1874 / 109 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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Es sollen hiernad bestehen: die verstärkte Ersaß-Komraission eben den ständigen Mitgliedern aus bSchstens noch einem Offizier und ans vier bürgerlé{hen Mitglieder; die verstärkte Ober-Ersaß- Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus cinem bürgerlichen Mitgliede. s i :

5) Die Mütztieder der Ersaßbehörden haben gleihcs Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ftändigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen , is bei MeinungsversGiedenhcit die Angelegenheit der nähst höheren Jnstanz Zur Entscheidung vorzulegen. Für unaufschiebbare vorläufige Maß- regeln ist bei der Ersaß-Kommission die Stimme des Civilmitgliedes, bei der Ober-Ersaß-Kommission die Stimme des militärischen Mit- gliedes maßgebend. Desgleichen entscheidet bei der Ober-Ersaß-Kom- misfion die Stimme des militärishen Mitgliedes über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung der aus- gehobenen Mannschaften auf die vershicdenen Waffcngattungen und Truppentheile. : i ;

6) Bei dem Verfahren vor den Ersaßbehörden sind die Bethei- ligten Verechtigt, ißre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Steklung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstüßen. 2

7) Die Erfaß-Kommission arbeitet der Ober-Ersat-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Geseße zulässigen Zurückstellungen der Mikitärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Re- vision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersaß-Kommission.

Gegen EntscHeidungen der Ersaß-Kommission über die Klassifi- kation der Mauns ‘aften der Reserve, der Landwchr und der Erfah- reserve 1. Klasse steht dem ständigen militärishen Mitgliede die Er- hebung des Einspruches zu, in welchem Falle die endgültige Entschei- dung lediglich durch die ständigen Mitglieder der Ober-Erfaß-Kom- mission erfolgt. S i: i

8) Gegen die Entscheidung-n der Ober-Ersaß-Kommission steht nur den Militärpflichtigen beziehungsweise ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil niht aufzu- bringen vermögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung vom Militär- dienst gerihteten Entscheidungen auch Seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober - Ersaß - Kommission Berufung an die Höhere Instanz eingelegt werden.

. 31, Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter

Kontrole der Ersaßbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtigen

u führen. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige haben die

nmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der gegenwärtig be-

stehenden Vorschriften zu bewirken. A

8. 32. Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstands- register und der nach §. 31 zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und

ersonen find verpflichtet, die zur Führung der Stammroellen erforder-

ichen Auszüge unentgeltlich vorzulegen. i:

8. 33, Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Mel- dungen zur Berichtigung von Stammrollen unterläßt, sowie Militär- pflihtige, welche in den von den Ersaßbehörden abzuhaltenden Ter- minen nicht pünktlih erscheinen, sind, sofern fie niht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

Militärpflichtigen, welhe in einem von den Ersaßbehörden abzu- haltenden Termine nicht pünktlih erschienen find, können von den Er- faßbehörden die Vortheile der Loosung entzogen werden. Jst diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, fo können die Grfaßbehörden sie auch des Anspruchs auf die nah §§. 19 bis 22 zu- lässigen Vergünstigungen verluftig erklären und als unsichere Heeres- pflihtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit wird ie, erst vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab ge- rechnet.

Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseiti - gung nit in dem Willen des betreffenden Anmeldungs- oder Ge- E MENUItgen lag (Absatz 1, 2), so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.

F. 34. Rekruten, welche nes ihrer Aushebung, sowie Freiwillige, welche nah definitiver Annahme bei einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden, gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaulnstandes.

__§. 35. Alle auf die Heeresèrgänzung bezüglichen amtlichen Ver- richtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.

‘S. 36. Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens find nur die- jenigts auf Reichsfonds zu übernehmen, welche fich unmittelbar aus er Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an. dem- felben ergeben.

Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Koften zu tragen sind.

§. 37. Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäfts ist dem Bundesrath und Reichstag alljährlich Mittheilung zu mathen.

IIT. Abschnitt. Vom aktiven Heere,

§. 38. Zum aktiven Heere gehören: A, Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar : 1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedens ftandes

vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung a1: s dem Dienste;

2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur

Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation ;

3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlafsung aus dem aktiven Dienste.

__B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlafsung ;

2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder frei- willig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaf- ten, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des frei- willigen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.

C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Austellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.

S. 39. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be- schränkt \sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgeseß geregelt.

Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte des Garnisonortes; diejenigen jedo, welche nur zur Erfül- lung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsiß nicht begrüuden können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögens- E t

s bleiben diejenigen landeëgeseßlihen Vorschriften in Kraft, nach welchen für Truppentheile, die nah der Mobilmachung ct Garnison verlassen haven oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oèer den Auditeuren ein für alle Mal übertra- gen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen E O Die Miibcecienen Les À f: . 40. ie Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen ihrer eta Des Gexnchmigung ihrer Vorgeseßten. s

§. 41. Die Militärpersonen des Friedensstand:s und die Civil- beamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund- schaften ablchuen uxd sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmi- gung: ihrer Vorgeseßteu berechtigt.

5. 42. Die landesgesehlich für einzelne Klassen von Militär- persoren bestehenden Besehränkuagen hinsihtliß der Erwerbung, Ver- außeraung und Belastung %sn Grundstücken werden aufgehoben.

S. 43. Zum Betriebe eines Gewecbes bedürfen die Milítär- personen des Friedenéstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Er- laubniß ihrer Vorgeseßten, insofern nicht das Gewerbe mit der Be-

Wirthichastpa eines ibnen gehörigen ländlichen Grundstückes ver- unden ift.

8. 44. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes Fônnen die im J. 38 bezeichneten und die nah §8. 155 bis 158 des Militär-Strafgeseßbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgefeßen unterworfenen Personen leßtwillige Verordnungen unter besonders er- leichterten Formen gültig errihten (privilegirte militärische leßtœillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese leßtwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß fie nah Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche leßt- willige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten niht unterworfen find. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten :

1) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belage- rungszustandes privilegirte militärishe leßtwillige Verfügungen zu errihten, beginnt für die oben bezeichneten Le taa von der Zeit, wo fie entweder ihre Standquatitiere oder, im Fall ihnen folhe nicht an- gewiesen find, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlafsen oder in denselben angegriffen oder belagert werden. i

Kriegêgefangeue oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie fich in der Gewalt des Feindes befinden. C

2) Privilegirte militärische leßtwillige Verfügungen find in gül- tiger Form errichtet: :

a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geshrieben und unter- schrieben sind; i

b) wenn fie von dem Teftator eigenhändig unterschrieben und von

c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des Testators eine \{riftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ift.

Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Miklitärärzte oder Höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertceten werden.

__3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Jnstrumentszeugen zu haben, und es kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenömmen werden. 4) Die nah Vorschrift sub 2e. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf-

| nahme die Beweizkraft einer öffentlihen Urkunde.

Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenhändig unterschriebenen leßtwilligen Verfügung (2 a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, fo streitet die Vermuthung bis ¿zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.

…_ Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die leßtwillige Ver- fügung während des die privilegirte Form zulafsenden Ausnahme- pg errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder inner-

jalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgeseßten Militär- behörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn diesclbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird.

__9) Privilegirte militärische leßtwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Abtiauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil ge- macht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppen- theil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Ge- walt des Feindes entlassen ist.

Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten leßtwilligen Verordnung. i

Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festge- stellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, fo tritt die Ungültig- keit der leßtwilligen Verfügung nicht ein.

.§. 45. Die durch Reichs- oder Landesgeseße vorgeschriebenen Be- \ränkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärper- sonen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die leßteren entsprechende Anwendung. Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.

Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Penfionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur in soweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Be- s{chlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse Repu nende Sffentliche Urkunde.

Ê: 46. Die Verpflichtung der Militärpecsonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt fich nah den Landeëgeseßen unter Berüsich- tigung des Geseßes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Geseßbl. des Norddeutschen Bundes S. 119),

Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Ver- anlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststeklung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unter- offiziere und Gemeinen des Beurlaubtenftandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Lande8geseßgebung überlassen.

- 47. Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Ver- tretung der kirchlihen oder .politischen Gemeinden und weiteren Kom- munalverbände bedürfen aktive ilitärpersonen der Gen-hmigung ihrer Dienstvorgeseßten.

S. 48. Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Geseßgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlih der Befteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen reg asie denselben gewährten Pensionen, Unterstüßungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Raue bliebenen von Militärpersonen Hinfichtlih der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus sffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.

__ _§. 49. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Es zum Wählen sowokl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernah wahlberechtigt bleibenden S zu besonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertre- tungen darf nicht stattfinden.

Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.

IV. Abschnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste.

S. 50. Alle Soldaten, welche nach erxfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nah Maßgabe S E E zur Reserve, zur Landwehr oder zum Land-

urm über.

Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von D Da aeg aus der Ersazreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder enilassen werden (§. 29), treten, wenn sie militärisch ausgebildet find, je nach ihrem Lebensalter (8. 62), zur Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber in die Ersaßreserve zurück.

„Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vier- ens Tia Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre.

Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Ver- seßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver- lieren die Eigenschaft als S O NNe und den Anspruch auf En:‘”assung nach einjähriger Dienstzeit.

F. 91. Volkss{ullehrer und Kandidaten des Delta ulamtes, rælche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prü- fung nachgewiesen haben, können nach kürzerer“ Einübung mit den Waffen zur Verfügung der Truppentheile beurlaubt werden.

,__Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, o kann er vor Ab- lauf des Jahres, in welchem er das 25, Lebensjahr vollendet, zum

attiven Dienst eingezogen werden.

¿zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeihnet find;

3 92, Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienftunbrauhbar werden, sind zur Disposition der Er- faßbehörden zu entlassen (S. 54). ¿

. 53. Soldaten im aktiven Dienst können auf Anfuchen zur Verfügung der Ersaßbehörden entlassen werden, wenn einer der im 8. es e 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Auéhebung einge- treten 1st.

Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nah Begutachtung der Verhältnisse durch die Péudiacn Mitglieder der Erfat-Kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Corps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der ‘betref- a (E. 30 Nr. 3 c.) Landées- oder Provinzialbehörde seines Heimats-

ezirkes.

Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten all- gemeinen Entlafsnngstermine, fofern niht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht.

Auf Soldaten, welche \sich bei mobilen Truppen im Dienst be- :

finden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.

§. 54. Die zur Disposition der Ersaßbehörden entlassenen Sol- daten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt).

§. 99. Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Dis- position entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersaßbchörden nach denselben Grundsäßen, wie über die noch nicht eingestellten Militär- pflichtigen der entsprehenden Altersklassen. i

_ Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als

Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, fo sollen sie nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß fie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjar noh nicht vollendet haben.

V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande und der Ersaß - reserve erster Klasse.

F. 56. . Zum Beurlaubtenstande gehören:

1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr; | :

2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- willigen (S. 34);

3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dispofition der Ersaßbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54);

4) die vor erfüllter aftiver Dienstpfliht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.

8. 57. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole erforder- lichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgeseßten und namentli Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.

_Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgeseßten oder wenn fie in mr A erscheinen, sind sie der militärishen Disziplin unter= worfen (S. 8).

Ueber die Ausübung der militärischen Kontrole, die Uebungen und die gegen Perfonen des Beurlaubtenstandes zulässigen Disziplinar- strafmittel wird cin besonderes Geseß nähere Bestimmung treffen.

. 58. Bei eintretender allgemeiner Mebilmachung haben alle im Auslande befindlichen Perfonen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben , sofern sie hiervon niht ausdrücklich dispensirt werden. :

§. 99. Im Frieden können Mannschaften der Reserve und Laud- wehr, welhe nah außereuropäifchen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstpflichten, jedoch unter der Bedingung der Rü&kehr im Falle einer Mobilmachung, auf ¿wei Jahre beurlaubt werden. i

Weist der Beurlaubte durch Konsulatsatteste na, daß er sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Ge- werbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent- laffung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Dispen- sation von der Rückfchr im Falle einer Mebilmachung verlängert werden, Auf die Küstenländer des Mittelländishen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 60. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:

1) Den Offizieren und in Offizierrang stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften darf falls fie nicht nachweisen, daß sie in einem an- deren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden.

2) Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Berur- laubtenstandes, welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geld- strafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. i

_3) Die im §. 56 unter 2—4 bezeichneten Mannschaften find den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Mi!itär-Strafges-ßbuchs vom 20. Juni 1872, über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Geseßbuhs, über Selbstbe\{chädigung und Vorshüßung ven Gebrechen, in gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.

__ 4) Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- us Fedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militär-

chôrde.

___ 9) Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann- schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden, und bedürfen bis dahin der mili- tärishen Genehmigung zum Wechsel des Aufenihaltsortes.

F. 61. Im Uebrigen gelten für die Personen des Bcurlaubten- standes die allgemeinen Landesgescte und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im Jn- und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbe8, rücksfihtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bür- gerlichen Verhältnisse Beschränkungen nit unterworfen.

F. 62. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt.

_ Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auchß wenn in Er- füllung der leßteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ver- seßung aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrolversammlungen des be- treffeuden Jahres. ;

_ Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (8. 18 des Militär-Strafgeseßbuhs vom 20. Juni 1872) verspätet aus dem ak- tiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklafse der Reserve ein.

Die Reserve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche der E angehört Haben (S. 50), ist so zu bemessen, als wenn fie im erjten Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben wären.

F. 63. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes nah Be- darf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Ge- seves, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Novem- ber 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten be- ginnend.

___ S. 64. Hierbei können dringende häusliche und gewerblihe Ver- Le derart Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die leßte Jahresklafse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land- wehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Wi auch ein- zelne Reservisten, hinter die leßte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkatgorie zeitweise zurückgestellt werden. ;

Jedoch darf in keinem Aushebungs bezirke die Zahl der hinter den leßten Jahrgang der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter den leßten Jahrgang der Landwehr ex Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr

rsteigen.

: Auf die Dauer der Gesammt-Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen A.

8, 65, ihs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte

der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr augchöven, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgeftellt werden, wenn ihre Stellen selbs vorübergehend niht offen gelassen werden fönnen und eine geeignete Vertretung nit zu ermöglichen ift.

ersozen des Beurlaubtenstandes und der Ersaßreîerve, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellshaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. Außerdem findet auf die- selben die Bestimmung des ersten Absatzes diejes Paragraphen An-

endung- L :

e 8. 66. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen dur ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlihen Dienstverhält- nissen feinen Nachtheil erleiden. L ,

Jhre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ge- wahrt. n dieselben Oifizierbefoldung, fo kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; den- jenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und foweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. ; -

Nach denselben Grundsäßen find pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsihtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. : :

Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregie- rangen überlassen. i.

8, 67. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sih der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entshuldigung unbefolgt lassen, können, abgeschen von der etwa noch anderweit über sie zu verbängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse ver- seßt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so fönnen sie entsprehend weiter zurückverseßt werden.

8. 68. Personen des Beurlaubtenstandes, welhe nach erfolgter Auswanderung vor- vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in denjenigen Jahrgang, welchem fie ohne die statt- gehabte Auêswänderung angehört haben würden, wieder ein.

8, 69. Die Mannschaften der Ersaßreserve erster Klasse werden den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen :

1) Wegen der Neihenfolge der Einberufung und wegen der Be- rücksihtigung häusliher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der Einberufung finden die §8. 63 und 64 auf fie entsprehende An- wendung. :

9) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzuzeigen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre jederzeit richtig zugehen kann.

3) Im Falle eines außerordentlihen Bedürfnisses können sie auf Gründ Kaiserlicher Verordaung zu Kontrolversammlungen einberufen werden. |

4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande befindlichen Ersaßreservisten erster. Klasse sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im entsprechenden Falle des S. 59 befreit werden. ; Î

5) Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersaß- truppentheilen müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten; für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Be- urlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Ab1chnitte des Militär-Strafgeseßbuhs vom 20. Juni 1872 auf fie Anwendung.

6) Mannschaften der Ersatre)erve erster Klasse, welche si der ihnen auf Grund des Geseßes auferlegten Kontrole cntziehen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu acht Tagen bestraft. Abgesehen ven den hiernach zu verhängenden Strafen können sie unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresfklasse verseßt werden. Dauert die Kontroleutziehung zwei Jahre und dar- uber, so werden sie entsprechend weiter zurückverscßt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.

7) Maunschaften der Erfaßreserve erster Klasse, welche nah erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder natura- lifirt werden, treten in den Jahrgang wieder ein, welhem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden

8) Außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eincs Krieges oder einer Kricgsgefahr (§.-17 des Geseßes vom 1. Juni 1870, Bundes-Geseßbl. S. 355) bedürfen sie keiner Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedo verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderuug der Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unter- lassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Neich angedrohten Strafe. j

__§. 70. Alle Reichs-, Staats- und Kommunal-Behörden find ver- pflichtet, in dem Bereiche ihrer geseßlichen Befugnisse die Militär- behörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersaßreserve erster Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu unterstüßen. L i

Slußbestimmungen. §.7.. Die Ausführungsbestimmungen ¿u den Abschnitten II., TV. und V. dieses Geseßes erläßt der Kaiser.

8. 72. Gegenwärtiges Geseß“ kommt in Bayern nah näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes- Geseßbl. 1871 S. 9) unter IIT. §. 5, in Württemberg nah näherer Bestinmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Geseßbl. 1570 S. 658) zur Anwendung. S

Urkundlich unter Unférer PPMIeLIENRnD igen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 2, Mai 1874.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismark.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 9. Mai. In der Sizung des Hauses der Ab-

geordneten, am 7. d. Mts., erklärte der Handels-Minister Dr. Achenbach zu §. 56 (Organe der Entscheidung) des Geseyz- entwurfs, betreffend die Manns von Grundftücken :

Meine erren. In der Generaldiskussion hat einer der Herren Redner der Regierung vorgeworfen, daß fie ihrerseits bei Vorlage des Entwurfes nit daran gedacht habe, die Organe der Selbstverwal- tung, wie sie durch die Kreisordnung geschaffen scien, in das vorlie- gende Geseß einzufügen. fann den Vorwurf in diefer All- gemeinheit nicht acceptiren. Als wir dieses Geseß einzubrin- gen uns entschlossen, haben wir allerdings in Erwägung gezogen, ob die alten Organe gor eus P ehaen seien, oder ob man son E auf die neuen Organe Rüksiht nehmen folle. Man entschied id für die alten Organe aus dem Grunde vornehmlih, weil es ih bei Anwendung des vorliegenden Geseßes um zum Theil überaus s{wierige Funktionen handle, und man auf der andern Seite neuen Einrichtungen gegenüberstehe, welche erst in die Geshäste, wenn ih so sagen soll, einwachsen müssen. Man glaubte deshalb, daß es richtiger el, es noch einige Zeit bei dem gegenwärtigen Geschäftsumfang die]er

rgane bewenden zu lassen, ehe man gerade so wihtige Obliegenhei- ten, wie sie das Expropriationsgeseßz versichert, ihnen übcrtrüge. Es kam ferner der Umstand hinzu, daß unsere Organisation auf dem Gebiete der Selbstverwaltung noch nicht vollendet ist, dah uns namentli die höheren Instanzen fehlen, und daß deshalb die Uebertragung der hier [raglihen Funktionen auf die Organe der Selbstverwaltung immer unvollständïg bleiben muß, neben ihnen noch gleichzeitig wieder le alten Organe, namentlich das Ministerium in Anspruch zu nehmen find. Diese Gründe waren es, welche es der Regierung wünschenswerth erscheinen ließen, bei den alten Organen zu beharren; pa degen habe ih son, als die Sache ín zweiter Lesung zur Erörterung am, bereits ausfvrechen fönnen und dürfen, grund- säßlich die Regierung den hier gestellten Anträgen durchaus nicht ent- gegen sein kann. Es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn man

einmal folche Organe der S-lbftverwaltung geschaffen hat, auch die- jenigen Funktionen ihnen überwiesen werden müssen, welche naturgemäß in den Bereich ihrer Thätigkeit hineinfallen. Der Streit fann also überhaupt nur darüber bestehen, ob der gegenwärtige Zeitpunkt bereits für ein angemessener zu erachten ift oder nicht. Die Gründe, von denen die Regiecung ausgegangen ist, habe ich Ihnen angeführt, und ih darf hinzufügen, daß nach nochmaliger Erwägung der Sachlage, welche inzwischen stattgefunden hat, die Regierung es wünschen würde, wenn es bei den bestehenden Organen verbliebe. Wenn indessen das Hobe Haus von einer andern Auffassung ausgehen sollte, so glaube ih meinerseits, an das Hohe Haus mindestens die weitere Bitte richten zu sollen, den- jenigen Anträgen Folge zu geben, welche für die dritte Lesung einge- bracht sind. Es steht dabei in erster Linie die übrigen Anträge haben eine mehr untergeordnete Natur der Antrag, welcher dahin geht, die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nicht den Kreisauss{chüsscn zu belassen, sondern auf die Verwaltunugsgeribte zu übertragen. Wenn ich den Wunsch ausspreche, paß das Haus die Ver- waltungsgerihte Hier an Stelle des Kreisaus\schu}scs seßen möchte, so gehe ih hierbei von folgenden Gesichtépunkten aus. Jch glaube, einmal liegt im Interesse der Einheitlichkeit des Verfahrens, wenn an die Stelle des Kreisautshusses das Verwaltungsgeriht tritt. Wenn Sie den 8. 56 annehmen jollten, so ist der Gang der Verhandlungen der, daß zuerst der Regierungs-Präfident fun***onirt, alsdann das BVerwaltungs- gericht in Aktion triit, wenn es fich darum handelt, den Gegenstand der Enteignung festzustellen. Nachdem der Gegenstand der Enteignung festgestellt ist, tritt der Kreisaus\huß in Funktion, indem dasjenige Verfahren beginnt, welches darauf gerichtet ist, die Entschädigung fest- zustellen. Findet diese Prozedur ihren Abschluß, fo gelangt abermals die Sache an das Verwaltungsgeriht, wenn es fih darum handelt, nun den ganzen Beschluß zur Ausführung zu bringen. Es schiebt sich also zwischen diese beiden Thätigkeiten des Verwaltungsgerihts der Kreisausschuß ein, und es wird nicht zu vermeiden jein, daß bei diesem Uebergang von einer Station zur andern Ver- zögerungen ent#tehen, weil naturgemäß Diejenigen, welche die Sache beim Kreis8aus\{uß bearbeiten follen, sich zunächst vergegenwärtigen müssen, wie der Gang der bisherigen Prozedur gewesen ijt. Abgesehen hiervon, glaube ih auch noch folgenden Gesichtspunkt geltend machen zu können. Die Feststellung der Entschädigung als solche kann ja in manchen Fällen, wie das auch schon hervorgehoben ist, ein sehr ein- faches Geschäft sein. Sieht man aber die Bestimmung des gegen- wärtigen Gefeßes an, so wird man finden, daß auch sehr intrikate und s{chwierige Fragen bei Gelegenheit der Feststellung der Entschädi- gung vorkommen. Jch brauche nur auf denjenigen Paragraphen zu verwei- sen, welcher aus der Kommission hervorgegangen ift, wo es sih um die Entschädigung der sogenannten Nebenberechtigten neben dem Eigen- thümer handelt. Es ift dies eine Bestimmung, die in ihrer Anwen- dung jedenfalls jeder Behörde, welche damit zu thun haben wird, erheblihe Schwierigkeiten bereiten muß. Jh glaube, daß zur Aus- führung solcher Funktionen das Verwaltungsgericht geeigneter scia wird, als der Kreis8auss{chuß, daß ihm nach dieser Richtung hin ausreichenderz Kräfte zu Gebote stehen, wie dies bei dem Kreisaus\{uß der Fall sein wird. Es würde also auch im Interesse einer rihtigen Beurthei- lung der Sache wünschenswerth scin, daß das Verwaltungsgericht an Stelle jènes Organes trâte.

Endlich aber kommt in Betracht, daß bei den vorliegenden Fragen doch der Kreisaus\chuß den Verhältnissen etwas zu nahe steht, es wird namentlich bei Exprepriationen in größerem Umfange, die in einem Kreise stattfinden, gar niht zu vermeiden scin, daß die Mitglieder des Kreisausshusses ein gewisscs Interesse an den Entschädigungen haben. Es liegt dies ganz in der Natur der Verhältnisse und ift nicht ein Vorwurf, den ih in dieser Beziehung erheben will. Jch gehe ebcnfalls von der Vorausseßung aus, daß auch in diesem Falle man streng nah den Grundsäßen der Redlichkeit mit größter Ge- wissenhaftigkeit zu verfahren bestrebt ist. Jndessen man wird den Eindrücken, denen naturgemäß folhe kleinere Bezirke untkerliegen, Folge geben müssen, und es wird deshalb eine nit angemessene Würdigung der Verhältnisse in derartigen Fällen eintreten können. Nehmen Sie nun noch hinzu, daß nach den Bestimmungen des Ent- wurfs die Taxe nicht maßgebend ist für denjenigen, welcher die Ent- schädigung feststellt, daß cr vielmehr nah freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung entscheidet, so gewinnt dieser Umstand eine erhöhte Bedeutung. Die von mir angeführten Umstände zwingen mich zu dem Wunsche, daß, wenn das H us ent- gegen dem Antrag der Regierung es nicht bei den alten Or- ganen bis auf Weiteres bewenden laffen zu können glaubt, sondern sofort die hier in Frage stehenden Funktionen auf Organe der Selbst- verwaltung übertragen will, dann an Stelle des Kreisausschusses das Verwaltungsgeriht treten möge. Es wird dann, wic gesagt, ein zweckmäßigeres, gerechtcres und schnelleres Verfahren jedenfalls ge- sichert sein, als wenn diese Funktionen von dem Kreisausfchuß ausgeübt werden. Ss Dies ist das, was ich mcinestheils zu den Amendements zu er- klären habe. Ich würde alfo eventuell nichts dagegen zu erinnern fin- den, wenn die zu dem vorliegenden Paragraphen vorgeschlagenen Amen- dements der Herren Wachler-Bähr zur Annahme gelangten, voraus- gesetzt natürlich immer, daß das Haus nicht denjenigen Standpunkt E follte, welchen i zuerst als denjenigen der Regicrung bezeichnet

abe.

Ueber den Antrag des Abg. Dr. Hammaer zu §. 56 äußerte der Staats-Minister Dr. Achenbach:

Ich kann mich den Nusführungen des Herrn Vorredners nur vollständig anschließen. Jch würde es in der That in hohem Grade beklagen, wenn der Rekurs gegen Entscheidungen im Dringlichkeits- falle ausgeschlossen wäre. Wie jeßt die Sache liegt, nachdem vorher das

aus einen verwandten Antrag abgelehnt hat, iït der Vorschlag, der des

errn Vorredners ein solcher, der es wenigstens ermöglicht, daß gegen die

ntscheidung des Verwaltungsgerichts im Falle dringlicher Natur der Re- kurébianen drei Tagen an die vorgeseßte Ministerial-Jnstanz erhoben wer- den kann. Sie beschließen damit etwas, was Sie bereits bei ein- zelnen Paragraphen im Eingange des Geseßes angenommen haben, wo ebenfalls die Rekursinstanz zugelassen ist. Ih möchte bei der hervorragenden Wichtigkeit, welche gerade dieser Fall im Gesetze hat, nur den dringenden Wunsch wiederhclen, den jeßt zuleßt gemachten Vorschlag nicht abzulehnen, sondern anzunehmen.

In der gestrigen Sizung des Hauses der Abgeord- neten nahm in der Diskussion über die von dem Abgeordne- ten Dr. Wehrenpfennig beantragten Zusazartikel zu dem Geseÿ- entwurf wegen Deklaration und Ergänzung des Geseßes vom 11. Mai 1873 nah dem Abgeordneten Bruel der Staats-Minister Dr. Falk das Wort:

Bekanntermaßen is den Maigeseßen eine große Lückenhaftigkeit, Unzulänglichkeit und Unwirksawkeit reichlich vorgeworfen worden. Wir haben noch gestern aus dem Munde des Hrn. Abg. Dr. y. Jaczdzewski gehört, daß er sogar die Lücken zu Löcher avancirte und daß er eben- falls auf das Schärfste ihre Unwirfsamkeit betonte. Und doch kann ich nicht umhin, gerade in dieser Rede einen gewissen Belag dafür zu finden, daß weder die eine Behauptung, noch die andere in dem Maße recht begründet ist, wie behauptet wird. Der Herr Abgeordnete hat uns eine ganze Reihe von Specialfällen vorgeführt, daran den Aus- druck des Bedauerns geknüpft, daß man diese Fälle alle ‘unter die Maigesete beg-iffen habe. Er scheint mir damit den Beweis geliefert zu haben, daß in der That die Maigeseßze eine große Reihe von ganz eigenthümlich gestalteten Fällen wirklich begreifen. C "An dann ferner von der Unwirksainkeit gesprochen und uns -doch ein Bild entworfen, welche ernste Wirkungen dieselben haben. Jch bin nicht in der Lage, diefen Ecnst im Entferntesten zu leugnen, aber, meine Herren, eine Unwirksamfkeit werden Sie dos gerade auf Grund solher Ausführun- gen uiht behaupten wollen. Nur das Eine allerdings vermisse ich in den Argumentationen des Herrn Abgeordneten, was mir das allein logishe scheinen würde, nämlich daß zur Beseitigung derartiger Folgen, die den ganzen Ernst des Widerstandes gegen die Gesetze zeigen sollen, wenn der Ernst klar geworden 1st, es fih wohl besser empfehle, anstatt

die Beschwerde an die Adresse dieses Haufes zu richten, ic zu richten an die andere Stelle, die alle diese Uebelstände hervorgerufez hat.

Im Allgemeinen, meine Herren, mag ja wohl auch der Ihnen vorlieg-nde Geseßentwurf den Beweis geben, daß es sich ni{cht um gar zu viele Lücken im Geseßz handelt. Es find selbst nicht einmal die meisten Bestimmungen, die der Geseßentwurf vorschlägt, und die- jenigen, die andererseits von dem Herrn Atgeordneten Wéehrenpfennig Ihnen als Zusäße vorgeschlagen werden, solche, die man bezeihnen könnte als Maßnahnmien, bestimmt, auf gewisse Fälle angewendet zu werden, die man füglich bei Emanation der Maigeseße bereits hätte berüdsichtigen sollen und berücksi{tigen können. Auch auf diese Be- st mmungen wird das, was für das andere in den leßten Tagen be- rathene Geseß angeführt worden ist, zum größten Theile gelten, daß nämlich die Bestimmungen nothwendig geworden find durch besonderes nicht in diefem Maße vorausgesehenes Verhalten von anderer Seite. Es handelt sich in der That um Weiterentwicklung der außerordentlich ernsten Bewegung, von der wir ja {on so viel gesprochen haben. Sobald das gegnerishe Verhalten neue Maßnahmen erfordert, so liegt es jx in der Natur unserer Berfassungszustände, daß diese Maßnahmen nur getroffen wzrden können im Wege der Geseßgebung, daß es nicht so leicht ist wie auf anderen Gebieten im Wege der Berwaltung ent- gegenzutreten, ja, daß dxs geradezu unmöglich ist. Es ist also die Thatsache, daß die geseßgebenden Gewalten angerufen werden, um neue Bestimmungen zu treffen, eine ganz nothwendige, und nicht ift sie, wie es so oft dargestellt wird, eine folche, aus der man den Vorwurf her- leiten könnte: Jhr gebt so außerordentlich unzureihende Gesebe, daß Ihr sie kaum nah Jahresfcist wieder ergänzen müßt. Meine Herren! Es ist darnach ein weiteres Moment in Betracht zu ziehen. Es giebt Gedanken, die zu einer Zeit gänzlich unfaßbar erscheinen und ficerlich nicht die Zustimmung von Mehrheiten finden, die aber nah der Entwicklung der Dinge in der That die Majoritäten ra\ch{ genug für fich gewinnen. Ich möchte Sie an zwei Punkte erinnern, bei denen das prafkisch ge- worden ist. Wer hätte heute vor einem Jahre noch es für möglich grauen; daß die obligatorische Civilehe eine so gcoße und weitver-

reitete Uebereinstimmung finden würde, mußten nicht eben

die Ereignisse, die zwischen damals und jeßt gelegen haben, erst kommen? - Was vor einem Jahre niht für möglich gehalten wurde, ist Heut als nothwendig erschienen. Was würde wohl der Erfolg gewesen sein, wenn die Staatsregierung, wie mir neulich von einem sehr konservativen und sehr positiv christ- lih gesinnten Manne als der richtigfte glei zuerst erforderlich gewe- sene Schritt bezeichnct worden ist, nämlich die Patrone und Gemein- den mit hineinzuziehen und deren Rechte durh fie selbs wahren zu lassen, wie das ja der andere Gesetzentwurf an den Tag legt, dies ge- than hätte? wie viel Stimmen würde wohl die Staatsregierung in dieser Beziehung für sich gehabt haben, wenn sie vor einem Jahre mit diesem Gedanken an Sie herangetreten wäre? Doch nur einen fleinen Theil diescs Hohen Hauses, uicht aber eine Mehrheit, und nun haben Sie durch Ihr vorläufiges Votum von vorgestern bewiesen, daß Sie diesen Gesichtspunkt jeßt allerdings als cinen vollkommen durchgreifenden erachten und zwar auf Grund der inzwischen veränder- ten Lage der Dinge. Diese Bemerkung, meine Herren, hielt ih mich für verpflichtet zu machen gegenüber dem fort- währenden landläufigen Vorwurf, daß die Königliche Staatsregierung nicht genugsam durchdachte, den Verlältnifsen nicht gehörig angepaßte Vorlagen mah-, und daß die beiden Häuser des Landtages \sich desselben Vorwurfs s{uldig machen, indem fie nicht gehörig begründete Geseße beschlossen hätten, als fie im vorigen Jahre den von der Staatsregierung vorgelegten Geseßen ihre Zustimmung ertheilten.

Nur einen einzigen Zusaß noch! Niemals hat die Staatsregie- rung gemeint, eine rasche und durchgreifende Wirkung von den Mai- geseßen zu sehen. Die pofitiven, die erbauenden Momente in diesem Gesche köunen selbstredend nicht {on nah einem Jahre ihre Wirkung äußern, sondern diese positiven Momente können nach der Natvr der Dinge erst nach einer verhältnißmäßig langen Zeit sich in ihren Wir- kungen geltend machen. Aber außerdem habe ich Jhnen offen und unumwunden ausgesprochen, daß die Königliche Staatsregierung glaube, mit jenen Maigeseßen die Mittel nicht ers{chöpft zu haben, die sie in Anregung bringen müsse in beiden Häusern des Landtages, daß fie vielmehr und daran erinnerte gestern der Hr. Abgeordnete von Schorlemer-Alst erklärt hat, daß, wenn die Maigesete nicht ausreichen würden, sie mit neuen Borlagen an das Haus treten werde. Sie hat sih nun bei dieser Verlage gestellt auf den Boden des Be- dürfnisses. Es wird dieser Gesichtspunkt, wie die späteren Verhand- lungen wohl ergeben werden, der maßgebende sein, um dessentwillen die Staatsregierung fich verpflichtet halten wird, gegen die Amcnde- ments des Hrn. v. Cuny ablehnend aufzutreten. Sie hat in dem Art. 1 ihrer Vorlage eine Deklaration gegeben, weil bekanntermaßen Über die Auslegung gewisser Bestimmungen Differenzen in den Ge- richten existiren. Das ist, was ich einshaltend gegenüber den Bemer- fungen des Hrn. Abg. Windthorst ecwähne, die einzige Deklaration, die übrigen von der Staatsregterung vorgeschlagenen Bestimmungen haben die Bedeutung von Ergänzungen. Der Art. 2 geht davon aus, einer Um- gehung des Gesetzes, der ih von einem anderen Gesichts8vunkt aus noch ipâter Erwähnung zu thun beabsichtige, entgegenzutreten und eine solche Umgehung zu verhindern. Der Art. 3 hat die doppelte Absicht, eiu- mal widergeseßlih angestellte Geistlihe an der festen Fußfassung in der Gemeinde zu verhindern und andererseits bei der fortdauernden Funktion solcher Geistlichen in den zu beseßzenden Stellen das Ver- mögen der Stelle vor Schaden zu bewahren. Hat die Staatsregie- rung Bestimmungen, wie sie in dem Amendement des Hrn. Abg. Dr. Wehrenvfennig und seiner Frcunde enthalten find, bei der Vorlage dieses Ergänzungsgeseßes niht gleichzeitig mit in Vorschlag gebracht, sv ist doch keineswegs bei ihr, als sie jenen Geseßentwurf ausarbeitete, unerwogen geblieben, ob nicht Bestimmungen, die mit den vorliegen- den zusammenfielen, in der That in dem Geseßentwurf Auf- nahme finden müßten. Bei der damaligen Sachlage hat man aber aus dem Gesichtspunkt herauë, daß nur Nothwendiges vorgeschlagen werden soll, diese Frage zu verneiuen geglaubt. Jch be- gründe das einigermaßen mit folgenden Erwägungen. Die Staats- regierung ist mit Aeußerungen, die von einzelnen Fn Rednern im Laufe der leßten Debatte gethan sind und die dahin gingen, Patron und Gemeinden würden von ihrer fupplementarischen Befugniß sich selbst cine Seel‘orge zu verschaffen, zunächst einen geringen Gebrauch machen; sie hat also für das Erfte eine große praktische Bedeutung jener Bestimmung nicht ins Auge genommen, sie meint vielmehr, daß erst dann, wenn das wahre religiöse Bedürfniß so mächtig wirkt, day es nicht unbefriedigt bleiben darf, die Gemeinden dahin kommen wer- den, sich nicht an die hergebrachten Formen zu halten, um es zu befriedigen, sondern der Meinung sein werden, daß die Befriedigung die Hauptsache sei und nicht gerade die äußere Form derselben, in der ihr dieselbe bisher gewährt wurde. Für diefen ‘Fall aber, meine Herren, braucht es und das liegt für Jedermann in den gegenwärtigen Verhältnissen klar zu Tage einer folchen ges seßlihen Bestimmung.

Die Königliche Staatsregierung hat aber auch noch einen andern Gesichtspunkt, welcher fie abhielt, solche Vorschläge zu machen. Sie müssen fic erinnern, daß es ja wohl im Januar gewesen ist, als die Vorlage gemacht wurde. Zu jener Zeit bestand im Lande bei den Gerichten der duch diese Deklaration zu besei- tigende Widerspruch über die Auslegung gewisser Bestimmungen der

aigeseße. Es ließ sich nicht übersehen, in welcher Richtung die Aufalung des höchsten Gerichtshofes fixirt werden würde; war die Auffassung des höchsten Gerichtsho}es die, wie sie etwa Seitens der Bischôfe getheilt worden ist, und wie fie zunächst in dem bekannten Tarnowißer Erkenntniß zu Tage trat, so war die Folge diese, daß die betreffenden Geistlihen zwar gegen das Geseß angestellt waren, daß man ihnen aber nichts anhaben fonnte, als allein den Saß gegen sie ur Anwendung bringen; weil fie als Geistliche nicht anzuerkennen sind, Eabèn ihre Handlungen eine rechtliche Wirkung nicht. Unter solchen Vorausseßungen konnte eine Störung der Seelsorger an und für fich nicht ins Auge genommen w-rden. Es war also für eiue Seclserg€ gesorgt, und das Bedürfniß nach folcher Seitens der Gemeinden onnte in der That Befriedigung finden. Ein zwingender Grund,