1874 / 143 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jun 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Er hat den Unternehmer, den Eigenthümer, sowie auch Neben- berechtigte, welche sich zur Theilnahme au dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Ter- mine vorzuladen. S :

Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs- Amtsblatt und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzunchmen. E

Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Aus- bleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung fest- gestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der leßteren werde verfügt werden. : E

In dem Termine ift jeder an dem zu enteigucten Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und fein Juteresse an der Feststellung der Entschädigung, fowie bezüglih der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen. E | i

In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf

ollständige Uebernahme eines theilweise in Anspru genommenen Grundstücks (§. 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art find unzulässig. ' s

f: 8. 26. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen. i; E :

Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kom- missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des §. 17, Absaß 2 und 5 zur Anwendung. E :

§. 27. Zu der fommissari\hen Verhandlung find ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche von der Bezirksregierung entweder für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Betheiligten zu, fich vor dem Abschäßungs- termine über Sachverständige zu einigen, und dieselben dem Kommiffar zu bezeichnen. 5 L

Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßgeseßen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besißen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Le sonen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Ent- eignung betroffen sind. E

§. 28. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereiht. Dasselbe muß mit Gründen unterstüßt und beeidet werden. Sind die Sach- verständigen ein- für allemal als solche vereidet, so genügt die Ver- sicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftli eingereichten Gutachten. :

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (S. 29.) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen.

8. 29. Die Entscheidung der Bezirksregierung über die Ent- \hädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§. 7 bis 13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirtea Beschlusses.

Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer, sowie für jeden der im §. 11 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht {hon im Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, besonders festzustellen. Auch ift da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Entschädigung in dem Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffen ist, auf Antrag des Cigen- thümers oder des betreffenden Nebenberehtigten das Antheilsoerhält- niß festzustellen, nah welchem dem leßteren innerhalb seiner vom Eigenthümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigenthum festgestellten Entschädigungssumme oder deren Nußungen Entschädigung gebührt. / :

In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß die Enteiguung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- oder Kautionssumme auszusprechen sei.

§. 30. Gegen die Entscheidung der Regierung steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Betheiligten innerhalb sechs Monaten nah Zustellung des Regierungsbeschlusses die Beschreitung des Iicchts- weges zu. Ein Streit über das Axutheilsverhältniß eines Neben- berehtigten an der für das Eigenthum festgestellten Entschädigungs- summe ift lediglih zwischen dem Nebenberechtigten und dem igen- thümer auszutragen. A j

Eines vorgängigen -Sühneversuchs bedarf es nicht.

Zuständig ift das Geriht, in dessen Bezirk das betreffende Grund- stück belegen ist. E . O

Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so er- neunt das Gericht dieselben. j : E

Wird von dem Unternehmer auf ricterlihe Entscheidung ange- tragen, fo fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.

31. Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem im §. 25 gedachten Termine exkeunbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechttigten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Theiles der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer.

3) Vollziehung der Enteignung.

§. 32. Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von der Bezirksregierung auêgesprochen, wenn der nach S. 30 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenübec durch Ab- lauf der sech8monatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (§8. 16, 26) oder endgültig festgestellte Entshädigungs- oder Kautionssumme rehts- gültig gezahlt oder hinterlegt ist. (i i

Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein Anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.

§. 33. Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat die Regie- rungs da, wo nah den bestehenden Geseßen von dem Eigenthums- übergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintragung des Eigenthumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher bestchen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um Bewir- kung der Eintragung zu ersuden. Der Enteignungsbes{luß der Re- gierung steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich.

* §. 34. JIn'dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Regierungsbeschluß (§. 29) festgestellte Gutshädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt Worden.

Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

Gegen die Anordnung der Regierung in diesen Fällen steht inner- halb dreier Tage nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs an die vorgeseßte Ministerialinstanz offen.

§. 35. Jeder Betheiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprehenden Beschlusse verlangen, daß der Enteignung eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.

Dieselbe is bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte, Friedensgerihte) mündlih zu Protokoll oder {§riftlih zu bean- tragen. '

Das Gericht hat den Termin s{leunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervou die BVelßheiligten und die Regierung zeitig zu benachrichtigen. S

Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amtêwegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

__ Die Enteignung kann nicht vor Beendigung . dieses Verfahrens erfolgen, von melcher das Geriht die Regierung zu henach- richtigen hat. a

F. 36. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. ;

Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Untecnehmer mit fünf Prozent vom Tage der Enteignung verzinst, soweit fie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Gemäßheit des

| Und 40 zur Anwendung kommen.

gungssumme dur die gerichtliche Entscheidung Yerabgesedt so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinter- legten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa auf- gesammelten Zinsen zurück. j S

8. 37. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hiuterlegen : F j

1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungsberechtigte vor- handen find, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen; L: i A

2) wenn das betreffeude Grundstück Fideikommiß oder Stammgut ist, oder im Lehn- oder Leiheverbande ftebt;

3) wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem be- treffenden Grundstück haften. E e

Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Ainahme von Hinterlegungen der be- R beziehungsweise von gerihtlihen Hinterlegungen be- timmt ift.

Ueber die Rehtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtéwege geltend machen. Soweit nach dem Rechte einzelner Landestheile ein gerichtliches Vertheilungsverfahren in derartigen Fällen stattfindet, behält es dabei sein Bewenden. :

8. 38. Ist nur ein Theil eines Grundbesißes enteignet, so stehen der Auszahlung der für den enteigneten Theil bestimmten Entschä- digungssumme die auf dem gesammten Grundbesiß haftenden Hypo- theken und Grundschulden nicht entgegen, wenn dieselben den fünf- zehnfachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des Restgrundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grund- bu bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gieih geachtet und in entsprechender “Anwendung der bei nothwendigen Subhastationen gel- tenden Grundsäße zu Kapital veranschlagt. S Auch wird bei einer solchen theilweisen Enteignung die Auszahlung der für den enteigneten Theil bestimmten Entschädignngssumme durch nicht eingetragene Reallasten, Feideiklommiß-, Stammgut-, Lehn- oder Leiheverband des gesammten Grundbesißes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünffachen Betrag des Grundsteuer- Reinertrages des gesammten Grundbesißzes und auch die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. S :

Die Auszahlung laufender Nußungen der Entschädigungsfumme kann ohne Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen.

4. Allgemeine Bestimmungen. 8. 39. Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsver-

bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungs- beamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Ver- fügungen bestellten Beamten. j j

S. 40. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweis- frage unter Berücksichtigung aller Umstände nah freier Ueberzeugung zu beurtheilen. i Ï R

8. 41. Wo dieses Geseß die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, ist gleihwoll der Fiskus von “der Kautionsleistung frei.

8. 42. Wenn der Unternehner von dem ihm verliehenen Ent- eignungsrechte nicht binnen der in §. 21 gedahten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festseßung der (Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, fo erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädi- gungsberechtigten im Recht9wege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsyerfahren erwachsen sind.

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierun erfolgt ist, so hat der Eigenthümer die Wahl, ob er ledigli Ersaß für die Nahtheile, welche ihm durch das Ent: eignungsverfahren erwachs-n find, oder Zahlung der festgestellten Ent- schädigung gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vor- gängiger Durchführung des im §. 30 gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will. ;

8. 43, Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nihcht aber Stempel und Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädi- gungsbercchtigten Ersaß für Wege und Versäumnisse nicht fordern.

Im prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig berechnet.

Die Kosten des in §., 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antrag- steller vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Ueber- nahme dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellationsgerichtéhofes zu Cöln werden die Ge- bühren für die betreffenden Verrichtungen des Friedenêgerichts nach der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859 (Geseß-Samml. S. 309) berechnet.

Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grund- buch- und Auseinanderseßungsbehörden, einshließlich der nach S. 17 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes, sowie eins{ließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Betbeiligten, find gebühren- und stcmpelfre. Auch werden keine Depositalgebühren angeseßt.

ch oweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen wer- den, sind sie stempelfret.

Titel TV. Wirkungen der Enteignung.

8. 44, Mit Zustellung des Enteignungsbe\chlusses (§8. 32) an Eigenthümer und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundsftücks auf den Unternehmer über.

Erfolgt die Z:stellung an den Eigentk ümer und Unternelmer nicht an demselben Tage, so bestimmt die zuleßt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Ueberganges des Eigenthums.

Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allgemeinen Geseßen der Uebergang des Eigenthums von der Ein- schreibung in die Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist.

F. 45. Das enteignele Grundstück wird mit dem in §. 44 be- stimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Ver- pflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.

. Die Entschädigung tritt rücksihtlich aller Eigenthums-, Nußungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

§8. 46. Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternchmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäß- heit des §8. 16 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des §. 26, so treten die rehtlichen Wirkungen des S. 45 auch in diesem Falle ein, Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte Entshädigungs- summe nicht gedeckt werden, deren Festseßung - im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschristen der §8. 30

S. 47. War das entcignete Grundstück Fideikommiß- oder Stamm- gut, oder stand dafselbe im Lebz- oder Leiheverbande, so ist mit Ausnal:me dés §. 38 vorgesehenen Falles der Besißer über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landestheilen für die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapitalien maß- gebend find. s A

F. 48. War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypo- theken oder Grundschulden behaftet, so kann mit Ausnahme des 8. 38 vorgeschenen Fülles der Eigenthümer „über die Entschä- digungssumme nur verfügen, wenn die Realberectigten einwilligen.

S. 49. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fäl- len der §8. 47 und 48 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entshädigungssumme “die Vermittelung der Ausein- anderseßungsbehörden für Regulirung gutshen licher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu

fabren find gültig, wenn sie nah den für gerihtlihe Behändigungen ; S

Die Aukseinanderseßzungëbehörde hat die bei ihr eingehenden An- träge nah den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den §8. 110 bis 112 des Geseßes vom 2. Mêrz 1850, betreffend die Ablösung der Reallast-n und Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Verhältuisse, ertheilt worden sind. Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein- ufers, in der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungs- bezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom -13. Mai 1867 (Geseß-Samml. S. 716) und 2. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher beftehenden Vorschriften.

Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien.

§. 50. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eiseubahnen) erforderlichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebau- pflichtige niht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nah An- ordnung der Behörde von seinen landwirthschaftlichen und Forstgrund- stüen, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. \. w. daselbst unter Kontrole des Eigenthümers si gefallen zu lassen. 8 51, Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien ohne Berückfichtigung des Mehrwerths, welchen sie duch den Wegebau erhalten, zu erseßen. . Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundftück dur die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nußungen, sowie die etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Samm- lungs- ‘und Bereitungskosten niht gedeckt werden, hat der Wegebau- pflichtige, statt Ersaß jenes Werthes, hierfür Ersaß zu leisten

8. 592. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und leßtere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benußt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeshränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersaß des Werthes desselben verlangen.

8. 93. In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath (in Hannover die betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Er- örterung zwischen den Betheiligten cine Entscheidung zu treffen, in welcher : 2 die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbefißer einzuräu- menden R nah Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ind, un | 9) die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachver- ständiger Abjhäßung oder geeignetenfalls (Y. 12) die dafür zu be- stellende Sicherheit vorläufig festzuseßen ist. : N j

Gegen die Entscheidung unter 1 steht beiden Theilen binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung mit aufschiebender Wirkung zu. e

Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2 ift innerhalb neunzig Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zu- lässig. Jst gegen die landräthliche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. Eincs vorgängigen Sühneversuhs bedarf es nicht.

Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen exst aus geübt werden, wenn derselbe in das Grundstück, beziehungöweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund minde- stens vorläufiger Festseßung vorausgehen. E

Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die im §. 36 gegebene Bestimmung Anwendung. @

Titel VI. Sch{luß- und Uebergangsbestimmungen. 8. 54. Dieses Geseh findet keine Anwendung:

1) auf die in besonderen Geseßen oder im Gewohnheitsrehte be- gründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur,” als: bei Regulirung gutsherrliher und bäuerlicher Verhälinisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheits- theilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Entwässerungs- und Bewässeruugs- angelegenheiten, Benußung von Privatflüssen, Deichaugelegenheiten, Wiesen- und Waldg?nossenschaftsangelegenheiten ; :

2) auf die Entziehung uud Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.

8. 59, Bereits cingelcitete Enteignungs8verfahren werden nah den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Wird in einem solchen Verfahren der Rechtsweg beschritten, so findet der §. 40 auch hier Anwendung. : :

8. 596. Im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und in den Hohenzollernschen Landen werden die durh dieses Gesetz der Bezirksregierung beziehungsweise dem Landrath beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten i

a, soweit dieselben in den §§. 5, 15, 18 bis 20, 24 und 27 ent- halten find, von den Präsidenten der Bezirksregierungen,

b. soweit dieselben in den §88. 3, 4, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Absatz 2 enthalten sind, von den Verwaltungsgerichten,

c. foweit dieselben in §. 53 Abksaß 1 enthalten find, von den Kreisausshüssen, bezichungsweise in des Stadtkreisen von den Magi- träten und in den Hohenzollernschen Landen von den Amtsausschüssen wahrgenommen. | |

Die in Gemäßheit des §. 3 von dem Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung erfolgt auf das Gutachten des Kreisausschusses, beziehungsweise des Magistrats in den Stadtkreisen, und des Amkts- ausschusses in den Hohenzollernschen Landen.

. 57. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten Grundstücks werden aufgehoben.

Ein geseßliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken ate welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten find, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder theil» weise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und ver- äußert werden soll. a

Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer dcs durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Ent- eignungsrecht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwet Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unteclassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besißer geltend machen.

S. 98, Jusoweit in anderen Geseßen auf die Vorschriften der aufgehobenen Geseße Bezug genommen ist, treten an die Stelle der leßteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. -

Urkundlich unter Unserer Holleigeuhbigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Juni 1874.

L. S.) Wilhelm.

Graf zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke. Achenbach.

Camphausen. Falk.

Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennöniten. Vom 12. Juni 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt : S

S. 1. Mennoniten - Gemeinden können dur gemeinschaftliche Verfügung der Minister der Justiz, des Innern und dec geistlichen Angelegenheiten Korporationsrechte erlangen. g

§8. 2. Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht versagt werdcn, wenn

8. 37 hinterlegt ist. : Wird die durch Beschluß der Regierung festgeseßte Entshädi-

nehmen.

1) der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist,

Kaufmann Carl Wicht zu Berlin,

zunmer 12, vor dem Kommissar,

rungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einst- weiligen Verwalters, sowie die Bestellung eines einst-

Geld, Papieren oder anderen Sachen iu Besitz oder Ge-

was haben, oder welche ihm etwas verschulden, r

oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegen-

,_2) nah der Zahl und Vermögenslage der dazu gebörigen Mit- glieder anzunehmen ist, daß die Benmciübe den Da ibe es übung ihres Gottesdienstes nah ihren Grundsäßen zu übernehmenden Verpflichtungen dauernd zu genügen im Stande sein wird.

3) in dem Statut der Gemeinde feine Festseßungen getroffen Le ee mit den allgemeinen geseßlichen Béstimmungen in Wider-

pruch stehen.

§. 3. Die Vorschriften, nach welchen die Mennoniten zu per-

sönlichen Abgaben oder Leistungen an evangelische

Kircensysteme vervflichtet sind, insbesondere das Edikt,

sämmtlichen

Einrichtung des Mennonistenwesens in

vinzen exclusivck des Herzogthums Schlesiens betreffend, vom 30. Juli

1789 werden aufgel:oben.

Abgaben und Leistungen an evangelische oder katholische Kirchen- systeme, welche nicht persönlicher Natur sind, insbesondere solche Ab- welche entweder kraft besonderen Rechtstitels

gaben und Leistungen, auf bestimmten Grundstückea haften, Bezirks,

oder von allen

a ite S E L. , Urtundli unter Unserer Höchsteigenhändi beigedrucktem Königlichen Snsiegel E

Gegeben Schloß Babelsberg, den 12. Juni 1874. (L. S.) Wilhelm. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

v. Kameke. Achenbach. N

„oder do von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besißers zu entrichten sind, werden

behufs Aus-

oder katholische Berlin, 9. Juni.

die künftige

Königlichen Pro- Fähnrs. befördert.

Grundstücken deg | Verks-Lts., befördert.

Berlin, 9, Juni. Unter)chrift und

Falk.

mandirt.

Personal-Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepec-Fähuricze 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

1) Im stehenden Heer.

é S'{hroetter, Regt. Nr. 4, Bayer, Unteroff. vom Feld-Art. Regt. Nr. 5, zu Port. S N L dert F L A vom Bup-Art, Regt Nr. 1, ; oss. vom Fuß-Art. Negt, zu Pert. Fähnrs., ( Feuerwerks-Lt. vom Art. Depot in Sebi, ® P Colo: Laufk ötter, Oberfeuerwerker vom Fuß-Art. Regt. Nr. 7, Schalt Oberfeuerwerker vom Fuß-Art. Regt. Nr. 15, Reuter, Oberfeuer- werker von der Versuhs8-Comp. der Act. Prüf. Kommiss., zu Feuer-

2) In der Reserve und Landwehr.

el Strahl, Hellwig, May, vom Res.-Landw. Bat, Nr. 38 zu Sec. Lts. der Res. des Feld-Art. Regts. Nr. 6, ter Buyken, Vize-Feldw. vom 1, Bat. Landw. Regts, Nr. 65 zum Sec. Lt. der Res. des Feld-Art. Regts. Nr. 22 befördert. Sutor, Sec. Lt. von der Res. des Feld-Art. Regts. Nr. 10, zur Dienstleistung in einer vafanten außeretatsmäß. Sec. Lts. Stelle diejes Regts. kom- Wild, unter dem geseßlichen Vorbehalt ausgeschiedener Pr.

EeETEEEE A

Unteroff. vom Feld-Art. bewilligt.

Art. Regt. Nr.

zum Feuerwerkts-Pr. Lt.,

sition gestellt.

Fuß-Art. Regt.

ize-Feld Vize-Feldw. Civildienst und

L S T

Berlin, 9, Juni. vom 1. Garde-Feld-Art. Regt., mit der Regts. Uniform, der Abschied Schauenbursg, Feld-Art. Regt.

Chef von demselb. Regt. des Fuß-Art. Regts. Nr. 3, K Nr. 8, als Pr.

e ]| E. zuleßt im Fuß-Art. K U ; ziere verseht M b Regt. Nr. 5, in die Kategorie der Res. Offi-

a!s solcher dem Fuß-Art. Regt. Nr. 5 zugetheilt. B. Abschiedsbewilligungen 2c.

1) Im stehenden Heer, Barchewiß, Hauptm. und Battr. (Fhef außeretatsmäß. Sec. Lt. vom 2. Garde-

ausgeschieden. v. Sameßki, Major vom Feld- 23, in Genehmigung seines AbsGiedögeiuches. ait

Pension und der p Cb des 2, Garde-Feld-Art. Regts. zur Dispo- v. OHhnesorge, im Feld-Art. Regt. Nr. 15 mit i

Art. Regts. Nr. 11, eie

Major und etatsmäß. Stabsoffiz. der Uniform des Feld- illi Werner, Major vom i, Siehr, Hauptm. und Comp. als Major mit Pension und der Uniform l ruger, Sec. Lt. vom Fuß-Art. Regt. Lt. mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im der Armee-Uniform, der Abschied bewilligt.

der Abschied bewilligt. Nr. 1, mit Pension,

2) In der Neserve und Landwehr.

L N eutis, D SUnt andw. Bats. Vie 33, als au tm. 1t g S t Phi der Abschied bewilligt. Hauptm. mit seinec bisherigen Uniform

Koh, Pr. Lt. von der Art. des Res.

Inserateu-Erpedition des Deutschen Reis-Anmzeigers

«d Avuiglich efrfugiden Ätaats-Anzeigers:

Berlin, Wilbelm-Straße Lr. 22,

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sacen.

« Konkurse, Subhastationen, Kufgebvote, Vor- . ladungen u. vergl.

. Verkäufe, Lerpactungen, Subuissionen 2c.

Stebriefe und Untersuchungs - Sachen.

Ocffeutliche Borladung. Die nachbenannten 24 Heerespflichtigen 1) Onufry Szymanski aus Ha- lice, geb. den 28. Dezember 1850, fkath., 2) Lorenz Kucharski aus Dembogora, geb. den 6. August 1851, kath., 3) Johann Joras aus Wolwark, geb. 10, Dezember 1851 fath., 4) Friedri Friedri aus Kowalewo, geb. 10. April 1851, ev., 5) Franz Kowalik aus Sarbinowo, geb. 16. August 1851, kath., 6) Tho- mas Szafranski aus Gonsa1wa, geb. 16. Dezbr. 1851, kfath., 7) August Wilhelm Jesse aus Oleszno, geb. 13, August 1852, ev., 8) Joseph Josefowicz aus Bielawy, kath., 9) Joseph Stawicki aus Dabrowko, geb. 7. Januar 1852, kath., 10) Friedrich Wilhelm Wojahn aus Jakturke, geb. 26. Oktober 1852, ev., 11) Josevh Gorski aus Julianowo, geb. 19. Febr. 1852, fath., 12) Martin Dziembowéki daher, geb. 15. Oftober 1852, kath., 13) Franz Wenzcl aus Zlo- towo, geb. 22. August 1852, kath., 14) Friedrich Stephan Lieske aus Grünau, geb. 18. Dezbr. 1852, ev., 15) Martin Niedbala aus Katynka, geb. 7. No- vember 1852, fkath., 16) Heinrih Lichtenberg aus Szubskawies, geb. 22, Mai 1852, ev., 17) Albert Kreysel aus Mieczkowo, geb. 28. Auzust 1853, V, 18) Joseph Haß aus Chomentowo, geb. 8. März 18953, fath., 19) Friedrih Wilhelm Kiebel aus God- zimirz, geb. 18. Mai 1853, ev., 20) Martin Ludwi- Towsfi aus Pins, geb. 7. Oft. 1853, fath., 21) Michael Kozielck aus Wolwark, geb. 12. Septbr. 1853, katb., 22) Ignaß Sporny aus Januszkowo , geb. 28. Juli 1853, E , 23) Theophil Witucki aus Jaroszewo, geb. 26. März 1853, kath., 24) Johann Joseph Gorecki aus Jaroszewo, geb. 23. Juni 1853, kath., haben sich nah der Bescheinigung der Königlichen Regierung zu Bromberg vom 11, März 1874 zu den von den Verwaltungs- behörden angeordneten Revisionen nicht gestellt; ihr Aufenthaltsort im Julande ist nicht zu ermitteln; die angestellten Erkundigungen danach haben auch feine Umstände ergeben, welche die Annahme ausfchließen. daß die Heerespflichtigen die Königlichen Lande ohne Erlaubniß verlassen und sich dadurch dem Eintrit in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht haben. Auf Grund des §. 140 Strafgeseßbuchs und S9. 4, 6, 8 des Geseßes vom 10. März 1856 hat deshalb die Königliche Staatsanwaltschaft unterm 27. März 1874 gegen die oben benannten 24 militär- pflichtigen Personen die Anklage erhoben und es ist in Folge dessen gegen dieselben durch Beichluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage wegen des gedachten Vergehens die Untersuchung eröffnet und zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache ein Termin auf den 7. September 1874, Bormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle an- beraumt worden, zu welchem die oben genannten 24 Militärpflihtigen mit der Aufforderung, zur fest- geseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Ver- theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her- beigeschafft werden können und unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß gegen die Kusbleibenden mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden wird.

Schubin, den 30. März 1874. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Borladungen n. dergl.

[2413] Konkurs-Eröffuung.

Ueber das Vermögen des Braucreibesizers Herrmann Sthaefer zu Friedrichshagen ist E 9. Zuni 1874, Nachmittags 14 Uhr der kanfmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungsein- stellung auf den 15. Januar 1874 festgeseßt worden.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der

Ritterstra wohnhaft, bestellt. t Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufge- fordert, in dem auf , den 22. Iuni 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Zimmerstraße 25, Termins- errn Gerichts- Affsessor Blanuzger anberaumten Ste ihre Ertl,

weiligen Verwaltungsraths abzugeben. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an

aufgegeben, nichts an denselben 2u verabfolgen

. Verloesung, Umsrtisation, Linszapinng u. #. w, yon öffeutlihea Papieren.

. Oeffentlicher

Anz

5, Zudustrielle Etabliffements Fabriken u. GrsßHaadel. s. Verschiedene Bekanntmachungen. d

7. Literaris&Ge Anzeigen.

3, Familien-RKaëSriéten.

furt a. M., Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

serate nimmt an die autorifirte Annoncen-Expedition vou

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frauk- reslan, Halle, Prag, Wien, München,

M

9. Ceutral-Haudels-Regifter. Erscheiut iu sera- rater Beilage.

t

bis zum 7. Juli 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Borbehalt ihrer etwanigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen,

Zugleich werden alle Diejenigen, welhe an die Masse Ansprüche als Konkurs - Gläubiger machen wollen, hierdurh aufgefordert, ihre Ansprüche, die- selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht

___ bis zum 20. Iuli 1874 einschließlich bei uns sch{riftlich oder zu Protokoll auzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmt- lichen, innerha!b Der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals am 17. Angust 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 2, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. . Nah Abhaltung dieses Termins wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord ver- fahren werden. i

Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung

bis zum 5, September 1874 einschließli festgeseßt, und zur Prüfung aller innerhalb derselben nah Ablauf der eriten Frist angemeldeten Forderun- gen ein Termin auf den 28. Septeniber 1874, Bormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmex Nr. 12, vor dem genanuten Kommissar anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine werden die sämmt- lichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderun- gen innerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Wer seine Anmeldung \chriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Ge- richtsbezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner orderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Justiz-Rath Stubenrauch, Justiz - Rath Gerlach und Seger hierselbst und Justiz-Rath Brauer zu Charlottenburg zu Sach- waltern vorgeschlagen.

Berlin, den 9. Juni 1874,

Königliches Kreisgericht. I. (Civil-) Abtheilung.

[20261 Bekanntmachuug.

Ju der Kaufmann Max L UYen Koufurs- sache steht am 1, Juli c., Vormittags 10 Uhr, im Verhandlungszimmer Nr. 11 des unterzeichneten Gerichts der Termin zur Verhandlung und Beschluß- fassung über den von dem Kridar proponirten Aktord an. : Die Handelsbücher, die Bilanz nebst dem Jnven-

Konkurs erö auf den 31. Mai 1874 feitgeseßt Worden.

Rechtsanwalt Die Gläubiger des gefordert, mittags 114 Uhr,

tar und dec von den Verwalter über die Natur und den Charakter des Koxkurses erstattete Bericht liegen im Bureau 111, zur Einsicht während der Dienst- stunden offen. Elbing, den 17. Juni 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Kommissar des Koukurses.

[2525]

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf- manus M. Hirsch in Gilacnburg hat die ei von Wilhelm Nacken in Wickrath nachträglich eine sSorderung von 73 Thlr. 14 Sgr. 4 Pf. angemeldet. Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf

deu 4. Iuli 1874, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Terminzimmer anberaumt, DoA M O welche ihre Forde- rungen angemeldet haben, in Kenntniß geselzt werden. Osterode, den 17. Juni 1874. f n Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Willenbücher.

anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor- scbläge Über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Ver- walters, sowie darüber abzugeben, ob ein einst- weiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen seien.

Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas au Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschul- den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab- folgen oder zu zahlen; vielmehr von dem Besiße der Gegenstände bis zum 17. Iuli cr. einschließli dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Hechte ebendahin zur Konkurêmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech- tigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiße befindlichen Pfandstücken nur An- zeige zu machen.

[2538] Bekanutmachung.

ZU dem Konkurse über das Vermögen der Han- delsgeselishaft Otto Kerstan & Co, hierselbst hat die Handlung C. Ad. Rosenberger hier, eine Waarenforderung von 56 Thlr. 5 Sir. 3 Vf ohne Vorrecht nachträglich angemeldet.

Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ift auf

den 6. Iuli 1874, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Zimmer Nr. 47 im 2. Stock des Gerichtsgebäudes anberaumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen an- gemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden.

Breslau, den 13. Juni 1874.

Königliches Stadtgericht. Erste Abtheilung.

‘vor dem / Kommissar, Stadtrichter Dr. George im

Kommissar des Konkurses. Engländer.

9D 2a Bekanutmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf- mauns Iulius Schmidt hierselbst, ist der Kaufs» manu Carl Michalock hier zum definitiven Verwalter der Masse ecnannt worden. z

Zugleich ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist bis zum 11, Iuli 1874 einschließlich festgeseßt worden. Die Gläubiger, welche ihre An- sprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufge- fordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns scriftlich oder zu Protokoll anzumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 16. Mai bis zum Ablauf der zweiten Frist ange- meldeten Forderungen ist

auf den 2. September 1874, Vormittags 113 Uhr,

Zimmer Nr. 47 im 11. Stock des Stadtgerichts- gebäudes anberaumt. „Zum Erscheinen in diesem Termine werden die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert , welche ihre P innerhalb einer der Fristen angemeldet aben. Wer seine Anmeldung \ch{riftlih einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts- bezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen zur Prozeßführung bei uns berechtigten Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechts-Anwälte Brier und Lubowski und die Justiz-Räthe Lent und Horst zu Sachwaltern vorgeschlagen. Breslau, den 13. Juni 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung T.

[2539] Bekauntmachuug.

Zu dem Konkurse über das Privatvermögen 1) des Fräuleins Caroline Kerstan,

[#1 Konkurs-Eröffuung. Königliches Kreisgericht zu Braunsberg. Erste Abtheilung. Den 17. Juni 1874, Vormittags 10 Uhr. Ueber das Vermögeu des Kaufmanns Herr- mann Lewy zu Braunsberg ist der kaufmännische öet und der Tag der Zahlungseinstellang

Zum einstweiligen Verwalter dkr Mosse ist der von Massenbah hieselbst bestellt. , Gemeins{uldners werden quf- in dem auf den 27. Iuui er,, Bor- vor dem Kommissar, Herrn

2) der verwittweten Florentine Hinze geb. Kerstan hierselbst haben: ne d

a. der Kaufmann J. C. Maedicke zu Berlin Cie Saar eR o Neryns von 15 Thlr.

gr.,

b. die Handlung F. Wollenweber & Söhne zu Dieringshaufen bei Cöln eine Waga- renforderung von 131 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. nebst 6% Zinsen von 25 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf. vom 29 November 1873 bis 21, Januar 1874,

0, die Handlung C. Ad. Rosenberger hier- A eine Wechselforderung von 177Thlr.

tände

Kreisrichter Wanderéleben, im Terminszimmer Nr. 1

gr. ohne Vorrecht nacträglih angemeldet.

Der Termin ist auf den 2. Inli 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Zimmer Nt 47 im: 2 Stock des Gerichtsgebäudes an- beraumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forde- rungen angemeldet haben, in Kenntniß geseßt. werden. Breslau, den 13, Juni 1874. Königliches Stadtgericht. Erste Abtheilung. Kommissar des Konkurses. Engländer.

7 ODeffentlihe Vorladung.

Der Ziegeleibesißer H. O. Doeriug zu Oels hat gegen den Bauunternehmer Hermaun Banasch, zuleßt zu Jarotschin, ‘Kreis Pleschen, wolnhaft ge- wesen, aus dem von dem 2x. Banasch acceptirten, von Rudolf Derl de dato Berlin, den 9. November 1873, über 150 Thlr. Pr. Crt. auf ihn gezogenen, 2 Mouat nah dato fällig gewesenen, durch Giro auf den 2. Döring übergegangenen Prima-Wethsel, auf Zahlung von 155 Thlr. 29 Sgr. nebst 6 pCt. Zinsen von 150 Thlr. feit 9. Januar 1874 und 15 Sgr. Provision die Wechselklage erhoben.

Die Klage is} eiageleitet, und da der jeßige Aufenthalt des 2c. Banash unbekannt ist, f wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem 1h Klagebeantwortung und weiteren mündlichen

erhandlung der Sache auf

den 9, Oktober 1874, Vormittags 11 Uhr, por der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt= Gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termine pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen und Urkunden im Orginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rü&sicht genommen werden kann,

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That- jachen und Urkunden guf den Antrag des Klägers in contumacium für zugestanden und anerfanut erachtet, und was den Rechten nah daraus folgt, wird im Ms gegen den Beklagten ausgesprochen

erden.

Berlin, den 15. Juni 1874,

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß-Deputation Il.

Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß folgende, ancebliti, handen gekommene Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Berlin: 1) Nr. 80,117 über 10 Thlr. 14 Sgr. 2 Pf. lautend auf den Namen der verehe- lichten Töpfer Neumann, Ottilie, geborene Nuppold, 2) Nr. 74,453 über 20 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. lautend auf den Namen des Schuhmachers Ludwig Groß, 3) Nr. 1229 über 52 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf, lautend auf den Namen des Zimmergesellen August Kober- ling durch die rechtskräftigen Urtel des vuterzeidh- neten Gerichts vom- 30. April d. J. für kraftlos er- klärt worden sind. Berlin, den 9. Juni 1874. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen, Deputation für Kredit- 2c. und Nachlaßsachen.

zur Prüfung dieser Forderungen

Verkäufe, Verpachtungen Submissionen 2c N

Bekanntmachung.

Die im Schrodaer Kreise des Regierungsbezirks Posen, 1 Meile. von der Stadt Wréschen und det bei derselben in Aussicht genommenen Bahnhofe der Oels - Guesener Eisenbahn und circa 94 Meilen von der Stadt Posen belegenen Königlichen Haus-

fideicommiß-Güter Tischdorf und Lobeuan, von denen Tischdorf ein Areal von 2512,82 Morgen oder 641,578 Hektaren, worunter 1950 Morgen Atcker, 240,388 Morgen Holz- und Bruchland und 229,21 Morgen Wiesen; und Lobenan ein Areal von 1555,53 Morgen oder 397,163 Hektaren, wovon 1336,41 Morgen Acker, 64,76 Morgen Wiesen und 109,01 Morgen Weiden enthält, sollen auf den Zeito raum vom

1. Juli 1875 bis 1. Juli 1893,

: also auf 18 Iahre, - im Wege des öffentlichen Meistgebotes ungetrennt veryachtet werden. Das Pachtgelderminimum ist auf 7000 Thlr. und die Pahtcaution auf den dritten Theil des jährlichen Pachtzinfes lestgetebt

ur Uebernahme der Pachtung ist der Nachweis

eines disponiblen Vermögens von 90,000 Thlr. er-