1874 / 109 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Kubikmeter war 7,321 Gramm, der höchste wurde mit 16,17 Gramm am 29. Juli, der niedrigste mit 2,67 Gramm am 1. #

ie Jahressumme der atmosphärischen Niederschläge betrug Par. Ün. ; der höchste Niederschlag an einem Tage war 15,50 Oktober. Der mittlere Wasserstand des Mains be- am 11. März mit 214 Ctm., der 22. November mit 16 Ctm. be- |

achtet. 233,75 Par. Lin. am 8. 0 frug 56 Ctm., der höchste wurde nietrigste am 19., 20., 21. und obadtet.

Landwirthschaft.

Berlin, 9. Mai. Der Charlottenburger Gartenbau- ( seine 9. Blumen-Aus- _Se. Majestät der Kaiser und König haben dazu die gol- dene Medaille, Ihre Majestät die Kaiserin-Königin eine Blumen- Außerdem haben Se. Majestät zur des Preises der Hochseligen Königin Elisabeth ein Paar Lampen-Kandelaber aus dem Nahhläfse der verewigten Pro- Das landwirthichaftliche Ministerium hat mehrere silberne und broncene Medaillen bewilligt und an Geld- preisen stehen ca. 600 Mark zur Verfügung der Preisrichter.

Der Ausschuß des Kongresses deutscher Landwirthe hat ein Rundschreiben erlassen, in welchem mitgetheilt wird, daß der Ausschuß nunmehr vollständig konstituirt sei und zwar in folgender Stellvertreter: v. Wedell, gewählte

Verein eröffnet morgen in der „Flora“ stellung.

\hale als Ehrenpreise geschenkt. Aufréchterhaltung

teftorin des Vereins bestimmt.

Weise: Vorsißender: v. Benda, Mitglieder :

meyer Seiler,

richter Wilmans.

v. Behr, v. Diest, Elsner v. Gronow, v. Lenthe, Noodt, v. Rath, Schüße, Schuhmacher, Sombart, v. Wede- yer, Graf Zedliß; cooptirte Mitglieder: Richter, Kennemann, Graf Dürkheim (Schleswig-Holstein), Freiherr v. Nordeck zur Rabenau, er, v. Lengsdorff, Pabst, Freiherr v. Ow-Wartendorkf, 1 k D. Me l a Graf Dürkheim (Elsaß), Pasquay, Professor Bekker Wagner, Stadt- | erhöht von morgen ab den Diskont für Wechsel in Reichsmünze

Februar beob-

gen. Die trockener Blätter herabgegangen.

den aus ihnen gewonnenen

Gemüse,

einen Werth

Thaler.

Herth, Holt, ein Nachtrag,

ogge, Kopenhagen, 8. Mai.

| guf 44—5 pCt.

———————————

Inseraten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlih Preußischen Staats-Auzeigers:

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

1. Steck&briefe und Untersubungs-Sacben.

3. Konkurse, Subhaftationen, Uufgebote, Vor- ladungen u. dergl

2. Nerkäute, Vervachtungen, Submisfionen 1c-

Steckckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den Buchhalter Max Leou- hardt ist die gerihtliche Haft wegen Unterschlagung in den Akten L. 66 de 1874 Komm. II. beshlofs- sen worden. Die Verhaftung hat niht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Leonhardt im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich. vorfindenden Gegenständen und Geldecn an die Königliche Stadtvoigtei-Direktion hierselbst ab- zuliefern. Berlin, den 5. Mai 1874. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen, Beschrei- bung. Alter: 25 Jahre, geb. 30. Dezember 1848‘ Geburtsort: Marienwerder, Größe: 5 Fuß 3 Zoll, mgt blond, Augen: braun, Augenbrauen: blond, kinn: spiß, Nase: etwas gebogen, Mund: gewöhn- lich, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: blei, Zähne: gut, Gestalt: \{chlank, Sprache: deutsch, englisch und französisch.

Steckbrief. Gegen den angeblichen Studiosus Gustav Carl Angust Schnabel ist die gerichtliche Haft wegen Unterschlagung in den Akten S. 481 de 1874 Komm. II. beschlossen worden. Die Ver- haftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Schnabel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm fich vorfinden- den Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei-Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 6. Mai 1874. Königliches Stadtgericht, Ab- theilung für Untersuhungs-Sachen. Komnimisfion IT. für Voruntersuhungen. Beschreibung. Alter: 27 Jahr, Geburtsort: Glauchau in Sachjen, Haare und Augenbrauen: dunkelblond, Augen: blaugrau, Kinn: spiß, Nase: etwas gebogen, Mund: gewöhn- lih, Gestalt: lang und chmätig.

Steckbrief. Königliches Kreisgeriht zu Iauer, den 4. Mai 1874. Der Klempnermeister Frit Reymaun aus Liebau, Kreis Landeshut, ist durch den Schwurgerichtshof zu Jauer in contumaciam wegen wissentlichen Meineids zu zwei Jahren Zucht- haus verurtheilt worden. Sein gegenwärtiger Auf- enthalt ist untekannt. Wir erfuchen, denselben behufs der Strafvollftreckung in unser Gerichtsgefängniß ein- zuliefern. Signalement. Alter 23 Jahr, Reli- gion evangelisch, Grôße 5 Fuß 2 Zoll, Haare braun, Stirn s{mal, Augen grau, Augenbrauen braun, Kinn rund, Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe gefund, Nase und Mund gewöhnlich, Bart kleiner brauner Schnurrbart, Zähne vollständig, Gestalt mittel und \{chwächlich, Besondere Kennzeichen keine.

Oeffentliche Vorladung. Gegen nachstehende Landwehrmänner: 1) den Jäger IJohaun Hojensfy aus Münchwiß, 2) den Schneider Iohann Poé- iemba aus fürstlih Neudorf ist in Folge Anklage der Königlichen Polizei-Anwaltschaft hierselbst, wegen Auswanderns ohne Erlaubniß, auf Grund des §. 360 ad 3 des Strafgeseßbuches die Untersuhun einge- leitet und zur mündlichen Verhandlung und Enischei- dung der Sache im Verhörszimmer der hiesigen Ge- fangenen-ÄAnstalt ein Termin auf den 8, Septem- ber d. I., Bormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Die vorstehend genannten Angeklagten werden hier- durch_ aufgefordert, in diesem Termine zur festgeseß- ten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Verthei- digung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gericht fo zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei- geschafft werden können. Erscheinen sie in dem Ter- mine nicht, so wird gegen den Ausgebliebenen mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Polnish Warteuberg, den 1. Mai 1874.

Königliches Kreisgeriht. Der Einzelrichter.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, á Vorladungen u. dergl.

„In unserem Depositario befinden sich die seit länger als 56 Jahren nuiedergelegten, nach-

stehend bezeichneten E a a. des Christian Apel und dessen Ehefrau vom 23. März 1806, Nr. 197; b. des Ephraim Ehring vom 23. De- zember 1815, Nr. 231; c. der Frau Magdalene Slotter vom 29. Dezember 1815, Nr. 235; d. der Eleonore Schernemann vom 31. Dezember 1815, Nr. 236; e. des Schmidts Wilhelm Ludwig aus Kleinbodungen vom 31. Dezember 1815, Nr. 237; f. der Auguste Schmidt von hier, vom 24. Januar 1816, Nr. 288; g. der Christiane Conrad, geb,

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. f. w. von dôffentlihen Papieren.

In S wedt und Umgegend sind im Jahre 1873 39,500 Gtr. Tab oe [remen En g res e Sn Ä Ctr. A die übrigen Ortschaften r., im höchsten age r., pro Mor- al N s reise sind im Durchschnitt auf 6 Thlr. für den Centner Freishüß.

Gewerbe und Handel.

Die Eiufuhr in das deutsche Zollgebiet ift gegenüber

der Ausfuhr vorzugsweise S den Boden-Erzeugnissen und oduften. stellungen aus dem Jahre 1872 geben unter der Rubrik: Zucker, Kaffee, Confituren 2c.: die Einfuhr einen Werth - von 1154 Millionen Thlr. ; dagegen in der Ausfuhr um einen Werth von 63 Millionen Thlr. Hierzu tritt noch eine Durchfuhr im Werth von 49 Millionen Thlr. Die Einfuhr von Kaffee allein hatte einen Werth von 654 Millionen, von Thee einen Werth von 17 Millionen, ven raffinirtem Zucker einen Werth von 17 Millionen, von Rohzucker von 84 Millionen Thlr. belief sich auf 197 Millionen, von Thee auf 14 Millionen, von raffi- nirtem Zucker auf 8 Millionen und von Rohzucker auf 57 Millionen

Zum „Berliner Adreß-Buch für das Jahr 1874“, herausgegeben unter Mitwirkung von Dr. jur. H. S statistischen Bureau der Stadt Berlin (VI. Jahrg.). 1 Druckschriften-Verlags-Comtoirs (F. Beutner, D. Collin) ift soeben enthaltend Veränderungen, und Berichtigungen (auch für Charlottenburg) erschienen.

(W. T. B.) Die Nationalbank

- Oeffentlicher Anzeiger.

Hr. Frie.

Die statistischen Zahlen- Montag,

Prinz.

Die Ausfuhr von Kaffee

Zauberflöte.

chwabe, Chef des

Verlag des g r. Frie.

Ergänzungen

Sonntag,

Sthauspielhaus. Lustspiel in 4 Akten von Shakespeare.

Königliche Schauspiele. 10. Mai. Opernhaus. (114. Vorstellung.) Der

Oper in 3 Abtheilungen von Fr. Kind. Mufik von C. M. v. Weber. Agathe: Frl. Marie Lehmann, theater in Cöln, als Gast. Max: Hr. Diener. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

vom Stadt:

Aennchen: Frl. Haupt. Caspär:

(125. Vorstellung.) Was ihr wollt! Anfang 7 Uhr. (115. Vorstellung.)

11. Mai. Opernhaus.

Die Mönkguter. Liederspiel mit Tanz in 1 Aufzug von Gursfy. Musik von Robert Radeke. mimishes Ballet in 1 Akt nah Nuitter und Merante von Tag- lioni. Musik von Guiraud. Änfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. Schwank in 3 Abtheilungen von I. v. Plöß. Wilhel: Hr. Vollmer, vom deutschen Königlichen Landestheater in Prâg, als Gast. Vorher: Ein Afuika-Reisender. von Najax, deutsch von Winter. Anfang 7 Uhr.

Dienstag, 12. Mai. Opernhaus. (116. Vorstellung.) Die Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Mozart. Königin der Nacht: Cöln, als Gaft. Pamina: Frl. Lilli Lehmann. Tamino: Hr. Schleih. Papageno: Anfang halb 7 Uhr.

Schauspielhaus. Trauerspiel in 5 Aften von Schiller. Kaiserlichen konzessionirten deutshen Theater in Straßburg, als Gaft. Änfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Hierauf: Gretna-Green. Panto-

(126. Vorstellung.) Der verwunschene

Plauderei in 1 Aft Mittel-Preise.

Frl. Marie Lehmann, vom Stadtthéater in Saraftro :

Hr. Schmidt. Mittel-Preise. (127. Vorstellung.) Kabale und Liebe. Miller: Hr. Marx, vom

5 IndustrielleEtablifsemeuts, Fabriken u. Großhandel.

6. Verschiedene BekarntmaBungen.

7. Literarische Anzeigen.

8, Familien-Nachrichten. 4

9, Central-Handels-Register. Erscheint in sepa- rater Beilage.

Lorenz, vom 16. Januar 1817, Nr. 243; h. des Sebastian Traumann von Mackenrode vom 22. No- vember 1815, Nr. 260; i. der Amalie Nebelung, geb. Wernecke, vom 22. Oktober 1809, Nr. 336; k. der Christiane Elisabeth Herbst vom 30. April 1816, Nr. 340; 1. der Marianne Lehmann, geb. fes vom 17. Mai 1815, Nr. 341; m. der

miliane Schneider vom 6. August 1816, Nr. 342; n. der Caroline Wolfram von hier, vom 12. Fe- bruar 1817, Nr. 347; o. der Sophie Püchelt, geb. Nicolai, vom 7. Mai 1817, Nr. 349. Da aus deren Eröffnung bis jeßt nit angetragen worden und uns von dem Leben oder Tode der Testaments- errihter etwas Zuverlässiges niht bekannt ist, so werden, den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Tit. 12, §. 218 seq. gemäß, die Betheiligten hierdurch aufgefordert, binnen 6 Monaten die Pu- blikation gehörig nachzusuchen.

Nordhausen, den 22. April 1874.

Königliches Kreisgericht. IT. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

“Ein Rittergut

in N.-Séhlesien, 1 St. v. 2 Bahnh., nahe Stadt u. Bad, in 4 St. Berlin, in 13 St. Görliß erreihbar, mit 1250 M. Ar. inkl. 120 M. 2- u. 3 schnittig. Wiesen u, 20 M. Torfstih v. 440 M. zur Hälfte Laub- und Nadelholz (Werth 20 Mille), \hône Jagd; Aer fast durdweg Weizenbod., in guter Kultur; mas. geräum. Schloß am Park, mit neuen mass. Wirthschaftégebäuden u. Brennerei; kfompl. leb. u. todtes Inv. ; leb. JInv.: 16 Pferde, 60 St. Rindvieh inkl. Jungyv., 500 Schafe 2c.; Aussaat 35 M. Raps, 60 M. Weiz., 150 M. Roggen, 70 M. Gerste, 150 M. Hafer, 160 M. Kart. u. Rüben, 80 M. Klee; bedeutendes Kohlen- lager; Hypoth. lange fest; soll mit sämmtl. Vor- räthen für 110 Mille, bei 40 Mille Anz., wegen Uebernahme eines anderen Gutes, sofort verkauft

werden. Gefl. Adr. suh J. G. 7771 beförd. Rudolf Meosse in Berlin SW. (cpt. 182/5.)

[M. 796}! Bekanutmachung.

Montag, den 11.

al Cr. und folgende Tage, _ Bormittags von 10 Uhr ab, soll eine größere Partie

ungangbarer u. fehlerhafter

Porzellane

im Gebäude der Königlichen Porzellan-Manufactur (im Thiergarten) gegen baare Zahlung meistbietend versteigert werden.

erlin, den 6. Mai 1874.

Königliche Porzellan - Manufactur- Direction. (a. 0. 53/5.)

1x 799 Königliche Ostbahn.

Die Räumung der auf- dem Osftbahnhofe Bec befindlichen Appartements soll in öffentliher Sub- mission vergeben werden.

Hierzu steht auf

Sonnabend, den 23. Mai cr.,

E Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Betriebs-Jnspektions-Bureau Termin an, bie e O DOA Tage Offerten frankirt und mit der

uf\chrift: „Submission auf Räumung der Appartements“ einzureichen sind.

Verzeichnisse der Gruben and Bedingungen lie-

gen im genannten Burau aus.

Berlin, dén 4. Mai 1874.

Königliche Betriebs-Inspektion I.

Pauly. [1802] Bekauntmathong. A) do Für das in der Antonstraße Nr. 4 belegene Filial- gefängniß der Königlichen Stadtvoigtei sind während der Zeit vom 1. Juni bis ultimo 1874 1) nachste- hende Wirthschaftsbedürfnifse im Wege der Submis- fion an den Mindestfordernden zu vergeben:

35,000 Kilogramm Roggenbrod,

140 v; Spe,

8 Centner Butter, 31 Hafergrüße, 33 « Buchgrüße, 10 7 Hirse, 15 Scheck Roggenstroh ;

2) sollen für dieselbe Zeit die Abfuhr der Exkre- mente, des Gemüslles und der Asche ebenfalls den Mindestfordernden, dagegen

3) die Küchenabgänge, Knochen

den Meistbietenden überlassen werden.

Reflektanten wollen ihre Offerten mit der genauen Angabe der Einzelnpreise und zwar \criftlich und versiegelt mit der äußerlihen Bezeichnung:

ad 1) Submission auf Lieferung von Wirth-

shaftsbedürfnissen, 2) j auf Abfuhr von Exkre- menten, 3) s Ueberlaf}ung von Kü- chenabgängen bis zum 12. Mai cr., Mittags 12 Uhr, zum Suvbmissions-Termin bei der Stadtvoigtei-Direk- tion einreichen. Später eingehende Offerten bleiben unberüdsihtigt. Die Bedingungen find täglich in den Vormittagsstunden von 8—12 Uhr im Bureau des Oekonomie-Inspektors einzuholen.

Berlin, den 4. Mai 1874.

Königliche Stadtvoigtei-Direktion.

Zum Verkauf des in den Artillerie-Depots zu Thorn und Graudenz befindlichen alten Gpypßeisens in Geshüßröhren und Eisenumunition ppr. 12,100 Ctr. und des alten Schmiedeeisens in großen und kleinen Beschlägen PpPpr. 800 Ctr.. haben wir einen Submissions-Termin auf

Donnerstag, den 28. Mai 1874, Bormittags 10 Uhr, im Bureau des hiesigen Ar- tillerie-Depots anberaumt, bis zu welchem verfiegelte Offerten mit dem Vermerk

„Submission auf Ankauf vcn altem Eisen“ bei uns einzureichen find.

Die Bedingungen liegen in dem hiefigen und dem Artillerie-Depot zu Graudenz aus.

Abschrift derselben wird ggen Kopialien und Postvorschuß übersandt.

Thorn, den 6. Mai 1874.

[1834] Artillerie-Depot.

[M. 819] Ostpreußische Südbahn.

Es sollen 250 bedeckte Güterwagen, von denen 50 Stück mit Schaffnersiß und Bremse, beschafft, und im Wege der Submission verdungen werden. Offerten auf weniger als 50 Wagen werden nicht angenommen. ; i :

Bedingungen und Zeichnungen liegen im Bureau der Unterzeichneten zur Einsicht aus und werden gegen Einsendung resp. Einzahlung von 10 Sgr.

opialien übersendet, re)p. verabfolgt werden.

Die Offerten sind bis zum 27. Mai cr., Bor- mittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa per- ee erscienenen Submittenten eröffnet werden ollen.

Königsberg, den 6. Mai 1874. (H. 12205) ¿o Die Direktton.

1862]

Oberschlesische Eisenbahn.

Die Lieferung des eiseruen Ueberbaues zu 2 Blethträgerbrücken à 34,4 Ctr. Schuiledeiten und 1,2 Ctr. Gußeisen, soll im Wege der öffentlichen Submisfion vergeben werden, wozu ein Termin auf den 20, Mai cr., Vormittags 10 Uhr, im dies- seitigen Bureau anberaumt ist. Offerten mit Preis- angabe pro Centner find bis dahin an die unter- zeichnete Betriebs-Jnspektion zu senden, von welcher auch Abschriften der Bedingungen und Gewichts- berechnungen zu beziehen find.

Poln. Lissa, den 6. Mai 1874.

Königliche Betriebs-Inspektion.

L320) Bekanutmachung. Für die Kaiserliche Werft sollen 5 Stück Eisen-

erate nimmtan die autorifirte Arnoncen-Exzedition von

olf Mosse in Zerlin, Leipzig, Hamburg, Frank-

furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und remer

bahntranéportwagen zum Panzerplatten - Tranêport beschafft werden.

Lieferungsofferten sind versiegelt mit der Aufschrift :

„Submission auf Lieferung von Eisenvahn-

i Transportwagen“ bis zu dem am 26. Mai cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Behörde anberaumten Termine einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlih mitgetheilt werden, liegen nebst der näheren Bedarfs- angaben und Proben in der Registratur der Kaiser- lien Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 4. Mai 1874.

Kaiserliche Werft.

Breslau - Schweidniß - Freiburger

(1839] Eisenbahn.

Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung der Eisenkonstrufktion für die eingleisige Brücke über die Große-Regliz bei Stettin (4 Oeffnungen 70 Meter im Gesammtgewiht von 785,400 Kilo- gramm) soll im Wege öffentliher Submission ver- geben werden.

Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen fönnen im Bureau (Freiburger Bahnhof hierselbît, Verwaltungëgebäude, Zimmer 59) eingesehen, au daselbst gegen Erstattung von 3 Thlr. Kopialien in Empfang genommen werden.

Offerten sind frankirt und mit der Aufschrift : „Submission auf me Me über die Große-

eglih“ spätestens bis zum Submissionstermin am Donnerstag, den 28, Mai 1874, Vormittags 115 Uhr, an den Unterzeichneten einzusenden. Breslau, den 6. Mai 1874. Der Ober-Mascinenmeister A. Blauel.

o. Befanntmachung.

Für die Kaiserliche Werft sollen folgende schmiede- eiserne gezogene Feucrrohre aus bestem Holzkohlen- eisen und zwar:

100 Stück 95 Mm. Durím. außen, 86 Mm. Durchm. lit, 2,300 M. lang, 200 Stü 637 Mm. Durcm. außen, 51 Mm

4 Durchm. licht, 1,610 M. lang, beschafft werden. :

Lieferungs-Offerten sind verfiegelt mit der Aufschrift:

„Submission auf Lieferuug von schmiede- eiserne gezogene Feuerrohre“

bis zu dem j am 26. Mai cr.,

Bormittags 117 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Behörde, Zimmer Nr. 6, anberaumten Termine einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen , welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Qualitätsproben von mindestens 633 Mm. Dur- messer außen, 3—4 Mm. Wandstärke und 1 M. Länge, müssen franko und kostenfrei eingesendet werden.

Wilhelmshaven, den 27. April 1874.

Kaiserliche Werft.

L

. E D E Tad Zoe

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Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. il

: Fünf Beilagen. (eins{l. Börsen- und Handelsregister-Beilage Nr. 72.)

zum Deutschen Reichs-A

6 109.

Deutsches Ne ich. Reichs-Militärgeseß. Vom 2. Mai 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah er- folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichétags, was folgt:

1 Abschnitt. Organisation des Reichsheeres.

8. 1. Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401,659 Mann. Die Einjährig - Freiwilligen fommen auf die Friedenspräsenzstärke nit in Anrechnung.

& 2. Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Baitericn, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Su Ee in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Compagnien.

In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5- Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abthei- lungen beziehung8weise Bataillonen ein Regiment formirt.

3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Jafanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.

Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprehenden Artillerie-, Pionier- und Train-Formationen wird ein Armee-Corps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armee-Corps besteht. ; :

2 Armee-Corp3 werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, während Preußen gzmeinschafilich mit den übrigen Staaten 14 Armee-Corps formirt. /

Für je 3 bis 4 Armee-Corps besteht eine Militär-Inspeftion.

8. 4. In der Regel wird jede Compagnie, Eskadron und Bat- terie dur einen Yan oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre- mier-Lieutenants, 2 oder 3 Seconde-Lieutenants und der entsprehen- den Anzahl von Unteroffizieren militärish ausgebildet und befehligt.

An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie- Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spiße eines jeden Regi- ments ein älterer Stabsoffizier (Obecst, Oberst-Lieutenant, Major), Zu den Regimentsftäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba- taillone bezichungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erferderlihe Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern.

Eine Brigade wird in der Regel durch einen General-Major, eine Division dur einen General-Lieutenant befehligt. An der Spiße eines jeden Armee-Corps steht ein kfemmandirender General (General der Infanterie 2c. oder General-Lieutenant). Den höheren Truppen-" TOUOIIINS find die zur Befehlsführung erforderlihen Stäbe bei- gegeben.

Außerdem gehören zum Heere eine Anzabl von Offizieren außer Reih und Glied, als: General-, Flügel- und andere per!'önliche Adju- tanten, Offiziere dec Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des In- genieur-Corps, des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens 2c., sowie das gesammte Heeres-Verwaltungspersonal.

Die hiernach im Friedensftande des Heeres nothwendigen Offi- zier-, Arzt- und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werden- Den E IREA unterliegen der Feststellung durch den Reichshaus-

zalts-Stat.

8 5. Das Gebict des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Corps-Bezirke eingetheilt. :

Unbeschadet der Souveränetätêrehte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefchlshaber in den Armee-Corps-Bezirken. j

Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, fowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden vie Armee-Corps-Bezirke in Divi- sions- und Brigade-Bezirke und diese, je nah Umfang und Bevölke- rungs at in Landwehr-Bataillons- und Landwchr-Compagnie-Bezirke eingetheilt.

8. 6. Die Kriegéformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bercits im Frieden zur

schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen find nah den Bestimmungen des Kaisers zu. treffen.

Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt. :

2, 7. Die Bestimmungen üker die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrüen in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär-Justiz- beamten fann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in cinem Bundesstaate erworben hat.

anen welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militäcuniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.

8. 8. Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.

II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres.

__ §. 9: Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Ge- seßes vom 9. November 1867 E E S. 131) erfolgenden Vertheilung des Mekrutenbedarfs find, auß-r den in den einzelnen Bundesstaaten sih aufhaltendcn Ausländern, auch die ortsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§8. 10 und 11 des Geseßes vom 9. No- vember 1867, Bundes-Gesebbl. Seite 131) und die für die Marine g A tis Mannschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen.

Eine Abw-ichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe fann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nah erfolgter Vertheilung des allgemeinen Ersaßbedarfs béi einem Truppentheile dur unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersaßzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rexrit enge ens des nätstfolgenden Jahres zu bewirken.

_“ Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil niht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaates ünd ¡war zunächst auf die der nächst höheren Militär - Territorialeinheit (8. 5) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekruten- antheile anderer Bundesftaaten kann erst dann exfolgen, wenn die ge- sammten Aushebungsbezirke eines Bundeëstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande find.

Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Corps bilden, können unbeschadet der Bestimmungen im Absaß 3 im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Armee-Corps nur in dem aße heran- gezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ift für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs8- heeres das militärishe Bedürfniß be timmend. ; E

& 10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie.nicht freiwillig in den Heereëdienst eintreten (88. 10 und 11 des Gesehes vom 9. No- vember 1867, Bundes-Geseßbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalen- derjahres an, in welchem sie das 20- Lebensjahr : vollenden, der Aus3- bebung unterworfen mitta S, _Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersaßbehördén zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. : ï: Î

&. 11. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichs- angehörigfkeit verloren, eine andere. Staatsangehörigkeit aber nicht er- worben cder wieder verloren haben, sind, weni fié ihren tauernden Aufenthakt in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können na-

Erste Beilage

nzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 9. Mai

träglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurückgehaiten werden. S Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigfeit erworben haben.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, weiche zwar eine andere Staatsangehörigfkeit erworben pan, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsengehörige werden.

8. 12. Jeder Militärpflihtige ift in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsiß hat, gestellungspflichtig. Wer inner- halb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch e:nen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburts- ortes gestellungspfli{tig, und wenn der Geburtêort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Juiandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren leßten Wohnfiß hatten. O,

Sn dem Anshebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden iz au, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkoniingent, zum Militärdienst heran-

ezogen. ; s & 13. Die Reihenfelge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen autzuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. ; E

Ein Hinauëgr-ifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummer- folge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekcuten, an welche im Interesse cinzelner Waffengattungen besondere Anforde- rungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangeßenden Nummern nicht zu finden ist z j

Die zum cinjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an ter Loosung nicht theil. f ;

Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loos- nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den Leiden nächstfolgenden Fahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn n dem Aus- hebungsbezirk der Rekrutienbedacf des Jahres in anderer Weise nicht gedeck werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersaßreserve überwiesen. :

8. 14. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Ottober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum VDienstantritt zu melden. Ausnahmsweise- kann ihnen über diejen Zeitpunkt hinaus Aufshub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen si alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflihtige Alter eingetreten find, auf 6Fentliche Aufforderung sofort zum Heer eédienst stellen. a e L j

Mer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig - freiwilligen Dienste; nah Befinden der Ercsaßzbehörde fann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden.

Ein G-scß wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig- freiwilligen Dienst berechtigen. g‘ ai

8, 15. Militärpflihtige, welche wegen körperlicher odex geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sisd vom Mi- Ren und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatbehörden zu befreien.

7 8. 16. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehlcr nur bedingt dienstbrauhbär befünden werden, sind. der Ersaß- reserve zu überwcisen. z 2 as

8 17. Militärpflichtige, welche noch zu s{chwach oder zu klein für den Militärdienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt und, falls sie niht nah ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (§. 13) ge- hören, für das nächste Jahr vorgem:rkt. S

Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritt-n Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, jo werden sie der Ersabreserve überwiejen.

Die füx den Militärdienst ecforderlide Körpergröße wird dur Kaiseclihe Verordnung bestimmt. Í

8. 18. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zucht- haus oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrehte bestraft wer- den kann, oder wegen welcher die Vecuriheilung zu einer Freiheits-

strafe von mehr als sech¿wöcentlicher Dauer oder zu einer entsprehen- den Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sih befindet, wird nit vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitëstraf: umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig ver- urtheilt ift, nit vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Die Zurückstellung solher Personen ijt bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig. Dasselbe gilt von denjenigen, welhe. nicht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher fie unter der Wirkung der Ehreustrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ab- lauf ihrer aftiven Dienstzeit wieder in den Besiß der Ehrenrechte ge- langen mürden, so fann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung untec Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgen. 0E j

8. 19. In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurüdck- stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste zulässig. Dieselben werden von den Ecsaßbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den S8. 20 und 21 be- zeihneten Vorausseßungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhältnisse angeordnet.

8. 20. Auf ein bis zwei Jahre können zurüdgestellt und, falls sie niht nach ihrer Looënummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr- gangs gehören, für das nächste Jahr vorgemerft werden : E

1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Gelees oder Geschwister ; S

9) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund- besißers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrlichhe Stüße zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besites, der Pachtung oder des Gewerbes ist; ;

3) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltcnen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofera e die Zurüstellung den Angehörigen des leßteren eine wesentlihe Erleichterung gewährt werden kann;

4) Militärpflichtige, welchen der Besiß oder die achtung von Grundftücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen , sofern ihr Leb uneral auf deren Bewirthshaftung angewiesen und die wirth- schastlihe Erhaltung dcs Besißes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ift ; j /

5) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienstpflichtjahre vorangehenden Jahres dur Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftlihe Er- Die auf andere Weise nicht _möglich ist. Auf Jnhaber von

andelshäujern entsprehenden Umfanges findet diese Vorschrift sinn- gemäße Anwendung ; ; ; ;

) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebens- berufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes be- ‘griffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden, Jn ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückftellung derselben bis zu einer Gesammidauer von 4 Jahren crfolgen ;

7) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Aus- lande haben.

Können zwei arbeitsfähige Erushees hülfloser Familien, erwerbs- unfähiger Eltern, Großeltern oder Ge chwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen zurückzustellen, bis der Andere ent-

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lassen wird. Späiestens nah Ablauf des zwiiten Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurüdckgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende Anwendung. - 8. 21. Militärpflichtige, welchen die im 8. 20 unter 1 bis 5 auf- geführten Berücksichtigungsgründe s im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Er atreserve überwiesen. i

Éin Berüksichtigter, der sih der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, fann vor Ablauf des Jahres, in welhem er das 25. Lebensjahr vollendet, nacträglich ausgehoben werden. L j 2 8. 22. Die ausnahmsweise Zurüdckstelung oder Befreiung Militär- pflichtiger vom Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Erjaß-Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt wer- den, weon in einzelnen Fällen besoadere in diejem Geseße niht aus- drücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rectfertigen, Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufsklafsen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist unzulässig.

Durch Verheirathung eines Militärpflichtig-n fönncn auf Zurüéstellung nicht begründet werden. |

8. 23. Die Ersatreserve wird in zwei Klassen getheilt.

Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oftober des Jahres an gerechnet, in welchem die Uebex weisung zur Ersaßreserve erfolgt ist. Nah Sa der fünf Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Exrsaßreserve verseßt.

Die Zugehörigkeit zur Ersabreserve erlisht mit dem vollendeten 31. Lebensjahre. iz ; | s

L 2. Die erste Klasse der Ersaßreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Crsaß-Truppen- theilen. Derselben find alljährlich so viele Mannschaften zu úüber- weisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. i; ;

8. 25, Der ersten Klasse der Ersaßreserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Looënummer nicht zur Einstellung ge- langt find. E

Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen : E

a. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren kauslihe Verhältnisse die Befreiung vom Militärdienste im Frieden zur Folge haben, aber für den Fall eines Krieges die weitere Berüäsichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen;

b. aus der

Ansprüche

Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welhe wegen ge- ringer kêrperliher Fehler befreit werden; _ c. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeiti- ger Dienstunbrauchbarkeit vom Militärdienste im Frieden befreit wer- den, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie vorausfichtlih zum Kriegsdienste werden eingezogen werden fönnen. s Ur Jt ein Ucbershuß vorhanden, fo enisheidei unter den S loosten die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der in diejer Beziehung im §. 13 getroffenen Bestimmungen, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abfömmlichkeit. j ; 8. 26. Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeit- dauer (§8. 23, Abs. 2) in dic zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werten dieser alle Militärpflichtigen zugetheilt, welche der Ersatreserve zu überweisen find, aber als ungeeignet oder überschüssig niht der ersten Klasse überwiesen werden. A 4A 8. 27. Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersaßrejecve sind in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflid,tungen befreit. Bei ausbrech endem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Be- darfes zur Ergänzung des- Heeres verwandt werden. Die Einberufung erfclgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung. d Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Altersflassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Manushhaften dieser Altersklassen werden dadur verpflichtet, sich zue Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung zu stellen. om Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaf- ten der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militär- pflichtigen. # n j i Für diejenigen Mannschaften, welhe durch die Einberufung in das Verhältniß des Militärpflichtigen verseßt, aber nit eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit der Auflssung der Ersaßÿ- Truppentheile auf. : N . 28. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersaßreserve, welche dar Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem ur erenro Ee Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe- treibende u. f. w. erworben haben, können _ für die Dauer ihres Auf- enthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrehendem Kriege befreit werden. S 8. 29. Mannschaften, welche aus der Ersaßreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (§. 90).

8. 30. Für die Zusammenseßung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden und für das Verfahren vor d-nselben find folgende Vorschriften maßgebend : f E.

1) Die Einrichtung der SrsatbehSeden, hat sich an die in §. 5 Ler E ehen Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke an- zulehnen. 2

9) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungelheilt den Aushebungsbezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sih nah der Beschaffenheit und Scelenzahl der entsprechenden Cioilverwaltungs:Bezirke bestimmt. s

3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung be- trauten Behörden sind: L f

a. für den Auéhebungsbezirk die Ersaß-Kommission, bestehend aus dem Landwehr-Bezirks-Commandeur und einem jene iteuay it

beamten des Bezirks, oder wo cin solcher Beamter fehlt, cinem be-

sonders zu diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede; _

b. für den Înfanterie-Brigade-Bezirk die Ober-Ersat-Kom- missicn, bestehend aus dem Infanterie-Brigade-Commandeur und einem höheren Verwaltungsbeamten ; j

e. für den Armee-Corps-Bezirk der kommandirende General des Armee-Corps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landesbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten be- sondere Behörden bestellt find; z E s

d, für die- oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs-Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwal- tungsbebörden der einzelnen Bundesstaaten.

4) Zur Entscheidun j s stell a. über die in L 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurück-

ellungen 4

b, über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verluft von Vergünstigungen, * S

c. über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Verlust der Befreiung vom Militärdienst,

d. über die Klassififation der Reservemannschaften, der Land- wehr und der Erfaßreserve 1. Klasse mit Rücksicht auf die hâus- lichen und gewerblihen Verhältnisse in Gemäßheit der §8. 64 und 69

treten den ständigen Mitgliedern der Ersäßz- und Ober-Ersa «Kom- mijsion andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Einge]essenent von Kommwunal- oder Landesvectretungen gewählt oder, wo solche Ver- der Landes-Verwaltungsbehörde

tretungen nicht vorhanden - find, von ernannt werden.