1874 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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lassen, so ist das ein Beweis, daß der Grundsaß selbst nicht richtig fen kann und daß zu _andéreñ ien ü ungen werden muß, wenn man zu einer gerechten Regelung dieser en gelangen will. Jch glaube, Sie würden der Regierung die Lage außerordentlich er- i\hweren, wenn Sie einen solchen Zusaß annehmen sollten.

Die Antwort, welche der Minister der geistlihen 2c. An- G Dr. Falfk- in- der gestrigen. Sißung...des Haut es der: Abgeordneten guf die Interpellation des Abg. Dr. Re- aer f die Propstei Parchanie betreffend, gab, hatte folgenden Wo :

Ich folge dem Herrn Juterpellanten natürli weder auf das Gebiet der Philosophie noch in seinen historischen Exkursen, noch endlich gar ‘in Beziehung auf die hier hon so vielfa erörterte Frage des Religionsunterrihts an den Gymnasien der Provinz Posen, jondern i halte mich einfach an die vorliegende Sache.

Der §. 17 des Gesetzes vom 11. Mai vergangenen Jahres bringt

zum Ausêsdruck, daß die Anstellung eines Geistlichen gegen die Vor:

schriften dieses Geseßes für nicht geschehen zu erachten sei, rechtlich nicht existirt, und indem der Sc{hlußparagraph dieses Gefeßes dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ausführung des Gesetzes aufträgt, giebt er ihm zugleich Recht und Pflicht, die Konsequenzen aus der von nix angegebenen Bestimmung zu ziehen und in An- wendung dieser Konsequenzen alle dicjenigen Mittel zu gebrauchen, die ißm sonst gejeßlih zustehen. H

Aus diesem Gesichtspunkt, meine Herren, ist meinerseits am 18. November vergangenen Jahres eine allgemeine Verfügung er- gangen, deren hier: interessirendenu Juhalt ih umsomehr glaube wirk- lich vortragen zu sollen, als der Herr Interpellaut sich: ja auch in Eingang seiner Motivirung nicht lediglich auf den 1n der Juter- pellation erwähnten Fall bezogen hat, Tele auch mehrere andere Fälle vorführt. Diese Verfügung lautet: Í

Es ist vielfa ‘als ein Mißstand empfunden wotden, daß die geseßwidrig angéstellten Geistlichen ungeachtet der Bekanntmachung an die Gemeinden über die Geseßwidrigkeit der Anstellung -und deren bie en, sowie ungeachtet der Verwarnung. welche - den Geistlichen ebst ertheilt wird, von dem Amte und zwar sowohl von dem Offizium als auch von dem Benefizium Zei ergreifen und Wochen, ja Monate lang im Widerspruch mit den Vorschriften der Landes- geseße amtiren, bevor endlih eine Geldstrafe 1m Wege der straf- E Verfolgung gegen sie festgeseßt wird. Es bedarf der näheren Ausführung nicht, ns auf diese Weise dem geseßwidrigen Verhalten der Bischöfe und der von ihnen angestellten eistlichen nur unvollkommen zu gen und deßhalb, so weit dies in dexr Hand der ra liegt, Vorsorge zu treffen ist, daß die geseßwidrig - angestellten Geistlichen möglichst von vornherein verhindert werden, von dem Amte Besiß zu nchmen. Jn dieser Beziehung ist bereits für die linke Rheinseite der Rheinprovinz, woselbst zufolge der französischen Geseßgebung die Pfarretablisse- ments in dem Eigenthum der Civilgemeinden stehen, die Anordnung etroffen, daß nur solchen Geistlichen, bei deren Anstellung den Vor- fbriften des _Geseßes vom 11. Mai genügt ‘ist, die Pfarrhäüser Seitens der Bürgermeister überwiesen werden dürfen, und leßtere, falls ein -geseßmäßig angestellter Geistliher in der Parochie nicht vorhanden ist, die Pfarretablissements selbst in Besiß und Verwal-

4 zu nehmen haben. ¿ ine gleihe Anordnung treffe ich- hierdurch allgemein für den ganzen Umfang der Monarchie bezüglih aller Pa- rochien landesherrlichen Patronats. Die rovinzialbehörden als Vertreter des landesherrlihen Patronats haben des- pu Anweisung ergehén zu lassen, daß die Pfarretablissements in den

arochien landesherrlichen Patronats nur solchen Geistlichen übergeben werden, bei deren Anstellung oder kommendarischen Bestellung den Vorschriften des Geseßes genügt ist. Jst ein geseßmäßig bestellter Geistlicher aber nit in der Parochie vorhanden, 10 1 ein Patrouats- verweser zu bestellen, dér in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstandé und, falls dieser seine Mitwirkung verweigert, .allein das Pfarrhaus nebst den Pfarrgrundstücken und sonstigen Zubehörnngen im Besitz nimmt und verwaltet. Um die Durchführung diefer Maßnahmen zu L ist sofort bei eintretender Vakanz einer landesherrlichen Pa-

onatêftelle eine vorläufige De slGtggna hte vorzunehmen und das Pfarretablissement niht hecauszugeben, - bis ein gesezmäßig bestellter, also au allein zur Uebernahme berechtigter Geistlicher vorhanden sein wird. Daß außerdem die mit Wahrung des. landésherrlichen Patro- nats betrauten Behörden dafür zu sorgen haben, däß ein geseßwidrig angestellter Geistlicher von der Verwaltung des Kirchenvermögens fern gehalten und keinerlei Zahlung aus der Kirchenkasse an einen solchen geleistet wird, wird der Hervorhebung kaum bedürfen.

Es scheint mir, daß diese Verfügung ihre Begründung bereits in sih selbst hat» Fch möchte mir aber erlauben, noch einen furzen Saß zu demselben Zweck: auszusprechen. Es ist der Pfarrer nur Nießbragucher der Dee ihm kommt deshalb zwar die Verwaltung zu, indessen die Rechte des Eigenthümers sind von dem Patron und den Kirchen- vorstehern wahrzunehmen. . Der Pfarrer unterliegt demgeniäß hinsiht- lih seiner Verwaltung der Aufsicht dieser beiden. Das ist wörtlich be- sttimint in J weittragender Weise im §. 770 Tit. 11 Theil Il. des Allgemeinen Landrechts. Außerdem ist bei allen, die Proprietät, will ih mich ausdrücken, - betreffenden Dispositionen die Zuftimmung des Patrons und dexr Kirchenvorsteher nothwendig. In früherer Zeit ist das ausgesprohèn wdrden dur Ministerialreskripte, in leßterer Zeit inden verschiedensten Erkenntnissen des Ober-Tribunals ausdräckli jur Anerkenuung gekommen. Es folgt meines Erachtens hieraus, daß

ei eintretender Erledigung der Pfarrstelle, also bei Fortfall ‘der Ver- waltung durch den_ Pfarrer, der Patron und die Kirchenvorsteher ls berufene Vertreter der Stelle für die Sicherstellung des Vermögens und allgemeine Verwaltung während der Vakanz U sorgen haben. Sollten nun die Kircheuvorstcher zu diejem Akte beizutragen ch weigern, fo fällt diese Pflicht, dem Patrón allein Zu; un der. Patron ift wiederum nach der L lEliGen Vi: stimmung des §8. 568 jenes 11, Tit, gehalten, als seine besondere Obliegenheit anzusehen die Erhaltung und Nectheidigung der Patronatskirhe nach allen Richtungen. Jh glaube, es wixd be

solher Sachlage ganz einfach darauf ankommen, ob die Behauptung |

des Interpellanten richtig ist, daß die Parochie oder Propstei Parchanic in dem Patronat des | bl ofs en Posen und Gnesen oder in dem Patronat des Fiskus steht. Das ist etwas, was der Herr Interpellant allerdings als zweifellose Thatsache hingestellt, aber mit keiner Silbe bewiesen hat. Sie werden mir gestatten, die Details in diéser Be- ziehung vorzutragen, und ‘ich möchte \chon von vornherein aus]prechen, daß auch Ihre U berzeugung sein wird, es besteht gar“ kein Zweifel darüber, daß es ein fizkalish bishofs von Posen und Guesen ist. - | : Die Dörfer Parchanie und Spitta —' es. bedarf hier eines Rück- vas auf ‘die Geschichte, weil ‘es sih eben um Klarstellung einer Rechts-

frage und’ nit a s L etrachtungen-: handelt gehörten } 073: des

zu den Tafelgütern' des Bi von: Kujäwien und wurden. mit den übrigen gzistlidjen Gütern- Netedistrikts durch die Allerhöchste. Deklaration vom 28. Juli: 1796: vom Fiskus eingezogen. Da der auf seinen ‘Tafelgütern-. ausübte, als. auch für die bauliche Unterhal- - tung ‘der Kirche und Pfarxgebäude ges näh Beginn: des ‘jezigen! Jährhund tconatsrechts/ und der’ baulichen Unterhaltung der K Pa zu Parchanie, u der ‘die beiden Bischofstafélgüter Parchanie ‘und Spitta eingepfarrt d. Hierüber ‘kam ‘es anfangs ‘der -zwanziger Jahre zwischen dem Kir E ice “Parcanie und*'dem Fis welchem das ‘erstere vou E er Steitin Báulast- S 'Fis L e j LE © gSreMr, w , siellen auf, then Caselgüten : onatérechts gehabt habe, -

reitigfeiten wegen des Pa-

hatten, ni atur -

Instanzen ‘zu Ungunsten des

1 der auf diesem Gebiete vorgekommen ist

E vorliegenden es Patronat und kein Patronat des Erz- | M ine

a of sowohl däs Beseßungörecht in Beziehung auf die Pfa:rstellen

gesorgt hatte, so entjtanden bald. erts “St i “entscheidend, und

Fiskus zum Pr in 16, gls deni Patron der Kirche, die Tra-

Vewslidlano, indem ‘er ausführte daß T Lan ‘die fe. in : t, n

B ‘die Pfarr» 0a guf pie Die

E

des Landgerichis zu Brombérg vom 18: April 1825, des Landgerichts zu Gne'en vom 5. Juni 1826 und von dem Ober- A io Posen _ vom 6. Januar 1827 wörtlih- dahin beschieden, daß Fiókus als Patron der Kirche in Parchanie \chcuidig, zu den Bau- und Unterhaltungskosten der Kirche und Pfarr- gebäude, Fon diese uiht aus dem Kirchenvermögen. zu entnehmen, zwei Drittel herzugeben habe. Dagegen war das Kirchenkollegium mit der Mehrforderuna, daß - Fiskus -die ganze Baulast tragen sollte abgewiesen, weil der Fiskus als Patron anzusehen und .demgemä

nach den Bestimmungen des A. L. R., die als entscheidend zu erachten seien, nur zwei Drittel zu tragen habe. Demgemäß klagte die Ge-

das Kirchenkollegium besonders gegen den Fiskus auf Uebernahme der gesammten Baulast. Auch iu diesem Prozeß wurde den Gemeinden gegenüber ebeuso erkannt, wie im ersten Prozeß dem Kirchenkollegium egenüber gesheh-zn war. Es steht also rechtskräftig fest, daß der sfus wirfliher Patron der Kirche in Parchanie ist und als jolcher auch geleblihe Patronatslasten zu tragen hat. : un ‘ist es allerdings -rihtig, daß der Fiskus däs Kollationsreht in Bezug auf die Pfarrstelle Parchanie nicht übt, und damit hat es folgerde Bewandtniß. i Ich habe \{hon erwähnt, daß der Fiskus in dem Prozesse des Kirchenkollegiums zu Parchanie wider ihn selbst den Einwand machte, daß das vom Bischof geübte Beseßungsreht ein Patronatsrecht nicht gewesen sei. Diese Auffassung “war damals die maßgebende innerhalb der Verwaltung, und ist deshalb durch Reskript des damaligen Kultus- Ministers vom 20. Juli 1825, mithin zu einer Zeit, wo der Periey rechtskräftig noch lange nicht entschieden war, angeorduet worden, da sämmtliche Pfarrstellen, die den ehemals erzbischöfliche nund bischöflichen Béhörden unstreitig zustanden, der erzbischöflichen Kollation zurück- gegeben werden sollten. E 6 A ist denn nun auch bezüglih der Pfarrstelle in Parchanie ge-

ehen.

Hierbei: ist es stills{chweigend verblieben, obwohl demnächst, wie hervorgehoben wurde, rechtsfkräftig das Vorhandensein des Patronats im eigentlichen strikten Sinne festgestellt wurde. Erst als anfangs der fünfziger Jahre mit dem Erzbischof von Gnesen und Posen über die Besebungörehte innerhalb der Erz-Diözese verhandelt wurde, wurde die Stelle in Parchanie in Bezug auf dieses Beseßungsreht neben andern als eine streitige bgions und mit in die Zahl derjenigen Pfarrstellen aufgenommen, über wélche der unter dem 16. September 1854 dur den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oktober 1857 landesherrlich bestä- tigte Vergleich zwischen dem- Fiskus und. dem Erzbischof abges{lofsen ist. Nach diesem Vergleich ift dem Erzbischof die freie Kollatur in Bezug auf die Stelle in Parcanie eingeräumt. QDas Patronatsrecht des Fiskus hat hierdurch jedoch keine Aende- rung erfahren; denn dieser Vergleih hatte zunächst nicht das Pa- tronat, sondern nur das Beseßungsreht bezüglich der Pfarrstelle zum Gegenstande. Der Vergleich disponirt ausdrücklid sowohl in seinem Eingange, der den Gegenstand bezeichnet, als auch im eigentlichen Kontext nur. über das A regt und fügt am Sch{hluß in §. 8 noch den besonderen wörtlihen Vorbehalt hinzu: i / Hinsichtlich der Leistungen. und sonstigen Lasten, zu denen, sei

es in Folge des Patronatsnexus, sei es in Folge der statt-

gefundenen Einziehung der geistlihen Güter, der Fiskus verpflichtet ist, wird dur die gegenwärtige Verhandlung nichts dert; viel- mehr bleiben die diesfälli en Verpflichtungen des A us in Bezie- bung auf alle in diesem Protoko resp. aus den Belägen in-Bezug genommenen Kirchen und kirhlihen Stellungen, ohne däß dabei die Art und Weise ihrer kirchlichen Besepüng einen Unterschied

ma@ht, unverändert fortbestehen. A ___ Demgemäß trägt der Fiskus nach wie vor als Patron hinsicht- lich der L Parchanie die Lasten‘ und übt ebenso auch die patronatischen“ Rechte mit der allejnigen Ausnahme des Ordina- natiousrechts hinsichilich der Pfarritellen, das er eben ver- gleih8weise dem Erzbischof überlassen hat. Jun allen anderen Be- Ziehungen dagegen ist cr vollkommen im Besiß der pätronatischen

ete, namentlih gilt dies au) in Bézug auf den Gegenstand, den die Juterpellation im Auge hat, nämlich ‘in Bezug auf die Ver- . mögen8ber! 4. Der Fiskus revidirt insbesondere als Patron no Sn de ie Kirchenrechnungen, und er bestellt die Mitglieder des Kirchenkollegiums qua Patron, und das erzbischöflihe Kapitel in Gnesen bezeihnet ganz ra in einem mir vorliegenden Schreiben vom 2. Juni 1863 die Regierung in Bromberg als Patron der ge- dachten Kirche. * *

Fiskus und nicht der erzbischöflihe Stuhl von Guescn und Posen

: bb ift, und daß, wenn die otar in Bromberg meiner Ver- i

igung vom 18, November v. J. Folge geleistet hät, sie eben nur das gethan hat, was Rechtens war, und nihcht, was Unorduung

herbeiführt.

Auf "dié: Interpellation des Abg. ‘v. Mallinckrodt, die p A betreffend, antwortete der Staats - Minister Dr. Falft: ;

Ein Abgeordneter, der aus früheren Reden eines Ministers ein- e Tie, herausgreift, die unter anderen Voraussetzungen und

erhältüissen, ‘als den vorliegenden, gesprochen waren, un folche Wendungen daran knüpft, der verdient ‘darauf keine Antwort. Jch werde ther so niht antworten; aber die Jaterpellätionen Habe ih zu. beantworten und werde ich beantworten. - | | Jh habe nur das Eine vorauszuschicken, daß es do wohl etwas ‘zu viel_mir zugemuthet heißt, wenn ich {eden einzelnen Spezialfall, i 1m ennen und in seinenî Detail darlegea jollte, nach dem ih n hier habe Tes hôren. Und doch hat vorhin der Hr . Abg. Windthorst mit -Rückfsicht auf mehreré

pezialfälle, die der Herr Juterpellant aus der Provinz Posen heute anführte, solch Verlangen \an mi gestellt, ja sogar ausgedrüdckt, ih

r. Abg. v. Mallinck-odt hat mir von zwei anderen Fällen , deren ih mich auch nicht in ihren Einzelheiten entfinnen kann, erzählt und mit Rütsicht auf diese beiden anderen Fälle die Folgerung“ daran geknüpft, daß die Staatsregierung in ‘fich felbst zweifelhaft sei und das| eine Mal die Sathe so, und das andere Mal so mache. Ja, ; meine Herren, Sie interpelliren ja so’ viel, warum ivterpelliren Sie nicht über diese einzelnen Fälle ? Daun würde ih vollkommen in der Lage gewesen {e I Rede und Antwort zu stehen. So müssen Sie doch aber wirkli -ein- fach menschliche Gerechtigkeit üben und zugeben, daß ich nicht AUes. in meiner Erinnerung haben kann. Jch werde mich also einfa

all halten. : j | 0 erren!- Das Reskript , welches der Herr Abgeordnete

Weise von mir erlassen worden, - Jch- gehe davon aus, daß die Frage ‘der Kirchenbücher für alle Ege Bandes eile, wel e diesseits des Rheins gelegen sind, eine gemischte Bedeutung hät, und daß das Staatsinteresse mindestens eben jo, ih meine, noch mehr bei ihrer regelmäßigen Führung betheiligt “i als das fkirhlihe. Es wird demgemäß auch zuy Füh- rung der ‘Kirchenbücher ein Auftrag Seitens des Staats. extheilt. Gegenüber der Bedeutung und dcr Anwendüng: der Kirchenbüch 1 die Frage, wem das Material der Kirchenbücher gehört, nicht entschei- dend. sein, - sondern ihte Zweckbestimmung und ihre Nußanwendung i

end, und darum unterliegt es keinen: Zweifel, däß, wenn sonen- die Kirchenbücher führen, die dazu keine Befugniß und-das gilt von den [agten widerrehtlich angest B

2

uuter - solhen Verhältnissen das Staatsinteresje entschied Denn, meine Herren, diese Personen haben kein Recht, dl bücher mit öffentlihem Glauben weiter zu führen, diese abez Recht, Auszüge aus diesen _ Kirchenbüch u versehen und ihnen da „Sie en „a! rfnden,

el: zu gebrauchen bei anderen D ia möge des

ertigen,- mit - dem Siegel d 10 lichen - Glauben beizum kein 24 Rinchensiegel: zu, gebraucen die öffent

E u Da Flens De bege Ja : last na AeER, sei, Dieser P deb r Vis jedo in. Ven pen

“uad zwar durch ‘Erkcrutniß i

áuben geuießen, öffentliche ben, den sie ver T ec: “aber in Wahrheit ist eine solche rechte Fortführung nicht vorhanden.

meinde -Parchanie und Spitta jeßt die Gemeinde felbst, früher

Unter solhèn Umständen sollte ih do wirklich meinen, des der .

O TEe Decplituna gehabt, mich darüber auszulassen, und der

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v. Mallinckrodt, Ihnen theilweise Sh ache hat, ist allerdings in dieser

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eintreten. Und ebenso wird es Auszüge, Kirchenbuch-Atteste geb ues so- aussehen, als o sie Glatben verdienen und ion do nit haben dürfen, weil ‘unbefugte Personen ihre Urheber find. Wenn unter diesen Umständen nicht ‘die Intereffen, in auf e der Staat so wesentlich betheiligt ist, und über welhe der Staat zu wachen 1% wenn diese nicht durch sein Da O Remreten gewahrt werden, jo erfüllt der Staat jene Dil t nicht. Es gi t nun kein anderes Mittel, cls die Entziehung dieser Bücher und Siegel aus dei Händen unbefugter Personen, fonst ist der Mißbrauch nicht zu tilgen, und andererseits mnß die Möglichkeit geschaffen werden, aus den bexeits geseßlich firirten Kirchenbüchern, also aus der Zeit der Führung wäh- rend der Funktionen - cines geseßlich richtig angeftelltén nöthigen Atteste zu geben. Das konnte in keiner anderen Weise ge- sehen, als daß diejenige Instänz, die na den Gesetzen die Aufsichts- instanz über die Pfarrer als Kirhénbuchführer, soweit die Kirchen- | bücher Wirkungen auf dem Staatsgébiete äußern, zu führen hat, daß diese die Kirchenbücher an sich nimmt und zunächst Auszüge daraus | fertigt. Das ist der Sinn der betreffenden Verfügung. Nun ist Seitens des Pfarrers Wehn allerdings der an ihn gerichteten Ausfor4

weit entsprochen worden , als er die in deut- E ermd geführten Kirchenbücher * herausgegeben hat. , Hört!

Ih werde nacher auch um „Hört, hört !* bitten. Die Kirchen- bücher in lateinishèr Sprache und die Siegel hat er, obwohl er er- wiejenermaßen in Besiß ‘derselben durch "den betreffenden Dechauten odèr Dekan geseßt worden ist, herauszugeben verweigert. Nun, meine

ch möchte Sie bitten, niht von vorn herein aus dem Um-

Es muß daraus in Beziehung auf den Rechtszustand eine Berwiernng

derung in fo

S i 1 tande, daß die Bücher lateinisch geführt sind, so ohne Weiteres zu

folgern, daß diese lateinisch geführten Bücher nur kirchlihe Natur hätten. Jn Folge der historischen Entwickelung haben wir noch einen ganzen Landestheil, wo die lateinishe Sprache die Normalsprache für viele Kirchénbücher is. Das ist die Provinz Posen. Dort werden die Bücher überwiegend noch läteinisch geführt und zwar so gut im ba wie im staatlichen Interesse. Meine Herren, über die Ber- hältnisse des betreffenden Landbestheils, um welche es fih handelt, be- rihtet die Regierung in diefem Falle Folgendes:

„Was die Unterscheidung der lateinischen Kircheubuchsafertigung von den in deutscher Sprache geschriebenen angeht, so erlauben wir: uns in dieser Beziehung gehorsamst zu bemerken, daß, der Beftim- mung vom 16. Mai 1861 entspr „die Kirchenbuchregelung in, den fatholishen Pfarreien des -ostrheinishen Theils unseres Veribal - tungsbezirks den betre Kirchenobern überlassen worden- war, und zwar wurde in dessen von Seiten des damaligen General-

Vikariats zu “Chrenbreitenstein die Instruktion vom 1. Oktober 1819 Sauen welche vor ihrer Emanation der hiesigen Regierung zur Aeußerung thres Dafürhaltens mitgetheilt war und derselben- zur Einwendung eine Verañlassung -niht gegeben hatte. Jn der des- fallfigen Zuschrift an das Generalvikariat heißt ‘es vielmehr aus-

- drücklich, daß, wenn auch in vielen deutschen, vorzüglich in den mei- ten evangelishen Ländern die deutshe Sprache ‘bei Führung der

irhenbücher die allgemein gebräuchliche sei, dennoch bei dem allge-

Herkommen A den Gebrauch * der lateinischen

se.

méin bestehenden Sprache s nichts einwenden la

Es ist-also durch- diese Verordnung. zwischen Staat und Kirche

ausgemacht, daß auch die staatlich zu führenden Kirchenbücher einst- weilen in lateinlaen Sprache zu f xen seien. _ Und diefer Zustand hat gedauert ohne jede Beschränkung bis zum Jahre 1838. Da ist weiter in dem Berichte. gesagt:

Eine Aenderung der nah dieser Anweisung ins Leben gerufenen Kirchenbuchseinrihtung ist dagegen inzwischen nach Maßgabe des Ober-Präsidial-Er!asses vom 4. November 1837 in der Weise her- beigeführt worden, ui die katholischen Barre ‘vom 1. Januar 1838 ab nah vorgeschriebenem Muster au deutsche Tauf-, Trau- und Todtenregister aufstellen mußten, während sie dutch Fortführung der lateinishen Listen lediglich ihrer Verpflichtung zur Sorge für Kirchenbuchsduplikate genügten. Bei solcher Sachlage möchte es einem Zweifel nicht unterliegen können, daß in rechtlicher Hinsicht

wischen der in Grage stehenden Urkunde deutscher und lateinischer

usfertigung eine Verschiedenheit nit obwaltet. ;

Jch bin ‘in dieser Beziehung derselben Muna wenn die Anordnung: getroffen ist, daß die lateinijchen Bücher die Stelle der eun en Dupli- kate vertreten und die Duplikate für den Staat ebenfalls von der Bedeutung sind, so haben die lateinischen Kirchenbücher in rehtliher Béziehung dieselbe Bedeutung für den Staat, wie die deutschen. Sie haben sogar diese Bedeutung allein, jofern die Bücber aus der Zeit vor dem 1. Januar 1838 datiren, und diese Bücher sind, so weit ih die Sache übersehen kann, auch vit herausgegeben, sondern alle la- teinischen O hat der betreffende Geistliche zurückbehalten, Unter diesen Umständen liegt die Sache

{hes Unikot und die daraus hergestellten Atteste in Bezug auf ihre laubwürdigkeit s{chweclich anders würden angesehen werden können als die, wlhe aus -den deutschen entnommea sind. ich wiederhole, - es läßt fich- denselben nicht ansehen, ob Derjenige, der die Bücher geführt hat, geseßlich angestellt war oder. uit; objektiv genommen und ohne genaue Ss der Faun Verhältnisse ist nit dahinter zu kommen, daß ein Auszug inen Glauben verdient. Es sind sodann die Kirchensfiegel, die fehlen und: deren mißbräuchliche Benußung bei allen anderen Dokumenten, die öffentlichen Glauben haben, offen steht. Unter ‘diesen Umständen kann ich nur glauben, daß. der Herr Abg. v. Mallinckcodt fich irrte, wenn er sagte, die Aufforderung, die an den Wehn gestellt worden, sei ungeseßlich. Jh kann dieselbe nur gerechtfertigt finden nah den geseßlichen Anordüungen, die-ih mir erlaubt habe Ihnen vorzutragen. ‘Nun komme ih auf den zweiten Punkt; der bezieht si „auf den weifel, ob eine. Zwangsmaßregel Seitens der Regierung gegen " den ehn zulässig war. Die Regierung ist Kipchenbucdtangelegenheiten, soweit diese ihr Staatsgebiet berühren, die geordnete Instanz, ¡und zur Ausführung der ihr als solcher verliehenen Befugnisse hat die Regierung Exekutivmittel, wie der Herr Abgeordnete vorher vorgetragen hat. Wenu der Landrath, der ‘dabei betheiligt ist, sih auf den §. 20 des Gesetzes von 1850: berufen haben sollte; so halte-ich-diese für cine: durchaus falsche. Er hat überhaupt in der ganzeu Ange- legenheit niht selbständig. gehandelt, -sontern wie dur die Verichte rbr mngieiind eat lediglih im Auftrage der Regierung, in Aus-- ührug derjenigen Anordnung, welche die Regierun

ondérn die vondem Herrn Abgeordneten von Mallinckrodt vorgelesene

estimmung der Instruktion vom 26- September 1808, nah weicher die“ |

eng zu beurtheilen ist, welche r pr ariOA augewandt werden köunen. in hat de: Herr Abgeordnete: Ihnen bereits aus einem-in einem anderu

eergangénen Reskripte eine: Stelle: vorgelesen, die den Standpunkt Fall s p rgelesen, i

zum ‘bringt, ‘von dein ‘die Staatsregierung in dieser Sache geleitet werden ‘ist. „Jch habe keinen Grund an der Mei der vorgelesenen Stellen zu zweifeln, - obwohl - ih mich dieses Reskrix nicht erinnere, weil es richtig ist, daß dasjenige, was darin ausgedrückt wurde, “den Auffassungen: der Staatsregierung entspricht. d l Ai Ens ‘der Meinung, . da

r . ‘des S. H 48 T Strafe in der Weise aufgefaßt ist, rimum ei, “welches in einer Angelegenheit gewendet werden könne, sondern-nur das Maximum des Sitrafbefehls und: dazn: ist sie allérdings: zunächst gekommen durch den Wortlaut der b en Bestimmung, - der

Fer nur von einzelnen Strafbefehlen spricht zu # und- insbesondere von inem Algerien aximum fein Bort enthält: um me L |

Dié!’ Staätsregi hat’ in dieser! Auffassung : T0. r E Eer rate dle pi e eA V

stärkt erachtet, als es ein aßen dem--Geiste gebung entsprah, daß diejenigen Bestimmungen, die etroffen e gesewlih

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A A piel. des Zeugenzwanges her, daß das die Grund»

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so, daß das lateinische Duplikat, welches zurückgeblieben ist, einfach genußt werden Fönnte als lateini- !

Denn

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_} Posener Provinzialbank | Po rovinzialban */ Bredlaer f i

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| Leipziger Kassen-Verein | _ Landständishe Bank:in Baußen .… .

rufung Württembergische Notenbank

i in- Folge ihres Rechtes nicht in Folge des-polizeilichen, sondern: des Auffichtsrechts im Allgemeinen getroffen hat, under ist einfach, ihr Werkzeug gewesen. Es ist also’ nit die Bestimmung des. §. 20: desGeseßes von 1850, |

eskripts M21 SDldaburgische Landesbank E (oh

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ans g der G war. Die- Staatsregierung is deshalb eng era Stabi wenn - von dieser Auffassung abgegangen und -augenommen werden „es sei Ten des Gesetzes, davon j hen, dafür ein: Ausdruck in. dem Gesehe ggegeben werden müsse und zwar um so mehr, als gerade -in einem analogen Falle der Herr Abg. v. Mallinckrodt hat s selbst erwähnt so verfahren worden .ist. Es ift näamlich doch [are o3 anm ähnlihsten der administkative Zwang der Exekution eines Urtheils, welches zu einer Handlung verurtheilt, und in Bezug auf diese Exekution is in dem von dem Hrn. Ab- geordneten ausdrücklich vor S. 52 des 24. Titels“ der allgç- meinen Gerichtsordnung. allerdings in ganz anderer Ausdrucksweise, wie in dem in Rede stehenden §. 48 gesprocen. Dort: heißt es nämlich, daß der Arrest yraeos drei Monate erreichen soll; man hielt es atthaft b Monate zu geben, - obwohl Hinter der fruchtlosen Personalexekution noch eine Juteressenforderung, nämlih die Umwand- lung des Werths der uge geleisteten Handlung in Geldstand, wäh- rend das. in allen den Fällen, um die es sich hier handelt, nicht der Fall ist. Unter solhen Umständen hat die Staätsregierung allerdings 5er Meinung sein müssen, festzuhälten an Demjenigen, was der Wort- laut an die Hand giebt. Nun, meine Herren, wäre es ja von mir ein: Thorheit, wenn ih bestreiten wollte, daß eine so \{werwie- gende Befugniß der Regierung niht viel Bedenkliches hat; in der Theorie ist es ja ganz richtig, daß, wenn die Auf- fassung der Regierung zutrifft, man dahin kommen könnte, so einen ann sein. ganzes Leben. lang einzusperren, ebenso gut, wie es theore- tisch unbestritten rihtig ist, einen Zeugen, der Zeugniß nicht ablegen will, sein Lebenlang einzusperren. Das eine ist meiner Meinung nach niht-s{chlimmer, als das andre, beides ist vielleicht gleich \{limm. Die Befugniß der Regierung kann L ‘das leugne ih nicht unter Umständen zu Mißbräuchen. führen. Wenn einmal ein vier- wöchentliher Zwangsarrest -vollstreck wurde, so wird meiner Meinung es die sorgfältigste Erwägung bedingen, ob man nach fruchtlosem Effekt einer solchen Vollstreckung noch dazu übergehen darf, dur einen Strafbefehl abermals die geseßlihen Grundlagen für eine weitere Freiyettdeniglehung zum Zweck des Zwanges zu: hafen. Es mag in den meisten Fällen in der That so sein, daß män zu folchem neuen Vorschreiten nicht mehr gelangt. ber, meine Herren, es muß der konkrete Fall nach allen seinèn Rich- tungen hin erwogen werden und wenn der Fall so ernst ist, daß ein weiteres Zwangèmitte! - zur Herstellung des geseßlichen Ver- haltens dur diefen Ernst geboten wird, dann wird die- betreffende Behörde, die Regierung allcrdings-die Pflicht haben, von Neuem zu erwägen, ob diese Schwere des A es gebietet, die auch auf das Individuum zu nehmenden Rüesichten in den Hintergrund zu stellen und um der Erzwingung- des. Gehorsams willen eine neue Fretheils- S zu verfügen. Nun, meine Herren, ih" follte ‘doch glauben,

daß im gegenwärtigen Falle die Säche sehr ernst ‘anzusehen gewesen ist. Es handelt \ih e meine Herren, nicht blos um einen Unge“ horsam gegen eine geseßlihe Verfügung, welcher Verwirrung in wih- tigen Lebensbeziehungen herbeizuführen geeignet ist, sondern, meine Herren, um einen einzelnen Akt des Ungehorsams, zu dessen erfolgreicher Leistung ein in weitem Maße existirendes Büudniß bestimmt ist. Nun, meine

erren, werin das aber au so ist, so liegt es do in der Natur der Sache, daß solch einem Theotem, wie es der Hr. Abg. v. Mallinck- rodt vorher hingestellt: hat, kein verständiger Mensch. Folge geben wird Und daß ins Besondere von -den Zwangsmaßregeln Abstand zu neh- men sein wird, wenn sich Mittel ergeben, die im Wesentlichen das- ay e Ziel erreichen lassen, welches durch die Zwangsömittel bisher ruhtlos” erstrebt worden ist, und, meine Herren, von übermorgen an ist die Staatsregierung meiner Ueberzeugung nach in dieser Lage. Das Reichsgeseß vom 4: Mai d. J. wird POnaa in Geseßes- kraft treten und durch seine eventuelle Anwendung wird zunächst direkt ein Mißbrauch des lateinischen Kirchenbuchs und der Kirchensiegel Seitens des- Pfarrers Wehn -vérhütet werden können, und in-

haben. - Jh habe q ache bereits einge

Zu

fönnte, vielmehr fo,

ist, die ordentli JIul]tizministers ent]

konnte, welcher

minister j nach Belieben einen

Meine Herren!

wozu denn also diese

Weh direkt wird dieses Gries auch dafür sorgen, weil es den An- trieb nach mehreren Richtungen dazu in sich enthält, daß dieses

Status Der

ActifYa,

zum höheren Ju

eonhard i:

daß er,

gemacht hat nach dem Erme

Appellhofes it Kolmar in Elsaß- H ( j

thun kann. Dasselbe Ermessen, welches für Elsaß-Lothringen gilt, J

nun auch für Preußen gelten; dagegen läßt fi

Bedenken auffinden. Es überrascht mich da

geordnete E Meppen, da er do

erhältnisse so ansieht, als ob es etwas

wenn man dem Justizminister ein Ermessen gewährt bei so auße

untergeordneten Dingen. Der Justizminister hat ein

großes Ermessen bei viel bedeutenderen Sachen. Das Ermessen des

eidet z. B. bei den Beseßungen der höheren Ge-

richte; wenn man hier das Ermessen zuließ und nicht ausschließen Grund soll

das Mißtrauen zu i

ungen Mann, den er gar nicht kennt,

sen werde oder nicht ?

bereitungsdienst in Preußen zula | E ihr

Gesetzentwurf sollen junge Juristen, die in Elsc Examen gemacht haben, die ihren Vorbereitungsdien haben, in Preußen zur weiteren Ausbildung zugelassen werden können. Soll denn“ der Justiz-Minister verpflichtet sein, jeden beliebigen jungen Juristen zu übernehmen? Bekanntlich giebt es doch 1 junge Juristen, die gegen alle: Disziplin verfahren, die faul. sind, die den Votbereitungsdienst ganz vernachlässigen, Personen, die im Begriff sind, von dem Appellationsgericht disziplinirt und aus dem Vorbereis tungsdienst ausgeschieden zu wetden. {en Justiz - Minister ansinnen, | Ist gegen die Herren nichts zu eriñnera weder gegen ihre Sitten, noh gegen ihren Dienst, so wird kein Grund vorliegen, diejelben zurückzu- weisen. Ich möchte also glauben, meine Herren, daß Sie in der That wohl so viel Vertrauen dem preußischen Justiz-Minister schenken können, daß Sie ihm ein Ermèssen in diesen verhältnißmäßig unter- geordneten Dingen gewähren. ¡

Auf die Bemerkung des Abg. Dr. Windthorst (Meppen) erwiderte der En as die leßte. Bemerkung anlangt, so hat jeder

junge Jurist, der ohne weiteres in den preußischen Justizdienst eintritt, das Recht, bei einem preu s Eile das Examen zu machen; emerkung j Im Uebrigen will ich dem Herrn Abgeordneten Windthorst auf

die allgemeine Bemerkung Folgendes erwidern: mir würde es. aklerdings

Deutschen Banken mlt. April 1874." - ¿Gerglichen mit Ende März 1874.) ¿(In Tausenden pdn. Thalern.)

leßte

früher auch

¡ift aus habe ih nunmehr. die bin überzeugt, daß“ man auf unsche des Herrn Interpellanten

wenn er in n des

f

e juristishen Prüfungen dienste, erïlärte der

E ister Dr. Ï Meine Herren! Man könnte sagen, das Geseg beruhe nicht auf einem- rihtigen Gedanken. Denn was Elsaß-Lothringen gegenüber recht séi, müsse auch Rechtens fein gegenüber den übrigen Deutschen Staaten. In dieser Beziehung . kommt aber in Betracht einmal, daß die Verhältnisse des Prüfungswesens. in Elsaß-Lothringen ebêèufo ge- regelt sind wie in Preußen ; zweitens aber, was besonders zu ist, daß eine Gegenseitigkeit in Elsaß-Lothringeu besteht, nicht etwa, daß Jemand, der in Preußen das Examen gemacht hat, nun ohne Weiteres seinen Vorbereitungsdienst in Elsaß-Lothringen machen reyben das „Examen 8 Borstandsbeamten des othringen seinen Vorbereitungsdienst

doch wirklich gar her, daß der Herr Ab- minister gewesen

Justi b) esonderes wäre,

wohl vorliegen,

eben,

derartige

Wie mag man es dem Preußi- Leute

in den daß er nach Willkür,

von üb

würde jene

das

betonen

ein

ehr desselben ‘und Just1z-

m Vor- ach dem

\{chon begonnen Fonderés

literarischen

auc: FusGne einladenden

aufzunehmen,

ren, da der

Über allen deutf

Euganeischen 9 e

en Staaten.

déutshen Staate ein

Schäße Besuch derer Arti verleihen.

über die Politik

Auch

auf

Staaten tüchtige Leute gewinnt,

Feitlichkeiten gefeiert werden.

lateinishe KitchenbuG und die. Kirchensiegel wieder in berechtigte | sehr erwönscht sein, wenn für das gan Deutsche Reich gem ele 4 Von diesem Standpun i 1 ñ Práfungswe che in neue Wege geleitet und S diesem Wege dem Verlangen und gerecht werden wird, ohne daß das Geseß Schaden leidet.

Auf die Bemexkúng des Abg. Dr. Windthorst, der Minister werde sofort Remedur eintreten lassen, entgegnete dieser:

Meine Aeußerung scheint der Herr Abgeordnete mißverstanden zu agt, daß ih von diesem Standpunkte aus die eitet habe und- nit erst einleiten. würde.

8. 1 des Gesegentwurfs, betreffend die Ergänzung des Geseges voar 6. Mai 1869 über di und die Vorbereitun

orschríften“ gegeben würden über-das Prüfungs e tungsdienst und das Richteramt, Allein dieses durhzusez-n, ist ayperoDenilich \chwer, ih ha

erzeugt.

ih

allein

Juli, gilt demjenigen, was Padua selbst seinem früheren an der Kathedrale vorbereitet. Dazu gehört vornehmlich eine Aus- stellung aller Handschriften und Ausgaben, welche sich in Jtalien von Petrarca befinden. Venedig, welches in seiner Marciana eine überaus bedeutsame Anzahl von Haudschriften Petrarca's besißt, und welches zuglei durch das innige Verhältniß ndreas Dandalo Anrecht

und dessen

etrarca,

veranstalten, Venedigs noch_ ) 1 i Den Werth dieser Ausstellung: wird eine ausführlihe Beschreibung - dieser Handschriften erhöhen, welche der Präfekt dex Marciana Pþereits unter der Presse hat, zuglei ein kriti- icher Beitrag zu

be mich in der neueren Zeit z bin ferner der Meinung, daß, was jeßt für Elsaß-Lothringen : bestimmt wird, zu exweitern sei gegen- ganz offen; es wird später dieser Punkt zu würdigen sein, wenn cs sih darum handlt, auf Grund des deutschen Gerichtsverfassungs-Geseßes die Verhältnisse der Gericht3verfafsung für Preußen besonders ins Auge zu jene Erwägung auch“ wünschen denn ih denke, wenn derx; preußische Staat“ aus andern deutschen ite o wird dieses dem Staate Preußen nihts schaden, aber jeder beliebigen Person, die in einem beliebigen Sta rxamen gemacht hat, das Recht zu geben zu sagen: „ih will jeßt ebenso behandelt werden, als wenn ih in Preußen Examen gemacht hätte, und demgemäß Verbereitungsdienst“, liegt allerdings meine: Auffassung fern.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

(Allg. Ztg.) Zur Erinnerung an Francesco Petrarca's 500 jährigen Todestag, den 18 Juli 1874, \chick sich das ge- lehrte Jtalien an, dem berühmten Dichter ein Zeichen der Verehrung und der Dankbarkeit zu weihen. In der Universitätsstadt Padua, in welcher Petrarca neben Venedig einen großen Theil seiner leßten Lebenszeit zugebracht hat, ist zu diesem Zweck eine Kommission sammengetreten. Das Gedächtniß an den hervorragenden Mann, wel als Wiedererwecker der Klassizität und Träger des Humanismus niht seinem Geburtsort E wissenschaftliche Leistungen und ernstere Geselligkeit, als durch laute Die Einladungen zum 18, Juli sind auch an auswärtige Gelehrte ergangen, welche fich um die Würdi- gung Petrarca's verdient gemacht haben. Stexbeiag Petrarca's, ist zu einem Ausflug nah Arqua, in den ügeln gelegen, angeseßt, um gemeinfam das Wohnhaus ine Nuhestätte zu besuchen. Der zweite Tag, der 19. Domherrn“*

Das erkläre i

ohne Rücksicht auf

angehört,

ef Beniatenti primus donator seiner

Bibliothek, in Anspru nimmt, wird eine eigene Auslegung dieser und damit dem an

sen, -den

fassen.

einsame Vorberei-

hier-

Reziprozität ;

zugelassen werdeu, zum

Her

soll, mehr durch

Der erste Tag, als der

elben zum Dogen

ein

Anziehung

be-

sich

beson-

etrarca’s Dans mit einzelnen Ausführungen

eben diese vom Bibliothekar Stockholm, 14.Mai.

etrarca’s, seine

h esandtschaften, sein Haus an der Riva dei Schiavoni ‘und die Schenkung seiner Bibliothek. Auch von Triest, welches in seiner Bibliothek durch Schenkung des Advokaten Rosetti eine vorzügliche Sammlung von Petrarca's Werken birgt, ist über Hru. Hortis eine literarische Studie zuges Anlaß des von 2 norwegischen lehrten gemachten Vorschlages für eine wissenschaftlihe Unte r- suchung des Meeres zwischen Norwegen, Spißbergen und Island wird darauf aufmerksam gemaht, wie sehr nothwendig es sei, bei dieser Gelegenheit Untersuchungen anzustellen über die Ursachen, welche das Vorkommen oder Ausbleiben des Herings mit: sich füh- j ang desselben einen so wichtigen Erwerbszweig der nor- wegischen Fischer bildet. Ein Stipendiat Sars ‘hat hierüber schon im Jahre 1873 Untersuchungen angestellt und das Resultat derselben in einem jeßt erschienenen Bericht -veröffentlicht.

agr es

. Kassen- anwei- sungen

und fremde Bank- noten.

.Metall-

vorrath.

Namen

der Banken.

e. 23

Gegen Ende

März Wechsel.

_—

Gegen Ende März 1874.

Lombard.

Gegen- Ende

März 1874.

„Effekten

und fonstige Aktiva.

5,659

iche Bank / 937,230 cui 4 5/337

ank des Berliner] Kassenvereins. . 772 Feguziaer Pra 368

370 329 347

341 360 ‘1,412 ::-11,002-:-

99 339 14,246

+4

22

4 täbtishe Bank - 225 \che Bauk für die

preußishe Ober-Lausi

[++t+F F]

annovershe Bank anffurter Ba

andgräflih H

“Homburg v. d. H. Dhe Bank in Dredb e ; resden Leipziger. Bank

420 3,631 6/673 5,276 1/221 1/462 1,072 253 798 1,605 319 2,520

Badische Bank .. Bank für Süddeutschland ade fe bai raunschweigishe Ban Gothaer Privatbank

Ee

: an Kommerzbank in Lübeck B Bank

IT+FFF FIFELFF ++F

65

137,215 5,075 3,228

4,988 1,485 2'101

2,624 1,314 3,378 13,349

196 2,841 17,475

7,127 10,936

-- 79,806 3/492 4/235 3/103 ¡1/386

A: Zett

2,932 93 + 2959

528 30 45

99 74 2 620

+F++F

T VT

79 538

+{ H

29 693 998 508

32 114 125

91 300

24 429

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23,519 1/854 370

U.

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2,868

471 43

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0 12 24

3 12 592

34 94 98

5

4,832 116 323

1,216 194 95

1,794

110 3,148 1,106

399 288 3,776

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[++

7,8462) 97 1,476 3/980 6,736 2439 1,850

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Hallesher Bankverein von Kulisch, Kämpf & Co Vereinsbank in Kiel :

356, 185 B.

| - 1,120 1 2,042

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