1936 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs- und Staatsanzeiger ‘Nr. 229 vom 1, Oktober 1936. S. 2

geseßbl.. T S. 528 —) bleibt hiervon unberührt. Die Einkaufs8- genehmigungen berechtigen dahex niht zum Abschluß von Käufen, aus denen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nah den devisenrehtlihen Bestimmungen einer Genehmigung bedarf.

(3) Zum Kauf deutscher Wolle berechtigen die Einkaufs=- enehmigungen nur insoweit, als die Wolle von den Verkaufs- tellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in den Verkehr gebraht wörden ist.

Zweiter Abschnitt. Bedarfsfeststellung. 83. Zeitraum der Bedarfsfeststéllung.

Für die in § 1 Say 1 bezeichneten Betriebe werden für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis zum 30. September 1937 Bedarfs- feststellungen vorgenommen. Entsprechende Feststellungen können für die in § 1 Absay 1 Say 2 bezeichneten Betriebe vorgenommen werden, ¿4

Grundbedarf.

(1) Als Grundbedarf gilt das Zweifache der Mengen, die für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 unter Berücsichti- gung des im Härteverfahren getroffenen Ausgleihs für den etn- zelnen Betrieb als Grundbedarf festgestellt worden sind mit der Maßgabe, ] E

a) daß die hieraus sich ergebenden Mengen um die Hälfte des Hundertsazes gekürzt werden, der dem Anteil der von dem Betrieb für unmittelbare Ausfuhrausträge verbrauchten wollenen Spinnstoffe an seinem Gesamtverbrauch solcher Spinnstoffe in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. März 1934 entspricht,

b) daß die nach § 8 Absay 2 der Anordnung W.20 errechneten Mengen, die für die Herstellung von Uniform- tuchen und Decken gegeben wurden, abgerechnet werden können.

Die verbleibenden Mengen werden jeweils weiter um 50 vom Hundert gekürzt. N

(2) Für diejenigen Betriebe, bei denen die vorstehende Kürzung eine Menge ergeben würde, die im Monatsdurhschnitt weniger als 50 kg beträgt, kann die Ueberwachungsstelle den Grundbedarf für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 auf 600 kg festseßen. E

(3) Bei denjenigen Betrieben, die zu den von der Ueber- wachungsstelle als Schlüsselindustrien anerkannten Betriebs- gruppen gehören, - wird die Kürzung des Grundbedarfs gesondert festgeseßt.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen im Be- nehmen mit der. beteiligten Fahgruppe oder Fachuntergruppe für einzelne Betriebe oder Jndustriegruppen den Grundbedarf höher oder niedriger festsezen.

8 5. Normalbedarf

(1) Aus dem Grundbedarf wird der Normalbedarf unter Be- _rücksihtigung der Vorräte errehnet, und zwar in der Weise, daß die am 1, Oktober 1936 vorhandenen Vorräte einschließlich der zur späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über cin Drittel des Grundbedarfs hinausgehen, angerechnet werden. Lie- gen die Vorräte eines Betriebes unter einem Drittel des Grund- bedarfs, so wird der Unterschied dem Normalbedarf hinzugerechnet. (2) Mengen, die ein Betrieb in der Zeit vom 1. Januar bis

30. September 1936 unrehtmäßig zu viel verarbeitet hat, werden

den Vorrätent zugerechnet. j (3) Bei der Ermittlung der Vorräte: gemäß Absay 1 bleiben

“diejenigen Mengen \wollentrx -Spinnstofse außer. Ansa, #2 j

\ a) die sih am *Stichtä@ in Veravbeoititngbtfinöen!"bt® zur Höhe eines Maschinetbedarfes, der: für. die einzelnen Wirkt- schaftszweige von der Ueberwachungsstelle in? Vernehmen mit derx beteiligten Fachgruppe odex Fachuntergruppê ge- sondert festgeseßt wird, S

b) die im 3. Vierteljahr 1936 von der zugeieilten Ver- arbeitungsmenge planmäßig nicht verarbeitet wurden,

c) die als genehmigte Vorgriffe auf die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 31.“ März 1937 oder auf „Grund von Einkaufs- genehmigungen- für Uniformtuche und Decken oder für die Ausfuhr erworben wurden, soweit diese Mengen am 1. Oktober 1936 noch nicht verarbeitet waren,

d) die den Betrieben aus Anlaß von Ausfuhrgeschäften oder Warentaushgeshäften zusäßlich genehmigt worden sind unter der gleichen Voraussezung wie bei c). |

Dritter Abschnitt Einkaufsgenehmigungen. 8 6. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen.

(1)‘Der Normalbedarf bildet die Grundlage für die von dèr Ueberwachungéstelle zu erteilenden allgemeinen Einfkaufsgenehmi- gungen, Nah Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen und besonderen Einkagufsaenehmigungen zuviel gekaufte Mengen ebenso wie Vorgriffe werden abgerechnet.

(2) Die für die Zeit vom 1. Oktober 1936: bis 30. September 1937 erteilten allgemeinen Einkaufëägenehmigungen dürfen nur in Höhe des Hundertsaßes ausgenußt werden, den die Ueber- wachungsstelle jeweils allgemein oder für den einzelnen Betricb zum Einkauf freigegeben hat.

(3) Allgemeine Einkaufsgenehmigungen, die vor dem 1. Oktober 1936 erteilt worden sind, treten an diesem Tage außer Kraft.

(4) Vis zur Erteilung der allgemeinen Einkaufsgenehmi- gungen auf Grund dieser Anordnung können vom 1. Oktober 1936 ab von jedem Betrieb wollene Spinnstoffe bis zu einer Menge gekauft werden, die 20 vom Hundert der Menge beträgt, die dem Betriebe in der allgemeinen Einkaufsgenehmigung für die Zeit ‘vom 1. April bis 30. September“ 1936 zugeteilt war. Diese Käufe sind auf die allgemeine Einkaufsgenehmigung, die * die Zeit vom 1. Oftober 1936 bis 30. September 1937 erteilt

-d, anzurechnen.

(5) Jst die in Absab 4 bezeichnete Menge bereits durh Vor-

îfe in Anspru genommen, so dürfen wollene Spinnstoffe bis auf weiteres nicht gekauft werden. Die Durhführung von Waren- tauschgeschäften bleibt hiervon unberührt.

87 Besondere Einkaufsgenehmigungen a) für die Uniformtuh- und Deckenherstellung.

(l) Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform- kuchen oder Decken für die Wehrmacht und die Póölizei erhalten haben, werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zux Ausführung dieser Aufträge“ nachweislih benötigten Mengen wollener Spinnstoffe erteilt.

(2) Werden Aufträge dieser Art Betrieben erteilt, die solche Aufträge in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. März 1934 nicht erbalten haben, so können die Mengen derjenigen Spinn- toff i ie veonbdaie Finfaufsgenehmigung nah Absaß 1 mf die allacmeine Einfkaufsgenehmigung für 20, September 1937 in derjenigen Hohe anâe- net werden, die dem gewvgenen durchschnittlihen Vomhundert-

eutlpriht, um welchen d allgemeinen Cinkaufsgenehmi- ¡gen derjenigen rzt worden sind, die in der Zeit

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März 1934 solhe Aufträge er-

S 8 8, „Â ct k % 9

N b) für die Ausfuhr. R

(1) Betrieben, die nah dem 1. Oktobex 1936 Ausfuhraufträge erhalten (unmittelbare Ausfuhr) oder Waren liefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhraufträge dienen (mittelbare Ausfuhr), werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Erfüllung der Aufträge oder zur Herstellung der Waren nah- weislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffe? erteilt. :

(2) Die‘ Ueberwachungëstelle kann Betvieben, denen in der Zeit vom 1. April 1935 bis 30. Juni 1936 (S:ichzeit) zur Erfüllung von Ausëfuhraufträgen dienende . besondere Einkaufsgenehmigungen er- teilt worden sind, auch. ohne vorherigen Nachweis vorliegender Ausfuhraufträge besondere Einkaufsgenehmigungen gemäß Absatz 1 erteilen, und zwar bis zur Höhe des Vierfachen derjenigen Mengen, die dem aniragstellenden Betrieb in der Stichzeit im Monatsdurh- schnitt für Ausfuhrzwecke zugèteilt wurden. N /

(3) Die gemäß Absayß 2 im voraus erteilten besonderen Ein- faufsgenehmigungen können nach Béèdarf erneuert wêèrden,

8 9,

(1) Jm Falle der unmittelbaren Ausfuhr erhält der Ausführer darüber hinaus bei Aufträgserteilung eine besondere Einkaufs- genehmigung, und zwar bei Aufträgen über

Gárne . »¿ z s s s in Höhe von 30 vom Hundert, Gewebe . . , . x in Höhe von 45 vom Hundert, genähte Gegenstände . in Höhe von 75 vom Kundert der zur Ausführung des Ausfuhrauftrages benötigten Mengen wollener Spinnstoffe.

(2) Jm Falle der mittelbaren Ausfuhr wird diese besondere Einkaufgenehmigung demjenigen Betriebe erteilt, der zu diesem Zwecke der Ueberwachungsstelle von dem Ausführer benannt wird. Dies muß binnen aht Wochen nach Erteilung der besonderen Ein- kaufsgenehmigung nah § 8 geschehen,

8:10 d . (l) Vorgarne und handelsfertig aufgemahte Garne werden nicht zu den Garnen im Sinne des § 9 gereinet. S (2) Handelsfertig -aufgemahte Garne jowie alle Gegenstände,

die nit zu den Garnen oder Gegerständen aus Abschnitt 5 U des

Deutschen Zoll:arifs gehören, werden den Geweben gleichgestellt. Genähte Gegenstände sind jolhe aus Abschnitt 5 H des Deutschen Zolltarifs,

STE

Austauschbarkeit der Spinnstoffe a) im eigenen Betriebe.

(1) Einkaufsgenehmigungen werden für Wolle, Kammzug, Kämmlinge und Wollabgänge getrennt erteilt. Wolle und Kamm- zug sind innerhalb der allgemeinen Einkaufêëgenehmigung aus- taushbar, und 2war in der Weise, daß 1 kg Wolle (gewaschen, Basis Kammrendement) 0,9 kg Kammzug ateichgesebt wird.

(2) Austauschbar innerhalb der allgemeinen Einkaufs- genehmigung sind ferner Wolle und Kammzug einerseits, Kämm- linge und Abgänge andererseits. An Stelle von Wolle oder Kammzug können die einundeinhalbfachen Mengen Kämmlinge oder Wollabgänge erworben werden. Soll an Stelle von Kämm- singen oder Woslabgängen Wolle oder Kammzug getausht werden, B ist die vorherige Zustimmung der Ueberwachungsstelle er- orderlich.

(3) Jeder Austausch is der Ueberwachungsstelle mit der nächsten wöchentlihen Einkaufsmeldung 16) zu melden.

Si 12, b) mit anderen Betrieben. Zur Beschaffung. von. bestimmten Qualitäten dex. im S 11

; genannten U se: können dieje; Spimtstoffé. unter Berül= |. | sichtigung, het tintyzungèn. hes. genaniiten! Pätägraphen auch |..“.

mit anderen Betrieben ausgetausht werden. Nicht getauscht werden dürfen Kämmlingè und Wollabgänge, die im eigenen Betriebe angefallen sind. Der Tausch kann auch mit inländischen Firmen des Wollhandels oder mit Lohnkämmereien, Lohn- wäschereien oder Karbonisieranstalten vorgenommen werden 1 Ab. 2). ‘Feder Tausch ist nach dem Abschluß des Tauschhgeschäftes der Ueberwachungsstelle schriftlich zu melden. Meldepflichtig sind beide Teile. Betriebe, die dieser Anordnung unterliegen, können die Meldung gleichzeitig mit den wöchentlichen Einkaufsmeldungen erstatten. i : 8 13.

Vorgriffe. Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind ohne besondere Ge- nehmigung nicht gestattet. S 8 14. Verbot der Übertragung. Einkaufsgenehmigungèn sind nitht übertragbar.

. Vierter Abschnitt. Formvorschriften. S 15. i Eintragung der Käufe.

(1) Jn die Einkaufsgenehmigungèn sind die während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Käufe einzutragen. Dabei muß der Einkauf der mit Ausfuhrauflage belegten wollenen Spinnstoffe und dex Einkauf der nur zur Erfüllung von Ausfuhr- oder Wéhr- machtsaufträgen besonders zur Verfügung gestellten wollenen Spinnstoffe in den hierfür gegebenen besonderen Einkaufs- genehmigungen (§8 7 und 8) eingetragen werden. Die Ein- tragungen müssen enthalten:

1. Das Datum. des Kaufabschlussés,. 2. den Namen des Verkäufers, 3. den Gegenstand des Kaufes nah Art, Menge und Preis, 4. die vereinbarte Lieferfrist.

(2) Die Einkaufsgenehmigungen sind aht Tage nah ihrer Ausnußung, spätestens jedoch unmittelbar nach: beendeter Lauf- a der Ueberwachungsstelle einzureichen. Die. außer Kraft ge- egten 6) allgemeinen Einkaufsgenehmigungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1936 müssen bis spätestens zum 8. Oktober 1936 eingereiht sein. Fn allen ‘ist durch Namens- unterschrift zu versichern, daß die Eintragungen richtigt und voll- ständig sind. A ?

(3) Die gemäß §§ 8 und 9 der Anordnung W 20 sowie

die nah §§ 7 und. 8 dieser Anorduung erteilten besonderen Ein- kaufsgenehmigungen dürfen nur bis zum Ende der darin an- N Laufzeit ausgenußt werden. Die Ueberwachungsstelle ann ihre Lausfzeit auf Antrag verlängern, sofern der Antrag unter gleichzeitiger Gn der Genehmigungs-Urkunden späte- stens aht Tage vor Ende der Laufzeit bei der leberwachungsstelle eingeht. Für die am 30. September 1936 ablaufenden besonderen Cinkaufsgenehmigungen hat die Antragstellung bis zum ‘8. Of- tober zu erfölgen.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann für einzelne Wirtschafts- zweige eine Regelung treffen, die von deñ. Vorschriften des Abs. 1 und 2 abweicht, : j 8 16. R

i Meldung der Käufe. , Sa Jeder Einkauf is mit den nah § 15 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstellé zu melden (Formblatt F 21 a). Unterschiede zwischen: den auf Grund der bschlüsse gemeldeten und tatsächlih aug alen Mengen sind unverzüglih nachzumelden (Formblatt F 21.b). Die Formblätter sind von der Reichsdruckerei (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.

A7: Anträge gemäß § 7. -

Anträge auf Erteilung von besonderen! Einkaufsgenthmi- gungen gemäß § 7 dieser Anordnung sind auf Formblatt E 84 unter- Beifügung der--urschriftlihen Aufträge einzureichen.

8 18, Anträge gemäß § 8.

_ Anträge. auf Erteilung von besonderen Einkaufsgenehmi= ungen gemäß § 8 Absay 1 dieser Anordnung sind auf besonderen Vordrudcken (Formblatt E 140 und E 143) getrennt nach unmittél- baren und mittelbaren Ausfuhrgeschäften einzureichen. Bei mittèl- baren Ausfuhrgeschäften wird die besondere Einkaufsgenehmi- gung nur auf Grund einer vorher dem Ausführer auf Antrag (Formblatt E 142) erteilten verbindlihen Zusage gegeben.

8 19. Meldung der Ausfuhr.

(1) Betriebe, die im Besive einer befonderen Einkaufsgeneh- migung gemäß § 8 Absayg 1 dieser Anordnung sind, haben sowohl die Erfüllung der unmittelbaren Ausfuhraufträge als auch die Durchführung von Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus- fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Ausfuhr) unter Angabe der Nummer und des Datums der erteilten besonderen. Einkaufs- genehmigung bzw. der dem Ausführer erteilten verbindlihen Zu- lage (im Kalle mittelbarer Ausfuhr) am 1. eines jeden Monats zu melden (Formblatt E 141 b),

(2) Betriebe, die im Besiye einer besonderen Einkaufsgeneh- migung gemäß § 8 Absaß 2 dieser Anordnung sind, haben anm 1. eines jeden Monats sowohl die im Vormonat bei ihnen eingegangenen als auch die im Vormonat zur Ausführun gebrachten unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhraufträge au besonderen Vordrucken zu melden (Formblatt E 141 a und b). Bet Meldungen über Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus- fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Ausfuhr), ist hierbei auf die dem Ausführer erteilte verbindlihe Zusage Bezug zu nehmen,

(3) Sowohl im Falle des Absatz 1 als auch des Äbiag 2 ist in gleiher Weise zu melden, wenn die Ausführung von Aufträgen unmöglih geworden ist (Formblatt E 141 b). Die Betriebe bléiben in diesem Falle mit den zur Verfügung gestellten Mengen vorbe-

lastet. 8 20. Vordrude, O Die Vordrucke für die Meldungen sind bei den Fachgruppert oder Fachuntergruppen und den Fndustrie- und Handelskammern zu beziehen, mit Ausnahme der in § 16 genannten Formblätter.

Fünfter Abschnitt. Zuwiderhandlungen und. Schlußbestimmungen. : 8-21. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften dec §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

8.22 Diese ees tritt am 1. Oktober 1936 in Kraft. Am gleichen Tage treten- die Anordnungen W 17 vom 23. Sep- tember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 225 vom 26, Septernber 1935), W 18 vom 28. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 278 vom 28. November 1935) und W 20: vom 28. März

1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1986) außer

Kraft. y Der Reichsbeauftragte für Wolle. : Jeremias, A a T tig e

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Anocdnung 18 E der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Außerkraftseßung von

Bedarfsdeckungsscheinen und Aenderung der Kleinverkauss«

grenze). Vom 30. September 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbindun mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung® stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeige Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie des Spinnstoffgeseß& vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1411) wird mi Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:

8 1. Außerkrastseßung der vor dem 16. September 1936 ausgestellten Bedarfsdeckungsscheine. Nach dem 31. Dezember 1936 sind Lieferungen gegen Bedarfs3z deckungsscheine, die vor dem 16. September 1926 ausgestellt. worden sind, niht mehr gestattet.

Einreichung von Ersaganträgen.

(1) Soweit die Auslieferung auf Grund eines vor dem 16. Séptember 1936 ausgestellten Bedarfsdeckungsscheines -bis- zum 31, Dezember 1936. niht möglih®ist, kann für diese Menge eint Ersatantrag eingereiht werden. Dem Antrage, der bis zum 15, Öftober 1936 bei der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle —, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, vors liegen muß, sind eine stichhaltige Begründung und. eine verbinds lihe Erklärung des Lieferanten über die Lieferungsmöglichkeit 1m Jahre 1937 beizufügen. i

(2) Wenn die Prüfung des Ersaßantrages die Berechtigung der Bedarfsanforderung ergibt, wird cin neuer Bedarfsdèckungs# schein unter Anrehnung der für die Ausstellung des urx|prungz lihen Beédarfsdeckungsscheines entrihteten Gebühren ausgestellt. {

83. j | | Aenderung der Kleinverkaufsgrenze. |

Der § 5 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Basts fasern vom 14. Mai 1985 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 112 vont SiN 1935) erhält im ersten und zweiten Absatz folgende

assung:

(1) Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines kann ein Monatsbedarf bis zu insgesamt 100 kg gekauft werden; übersteigl der Monatsbedarf die Menge von 100 kg, so ist für die Gesamt menge ein Bedarfsdeckungs\shein zu beantragen. . Käufe, die dit Gesamtmenge von 100 kg übersteigen, dürfen auch dann nur: geger Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines erfolgen, wenn si di! Lieferfrist über mehr als einen Monat erstreckt. U

_(2) Für alle Arten Gurten wird die nah Abs. (1) obne B& darfsdecktungsschein zu beziehende Höchstmenge auf 30 kg festgese,

8 4. Sqhlußvorschriften. N

Prie Beh gegen diese Anordnung fallen unter de Strafvorsriften. der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesepbl. I S. 816).

8 5. Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Véröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in, Kraft. : | Berlin, den 30. September 1936.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasecnt. E: H Dr. Ruoff M

Gewebe verw

Reih3- und Staat3anzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936. S. 3

Anordnung 19 : Ï

der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Aenderung des Ver-

botés der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jute-

geweben und Bescbränkung der Verwendung neuer JFutesäcke und neuer Jutegewebe für bestimmte Warenarten).

Vom 30. September 1936. G

Auf Grund derx Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesehbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uéberwahungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September .1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: j

i 8 L Verbot der Herstellung: von - reinem Jutegarn . und reinen Jutegeweben.

(1) Jutegarne und Jutegewebe sind für Jnlandslieferungen unter Beimishung von Flahs- und Hanffasern sowie von Papier nach den Vor hrijten des § 2 herzustellen, soweit niht. besondere Beimischungsvorschriften bestehen oder noch érlassen werden.

(2) Von den Beimishungsvorschriften bleiben Linoleum- Gewebe ausgéschlossen. c j

Beimischungsvorschriften. N s“ (1) Vort 1. Oktober 1936 ab sind beizumischen:

a) bei Jutegarnen, einshließlich der Jutegarne für Gewebe mit Papierbeimishung (JÞP, § 2 [1] b), jowie beim Faser- anteil der. Textilitgarne 2 [1] c) Flahs- oder Hanffasèr mit einem Anteil von mindestens 12 % des Endgewichtes;. b) bei JP-Geweben Papier mindestens in .dem Hundertsay des Endgewichtes, der dur die Kennzahlen des Gewebes aus- gerne wird; ; : ? bei Textilitgarnen oder hieraus hergestellten Geweben Papier in einer Menge von mindestens 60 % des End- gewichtes; i d) bei sonstigen Juteerzeugnissen Flahs- oder Hanffasern mit einem Anteil von mindestens 12 % des Endgewichtes.

(2) Besondere Beimischungsvorschriften auf den Bedarfs- Zu Nee (8 2 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 14. Mai 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112) bleiben unberührt. :

(3) Die. auf Grund der Bedarfsdeckungsscheine in IP 25 her- zustellenden Gewebe und Säck&e sind mit Wirkung vom 11. Ofktobér - 1936 in dex Gewebeart IP 33 herzustellen. Die gleiche Lung von JP 25 auf JP 33 ist für die bedarfsdeckungsscheinfreie Lieferungen vorzunehmen.

C)

83. Ausnahmen. 4 (1) Die Ueberwachungsstelle kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der §8 1 und 2 bewilligen. i : _ (2) Allgemeine Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftswrninisters zugelassen werden, E

4. Veripendungsbeshränkung für neue Jutesäcke und neue 28 L JFutegéwebe. i: | Die .Ueberwachungsstelle kann vorschreiben, daß zur Ver-' packung bestimmter Waren ‘nur gebrauchte Säcke oder gebrauchte endet werden düxsen. C O I i

ties h 2 7 N 4 A I ir AEBCCAAME OUEEA M: M L r A a C! AlatA n Bi S 8 5.

L _____. Zuwiderhändlungen. i sor driften der 68 egen diese Anorduüüg fellen unter die

Dr d, A ———————— airs a E S:

A S U A 2

Stxafvorschriften dèr §8 12.—15 der Verordnung über den Waren- verkehr vom 4. Septèmber 1984. S

8 6, Jnkrafttreten.

* Diese Anordnung tritt am 11. Oktober 1936 in Kraft. Die s 15 der Ueberwachungsstélle für Bastfasern vom 6. Zuli: 1936 (Deutsher Reihsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1936) tritt gleichzeitig außer Kraft. |

Berlin, den 30. September 1936,

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. i Dr. Ruodffo -

Einziehung von Diphtherieserum.

RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9.1936 IV C 2065/36/5543. |

(1) Die Diphtheriesera mit den Köntrollnummern

3867 bis 3884, 3886 bis 3896 (wörtlich: „dreitausendaht- hundertsiebenundsehzig“ bis „dreitausendachthundertvier- undachtzig“, „dreitausendahthundertsehsundachtzig“ bis „dreitausendahthundertsehsundneunzig“) aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,

483 und 484, 486- bis 488 (wörtlih: „vierhundertdreiund-

achtzig“ und- „vierhundertvierundachtzig“, „vierhundert-

séh8undathtzig“ his „vierhundertahtundachtzig“) aus dem Sächsishen Serumwerk AG. tin Dresden, N

859, 861 bis. 870, 872 bis 878" (wörtlich:, „ahthundertneun- undfünfzig“, „ahthunderteinundsechzig“ ‘bis „achthundert- siebzig“, „ahthundertzweiundsiebzig“ bis „ahthundert- e S aus dem Hamburger: Serumwerk in

sind wegen Ablaufs der staatlihen Gewährdauer zur Eit-

ziehung bestimmt. E (2) Einé glèiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen

Apotheker-Zeitung, der Abra Aen: Zeitung, in der

Süddeutschen Apotheker- Zeitung sowie in der Pharmazeuti-

schen Zentralhalle für Deutschland.

ea E

Einziehung von Dysenterieserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9.1936 —.IV. C 2067/36/5543.

(1) Die Dysenteriesera mit den Kontrollnummern k 343 bis 345 (wörtlich: „dreihundertdreiundvierzig“ bis „drei-

hundertfünfundvierzig“/), aus der. F. G4 Farbenindustrie __ AG., Abt. Behringwerke- H ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur - Ein- ziehung bestimmt. E 8 '

(2) Eine’ gleiche Véröffentlihung erfolgt in dèr DeutsGen Apotheker-Zeitung, ‘der Pharmazeutischen Zeitung, „in der Süddeutschen “Apotheker-Zeitung- j chen Zentralhalle für Deutschland, -;

er

owie. in der... Pharmazeuti- .

Einziehung von Meningokoktkenserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9, 1936 IV C 2066/36/5543.

(1) Die Meningokokfensera mit den Kontrollnummern 326 bis 344 (wörtlih: „dreihundertsehsundzwanzig“ bis

„dreihundertvierundvierzig“) aus der F. G. Farbenindu- _ trie AG., Abt. Behringwerke, sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein- ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeuti- schen Zentralhalle für Deutschland.

Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9. 1936 IV C 2068/36/5543.

(1) Die Tetanussera mit den Kontrollnummern

3661 bis 3714 (wörtlih: „dreitausendsechshunderteinund-

sechzig“ bis „dreitausendsiebenhundertvierzehn“) aus der __ J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,

579 bis 582 (wörtlih: „fünfhundertneunundsiebzig“ bis „fÜnfhundertzweiundachtzig“) aus dem Sächsishen Se- rumwerkt AG. in Dresden,

34 und 35 (wörtlich: „viecunddreißig“ und „fünfunddreißig“) aus der Gesellschaft für Seuchenbekämpfung AG. in Frankfurt a. M.-Niederrad,

79 und 80 (wörtlih: „neunundsiebzig“ und „achtzig“) aus dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg,

1 und 2, 4 bis 7, 9 und 81 (wörtlih: „eins“ und „zwei“, „vier“ bis „sieben“, „neun“ und „einundachtzig“) aus dem Anhaltishen Seruminstitut in Dessau

sind wegen Ablaufs der staatlihen Gewährdauer zur Ein-

ziehung bestimmt. | (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen

Apotheker-Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der

Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmäzeuti-

chen Zentralhalle für Deutschland.

Einstellung von Zngenieuren für den Fern- meldedienst der Deutschen Reich3poft.

Die Deutsche Reichspost stellt für die zahlre:chen und umfang- reichen Betriebe ihres Fernmeldewesens alljährlih eine große

eamtendienst ein. Bei der außerordentlihen Bedeutun des Nachrichtenwesens der Deutschen Reichspost für Volk und Staat, seiner hohen Entwicklung und- großen räumlichen Ausdehnung, den aus der geographischen Lage Deutschlands erklärlihen regen zwischenstaatlihen Beziehungen ist das Arbeitsgebiet dieses Perso- nals ungewöhnlich groß und vielseitig. An die Beamtèn dieser

ers ausgebildet, Hierbei kann aber nur auf einer gutên Vor- O aufgebaut werden." Von den Anwärtern müssèn daher neben den tehnishen Kenntnissen éine gute Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse verlangt werden.

Für die Einstellung kommen nur Bewerber in Betracht, die u. a. das Reifezeugnis für die Obersekunda einer neunstufigen öffentlichen höheren Lehranstalt oder ein gleih zu achtendes Zeugnis besizen. Die Bewerber müssen ferner eine zweijährige

mechanischen Fudustrie ausgeübt und das Reifézeugnis einer höheren technishen Lehranstalt, möglichst in der Fachrichtung Elektrotehnik, erworben haben. Die Anstalt muß in der Reichs- liste der höheren tehnischen V aal aven deren Réifezeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen mittleren technishen Béamtendienstes berechtigen, aufgeführt sein.

Berückssichtigt werden nur Bewerber, die arisher Abstammun und vollkommen gesund sind und die Gewähr dafür bieten, daß

Beamktenstellen für Iationalsozialisten.

Bei der Zentralvormérkungsstelle für Versorgungsanwärter bei dem Oberpräsidium der Provinz Brandenburg Kind noch zah(- reihe Nationalsozialisten für Beamtenstellen des unteren und des einfachen mittleren Dienstes vorgemerkt, die niht nur die vor- geshriebenen Voraussezungen erfüllen, sondern zum Teil auch Uber eine höhere Schulbildung verfügen und im Bankdienst, kauf- männish und technisch vorgebildet sind. Der Reichsinnenminister weist daher nochmals darauf hin, daß die obersten Landesbehörden oder die damit beauftragten Aufsichtsbehörden die Aufgabe haben, die beshleunigte Durhführung der vom Führer und Reichskanzler angeordneten Maßnahmen zu überwachen, im besonderen also dafür zu sorgen, daß der zur Anstellung von Nationalsozialisten zur Verfügung stehende Stellenanteil auch voll für diesèn Zwed ausgenugt wird.

Jor fiampf * begiunt!

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Opfert für das Winuter- hilfswerk!

ahl junger: Fngenieure der Elektrotehnik insbesondere der. ernmeldetechnik als Anwärter für den gehobenen mittleren S

Laufbahn werden deshalb die verschiedenartigsten Anforderungen z V0 54A U s.K 1 kd 8 Î S E

Die Beatnten- werden, damit sie. allen Aufgabën der Fertt-

meldetechnik, des Betriebsdienstes und des Verwaltungsdienstes

gemaGian sind, unmittelbar nah dem Eintritt zwei Jahre beson-,

praktishe Tätigkeit in Betrieben der elektrotehnischen odér fein-

Atordnung

des Leiters der Fahgruppe Handwerlliches Schulungsgewerbe in der Neichsgruppe Handwerk,

Auf Grund der Ziff. 5 der Anordnung des Herrn Reich8=- wirtschaftsministers über die Bildung von Fachgruppen der Reichégruppe Handwerk vom T. August 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 8. August 1936) wird folgendes angeordnet:

Alle Unternehmungen (natürliche und juristische Per- sonen), welche selbständig gewerbsmäßig handwerfliche Zu- \hneideshulen betreiben, haben si :

bis zum 15. Okiober 1936 bei der Fachgruppe Handwerklihes Schulungsgewerbe, München, Ohmftr. 15, \chr i ftl i ch. anzumelden. München, den 1. Oktober 1936. Karl Nordhaus, Leiter der Fächgruppe

Handwerkliches Schulungsgewerbe in der Reichsgruppe Handwerk (m. d. W. d. G. b.)

Bekanntmachung.

Die am 30. September 1936 ausgegebene Nummer 87 des Reich3geseßblatts, Teil T, enthält:

Bekanntmachung der Neufassung der Militärstrafgerihts- ordnung und dés Einführungsgesezes zu ihr. Vom 29. Sep- temöber 1936.

Umfang: 74 Bogen. Verkaufspreis: 1,20 RM. ‘Postver- sendungsgebühren: 0,15 RM für ein Stü! bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. Oktober 1936.

Reichéverlagsamt. Dr. Hubrich.

| | Nichtamtliches. Verkehrswesen.

sie jedérzeit rückhaltlos für den nationalsozialistishen Staat ein treten Frische, sportgestählte Männer, die den Gedanken der Volksgemeinschaft in sich aufgenommen und ihn auch bereits in die Tat umgeseßt haben, werden bevorzugt. : G

Die Béwerber dürfen nicht über 28 Jahre alt sein. Während der zweijährigen Vorbereitungszeit erhalten sie (z. B. in Berlin) im ersten Jahr eine Vergütung in Höhe von rd. 160 RM und im zweiten Fahr von rd. 190 RM monatlich. s

Nach der Vorbereitungszeit sollen sie als Technischer Tele- graphenpraktikant in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis übernommen werden. Danach bieten sih ihnen nach ihrer plan- mäßigen Anstellung als Technischer Telegrapheninspektor bei dienstliher Eignung und Vorhandensein freier Planstellen die Beförderungsmöglichkeiten über den Technischen Obertelegraphen-

j ig Maus, 1m Anft d BesGr.-A 3 b“ (alitgekürztes

E alt zahrlich-000 RM°'+ gesezliher Wöhnungsgeldzuschu

ß) und zum Amtmann. von besonderer Bedeutung der BesGr, A _2d (ungekürztes Endgehalt jährlih 7800 RM + geseuliher Woh- nungsgeldzuschuß). -

Bewerbungsgesuche mit Lichtbild, selbstverfaßtem und hand- geshriebenem Lebenslauf sind unter Beifügung der vorstehend geforderten Zeugnisse und Nachweise an das Personalbüro des Reichspostzentralamts, Berlin-Tempelhof, Schöneberger Str. 11/15, zu rihten. Nähere Auskunft erteilen auch die Reichspostdirek- tionen, Gésuche von Bewerbern, welche die vorstehenden An- nahmebedingungen nicht erfüllen, sind zwecklos,

Einstellung des Postanweisungs-Verkehrs

mit der Schweiz.

Der Postanweisungé-, Postüberweisungs-, Postauftrags-, Nathnahme- und Gebührenzettelverkehr zwischen Deutschland und der SOM ist in beiden Richtungen bis auf weiteres eingestellt worden.

Nus der Verwaltung.

Feststellung von Alkohol im Vlut.

Seit 1932 is im Rahmen des polizeiärztlichhen Aufgabenkreises die Blutuntersuhung auf Alkohol erstmalig zunächst versuchsweise im Bereich der Berliner Polizeiverwaltung eingeführt; dabei wird die Methode des s{chwedishen Professors Dr. Widmark benust. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, waren so qaünstirtg, daß der Reichs- und Preußishe Jnnenminister nunmehr die Duxhführung dieser Untersuhungsmethode für die gesamte stäat- liche Polizei angeordnet hat. Ein besonderer Wert der Methode besteht darin, daß nicht nur die alkoholishe Beeinflussung, sondern auch’ die Nüchternheit zur Entlastung eines Angeschuldigten nah- gewiesen werden kann. Den kommunalen Polizeiverwaltungen wird die Blutuntersuhung im Fnteresse der VerkehrssicherHeil empfohlen.

Sicherung der Reichsgrenze.

Durch Runderlaß hat der Reichsinnenminister den Gru1 eigentümern, Genossenshaften, Gemeinden oder Kreisen jede eigen- mächtige Aenderung. von Wasserläufen, Gräben, Wegen uso.;, denen die Reichsgrenze verläuft, untersagt. Aenderungen der Reichsgrenze dürfen- nur im Einvernehmen mit dem Nachbarstaat vorgenommen werden. Anträge dieser Art sind dem Fnnen- minister vorzulegen, damit er über die Notwendigkeit der Grenz- änderung und ihre .staatsrechtlihe Auswirkung entscheiden kann.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater

Freitag, den 2. Oktober. Staatsoper: O Le LRN Musikalishe Leitung: Heger. Bea ginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Zum 1. Male: An des Reiches Pforten. Schauspiel von Hamsun. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Die gefesselte Phañ- tasie. Zauberlustspiel von Raimund. Beginn: 20 UHr,

per.