1893 / 22 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

jemand dem Schuldner dadurh zu Geld verhilft, daß er ihm für einen Spottpreis eine Forderung abkauft. Ferner will der Entwurf au den sogenannten Sahwucher unter Strafe tellen. Ich bin mit dem Abg. Schrader der Meinung, daß man den Sahwucher nur dann bestrafen soll, wenn es mögli ist, die betreffenden geseßz-

lihen Bestimmungen so zu construiren, daß das legitime Geschäft

niht davon getroffen wird. Ein gewisses Correctiv gegen eine zu expansive Ausdehnung der Bestimmungen wird aber” durh die Worte „gewerbs- oder gewohn eitsmäßig“ gegeben. Ich erinnere an den Fall, daß jemand in

mebreren hundert Fällen armen Näherinnen für einige 70 4 Uhren verkauft, die nur einen wirklihen Werth von 20 \( haben. Warum soll ein solcher gemeingefährliher Mensh anders behandelt werden “als jemand, der wucherishe Darlehen giebt? Die Begriffe „gewerbs- oder gewohnheitsmäßig“ find sowohl dem Civil- als dem Strafrichter durchaus geläufig. Wenn Jemand die Gewohnheit hat, Geld auszu- leihen und wegen Wuchers angeklagt wird, so liegt das Gewohn- heitsmäßige, das man ihm zum Vorwurf macht, nicht darin, daß er Geldgeschäste macht, sondern daß er sie wucherisch macht. Alles in allem, sind wir der Meinung, daß troß verschiedener Mängel der Geseßentwurf eine gesunde Grundlage bietet und daß es möglich [En wird, auf dieser Grundlage etivas Ersprießlihes zu Stande zu ringen.

Abg. Dr. von Bar (dfr.): Jh möchte nur darauf aufmerksam machen, daß der Begriff des „Uebermäßigen“ in Anwendung auf den Wucher ein außerordentlich fließender ist. Wie soll der Richter beur- theilen, ob jemand sich bei dem Verkauf einer Sache „übermäßig“ bereichert hat oder nicht? Jemand hat eine Wohnung leer stehen gehabt. Nun kommt ein Miether, der diese Räume nöthig braucht zu einem Laden; der Vermiether will natürli - den“ gehabten Schaden wieder einbringen und vermiethet die Wohnung zu einem sehr hohen Preise. Ist das A oder niht? Auch der Begriff des „Gewohnheitsmäßigen“ ist nicht leiht festzustellen. Vom juristishen Standpunkt aus ist also die Vorlage sehr bedenk- lich. Die Vorlage würde nur bewirken, daß das ehrlihe Wort, auf welchem nicht nur das Verkehrsleben, sondern auh das ganze

* Rechts- und Staatsleben beruht, im großen und ganzen immer weniger geachtet wird. Jch möchte Sie davor warnen, daß Sie nit in der guten Absicht, den Wucher zu treffen,-die Grenzen zwischen Neht und Moral verwischen. Mit einer Verquickung von Recht und Moral er- reichen Sie nur eine allgemeine Demoralisation. Die Inten der übrigen Staaten haben \ich wohl gehütet , den hier betretenen Weg zu beschreiten , oder sie haben es nit in diesem Umfange ge- than. Nur zwei shweizerishe Cantone haben ähnliche geseßlihe Be- stimmungen aufzuweisen. Das kann aber für ein so großes Reich, wie das deutsche, nicht maßgebend sein. Hier köunen fo allgemein und vag gehaltene Bestimmungen nur das allgemeine Rechtsbewußtsein verwirren und s{ädigen. s

Abg. Büsing (nl.): Art. IV. in der vorgeschlagenen Form erscheint mir nit annehmbar. Es wird damit dem legitimen Geschäft eine Last aufgebürdet, die es kaum wird tragen können. Es giebt eine unendliche Menge von Einzelgeshäften, bei denen es niht üblich ist, eine vollständige, abshließende Abrehnung jeder Zeit zu ertheilen. Die Reichsbank giebt keine Abrechnung. Ich werde in der Com- mission auf diesen Punkt näher zurückkommen.

Damit schließt -die Discussion. Die Vorlage wird einer besonderen Commission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rehts- streitigkeiten.

Abg. M unckel (dfr.): Ih möchte nur einen Wunsch aus- sprechen. § 511 der Civilprozeßordnung sagt, daß in bürgerlichen Rechtss\treitigkeiten das Rechtêmittel der Revision nur darauf gestüßt werden fann, daß die angefochtene Entscheidung auf der S eines Reichsgeseßes oder eines Geseßes beruht, dessen Geltungsbereih Kch

über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Wenn nun

das hanseatishe Ober-UndesgeriGt erkennt über O __des rheinishen Rechts, so is die Revision dagegen nicht zulässig, denn der Bezir des rheinishen Rechts “erstreckt fi

nit über den Bezirk des hanseatishen Ober-Landesgerichts hinaus, “und es tritt die Folge ein, daß das Neichsgeriht die Nehtsansichten nicht corrigiren kann, die sich auf das Französishe Recht beziehen, wenn ein Gericht darüber ertennt, welches der Regel nah mit diesen Fragen gar nichts zu thun hat; während“ das Reichsgericht in der Lage ist, diese Auffassung zu ändern und zu corrigiren, wenn ein Geriht in Köln erkannt hat, über dessen Bezirk hinaus das Französishe Recht gilt. Es wäre deutlicher und besser, wenn man sagte: „dessen Geltungsbereih niht auf den Bezirk des Berufungs- gerihts beschränkt ift.“ -

Damit schließt die erste Berathung. Ein Antrag auf commissarishe Berathung ist nicht gestellt. Die zweite Be- rathung wird im Plenum stattfinden. :

Bei der ersten Berathung des Geseßentwurfs, betreffend den Verrath militärisher Geheimnisse, wird das Wort zur Sache nicht genommen.

Abg. Schneider beantragt die Verweisung der Vorlage an cine besondere Commission von 21 Mitgliedern, während der Abg. Dr. Hormwißtß sie der Commission zur Prüfung der sogenannten lex Heinze überweisen will.

Die Vorlage wird einer Commission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgen Wahlprüfungen.

Bezüglich der Wahl des Abg. von Helldor ff (7. Marien- werder) wird beschlossen, die Beweisver handlungen über die in dem Wahlprotest behaupteten Wahlbeeinflussungen der preußi-

hen Regierung zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung mitzutheilen.

Die Wahlprüfungscommission hat mit 5 gegen 4 Stimmen

beim Plenum beantragt, die Wahl . des Abg. von Neder (9. Hannover) für ungültig zu erklären. Jn der vorigen Session war die Wahl in der Commission mit 8 gegen 3 Stimmen für gültig erklärt worden, die Sache war aber niht mehr an das Plenum gelangt.

Abg. Schneider- Hamm (nl.) beantra t, die Wahl für gülti

zu erklären. Der Bes [uß der Churttiion stüßt i 1 M in Exemplaren an die Grubenarbeiter vertheiltes lantlott des Ober - Bergraths von Detten. Es fragt stch nun, f hierin eine amtlihe Wahlbeeinflussung zu erblicken ist, und wenn diese bejaht wird: ob sie geeignet ist, das Wakhlergebniß zu alteriren. den Abg. von Reden “hat sih eine Stimmenmehrheit von 2300 Stimmen ergeben. Die Commission hat zwar eine amtlihe Be- Be angenommen, aber niemals den Standpunkt verlassen, daß diese amtliche Wahlbeeinflussung nur auf den Kreis derjenigen {ih be-

Frage Für

,

anzunehmen, daß sämmtliche Arbeiter der fiscalishen Grube ohne weiteres für den Socialdemokraten gestimmt haben würden. Stellen wir uns nit auf diesen rein juristischen Standpunkt, so schädigen wir den bisherigen Abgeordneten und den Wahlkreis selbst, den wir vor eine Neuwahl stellen. chneider- Nordhausen (dfr.): Der Inhalt des Auf- rufs des Ober-Bergraths von Detten war in hohem Maße geeignet, Besorgnisse bei den Bergleuten zu erwecken, daß sie ihre Arbeit ver- lieren könnten. Es heißt z. B. in dem Ausruf: „Seid gewarnt im leßten Augenblick, Ihr Bergleute, Guere Arbeit, Euer Lohn, Ihr Invaliden, Guere Unterstüßungskasjen stehen auf dem Spiele, wenn die Socialdemokratie ihren Einzug hält durh Eure Unterstüßung.“ Das ist eine unmittelbare Bedrohung aller derjenigen, welche den Abg. von Reden niht wählen wollten , also eine amtliche Wahl- beeinflussung, und daher bin ich für die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Wenn ein Beamter sich mit so kräftigen Worten unter Hinzufügung seiner amtlihen Cigenschaft als Ober-Bergrath an die ähler wendet, und zwar an alle Bergleute, niht nur an die ihm direct unterstellten, so erübrigt die rechnerishe Untersuhung, ob der Candidat ohne solche Beeinflussung no „die Majorität haben würde oder niht. Im Interesse der Wahlfreiheit bitte ih, den Commissions- antrag anzunehmen. \ f 2

Abg. Dr. Stephan (Centr.): In der Commission habe ih den Ausschlag für die Ungültigkeitserklärung gegeben. Nah nochmaliger Erwägung komme ih aber zu dem entgegengeseßten Resultat; denn, selbst wenn man mit äußerster Strenge die beeinflußten Stimmen von den für den Abg. von Neden abgegebenen Stimmen abzieht, so bleibt demselben S noch eine sehr große Majorität übrig. Ich bin daher jeßt dafür, die Gültigkeit der Wahl auszusprechen.

Abg. Heine (Soc.): Hier sprechen ganz \ andere Gesichtspunkte mit, als die einfahe Berechnung der Majorität. Was ein Beamter ausspricht, das gilt immer für einen Ausspruch der Regierung, und jeder, der irgendwie von der Regierung abhängt, hat die Pflicht, sich danah zu rihten. Und in diesem Fall sind es niht nur die dem Ober-Bergrath direct unterstehenden Bergleute, sondern alle Berg- leute und außerdem noch die vom Bergbetriebe sonst abhängigen Personen, wie Geschäftsleute, Gastwirthe u. dgl. Aber auch

abgesehen von diesem Aufruf, sind wunderbare Dinge in jenem Wahlkreise geleistet worden. Da is die ofene Controle der Mitglieder der Kriegervereine darüber, ob sie auch den

reihstreuen Candidaten gewählt haben, denn diese Controle ift, wie Zeugen eidlih erwiesen, ausgeübt worden. Da ist außerdem noch die Wahlbeeinflussung der Arbeitgeber, welhe die Arbeiter mit der Bedrohung der Kündigung gezwungen haben, für den Abg. von Reden zu stimmen. Die Conmission war aber, wie der Commissionsbericht jagt, der Meinung, „daß eine Wakblbeeinflussung unter Androhung der Arbeitskündigung nicht als unzulässig zu erachten sei, da es dem Arbeitgeber freigestellt sein müsse, von einer ihm geseßlich zustehenden Befugniß nah seinem Belieben Gebrau zu machen.“ Auf Grund dieser Erklärung des Reichstags könnte sih jeder Arbeitgeber das Recht herausnehmen, von seinen Arbeitern zu verlangen : Ihr stimmt so, -wie ich will, oder Ihr werdet entlassen. Wozu haben wir dann noch ein allgemeines Wahlrecht? Jch ersuche Sie, die Ehre des Reichstags dadur zu retten, daß wir gegen diese Auffaffung der Commission protestiren und die Wahl für ungültig erklären.

Abg. von Strombeck (Centr.) erflärt fich für die Ungültigfeit der Wahl, da mit Sicherheit garnicht festzustellen sei, ob der Abg. von Reden ohne die Wahlbeeinflufsung die: Majorität bekommen haben würde.

Abg. Dr. von Marguardsen (nl.): In früheren Zeiten war

man, wenn in der Commission eine Entscheidung mit einer erheblichen Mehrheit efallen war, nicht so schnell bei der Hand, einen wohlüber- legten Mehrheitsbes{hluß im Plenum umzustoßen. Ich meine, man sollte auch hier nicht von der alten Regel abgehen und nicht einen Mehrheitsbes{luß der ersten Commission durch ein Minderheits- erkenniniß der zweiten umstoßen. Die Mehrheit der Commission bat aus fünf, die Minderheit aus vier Stimmen bestanden, ein Mitglied der Mehrheit hat zudem bei seiner Abstimmung aus Miß- verständniß ein falshes Votum abgegeben. Es liegt hier also cigent- lih ein Minderheitserkenntniß vor. Ich empfehle Ihnen, die Wahl für gültig zu erklären.

Abg. Schneider - Nordhausen (dfr.): Wenn der Abg. Dr. Stephan meint, es sei nicht wahrscheinli, daß, wenn das Flugblatt nicht er- schienen wäre, der Abg. von Neden viel weniger Stimmen bekommen hätte, so kommt die Wahrscheinlichkeit hier wenig in Betracht. Die gegenwärtige Wahlprüfungscommission ist übrigens in keiner Weise an die G der vorigen Commission gebunden. h

Abg. eister (Soz.): Das Centrum hat heute einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als früher. Es muß uns um fo mehr wundern, daß in einem Moment, wo das Centrum Anträge einbringt, welhe das Wahlrecht sichern follen, ein Mitglied dieser E derartige mathematishe Berechnungen als maßgebend auf- tellt. Das Flugblatt ist der geringste geseßliche Fehler, der emacht worden ist. Es hatten sich feiner Zeit 46 Per- onen gemeldet, die eidlich erhärten wollten, ihre Stimmen gegen den Abg. von Reden abgegeben zu haben. Aber ehe sie vor Geriht kamen, wurden verschiedene Manipulationen mit ihnen vorgenommen. Sie wurden zum Ortsschulzen gerufen, der sie davon abbringen follte, den Eid abzulegen, und als fie vor den Amtsrichter kamen, sagte ihnen dieser, sie brauchten keine Auskunft zu geben, weil es sich hier um eine geheime Wahl handele. Was sollten da die armen Leute thun? Der Ober-Bergrath von Detten hat in dem anzen Wahlkreise einen geseßwidrigen Einfluß ausgeübt. Er hat den ergarbeitern, die niht für den Abg. Reden stimmen würden, mit Entlassung und Entziehung ihrer Invalidengelder u. \.sw. gedroht, auch ibnen gesagt: Kauft nur bei den Handwerkern, die für Reden stimmen! Ich bin überzeugt, - im ganzen Hause ist niht ein Mandat, was so -unrechtmäßig ausgeübt wird, wie das des Abg. von Reden. Abg. Dr. Stephan (Centr.): Nicht aus Freundschaft, sondern aus Gerechtigfkeitsgesühl habe ih für die Gültigkeit der-Wahl des Abg. von Reden gestimmt. Abg. Schneider-Hamm (nl.): Wir mahhen hier keine mathe- matischen Berechnungen, um die Gültigkeit einer Wahl zu beweisen. Die Aeußerungen des Abg. Meister sind beweislofe Behauptungen. Abg. ‘Singer (Soc.): Ich lege auf das Urtheil eines Mannes, der die Verhältnisse im Wahlkreise kennt, mehr Werth, als der Abg. Schneider. Der Bericht der Wahl- prüfungscommission erzählt uns ja, daß in diesem Wahlkreise noh andere gescßwidrige Vorkommnisse sich abgespielt haben. So sind z. B. vierundzwanzig von einer Hand geschriebene Stimm- zettel mit Zeichen versehen gewesen, um die Arbeiter, die diese ab- gaben, für die Arbeitgeber erkenntlih zu machen. Dieser Vorgang ist recht bezeihnend für die Atmosphäre, die in jenem Wahlkreise herrsht. Der Abg. Meister sagte, daß bei dieser Wahl si die N Wakhlbeeinflussungen geltend gemaht hätten. Diese An- iht kann ih nit theilen. enn der Reichstag es über sich gewinnt,

ziehen fönne, welche wirklich beeinflußt werden konnten. Wenn z. B. ein

andrath in seinem Kreise ein Flugblatt verbreiten läßt, so fann man von einer Wahlbeeinflussung der Kreiseingesessenen sprechen. Wird aber das Flugblatt in einem anderen Kreise vertheilt, \o kann in diesem von „einer amtlichen Wahlbeeinflussung nit mehr die Nede sein, denn dieser Kreis unterliegt niht mehr dem Einfluß des Landraths. Der Einfluß des Wahlaufrufs erstreckte fich also nur * auf diejenigen Bergarbeiter, welche dem Ober-Bergrath von Detten amtlich unterstellt sind, nämlich auf die Bergarbeiter des Deister Bergwerks, nicht auf die Angehörigen der Berginspection zu Oster- wald und der fünf Privatgruben. Zieht man die Zahl der Berg- arbeiter des Deister Bergwerks ab, fo bleibt für den Abg. von Reden immerhin eine fo erheblihe Mehrheit übrig, daß die ültig- keit der Wahl feststeht. Im Falle einer amtlihen Wahl- beeinflussung darf man nicht in abstracto auf Cassation der Wahl erkennen, sondern man muß zahlenmäßig feststellen, welche Wirkung der amtliche Einfluß ausgeübt hat. Es ist auch nicht

gegenüber derartigen Wahlbeeinflúussungen eines ganzen Kreises anders zu antworten als mit ‘der Kassirung der Wahl, so verzihtet er Bee auf Wahlprüfungen.“ Jch beantrage namentliche Abstimmung, weil ih einen großen Werth darauf lege, daß die Wähler im Lande e wie ihre Abgeordneten über Wahlfreiheit und Wahlrecht en. An der Abstimmung betheiligen sich 179 Mitglieder, von denen 79 mit Ja, 100 mit Nein stimmen. Da zur Beschluß- fähigkeit 199 Mitglieder als Mindestzahl gehören, ist das Er- gebniß hinfällig. Die Sißung muß wegen Beschlußunfähigkeit des Hauses abgebrochen werden. Schluß 5 Uhr.

Preußischer Landtag.

Haus der Abgeordneten. 20. Sißung vom 24. Januar.

Nachdem in dem ersten Theile der Sißung, über den : der Nummer vom Dienstag berichtet ist, Tit. 1, DES i der Einnahmen der Domänenverwaltung genehmi t worden sind, tritt das Haus in die Berathung des Tit is (Ertrag aus Mineralbrunnen, Bädern 2c.) ein. Hierbei weist

Abg. Dr. Graf- Elberfeld (nl.) auf den Aufschwung hin, d das Bad Norderney genommen hat, und bittet die Regierung E der Auswahl der Beamten sehr vorsichtig zu sein. Ferner verlangt er eine bessere Eisenbahnverbindung, namentlich die Einrichtung c Ta I von Elberfeld neben dem Nachtzuge. Die 4 N verhältnisse in Norden M gebessert, sodaß Anlegen und Verke r v Dampfer immer mögli ist. Am Norddeich dagegen sind die Arbeite noch nicht so weit geführt, daß alles befriedigend ift ; die Zeit zwis, bed zwei Tiden, in der sonst die Schiffahrt unterbrochen war, ist jeht von 8 auf 6 Stunden herabgeseßt worden. Dadurch ist allerdin 8 auch die Eisenbahnverwaltung behindert. Für Norderney muß gesotat werden, damit die deutshen Badegäste nicht nah Ostende is Scheveningen, sondern in unsere Nordseebäder gehen. Auch für dié Besserung der Postverhältnisse, für die Einrichtung einer Wandel bahn und eines Krankenhauses müßte gesorgt werden. Ansteckende Krankheiten, Masern, Scharlach 2c. werden leicht einges{leppt zum Schaden für die Badegäste, die dann keine Isolirung und keine ordent. liche Pflege finden können. i

Abg. Schaffner (nl.) verlangt verschiedene Verbesserungen in den nassauishen Bädern, darunter namentli eine Vermehrung der Ei inri R A j u

g. Fegter (ntl.) empfie en Bau eines Not 8 if aber in feinen Ausführungen nicht zu verstehen. H bhafens, ist

Minister für Landwirthschaft 2c. v on Heyden:

Es ist mir zu meinem Bedauern troß angestrengter Bemühungen nicht mögli gewesen, die beiden leßten Herren Redner fo zu bers stehen, daß ih auf ihre Ausführungen ‘antworten könnte; ich bin daher genöthigt, mi auf die allgemeine Bemerkungzzu beshränken, daß ih den stenographischen Bericht über die vorgebrachten Wünsche auf- merksam studiren und denselben, soweit es in meiner Möglichkeit liegt, Nechnung tragen werde.

Gehört habe ich aus dem Vortrag desjenigen Herrn, der ih für das Bad Ems interessirte, daß er den jeßigen Zustand der Inha- lationshalle bemängelte und auch den Zustand der Bäder als nicht ausreihend bezeihncte. Jh kann bemerken, daß leßtere in diesem Jahre einer Renovation und Verbesserung unter- zogen werden, daß aber die Inhalationshalle ers vor wenigen Jahren neu hergestellt ist und mir bisher Bedenken über den Zustand derselben niht zur Kenntniß gebracht sind.

Das Interesse, welches der Abg. Dr. Graf für Norderney zum Ausdruck gebracht hat, wird von mir vollständig getheilt. Badekarren werden noch in diesem Jahre in größerem Maße beschafft werden. Die Erbauung eines Seesteigs halte auch ih für erwünscht. Die Anschläge werden vorbereitet, um eine derartige Anlage herstellen zu können, sobald die Mittel dazu vorhanden sind.

Der Wunsch wegen Herstellung eines Krankenhauses wird heute

zum ersten Mal vorgebraht. Daß ein Krankenhaus auf Norderney erwünscht ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden; ob es aber Auf- gabe der Staatsverwaltung ist , sofort ein neues Krankenhaus herzustellen, oder ob fich nicht Mittel und Wege finden, das Ziel auf anderem Wege zu erreichen, bedarf der Erwägung. Wenn ferner Herr Dr. Graf empfahl, die Verwaltung möchte nit bloß bei Norderney, sondern bei allen unseren Bädern die vorzüglichsten Verwaltungskräfte heranziehen, so glaube ih als selbstverständlich zu- sichern zu dürfen, daß die Bemühungen der Verwaltung immer dem von Herrn Dr. Graf ausgesprohenen Wunsch entsprochen haben und entsprehen werden.

Der Titel wird genehmigt; ebenso der Rest des Etats der Domänenverwaltung und ohne Debatte die Etats der Seehandlung, der Münzverwaltung, der Staatsarchive und der General-Ordenscommission.

Beim Etat des Geheimen Civilcabinets wendet si

Abg. Bödiker (Centr.) dagegen, daß dem Ersten Secretär 1200 4 mehr gezahlt werden sollen als bisher, sodaß er mit dem Vorsteher des Bureaus gleichgestellt ist. Dieses Verfahren werde hoffentlich nit an anderer Stelle Nahahmung finden.

__ Geheimer Ober-Finanz-Rath Lehnert: Das ist {on deshalb nicht möglich, weil es bei den anderen Verwaltungen Erste Secretäre mit dieser eigenartigen Stellung gar nicht giebt. :

Der Etat wird bewilligt; ebenso ohne Debatte die Etats der Ober-Rehnungskammer, der Prüfungscom- mission für höhere Verwaltungsbeamte, des Dis- ciplinarhofs und des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. \

Bei den Ausgaben für das Geseß-Sammlungsamt in Berlin weist

Abg. Avenarius (nl.) darauf hin, daß die Geseß-Sammlung den staatsrechtlich falschen Titel führt: „Gesetz-Sammlung für die Königlich preußischen Staaten“, der bei Einrichtung des Blattes be- rechtigt war, seit dem Erlaß der Verfassung aber unberechtigt ift.

Geheimer Ober-Postrath Syd ow erklärt, daß die Regierung ll Bedürfniß zur Aenderung niht anerkannt habe; es sei au wohl niemand im Zweifel über die Bedeutung des Titels. /

Abg. Avenarius (nl.): Ich stehe mit meiner Anschauung nicht allein; der Staatsrehtslehrer Schulze hat auf dieses Curiosunt N hingewiesen und dadur, daß die Regierung ih für die Aufrecht- ung desselben entschieden, ist das* Curiosum immer curioser ge worden. ; Der Etat wird genehmigt, ebenso der Etat des Reichs- und Staats-A nzeigers und die Ausgabe für Zwee der Landesvermessung. E Es folgt der Etat des Finanz-Ministeriums. ; Abg. Im Walle (Centr) berichtet über die im Etat wahrge nommene weitere Ausbildung der Gehaltsnormirung nah Alters die bei diesem Etat auf die mittleren und Kanzleibeamten ausgede in sei, während sie im vorigen Jahre {hon für die Unterbeamten A ) geführt worden sei. Es seien damit keine Gehaltserhöhungen verbun L sondern man habe bei der Finanzlage des Staats an den bestehent 4 Gehaltssäßen festhalten müssen, jedo solle die Maßregel au wirkende Kraft haben. : E S063 Abg. Freiherr von Eynatten (Centr.) bespricht die Des rungen in der Entscheidung über die Berufungen bei der Einkom e steuer, die durch deren große Zahl erklärt werde. Ein in amter hat die Leute zur mündlihen Verhandlung vorgeladen „un e der Einladung geschrieben: Wenn Sie nicht erscheinen, wird Fs genommen, daß Sie keine Beweismittel mehr beizubringen N icht sind dadurch manche Berufungen unter den Tisch gefallen, E jeder im stande ist, Dinge mündlih vorzutragen, die er muühla [christlich ausgearbeitet hat. Finanz-Minister Dr. Miquel: daß Den Wunsch will ih gern erfüllen. Aber ich bemerke, da

irgendwelche Beschwerden über das Verfahren in dem dortigen Se foviel ih mi erinnere, an das Finanz-Ministerium nicht gelang