1874 / 97 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Apr 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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S E ¿Se e L Mt a E R E ear Sab Ute Sr

___ Aktien-Gesellschaft Boden- und Kommunal-Kredit in Elsass-Lothringen,

Auf Grund des S. 46 unserer Statuten werden die Herren Aktionäre zu der

am Samstag, den 16. Wai, Vachmitiags 2 Uhr, hierselbst im Sitzungssaale der Handelskammer, Hôtel du Commerce, Gutenbergplatz,

stattfindenden Zweiten ordentlichen

Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Auf der Tagesordnung stehen die in dem §. 44 der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehaltenen Gegenstände und zwar:

l. Geschäftsbericht der Direction. 2D, Bericht des Aufsichtsraths,

3. Bericht der Revisorenr, : S Feststellung der Bilanz und der zu vertheilenden Dividende.

5. Statutenmässîge Ergänzung von 4 ausscheidenden V erw altungsraths-Mitgliedern. 6. Neuwahl von §3 Revisoren für 1874. R ; “Ats Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, werden in Gemässheit des §. 50 uns. Stat. ersucht, ihre Aktien

SY ÜALCSTENS Dies zum 2, Viai d. S. hierselbst in unseren Bureaux, Brandgasse 10,

oder

SsDpáätestens Dis zum 2». April d. J.

in Berlin bei den Herren Delbrück Leo & Co.

der Deuischen Bank,

»3 » dem Berliner Bankverein. :

Frankfurt a. M. bei dem Frankfurter Bankverein, Stuttgart bei der Wüirttembergischen Yereinsbank, EBasel bei den Herren von Speyr & Co..

»5 z „dem Herrn Bischoff zu St. Alban.

Müilhausen î. E. bei der Bank von Müilhausen,

„, Colmar bei Herrn Aug. Vianheimer,

Pietz bei den Herren Mayer æ& Co.

12 bp)

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zu deponiren. / S | N i Die Aktien sind nebst einem doppelten, arithmetisch geordneten und vom Deponenten eigenhändig unterschriebenen Verzeichniss einzureichen, WOVOoN eines quittirt mit gleichzeitiger Angabe der Stimmberechtigung dem Deponenten zurückgegeben wird, welches dann als Legitimation zur Theilnahme an der

Generalyersammlung dient. Strassburg i. E. den 28. März 1874.

Der Präcsident des Aufsichtsrathes der Aktien-Gesellschaft für Boden- & Kommunal-Kredit

in Elsass-Lothringen: R. Sengenw ald.

Halberstadt-Blaukeuburger Eisenbahn-Gesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der auf 7 [1579] den 20. Mai d. J+- Nachmittags 4 Uhr, im Saale der hiesigen? Bahnhofsrestauration anberaumten ersten ordentlichen Generalver-

sammlung hierdurch ergebenst eingeladen. Gegenstände der Berathuug und Beschlußnahme sind: 2 Ï E 1) Berichterstattung des Verwaltungsraths über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlufses dieses Jahres. 2) Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung des gedachten Rechnungs- abschlusses sowohl, als der demnächst aufzustellenden Bilanz für das laufende Jahr. 3) Bau einer Zweigeisenbahn von Blankenburg nah der an der Michaelsteiner Chaussee bei Blankenburg belegenen Hochofenanlage der Harzer Werke zu Rübeland und Zorge. 4) Aufnahme einer 5 % Prioritätsanleihe von 100,000 Æ4: zur Bestreitung der Anlage- kosten der gedahten Zweigbahn, resp. zur Vermehrung der Betriebsmittel 2c. 5) Vertrag der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellshaft mit den Harzer Werken zu Rübeland und Zorge, wegen Betriebes der ad 3 gedachten Zweigbahn und der Seitens der Harzer Werke zu Übernehmenden Garantie. S Die in §, 29 unseres Statuts vorgeschriebene Deposition der Aktien behuf der Legitimation der zur Versammlung Erscheinenden und der Feststellung ihres Stimmrechts 2c. erfolgt 1) in Braunschzweig bei der Brauuschweigishen Bauk, : 2) in Hannover, a) bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, b) bei der Provinzial- Disconto-Gesellschaft, 3) in Cöln bei dem Schaffhausenschen Bankverein, und zwar spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung. Braunschweig, den 19. April 1874,

Der Verwaltungsrath.

[1642] s Ma E E

Lebens-, Peunsions- und Leibrenten-Versicherungs-Gesellschaft in Halle a. S. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Mitglieder unserer Gesellschaft, daß die diesjährige

ordentliche Geueralversammlung i am 16. Mai cr., Vormittags 11 Uhr,

in dem Saale des Gasthofs zum Krouprinzen hicrselbst, abgehalten werden wird, : l In Betreff der Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversammlung verweisen wir auf die

Bestimmungen in §. 12 des Statuts von 1872 resp. §, 16 der Statuten von 1863 und 1854. Die Legitimation der theilnehmenden Mitglieder muß vor Beginn der Versammlung durch

Vorzeigung der betreffenden Versicherungs-Police und der leßten Prämien-Quittung geführt

werden. i s N Bevollmächtigte stimmberechtigte Mitglieder haben ihren Auftrag durch beglaubigte Vollmacht und die Stimmberechtigung ihres Auftraggebers durch Bescheinigung des betreffenden General-Agenten

nachzuweisen. : L Der Eintritt in das Bersammlungsloïal wird uur gegen Legitimationskarten gestattet,

welche im Bureau der Gesellschaft bis spätestens am 15, Vai täglich von 8 bis 4 Uhr in

Empfang genommen werden können. __ Tagesorduung: 5 1 1) Jahresrechnung und Beschlußfassung über die zu ertbeilende Entlastung; 2) Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsraths an Stelle der ausscheidenden Herren

Dr. med. Stephan und Dr. phil, Ule. l i Vom 8. Mai cr. ab wird jedem Mitglied ein Exemplar der Bilanz und der Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Erfordern im Direktions-Bureau ausgehändigt. Halle a./S., den 25. April 1874. . Der Verwaltungsrath der Lebens-, Pensions- und Leibrenteu-Bersicherungs-Gesellschaft „Iduna,“

von Boß, Vorsitzender.

Bom 15; Mai r. ab tritt ein direkter Tarif für ortbegünstigung in der Meise ewährt, daß für den die Beförderung von Gütern aller Art von Hamburg Bintranpors bié volle éaritmiae E D berr Bri ï und Lübeck nah Moskau via Güstrow-Stettin-Stolp- | Bird, der Nütransport auf derselben Route aber Betriebs-Resultate der Magdeburg-HDalberstädter Eisenbahn pro Monat März 1874. Danzig und via Güfstrow-Stettin-Kreuz resp. via iei exfNN) Va buct Vorlage des Briginals j E S Differenz gegen | -; 4 : Witebsk-Smolensk und via St. Petersburg in Kraft. Fractbriefes Für die Hintour und dur eine Be- Lenselben Monat Einnahme bis | Differenz gegen | Exemplare derselben_ find bei den Verbandstationen, scheinigung des Markt-Comités nachgewiesen wird, sonen Berfehe | fr Güter. | „efnaria, | in Sununa, \“im Vorsahr. | 1tmo März, | das Vorjahr, | sowie bei, unhren e e dundera” He Fs | daß, die Dhiere x. ausgestellt genesen, aber unver z - f ¡ G C c 1 un R OS ; : , . e c: 4 Petr |fr pfl Fur fr pf Pr fri pfl Pur S rf Pr furt Pr Pipfi Per §:'7f | April 1874. Königliche Direktion der Ostbahn. u P ber Mate eten E: Wochen 1) Mgdb.-Thale-Cöth., resp. Halle-Vienenburg (nebstZweigb.), Mgdb.-Wittenb., Berl.-Lehrte u. Stendal-Uelzen. E S : Außerdem is den Begleitern des Viehes ge- 141,002 19 9] 396,876 1E 1 ins 937,879 I 10] —- 12,232 L 711,588,287 13 6I+ 149,029 29 Für diejenigen Thiere, stattet, gegen Lösung cines Billets IY. Klasse E auf 2) Magdeburg-Neuhaldensleben. ; ; 1 s 4 j Maschinen und Geräthe, welhe | Strecken, für welche überhaupt derartige Billets zur 3,034/126! 4| 4,34223|[—| |—|—| 7,377/19| 4 4 2,07511/10j - 23,280/14/10|+ 6,363| 3| 6 | T Mad für die am 18, 19, und | N ercuacabnng kommen die 111 Wagenklasse oder 9 248311/ 7 —[— B2IS P G 19811 | 50,325/10 1[+- 90,325 10 1 | S S “Ag l de” iattsindenn die Viehwagen zu benußen. S | 5] 22,48: [—[—l 32,122/15/— 2,1221115 —| §0,325 +4- 90,325 ; 2 /PVr. t C. E : ra Ausstellung bestimmt sind, | Bromberg, den 20. April 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.

4) Bahnstrecke Hannover-Altenbeken incl. Weeßen-Haste. . Ó S) ] 13,279/27] 9] 48,22206! 4 |——]| 61,50214! 1| 4 23,320 18 4] 184,302 24/ 4+ 86,652! 4! 1 en S‘aatsbahnen eine Trans- ¿ t i : Hier folgt die besondere Beilage

Einnahmen

Central -

Handels - Register für das Deutsche Reich.

Beilage zu Nr. 97 des Deutschen Neichs- und Königlich Vreußischen Staats-Anzeigers.

Das Central-Handels-Register erscheint in der Regel täglich.

Das Abonnement beträgt 15 Sgr. für das Vierteljahr.

Einzelne Uummern koften 2 Sgr. Insertionspreis für ‘den Raum ciner Druckzeile 3 Sgr.

Außer von den bereits in Nr. 47 erwähnten handelsrechtlichen Autoritäten ist fürzlih auch von dem Geheimen Justiz- und Apellations- Gerihts-Rath Rebling in Eisenah ein Gut- achten über das Central-Handels-Register einge- gangen, das gleichfalls das neue Unternehmen günstig beurtheilt. Wir werden au diese Zu- rift seiner Zeit veröffentlichen.

ur Revision des Deutschèu Haudelsrechts, ie Kommission, welhe vom Bundesrath zur Berathung des Planes und der Methode für die Aufstellung tes Entwurfs eines deutsh-n bürger- lihen Geseßbuchs eingeseßt worden ist, hat dem Reichskanzler jeßt ihr Gutachten erstattet. Dasselbe [autet in Betreff desz Handelsgeseßbuchs :

Plan und Methode der Ausarbeitung \ind bedingt durch den Unfang des Geseztuhs. In dieser Be- ziehung dürfte zunächst davon auszugehen sein, daß derjenige Theil des Privatrehts, welcher unter der Bezeichnung Handelsrecht eine abgesonderte Dar- stellung zu erfahren pflegt und auc reih2geseßlich erhalten hat, neben dem bürgerlichen Geseßbuch in seiner bisher'gen Selbständigkeit verbleibt. Nicht nur entspricht dies dem Vorgange nahezu aller auswärti- ger Geseßgebungen, sondern es ftreiten dafür auß gewichtige innere Gründe. Denn cs kommen einer- seits gewisse, dem Handel durhaus eigenthümliche Institute und Rechtssäße in Betracht, welc;e mit einander in innerem und ges{i{chtlichem Zusammen- hange stehen, daber nicht einfah nach systematischen Anforderungen in das bürgerliche Geseßbuch eingereiht werden können. Es pflegen audererseits im Handels- ret gewisse Prinzipien des Verkehrsrechts zuerst in eigenthümlicher Ausbildung und Schärfe hervorzu- treten, deren einfache Uebcrtragung auf den gesamm- ten Verkehr erheblichen Bedenken unterliegt; es ist dem Handelêrecht ein größeres Maß der Beweglich- keit und der Uebereinstimmung mit dem Recht aus- wärtiger Nationen nothwendig, als dem sonstigen Privatrecht. Endlich würde auch die Kontinuität der an das deutsche Handelsgeseßbuh \sich anlehnenden Rechtsübung und Wissenschaft erheblih: Störungen erleiden, wollte man deren Inhalt in seine einzelnen Bestandtheile auflösend, dem bürgerlichen Geseßbuch einverleiben. Dagegen werden aus dem Handelsgesetz- bude diejenigen Säße auszuscheiden haben, welche der allgemeinen Anwendung auf den gesammten Ver- fehr fähig und daher zur Aufnahme in das bürgerlihe Geseßbuch geeignet erscheinen; es wird ferner erst nach Feststellung des bürger- lihen Geseßbuhs sich bestimmen laffen, welche eigentlihe Ausnahmen von dessen Rechts\ätzen, z. B. hinsichtlih der Zinsen, der Konventionalstrafe, der Form der Rechtsgeschäfte, das Interesse und der- gleichen für den Handelsverkehr beizubehalten oder aufzustellen sind. Im Zusammenhange hiermit wird die seit geraumer Zeit in Ausficht genommene Rc- vision des geltenden Handelsgesezb 1chs durchzu- führen sein.

Inwieweit dabei zugleich die in das Handelsrecht einschlagenden Reichs-Spezialgeseße in geeigneter Um- arbeitung dem neurn deutschen Handelsgesetzbuch ein- zuverleiben seieo, bleibt fünftiger Erwägung vorbe- halten. Als solche Spezialgeseße dürften außer der allgèmeinen deutschen Wechselordnung in Betracht kommen: das Gefeß über Erwerbs- und Wirthschafts- Genossenschaften, die Seemannsordnung nebst den seerehtlichen Einzelgeseßen und das zreichs-Eisenbaln- recht. Ob das Urhevberrecht und das etwaige Reichs- ret, betreffend Patente, Marken-, Muster-, Modell- Schutz, Banken und Banknoten in den Bereich des bürgerlihen Geseßbuchs oder des Handelsgeseßbuchs kodifizirend hineinzuzichen, oder ob es insoweit bei der Neichs-Spezialgescßgebung zu belassen sei, wird zunächst von der Kommission für das bürgerliche Geseßbuh zu ermessen sein. Für Post- und Tele- graphenreht, sowie für die Gewerbeordnung hat es bei der Reichs-Spezialgesezgebung zu verbleiben. Das Recht der Jnhaberpapiere is im Zusammen- hangze des bürgerlichen Geseßbuchs festzustellen, vor- behastlich der etwaigen späteren Zuweisung an das Handelêgeseßbuch.

Der neuen gemeinschaftlichen Regelung bedürfen das Verlagsrecht, das Binnenschifffahrtêrecht und das gesammte Versicherungsrecht mit Aus\chlnß des bereits kfod'fizirten Szeassekuranzrechts. Ein gemeinschaftliches G-seß über das Verlagsrecht ist dringendes Bedürf- niß und war bereits im Ans{luß an das Reichs- geseß vom 11. Juni 1870, das Urheberreht betref- fend, in Ausficht genommen; das Binnenschifffahrtsreht und das Versicherungsreht folltcen {on von der Nürnberger Handel®gesezgebungs-Konferenz berathcn werden und ihre nothwendige Regelung ist bisher theils an technishen, theils an äußeren Schwierig- feiten gescheitert. Alle diese Gegenstände gehören in den Bereich des Handelsgeseßbuchs, nah dessen all- gemeinen Prinzipien die einschlägigen Rechtsgeschäfte \hon gegenwärtig zum überwiegenden Theile zu be- urtheilen sind, und es erscheint gerathen, ihre Kodi- fikation gleichzeitig mit den Arbeiten über das bür- g:rlihe Geseßbuch in Angriff zu nehmen.

Währ-nd der Bearbeitung des bürgerlichen Gesehz- buchs fann die erforderliche Revision und Vervoll- ständigung des Handelsgeseßbuchs derartig vorbereitet werden, daß deren Abschluß nahezu gleichzeitig mit der Vorlagz des Civi!geseßentwurfs an den Bundes- rath erfolgt, zum mindesten das revidirte Handels- geseßbuch innerhalb des vorausfeßlich längeren Va- fationstermins für die Einführung des bürgerlichen Geseßbuchs vollendet wird und gleichzeitig mit diesem in Kraft triti. Wenngleich nun die Kommission \i{ nicht für berufen erachtet, ins Einzelne gehende Vor- \chläge über die Revision und Vervollständigung des Handelsgeseßbuchs zu machen, so glaubt fie doch den Weg bezeichnen zu sollen, auf welhem auch diese Aufgabe am zweckmäßigsten und möglichst gleichzeitig mit d-r Vollendung des bürgerlichen Geïeßbuchs zu lôsen seiu dürfte.

Dkteser Weg weicht in einigen Beziehungen von dem für die Ausarbeitung des bürgerlichen Geseßbuchs em- |

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pfohlenen Gange ab. Denn anders als bei dem leßteren, steht für das Handelsgeseßbuch nicht eine Neu- \{choöpfung, vielmehr nur eine Revision und Ergänzung des bereits bestehenden Reichsrehts in Frage. Es bedarf hier ferner nothwendig der Mitwirkung von Sachverständigen, und zwar wird nicht nuc eine eigenthümliche Qualifikation sowohl der zu betheili- genden Juristen wie der aus anderen Berufsfreisen heranzuziehenden Kräfte erfordert, sondern es ist zu- gleich diese Oualifikation eíne verschiedene, einmal für jeden einzelnen der drei neu zu bearbeitenden Rechtszweige, sodann für den nur zu revidirenden Grundstock des Handelsgesezbuchs mit Einschluß der etwa in dasselbe aus dem anderweitigen Reichsrecht aufzunehmenden Abschnitte. Endlich erscheint hier weder die gleichzeitige Jnangriffnahme sämmtlicher heile zweckmäßig, noch empfiehlt sih, daß von vorn- herein eine Kommission zur Leitung der erforderlichen Arbeiten eingeseßt werde. : Vielmehr is wünschenswerth, daß diejenigen Vorarbeiten, welche zunächst ohne Rücksicht auf das bürgerliche Geseßbuch geschehen können, nämlich die erfie Ausarbeilung und sachverständige Begutachtung des Verfi®erungsrechts, des Verlagsre{chts und des Binnenschifffahrtsrechts, alsbald bewirkt werden, da- mit nit unter ihrer Verzögerung der Abschluß des Ganzen leide. Hierzu genügt, daß der Bundesratl für jeden dieser Rechtszweige, oder auch für mehrere oder alle zusammen einen Redafktor ernannt, daß die- fer einen vorläufigen Entwurf des ihm überwiesenen Rechtszweiges ausarbeitet, und daß demnächst über jeden dieser Theilentwürfe vom Bundesrath berufene, mit diesen Rechtszweigen vorzugsweise vertraute tech- nishe und juristische Sachverständige zur gutacht- lihen Berathung zusammentreten. So cmpfiehlt fich für die Berathung des Verlagsrechts die Bethei- ligung von Verlegern, Schriftstellern und Kom- ponisten, die Berathung des Versicherungsrechts die Betheiligung von Vertretern der verschiedenen Ver- ficherungszweige öffentlihen und Privatbetricbs; für die Berathung des Binnenschifffahrtsrehts die Be- theiligung von Schifffahrisinteressenten. Diese Be- theiligung dürfte über eine begutahtende Berathung nit hinau3zugehen haben, da es nicht unbedenklich erscheint, Geseßtzesarbeiten durch cine möglicherweise überwiegende Zahl von N'chtjuristen herstellen und den in mannichfahen Bezichungen obwaltenden Jn- teressenkonflikt durch die Betheiligten felbst entschciden zu M da endlich die mehr juristischen Einzelheiten P itberathung technischer Sachverständiger nicht edürfen.

Sind diese Vorarbeiten cinerseits, der erste Entwurf des bürgerlichen Geseßbuchs andererseits vollendet, so kann die Kommission zur Aufstellung des Ge- jammtentwurfs eines neuen Handelsgeseßbuchs eingeseßt werden. Wenn angänglich, haben derselben die Redaktoren der neu bearbeiteten Rechts- zweige und einige Mitglieder der Kommisfion für das bürgerliche Geseßbuch, am zweckmäßigsten deren Hauptreferent und der Redaktor des Obligationen- rehts anzugehören. Denn es fann nur auf diese Weise die erforderliche Uebereinstimmung zwischen den neuen Theilen und dem Grundsteck des Handels- geseßbuchs einerseits, zwischen dem ganzen Handels8geseßz- buch und dem bürgerlichen Geseßbuch andererseits erreicht werden. Und es ift eine derartige Kombination um so eher möglich, als die erste Revision und Zusams- menfügung des Handelsgeseßbuchs in denjenigen län- geren Zeitraum fällt, welchzer zwischen der ersten und zweiten Lesung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuhs liegt. ;

Der von diefer Kommission alsbald nach ihrem Zusammentreten zu ernennende Hauptreferent hat einen vorläufigen revidirten Entwurf des bestehen- den Handelsgeseßbuchs, einschließlich der etwa aus dem anderweitigen Reichsreht demselben hinzuzu- fügenden Abschnitte, auszuarbeiten. Gleichzeitig kann die Kommission die von deren Redakteren ihr vorge- legten Entwürfe der neu bearbeiteten Nechtszweige feststellen, demnäcbst aber unter Zuziehung einer ent- \sprehenden Anzahl mitentscheidender Mitglieder aus dem Handelsstande den vom Hauptreferenten in- zwischen revidirten und geeiguetenfalls ergänzten Grundstock des Handelsgeseßbuchs in Berathung ziehen. Ist auch dieser Theil der Berathung er- ledigt, so handelt es sich im Wesentlichen nur noch um eigentlich juristische Aufgaben, für welche es der Mitwirkung technischer Sachverständiger nicht bedarf, wie denn auch aus gleichem Grunde deren Zuziehung bei der zweiten Lesung des Gesimmtentwurfs eines Handelsgeseßbuhs nicht erforderlich erscheint.

Schließlich . faßt die Kommission das Ergebniß ihres Gutacüténs in Vorschläge zusammen, von wel- da die auf Handelsrecht bezüglihen wie folgt auten:

III, Das Handelsrecht soll niht in den Entwurf ein:s bürgerlichen Geseßbuchs aufgenommen werden, sondern Gegenstand besonderer Kodifikation sein.

X. Die Kodifikaticn des Handelsrechts ist durch Revision und Ergänzung des geltenden Handelsgeseßz- baches in folgender Weise zu bewirken: 1) Der Ent- wurf eines neuen deutschen Handelsgeseßbuchs soll folgende neu hinzutretende Theile umfassen: die in dem geltenden Handelsgeseßbuch fehlenden Zweige des Ver- sicherungsrechts, das Recht der Binnenuschifffahrt, dasBer- lagsrecht. 2) Für jeden der neu hinzutretenden Theile wird alsbald ein vorläufiger Entwurf mit Motiven ausgearbeitet. Die Ausarbeitung erfolgt durch einen oder mehrere von dem Bundesrath ernannte Spezialredak- toren. Jeder dieser Entwürfe wird der gutachtlichen Berathung technischec und jucistischer Sachverständi- ger, welche vom Bundesrath dazu berufen werden, unterstellt. Auf Grund dieser Begutachtung erfolgt die Feststellung der drei Entwürfe dur die Spezial- redaktoren. 3) Nach beendigter erster Lesung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Geseßbuches wird zur Aufstellung des Entwurfs eines deutschen Handelsgeseßbuchs von dem Bundesrath eine Kom- mission ernannt, welhe aus hervorragenden prafkti- tischen und theoretischen mit dem Handelsrecht ver- trauten Juristen, sowie aus Mitgliedern der Kom- mission für das bürgerlihe Geseßbuch besteht.

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S R n Nr. 61. Das Central-Handels-Register kann dur alle Post-Anstalten des

Ju- und Aussandes, sowie durch Carl Heymanus Verlag, Berlin, S. W., Anhaltstraße 12, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch

Nori S E S ; E Berlin, Sonnabend, den 25, April 1874. | dure Mie Gepeilies: 8 F, Mibeieteehe ie le O

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4) Die von den Spezialredaktoren ausgearbeiteten Theilentwürfe werden der Kommission übergeben und von dieser auf den Vortrag des Spezialredaktors in einmaliger Lesung berathen und festgestellt. 9) Der Inhalt des geltenden Handelsgeseßbuhs wird durch einen von , der Kommission sofort nach ihrem Zusammentritt bestellten Hauptreferenten der Revision unterzogen. Der aus dieser Revision her- vorgegangene vorläufige Entwurf wird von der Kommission _berathen und festgestellt. Zu dieser Berathung sind Mitglieder des Handelsstandes bei- zuziehen, 6) Sodann beschließt die Kommission auf den nach vorgängiger Verständizung mit den Spéezialredaktoren erstatteten Vortrag des Haupt- referenten über die einheitlihe Zusammenfügung der aus den Kommissionsberathungen hervorgegangenen Theilentwürfe und unterzicht den Gesammtentwurf der endlichen redafktioncllen Feststellung. Der so in erster Lesung vollendete Geseßentwurf eines deutschen Handelsgeseßbuchs wird nebst Motiven veröffentlicht und den Bundesregierungen mitgetheilt. 7) Nach beendigter zweiter Lesung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Geseßbuchs wird auf den Vortrag des Hauptreferenten der Gesammtentwurf des Handels- geseßbuhs einer zweiten Lesung und \hließlichen redaftionellen Feststellung durch die Kommission unterzogen, Der so festgestellte Entwurf neb Mo- tiven wird dem Bundesrath überreicht.

Achim. Bekanntmachung.

Im hiesigen Handelsregister ist auf Fo?, 141 der Firma Peters & Puls sub laufende Nr. 2 heute eingetragen :

Die Firma ist erloschen.

Achim, den 22. April 1874.

Königliches Preußisches Amtsgericht. Dieckmannu. Altona, Bekanntmachung.

Zufolge Verfügung vom 22. April 1874 ist heute in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 442 die Firma : G. A. Möller & Sohn

in Altona cingetragen worden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft : Die Gesellschafter sind: 1) der Kaufmann Gustav Adolph Möller in Altona, 2) der Kaufmann Gustav Wilhelm Möller in Altona. Die Gesellschaft hat begonnen am 20. März 1874. Altona, den 23. April 1874.

Altona. Bekanntmachung.

Zufolge Verfügung vom 21. April d. J ist heute in unser Gesellschaftsregisters unter Nr. 441 die in Ottensen errichtete Zweigniederlassung der in Ham- burg unter der Firma Krüger & Ohme bestehenden

Gesellschaft eingetragen worden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft : Die Gesellschafter sind:

nis

In unser Gesellschaftsregister, woselb unter Nr. 3646 die hiesige Aktiengesell]chaft in Firma:

Bank für Sprit- uud Produkten-Handel vermerkt steht, ist eingetragen:

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 15, April 1874 sind die §8. 20 und 29 des Statuts theilweise abgeändert.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3977 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: _Heilenbecker Gußstahlwerke vermerkt steht, ist eingetragen: Zu Heilenvecke bei Milspe ist eine Zweignieder- lassung erichtet. _ Zufolge Verfügung vom 24. April 1874 find am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Die Gesellsharter der hierselbst unter der Firma: G. Claaß & Co, am 1, Apuil 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Spandauerbrüde 1 b.) sind die Kaufleute : 1) Gustav Téeodor Claagß, 2) Gustav Friedrich Carl Curtius, a Ce Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4914 eingetragen worden. Die Gesellschafter der hierselbft unter der Firma: Sas & Balke am 1. Januar 1874 begründeten Handelsgesells{chaft N E Geschäftslokal: Michaelkirchstraße 17) ind: 1) der Chemiker Joseph Julius Sachs, 2) der Kaufmann Hermann Wilhelm Christoph Balke, Beide hier. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kauf- mann Hermann Wilhelm Christoph Balke berechtigt. Dies ift in unser Gesell'chaftsregifter unter Nr. 4915 eingetragen worden. Ju unser Firm-nregister, woselbst unter Nr. 5879 die hiesige Handlung in Firma: O. Obenaus junior vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Optiker August Julius Emanuel Bornemann zu Beeclin übergegangen, welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsezt. Vergleiche Nr.. 80395 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.. 8035 die Firma : O. Obenaus junior und als deren Inhaber der Optiker August Julius Emanuel Bornemann hicr eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 8036 die Firma: Hermann Friedr. Iul, Müller und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann

1) ext Carl Ludwig Georg Krüger in Ham- urg, 2) Herr Gustav Hermann Ohme in Hamburg. Altona, den 23. April 1874. Königliches Kreisgeriht. I. Abtheilung.

Altona. Der Kaufmann Johann Carl Friedrich Koch in Oldesloe hat sein unter der Firma F. Koch daselbst bestehendes, unter Nr. 545 des Firmenregisters eingetragenes Geschäft an seinen Sohn Friedrih Jo- hann Hugo Koch daselbst überlassen, welcher dasselbe unter der Firma d. Koch jan. fortführt.

Solches ist zufolge Verfügung vom 20, d. Mis. am 22. d. Mts. bei Nr. 545 - unseres Firmenregisters vermerkt, beziehungsweisez unter Nr. 1157 unjeres Firmenregisters eingetragen.

Altona, den 22. April 1874.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1. Berlin. Handelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

Zufolge Verfügung vom 23. April 1874 sind am 24. April 1874 folgende Eintragungen erfolgt :

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3101 die hiesige Aktiengesell\chaft in Firma:

Deutsche Expresß-Compaguie vermerkt fteht, ist eingetragen:

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. April 1874 if die Liquidation der Gesell- E erfolgt und die leßtere demgemäß auf- geloI.

Zum Liquidator ist der Kaufmann Richard Gustav Adalbert Jaenish zu Berlin erwählt.

In unser Gesellschaftsregifter, woselbst unter Nr.

3243 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:

Norddeutsche Papier - Fabrik Aktien - Gesellschaft

vermerkt steht, ift eingetragen : Der Kaufmann Eduard Ascher zu Cöslin ist zum Stellvertreter der Direktionsmitglieder für den Fall der Behinderung eines derjelben mit der Einschränkung erwählt, daß er nur in Gemeinschaft mit einem ordentlichen Mitgliede der Direktion zur Zeichnung der Firma be- rechtigt ift.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3440 die hiesige Aktiengesells{aft in Firma: Greppiner Werke Actiengesellschaft für Bau- Bedarf und Pon (vorm. C. Aug.

Stange vermerkt steht, ift eingetrager : Durch Beschluß der Generalversammlung vom 15. April 1874 ist das Statut der Gesellschaft durch Hinzufügung des §. 49 ergänzt, welcher den Aufsichtêrath ermächtigt, eine Prioritäts- Anleihe von 200,000 Thlr. zerfallend in 2000 Obligationen à 100 Thlr, auf den Namen lautend, zu emittiren.

Sriedrich Julius Müller hier __ (lebßiges Geichäftslokal: Alte Jacobstraße 6) eingetragen worden.

Der Kaufmann Moriß Simon in Berlin hat für sein hierselb unter der Firma:

i ___S. & M. Simon (Firmenregister Nr. 6112) bestehendes Handelêgesäft dem Kaufmann Martin Ibig zu Berlin Kollektiy- prokura in der Art ertheilt, daß er mit einem der Prokuristen Hermann Gericke oder August Simon die Ficma zu zeichnen befugt ist.

Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 2784 eingetragen worden.

Die dem Ernst Rejall und Samuel JIsenheim für

die Aktiengesellschaft in Firma: Preußische Bern- stein-Actien-Gesellschaft ertheilte Kollektivprokura find erloschen und is deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr 1877 resp. 2290 erfolgt.

Gelöscht ist: Prokurenregister Nr. 2418: die Profura des August Ferdinand Neye für die bereits gelöschte Firma Neye & Co. Berlin, den 24. April 1874, Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cirilsachen-

Beuthen O./S. Genossenschaftsregister A SLRa en E Benin O./S, n unser Genossenschaftsregister, woselb Nr. 1 die Genossenschaft in Firm: ing Vorschuß-Berein Myslowig, eingetragene Genossenschaft,

A a E et worden :

olonne 4, Rechtsverhältnisse der Genossen :

An Stelle des Buchhalters Adolph Rur oft: der am 26. März 1874 stattgehabten General-

Versammlung der Gasinspektor Herrmann Ha- berfern zu Myslowiß zum Di Ie worden.

Beuthen O./S., den 16. April 1874. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

In unser Genossenschaftsregister, Nr. 11 die Genossenschaft in A A ltlér Consum- uud Spar - Berein Gie Laurahütte, eingetragene Genossens vermerkt ist, ist heut A r

Durch Beschluß der Generalversammlung der Genossenschaftêmitglieder vom 8. März 1874 t He SS. 7, 9 und 34 des Statuts abge-

ert.

Als Blatt für die Bekanntmachungen de - nofsenschaft ist an Stelle des Bat a Kattowißer Kreisblatt getreten.

Beuthen O./S , den 18. April 1874.

Königliches Kreiegericht. T. Abtheilurg