E E R e E A E Ertl naa wemertergemreeeoimnatan è E T a A ai 2UO PRE O R” PUE T IEFE
wesen (Be:lin, Verlag von Franz Vahlen), liegen jeßt 3 Hefte vor.
Das erste enthält die bis zum 1. Dezember 1872 ergangenen wichti- geren Entscheidungen, das zweite umfaßt den Zeitraum vom 1. De-
ber 1872 bis 15. Mai 1873, das dritte denjenigcn vom 15. Mai bis 1. Dezember 1873. Die Entscheidungen sind nach der Reihenfolge der bezüglichen Paragraphen des Reichsgescßes über den Unterstüßungs- wobnsiß vom 6. Juni 1870 geordnet. Die einshlägigen Gründe sind aus den Entscheidungen mitgetheilt, außerdem aber au die aus den- E sih ergebenden Prinzipien für jeden einzelxen Fall formulirt,
o daß das Werk zu dem gedachten Geseß einen sehr praktischen
Kommentar bildet, dessen Brauchbarkeit noch durch alphabetishe Jn- haltsverzeichnifse erhöht wird.
__— Nr. 2 vom Justiz-Ministerial-Blatt für die preu- LijSe Geseßgebung und Rechtspflege, I im Bureau des Justiz-Ministeriums zum Besten der Justiz-Offizianten- Wittwenkasse, hat fo!genden Jnhalt: Allgemeine Verfügung vom 9. Mai 1874, — betreffend das Grundbuchwesen _in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausshluß des Amtsgerichtsbezirks von Vehl. Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen.
— Das Reichs-Militärgeseß vom 2 Mai 1874 ist in einer kForreften Oftav-Ausgabe im Verlage der Königlichen Geheimen Ober- Hof - Buchdruckerci (R. v. Decker) erschienen. — Ebendaselbst wurde das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 ausgegeben.
Statistische Nachrichten.
Der Konsum geistiger Getränke in den Vereinigten Staaten stellte sich 1840 bei einer Bevölkerung von 17,069,453 Per- fouen auf 41,402,627 Gallonen*) Branntwein, 2,42 Gallonen per Kopf der Bevölkerung, und 23,267,730 Gallonen Bier, Porter und Ale, 1,4 Gallonen per Kopf der Bevölkerung; im Jahre 1870 dagegen, bei einer Bevölkerung von 38,558,371 Personen auf 71,151,367 Gallonen Branntwein und 320,789,528 Gallonen Bier, Porter und Ale, mithin per Kopf der Bevölkerung auf 1,89 Gallonen Branntwein- und 8,32 Gallonen Bier U. \. w.
— Nach dem Berichte der Handelskammer in Yokohama (Japan) für das zweite Semester 1873 stellte sih die Ein- und Ausfuhr von Waaren in dem gedachten Zeitraume für den dorligen Hafen folgendermaßen:
Ab-
Einfuhr Bestand 9shäbter Einfuhr: 29 ry af am3l.Dez. ey E Einfuhren.
Dollar
Baumwollenstoffe, Stück.. 510,232 3,171 79,090 1,286,837 Taschentücher, Dkd 1,000 11,913 5,248 Sammt, Stück y 17,685 690 8,895. 156,760 Gesponn. Baumwolle, Picols 53,395 648 26,958 2,150,407 Wollenstoffe, Stück 43,722 1,997 35,853 238,074 Wellenmußelin, Yards . . . 1,316,889 104,940 1,313,147 301,926 Tuch und Kasimir, Yards . 227,916 31,994 879,197 150,341 Zucker, Bes 218,000 — 25,000 1,133,600 Andere Waaren für — — — 634,618 Abgeshäßter Werth der gesammten Einfuhr 6,067,811 _____ Abgeschäßter
Gegen dieselbe Werth der
Periode 1872. Ausfuhr
Dollar Pf L 363,204 2351/3089
c . L L: 1 1991, Seidenabfälle, Picols — 1,838 197/208 Kokons, Picols + 116 266,637 Grains (Seidenwürmereier) . . — 3,400,000 Andere Waaren L 382,330 _Abgeschäßter Werth der gesammten Ausfuhr 11,097,481 An geprägtem Gelde wurden in der gedachten Periode eingeführt : aus Europa und Amerika 1,976,285 Dollars; aus China 598,277 Dollars; aus Hiogo 7,479,567 Dollars; im Ganzen 10,054,129 Doll. Ausgeführt wurden nach Amerika 15,690 Dollars, nach Europa 3,001,474 Dollars, nach China 597,100 Dollars, nach Hiogo und Kalkutta 3,924,209 Dollars; im Ganzen 7,138,563 Dollars.
*) Eine Gallone = 3,7 Liter.
Berliner Kunstaus stellungen.
_Dem neulich an dieser Stelle besprohenen Bildniß des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck is t ti Ausftellitria des Künstlervereins in der Kommandantenstraße ein solches des Feld- marschalls Grafen von Moltke gefolgt. Sein Maler ift D E A E Sei E E den Kaiser Alexander
ußlan mmt, stellt es den Feldherrn i o a dar. L M E i as Bildniß zeigt denselben in ganzer Figur, ftehend, in einem Gemah, an dessen Rückwand ein zur Seite aaa gelbbräunliher \{chwerer Seidenvorhang den Blick über die Balustrade des Balkons hinweg ins Freie und zwar auf den Mont Valerien bei Paris und fein Vorterrain gestattet. Auf einen Lehnsessel im Hintergrund is der lichtgraue russische Offi- ziermantel und der Helm des Feldmarschalls geworfen. Graf Moltke fteht im linken Bein ruhend, in der Rec- ten den Feldmarschallstab, Antliy und Blick etwas zu seiner Linken hin gewendet. Der dunkelgrüne russische Waffenrock, mit den \{chweren massiven goldenen Gene-
Ausfuhr:
ralsepauletts, und auf der linken Brust bedeckt mit Orden, giebt 7;
der Erscheinung etwas für unsern Blick Ungewohntes. Alle diese Dinge find ungemein fkunftvoll mit großer Freiheit, Sicher- heit und Zart eit ausgeführt. Für den Kopf, (den übrigens eine vollendete Aehnlichkeit auszeihnet) is der Ton des Vorhangs, von welchem er ih nit ganz plastisch abheben will, nit der günstigste. Das Ganze if ein hôhsst würdiges und ftattliches Cerkèmonienporträt, welches den Vergleich mit den Marschalls- bildnifsen in den betreffenden Gallerien des Winterpalais zu St. Petersburg und die etwaige Aufstellung in deren Nachbar- \haft niht zu {euen hat.
In demselben Salon i| ein großes Bild von Feuerbach ausgestellt, welches den unzählig oft gemalten Gegenstand der Balkonscene aus Romeo und Julia behandelt. Es ist feine der glückliheren Schöpfungen dieses \o hohbegabten Malers. Julia sieht man an dem offenen Balkon- fenster stehen , dessen Balustrade die untere Hälfte ihrer Gestalt verdeckt. Der Geliebte, auf jenem Geländer \ißend, so daß die in rothe Strumpfhosen gekleideten Beine vorn dem Beschauer u von der Strickleiter niederhängen, hat den Oberkörper noch zu der hinter ihm stehenden Julia zurückgewendet und läßt den, mit einer kleinen rothen Müße bedeckten Kopf an ihrer Brust ruhen. Dichte Lorbeerwipfel und blüthenreihes Rosen- I auten den Balkon des Palastes. Die Darstellung
ißt viel von jenen Vorzügen vermissen, welche sons gerade va D ben Eigenschaften der Werke dieses Meisters zu en.
Hr. v. Angeli ist nit allein ein \{chwerlich von einem der Lebenden übertroffener Bildnißmaler, au D aue Genre zeigte er sih längst. als einer der ersten Meister unter den Zeit- genossen. Er wählt mit Vorliebe Stoffe von ergreifendcr dra- matisher Wirkung, Scenen gleihsam aus tragisch ershütternden Novellen, deren vorangegangene und nachfolgende Kapitel er
Der Sch iffsverkchr in Yokohama während derselben Zeit war folgender: Es liefen ein: 65 amecrifanische Schiffe, 142,536 Tonnen, 68 englische, 51,276 Tonnen, 14 französische, 13,400 Tonnen, 11 deutsche, 5,242 Tonnen, 2 chinesische, 1,174 Tonnen, 1 russisches, 594 Tonnen und 1 {wedishe8, 283 Tonnen, zusammen 162 Sciffe von im Ganzen 214,505 Tennen. Ausgelaufen find: 70 amerikanishe Schiffe, 145,050 Tonnen, 70. englische, 54,010 Tonnen, 14 französische, 13,400 Tonnen; 13 deutiche, 6,017 Tonnen, 2 chinesishe, 1,174 Tennen, 1 russisches, 594 Tonnen, 1 \{wedisches, 283 Tonnen; zusammen 171 Schiffe von im Ganzen 233,534 Tonnen.
__ Kunst, Wissenschaft und Literatur. :
München, 13. Mai. Wie die „Allg. Ztg.“ vernimra1t, hat in Betreff des im August d. J. hier stattfindenden deuten Sängerfestes das hiesige Gemeindekollegium heut in nicht öffent- licher Sißung den Beschluß gefaßt: daß dem Festcomité ein Vorshuß- kredit von 10,000 Gulden gegen Revers hinsichtlich der Rückzablung eröffnet werden soll, und dasz, wenn sih nah beentetem Fest irgend cin Defizit ergiebt, dasselbe bis zum Maximalbetrage von 5000 Gul- den Deckung aus Gemeindemitteln finden oll.
__— Der Privatdocent Dr. Hermann Paul an der Universität Leipzig ist zum außerordentlichen Professor für die deutshe Sprache und Literatur an der Univerfität Freiburg ernannt, der ordentliche Professor des römischen Rechts an derselben Universität, Hofrath Dr. Friß, wegen vorgerückten Alters, unter -Anerkennung seiner lang ähri- gen treu geleisteten Dienste in den Ruhestand verseßt worden.
Landwirthschaft.
Florenz, 11, Mai. Die auf Anregung der toskanishen Garten- baugesellshaft in der neuen Markthalle veranstaltete internationale Gartenbau-Aus stellung ward heute Mittags durch den König im Beisein des Ackerbauministers Finali und der Gesandten Belgiens und der Niederlande eröffnet. Obgleich gleichzeitig in Turin, Mailand und Neapel ähnliche nationale Ausstellungen stattfinden, ist die Be- theiligung dennoch eine sehr rege. Vom Ausland in lebenden Pflanzen find insbesondere Belgien, Bayern, Eng!and und die Niederlande stark und würdig vertreten. Die Gesammtzahl der Aussteller beläuft \sich auf ungefähr 400. j
Gewerbe und Handel.
Die Generalversammlung der Vorwärts, Gesellschaft für Flahsfpinnerei und Weberei in Bielefeld, fandam 15. d. M. dem statutenmäßig festgeseßten Tage in den Räumen des Direktions- gebäudes statt. Auf Borlefung des Geschäftsberichts pr. 1873, welcher 14 oor vor der Versammlung an die Aktionäre gelangt war, wurde verzichtet.
Ueber die Höhe der zu vertheilenden Dividende entspann sich eine chhe QRSE der Verwaltungérath {lug 5% vor, während aus den Reihen der Aktionäre mit RüÆicht auf den Reingewinn von 93% und die reihlichen Abschreibungen 6% verlangt wurden. Bei der Abstimmung ward mit 34 gegen 23 Stimmen eine Dividende von 5 x E Der Direktion wurde alsdann einstimmig Decharge ertheilt.
Die vom Verwaltungsrath beantragte Abänderung der §8. 7 und 11 der Statuten, wonach die Bestimmung, daß die Direktion aus 2 Mitgliedern zu bestehen hat, aufgehoben und zwei Beamten der Gesellschaft Prokura ertheilt werden sell, fand mit allen gegen eine Stimnie Annahme.
, Die drei au‘s{eidenden Mitglieder des Verwaltungsraths: Th. Deichmann in Cöln, Gustav Bertelman*, Julius Ahlborn in Biele- feld, wurden mit allen gege eine resp. drei Stimmen, die Mitglieder der Revisionsfommission: Obersilieutenant Brée, Direktor Kreft und Rentier Cosmanpy, mit allen Stimmen wiedergewählt.
— In der am 12. d. M. stattgehabten Generalversammlung der Aftionäte der Deutschen M R Sve Gen ER a, in Sra 0d furt a. M. erfolgte die Vorlage der Jahresrehnung prò 1873, sowie die Mittheilung des Geschäftsberichtes. Der leßtere konstatirt, daß die Feuerbranche günstige, die Transportbranche ungünstige Resultate ge- liefert hake und hebt- hervor, daß das Geschäft der Transport- pee fs in einer Krisis befinde, welche ihre Ursachen einerseits in-den allzu siark gedrückten Prämien, andererseits in der leichten Bauart der ‘neueren Dampfer, in der leichtfertigen Stauung der Cargos und au „wohl ‘in den abnormen Witterungsverhältnissen finden dürfte. — Die im Jahre 1873 in Kraft gewesene Versicherungs- summe beträgt 95,894,403 Thlr., die Gesammteinnahme 348,052 Thlr. Einschließlich der für das neue Rechnungéjahr zurückgestellten Reserven
dem Beschauer zu errathen überläßt. Dieser Art war das Bild: der Rächer seiner Ehre, welhes auf der großen Ausstellung von 1870 ein so gerechtes Aufsehen erregte. . Dieser Art ist auch das gegenwärtig hier im Vereinslokal ausgestellte: Die verweigerte Absolution.
_ Die Komposition besteht nur aus zwei Figuren. Aus dem tiefen, warm bräunlihen Dunkel eines alten Beichtstuhls in einer italienishen Kirche hebt sich plastisch die shwarz gekleidete Ge- stalt eines alten kahlhäuptigen Priesters, welher, von der Holz- ftufe des Gestühls zum Fliesenboden niedersteigend, jenes so eben verläßt. Jammernd hat fih zu seinen Füßen auf seiner reten Seite ein junges Weib in römischer Volfêtraht niedergeworfen. Mit krampfhaft ineinander gefalteten Händen, beide Arme hoch- gehoben, Kopf und Oberleib rückwärts gebeugt, mit dem Aus- druck der Verzweiflungsangst in den Zügen des eht südlichen brünetten Antlizes fleht die Knicende zu dem Geistlihen. Dieser e Ée did ktr R seine runzlige Rechte gegen die Un-
udlicze aus, während fein graues Auge \{chmerzlich dü P Er M S IOMEMIN Nee 0h
s fällt in dem Bilde einigermaßen auf, daß die Gestalt des Priesters (eine gedrungene, feste Greiserfigüe Gebeine mäßig zu der der Knieenden sehr klein is. Wenn “diese auf- stände, müßte fie ihn um eines Kopfes Höhe überragen. Im Uebrigen zeihnet eine seltene Vollendung Alles in dieser Dar- stellung aus. Sehe man auf die Wiedergabe, die Ausprägung des Vorgangs, der Empfindung und des Charakters der beiden Handelnden, auf die Zge&ihnung und Malerei, welhe in dem äußersten Grade der Durchführung bei meisterliher Freiheit viel- fa an die des H. Holbein erinnern, und auf die Farbe. mit ihrer Tiefe, Sättigung, Kraft und \{chönen wohlthuenden Har- mia — überall tritt uns der Eindruck dieser Vollendung ent- Eine Gruppe von drei marodirenden Landsknehten von Bauer zeichnet sich dur tüchtige Charakteristik und E ener-
gische, effektvolle Malerei aus, läßt aber den Beschauer über die Situation der so Dargestellten zu sehr imUnklace i _In unserem neulichen Ausstellungsreferat ist ein Fehler zu berihtigen. Die dort besprochene interessante Brunnengruppe der Venus mit dem Tritonenknaben hat niht einen Bildhauer Wien, sondern den, -in demselben Aufsatz als Autor der kleinen Statuette einer Edeldame des 16. Jahrhunderts genännten Wiese in Berlin zu ihrem Autor. __ Unter den îm Vorsaal aufgestellten kuñstgewerblihen Ar- beiten ist noch einer neu hinzugekommenen, upon Fr. Teschen- dorff mit warmer Anerkennung zu gedenken: einer kreisrunden Tischplatte, oder vielmehr des reihen und in hohem Grade ge- \{chmackvollen Arabeskenschmucks einer folhen in wenigen ein-
fachen, die Färbungen verschiedener E nachahmenden
Tönen, welche das Ganze wie eine
wirken lassen. chöne Holzintarfia-Arbeit
333,706 Thlr. und es verbleibt ein Gewinn von 14,346 Thlr. 10 Sgr. iervon werden 6400 Thlr. = 44.75 Prozent des Reingewinnes (an- ait des statutarishen Minimalsaßes von 15 Prozent (dem Kapital- eservefonds überwiesen und es gelangt eine Dividende von 6 Thlr.
pro Aktie = 6 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals zur Vertheilung.
Die Generalversammlung ertheilte der Verwaltung für die abgelegte
und geprüfte Jahresrechnung Decharge und es erfolgt sodann die
Wiederwahl der nah den statutarishen Bestimmungen ausscheidenden
Mitgliedern des Aufsichtsrathes und der Revisions-Kommission.
Rechnung der öfterreichishen Eisenbahn-Baugesellschaft. zwei Millionen Gulden Prioritäten der Gisela - Bahn ¿zum Cete vos 80 an die Darmstädter Bank begeben. — Der Finanzminister wird, wie die „Presse“ vernimmt, demnächst eine weitere Ermäßigung des Zinsfußes für die Salinen scheine eintreten lassen und. beabsichtigt, fortan nur Salinensheine mit einer Umlaufsdauer von 6 Monaten
auszugeben. Verkehrs: Anstalten.
bahn - Verwaltungen“ hat folgerden Inhalt: Zum Ent- wurf eines Geseßes, betreffend die Anlage von Ér eeten in Preußen. (IT. Der Landes - Eisenbahnplan und die Vornahme von Vorarbeiten.) Vereinfachung des Personen - Billete- Apparates. Berliner Briefe. (Neubauten; Tariffrage; Hannovcr-Altenbekener und Magdeburg-Halberstädter Bahn; Vienenburg-Lanzelsheim; Hannover- Stettin; Hannoversche und Holsteinische Bahnen; Rheinishe Eisen- bahr ; Köln-Mindener Eisenbahn; Pleßner'she Eifenbahnbaugesell- schaft.) Oesterreichish - Ungarishe Correspondenz. (Beschlüsse des Reichstags über die zu subventionirenden neuen Eifenbahnen und über
Staatsgarantie; Ti Über die Anlegung von Eifenbahn-Giund- büchern; Aus der Conferenz über Revision der Verbandtarife; Unga- rische Landtags-Verbandlung ; Temeévar-Orsova; Rumänische Anschlüsse ; Alföld-Fiumaner Eisenbahn; Das Clearinghouse ; Wien-Pottendorf eröffnet.) Ausland: Frankreih. (Gesch über Eisenbahn-Steuer, Bau- Goncessionen.) Französishe Westbahn. (Aus dem Geschäftsberichte pro 1873.) Eisenbahnen in Sardinien, Technisches: Verein für Eisenbahnkunde zu Berlin. Eisenbahn-Kalender. Officielle 2c. Anzeigen.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 17. Mai. Opernhaus. (121. Vorstellung.) Die weiße Dame. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Boiel- Se E Frl. SEe S M Frl. Horina. Gaveston :
r. Frie. Georg Brown: Hr. ott. Dickson: Hr. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise. s S m Ms Sin C M4 5 Auel) Nane und
1 inal-Luftspiel in ufzügen von Dr. Töpfer. - fang halb 7 Uhr. Mittel-Preise. Es O E Montag, 18. Mai. Opernhaus. Keine Vorstellung.
Schauspielhaus. (133. Vorstellung.) Die Bekenntnisse. Lustspiel in 3 Akten von Bauernfeld. Baron Zinnburg: Hr. Marx, vom Kaiserl. konzesfionirten Theater in Straßburg, als Gast. Hierauf: Herrn Kaudels Gardinenpredigten. Lustspiel a iy Aft von G. v. Moser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel- reise.
__ Dienstag, 19. Mai. - Opernhaus. (122. Vorstellung. Die Afrikanerin. Oper in 5 pat Musik von ec Ballet von P. Taglioni. Ines: Frl. Lehmann. Selifa: Fr. v. Voggenhuber. Vasco de Gama: Hr. Diener. Nelusco: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise. ;
,_Shauspielhaus. (134. Vorstellung. Was ihr wollt! Lust- A 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel-
ise. -
Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den haus-, wie zu den Schauspielhaus-Vorfiellungen) in den Brief- kasten des l e U welcher sich am Anbau desselben, gegên- über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen. d. Dieser Briefkasten ist täglih für die Vorstellungen des fol-
‘genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet.
Dr. Carl Robert Klempin.
Am 29. April d. I. starb zu Stettin der Königliche Staats- Archivar Dr. Carl Robert Klempin. Am L ee 1816 zu Swinemünde geboren, erhielt er seine Bildung auf dem Gymnafium zu Stettin und ging dann auf die Universität zu Berlin, um Theologie undPhilologie zu studiren, wendete \fih aber bald der Geschichte, insbesondere der nordischen und der Geschichte der baltishen Lande zu. Nachdem er 1845 zu Berlin promovirt, habilitirte er \ch im Jahre 1846 in Greifswald als Dozent der Geschichte und der nordischen Alter- thümer. Seine {wache Gesundhe.t hinderte ihn, die a ademische Lehrthätigkeit zu verfolgen; desto eifriger beschäftigte er sich mit der Erforshung der Geschichte seines Heimathlandes. Im März 1855 berief ihn der Direktor der Staatsarchive von Lancizolle als Hülfsarbeiter an das Staatsarhiv zu Stettin, zu dessen Vorstande er bereits am 2. Dezember 1856 ernannt wurde. ‘In dieser Stellung hat er fich sowohl um die Ordnung des Staats- arhivs als um die wissenschaftlihe Verwerthung der Bestände desselben, und um die Aufhellung der pommerschen Geschichte wohl verdient gemacht. |
__ Seine „Diplomatishen Beiträge aus der Zeit Bogislav ‘aag die von ihm herausgegebenen „Matrikeln der pommerschen Ritter- haft vom 14. bis zum 19. Jahrhundert“, die im Jahre 1863 erschienen, seine Einleitung zu dem vom zweiten Archivar Adolph Kraag publizirten Werke „die Städte der Provinz Pommern“ find Zeugnisse von seiner Beherrshung der Geschichte Pommerns und haben dem Fortgange ihrer Erforshung feste Grundlagen gegeben. Die ‘in den baltishen Studien von ihm veröffent- lihten Arbeiten „über die Lage der Iomsburg““ und über „die Biographien des Bischofs Otto von Bamberg“ haben verdiente Beachtung gefunden. In seinem pommerschen Urkundenbuh hoffte er die Ergebnisse aller seiner Studien zusammenfassen und verwerthen zu können. Leider war ihm nur vergönnt, dessen erste Abtheilung zu vollenden. Ein Augenkleiden hemmte den Fortgang und hätte ihn auc in seiner Amtsführung \{wer moo e eid niht ein Ren staunenswerthes Gedäht-
G getommen wäre und ihm ermögliht hä i ape ia Geben thätig zu sein. 2 e Me E
_ Ein Gehirnshlag machte seinem- in stiller amtliher und wissenschaftliher Arbeit vollbrahten Leben "bun e Ende. Ene gm E. Provinz E wie für die
ung auf dem Ge er pommershen Geschi i Tod ein empfindliher Verlust. k zu E
Redaktion und Rendantur: Schwieger,
Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
2 “Fünf Beilagen (cinshließlich Börsen- und Handelsregister-Beilage Nr. 76.)
im Betrage von 76,670 Thlr. belief fich die Gesammtausgabe auf E
Wien, 16. Mai. (W. T. B.). Die Kreditanstalt hat für -
Die Nr. 38 der „Zeitung des Vereins deutscher Eisen-
die Fusion der Nordweftbahn; Ueber den Werth der jwanzigkährigen :
, foll, oder wenn es sih um eine bleibende Belastung der P
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Nichtamtliches.
Dessterreich - Ungarn. Wien, 14. Mai. Das Geseß vom 7. Mai 1874, wodurch Bestimmungen zur E: lung der äußeren Rechtsverhältnisse der katho- lishen Kirche erlassen werden, lautet;
I. In Ansehung der kirchlichen Aemter und Pfründen.
8. 1. Für die Befähigung zur Erlangung kirchlicher Aemter und Pfründen sind die Staatsgeseße und die innerhalb derselben geltenden firhlichen Vorschriften sowie in besonderen Fällen die Stiftungs- urkunden maßgebend.
&. 2. Von Staats wegen wird zur Erlangung kirchliher Aemter und Pfründen erfordert : :
die öôsterreihishe Staatsbürgershaft, h en sittliher und ftaatsbürgerliher Hinsicht vorwurfsfreies Ver-
a en, , ,
diejenige besondere Befähigung, welche für bestimmte kirchliche
Aemter und Pfründen in den Staatsgeseßen vorgeschrieben ift.
Dieselben Eigenschaften werden bei jenen geistlihen Personen erfordert, welche zur Stellvertretung oder provisorishen Versehung dieser Aemter oder zur Hülfeleistung bei denselben berufen werden.
0) Dié Beseßung der Erzbisthümer und Bisthümer, dann der Kanonikate an Aa Kapiteln so wie die Ernennung der bischöflihen Generalvikare erfolgt in der bisherigen Weise.
In Fällen, wo die Beseßung nicht auf landesfürstlicher Ernennung oder einer landesfürstlich bestätigten fkanonishen Wahl beruht, ist die für eines der genannten firchlihen Aemter in Aussicht genommene Per- son der staatlichen Kultusverwaltung anzuzeigen. :
Gegen eine von der leßteren erhobene Einsprache (§. 2) darf die Beseßung oder Ernennung nicht stattfinde. i
. 4. Hinsichtlih der von den Diöcesanbishöfen zu verleihenden kirhlichen Aemter und Pfründen bleibt das aus besonderen Titeln der Staatsgewalt oder sonst jemändem zustehende Recht, die Person zu bezeichnen, welcher das firhlihe Amt oder die kirchlihe Pfründe ver- liehen werden soll, vorbehalten. : /
Alle derartigen, nicht unter einem Privatpatronate stehenden kirch- lichen Aemter und Pfründen, welche ganz oder zum größeren Theile aus dem Staatsschage, dem Religionsfonds oder anderen öffentlichen Mitteln dotirt werden, können nur auf Grund einer durch die Staats- gewalt vorgenommenen Präsentation verliehen werden. :
Im Vererdnung8wege wird bestimmt, durch welche Organe dieses Präsentationsrecht in den einzelnen Fällen auszuüben ist. i
8. 5. Für die Beseßung erledigter Kanonikate und weltgeiftlicher Seeljorgepfründen ift ein Konkurs auszuschreiben.
Die näheren Bestimmungen über denselben werden nah Einver- nehmung der Bischöfe im Verordnungswege getroffen.
_S§. 6. Ja Fällen der freien Berleihung oder einer nicht vom Kaiser oder von den A Behörden ausgehenden Präsen- tation, dann in dem Falle der Bestellung eines Pfarrverwesers für eine inkorporirte Pfründe hat der Bischof die hierfür ausersehene Per- son der Landesbehörde anzuzeigen. :
Der leßteren steht zu, dem Bischofe ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe (S. 2) mitzutheilen. :
Wird von der Landesbehörde binnen dreißig Tagen na geschehe- ner Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Instituïrung des betreffenden Geistlihen oder der Beseßung der inkorporirten Pfründe nichts im Wege. : : :
Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Kultus-Minister ofen. j i :
Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Jnstiiuirung oder Beseßung nicht stattfinden.
8. 7. Die Einseßung der für kirchliche Aemter und Pfründen ernannten Personen in die mit diesen Aemtern und Pfründen verbun- denen spirituellen Befugnisse steht den tompetenten kirhlihen Obe- ren zu.
Die Einführung in die mit diesen Aemtern und Pfründen ver- bundenen Einkünfte erfolgt durch die staatliche Kultusverwaltung un- ter Mitwirkung der Bischöfe und der Pfarrgemeinden und, sofern diese Aemter oder Pfründen einem Privatpatronate unterstehen, auch unter Mitwirkang der Kirchenbatrone. / i
Die Art und Weise dieser Mitwirkung wird nach Einvernehmung der Bischöfe im Verordnungswege geregelt. ä
8. 8. Wenn ein Jnhaber eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Pfründe die österreihische Staatsbürgerschaft verliert, oder wenn derselbe verbreherischer oder solher strafbarer Hand- lungen s{chu!ldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aerger- nisse gereichen, so hat die staatliche Kultusverwaltung seine Entfer- uung von dem Amte oder der Pfründe zu verlangen.
Hat sich ein Seelsorger eines Verhaltens s{huldig gemacht, welches
sein ferneres Verbleiben in dem fkirhlichen Amte als der öffentlichen -
Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die staatlihe Kultus- Sans seine Entfernung von der Ausübung des kir{chlichen Amtez3 verlangen.
Die‘ vorstehenden Bestimmungen finden auch auf jene geistlichen Bersoen Anwendung, wel{he zur Stellvériretung oder provisorischen
eeyans diefer Aemter oder zur Hülfeleistung bei denselben berufen werden.
Mird dem Verlangen der Regierung Seitens der kirchlichen Be- hörden in angemessener Frist nit entsprochen, so ist das Amt oder die Pfründe für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staats- geseße dem ordentlichen Seelsorger überträgén, von einer anderen von thr bestellten Persönlichkeit insolange chen werden, bis das betref- fende Kirchenamt in staatsgiltiger Weise neu beseßt ist.
In derselben Weise kann vorgegangen werden, wenn aus einem anderen Grunde die oben bezeihneten Geschäfte von dem ordentlichen Seelforger nicht besorgt werden. aR
S. 9. In dem Falle eintretender Dienstesuntauglichkeit eines selbst- ständigen -Seelsorgers - weltgeistlichen Standes ist im Einvernehmen der kompetenten De und kirchlihen Behörde die Entscheidung zu treffen, ob ein Provisor e Leon) oder Hülfspriester zu be-
stellen oder der dienstuntauglihe Seelsorger nah Verzichtleistung auf die Pfründe in den Deficientenstand zu übernehmen ift.
8. 10. Für die dur §. 9 nicht berührten Fälle der Verhinde- rung eines geistlichen Funktionärs, sein Amt zu versehen, Hat der zu- ständige kirhlihe Obere rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Zu der betreffenden Verfügung ift die staatlihe Zustimmung ein- zuholen, wenn in Folge derselben an einen öffentlihen oder unter öffentliher Verwaltung stehenden Fends ein An)pruch E ps
e han
A dauernd bestellte Provisoren (Administratoren) eincs kirchlichen Amtes (einer Commende u. dgl.) finden die Bestimmungen der §8. 6 und 8 Anwendung. Í
__ S. 11. Jede Erledigung eines kirchlihen Amtes oder einer kirh- lien Pfründe ist der Landesbehörde sofort anzuzeigen. * 8. 12. Die Wiederbeseßung erledigter kirchliher Aemter und Pfründen muß in der Regel innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte “der Erledigung stattfinden. :
Ausnahmsweise kann diese Frist mit Zustimmung der Landes- behörde verlängert werden. : Es
8. 13, Albert über die Succéssion in ein kirchliches Amt odzr eine kirhlihe Pfründe sind ungültig.
Berlin, Sonnabend, den 16, Mai
II, In Ansehung der Ausübung der kirchlichen Amts- gewalt und der Seelsorge.
§. 14. Die Erzbischöfe, Bischöfe und bisGöftihen Vicare ver- walten die inneren firchlichen Angelegenheiten ihrer Diöcesen na den Een Vorschriften, insoweit diele nicht den Staatsgeseßen wider- prechen.
8. 15. Unbeschadet des Rechtes der Bischöfe, die Weihen auszu- spenden, wird der Tischtitel aus dem Religionsfonds nur solchen _Kle- In (nidet, welche zur Erlangung fkirchlicher Aemter befähigt
§. 16. Die Bischöfe sind verpflichtet, ihre Erlasse (Verordnun- gen, Instruktionen, Hirtenbriefe 2c.) zugleich mit deren Publikation der politischen Landesbehörde zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
8. 17, Findet die Regierung, daß einer den öffentlichen Gottes- dienst betreffenden kirchlichen Anordnung öffentlihe Rücksichten ent- gegenstehen, fo hat sie dieselben zu untersagen.
8. 18. Von der kirchlihen Amtsgewalt darf nur gegen Angehö- rige der Kirche “und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht wer- den, um die Befolgung der Geseße und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. L
8. 19, Bei Handhabung der kirchlichen Amtsgewalt darf kein äußerer Zwang ausgeübt werden. 0A , j
8. 20. Zur Errichtung neucr Diöcesen und Pfarrbezirke, zu ciner Aenderung in der Abgrenzung der bestehenden, dann zur Ecrich- tung, Theilung oder Vereinigung von Pfründen ift die staatliche Ge- nehmigung erforderlich. Ï E
. 21. Im Falle einer Umpfarrung wird der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die den Parochianen als solchen obliegenden Lei- stungen verlustig, insoweit dem nicht privatrechtlihe Titel entgegen- stehen oder bei der Umpfarrung selbst etwas Anderes vereinbart wird.
Unter denselben Beschränkungen ist überall, wo bisher ungeachtet einer vorgekommenen Umpfarrung ein Recht auf derartige Leistungen dem früheren Pfarrer verblieben ist , dasselbe unbeschadet des persôn- lichen Bezugsanjspruches des derzeitigen Pfarrers zu übertragen.
8. 22. Aenderungen in der Dotirung bestehender Seelsorgeämter, durch welche ein öffentlicher Fonds ohne Beschädigung der geseßlichen Congruen und ohne Ds einer stiftungsmäßigen Anordnung ent- lastet wird, können von der staatlihen Kultusverwaltung nah Ein- vernel)zmung des betreffenden Ordinariates verfügt werden. Doch soll mit derartigen Maßnahmen in der Regel nur bei Gelegenheit eines Wechsels in der Person des Pfründuers vorgegangen werden.
. 23. Zur Einbringung von Abgaben oder anderen Leistungen für firhlihe Zwecke, welche den Kirchenangehörigen mit Zustimmung der 5 gitngs auferlegt worden sind, wird die politische Exekution gewährt. ! A) L
Dies gilt auch von den fixen Gebühren für kirchlihe Eheaufge- bote, Trauungen und Leichenbegängnisse (Stolgebühren), sowie für pfarramtliche Ausfertigungen.
Personen, welche auf das Armenrecht Anspruch haben, find von der Entrichtung der cben bezeichneten Gebühren befreit.
8. 24. Die Abänderung der bestehenden kirlichen Stoltaxord- nungen steht der Regierung nah Einvernehmung der Bischöfe zu.
8. 25. In der Regel darf kein pfarramtlicher Aft von der Vorausbezahlung der Stolgebühr abhängig gemaht werden. :
Nux wenn. derselbe fn einer ‘Form verlangt wird, welche einer höôherén als der niedrigsten Stolgebühr unterliegt (3. B. Assistenz mehrerer Priester beim Leichenbegängnisse), ist die hierfür entfallende höhere Gebühr über Verlangen im vorhinein zu entrichten.
Bei pfarramilichcn Ausfertigüngen kann die Entrichtung des eiwa iöthigen Stempelbetrages im vorhinein begehrt werden.
8. 26. Kontraventionen gegen die Bestimmungen der Stoltax- ordnungen sind, sofern sich der Fall niht zu einem strafgerichtlichen Vorgehen eignet, nach Anhörung des Ordinariates von den Verwal- O mit Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Gulden zu ahnden.
Zugleich mit der Strafe if die den Schuldigen treffende Ersaßz- [leistung auëzusprehen. Solche Ersaßerkenntnisse sind erekutionsfähig. Bei wiederholtem Rückfalle kann die staätlihe Kultusverwaltung verlangen, daß der betreffende Geiftlihe von der Ansübung seines firchlihen Amtes eatfernt werde. (S. 8) 8. 27. Für die Durchführung kirchlicher Anordnungen und Ent- scheidungen wird ein staatliher Beistand außer dem Falle des §. 23 in nachstehenden Fällen und nur in folgender Art gewährt: a. Wenn zur Durchführung der von einem Kirchenvorsteher innerhalb seiner Amtssphäre verfügten Entseßung oder Ent- fernung einzelner Personen von fkirhlihen Aemtern und fründen äußere Vorkehrungen nöthig werden sollten, fo önnen diese Vorkehrungen, so weit es erforderlich erscheint, über Ansuhen des Kirchenvorstehers von der Landesfteile unter der Vorausseßung getroffen werden, daß dem Erkenntniß ein ordentliches Verfahren vorangegangen is, und daß das Erkenntniß selbst weder den Staatsgeseßen, noch den im Staate geltenden kirch- lichen Vorschriften wider)priht. * i Desgleichen kann den irhenvorstehern zur Durchführung einer von ihnen beabsichtigten kirchenamtlichen Untersuchung gegen geistliche Personen der etwa nöthige ftaatliche Beiftand dann gewährt werden, wenn zugleich mit dem Ansuchen um diesen Beistand dargethan wird, daß dieses Vorgehen rechtmäßig und begründet ift, : . Die Vernehmung von Personen, die niht der fatholishen Geist- lihkeit angehören, kann nar durch die staatlihe Behörde erfolgen. 8. 28. Wenn dur die Verfügung eines kirchlihen Obern ein Staatsgeseß verleßt wird, so kann der hierdurch in seinem Rechte Ge- fränkte sih an die Verwaltungsbehörde wenden, welche Abhülfe zu schaffen hat, sofern die Angelegenheit niht auf den Civil- oder Straf- rechtsweg zu übecweisen ist; in leßterem Falle kann sie provisorische Verfügungen treffen, ; ; i: . 29. Wird ein katholischer Geistlicher wegen eines E Vergehens oder einer Uebertretung von einem Gerichte in Untersuchung gezogen, so liegt dem leßteren ob, an den zur Ausübung der kir{lichen A Be den uge tin Herutenen kirhlihen Oberen die ent- rechende Verständigung gelangen zu lassen. E
Wi Demselben ist ms us das gefällte Urtheil sammt den Ent- eidungsgründen mitzutheilen. Î E
19 Bet Verhaftung und Festhaltung katholisher Geistlicher find
ene Rüdcksichten zu beobachten, welche die ihrem Stande gebührende chtung erheischt.
I[I, In Ansehung der katholish-theologishen Fakul- täten und der Heranbildung der Kandidaten des geift- lihen Standes.
8. 30. Die Einrichtung der katholis{-theologishen Fakultäten wird durch ein besonderes Geseß geregelt.
Jn gleicher Weise wird bestimmt, inwieweit der Staat den Kan- Di Pa geistlihen Standes eine besondere Art der Heranbildung vor]chretvt.
IV. Sn Ansehung der klösterlihen Genossenschaften.
9. 31. Für “die äußeren Rechtsverhältnisse der innerhalb der katholischen Kirhe bestehenden klösterlihen Genossenschaften find die für ne R Aen überhaupt geltenden besonderen Bestimmun-
en maßgebend. 4 (Der V. Abschnitt handelt von dem kirhlihen Patronate, der
VI. von den Pfarrgemeinden, der VI[. von dem kirchlichen Ver- _mögensrecht.
1874.
VIII. Jn Ansehung der Staatsaufsicht über die kir- liche Verwaltung.
8. 60, Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die kicchlihen Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes so wie den auf Grund- lage deffelben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Geseßes gestellten Verlangen nah- fommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe so wie sonst geseßlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
Pest, 15. Mai. (W. T. B.) Die Reichsraths - De- legation hat nach längerer und lebhafter Debatte die von der Regierung geforderte, vom Ausschusse aber abgesetzte Etat- posten sür den Bau des Kasemattshifs „Tegetthoff“ bewilligt und im Uebrigen das Marinebudget nach den vom Ausschusse gestellten Anträgen genehmigt.
Landtags - Angelegenheiten.
Berlin, 16. Mai. In der gestrigen Sizung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Geseßz- Entwurf, betreffend die außerordentlihe Tilgung von Staats- \{hulden, der Finanz-Minister Camphausen nach dem Abg. Richter (Hagen) das Wort: ias : : 5
Meine Herren! JIch möchte zunächst noch im Allgemeinen einige Worte zu der Vorlage sagen. Der Herr Referent hat mit Recht ge- sagt, wie es auch {hon in den Motiven des Geseßentwurfs gestanden hat, daß es sich um die Tilgung von 4-, 35- und 3prozentigen An- leihe, abgesehen von den 4¿prozentigen, handeln würde. Dem möchte ih hinzufügen, daß von 3prozentiger Anleihe überhaupt nur ein Be- trag von 700 Thlrn. vorkommt, alfo ein nicht nennenswerther, und daß diese 700 Thlr., die fich verzeichnet finden in der Anlage zum Etat der Hauptverwaltung der Staatsschulden Seite 18, Nr. 32, alte hannovershe und zwar Münstershe Schulden sind, die man nicht aus der Welt schaffen will, während man gleichzeitig die Rubriken von 8—32 an hannoverschen Schulden tilgen will. i
Nun , meine Herren, zerfallen die Anleihen, um die es sich han- delt, in drei verschiedene Kategorien ; die eine Kategorie ift die ältere 4Lprozentige Schuld, über deren Tilgung wohl ein Zweifel überhaupt nicht bestehen kann; sie wäre s{hon im vorigen Jahre in Vorshla gebraht, wenn damals bereits eine Verständigung mit der Königli yreußischen L hätte zu Stande kommen können. Dann fommt eine zweite Kategorie, das sind die eben erwähnten fündbaren älteren hannoverschen Schulden. Dieje Shulden belaufen sich zuf ammengenommen nur auf 1,013,000 Thlr., davon müssen etatsmäßig im Jahre 1874 ohnehin 405,000 Thlr. zur Tilgung kommen, und es handelt fih also nur um eine Antizipation der Zahlungen, - die im Jahre 1875 und spätestens im Jahre 1876 stattfinden müßten. Das ist also nur eine Anticipation für einen ganz kurzen Termin, wo es sih bei den großen Beständen, die gegenwärtig die Staatskasse hat, empfiehlt, eine solche Anticipation eintreten zu lassen. Alle übrigen Anleihen, die in Frage fommen, sind 4prozentige Anleihen und zwar solche 4prozentige An- leihen, die wir niemals anders als zu pari fündigen können, weil für die hannovershen Schulden die Einrichtung besteht, daß eine Verloo- sung vorausgehen muß, und daß dann die Zahlung al pari stattzufia- den hat. Ich will nun nicht leugnen, daß die Frage, ob es wohlge- than sei, dieje Schulden zur Tilgung in Aussicht zu „nehmen, mich lange beschäftigt hat, und daß das Resultat nicht gleih anfangs ein unzweifelhaftes war. Ih gehe nämlich auch von der Anficht aus, daß, wenn nah einigen Jahren für uns der Zeitpunkt eintritt, daß wir wegen Anleihen an den Geldmarkt gehen müssen, wir dann nicht mit Bestimmtheit darauf rechnen können, daß al pari eine Aprozen- tige Anleihe zu negociiren wäre, was Ja selbst in diesem Augenblick nicht möalih sein würde. Ich halte es daher nicht für ausgeschlossen, daß man demnachst für einen etwas niedrigeren Kapi- talabetrag das Geld wird erlangen können, als wie bei der Tilgung jeßt herausgezahlt werden soll. Indessen, meine Herren, sage ich mix auf der anderen Seite: die Maßregel, die în Vorihlag kommt, führt
unächst eine wesentlihe Vereinfahung unseres Staatsschuldenetats erbei. Durch diese Maßregel wird ferner das Quantum, was der Staat vermöge einer rechtlichen Verpflichtung, er mag wollen oder niht, Jahr für Jahr auf die Tilgung zu verwenden hat, wesentlich eingeshränkt werden, und ih betrachte das als einen nicht unerheblichen Gewinn. Endlich, meine Herren, sage ih mir ferner: sowie die Dinge eute liegen, kann ich für das Jahr 1874 von den disponiblen Be- ae des Staates eine hohere zinsbare Benußung nicht deshalb er- warten, weil mir die 17,000,000 Thlr. noch außer den übrigen ständen zur Verfügung bleiben möchten. Diese Beträge sind in der That als solhe anzuschen, die wir, wie das ja in anderen großen Staaten vielfah geschieht, bei der Bank zinslos anlegen oder in unseren Beständen aufbewahren müßten. Wenn wir also von dieser Summe durch Kündigung auch nur wenige Pro- zente Zinsen der Kasse zuführen, die sonft vollständig entbehrt werden müßten, jo würde uns das in den Stand seßen, naher ohne Verluste au ein kleines Opfer für die Erwerbung anderer Schuldobligationen bringen zu können. Mit Rücksicht auf diese Erwägungen halte ih daher das Jhnen proponirte Geschäft im Ganzen und Großen für den Staat vortheilhaft. i Í j;
Meine Herren! Es ift dann die Frage in Anregung gekommen, ob nicht etwa stait dieser Maßregeln zu einer ausgedehnteren Steuererleihterung hâtte übergegangen werden mögen. In dieser Beziehung bemerke ih nun, daß zur Zeit, als die Berathung stattfand, der seitdem dur die Publikation des Reich8geseßes vom 7. Mai bewirkte Erlaß der Zel- tungs- und der Kalendersteuer noch nicht unbedingt stattfand. on diesen Steuern hatten im Jahre 1873 ergeben: die Zeitungssteuer den Betrag von 1,158,769 Thlr. 25 Sgr. 1 Pf. und die Kalendersteuer die Summe von 122,927 Thlr. 19 Sgr., beide zusammen also 1,281,697 Thlr. Zu jener Zeit stand noch nicht fest der Erlaß der Chaufsscegelder. Ich hatte mit dem Vorschlage zu diesem Erlasse warten wollen, bîs daß ich dessen völlig versichert war, daß die Zei- tungsfteuer aus der Mitte unserer Steu-rn ausscheiden würde. Die Chausseegelder, meine Herren, find nun etatisirt mit 14 Million Thalern, und ich würde meinerseits den Vorbehalt, der bei einer neu- lichen Diskussion einer der Herren Abgeordneten gemacht E daß es fraglih erscheinen könne, ob man mit so ausgedehnten Erlassen hâtte vorgehen sollen, für berechtigter halten als wie die entgegengesebten Anforderungen. Wenn in einem einzelnen Jahr dur eine ganz Ve- sondere Konjunktur, wie sie in Bezug auf die Bergwerke im Jahre 1873 ftattgefunden hat, und im Jahre 1874 in dem Maße nicht mehr stattfinden wird, wenn da ganz gewaltige Uebershüfse erzielt worden find, dann hat man, so scheint mir, die Gunst diefes Jahres zu be- nußen, um viele extraordinäre Ausgaben, die man si sonst vielleicht noch versagt hätte, in Angriff zu nehmen. Man darf fie ja au benußen, um Steuererleichterungen für ein nachhaltiges May anzu- bahnen und herbeizuführen; man darf aber niht davon ausgehen, daß ein solcher Uebers uß alljährlich wiederkehren würde.
Es ist dann ferner noch von dem ¡Herrn “Referenten und von einem anderen Redner hervorgehoben worden, ob nicht cine stärkere Forderung für den Eisenbahnbau hätte eintreten können, und ob na-
mentlih die arbitrirten Beträge nicht etwas gar zu knapp bemefsen seien. In Bezug auf diese Frage hat ja der verehrte Herr Ab ichter (Hagen) bereits eine treffende ufflärung gegeben, wäs d