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Zu Kreisrichtern sind ernannt: der Gerihts-Affessor Goer - deler bei dem Kreisgeriht in Cartzaus, der Gerihts-Affessor Neit\ch und der Gerichts-Affessor Christian Friedrich Otto Müller bei dem Kreisgericht in Marienburg, mit der Funktion bei der Gerichts-Deputation in Stuhm, der Gerihts-Asse}sor Schepers bei dem Kreisgericht in Lüdenscheid, mit der Funktion als Gerihts-Kommissarius in Altena, der Gerichts - Afsessor Wolff bei dem Kreisgericht zu Neumarkt in Schlesien, der Gerichts-Assessor Damm bei dem Kreisgericht in Schubin, der Gerichts-Assessor Landsberg bei dem Kreisgericht in Cosel, und der Gerichts-Affessor Jaeckel bei dem Kreisgericht in Glei- wiß, mit der Funktion a!s Gerichts-Kommissarius in Peis- kretsham. :
Zu Friedensrihtern find ernannt: der Gerichts - Assessor Embs in Cö bei dem Friedensgeriht in Aldenhoven, Und der Gerichts-Affessor Müller in Coblenz bei dem Friedens- gericht in Casftellaun.
Abge reist: Der Direktor im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten, Wirklihe Geheime Ober - Regierungs - Rath Dr. Foerster nah Damsdorf in Schlesien.
Die heut ausgegebene Nr. 31 der Allgemeinen Ber- loosungs - Tabelle des Deutschen Reichs- und Könic- lich Preußishen Staats-Anzeigers enthält die Ziehungs- listen folgender Papiere: Aahen-Düsseldorfer, Bergis\ch- Märkische, Cöln-Crefelder, Cöln-Mindener, Dort- mund-Soester, Düsseldorf-Elberfelder, Oberschl e- \ishe, Riga-Dünaburger, Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen 2c., Galizi#\ch e Rustikal-Kredit-Anstalt, Pfandbriefe, Schlesische Pfandbriefe.
Die Allgemeine Verloosungs - Tabelle erscheint wöchentlich einmal und is zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlich durch alle Postanstalten, sowie durch Carl Hey- manns Verlag, Berlin, S. W., Anhaltsiraße 12, und alle Buh- handlungen zu beziehen, für Berlin auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Preis pro einzelne Nummer 21/, Sgr.
Nichtamtliches.
Deutsches Ne ich.
Preußen. Berlin, 1, August. Se. Majestät der Kaiser und König haben zu Gastein am 30. v. M. zum Diner Nubar Pascha, dem Statthalter von Salzburg, Grafen Thun, dem Grafen Alten und dem Geheimen Ober-Regierungs- Rath Dr. Hahn Einladungen zugehen lassen.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl ist nah Mittheilung des „Morgenbladet“ am Montag, 27. d. M., Morgens um 8 Uhr, von Christiania an Bord der „Nymphe“ abgereist. Höchstderselbe dinirte am Sonnabend beim deutschen Generalkonsul Redlih und fuhr am Sonntag Morgen mit Gefolge nach Sarabraaten, wo Se. Königliche Hoheit beim Besigzer, Konsul Heftye, nah Besichtigung des Gutes dejeunirte. Um 1x4 Uhr kehrte Höchstderselbe nah Christiania zurück. Am Montag, Mittags, hatte der Prinz eine größere Gesellshaft auf der „Nymphe“ eingeladen.
Ueber die Ankunft des Prinzen in Kongsberg schreibt die „Kongsb. Adv.": Gleih nach der Ankunft ließ der Prinz den Oberförster Lange zu Sich rufen, welcher Veranstaltungen zu einer Bärenjagd getroffen hatte, nahdem der Prinz den Wunsch geäußert hatte, an einer solhen Jagd Theil zu nehmen. Der Prinz mußte jedoh Umstände halber und namentlich, weil die Zeit es Ihm nit erlaubte, Seinen Entschluß, an einer Bärenjagd Theil zu nehmen, aufgeben.
— Ihre „Königliche Hoheit die Großherzogin- Mutter von Mecklenburg-Strelig traf in Begleitung der Hofdame Frl. v. Heiden und des Hof - Marschalls v. Steuber vorgestern Nachmittags aus Neu - Streliß hier ein, übernachtete im Hotel Royal und setzte gestern Vormittags die Reise nah Schloß Rumpenheim fort, woselbst seit einigen Tagen bereits Ihre Königliche Hoheit die Herzogin Caroline verweilt.
In der - Woche vom 12. bis 18. Juli 1874 sind ge- prägt worden an Goldmünzen: 1,394,600 Mark 20-Mark- ftücke, — Mark 10 - Markstüke; an Silbermünzen: 413,222 Mark 1- Markstücke, 177,408 Mark — Pf. 20-Pfennig- ftücke; an Nickelmünzen: 102,469 Mark 30 Pf. 10-Pfennig- stüde, 30,136 Mark 90 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfer- münzen: 38,848 Mark 94 Pf. 2-Pfennigstücke; 10,232 Mark 17 Pf. 1-Pfennigstücke. Vorher waren geprägt: an Gold- münzen: 841,346,820 Mark 20-Markstücke, 202,953,620 Mark 10-Markstücke; an Silbermünzen : 21,109,602 Mark 1-Markftüe, 6,381,582 Mark 80 Pf . 20-Pfennigstücke; an Nitelmünzen : 2,890,439 Mark 10 Pf. 10-Pfennigftücke, 344,671 Mark — Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 461,307 Mark 92 Pf. 2-Pfen- nigstücke, 206,392 Mark 8 Pf 1-Pfennigstücke. Mithin find im Ganzen geprägt: an Goldmünzen: 842,741,420 Mark 20-Mark- fiüde, 202,953,620 Mark 10-Markstücke; ‘an Silbermünzen : 21,522,824 Mark 1-Markstüke, 6,558,990 Mark 80 Pf. 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen : 2,992,908 Mark 40 Pf. 10-Pfennigstücke, 374,807 Mark 90 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 500,156 Mark 86 Pf. 2-Pfennigstüke, 216,624 Marf 25 Pf. 1-Pfennigstücke. Gesammtausprägung: an Gold- münzen: 1,045,695,040 Mark; an Silbermünzen: 28,081,814 Mark 80 Pf. ; an Nickelmünzen: 3,867,716 Mark 30 Pf.; an Kupfermünzen 716,781 Mark 11 Pf.
— Der gestern erwähnte Beschluß des Königlichen Ober - Tribunals vom 28. Iuli 1874, des Inhalts, daß eine er- kannte Geldstrafe nicht durch eine von einem Ande- ren, fondern nur durch die von dem Berurtheilten \elb|t geleistete Zahlung getilgt werden kann, isst im neuesten „Justiz-Min. Bl.“ veröffentliht und lautet wörtlich: In der Untersuhungs\sahe gegen N. hat das Königliche Ober-Tribunal — Feriensenat — in seiner Sizung vom 28. Juli 1874, nah Einsicht der von dem Ober-Staatsanwalt zu P. gegen die Versügung des Königlichen Appellationsgerihts dasel b|t erhobenen Beschwerde, nach Einsicht des Antrags des Königlichen General-Staats- anwalts vom 25. Juli 1874,
beschlossen :
daß die Verfügung des Königlichen Appellationsgerichts zu P. vom 7. Juli 1874 aufzuheben, daß ferner unter Aufhebung des Beshlusses des Königlichen Kreisgerihts zu P. vom 4. Iuli d. I. die Annahme der von dem Kaufmann K. zur Tilgung der gegen den N. rechtskräftig erkannten Geldstrafen geleisteten Zahlung von 400 Thalern für unzulässig zu er- klären, und die Strafvollstreckung gegen den N. fortzusezen fei.
Die Auffaffung, von welcher die angefochtene Verfügung, gestüßt auf das Reskript vom 4. August 1832, ausgeht, daß der Staat bezüglih der Einziehung von Geldstrafen nur wie jeder andere Gläubiger zu betrachten sei und mithin die civil- rehilihen Vorschriften über die Leistung von Zahlungen zur Anwendung gelangen müßten, kann nit als geseßlih begründet erachtet werden. Es ist zwar auzuerkennen, daß die rechtskräftig erfolgte Verhängung einer Geldstrafe eine Forderung des Staats gegen den Verurtheilten begründet, daß ferner die Beitreibung dieser Forderung in denselben prozessualishen Exekutionsformen, wie fie für civilrehtliche Forderungen vorgeschrieben find, erfolgen fann. Daraus folgt aber noch niht, daß der Anspru des Staats auf eine Geldstrafe eine civilrechtlihe, den Vorschriften des Civilgesebuchs unterliezende Forderung darstellt.
Nah kriminalrechtlihen Begriffen ist Strafe dasjenige Uebel, welches nah Bestimmung des Geseßes wegen einer Uebelthat den Uebelthäter treffen soll. Die Strafe richtet sich entweder gegen das Leben oder die Freiheit oder die Ehre oder endlich gegen das Vermögen der Person, welche ihr unterliegt. Das Strafübel muß also eins dieser Güter des Verurtheilten treffen. Die Geldstrafe ist gegen das Vermögen gerichtet, sie ist aber nur dann ein Strafübel, wenn durch sie dieses Vermögen beeinträch- tigt oder verringert wird. Bedeutung und Zweck der Geldstrafe it also Verringerung des Vermögens des Bestraften, und hierin beruht der wesentlihe und durchgreifende Unterschied zwischen dem Forderungsreht auf eine Geldstrafe und jedem civilrecht- lichen Forderungsreht. Zweck und Bedeutung des legteren ist eine Vermehrung des Vermögens des Berechtigten. Daß bei der Geldstrafe gleichzeitig das Vermögen des Staats durh Einziehung derselben vermehrt, daß bei der civilrechtlihen Forderung dur Zahlung das Vermögen des Verpflichteten vermindert wird, find nur Folgen, welche die Natur der beiden Rechte an si nicht alteriren. Weil nun aber die civilrehtlihe Forderung in der Realisirung einer Vermögensvermehrung des Berechtigten ihre Bedeutung findet, aus diesem Grunde ist der Umstand, von wem diese Vermehrung ausgeht, prinzipiell irrelevant, und deshalb auch die Gestattung der Tilgung durch einen anderen als den Verpflichteten, wie sie in S 43, 49 Th. I. Tit. 16 des Allge- meinen Landrechts ihren Ausdruck gefunden hat, eine konsequente Folge des Grundsagzes.
Anders verhält es \sih bei Geldstrafen, deren Bedeutung in der Verringerung des Vermögens des Verpflichteten besteht. Dem Staate steht nah der Natur der Geldstrafe das Recht zu, daß durch Zahlung derselben das Vermögen des Bestraften vermindert werde. Nur durch eine Zahlung, welche, soweit es erkennbar ift, diesem Rechte entsprehend geleistet wird, wird die auf Leistung der Geldstrafe gerihtete For- derung getilgt, und mithin ist jede von einem Drit- ten in eigenem Namen erfolgte Zahlung des Betrages der Geldstrafe niht geeignet, den Schuldner zu befreien, weil eben das Vermögen des Letzteren dadurh nicht verringert oder beeinträchtigt wird. — Es finden mithin die Vorschriften der 88. 43, 49 Th. 1. 16, welche auf der Voraussezung anderer rechtlichen Verhältnisse beruhen, keine Anwendung. Der Umstand, auf welchen in dem Reskript vom 4. August 1832 Gewicht ge- legt wird, daß es nicht zu verhindern sein werde, daß faktisch die Zahlung aus dem Vermögen Dritter dennoh erfolge, kann selbstredeud für die Frage nach der geseßlichen Zulässigkeit einer folhen Zahlung niht von Bedeutung sein. Wird der Betrag der Geldstrafe dem Bestraften von einem Dritten zugewendet, und die Strafe dann von dem Bestraften selbst bezahlt, so hat die Summe sih wenigstens formell zur Zeit der Zahlung in dem Vermögen des Letzteren befunden. Db auch in solchen Fällen und unter welchen Umständen die Annahme einer \olchen Zah- lung verweigert werden könne, if hier niht zu entscheiden, da im vorliegenden Falle nicht der Bestrafte, sondern ein Dritter direkt in eigenem Namen und sogar gegen den Widerspruch des N. dié Zahlung geleistet hat.
Wenn nun aber eine positive geseßlihe Bestimmung nicht besteht, durh welche die Enirihtung von Geldstrafen durch an- dere Personen, als diejenigen, welche sie verwirkt haben, für statthaft erklärt wird, so muß nah allgemeinen strafrehilihen Grundsätzen ein solche Zahlung durch Dritte unbedingt für un- zulässig erachtet werden. Es is ein unbestrittenes, und von den verschiedenen Theorien über die Natur der Strafe nicht berührtes \trafrehtlihes Prinzip, daß die Strafe von dem Individuum zu ver- büßen ift, geaen welches sie wegen Uebertretung einer Strafnorm verhängt worden ist. Bei Lebcns-, Freiheits- und Ehrenstrafen ist hieruber auch nie ein Zweifel erhoben worden. Mit diesen steht aber die Geldstrafe, was ihre Natur als Strafe und Strafmittel betrifft, auf völlig gleicher Linie. Es findet sh in dem deutschen Strafgeseßbuch nirgend eine Bestimmung, welche zu der Annahme berechtigen könnte, daß bei Geldstrafen eine Ausnahme von dem ersten strafrehtlihen Grundsatze, daß jede Strafe nur denjenigen treffen kann, aber auch treffen muß, gegen welchen sie verhängt ist, statuirt worden wäre. Ist aber eine solche Bestimmung nicht vorhanden, liegt ferner auch kein innerer Grund vor, aus wel- chem eine exceptionelle Natur der Geldstrafen in dieser Beziehung fih herleiten ließe, so muß das oben angeführte Prinzip zur Geltung gelangen, und nach diesem ist jede Stellvertretung bei der Verbüßung irgend einer Strafe, also auch Zahlung der Geld- strafe durch Dri te unbedingt unstatthaft, und es ist der Staat nicht berechtigt, solhe Zahlungen anzunehmen.
Das Kreisgeriht zu P. war daher niht befugt, die von dem Kaufmann K. in eigenem Namen und gegen den Wider- spruch des N. zur Tilgung der gegen den N. verhängten Geld- strafen geleistete Zahlung anzunehmen, und das Appellations- gericht zu P. hat rechtlich geirrt, indem es den von dem N. gegen diese Zahlung erhobenen Widerspruch zurückgewiesen hat. In Bezug auf diese Zurückweisung konnte der Umstand, daß ein Verurtheilter kein Reht auf Vollstreckung der Strafe gegen ihn habe, niht in Betracht kommen, da es fih um eine der öôffentlihen Ordnung angehörige Frage, und eine Verkennung von Rechtsgrundsäßen von Seiten des Kreisgerichts handelte.
Es mar daher die ángegriffene Verfügung, sowie der kreis- gerichtliche Beschluß vom 4. Juli aufzuheben, und da eine rehts- gültioe Zahlung der gegen den N. verhängten Geldstrafe nah Vorstehendem nicht stattgefunden hat, die Fortsezung der Straf- vollftreckung zu verordnen.
_ — Von dem Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten ift fürzlih an \sämmtlihe Regierungen (mit Ausnahme derer zu
Sigmaringen, Caffel, Wiesbaden und Schleswig) folgende Ver- fügung, betreffend die staatlihe Genehmigung zu kirch- lihen Neubauten, erlassen worden :
„Nach Erlaß der Verfafsungsurkunde ist in mehreren diesseitigen Verfügungen gegenüber den Bestimmungen des §. 176 Tit. 11 Theil IL. des Allgemeinen Lundrechts und im Artikel 44 zur Konvention vom 26. Messidor IX. ausgesprochen, daß für Kirchenbauten eine besondere Staatsgenebhmigung, soweit tolche früher aus der staatlihen Kirchen- hoheit und Kirchenaufsiht abgeleitet wurde, nicht mehr erforderli sei, und daß es einer Mitwirkung des Staates nur insofern noch bedürfe, als die Errichtung gottesdienstliher Gebäude mit einer Beihülfe aus Staatsmitteln erfolgen sollte, oder wenn die Mittel zum Bau zwangsweise von den Personen, für welche das Gebäude bestimmt sei, eingezogen oder wenn demselben die Rechte einer Pfarrkirche beigelegt werden sollten. Diese Auffassung hat jedoch bei wiederholter Prüfung der einschlagenden Rechtsfrage als zutreffend nicht anerkannt werden können, weshalb id mich veranlaßt sche, von derjelben ab- Jagen Die gedachten Vorschriften des Allg. Landrehts und Tes rans sischen Rechts sind ein Auéfluß der negativen Befugn'sse, auf welcke der Staat gegenüber den Religionêgesellshaften bei Erlaß der V erfassungsurkunde, wie auch in d-n von dem damaligen Minister der geistlichen u. f. w. Angelegenheiten unter dem 15. Dezember 1848 veröffentlichten Erläuterungen der betreffenden Artikel der leßteren angeführt ist, nicht verzichtet hat. Wenn erwogen wird, wie die Errichtung neuer Kirchen einerseits die Interessea sowohl der betref- fenden Parochianen als auch anderer schon vorhandener Kirchensysteme schädigen kann und andererseits mit den Parochial-Regulirungen in untrennbarem Zusammenhange steht, jo läßt sih nicht verkennen, daß durch die Errichtung neuer Kirchen das Staatsinteresse nahe berührt wird. Hierzu kommt, daß nach §. 18 Tit. 11 Th. 11. des Allgemeinen Landrechts die von den ausdrüdcklich aufgenommenen Kirchengesellshaftcn zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude als privilegirt- Gebäude des Staats anzusehen sind, daß dieselben na §. 174 a. a. D. von den gemeinen Lasten des Staates befreit bleiben, und daß sie alle Vorrechte der dèm Staate zustehenden ffentlihen Gebäude genießen. Es muß daher der Vor- schrift des §. 176 a. a. O, wonach. neue Kirchen nur unter ausdrücklicher Genehmigung des Staats gebaut werden dücfen, ebenso wie allen denjenigen Bestimmungen, welche dem kirhlihen Vermögenserwerbe geseßlich bestimmte Schranken an- weisen, ein wesentli regressiver Charakter beigelegt werden, fo daß eine Aufhebung des §. 176 durch Art. 15 der Verfassungsurkunde nicht angenommen werden kann. Die Königliche Regierung seße ih hiervon, nach vorgängigem Benehmen und im Einverständniß mit dem Herrn Minister des Innern, zur Nachachtung mit dem Bemerken in Kenntniß, daß den bischöflichen Behörden von dem Herrn Ober - Prä- fidenten entsprehende Mittheilung gemaht wird. Ueber die Erthei- lung der zur Errichtung gottesdienstliher Gebäude erforderlichen Staatsgenehmigung zu befinden und im Falle einer Versagung die zur Durchführung des Geseßes, bezw. zur Jnhibirung des Baues geeigneten O zu treffen, bleibt zunächst der Königlichen Re- gierung überlassen.“
— Der Kaiserlih deutshe Botschafter am Kaiserlich öster- reichishen Hofe General-Lieutenant von Schweiniz isst hier angekommen und begiebt sich heute nah Gastein.
— Der General-Lieutenant, General-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Commandeur der Garde-Kavallerie- Division, Graf von Brandenburg I11., ist von Urlaub aus Domanze in Schlesien hierher zurückgekehrt.
— Der Kaiserlih deutshe Legations-Rath und General- -
gea zu Warschau Freiherr von Rechenberg ist hier einge- troffen.
— Der Kaiserlih russishe Wirklihe Geheime Staatssekretär und Finanz-Minister des russischen Reiches, v. Reutern, ‘ist vorgestern Abend aus St. Petersburg hier angekommen und im Hotel Royal abgestiegen.
— Der Kaiserlih russishe General-Adjutant von Greigh hat sih gestern von hier nah Frankfurt a. M. begeben.
— Der Hauptmann Stolpe vom Königlih \{chwedischen Ingenieur-Corps is hier eingetroffen.
— Die zum Besuch des unteren Côtus bei der vereinig - ten Artillerie- und Ingenieurschule kommandirt ge- wesenen Offiziere der Feld- und Fuß-Arktillerie find in ihre resp. Garnisonen zurückgekehrt.
— S. M. S. „Gazelle“ ist am 15. d. M. in Madeira angekommen und beabsichtigte am andern Tage wieder in See zu gehen. An Bord Alles wohl.
Bayern. München, 30. Juli. Der Minister-Präft- dent von Pfretschner is aus Kissingen hier eingetroffen und hat die Leitung des Königlichen Ministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern wieder übernommen.
— Um den _in neuerer Zeit mehrfah zu Tage getretenen Mißständen in Bezug auf das Auswanderungswesen möglichst zu begegnen, wurden die sämmtlichen Distriktsverwal- tungen von Oberbayern beauftragt, außer sorgfältiger Ueber- wachung des Vollzugs aller in diesem Betreff bestehenden Ge- segze und Vorschriften auh alle in ihren Amtsbezirken etwa be- tretenen Auswanderungs-Agenten und Werbe-Emissäre, welche den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit nicht nachweisen kön- nen, sofort namhaft zu machen, damit gegen dieselben nah Maß- gabe des §8. 50 Abs. 2 des Geseßes vom 16. April 1868 bezw. 93. Februar 1872 über Heimath, Verehelihung und Aufenthalt (Ausweisung) vorgegangen werden könne.
— Der Magistrat hat in der vorgestrigen Sizung auf Grund eines Gutachtens der Königlichen Lokalschul - Kommission be- \{chlo}en, der neuen Schule an der Schellingsstraße konfessionell gemischten Charakter zu geben; jedo wird dieselbe, wie die beiden schon bestehenden Simultanschulen, eine Centralanstalt zum frei- willigen Besuch ohne einen bestimmten Bezirk mit Zwangs- charafter. — Der Magistrat hat vorgestern ferner nah 4stündiger Berathung das Schlachthausprogramm mit Stimmen- einhelligkeit festgeseßt. Für Sch:achtnng von Großvieh werden 3 Hallen mit je 76 Shlachtpläßen und 152 Aufzugsvorrihtungen eingerihtet; für das Kleinvieh dienen 2 Hallen von gleichem Umfang; für die Shweinshlachtung reiht eine Halle aus, Der Wasserbedarf is im Interesse höchster Reinlichkeit durchscnittlih auf 9000 Eimer per Tag berechnet. Der Viehmarkt erhält nah Dresdener Muster geschlossene Verkaufshallen, die zum Uebernachten der Thiere dienen können. — In der gestern statt- gehabten Kumulativsfizung der beiden Gemeindekollegien der Stadt München wurde in der Isarthorfrage, ob Abbruch, Umbau oder status quo, Gesammtbeshluß dahin erzielt, daß der dermalige Zustand beibehalten bleiben soll.
— Bischof Dr, Reinkens hat heute Vormittag 71/, Uhr die Stadt wiecker verlassen und fich nach Mering begeben, um einige Stunden dortselbst zu verweilen. Morgen wird er in Kempten das Sakrament der Firmung spenden und nächsten Sonnabend die Stadt wieder berühren, um am Sonntag die Ein- weihung der neuen altkatholishen Kirhe in Simbah am Inn vorzunehmen.
Sachsen. Dresden, 31. Juli. Die Finanzdeputa- tion der Ersten Kammer hat vorgestern ihre Berathungen über das Einkommensteuergeseß beendet, \sich sodann ver- tagt und nur den Referenten noch beauftragt, den Bericht druck- fertig zu machen. Sicherem Vernehmen des „Dr. I.“ nah hat die Deputation zwar in mehreren Punkten den Beschlüssen der Zweiten Kammer nicht beigestimmt, diese Differenzen find aber durchaus nit prinzipieller Natur, so daß dem genannten Blatte zufolge cin Zustandekommen dieses Gesezes mit ziemlicher Sicher- heit zu verhoffen ist.
Meck&lenburg. Schwerin, 31. Juli. Der Groß- herzog ist heute früh vom Lostädter Lager hier wieder ein- getroffen. Die Großherzogin und die Herzogin Marie werden heute Nachmittag vom Heiligen-Damm hierher zurückehren.
— Das Befinden des Erbgroßherzogs ift so günstig, daß seit gestern keine Bulletins mehr ausgegeben werden.
Rostock, 29. Juli. Die „Meckl. Anz.“ melden:
Der Rath der Stadt Rostock hat die Führung des Prozesses gegen dic Großherzogliche Regierung wegen ang eblicher Berleßung der städtischen Gerechtsame durch verschiedene, zu dem mecklen- burgischen Protestantenverein in Beziehung stehende Handlungen, dem Advokaten Ehlers, Syndikus des zweiten bürgerschaftlichen Quartiers, übertragen. Es handelt sih dabei um die Entfernung des städtischen Gymnafiallehrers, Licentiat Schmidt, von der Ertheilung des Reli- gionsunterrihts sowie um die vom Ober-Kirchenrath unmittelbar an die Rostocker Geistlichkeit gerichteten Erlasse, worin vermeintlich eine Verleßung d.r Bestimmung des Erbvertrages von 1788 liegen foll, welche für die Kommunikation zwischen den 1andesherrlichen Kirchen- behörden und dem geistlichen Ministerium zu Roftock die Vermittelung durch den Rath der Stadt fordere. Es foll die Großherzogliche Re- gierung jeßt um Eröffnung des Rechtsweges in dicser Sache und um Bestellung eines Prokurators ersucht werte.
Sachsen-Coburg-Gotha. Coburg, 30. Juli. Zu Ehren des Herzogs von Edinburgh und Gemahlin war gestern Abend Hofsoirée mit musikalischer Unterhaltung im Rie- sensaal, wozu die Fremden, die Hofkavaliere, die höheren Beam- ten und das Offizier-Corps geladen waren.
— Der Brigade-General v, Roel aus Caffel ist gestern hier angekommen.
Anhalt. Dessau, 31. Juli. Der Herzog hat den vortragenden Rath im Herzoglihen Staats-Ministerium, Ge- heimen Regierungs-Rath Dr. Wolter hier, in Folge seiner Wahl zum Stiftungs-Rath bei der Hochfürstlihen Amalien- Stiftung hierselbst, auf sein Ansuchen aus dem aktiven Staats- dienste mit Pension entlassen. Die Geschäfte desselben im Her- zoglihen Staats-Ministerium find vom 1. August d. I. ab theils dem Geheimen Regierungs-Rath Barthels, theils dem Ober-Staatsanwalt West interimistish übertragen worden.
Hieuß j. L. Gera, 30. Juli. Nach den nunmehr fest- gestellten Dispositionen über die Herbstübungen, an denen das hier garnisonirende 2. Bataillon des 96. Infanterie-Regi- ments theilzunehmen hat, wird dasselbe am 14. August von hier ausrücken und über Roda und Orlamünda zunächst nach Rudol- stadt marschiren, dort vom 18. bis 24. August mit den in Alten- burg und Rudolstadt stehenden 1. und 3. Bataillons der 9er vereinigt, Regiments-Uebungen vornehmen, am 25. mit dem ganzen Regiment nach Strausfurt zu den Brigade-Uebungen abrücken, welche vom 29. August bis 1. September währen, worauf am 2. September der gemeinshaftlihe Marsch in die Gegend von Langensalza erfolgt, zunächst zu Detachements- Uebungen bei Tennstedt vom 4. bis 7. Septemver und dann vom 8. bis 15. September zum Divisionsmanöver zwischen Lan- gensalza, Ebeleben und Mühlhausen. Am leßtgenannten Tage fehrt das hiesige Bataillon von Mühlhausen per Bahn nah Gera zurüdck.
Lübeck, 29. Iuli. Die Bürgerschaft war heute zur Beschlußfassung über nur einen einzigen Senatsantrag, der je- doch von besonderer Dringlichkeit war, versammelt. Derselbe betraf die Fixirung des Gehalts für den neu anzustellenden Baudirektor, als welhen man einen hochgebildeten Bautech- niker wünscht, der die Oberleitung des gesammten hiesigen Bau- wesens in einer mehr selbständigen Weise führen soll, als solches bisher der Fall war. Um diese Persönlichkeit zu erlangen, wird vom Senate beantragt, daß das Gehalt des Baudirektors auf 10,000 Reichsmark neben freier Wohnung festgeseßt werden soll; die Bürgerschaft stimmte dem Antrage mit großer Majorität zu.
Hamburg, 31. Juli. Der Großherzog von M e ck- lenburg-Schwerin ist gestern gegen 3 Uhr Nachmittags bereits vom Lockstädter Lager zurückgekehrt, hat abermals bei dem Ge- neral-Konsul Stöôrzel auf der Uhlenhocs| Quartier genommen, später beim Regiment Nr. 76 dinirt und mit dem Nacht-Courier- zuge sich nah Schwerin begeben.
Hesterreich-Ungarn. Wien, 30. Juli. Der Kaiser- lihe und Königliche außerordentliche Gesandte und bevollmäh- tigte Minister Graf Ludolf hat heute als Geheimer Rath und der Freiherr Felix Pino v. Friedenthal, als Statthalter in Triest und im Küstenlande, den Eid in die Hand des Kaisers abgelegt.
— Der Minister Dr. Unger isst vorgestern zum Kurge- brauche in Karlsbad eingetroffen.
— L Augusi (W/D B) Die'internatiun..le Sas nitätskonferenz ist heute geschlossen worden. Nach einer ün- sprache des Sektionschefs im auswärtigen Amte Baron von Orczy, in welcher derselbe der Konferenz den Dank der Kaiserlichen Re- gierung ausdrückte, gab der Präsident Freiherr von Gagern ein Resumé über die angenommenen Beschlüsse. Der Delegirte Staliens Semmola erwiderte dann auf die Ansprache des Ver- treters der Regierung mit einer längeren Rede, indem er beson- ders auf die humanitären und wissenschaftlihen Zwecke hinwies, welche zur Einberufung der Konferenz Anlaß gegeben und durch dieselbe Förderung gefunden hätten.
Pest, 30. Juli. In der heutigen geheimen Sißung des Abgeordnetenhauses wurde die Abänderung der Hausord- nung prinzipiell allseitig genehmigt. Wegen Feststellung der Details werden noch Parteikonferenzen stattfinden und wird Sonn- abend in geheimer Sizung Beshluß gefaßt werden.
In der darauffolgenden Sizung des Abgeordnetenhauses legte Kovah einen Abänderungsantrag vor, wonah Regierungs- vorlagen, die nicht die Schaffung cines Gesezes bezwecken, mit Umgehung der Sektionen oder Fachausshüsse unmittelbar im Hause verhandelt, Gesezesvorlagen statt den Sektionen den Fach- aus\chüssen überwiesen werden können.
Von der Wahlgesehvorlage wurden die Paragraphen 82 bis 96 erledigt. Eine längere Diskussion fand statt: bei §. 89 über die rihterlihen Befugnisse der Curie, dann bei §. 96 über die Qualifikation der Bestehung und deren Bestrafung. Frannyi und Tisza beantragten dabei den Zusaÿ, daß das Traktiren der
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Wähler mit Speise und Trank ebenfalls ftrafbar erahtet werde. Dieser Zusaß wurde troß Einsprache des Ministers Szapary, der es für unmögli hält, die Grenze zwischen einer erlaubten und einer fträflihen Bewirthung der- Wähler festzustellen, und nah- dem auch Franz Pulszky dafür gesprochen, bei Namensaufruf mit 101 gegen 50 Stimmen angenommen. Zahlreiche Deakisten stimmten für den Zusaß.
— Das Abgeordnetenhaus soll Dienstag die leßte meritorische Sizung halten; am Tage der Publikation des \ank- tionirten Wahlgeseßes soll die Session geshlossen und am 20. Oktober die neue Session eröffnet werden.
Carlowitg, 30. Iuli. Die heutigen Konferenzen hatten ih dur die Debatte über den Antrag Miletics, in der Wahl- fißung protokollarish eine Verwahrung gegen die Rejicirung der Wahl Stojkovics auszusprechen, in die Länge gezogen. Die- ser Antrag wurde heftig angegriffen und in Folge dessen vom Antragsteller zurückgezogen.
Dagegen wurde ein Antrag angenommen, dahingehend, daß dem Bedauern über die Rejicirung im Wahlprotokoll Ausdruck gegeben werde. Die Wahl des Patriarchen erfolgt morgen Vor- mittags. Die Nationalisten dürften zum größten Theile für den Metropoliten Ivacskovics stimmen.
— 1. August. (W. T. B.) Da die Wahl des Bischofs von Ofen, Stoikovic, zum Patriarhen von der Regierung verworfen worden is, hat der serbishe Kirhenkongreß die Neuwahl des Patriarhen vorgenommen, in welcher der rumänische Metropolit Ivaskovics mit 56 von 63 Stimmen
gewählt wurde. Bern, 28: Juli.
Schweiz. Der am 15. September
hier zusammentretende internationale Postkongreß wird-
vier bis fünf Wochen in Anspruch nehmen. Das Deutsche Reich wird durch den General-Postdirektor Stephan und den Ge- heimen Postrath Günther vertreten sein, die Schweiz durch den Chef des Postdepartements, Hrn. Borel, welhem der Bundes- rath vorausfihtlich den Ober-Postsekretär Steinhäuslein und Sekretär Höhn beigeben wird. Die „N. Züricher Ztg.“ ift in den Stand geseßt, die Hauptpunkte des Vertragsentwurfs mit- zutheilen. Derselbe strebt im Allgemeinen Erleichterungen im Postverkehr, im Speziellen vorzüglih eine wenigstens annähernde Einführung einheitliher Transitgebühren an, ohne da, wo zwischen einzelnen Gebieten bereits ein solher enger Postverein besteht, denjenigen Bestimmungen Eintrag zu thun, welche bezüg- lih der im Austausche der betheiligten Gebiete unter einander fich bewegenden Sendungen in einem solchen Verein getroffen worden find. Die Hauptpunkte des Vertrages sind:
Die am gegenwärtigen Vertrag theilnehmenden Staaten stellen ein einheitlihes Postgebi.t dar, welhes mit dem Namen „Allgemeiner E bozeihnet wird. Die Festseßungen dieses Vertrages er- trecken sich auf Briefe, einshließlich der Postkarten, Zeitungen und anderer Drucksachen, sowie Waarenproben. - Vorbehaltlich de: weiteren allgemeinen Verständigung über die Einführung einheitliher Porto- säße fell jedem der am Vertrage Theil nehmenden Staaten überlassen bleiben, das Porto felbständig festzuseßen für alle Briefe nah und aus anderen Vereinsstaaten, soweit das Porto im cigenen Gebiete zur Enthebung kommt. Doch soll bei Festießung des Briefportos nicht über die Beträge von 3 Groschen, 4 Pence, 40 Centimes für den einfachen frankirten Brief, und von 6 Groschen, 8 Pence, 80 Cen- times für den einfachen unfrankirten Brief hinausgegangen werden.
Bei Scebeförderungen von mehr als 390 Knoten kann ein See- porto in Anwendung gebracht werden, welches jedoch 2 Groschen, 2 Pence, 20 Centimes für den Brief, gleichviel ob frankirt oder nicht, nicht übersteigen soll. Für Zeitungen und Drucksachen, sowie für Waarenproben und Muster, welche den reglementarischen Vor1chriften im Ursprungéland entsprechen, seßt jeder Staat für die “in seinem Ge- biete eingelieferten derartigen Sendungen nach andern Vereinsftaaten das Porto selbständig fest. Doch soll bei F-stseßung dieses Portos nicht unter den Betrag vou 2 Groschen, 1 Pence, 11 Centimes hin- abgegangen werden. Bei Seebeförderungen von weiter als 300 Kno- ten kann ein Zuschlag bis zur Höhe obiger Säße in Anwendung gebraht werden. Die Rekommandation der Briefe, Postkarten, Zeitungen und anderer Drucksachen, sowie der Waarenproben ist zuläsfig. Im Falle des Verlustes eines rekommandirten Gegen- standes zahlt die Verwaltung, in deren Gebiet oder auf deren See- postroute sih der Verlust ereignet hat, oder der Nachweis über den Verbleib nit geführt werden kann, sofern die betreffende Ver- waltung nah den geseßlichen Bestimmungen ihres Landes auch für den Verlust intecrner refommandirter Sendungen Ercsaß zu leisten hat, cine Entschädigung von 14 Thalern, beziehungsweise 50 Fr. an den Absender oder auf dessen Verlangen an den Adressaten. Der Anspruch auf Entschädigung erlu\ht nah Jahresfriït, vom Tage der Auslieferung an gerechnet. Jm Fall einer vis wajor wird eine Entschädigung überhaupt nicht geleistet. Jst ein Brief nicht genügend franfirt, jo wird er als unfrankirter Brief taxirt; unzureichend fran- firte Zeitungen werden jedech niht befördert. Befreiungen von Porto oder Érmäßungen desselben finden nicht statt. Die auf den Post- dienst bezüglichen Sendungen werden ohne Portoansaß befördert. Jede Postverwalrung bezieht ungetheilt das Porto und die Gebühren, welche in ihrem Gebiet erhoben werden; Transitporto irgend welcher Art, sei es für den Einzeltransit oder für den Transit geschlossener Brief- packete durch das Gebiet eines der Vereinsftaaten, wird nicht ver- gütet. Mit den zunächst außerhalb des Postvereins bleibenden Staaten schließen diejenigen Glieder des Postvereins, welche mit jenen Staaten di- refte Postverbindungen unterhalten, Verträge ab, in welchen unter Bedin- gung einer entsprehenden Reziprozität die Vortheile des gegenwärtigen Bertrages für den ganzen Umfang des Postvereins dargeboten wer- den können. Das WVereinsporto wird zwischen dem Grenzlande im Postvereine, über welches die Sendungen im Postgebiete heraustreten beziehungsweise in lelzteres eintreten, und dein zum Postvereine gehöri- gen Aufgabegebiet, resp. Bestimmungsgebiet, halbscheidlih getheilt, Unter dieser Bedingung können auch Binnengebiete des Vereins Ver- träge mit den außerhalb desselben liegenden Ländern schließen, um einen direkten Postaustaush herzustellen. Endlich soll zur weiteren Ausbildung des Vereins, Einführung allgemeiner Verbesserungen und Erörterungen gemeinsamer Angelegenheiten zeitweise eine Konferenz von Bevollmächtigten der Vertrogstheilnehmer stattfinden, auf welchec jeder Staat eine Stimme führt.
Frankreich. Paris, 31. Juli, (W. T. B.) Die „Agence Havas“ versendet nachstehendes Communique: Die in der Presse des In- und Auslandes enthaltenen Auslassungen über die von der Regierung den spanishen Verhältnissen gegen- über befolgte Politik, gehen sämmtlih von unrichtigen Vor- aussehungen aus. Insbesondere sei die Angabe eines englischen Journals, daß Spanien an Frankrei eine energishe Note ge- richtet habe, als unrichtig zu bezeihnen. Obgleich mehrfache Noten über die Haltung der französischen Regierung zwischen den beiden Mächten gewechselt seien, habe dieser Verkehr immer den Cha- rakter eines freundschaftlihen Ideenaustausches bewahrt. In der That habe auch die französishe Regierung in ihrem Ver- halten zu Spanien \sich nur von den Gefinnungen einer guten Nachbarschaft leiten lassen und den ihr untergebenen Behörden wiederholt ebenfalls Anweisungen in diesem Sinne ertheilt. Die Regierung habe den Carlisten keine Begünstigung zu Theil wer- den lassen; es seien Maßregeln zur Ueberwachung der Grenze angeordnet und, wie die Berichte der Unterbehörden bezeugten, au zur Ausführung gelangt. Man müsse dabei indessen nicht außer Acht lassen, welhe Schwierigkeiten es habe, eine so aus-
“ gedehnte Gebirgsgrenze zu kontroliren, zu deren vollständiger
Ueberwahung kaum ein Armee-Corps sich als ausreichend er- weisen würde. Was die Anerkennung der \panishen Regierung betreffe, werde Frankreih zwar nicht die Initiative dazu ergrei- fen, sih aber der Haltung der übrigen Großmächte anschließen.
— Sämmtliche Abendblätter, die klerikalen allein aus- genommen, sprehen ihre volle Zustimmung zu der heute Morgen veröffentlichten Note aus, in welcher der Hirtenbrief des Kardinal-Erzbischofs Guibert gemißbilligt wird.
— Die Kaiserin von Oesterreich hat fih heute Morgen in Havre nah der Insel Wight eingeschifft.
Versailles, 31. Iuli. (W. T. B.) In der National- versammlung erklärte heute bei Berathung des Antrages auf Vertagung der Nationalversammlung im Laufe der hauptsählich durch Gambetta, Clapier und Brisson -geführten Debatte der Marquis de Franclieu, er halte sich für voll- ständig frei und befugt, während der Ferien dasjenige zu thun, was er als sein Ret und seine Pflicht betrachte, damit die Monarchie wieder hergestellt werde. Auf eine Erwiderung des Vize-Präsidenten des Minifter-Conseils, General de Cissey, er- innerte der Deputirte Tolain an die jüngste Erklärung des Mi- nisters des Innern, Chabaud La Tour, der versichert habe, daß die Regierung ihren Rehten und Machtbefugnissen allen Par- teien gegenüber Achtung zu vershaffen wissen werde. Hierauf ward der Antrag Lamy, nah welhem noch vor den Ferien in allen Departements der Belagerungszuftiand aufgehoben werden soll, mit 376 gegen 307 Stimmen abgelehnt. Die Ablehnung des Antrages Turquet, nah welhem während der Wahlperiode der Belagerungszustand aufgehoben sein soll, erfolgte mit 366 gegen 305 Stimmen. Die Vorlage wegen Vertagung der Na- tionalversammlung vom 6. August bis zum 30. November d. I. wurde angenommen.
Havre, - 30, Juli, Die Kaiserin von Oesterreich ist heute 9 Uhr früh wohlbehalten hier eingetroffen. Ihre Majestät wurde während der Reise in vielen Bahnhof- stationen, namentlich Frankreichs, von der zahlrei herbeigeström- ten Bevölkerung ehrfurhtsvoll begrüßt.
Spanien. Madrid, 831. Juli. (W. T. B.) Die amtlihe „Gaceta“ meldet, daß mehrere Carlistenabtheilun- gen aus Galizien auf portugiesishen Boden geflüchtet find.
Dieselbe veröffentlicht ferner ein Dekret der Regierung betreffs der schwebenden Shuld. Nach demselben haben die auswärtigen Inhaber von Titres der {chwebenden Schuld, welche durch die konfolidirte innere Schuld garantirt sind, binnen 14 Tagen eine \chriftlihe Erklärung darüber einzureichen, ob sie mit der zwischen der \panishen Bank und der Verwaltung des Staats\chazes zur Sicherstellung der Rückzahlung ihrer Darlehne geschlossenen Uebereinkunft einverstanden sind. Für den Fall des Nichteinverständnisses soll diese Erklärung als Beweisurkunde dafür dienen, daß sie auf diejenigen Vortheile verzichten, die für die Rücfzahlung durh die Bank zugesichert sind. Inhaber von sollen Titeln der hwebenden Schuld, welhe durh Schaßscheine garantirt sind, können sofort bei der General-Direktion diejenigen Sicherstellungen verlangen, durch die ihnen ihr Schuldbrief ge- währleistet wird. Ferner wird bekannt gemacht, daß die Bank- häuser Urquijo und Arenzana die Garantie für die spanische Bank bezüglich der von derselben mit der Verwaltung des Staats- \hazes getroffenen Vereinbarung übernehmen und daß dieselben sih damit einverstanden erklärt haben, daß die bis jeßt fällig gewordenen Zahlungen, im Betrage von 25,250,000 Fres., als bis zum Jahre 1875 laufend, betrachtet werden.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 29. Juli. Am 26. d. M. i} der beim hiesigen Hofe neuerdings akkre- ditirte Gesandte des Königs der Hellenen Brailas Armeni von dem Kaiser empfangen worden und hat seine Beglaubi- gungsschreiben überreiht. Gleichzeitig wurde der Sekretär der griehishen Gesandtschaft Markoran Sr. Majestät vorgestellt.
— Der zweite Stadt-Kommandant von St. Petersburg, Generalmajor Iwan Grigorjewitsch Bannasch von der Keith ist, wie die „Rus. St. P. 3.“ meldet, am 28. d. M. verstorben.
— Die Civ ilehe für Sektirer soll, wie die „R. W.“ erfährt, nun in kürzester Frist ins Leben treten. Das Ret, in die Civilehe einzutreten, soll indeß in dem neuen Geseß aus- \chließlich nur Denjenigen zugeschrieben werden, welche in der Sekte geboren sind, \o daß also ein späterer Austritt aus dem griechish-orthodoxen Glauben fein Recht zur Schließung einer Civilehe gewährt. Auch \oll nah derselben Quelle das Recht auf Ausübung religiöser Gebräuche weitere Grenzen erhalten.
— Der Umbau freigewordener Klöster zu Kaser- nen, der hon seit einiger Zeit in den westlihen Gouvernements geplant wurde, soll jeßt faktisch ins Werk gesezt werden und zwar soll nah der „R. W.“ mit der Stadt Winniga der An- fang gemacht werden. Wenigstens if das Projekt zum Umbau des leeren Klosters bereits der Obrigkeit vorgestellt worden.
Dänemark. Kopenhagen, 29. Iuli. (H. N.) Aus Kirkwall auf den Orkney-Inseln wird unterm gestrigen Datum telegraphirt, daß die Fregatte „ Jylland “, welche den König und Prinz Waldemar nebst Gefolge nah. Island führt, am 24. d. M. Sumburgh Heat auf den Schetlandsinseln passirte. Am Bord war Alles wohl.
— Bis zum 22. Juli waren in der Königlichen Münze zu Kopenhagen im Ganzen 613,000 Ein-Oerestücke, 4,070,500 Zwei-Oerestüce, 1,525,000 Fünf-Oerestücke und 3,974,000 Zehn- Oerestülke ausgemünzt,
— Als Nachfolger des vor Kurzem verstorbenen Konferenz- Raths David hat die Regierung den Staatsrevisor Fischer zum Mitglied des Kontrolcomités der seeländischen Eisenbahnen ernannt.
Amerika. Ein neues Kongreßgeseh verbietet den Ge- fandten, Konsuln u. st. w. der Vereinigten Staaten, über öffent- liche Angelegenheiten in fremden Ländern an Zeitungen, an an- dere Zeitschriften oder auch rur an Privatpersonen zu schreiben; nur an die betreffenden Beamten der Vereinigten Staaten (Staatssekretär 2c.) dürfen sie Briefe solchen Inhalts richten.
Westindien. (A. A. C.) Der neue Präsident von Hayti (Dominique) hat eine Proklamation erlassen, in welcher er die Bevölkerung beschwört, alle Gefühle der politishen Gegenbeschul- digung und Antipathie zu beseitigen. Folgendes sind die neuen Staats-Minister: Excellent, Sekretär der Finanzen und auswär- tigen Angelegenheiten; General Heurtelon, Inneres und Ackerbau ; Prosper Faure, Krieg und Marine; Boco, Justiz; Thomas Madiou, öffentlicher Ünterriht. Die Regierung beabsichtigt mit der Kapitalanleißhe von 3,000,000 Dollars, deren Plazirung fie angekündigt hat, eine Nationalbank zu eröffnen.
Die Republik von San Domingo war ruhig, aber die Geschäfte flau und Geld rar. Die Kommission, welche nah Hayti gesandt wurde, um einen Friedens- und Handelsvertrag zu vereinbaren, ist u'verrihteter Sache zurügekehrt, da sie an Präsident Missage akkreditirt war, welcher inzwischen zu Gunsten