1874 / 122 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

12) ‘das Geseß, betr. die Aufhebung der Ufer-Ward- u. Hegungs- ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glaß, vom 12. September 1763, sowie S s

13) das Geseß, betr. Erhaltung und Begründung von Schuß- waldungen, sowie die Bildung von Waldgenossenschaften,

bei dem Herrenhause berathen und an das Abgeordneten- haus gefandf, sind in diesem wegen Schlusses dcs Landtags unerledigt geblieben ;

14) das Geseß, betr. das Kostenwesen in Auseinandersezungs- sahen bei dem Abgeordnetenhause eingebracht und von diesem be- rathen und an das Herrenhaus gesandt, ist in leßterem wegen Land- tagsschlusses unerledigt geblieben.

Außer den vorher angeführten Rezessen, Verträgen und R-chen- \haftéberiten find den beiden Häusern noch nachftehende Uebersichten, Nachweisungen 2c. zugegangen, aber nicht zur Bcschlußfassung gelangt oder durch “Kenntnißnahme als ecledigt erachtet :

1) Bericht der Spezial - Kommission zur Untersuchung de3 Eisens bahn-Konzessionswesens;

__2) UNebersiht über die Verwaltung der fiskalishen Bergwerke, Hütten- und Salinen im preußischen Staate im Juli 1872;

3) Nebersicht über die Betheiligung an den im La..fe des Jahres 1873 vollzogenèn ersten Wahlen zu den nah Maßgabe der Vorschriften der Krciordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Kreistagen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und

achsen ;

4) Uebersicht über den Fortgang des Baues und die Ergebnisse des Betricbes der Staats-Eisenbahnen im Jahre 1872;

5) Zusammenstellung der nah sechsjährigem Durchschniit den evangelischen Geistlichen in den altländischen Provinzen jährlich für Anfertigung von Kirchenbuchszeugnissen unv für Taufen und Trauungen einshließlich der Aufgebote zufließenden Gebühren ;

6) Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen der provinzial: und fommunalständishen Verbände für das Jahr 1869;

7) Nachweisung des Vermögcns- und Schuldenstandes dieser Ver- Sihe e Mai Landarmenverbände der Monarchie am Schlusse des

ahres ;

S- Zusammenstellung der Auëgaben und Einnahmen der Kreis- verbände in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westfalen und der Rheinprovinz pro 1869;

9) Zusammenstellung des Vermögens- und Schuldenstandes dieser Verbände am Schlusse des Jahres 1869 ;

10) Zúsammenstellung der Nachrichten darüber, in welcher Weise die qu. Verbände die ihnen in genanuten Zeitraum auferlegten be- fonderen Steuern aufgebracht haben ;

11) Nachweisung über die Bestände des für Rechnung der be- theiligten Provinzial- und Kreisverbände zinsbar angelegten Dotationsfonds;z

12) Regulativ über. den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungs- fammer vom 22. September 1873; /

13) Nachweisung üter die Anzahl der für das Jahr 1873 zur klassifizirten Einkommensteuer veraulagten Personen 2c., sowie eine Nachweisung über die Anzahl der für das Jahr 1873 zur Klassen- steuer veranlagten Personen 2c. ;

14) Uebersicht über die Betheiligung an “den im Laufe des Jahres 1873 vollzogenen ersten Wahlen zu den nah Maßgabe der Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Kreistagen in' den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen;

15) Pläne zur Verwendüng der Fonds im Etat der Handels-, Gewerbe- und Bauverwaltung für 1874;

14) Uebersicht der für die preußischen Eisenbahnen im Jahre 1873 eingelieferten, resp. für das Jahr 1874 und weiter bestellten Betriebsmittel;

15) Nachweisung über die Verwendung dcs zu unvorhergesehenen außerordeutlihen Ausgaben für die Staats-Eisenbahnen ausgescßten Dispositionsfonds von 150,000 Thlrn.

_— Am 26. d. M. starb hier an einer Lungen- und Rippenfell- entzündung der Regierungs-Rath a. D. von Mallinckrodt auf Nordborchen zu Paderborn, V-rtreter des 1. Münstershen Wahlkreises (Tecklenburg, Steinfurt, Ahaus) im Reichstage und des 2, Münster- schen Wahlbezirkes (Steinfurt, Ahaus) im Hause der Abgeordneten.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Am 23. d. Mts3.. ist der Historien - Maler Bürde plößlich gestorben. y l at ; Die Expedition von Rohlfs nach der lybischen Wüste hat nahezu 250 Meilen zumeist auf neuen Wegen e Und eine Karte hergestellt, welche alle wichtigeren Punkte astrononisch bestimmt. Der Topographie und den Höhenverhältnissen wurde be-

angestellt. Unerwartet reich ist die geologishe und paläontologische Ausbeute.

Breslau, 27. Mai. (W. T. B.) Zu der hier tagenden 21. Versammlung deutscher Lehrer sind bis jeßt gegen 3000 Theilnehmer R: Gestern Abend fand eine Versammlung stait, in welcher das aus Schulrath Hoffmann in Hamburg, Haupt- lehrer Sturm von hier und Schuldirektor Bertholdt aus Dresden be- stehende Präsidium gewählt wurde. Die Versammlung wird in der heutigen ersten Hauptsißzung durch den Königlihen Kommissarius, Regierungs- und Schulrath Ranke begrüßt und Namens der Stadt qus den Ober-Bürgermeister v. Forckenbeck willklommen geheißen

erden. i

Der 15, volkswirth\schaftliche Kongreß findet vom 17. bis 20. August in Crefeld statt. Auf der or eh unde stehen folgende Berathungsgegenstände: 1) Geseßlihe Vorschriften über Deckung der Banênoten. Referenten: Dr. Alexander Meyer (Berlin),® Jos. Neuwirth (Wien), L. F. Seyffardt lie Dr. Soetbeer (Göttingen). 2) Berechnung der Kosten des Eisenbahnbaues und Be- triebs und ihres Verhältnisses zu einander. Referenten: v. Kübeck (Wien), Dr, Faucher (Berlin), Dr. Renßsch (Dresden). 3) Die Eisenbahn - Tariffrage. Réferenten: Brömel (Stettin), Dr. Sax. (Wien), Dr. Natorp (Essen). 4) Strafbarkeit des Kon- traftbruhes. Referenten: Dr. A. Meyer (Berlin), Rickert (Danzig). 5) Arbeiter - Versorgungskassen. Referenten: Bueck (Düsseldorf), Dr. Eras (Breslau), Rickert (Danzig). 6) Gesetzliche Vorschriften über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren. Re- ferent: Arthur v. Studniß (Berlin). 7) Schulzwang für gewerbliche Fortbildungsshulen. Referenten: Dr v. Dorn (Triest), A. Lammers (Bremen), Dr. O. Wolff (Stettin). Zur Vorbereitung des Kongresses in Crefeld hat sih ein Lokal-Comité gebildet, welches den auswärtigen Besuchern auch Quartiere zu vermitteln sih geneigt erklärt hat und dem der Abg. L. F. Seyffardt daselbst vorsteht.

Der Auss{usi des deutschen Journalistentages war am Sonntag, den 24. Mai, in Dresden versammelt. Man beschloß zunächst, den diesjährigen Journalistentag in Baden-Baden der Einladung des dortigen Gemeinderaths folgend und zwar in den Tagen vom 25. bis 28. Juli abzuhalten. Die Tagesordnung wurde dahin festgestellt: Antrag betreffs Aenderung der Statuten; Referat wegen Errichtung eines Zeitungs-Telegraphenbureaus; Referat über Zeitungswesen und Annoncen-Bureaus; Antrag betreffend Gründung eines deutshen Schriftsteller- und Journalistenverbandes ; Referat über die Frage wegen Anstellung besonderer Redakteure, für den Inseraten- theil der Zeitungen. é

Die am 25. Mai in Leipzig versammelt gewesene ständige Deputation des deutschen Juristentages hat beschlossen, dieses Jahc von der Einberufung des Juristentages abzusehen und die Sitzung auszusetzen. ;

Gewerbe und Handel.

Gladbach, 21. Mai. Die auf den heutigen Tag berufene \ie- bente ordentliche Generalversammlung der Transport-Versidce- rungs - Aktien - Gesellschaft Rheinisch - Westfälischer Lloyd, zu welher sih 21 Aktionäre, die 389 Stimmen vertraten, eingefunden hatten, wurde von dem Vorsißenden des Vorstandes, Kommerzienrath Wolff, exöffnet, und entnehmen wir dem von demsel- ben vorgetragenen Geschäftsberichte, daß das Geschäft der Gesellschaft fort\chreitend in günstiger Entwickelung begriffen ist, sich auch in dem Jahre 1873 nicht unerheblich vergrößert und wiederum ein recht be- friedigendes Resultat ergeben hat. Die vereinnahmten Prämien be- zifffern sih pro 1873 abzüglich der Courtagen, Rabatte und Storni auf 686,455 Thlr. für ein Versichérungskapital von ca. 227,440,712 Thlr. gegen eine Prämieneinnahme von 561,318 Thlr. und ein Ver- ficherungskapital von circa 155,806,738 Thlr, im Jahre 1873, eine Steigerung also von 125,136 Thlr. an Prämien. Die Ausgabe betrug an Rückversicherungs-Prämien abzüalih Courtagen, Rabatte und Stornîi 395,996 Thlri/ ‘an Schäden abzüglih des Provenu und des Antheiles der Rückverficherer 214,710 Thlr., an Agentur - Provision und Tan- tième 2c. 36,281 Thlr., an Abschreibung auf Mobilien 283 Thlx. Der ferner in Ausgabe gestellte Posten von 9521 Thlr. Verlust auf Effek- ten nach statutarischer Coursberechnung pro 31. Dezember 1873 ift durch den gegenwärtigen Coursstand der Effekten schon erheklich ge- s{wunden. “In Reserve gestellt wurden bis ultimo Dezember v. J. noch nicht regulirte Schäden und für die bis zu diesem Tage noch niht abgelaufenen Risifen 321,923 Thlr., woran die Rückversicherer mit 217,756 Thlr. participiren. Die Gesammteinnahme stellt si zuzüglih der Prämien und Schadenreserve aus 1872 auf 793,641 Thkr. und die Gesammtausgabe auf 656,394 Thlr., wonach ein Ueberschuß verbleibt von 137,247 Thlr., von welhem Betrag die Nettoprämien und Schaden-Reserve mit 104,167 Thlr. in Abzug zu bringen ist. Der Reingewinn beziffert sich demnach auf 33,080 Thlr., wovon nah

ntere Aufmerksamkeit gewidmet, Beobachtungen über Temperatur, arometerstard, Luftfeuchtigkeit, Ozongehalt in großer Regelmäßigkeit

Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs-Meeting. Vierter Tag. Montag, 25. Mai.

Der leßte Tag des Meetings war in Rüdsicht auf die Betheili- gung des großen Publikums auch der bedeutendste. Sechs Extrazüge ein jeder dicht beseßt waren vom Ostbahnhofe abgelassen, und Ae von Equipagen waren die Zuschauer zur Rennbahn ge- ahren.

Die Rennen selbst wurden in der vorgeschriebenen Weise abge: Halten; sie waren ziemlich gut beseßt und wurden auch gut geritten. Die Arrangements waren dieselben, wie an den vorhergehenden Ta- gem des Meetings. Ais Richter fungirte Kammerherr von Prillwiß, die Waage beaufsichtigte Kommerzien - Rath W. Herß, während Herr Wadckerow wiederum den Start übernommen hatte. Die Pausen wurden durch das Musik-Corps des Eisenbahn-Bataillons ausgefüllt. Die Rennen verlicfen in größter Ordnung und in nachstehender Rei- henfolge. Zunächst begann um 3 Uhr:

I. Preis von Neuenhagen Gradißer Gestütspreis 1500 Mark. Für 3{jähr. und ältere im Deutschen Reich geb. oder im Geburtsjahr dahin eingeführte Pferde. 90 Mark Eins, halb Reug. Der Sieger ist für 6000 Mk. käuflich, nicht vèrkäufliche Pferde 3 Kg. extra. Pferden, deren Verkaufspreis auf 3000 Mk. angegeben, 3 Kg. incl. der Sieger, falls verkäuflih, wird gleich na dem Rennen ver- steigert. Der etwaige Ueberschuß fällt an die Vereinskasse. Erreicht kein Gebot den eingeseßten Verkaufspreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Besißer. Dist. 1200 Meter. Von den 14 Unterschriften, welche dieses Rennen aufwie®" zahlten 10 Reugeld, und 4 erschienen am Pfosten, von diesen kam nach \{chönem Kampfe des Frhrn. Ed. v. Oppenheims 3jähr. F. St. Knackmandel (6000 Mk.) 52 Kg. EBulon als Siegerin und des westph. Gest. Nordkirchen 4 jähr.

. H. Döllinger (6000 Mk.) 62 Kg. (Grimshaw) als zweites Pferd ein. Zeit: 1 Min. 45 Sek. Werth des Rennens 2310 Mk. Le “mp O die bei der Auktion nicht gefordert wurde. Um

r folgte:

II. Preis 3000 Mark (fr. Staatspreis III. Kl.), bewilligt vom Union-Klub zum Erfaß der pro 1874 i Haule di er ‘neten abgelehnten Staats-Rennprämien. Für alle 3jähr. u. . älteren ‘inländ. Hengste u. Stut., welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I. oder 11. Kl. geworinen haben. 180 Mk. Eins., halb Reug. Dist. 1800 Meter. Dem ie ad die gj der Einf. u. Reug. Das Rennen hatte 5 Unterschriften aufzuweisen, von denen für 3 Pferde Reugeld gezahlt wurde. Am Mone erschienen nur: Fürst Hohen- lohe-Déhringens 3jähr. F.-St. Ce gae 92 Kg. (Grims- haw);i Dr. O. Markwalds 4jähr. F-H. Elsaß 62 Kg. (Sopp). Die ferde gingen Kopf an Kopf bis zur ersten Biegung der Bahn, wo Elsaß die Spiße nahm und in scharfer Pace über die Bahn bis «¿zum Auflauf führte; hier ging Hamadryade an den Hengst heran, an ‘der Distanz ihm auch vorbei und siegte sicher mit 1} Längen in 2Min. 14 Sekunden. Werth: des Rennens 3315 Mark für Hama- dryade, 315 Mark für Elsaß. Es folgte diesem Rennen um 4 Uhr:

Biaeirdiir2 0006

die Direktion im Gesammtbetrage von 9924 Thlr. und eine Dotti- tung des Extra-Reservefonds mit 574 Thlr. ein Betrag von 22,582 Thlr. zur Vertheilung einer Dividende von 14 Thlr. pro Aktie, auf die begebenen 1613 Aktien gleich 14% der geleisteten Einzahlung, be- stimmt wurden. Die Kapital- und Extrareserve der Gesellschaft be- trägt nunmehr 108,084 Thlr., und die Gesammt-Garantiemittel der SYU Ger stellen sih jeßt auf 1,845,127 Thlr. Des weiteren is noch zu bemerken, daß an Stelle des im vorigen Jahre verstorbenen Mitgliedes des Vorjtandes Herrn Heinrih Bökec der Direktor der Gesellschaft, Herr Wilhelm Kley, in den Vorstand gewählt wurde.

An der am heutigen Tage abgehaltenen vierten ordentlichen Generalversammlung der Nheinisch - Westfälishen Rückver- siherungs-Aftiengesellschaft betheiligten sich 17 Aktionäre welche 369 Stimmen repräsentirten, und cutnehmen wir dem von dem Vorfißenden des Vorstandes, Herrn Fr. Klauser vorgetragenen Be- richte, daß für das verflossene Jahr auch die ersten Resultate der nah Beschluß der Generalversammlung vom 16. Mai- 1872 aufgenomme- uen Feuer-Rückversicherungsbranche, die ihre Operationen gegen Ende des Jahres 1872 begann, zur Vorlage kommen. Diese Branche jowie auch die nah Beschluß der Gencralversammlung vom 1. Mai 1873 neu aufgenommene, indessen im vorigen Jahre nur ‘erst kurze Zeit exploitirte Branche der Gewährung von Mitversicherung auf Transport-Versicherungen haben, in Ver- bindung mit dem übrigen bestehenden Geschäfte der Gesellichaft erfreuliche Resultate ergeben. - Die Transportbranche erzielte cine Prämicneinnahme abzüglich Rabatte, Courtagen und Storni von 195,941 Thlrn. bei einer Versicherungsfumme von 71,083,464 Thlrn gegen 156,486 Thlr. Prämien und ca. 43,436,793 Thlr. Versicherungs: summe im Vorjahre, wonach sich eine Steigerung -von 39,495 Thlrn. an Nen und ca. 27,646,671 Thlrn. au Versicherungssumme im verflossenen Jahre ergiebt. Hierzu kommt die Prämien- “und Schadenreserve aus dem Jahre 1872 mit 45,677 Thirin.,, was eine Gesammteinnahme der Transportbranche von 241,618 Thlrn. ergiebt. Die Gefammtausgaben der Transportbranche: stellen sich auf 182,749 Thlr. ‘und ergiebt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schaden- reserve, welche Brutto 784,000 Thlr., - und abzüglih des Antheils der Retrozessionäre;48,264 Thlr. beträgt, ein Ueberschuß der Transport- ,branche von 10,605 Thlrn. Die Ausgaben der Feuecrbraii che beziffern sich auf 69,313 Thlr. und stellt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schadenreserve, welche brutto 45,150 Thlr. und abzüglich des Antheils der Retrozessionäre 35,066 Thlr. beträgt, der Ueberschuß der Feuerbranhe auf 15,333 Thlr. Die Gesammt- einnahmen der Gesellshaft stellen sich auf 367,588 Thlr. und die Gesammtausgaben auf 263,599 Thlr., und sind alsdann von dem ver- bleibenden Ueberschuß de 103,988 Thlx. die Netto - Schäden und Prämien-Reserven mit 83,330 Thlr. abzuziehen, wona ih ein Ge- winn des Gesammtgeschästes von 20,657 Thlr. ergiebt. Von diesem Reingewinne kommt, nah statutenmäßiger Abschreibung, zum Kapital- Reservefonds und der Tantième für den Vorstand, Verwaltungsrath und die Direktion im Gesammtbetrage von 6197 Thlr. und nah Ab- seßung eines Beitrages von 4460 Thlr. für den Extra-Reservefonds ein Betrag von 10,000 Thlr., also eine Dividende von 104, gleich 5 Thlr. pro Aktie, zur Vertheilung an die Aktionäre. Die ‘Kapital- und Ertra-Reserve „der Gesellschaft stellt sich zur Zeit hon auf 13/533 Thlr., und die Gesammt-Garantiemittel derselben betragen nunmehr 1,096,863 Thir.

i Verkehrs: Anstalten. Die Eröffnung der Eisenbahnlinie Zerbst -%N - deburg soll dem „Anh. St.-A.* zufolge jeßt ee 744

1. Juli festgeseßt sein. Southamton, -26. Mai. (W. T. B.) Der norddeutsche

Lloyddampfer „Mosel* ist hier angekommen.

Königliche Schauspiele. Donnerstag, 28. Mai. Opernhaus. (129. Vorstellung. Ota e i f ine Oper in 3 Abtheilungen i anz von W. Friedrich. ust von F. v. Flotow. 7 Uhr. Mittel-Preise. Y O n _ Schauspielhaus. (141. Vorftellung.) Was ihr wollt! Lust- B in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel- reise. | __ Freitag, 29. Mai. Opernhaus. (130. Vorstellung.) Lohen- grin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard “Ae Ela or. v. Voggenhuber. Ortrud: Frl. Lammert. König Heinrich: Hr. Fricke. Lohengrin: Hr. Diener. Telramund: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Abschreibung des statutenmäßigen Beitrages zum Kapital-Reservefonds, den statutarischen Tantièmen an den Vorstand, Verwaltungsrath und

._TI. Verkaufs-Rennen. Gradißer Gestütpreis 1200 Mark. Für 3jähr. u. ältere im Deutschen Reich geborene oder im Geburtsjahr | dahin eingeführte Pferde. 60 M. Eins, ganz Reug. Der Sieger ijt, wenn gefordert, für 3000 Mk. käuflich, für je 750 Mk. billiger 3E Kg. erl. Ist derselbe umsonst eingeseßt, 14 Kg. weniger. Der Siegec wird gleih nah dem Rennen öffentlich versteigert und fällt ein etwaiger Ueberschuß der Rennkasse zu. Erreicht kein Gebot den angeseßten Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. Dist. 1800 Meter. Zu dem Rennen war ursprünglich nur Major Müllers „So blau“ genannt, der aber. am Pfosten noch zurückgezogen wurde. Dagegen starsteten mit doppeltem Einsaß vier Pferde, von denen des

rhrn. E. v. Oppenheims 3jähr. F. H. Höher Peter (3000 Mk) 984 Kg. (Wilson) als erstes und des Hrn. O. Oehlschlägers 4jähr. br. St. Per ü ck e (3000 Mk.)'653 Kg. (Tockeray) als zweites Pferd ins Ziel famen. Zeit 2Min. 28 Sek. Gegen den Sieger war Protest eingelegt, weil derselbe niht in Deutschland geboren noch im Geburtsjahre dahin eingeführt worden, mithin der Propesition zuwider in diesem Rennen gelaufen war. Das Schiedsgericht erklärte demgemäß den Protest für begründet und Perücke als die Siegerin, so daß diese den Preis von 1740 Mark erhielt. Perücke wurde bei der Auktion für 3015 Mark von ihrem Besißer zurückgekauft. Um 4{ Uhr {loß ih diesem

Rennen an: 1, Schluß-Rennen. Preis 1500 Mark, bewilligt vom Union-Klub, zum Ersaß der yro 1874 vom Hause der Abgeordnéten taats-Rennprämien, Für alle ‘inländ. Hengste und

abgelehnten N Stuten 120 Mark Eins, halb Reug. Dist. 2000 Meter. Dem Geschkl. 21. April.

zweiten Pferde die Pte der Eins. und Reug. Das Rennen hatte 8 Unterschriften, Reugeld wurde für 5 Pferde ge- zahlt und am Pfosten ershienen nur drei, von denen nah einem hübschen Rennen des Fähn. Ed. v. Oppenheims 3{ähr. br. H. Di eppe 522 Kg. (Wilson) mit einigen Längen als Sieger, Graf Arnims 4jähr. br. St. Zwietracht 604 Kg. (Grimshaw) als weites Pferd eintrafen. Zeit 2 Minuten 58 Sekunden. Werth des - ennens 1830 Mark für Dieppe, 330 Mark für Zwietracht. Es folgte diesem Rennen um 5 Uhr:

N. Lrost-Handicap. Vereinspreis 900 Mark. Für alle im Mai -1874 auf der Bahn zu Hoppegarten abgelaufenen Pferde, welche daselbst während dieser Zeit kein Jockey-Rennen gewonnen haben. 60 Mk. Eins, halb. Reug., wer dur Sieg ausgeschlossen wird, ganz. Reug. ‘Dist. 1600 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eini und Reug. Das Rennen hatte 12 Unterschriften, von denen jedo Döllinger und Schildwah durch einen Sicg ausgeschlossen waren, drei andere Pferde aber am Pfosten zurückgezogen wurden. Es star- teten 7 Pferde, welche ein sehr hübshcs Rennen machten, aus dem nach hartem Kampfe des Grafen Gollsteins 4 jähr. b. H. Num- ber I. 51 Kg. (Johnsen) mit 1} Länge als Sieger und -des Lieut. v. Schmidt-Pauli's 6jähc. b. H. Täberlak 57 Kg. (Grims- haw) als zweites Pferd eintrafen. Zeit 1 Min. ‘43 Sek. Werth des Rennens 1215 Mark für Number L, 315 Mark für Taberlak. Den Sqhluß des Tages uud gleichzeitig des Meetings bildete um 9+ Uhr:

Dramatisches Gedicht in 5 Abtheilungen von G. E. L Ï Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Präfe, y ns

VI. Frühjahrs-Offizier-Steeple-Chase. Vereinspreis 1500 Mark. Für Pferde im Besitz und geritten von - aktiven Dffizie- ren der deutschen Armee. 45 Mk. Eins, 30 Mk. Reug. Dist. ca. 4500 Meter: Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug., nach Abzug eines einfachen Eins. für das dritte Pferd. u den Rennen waren 14 Pferde genannt, für Alice, Meidinger, Marry and Wise, Vielleicht; Paßkugel, Reward, Wasp-Palaeo- graphie und Angioletia wurde Reugeld gezahlt. Es . starteten Lt. v. Rothkirhs (10. Ul.-Regt.) a. F. H. Banker, 86 Kg. (R. Bes.) 1. Maj. v. Rosenbergs (13. Ul.-Regt.) a. F. H. Tri- colore, 86 Kg. (R. Bes.) 2. Lt. v. Boddiens (6. Kür.-Regt.) öjähr. br. St. Petroleuse, 86 Kg. (R. Bes.)-3. Lt. Prinz Reuß (1. Garde - Drag. - Regt.) a. br. W. Defence, 86 Kg. (R. Bes.) Lt. J. Rutherford-Lumley's (13, Ul.-Regt.) 6jähr. br. St. Ceder (R. Bes.). Nach einem sagen Start nahm Tricolore die Spiße, ihm diht auf Banker, dann Defence und Petroleuse, zu- leßt Ceder. Nach der Tribüne nahm Banker die Spiße, Defence je- doch legte sich ihm zur Seite und ging mit ihm auch Kopf an Kopf über das Bullfenz, die beiden Flicß\prünge wurden von allen Pfer- den gut genommen, sie waren hier hon ziemlich weit auseinander, trennten sih aber noch mehr während des. Passirens des Forstgartens, namentlich blieb hier Ceder so ‘weit zurü, vas sie jede Chance ver- lor und schließlich auch das Ziel niht mehr passirte. Aus der Scho- nung heraus kam Defence zuerst mit weitem Vorsprung, hinter ihm Banker, Tricolore ging als Dritter, noch weiter zurück Petroleusé. Nach den Dählwißer Fichten zu kamen die Pferde wieder näher an einander und aus dieser Schonung - heraus kam Banker wieder mit der Spiße, gefolgt von Tricolore, die übri- gen wieder hart auf. Der Tribünensprung, ebenso auch die Steiu- mauer wurden brillant gesprungen, an leßterer schien sih jedo De- fence beschädigt zu haben, denn nah dem Bullfenz, das er noch glück- lich nahm, blieb er zurück. Banker ging von hier ab mit fet Kopf an Kopf und da der Fuchs mit Tricolore nah der Erklärung des Besißers des Leßteren im Kompromiß ging mit der Abmachung, daß leßteres Pferd gewinnen sollte, so sah sich Major Rosenberg ver- anlaßt, die piße- zu nehmen, bald aber hatte si auch Banker die Stute abgesüttelt, hatte bei dem leßten Hinderniß . Tricolore wieder erreiht, der ihm nun willig die Führurg ließ und“ eine halbe Länge hinter ihm durchs Ziel ‘ging. - Petroleuse wurde dritte. “Werth des Rennens 1725 Mt. für Banker, 225 Mk. für Tricolore und 45 Mk. für Petroleuse.

; Redaktion und Rendantur: Schwieger. :

Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. : i ___ Vier Beilagen i (einshließlih Börseu- und Haudelsregister-Beilage Nr. 84.)

Schauspielhaus. (142. Vorstellung.) Nathan der Weise.

¿ 122.

Königreich Preufen.

Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874.

Wir Wilhelm, von Goites Gnadên König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, „für den Umfang der Monarchie, was folgt: :

8, 1, In einem fkathpotkischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflihen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insgesammt oder einzeln, foweit fie nicht die Oüterverwaltung betreffen, bis zur Einseßung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nah Maßgabe der folgendeu Bestimmun- gen dieses Geseßes ausgeübi werden. i i

8. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeichneten Art ausüben will, hat dem Ober-Präsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte M, befindet, hiervon uuter An- | gabe des Umfangs der auszuübenden Rechte schriftlihe Mittheilung

u machen, dabei den ihm ertheilten kirchlihen Auftra darzuthun, } f wié den Nahweis zu führen, daß er die persönlichen Cigenschaften besißt, von denen das Geseß vom 11, Mai. 1873 (Gesez-Samml. 1873, S. 191) die Uebertragung eines” geistlichen Amtes abhängig macht. Zuglei hat er zu erklären, daß er bereit sei, fich eidlich zu verpflichten, deim Könige treu und gehorsam zu fein und die Geseße des Staates zu befolgen. E

8. 3. Innerhalb zehu Tagen nah Empfang dev Mittheilung Fann der Ober-Präfident gegen die beanspruchte Ausübung der im 8. 1 genannten bischöflichen Nechte oder Verrichtungen Einfpru&) erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs findea die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1373 (Geseß-Samml. S. 191) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem Gerichts- hofe für fkirhliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zu- lässig ist. ; 1E

ia Bean fein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe für fkirchlihe Angelegenheiten verworfen worden ift, erfolgt die im §. 2 vorzeschriebene cidlihe Verpflichtung vor dem Ober-Präsidenten oder einem von demselben ernannten Kommissarius.

8. 4. Wer vor der eidlihen Beryflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeiGneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 4

Dieselbe Strafe trifft den pertôliceit Vertreter oder Beauf- tragten cines Bischofs (Generalvikar, Offizial ü. \. w.), welcher nah Erledigung des bischöflichen Stuhles fortfährt, - bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne anderweit in Gemäßheit der - 88. 2 und 3 die Befugniß zur Ausübung derselben erlangt zu haben.

Die vorgenommenen Handlungen find ohne rechtlihe Wirkung.

8. 5. Kirchendiener, welche anf Anordnung oder im Auftrage eines staatlich nicht anerkannten oder in Folge gerißtlichen Erkenunt- nisses aus seinem Amte entlassenen Bischofs oder ciner Person, welche bischöflihe Rechte oder Verrichtungen den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen ernaunten Bertreters- Amitishandlnngen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöflice Rechte oder Verrichtungen ausgeübt sind, mit Gefängniß vou sehe Monaten bis zwei Jahren beftraf. ; ; O

8 6. Wenn die Steüe eines Bischofs in Felge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, hat der Ober-Präfident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines Bisthumsverwejsers (Kapitelsvikars) auf- zufordern?- L s

Erhält der Ober-Präsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen die eidlihe Verpflichtung des Gewählten, so ernennt dex Minister der geistlichen Angelegenheiten cinen Koms- missarius, welcher das dem bischöflihen Stuhle gehörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unterliegeude bewegliche - und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Ver- waltung nimmt. Zwangsmaßregeln, „welche erforderlich werden, um das Verinögen ber Verfügung des Kommisssars zu unterwerfen, trifft der Ober-Präfident. e

Derselbe ist befugt, hon vor Ernennung des Kommissars und selbst hon bei Erlaß der Aufforderung an das- Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlihen Maßregeln nöthigenfalls zwangsweise zu treffen. j

G 7. Die Bestimmungen des §.- 6 finden gleichfalls An-

weitdung:

in ei i ie Stelle cines Bischofs | solchen Uebertragung auch dann den Vorschriften der § bis N ui in Cuent Leier ln eten e S e Bette Goes sind, wenn dieselben ohne die im S. 15 daselbst vor-

in Folge gerichtlihen Urtheils erledigt ift, der Bisthumsverwefer aus seïnem Amte ausscheidet, ohne daß die Einseßung cincs neuen staatlich anerkannten Bischofs stattgefunden hat, und N 2) weyn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen aus- geübt werden, welche den Erfordernissen der §8. 2 und 3 nicht entsprechen. L ] : 8. 8. Die Bestimmungen des §.-6 über die Vestellung eines Kommissarius zur Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme dieses Vermögens finden ferner in allen Fällen Anwendung, wenn ein exledigter bischöflicher Stuhl nictt inuerhalb cines Jahres nah der Erledigung mit einem staatlich an- erkannten Bischofe wiederbeseßt ist. E 4 A i Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist crmächtigt, die Frist zu verlängern. : E ; 8. 9. Die Verwaltungsbefugnisse des Bischofs gehen auf den Kommissarius über. O Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen. 3 r L Der Kommissarius vertritt den bischöflihen Stuhl oder den Bischof als solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Au Er führt die dem Bischof zustchende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirhliche Vermögen in dem bischöflichen Sprengel, „einschließlich des Pfarr-, Vikarie-, Kaplanei- und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirhlihen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art. Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unterschrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimixt, in welchen die Geseße eine Spezialvollmacht oder eine ge- rihtliche, notarielle oder anderweitig beglaubigte Vollmacht erfordern. 8. 10. Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit dev A Nu nee Geseves gültig bestellter Bisthums- verweser (Kapitelsvikar) die Bisthumsverwaltung übernimmt, _oder sobald ‘die Einseßung eines staatlih anerkannien Bischofs statt- ehabt hat. i O Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgeseßten Behörde verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der Königlichen Ober-Rechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10. Nr. 2 des ) 97. März 1872. (Geseß-Samml. 1872, S. 278.). Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. : 8. 11. Der Ober-Präsident bringt die nach den Vorschriften dieses Geseßes erfolgte Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommifsa1s unter Angabe des Tages, welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleiheu das Erlöschen der

Amtsthätigkeit und den Tag deffelben dur den Staats-Anzeiger, so wie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche in dem bischof

Hescßes vom

Erste Be

Berlin, Mittwoch,

des bis{öoflichen Stuhles einen

in den Fällen der §8

\chlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt

forgen. 8. 14.

Samul S. 191) zur Anwendung. Die

gedrohte Strafe trifft in gleichem Fal

Kaypellen- u. f. w.) Gemeinde über.

Zur Gültigkeit dec Beschlüsse ist erf Hälfie der Ecschienenen dem Beschlusse z

präsident. 8. 17.

des Amtes an den gewählten Geistlichen schriften des §. 14, &

8 18. Wird in den Fällen der S. denten kein Ginspruch erhoben êder der

Gerichtshofe für fkirhlihe Angelegenheiten liche als rechtsgültig angestellt.

Anwendung.

Untex den mit dem bischsflichen Am

8. 21. Der Minister der geistlichen Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Camphausen. I ; 7 v. Kameke. Ach

_ F

Samml. 1873 S. Bom 21, Mai

Vorbildung „und Anstellung was folgt:

die Uebertragung cincs geistlichen Amtes,

geschriebene Benennung des Kandidaten währten Frist erfolgen.

trifft einen jeden Geistlichen, welcher Am den Nachweis führen zu können, daß er

berufen worden sei.

fügen, wenn

schriften erfolgen werde.

tretung das Vermögen werden im Verwaltungswege getroffen. voller rechilicher Wirkung aus.

Stelle entnommen. Amte in Gemäßheir des §. 23 Absaß

nats oder cines sonstiaen Rechtstitels

eßen und für eine les Art. 5. Für eine Stellvertretung

nah Maßgabe des §. 5 des treffend die Verhinderung der unLe

E

U

. worden ist.

lihen Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß.

(Art, 5) amtlih Keuntaiß zu geben,

12. Die Anwendung der §8. 6 bis 11 wird dadur nit aüer daß das Domfka: itel für die Dauer der Erledigung besonderen Vermögesverwalter (Oekonom) bestellt oder selbst die Verwaltung übernommen hat, ohne daß eine besondere bischöflihe Behörde für dieselbe besteht.

8. 13. Während der Dauer einer ï . 6 und 7 ift derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels in Betreff eines er- ledigten geistlichen Amtes das Präfentations- (Nominations-, Vor-

wieder zu bescßen und für eine Stellvertretung in demselben zu

Macht dex Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch; fo fommen die Vorschriften des Geseßes vem 11, Mai 1873 (Geseßz-

dem geistlichen Oberen im Falle Prio Amtsübertragung an- e den Berechtigten.

8-15; Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von

der dazu eröffneten- rechtlichen Möglichkeit an gerehnet, für etne

Stellvertretung nicht sorgt oder innerhalb Jahresfrist die Stelle nicht

‘wieder beseßt, so geht feine Befugniß auf die “Pfarr- (Filial-,

Die Gemeinde hat die im §. 13 bezeichneten Befugnisse in allea Fällen, in welchen cin Präsentation8berechtigter nicht vorhanden ist. 8. 16. Liegen die Vorausfezungen des S. 15 vor, so teruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährige-n, im Befige der bürger- lihen Ehrenrechte biefindlihen, männlichen : ern welche nicht einem mftwählenden Famislienhaupte untergeordnet ind, {ämmtliche diesen Eraordernissen ent¡prehende Mitglieder der Ge- meinde zur Beschlußf sung über die Einrichtung der Steüvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle.

Die näheren Bestimmungen über das Verfahren ‘erläßt der Dber-

Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maß- gabe des §. 16 ein-Repräseatant zu wählen, welcher die Uebertragung

Verhalten und die Berantwortuug des Repräsentanten gelten die Vor-

8. 19. Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft tritt, die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils ex- ledigt worden ist, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls

8 20. Wo in diesem Geseße von einem Bischofe, bischöflichen Stube, Amte, Sigze u. st. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Erzbischof, Fürstbischof, sowie deren Stühle, Acmter, Sitze, Bisthümer u. #. w. zu verstehen.

geistliczen Verrichtungen im Sinne diefes Geseßes find sowohl die in dem bischéflihen Amte als folchenm enthaltenen; als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Verrichtungen begriffen.

Urküundlich uater Un:erer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- Gegeben L Urt ey den 20, Mai 1874. Gr. zu Eulenburg.

Gete we en Deklaration und Ergänzung des Geselzes vom 11. Mai 1873 bers die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Geseb-

„Wic Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verorduen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unsere Monarchie, zur Deklaration und Ergänzung des Geseßes über die j der Geistlichen vem 11. Mai 15873,

Art. 1. Das Geseh vom 11. Mai 1873 wird dahin deklarirt, daß

oder vor Ablauf. der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs ge-

Art. 2. Die Strafe des §8. 23 des Geseßes vom 11. Mai 1873 tshandlungen vornimmt, ohne zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem jolchen Amte unter Beobachtung der §§. 1 bis 3 des genannten Gesehes

Art. 3, Nach Erlediguug eines geistlichen Amtes ist der Ober- Präsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle* zu ver-

1) das erledigte Amt den Vorschriften der §8. 1 bis 3 des Geseßzes vom 11; Mai 1873 zuwider übertragen 1st, oder j 2) wenn Thcitfachen vorliegen, welche die Anuahme- begründen, daß die Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vor-

Der Beschlagnahme unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, einsließlich aller Nußungen, Hebungen und Leistungen. Der Ober-Präsident ernennt eincn Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und. bis zur ge]eßmäßigen Wiederbeseßung der Stelle, be- ziehentlich bis zur geselligen Einrichtung ciner ciastweiligen Ver-

ür Rechnung der Stelle- verwaltet. Zwangs- maßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich sind,

vermögensrechtlihen Befugnisse des berehtigten Stelleninhabers mit Die Kosten der: Verwaltung werden aus den Einkünften der

Art. 4. Wenn nach Exrlcdigung eines geistlichen Amtes ein Geist- licher wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem

1873 oder des Artikels 2 dieses Geseßes rechtsfräftig zur Strafe ver- urtheilt worden ift, so“ ist derjenige, welchem auf Grund des Patro-

nations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu be- tellvertretung in demselbea zu sorgen.

sorgen, ist der Berechtigte auh dann befugt, wenn einem Geistlichen

ämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten Amtes verjagt

Art. 6. Dem Berechtigten ist von dem Sitrafurtheil (Axt. 4), fowie von der Verfügung wegen Beschränkung des Aufenthalts

ilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

den 27. Mai

ommissarischen Verwaltung

im Falle der Erledigung

im §. 22, Absatz 1 daselbst

Gemeindemitgliedern,

orderlih, daß mehr als die ugestimmt hat.

auszuführen hat. Füc das

13 bis 17 vom Ober-Präsi- erhobene Einspruch von dem verworfen, so gilt der Geijt-

te verbundenen Rechten und

Angelegenheiten ist mit der

Wilhelm. Leonhardt. enba ch.

Falk.

191 ). ¿A S 1874. l tizé

Landtages Unserer

sowie die Genehmigung einer 8. 1 bis 3 des

oder vor dieser Benennung

Der Kommissarius übt alle

1 des Gesetzes vom 11. Mai das Prâäsentations- (Nomi- in dem erledigten Amte zu

jeßes vom 4. Mai 1874, be- gten -Ausübung von Kirchen-

1874.

Jn Betreff der vor Verkündigung dieses Geseßes ergangenen

Urtheile und Berfügungen ift jene Mittheilung sofort nah Inkraft- treten desselben zu bewirken.

Art. 7. Macht der Berechtigte von der ihm zustehenden Be-

fugniß (Art. 4, 5) Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Ge- seßes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung. Die im §. 22, Absaß 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle tragung angedrohte Strafe trifft in gleichem

esetzwidriger Amtsüber- alle ‘den Berechtigten.

Art. 8. Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom

Tage des Empfanges der vorgeschriebenen Mittheilung (Art. 6) für eine Stellvertretüng nicht sorgt, oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerehnet, die Stelle uiht wieder beseßt, fo geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Filial-, Kapellen- 2.) Ge- meinde- über.

Die Gemeinde hat die in Art. 4, 5 bezeichneten Befugnisse in alleù Fällen, in welchen ein Präfentationsberechtigter nicht vor-

handen ist.

Die Vorschriften des Art. 6 finden auf die Gemeinde ent- sprehende Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß u seßen, daß der Präsentationsberechtigte innerhalb der geseßlichen rist von feinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat. Art. 9. Liegen die Vorausseßungen des Art. 8 vor, so beruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besiße der bürger- lichen Ehreurehte befindlichen, mänulihen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet find, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Ge- meinde zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wicderbesetzung der Stelle. i 2 Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlih,. daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. - Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober-Präsident. A Art. 10. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist na Maßgabe des Art. 9 ein Repräsentant zu wählen, welcher die Ueber- tragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Art. 7. Art. 11. Wird in den Fällen der Artikel 4—10 vom O“er-Prä- fidenten kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe verworfen, jo gilt der Geistliche als rech8gültig angestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beis gedrucktem Königiichen Jnsiegel. Gegeben Wiezbaden, den 21. Mai 1874,

/ C S) Wilhelm. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. E 5 v. Kameke. Achenbach. Sts

Allerhöchster Erlaß vou 13. April 1874, betreffend den Dienst- rang der Oberamts-Sekretäre in den Hohenzollernschen Landen. Auf den Bericht vom 8. April d. J. will Jch den Oberamts- S-kretären in den Hohenzollernschen Landen denselben Dienftrang bei- legen, welher nach der Verordnung- vom 7. Februar 1817. §.6 B. II1. den Regierungs-Subalternen I. Klasse zusteht. Dieser Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 13. April 1874. p

Wilhelm.

_ Camphausen. Graf zu Eulenburg. An den Finanz-Minister und den Minister des Junern.

Fal?.

hi Laie 4 1

Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gefeßes über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873. (Geseß- g taten #: Samml. S. 111).

Î ar e ¿Vom 19. Mai 1874. M

{ 18: In Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes über das Grundbuch-

ckck

wesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873 wird hierdurch bes stimmt, daß das Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs im Bezirk des Grundbuchamts Wilhelmshaven am 4. Juni 1874 beginnt. Berlin, den 19. Mai 1874. Der Justizminister. Leonhardt.

Bekanntmachung.

Die zweite (Wiederholungs-) Prüfung von Elementarlehrern wird am hiesigen Königlichen Seminar für Städtschulen am 1., 2. und 3. Juli d. Js. abgehalten werden. : Die Meldungen zu derselben sind bis zum 20. Juni d. Is. an uns einzureichen und denselben beizufügen: / 1 1) das Original - Prüfungszeugniß; 2) ein Zeugniß des Loka!- Schulinspektors; 3) eine von dem Examinanden selbständig gefertigte Ausarbeitung über ein von ihm elbst gewähltes Thema mit der Ver- sicherung, daß ex feine anderen, als die von ihm angegebenen Quellen dau benußt habe; 4) eine oon ihm selbst gefertigte Zeichnung ; 5) eine von ihm selbst gefertigte Probeschrift. Berlin, den 21. Mai 1874. C6 Königliches Provinzial-Schul-Kollegium.* Reichenau.

Bekanntmachung.

Nachdem der Betrieb der Königlichen Eisengießerei zu Berlin am Sélusse des vorigen Jahres eingestellt worden ilt, ist, wie wix hier- mit zur öffentlichen Kenntniß bringen, das bisherige dortige Königliche Eisengießerei-Amt am 15. d. Mis. aufgelöst worden. Si 2

Alle \riftlihen Mittheilungen aus dem Geschäftsfkreise der ge=- nannten Verwaltungsstelle sind daher zu ihrer Erledigung an uns zu rihten, rückständige Zahlungen aber an die Königliche General-Staats- kasse zu Berlin oder unmittelbar an die hiesige Königliche Ober= Bergamtskasse zu leisten. :

Halle, den 22. Mai 1874. Königliches Ober-Bergamt.

I E E tian; ae 6 A E E

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Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volks» wirthschaft, Organ des Oberschlesischen berg- und hütten- männischen Vereins,“ redigirt von Dr. Ad. Fransß zu Beuthen O./S., enthält in Nr. ?9 om _ 16. und Nr 20 vom 21. Mai: Beiträge zur Eisenbahntarifrage, Oberschlesiens Berg - und Hütten- werke (Zinkhütten des Hrn. von Tiele-Winckler); Produktion, Handel, Verkehr: Wergwerks-Gesellshaft G. v. Gieshe's Erben (Fahr:sbericht pre 1873), Preußens Erze in Belgien; Deutschlands Stahlproduftion (B.ssener- und Martin-Stahl); Deutschlands Kohlen- produktioa im Jahre 1872; Kohlenverkehr Berlins im Januar bis April 1874; Aus- und Einfuhr Bro E im Januar bis April 1873 und 1874; Stimmen über Ober\chlesiens Eisen; Berichie (Dester=- xcid, Belgien, Krankreih, England, Vereinigte Staaten). Li exaturxt: Revue Universclle). Oberschlesiens Eisenerzgewinz;ang im Jahre 1873 und 1872. Uebersicht der Besißer und Besißverhältuisse der

Berg- und Hüttenwerke Oberschlesiens. Bericht über die Sihur.y des britischen Eisen- und -Stghl-Institnis, *

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