1874 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1874 18:00:01 GMT) scan diff

[M. 1129]

Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.

General-Bilance per 31. Dezember 1873.

7 SubmisSIONS- Aussch relbungen

ämmtliher deutsch-n Köigl. u. Privat-Behörden m dur den in Berl'a erscheinenden „Deutschen Submisfions-Anzeiger“ ¡::ts rehtzeitig und ausführ- lichst bekannt gegeben Ebenso kommen die Sub- missions-Nesultate (Wiedergabe der zu den Ter- minen eingereichten Offerten) nur allein mit Autori- sation der Behörden durch den „Deutschen Sub-

Central - Handels - Register für das Deutsche Reich.

Beilage zu Nr. 147 des Deutschen Neichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Das Central-Handels-Register erscheint in der Regel täglich. Das Abonnement beträgt 15 Sgr. für das Vierteljahr. Einzelne Uummern kosten 2 Sgr. Inserfionspreis für den Raum einer Druckzeile 8 Ggr,

Aktiva.

I. Haupt- und Zweigbahnen im Beiriebe

t M Nr. 10&#. Das Central-PYandelx-Register kann dur alle Pof-Anstalten des

Pasfiva. i ; In- und Auslandes, sowie dur Carl Heymanns Verlag, Berlin, Berlin, Donnerstag, den 25, Juni 1874. ;

. Stamm-Afktien-Kapital Litt, 4. . . . Prioritäts-Stamm-Aktien-Kapital Lits. B.;

S, W., Anhaltstraße 12, und alle Buchhandlungen, für Kerlin auch a . (10,200,000|— j durch die Expedition: 8. W,, Wilhelmstraße 32, bezogen wecden.

m

LL se i Stendal-Uelzen . Berlin-Charlottenburg .

NBienenburg-Langelsheim . Langelsheim-Klausthal . 11. Geleis Aschersleben-We Magdeburg-Erfurt . Diverse Vorarbeiten

Ir P o Ao E

Uclzen-Langwedel (Betriebs

m. iz 111. Materialien-Bestände in den Magazinen .

(inkl. der Fonds für die

IV. Effekten

V. Debitoren (i : nen 5% Prior.-Oblig.) .

VI. Käss@Beitand

Magdeburg, den 22.

[2605]

Thüringischen Ei

e Piat E I, Baufonds,

1) Stamubahnu, . a, Stammactien-Capital .

gierungen 4. Amortisirte

2) Gotha-Leinefelder Zweigbahn. f Siimmaci@i Litt, B. Serie A.

b, n "n B,

3) Gera-Eichichter Zweigbahu.

An begebenen Stammactien

4) Leipzig-Zeißer Zweigbahn.

a, Prioritäts-Anleihe V. . Þb. Amortisirter Betrag pro

5) Dieteudorf-Arnstädter Zweigbahn.

Borschuß der Stammbahn IIL, Reserve und Erneuerungs 1) Stammbahn. a, Reserve-, Erneue- rungs- und Selbfst-

versicherungsfonds 527,143. 22. 4.

b. Betriebs - Wirth- schaftsfonds c. Ergänzungs- und

Reservebaufonds . 740,739. 25. 4.

2) Gotha-Leinefelder Zweigbahn. Reserve- und Erneuerungsfonds .

3) Gera-Eichichter Zweigb

Reserve- und Erneuerungsfonds . 4) Dietendorf-Arustädter Zweigbahn. Reserve- und Erneuerungsfonds . .

ITL, Unerhobene Beträge

Prioritäts - Obligationen , fälliger Zinscoupons und Divideudeu-

s E IV, Diverse Creditoren

V. Guthaben des Pensionsfonds « Waiseufonds .

der Werkstatts-Kr YI, Depositen anu Kautionen

1,000,000 Thlr. Werrabahn-Actien VII, Reinertrag des Stammbahn - Be- | triebs pro 1873 Thlr. 885,938 |

Hiervon sind

a, als Dividende auf 11,250,000 Thlr. Stammactien à 7{% zu vertheilen S b. zur Entrichtung der Gisenbahnsteuer

E A

VIII. Dividende pro 1873 auf 46,610 Serie A. à Ca D IK. Dividende pro 1873 auf 60,000

Stammactien Litt, C. à 4{% .

Summa Thlr. Erfurt, im Juni 1874.

Stammactien Läitt. B.

[M, 1142]

vom 27. v. M. unseren Herren

ahnen, ganz oder theilweise im Bau

Centralbahnhof Magdeburg und Anschlußstrecken . Magdeburg-Neuhaldensleben-Oebisfelde . N I1. Geleis Magdeburg-Stendal :

Antheil an der Hannover-Altenbekener Bahn i

b. Prioritäts-Anleiheu T.—IV. Emis. c. Dorlebn der beiden sächsischen Re-

‘Beträge ad b. und c. ;

Ihr

| H

50,000. —, —. | | | l

5,649,456 151/943

2,992,604 2| !

1,745,183 | 621,112 86921312 28,145/17/ 8/| 252;237| 5| 1//| 293,265 26| 2||

“1 |

begriffen: ,

O e

L E . Reservefonds . 4,874 . Erneuerugsfonds . 6,012,048 11 X 947 369/26 A, 2,094,752/17| 2| 1,491,051 L: N:

15,959,942 600,028

geleben L

mittel) .

C Kreditoren . gekündi 13x Millio- ( A # M Er N 2) 35% auf Thlr. Aktien Litt. B.

pro 1874 .

37086 314 15 T0 ||

Direktorium. Lent.

Bilanz

Juni 1874.

pro

P M N | M | |

| I. Baukosten. el | 1) Stammbahn. 11,250,000 10,161,600 N 630,900 |— 2,107,500 —|— | —— —/24,150,000/-

|

b. Betheiligung am Werrabahn

.| 4,661,000 |— B L 000 00024

u 4) Leipzig-Zeißer

5,161,000

5,953,100 noch nicht gelegt.

Di O

1871/75 T 48 800

——/ 2,800,000

| Ra 2,756,200 Y

| | TIT, Diverse Debitoren. | 382,147 |

_ Bau-Vorschüfsse.

fouds pp. | M M für Bau- und Be Bestände.

| Iv.

1,317,883/17/ 8 E Bs Efsetten 113,065 211 | | 96,621| 3/9 M fonds 2c. . |

s. in Werrabahn- 23,424| 7 6 Stammactien

ahn.

1,550,994 1/10

verlooster | von Beamten 2c.

A hörige Effecten . 83,665 1,094,440 15 4) 664,820 i 14,850 i 15,714 E 695,385 14 6 2c. incl. | 1,955,085 16 5

ankenkass e

815,625 70,313|— | 885,938

N 183,440 270,000

45,168,196/14| 9

Die Direktion

der Thüringischen Eisenbahu-Gesellschaft.

Bekanntmachung.

g ¿ Fs wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Beschluß des Bankvorstandes I Rd R E: GBantfomitilsaren I. S. Heß, Rechtsanwalt O. Heinrich und Dx- ju,

G. Schneider die Befugniß ertheilt worden ist, von dem Bankbureau ausgehende Schriftstücke in Stell- vertretung der dirigirenden Bureaubeamten zu unterzeichnen.

Gotha, den 25. Juni

1874,

Das Bureau der Lebeusversicherungsbank für Deutschland.

A, Emminghaus.

T. Nüsser. E. A. Arnoldi,

Graf von Keller.

ir bri ierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Spezial-Direktor Herr Sipman aus seiner Tcitherizer Stelle u U und an dessen ‘Stelle der frühere Ober-Gexrichts-Assessor Herr Syndikus Kühnast mit Genehmigung des Herrn Handels-Ministers zum Spezial-Direktor der Märkisch- Posener Eisenbahn-Gesellschaft bestellt worden ist. - Guben, den 21. Juni 1874.

Der Verwaltungs-Nath der Márkisch-Posener Eisenbahn-Gesellschaft.

[2594]

Ambronun.

Erlôs aus Thlr. 14,600,000 Nominal

. Prioritäts-Stamm-Aktien-Kapital Litt. C, Drioritäts-Obligationen-Kapital Nominal . . (Hiervon find Thlr. 1,049,000 amortisirt.) | . Fonds zur Zahlung rückständiger ausgelooster Obliga-

. Fonds zur Zahlung rückständiger Zinsen und Divi-

Reservirte Betriebs-Uebershüsse ¿ Gewinn aus nicht abgenommenen bergeschen Stamm-Aktien .

Vertheilun ‘kommender ‘Gewinn: i n Sin 10,200,000 Stamm-Aktien Litt. A.

b, Reserve für Eisenbahnsteuer ‘pro 1873 und“ Vortrag

feub ahn-Gesellschaft 1572. amis

C E E höhte Frachtsäße zur Erhebung gebracht werden. S T und direkten Verkchren mit Sta- tionen anderer Bahnen im Gebiet des Deutschen Reichs, sowie den Transitverkehren zwischen Stationen im Deutschen Reiche, an welchen die der unterzeich- neten Verwaltung unterstellten Bahnstrecken theil- nehmen, werden dagegen für sämmtliche Güter excl. für Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Salz, Mehl und Mühlenfabrikate die bezüglichen Frachtsäße um 20 % erhöht und der Minimalfrachtsaß für Eilgut

Activa.

a. Die Hauptbahn Halle - Gerstungen nebst h Zweigbahnen Corbetha- Leipzig und Weißeafels-Gera .

2) Gotha-Leiunefelder Zweigbahn 3) Gera-Eichichter Zweigbahn

: idter Bwelab E ; | 5) Dietendorf-Arnstädter Zweigbahn | A 2—4 sind die Schlußrechnungen

II, Borräthe an Materialien aller Art inclusive der vorshußweise gezahl- ten Arbeitslöhue ver Werkstätten

a. Vorschuß der Stammbahn, Baukosten der Dietendorf-Arnstädter Bahn . . Diverse Vorschüsse für Verbände 2c.

. Guthaben bei Bank-Instituten . Sonstige Debitoren incl. Vorschüsse triebsrechnung pro

Ie S E S

a. Baarer Kassenbestand

a. des Reserve-Erneue- rungs-und Pensions-

;. Cautions - Effecten d. Der Werrabahn ge-

. 1/9,913,400|—|— : [10,000,000|— : 152/687/400|—

o

95,456 131,391 920,000 562,743 587,923

96,883 711/592

612,000 911,000

56 525| 2/6 57,086,314. 15

9Nagdeburg-Witten-

N a | |

14,600,000 Prioritäts-Stamm-

Thlr.

#2 124967,129 Baukapital der a / L e L/000/000 ertreter 25,976,129 5,421,048 5,769,345 2,227,380 382,147

965,706

382,147 65,041 34,746

133,211

433,490 1,048,638

622,978

Di Df

807,964 9, 1,000,000, —. . 539,924, 25, 8.

. 406,930. 29. 6. O f arie aemnttetna] 3,377,798

|

45,168,196 14

Summa Thlr.

Bot 1, Suli d, J. ab werden auf unserer Station Hirschberg Retour - Villets IT, und IIT. Wagenklasse mit 3 tägiger Gültigkeit nah Sta- tion Rabishau ausgegeben 23. Juni 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahu.

T2 T Vom 1. Juli cr. ab wer-

l den zu den Personenzügen und gemischten Zügen Retourbillets

II. und IT1. Wagenklasse auf

i 4er Station Thorn auh nach E n Berlin und Danzig, auf Sta- tion Nakel auch nach Berlin und auf Station Cüstrin auch nah Kreuz, sowie in umgekehrter Rich- tung unter den bisherigen Bedingungen verausgabt werden. Bromberg, den 21, Juni 1874.

Leiche : inkl. 24 Meilen um 20 4%, bi 15 % und bei weiteren Entfernungen um 10 % er-

missioné-Anzeiger“ Berlin, zur Veröffentlichung. Abonnements nehmen alle Postanstalten halbjährig zu Thlr. 3. 22. 6. » in Zeitungsspediteure zu Thlr. 3 halbjährig.

entgegen, und in Berlin die

Vom 1. Juli cr. ab tritt zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Sta- . tionen der diesseitigen Eisen-

bahn einerseits und Sta- Zl —.tionen der Berlin-Ham!lurger

Eijenbahn fowie Station Lübeck der Lübeck-Büchener Eisenbahn anderseits vom 1. März 1871 ein Nach- trag VI. in Kraft, welcher ermäßigte Frachtsäße für den Transport ordinärer Glaswaaren, in Kisten verpackt, von Rauséha nah Hamburg unter Aufhebung der seit dem 19, Februar 1873 bestandenen Fracht- säße für Glaswaaren in Kisten enthält. Dr exemplare dieses Nachtrags sind bei unseren Güter- Expeditionen in Rauscha und Berlin unentgeltlich zu haben.

Druck-

Berlin, den 6. Juni 1274. Königliche Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

In Anschluß an unsere Be- fanntmachung vom 13. d, M. bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß in unserem Lokal- E A A4 vertehr vom 1, August cr. ab S A—cauch für den Transport von en und Vieh gþei Entfernungen bis inkl. 36 Meilen um

In

auf 6 Sgr., für Frachtgut auf 4 Sgr., festgeseßt. Berlin, den 17. Juni 1874,

Königliche Direïtion der Niederschlesisch-Müärkiscen Eiscubahn.

Vom 1. Juli cr. ab werden für den Personenverkehr zwi- schen der Station Gusow und der Haltestelle Tamsel direkte

4 Billets zu den Personen- A T zügen ausgegeben. Dies wird mit ken zur öffentlichen Kenntniy gebracht, daß die Personenzüge Nr. 7 und Nr. 28 Personen nach und von der Haltestelle Tamsel nicht befördern. Bromberg, den 21. Juni 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.

Hannoversche Staatsbahn. Vom Montag, den 1. Juni cr., ab werden in die zwischen Hamburg und Frankfurt a. M. coursirenden Nachtschnellzüge: Abfahrt von Hamburg Abends 9 Uhr 45 Minuten, Antunft in Frankfurt a. M. Vormittags 9 Uhr 40 Minuten; Abfahrt von Frankfurt a M. Abends 7 Uhr, Ankunft in Hamburg Vormittags 7 Uhr 26 Minuten Personenwagez U. Kiasse mit Schlafeinrichtung eingestellt. Für die Benußung eines Bettes in denselben werden außer dem zu lösenden Fahrbillet I. Klasse von den Billetexrpeditionen derjenigen Stationen, auf denen die vorbenannten Züge anhalten, usaß-Billets verausgabt, deren Preis für die ganze Strecke: Hamburg-Frankfurt a. M. resp. Frankfurt a. M. - Hamburg 27 Thlr., für die TheilstreÆ Hamburg-Hannover resp. Hannover- Hamburg, Hannover-Frankfurt a. M. resp. Frank- surt a. M.-Haunnover 1F Thlr. beträgt. Getragene Kinder unter einem Jahre werden frei befördert, erhalten aber kein besonderes Bett.

Hannover, den 21. Mai 1874.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

Haunover-Alteubeke

S

angeordnete Tariferhöhung von 20 % tritt vom 11. August d. I. ab im Hannover-Rheinischen Ver- bande auch für den Verkehr mit den Seehafen- Stationen ein. Die in der gedachten Bekanntmachung enthaltene Ausnahme wird also hiermit zurückgezogen. Hannover, den 23. Juni 1874. Betriebs-Direktion,

[2613] s 7 i

Nach jüngst erlassener Anweisung des Herrn Mi- nisters des Innern joll den Amtsvorstehern die Ver- waltung der Polizei durch eine Sammlung der ge- seßlihen Vorschriften thunlichst erleihtert werden, wozu sich als ganz vorzüglih brauchbar das nach- stehende Werk eignet:

Die ländliche Polizei-Berwaltuug des Preu- Fischen Staates. Nach amtlichen Quellen und authentischen Jnterpretationen, sowie den Enkt- scheidungen der höchsten Gerichtshöfe bearbeitet von C. Doehl, Sekretär bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Frankfurt a. M. Zweite Ausgabe, vermehrt durch einen Anhang, enthal- tend die Polizei-Verwaltung in den durch die Geseße vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Preis 1 Thlr. 20 Sgr.

Als Au:zug daraus:

Die ländliche N L nug in dei Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau. Preis 77 Sgr.

Königliche Direktion der Ostbahn.

Nicolaische Verlags - Buchhandlung in Berlin,

Ueber die Verbindlichkeit eines Gesell-

\chaftsstatuts für die bei Abfassung des

Statuts nicht zugezogenen Aktionäre. *) II,

Ist sonah weder in dem Verpflichtungs\chein no in dem „Aufruf“ der wescntliche Snbalt e toe tigen Aftienunternehmens ausreichend bestimmt, dem- gemäß auch unter dem Gesichtspunkt einer Punkta- tion eine verbindliche Uebereinkunft nicht anzuerkennen, da aus der Punktation die gegenseitige Einwilligung in „alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts“ er- hellen muß, A. L. R. Thl. I. Tit. 5. §8. 120, 125, so ver- mag eine Unterwerfung der Aftienzeichner unter das ohne ihre Mitwirkung von dem sogenannten Gründungs- Comité aufgestellte Statut au keineswegs aus den Schlußworten des Verpflichtungsscheins gefolgert zu werden. Dem Wortlaut nach ift darin nur gesagt, es solle das künftige Statut auch ohne „Vollziehung der Zeichner,“ d. h. ohne deren ausdrücklice An- erkennung oder gar Unterschrift, wirksam sein, keines- wegs, daß auf das geseßliche Mitwirkungsrecht bei Feststellung des Statuts verzichtet sei. Wollte man indessen auch einen unzweideutigen Verzicht dieser Art unterstellen, so würde diesex allein nicht aus- reihen, die Verbindlichkeit des später ohne Mitwir- kung d?r Zeichner festgestellten Statuts gegen die Zeichner zu begründen. Jhr Wille kann unmöglich dahin gegangen sein, unter der Bedingung, daß künftig einmal ein Statut, gleihviel von wem und welchen Inhalts, festgestellt werden sollte, nah Maß- gabe dieses Statuts verpflichtet zu sein. Ein folcer Wille würde auch rehtlich unverbindlich sein, da wohl das Ob, nicht aber das Wie, der Juhalt des Willens, von jedem beliebigen künftigen Umstande abhängig gemacht zu werden vermag. Sie könnten vielmehr deukbarer Weise nur gewollt haben, entweder daß das Gründungs-Comité in ihrer Vertretung das Siatut feststelle ; oder daß das Gründungs-Comité als ein unparteiisher Dritter diese Feststellung vor- nehme; oder endlih, daß ein anderer unparteiischer Dritter dieselbe bewirke, Für jede dieser Annahmen fehlt es an ausreichenden thatsächlichen Anhalts- punkt-n, da weder ein dem „Gründungs-Comité“, noch einem sonstigen Dritten ertheiltex Auftrag er- hellt. Jeder dieser Annahmen ständen aber auch rechtliche und thatsächliche Bedenken entgegen. Denn anlangend eine Vollmacht an das Gründungs-(Co- mité, in Vertretung der Zeichner das Statut festzu- stellen, so wäre deren Bestand ein höchst prekärer, von Leben und Willensfortdauer jedes einzelnen Zeichners abhängiger, und es ist auch rechtlich die Annahme sehr bedenklich, daß das Gründungs-Co- mité mit fich selber in Vertretung sämmtlicher Zeich- ner hâtte kontrahiren, nämlich den Inhalt des Statuts vereinbaren sollen. Ebenso wenig vermag das „Grün- dungs-Comité“, dessen Personen in dem Verpflich- tungsschein und Aufruf nicht einmal bezeichnet sind, als ein unparteiisher Dritter (arbiter) angesehen zu werden, welcher nah dem Willen der Zeichner den zu deren Bindung erforderlichen und bisher nicht vereinbarten wesentlichen Inhalt des Societätsver- trages feststellt. Denn das Gründungs- Comité, wel- ches regelmäßig selber, und sicherlich auch im vor- liegenden Falle, aus —Aktienzeichnern besteht, unter allen Umständen aber ein eignes Interesse bei dem Zustandekommen des Aktienvereins zu verfolgen pflegt, steht den Zeichnern nicht als Dritter, sondern als Gegenkontrahent gegenüber, und es unterliegt keinem Zweifel, daß in das Belieben des Gegenkontrahenten der Inhalt der Verpflichtung nicht gestellt zu werden vermag. L

Ob nach_preußischem Recht, überhaupt und ins- besondere hinsichtlich wesentlicher, an sid der Ver- einbarung bedücfender Punkte, in das billige Er- messen des Gegenkontrahenten, kann unerörtert blei- ben. Denn es ist klar, daß eine solche Vereinbarung, welche zu einer richterlichen Nachprüfung und Ab- änderung des Festgestellten führen kann, mit der Natur einer auf Begründung eines Aftienvereins ge- richteten Societät völlig unvereinbar ist. Die Struktur des Aktienvereins erfordert durchaus fest und im Wesentlichen unabänderlich begründete Ver- tragsverhältuisse.

An welchen andern unparteiischen Dritten endlich die Zeichner gedacht haben sollten, ist unerfindlich. Freilich sucht der Appell.-Richter gerade auf diesem Wege die Verbindlichkeit des Statuts für die Aktien- zeichner zu begründen. Auch er erachtet es für un- zulässig, daß sich die Zeichner ins Ungewisse hinein oder auf Willkür der Gründer verpflichteten, und er findet in Aufruf und Verpflichtungsschein die wesentlichen Be- stimmungen des Aktienunternehmens nicht festgestellt. Vielmehr geht seine Argumentation dahin: der Ver- klagte habe in dem Verpflichtungsschein die nähere Bestimmung feiner Zahlungspflicht und der sonstigen Verbindlichkeiten und Rechte als Aktionair abhängig gemacht von der Genehmigung des alle Einzelnheiten regelnden Statuts durh die Ksnigliche Staats- regierung, und mit Ertheilung dieser Geneh- migung sei die gee Bedingung eingetreten: §. 72 A. L.-R, 1, 5. Es habe nämlich bereits das Reskript des Finanzministers vom 23, September 1840 an den Ober-Präsidenten von Schlesien (Min.- Bl. f. innere Verw, 1840 S. 420) Zeichnungen für erst in Vorbereitung begriffene, landesherrlich noch nicht genchmigte Afktienunternehmungen ausdrücklich gestattet, und habe dieses Reskript seinen Rcchts- grund in privatrechtlicher Beziehung bezüglich der Verpflichtung der Aktienzeichner bei dergleichen Unternehmungen eben im §. 72 Tit. 5 eit, Demgemäß hätten, fährt das angefochtene Ur- theil wörtlih fort, „Verpflihtungen bezüglich eines künftigen Unternehmens und gegenüber einer künftigen, dasselbe tragenden Aktiengesellschaft in sich \ließend, die Prospekte und Zeichenscheine nur das Weseutlichste anzugeben, und die Interessenten er- warten dann, die Detailbestimmungen festgestellt zu

*) Aus den Entscheidungen des Reichs-Ober-Han- delsgerihts, herausgegeben von den Räthen des Gerichtshofs, X1. Band 4. u. 5. Heft (Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke 1874),

sehen von einer Behörde, deren reichhaltige, die weit- greifenden Beziehungen folcher Unternehmungen sicherer, als jeder einzelne Zeichner beherrs{hende Er- fahrung sie vorzug3weise befähigt, zweckwidrige An- ordnungen und Beeinträchtigungen zu verhüten. Seit dem Geseß vom 9. November 1843 sei dann eine besondere Aufmerksamkeit denjenigen Grund- säßen zugewendet worden, welche für die Prüfung der Genehmigung der Statuten maßgebend sein sollen. Jn zahlreichen veröffentlichten Spezialsta- tuten inzwischen zur Verwerthung gekommen, seien die maßgebenden Grundsäße insbesondere aus ver- schiedenen für die Behörden und das Publikum ver- öffentlichten Ministerial-Jnstruktionen und Restripten erkennbar. Bei diesen Grundsäßen sei die Verwal- tungspraxiò auch nach Einführung des D.H.G.B.'s und des für Nichthandels - Aktiengesellschaften an die Stelle des Geseßes vom 9. November 1843 ge- tretenen G:seßes vom 15. Februar 1864 verblieben.

Die seither veröffentlihten Statuten für Eisenbahn--

Aktiengesellschaften legten „eine weitgehende Gleich- sôrmigkeit der Detailbestimmungen an den Tag, wenngleih die auf dem Gebiete des eigenen und der benachbarten Staaten gemachten Erfahrungen nicht unbenußt geblieben find, um Verbesserungen anzu- bringen, sowohl im Interesse der Entwickelung jedes besonderen Unternehmens, als auch bezüglich der Rechte der einzelnen Interessenten“, und es habe so „tein Bedenken gehabt, den Aktienzeihnungen vor der endgültigen Feststellung des Statuts in derselben Weife Raum und rechtlihe Geltung zu gewähren, wie dies 24 Jahre lang bei einer äußerst reichhalti- gen Entwickelung der Gründung neuer Eisenbahnen bereits geshehen war. Wer solche Verpflichtungs- scheine zeichnet und dem näher erst noch festzustel- lenden Statut im Voraus sich unterwirft, ver- pflihtet sih damit keineswegs ins Ungewisse hin- ein oder auf Willkür der Gründer. Er weiß vielmehr, daß alle Grundzüge des Statuts bis in ein großes Delail hinein klar und bekannt vorliegen, und giebt mit dem Hinweis auf die Genehmigun der Staatsregierung der Erwartung Ausdru, baf etwaige weitere Erfahrungen dem neuen Unternehmen werden 2u Gute gebracht werden. “Hiernach ist der Verklagte im vorliegenden Falle, da nah Maßgabe befannt gegebener Grundsäße die Staatsregierung den von ihr begehrten Ausspruch gethan und die Detail- bestimmungen genehmigt hat, dem Statut, als der von ihm gewollten lex contraectus unterworfen.“ „Die bindende Kraft des bestätigten Statuts war mit dem Scheine bereits gegeben,"

Diese Deduktion verstößt gegen §. 72 Tit. 4 Th. I. A. L R. dur unpassende Anwendung. Es is un- statthaft, die Staatsregierung, welche im 6ffentlichen Interesse und kraft öffentlichen Rechts si der Prü- fung von Statuten der Aftiengesellshaften unterzogen hat und theilweise noc jeßt unterzicht, welche die Statuts- entwürfe nah lediglich öffentlichrechtlihen Gesihhts- punkten modifizirt oder bestätigt, als cinen unpar- teiishen Dritten anzusehen, welcher möglicherweise follidirende Privatinteressen mit privatrechtlicher Wir- kung durch seine Feststellung normire und mit privat- rechtlicher Wirkung die in der Vereinbarung fehlenden und zu deren Wüifkfamkeit erforderlichen Bestimmungen ergänzend firire. [Der Ausspruch der Staatsregierung in diejer Hinsicht ist jedenfalls an sich nicht die Erklä- rung eines arbiter oder arbitrator, sondern ein Staats- verwaltungsakt, nicht auf Ergänzung unvollständiger Verträge, sondern auf deren Modifikation oder Be- stätigung nah Gesichtspunkten des öffentlichen Rechts gerihtet. Daß unter diese Gesichtspunkte auch der wohlwollende Schuß des Publikums gegen Täu- schung der Aktionäre gegen Ausbeutung und Be- trug gezählt wurde, begründet eine privatrecht- lihe Wirkung der Staatsgenchmigung und Sta- tutsbestätigung nicht. Auch findet sich in den ange- zogenen Instruktionen und Reskripten der obersten Verwaltungsbehörden, welche selbstverständlich an den geltenden Grundsäßen des Privatrechts nichts zu än- dern vermocht hätten, niht die leiseste Andeutung, daß andere, als öôffentlichrechtlihe Gesichtspunkte in Betracht kommen, und daß die Ministerien jemals gewillt waren oder sih auch nur für befugt erachte- ten, durch die Statutsgenchmigung die fehlende und erforderliche Vereinbarung der Zeichner zu erseßen. So will die Verfügung der Minister des Jnnern und der Polizei, wie des Finanz-Miristers vom 23. September 1840 (M.-Bl. f. innere Verw, 1840 S. 420) nur die öffentlihen Aufforderungen zu Aktienzeichnungen für Unternehmungen nicht verhindern, weil einmal die Vorbereitung eines derartigen Unternehmens mannichfache Kosten erfordere, andererseits nichts ent- gegenstehe, daß die vollständige Zeichnung des Aktienkapitals \{chon vor Ertheilung der lan- desherrlichen Genehmigung erfolge; nirgends aber wird angedeutet, unter welchen Vorgaus- seßungen derartige Zeichner verpflichtet seien, für die Kosten der Vorarbeiten einzustehen oder gar das {päter landesherrlih genehmigte Statut als verbind- lich anzuerkennen. So werden in der Instruktion des Staats - Ministeriums an die Ober - Präsidenten über die Prüfung der Anträge auf aon von Eitsenbahn-Anlagen vom 30. November 1838 (Kampß Annal. Bd. 22 S. 211) die Gesicht punkte hervo:gehoben. auf welche bei Prüfung eingehender Anträge die Regierungen ihr Augenmerk zu richten haben; desgleichen in der Minist.-Instr. vom 22. April 1845 (M.-Bl. f. innere Verw. 1856 S. 72). Die sehr ausfübrlihe Cirkular-Verfügung sodann des Hande!s- Ministeriums vom 29. März 1856 (eodem S. 93 bis 95) stellt „einige bei Prüfung der Statuten von Aktiengesellschaften angenommene allgemeine Grundsäße", oder wie es im Eingange heißt, „cinige von den allgemeinen Grundsäßen, welche hierbei unter den Ressort Ministerien ver- einbart und häufiger zur Anwendting gebracht wor- den sind“, zusammen. Es wird so den Behörden, und allenfalls den Betheiligten eröffnet, wie die Statuten beschaffen sein müssen, welche Genehmigung an entscheidender Stelle erwarten dürfen, keineswegs aber, daß Ministerium oder Landesherr das von den Betheiligten niht oder niht vollständig vereinbarte

schon

noch ungenelhmigte Eisenbahn-'

Statut einseitig festseßen werde. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle nicht ersihtlih, daß die Betheiligten eine Ergänzung des unvollständigen Vertrags durch die Staatsregierung beabsichtigt haben, daß sie in diesem Sinme_ die Staatsregierung angegangen sind, und daß die Staatsregierung in der Absicht gehandelt habe, ourch Bestätigung des Statuts zugleih jene privatrechtliche Folge herbeizuführen, wie denn auch klar erhellt, daß Seitens der Staatsregierung keines- wegs eine Anfertigung oder Ergänzung eines unvoll- ständig überreichten Statuten-Entwurfs, sondern eine Bestätigung des vollständig überreihten Ent wurfs stattgefunden hat. *

Endlich läßt sich au nicht anerkennen, daß die in den Ministerialreskripten aufgestellten Normativ- bestimmungen den Charakter stillschweigend verein- barter Saßungen trügen, weil von vornherein feft- gestanden habe, daß jedes einzelne Spezialstatut ih Gemäßheit der gleihförmigen Normativbestimmungen abgefaßt werden müsse. Denn einmal trugen die Normativbestimmungen nirgends einen absoluten, zwingenden Charakter; ihre Modifikation aus Zweck- mäßigkeits-Nücksihten war nirgends ausgeschlossen. Sodann waren zwar für einige, feineswegs aber für alle Arten von Aktiengesellschaften, insbesondere nicht für Eisenbahn-Aktiengesellschaften, Normalstatuten erlassen, welche den einzelnen Statuten zu Grunde gelegt werden mußten und selbst dies uiht im Sinne eines ohne Weiteres als Bestandtheil des Einzel - statuts geltenden Musterstatuts; vielmehr mußte jedes EGinzelstatut die sämmtlichen Bestimmungen des Musterstatuts aufnehmen und es wird in dem Cirkular- erla)z_des Handels-Ministers vom 19. Januar 1809; betreffend den Statuten-Entwurf für Chausseebau- Aktiengesellschaften, owie in den beigefügten Allg. Bemerkungen ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses Statut von denjenigen vollzogen werden muß, welche Aktien gezeichnet haben und durch das Statut zur Einzahlung derselben verpflichtet werden sollen; „es genügt daher die bloße Zeichnung von Aktienbeträgen für das Unternehmen nit, weil hierdurch noch nicht die Übrigen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages festgest-llt werden." So ist sogar in diesem, der Auffassung des ApPpellationsrichters am nächsten stehenden Falle von dem Handels - Ministerium die Nothwendigkeit betont worden, daß der Zeichner sich dem ihm bekanut gewordenen Statut ausdrücklich unterwerfe.

Ist hiernach durch den Verpflichtungs\chein eine Unterwerfung unter das ohne Mitwirkung des Zeich- ners ergangene Statut niht begründet worden, so waren die erkennenden Gerichte zur Berhandlung dieser Sache nicht kompetent.“

Den Wünschen der preußishen Handelskam- mern, daß im Handelsregister von Zeit zu Zeit exofficio diejenigen Firmen gelö\cht würden, deren Inhaber verzogen oder verschollen sind, sich aber vorher niht abgemeldet haben, ist durch folgende Verfügung des Handelministers Abhülfe gewährt worden.

Berlin, den 29, Oktober 1873.

_ Im Laufe dex lten Jahre sind die zuweilen \{chon früher erhobenen Beschwerden darüber immer häufiger und dringender geworden, daß der Inhalt des Han- delsregisters in vielen Fällen die erforderliche Ueber- einstimmung mit den jeweiligen thatsächlichez Ver- hältnissen vermissen lasse und das insbesondere die Errichtung neuer Handelsniederlassungen und das Erlöschen eingetragener Firmen, wenn überhaupt, doch niht rechtzeitig zur Eintragung gelangten. Bei näherer Prüfung haben diese Beschwerden zum Theil als tegründet anerkannt, zugleich aber die gerügten Mängel überwiegend darauf zurückgeführt werden müssen, daß die Einleitung des Strafverfahrens gegen die in der vorgeschriebenen Anmeldung säumigen Interessenten in der Regel nur deshalb unterbleibt, weil die zum Einschreiten berufenen Gerichte von den dazu Veranlassung bietenden Vorgängen- überhaupt M oder wenigstens nicht rechtzeitig Kenntniß er- alten.

Um zunächst nach leßterer Richtung hin, soweit thunlich, Abhülfe zu hafen, ist nunmehr auf meine

Anregung die Einrichtung getroffen, daß fortan die

Kreis - Steuereinnehmer von allen die Gewerbe- steuerklafsen A. I. und A. IL betreffenden Zu- und Abgängen, fobald solche amtlih zu ihrer Kenntniß gelangen, der mit der Führung des Handelsregisters aaa Gerichtsbehörde Mittheilung zu 1nachen jaben.

_Es darf vorausgeseßt werden, daß hierdurch ein immerhin erhebliher Theil der Beschwerden die ge- wünschte Erledigung finden wird. Jn vollem Um- fange ist indeß von dieser Einrichtung allein der ange- strebte Erfolg noch nicht zu erwarten. Weiterer Er- wägung bleibt insbesoudere eine etwaige Abänderung derjenigen geseßlihen Bestimmungen vorbehalten, wonach im Falle des Erlöschens einer Firma die Eintragung nur auf Grund einer vom Inhaber oder doch von desscn Erben oder Vertretern ausgehenden Anmeldung, behufs deren Herbeiführung überall wirksame Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehen, erfolgen darf. /

Im Uebrigen lege ih besonderen Werth aber auch noch darauf, daß die Organe des Handelsstandes nach Kräften dazu mitwirken, den Jnhalt des Handels- regifters in möglichst vollkommener und ununterbroche- ner Uebereinstimmung mit den thatsächlichen Ver- hältnissen zu erhalten. Für die Handelskammer liegt eine anmittelbare Veranlassung, wie auch eine regel- mäßig wiederkehrende Gelegenheit hierzu chon darin, daß das Handelsregister die nä{ste Grundlage des Wahlverfahrens und der Beitragspflicht bildet. Aber auch abgesehen hiervon hat der Handelsstand überall ein #o nahe liegendes und wesentliches Interesse an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Handelsregisters, daß ich an der Bereitwilligkeit zu der gewünschten Mitwirkung nicht zweifeln darf. In Beziehung auf die dabei in frage ommendèn Mittel und Wege will ich den Erwägungen und Ent- s{ließungen der Betheiligten um so weniger vor-

greifen, als dieselben zunächst von den besonderer Umständen des einzelnen Falls abhängig zu machera sein werden. Allgemein aber und dringend muß ich empfehlen, daß die Organe des Handelsstandes jeden zu ihrer Kenntniß gelangenden Fall einer Abweichung der Eintragungen von den bestehenden thatfächlichen Verhältnifsen alsbald und unaufgefordert der zu- ständigen Gerichtsbehörde mittheilen. Nach den bis- herigen Erfahrungen ift niht daran zu zweifeln, daß folhen Mittheilungen überall und jederzeit ein ent- sprechendes Entgegenkommen gesichert ist. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Aachen. Die Prokura, welche der zu Aachen wohnenden Sibilla Krichel für das daselbst be- stehende Handelsgeshäft sub Firma: Elise Krichek ertheilt worden ist, is erloschen und wurde heute unter Nr. 156 des Prokurenregisters gelöscht.

Sodann wurde heute unter Nr. 725 des Prokuren- registers eingetragen die Prokura, welhe der zu Aachen wohnenden Maria Krichel für obgedachte Firma ertheilt worden ift.

Aachen, den 20. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Aanehen. Die zu Aachen wohnende Handelsfrau Theresia, geb. Matheiem, Ehefrau Joseph Hennes, hat das Geschäft, welches sie in Aachen sub Firma : Heunes-Matheiem führte, mit Aktiven und Passfi- ven und mit der Firina ihren beiden Söhnen, den daselbst wohnenden Kaufleuten Hermann Hennes und erdinand Hennes, übertragen; gedachte Firma wurde Eee heute unter Nr. 1308 des Firmenregisters ge- Oct.

Sodann wurde unter Nr. 1188 des Gesfsellschafts- regist.rs eingetragen die Handelsgesellschaft sub Firma : Hennes-Matheiem, welche in Aachen ihren Siß, am 22. d. M. begonnen hat, und von jedem ihrer beidèn Theilhaber, den obgenannten Hermann Heunnes und Ferdinand Hennes, vertreten werden kann.

Aadhenu, den 23. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts-Sefkretariat.

Aachen. Der zu Krauthausen wohnende Papier- fabrikant Jacob Windelshmidt hat das Geschäft, welches er daselbst sub Firma: Iacob Windel- \chmidt führte, mit Aktiven und Passiven und mit der Firma den Papierfabrikanten Gottfried Windel- schmidt, zu Krauthausen wohneud, Michael Schu- macher, zu Kirchberg, Kreis Jülich wohnend, und Carl Wrage, daselbst wohnend, übertragen ; gedachte Firma wurde daher heute Nr. 1041 des Firmen- registers gelöscht.

Sodann wurde unter Nr. 1189 des Gefsellschafts- registers eingetragen die Handelsgesellschaft sub Firma Iacob Windelschmidt, welche in Krauthausen ihren Siß, am 3. d. M. begonnen hat, und von jedem ihrer drei Theilhaber, den obengenannten GottfriedWin- delschmidt, Michael Schumacher und Carl Wrage, vertreten werden kann.

Aachen, den 23. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts-Sekretgriat.

Berlin. Handelsregister

des Königlien Stadtgerichts zu Berlin,

Zufolge Verfügung vom 23. Juni 1874 find am 24. Juni 1874 folgende Eintragungen erfolgt :

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. n die hiesige Kommanditgesellshaft auf Aktien in

irma:

Gewerbebank H, Schuster & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: * Die Zweigniederlassungen in Erfurt und Jauer sind aufgehoben.

An Stelle der dem Johannes Balcke ertheilten Kollektiv - Prokura is demselben Prokura in der Weise ertheilt, daß er allein die Firma der Gesell- schaft zu zeichnen befugt ist.

Dies ist in unserem Prokurenregist:x bei Nr. 2644 vermerkt, dagegen in demselben unter Nr. 2712 die dem Carl Skfarbina für diese Firma ertheilte Pro- kura gelöscht worden.

. Zufolge Verfügung vom 24. Juni 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3686 die hiesige Kommanditgesellschaft in Firma: B, Kuttner & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kommanditift ist aus der Handelsgesell- schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Edmund Brilles zu Berlin ist am 22. Juni 1874 als Handelsgesellshafter eingetreten und ist dite Ges fellschaft nunmehr offene Handelsgesellschaft ge- worden, Die dem Edmund Brilles für diese Firma er- theilte Prokura ist erloshen und ift deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr. 2035 erfolgt.

Die Gefellschafter der hierselbst unter der Firma : C. F. Plettenberg & Co. am 1. Mai 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Oranienstraße 131) sind die Kaufleute: S 1) E Ernst Friedrich Plettenberg zu Mitten- walde, 2) Carl Friedrich Plettenberg zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter

Nr. 4977 eingetragen worden.

In unser Gefellschaftsregister, woselbst untex Nr 4350 die hiesige Handelsgesellschaft in Firwa; Y _Gebrüder Maaß

nen N Ü E Un D Ute Velelichaft t dur ert an- Del8geshäfts an den Kaufmun Julius Albre Binder aufgelöst. Der Kaufmann Binder setzt dasselbe unter unverävherter Firma fort. Ver- gleiche Nr. 8132 oes Firme"iregisters.