1921 / 2 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

iat nah anderen Strafgesezen cine {chwerere Strafe verwirkt ist, eltrast :

1. Wer die im § 1 Abf, 1 aufgeführten Stoffe und Zu- bereitungen ohne dié im § 2 vorgeschene Erlaubnis ein» führt, ausrührt, - berstellt, verarbeitet, erwirbt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder sie in nicht genehmigten Oertlichkeiten herstellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilhält oder abgibt; wer diese Stoffe ohne den im § 3 vorgesehenen Bezugschein erwirbt oder veräußert oder von.den in diesem Scheine fest- geseßten Mengen oder sonstigen Bedingungen abweicht ;

3. wer den au? Grund des § d erlassenen Bestimmungen über Cin- oder Ausfuhr zuwiderhandelt ; ,

4. wer Rauchopium oder dessen Nückstände einführt, ausführt, herstellt oder in Verkehr bringt;

9. wer die Führung des Magerbidt unterläßt oder unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt oder der ihm obliegenden Auskunftspfliht niht nahkommt.

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Neben derx Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die

sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht."

§ 9, Die zur Ausführung dieses Gesezes erforderlihen Bestimmungen erläßt die Reichsregierung mit. Zustimmung des Reichsrats,

§ 10.

Das Gefey tritt am 1. Januar 1921 in Kraft. Glei{zeitig tritt die Verordnung über den Verkebr mit Opium und anderen Betäubungsmitteln vom 20. Juli 1920 (NGBl. S. 1464) außer Kraft. Eine au! Grund dieser Verordnung erteilte Erlaubnis behält jedoch Geltung bis zum 31. März 1921, es sei denn, daß sie vorher zurückgenommen wird.

Wer sich bisher bereits mit der Herstellung der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe und Zubereitungen befaßt hat, darf nach dem 31. März 1921 diefen Betrieb nur fortsetzen, wenn er hierzu die durch dieses Geseß vorgesehene Erlaubnis besitzt. ;

Berlin, den 80. Dezember 1920.

Der RNeichs3präsident. Ebert,

Der Reichsminister des Jnnerm Koch.

Verordnung

über die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf Militärpersonen.

Vom 23, Dezember 1920.

Auf Grund des §8 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6, Februar 1375 (NRGB!. S. 23) wird folgendes verordnet:

Artikel I.

Im § 16 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (NGBl. S. 5) werden folgende Vorschriften als Abs, 1 Satz 2 und Abs. 2 hinzugefügt:

Solange Militärpersonen nach der Demobilmachung oder der Auflösung der Truppe oder Behörde, zu welcher jie ge- hörten, noch niht in das Gebiet des Deutschen Reichs zurück- g find, find jedoch die Vorschriften dieser Verordnung mit

usnahme des dritten Abschnitts anzuwenden.

Der Neih8wehrminister bestimmt, welche Militärdienststelle die Anzeige zu machen hat; das gleiche gilt, wenn Geburten oder Sterbefälle, die vor der Demobilmachung oder det Auf- lösung der Truppe oder Behörde eingetreten sind, naher be-“ fannt werden. P ; / sb

Artikel L. j D

Die Verordnung tritt am 15, Januar 1921 in Kraft, Beurkundungen von Geburten oder Sterbefällen, die vor diesem Beitpunft von einem deutshen Standesbeamten vorgenommen waren,

find niht deshalb unwirksam, weil der Standesbeamte örtlih un-

zuständig war. Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Neichzpräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz, Dr. Heinze.

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Verordnung,

betreffend den Uebergang der Bearbeitung von Militärpensions- und -versorgungsangelegenheiten auf den Reichsminister des Innern.

Vom 29. Dezember 1920.

Mit dem 1. Januar 1921 gehen die Befugnisse, die im Bereiche .des Militärpensions- und -versorgung8wesens den obersten Militärverwaltungsbehörden und den ihnen na- eordneten Dienststellen zustehen, auf das Reichsministerium es Innern und die ihm nachgeordneten Dienststellen über, soweit sie nicht durch die Verordnung vom 5. Oktober. 1919 (NGBl. S. 1784) dem Reichsarbeitsministerium übertragen worden sind.

Berlin, den 29. Dezember 1920,

Die Reichsregiecung. Dr. Heinze,

Bekanntmachung, ; betreffend Aufhebung der Verordnung über An- meldung und Beschlagnahme von Kesselwagen vom

25. November 1919 (RGBl. S. 1927),

Vom 21. Dezember 1920.

Auf Grund der die wirtschaftlihe Demobilmachung be- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftlihe Demobil- machung, vom 2. April 1919 (RGBl. S. 438) angeordnet, was folgt: °

8 1.

Die Verordnung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kessel-

wagen vom 25. November 1919 (NGBLI. S. 1927) wird aufgehoben.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch. Verordnung,

betreffend Verlängerung der im § 47 Abs. 1 desg M BANd t lei Ade ZRe vom 24. April 1920 (RGBl. : S. 097) bestimmten Frist.

Vom 31. Dezember 1920,

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Reich3au3gleich3gese vom 24. April 1920 (RGBl. S. 597), in der enge es

Geseßes vom 30, Degember 1920 (RGBl. S. 2315), wird bestimmt :

Li Die im § 47 Abs. 1 des V icbtausaleiWggesehes vom 24, April 1920 (RGBI, S. 597) für die Geltendmachung der im Î 46 be- N Ds An UeiGe festgesetzte Frist endet ntcht vor dem Ablauf des . März 1921.

2. Diese Verordnung tritt mit fs 1. Januar 1921 in. Kraft. Verlin, den 31. Dezember 1920,

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.

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Bekanntmachun s.

Dem Beirat des Reichsausgleihsamts, Zweig- stelle Lübeck, gehören auf die Dauer yon zwei Jaÿyren als Mitglieder nachstehende Herren an, und zwar:

als Vertreter: als Stellvertreter:

Vizekonjul Karl Sucktau, Lübel, Wilhelm Brehmer, Lübeck&, Direktor Urlaub, Kiel, Direktor Yeinhard Loeser, Kiel, aul Ohlerich, Schwerin, Sd Hansen, Rostock, R Er G. Schetelig, Lübeck, ireftor G. Carstens, Lübe, M. Wienkoop, Lübeck. Fr. Ewers jr., Lübe. Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Präsident des Reichsausgleihsamits. J. V.: Dr, Jungmann.

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Bekanntmachung

Auf Grund des § 10 des Geseßzes vom 1. Juni 1918, betreffend die elektrishen Maßeinheiten, werden für die Be- laubigung von Elektrizitätszählern folgende Be- stimmungen mit Wirêung vom 1. Januar 1921 erlassen; er § 14 der Prüfordnung für elektrische Meßgeräte, heraug- gege en von der Physikalijh-TDechnischen Reichsanstalt wird mit

em gleichen Zeitpunkt außer Kraft ge eßt,

Ae Beglaubigungsfehlergrenzen für Gleihstromzähbler.

Ein Zähler wird beglaubigt, wenn sein System von der Neichs- anstalt zur Beglaubigung zugelassen worden it, und wenn er bei einer R von 15 bis 209 den folgenden Bedingungen genügt :

a) Die Abweichung der Verbrauhsanzeige von dem wirklichen Verbrauche ; darf bei Belastungen zwischen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr VaIVagen als

N +FY= 3+ 0,3 F” Prozente des jeweiligen wirklichen Verbrauchten. Hierin ist i PN die Nennlast des Zählers, i P die seweilige Last __ Diese Bestimmung wird nur ‘soweit angewandt, als die anzu- zeigende Leisiung niht unter 10 W sinkt.

b) Wird die Nennstromstärke um x Prozent überschritten, so darf der zulässige Fehler is Prozent mchr betragen, als sich für ihn nach

der unter a angeführten Formel ergibt. Diese Bestimmung gilt nur für Stromstärfen bis zum 1,25 fachen Betrage der Vennstromstärke.

muß, darf 1 % seiner Nénnläst nicht -übers{reiten. :

b) Während. einer Zeit, in welcher fein Verbrauch stattfindet, darf der Vorlauf oder RNücklauf eines Zählers “nicht mehr betragen als 1/00 feines Nennverbrauchs entspricht. Diese Bestimmung ist gut bis zu Spannungen, welche die Nennspannung um !/19/ ihres Wertes übersteigen.

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Beglaubigungsfehlergrenzen für Wechselstrom- zähler.

Naumtemperatur von 15 bis 2009 den folgenden Bedingungen genügt :

a) Die Abweichung der Verbrauchsanzeige von dem wirklichen Verbrauch darf bei Belastungen zwishen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr betragen als

PN JN +tF=3+025-+ (+02 F Pte Prozente des jeweiligen wirklihen Verbrauchs. ‘Hierin ift ; L

P N die Nennlast des Zählers,

P die jeweilige Last,

JN die Nennstromstärke des Zählers,

J die jeweilige Stromstärke,

tg p die trigonometrische Tangente desjenigen Winke!8, dessen Kosinus gleich dem Leistungéfaktor ist; te p ijt unab- hängig vom Sinne -der Phasenverschiebung stets positiv etinzuseßen. i 4 T

Bei Mehrphasen- und Mekhrkeiterzählern is als jeweilige Stromstärke der arithmethischße Mittelwert der in den einzelnen A mit Ausnahme des Nulleiters fließenden Stromstärken ein- zuleßzen.

Bei einphasigem Wechselstrom ist der toe das Ver- hältnis der Wirkleistung zur Scheinleistung; bei Mehrphasen- und Mehrleitersystemen wird an Stelle des Leistungsfaktors das Ver- hältnis der gesamten Wirkleistung zu der arithmetishen Summe der Scheinleistungen in den einzelnen Phasen oder Leitern der Berechnung von tg p zugrunde gelegt. :

jur Belastungen mit einem kleineren Leistungsfaktor. als 0,2 gelten diese Bestimmungen nicht. i

b) o) D Für die zulässigen Fehler bei Ueberschreiten der Nenn- stromstärke |. gleichen Bedingungen wie unter § 1b, ec, d. den Anlauf gelten für induktionsfreie Last.

ITT.

Tes über die Beglaubigung von Zählern in Verbindung mit Meßwandlern.

1. Ein Aggregat aus Zählern und Meßwandlern als Ganzes gu für beglaubigt, wenn die Meßwandlkler für fich beglaubigt (Anil. ek. Nr. 98 vom 31. Mai 1915, E.-T.-Z. 1915 Heft 28, Zentral- blatt f. d. Deutsche Neich 1915 S. 174—176) und die Zähler als Meßwandlerzähler (\. IV.) beglaubigt find und bei dem Anschluß der Apparate folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Es J keinerlei Apparate außer Zählern angeschlossen werden.

b) An einem Stromwandlker darf für je 7,5 VA Belastbarkeit ein Zähler angeschlossen werden. Der Gesamtwiderstand der sefundären Berbindungsleitungen darf niht mehr als 0,15 Ohm betragen.

c) An jede Phase eines Spannungswandlers darf für je 10 VA Belastbarkeit ein Zähler angeschlossen werden; der Widerftand der Zuleitung von einer Klemme des Spannungs- wandlers bis zum Zähler darf nicht mehr als 0,3 Ohm betragen.

2. Für Zähler, die mit den dazu gehörigen Meßwandklern zu- fammen geprüft werden, gelten dieselben Bestimmungen wie unter Îl; die Beglaubigung hat wiederum zur Voraussetzung, daß das System der Meßwandler und der Zähler oder die Vereinigung beider von

Die Bedingungen für

der Reichsanstalt zur Beglaubigung zugelassen ist.

c) Die kleinste Belastung, bei welcher der Zähler neh anlaufen ‘vom 23. Dezember 1920, unter

Ein Zähler wird beglaubigt, wenn sein System von der Neichs- anstalt zur Beglaubigung zugelassen worden ist, und wenn er bei einer -

owie für den An rf Vorlauf und Nücklauf gelten die |

TV. Beglaubigungsfehklergrenzen für Meßwandkerzähler. Zähler, die für sich geprüft, in Verbindung mit beglaubigten Mefßwandlern ein beglaubigtes Meßaggregat darstellen follen (f. III, 1), werden beglaubigt, wenn thr System* von der Neichsanstalt zur Be- faubigung zugelassen worden ist und wenn ihre Angaben bei einer Pa amiémberatue von 15 bis 209 innerhalb folgender verengerter Feblergrenzen liegen: ; S die Abweichung der Verbrauchsanzeige von dem wirklichen Ver- brau darf bei Belastungen zwischen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr betragen als

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ozente des jeweiligen wirklißen VerbrauGs. - Fo Im übrigen ti dieselben Bestimmungen wie unter I.

Charlottenburg, den 16. Dezember 1920. Der Präsident der Physikalish-Technishen Reichsanstalt. E. Warburg, :

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zux Fernhaltung unzuverklässiger Personen vom Handel yom' 23. September 1915 wird dem Ga ft- wirt Oswin Bohring, Schlachterstraße 18, der Handel mit Nahrungsmitteln, insbesondere die Abgabe vonSpeisen und Getränken in Gastwirtschaften, untersagt.

Hamburg, den 29. Dezember 1920.

Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe, Dr. Stubmann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 241 des Neich3-Gesegzblatts enthalt untex Nr. 7908 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichswahlordnung. Berlin, den 31. Dezember 1920, Geseyzsammlungsamt,

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Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 242 des Neichs-Gesecßblatts enthält unter

Nr, 7909 das eseh, betreffend verschiedene Vereinbarungen wischen der Deutschen Regierung und der Königlich Üinacrisdin Îe ierung, der Tschecho-Slowakischen Regierung sowie der Defterralciiden Regierung, vom 22. Dezember 1920,

Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.

Gesezsammlungsamt. Krüer.

Die. von heute ab zx Ausgabe gelangende Nummer 243 des Neichsgesezhblatts enthält unter : Nr. 7910 das Geseg zwr Ergänzung des § 47 des Reichs-

ausgleihsgeseßes vom 24. April 1920 (RGPBl. S. 597), vom

30. Dezember 1920, unter / __ Nr. 7911 das Geseg über eine außerordentliche Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Jnvualidenversicherung, vom 26. Dezember 1920, untex / :

Nr. 7912. das Gesez übec die Abänderung des Börsen-

- geseßcs vom 22, Juni 1896 (RGBl. S. 157) în der S ps

der Bekanntmachung ‘vom 27. Mai 1908 (NGBl.

Nr. 7913 “eine Verordnung, betreffend Genehmigung des Aufrufs und der Einziehung der Neichsbanknoten zu 50 4 vom 30. November 1918, vom 27. Dezember 1920, und unter

Nr. 7914 eine Verordnung über das Jnkrasttreten der Verordnung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeihen vom 22. Oktober 1920 (NGBl. S. 1860), vom 23, Dezember 1920. :

Berlin, den 31. Dezember 1920, Gesezsammlungsamt.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Neihs-Geseublatts enthält unter .

Nr 7915 das Gesetz, betresfend die Erstattung der von den Ländern und Gemeinden den Beamten in den beseßten Ge-

Krüer.

bieten gezahlten Wirtschaftsbeihilfen, vom 23. Dezember 1920,

unter

Nr. 7916 das Geseß zur Ausführung des internationalen Opiumabkfommens vom 23. Januar 1912, vom 30. Dezember 1920, unter

Nr. 7917 eine Bekanntmachung, betreffend das inter- nationale Opiumablommen vom 23. Januar 1912, vom 22. De- zember 1920, unter -

Nr. 7918 eine Verordnung über die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf Militärpersonen, vom 23. De- zember 1920, unter

Nr. 7919 eine Verordnung, beireffend den Uebergang der Pearveiung von Militärpensions- und -versorgungsangelegen- heiten auf den Reichsminister des Jnnern, vom 29. Dezèmber 1920, unter

Nr. 7920 eine Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des am 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Berlin abgeschlossenen Abkommens über s{chweizerishe Goldhypotheken in Deutschland, vom 22. Dezember 1920, unter i

Nr. 7921 eine Bekanntmachung, betreffend Erhöhung ver Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 20, Dezember 1920, unter /

Nr. 7922 eine Verordnung über die Einfuhr von ge- \schlachtetem peidg vom 17. Dezember 1920, unter

Nr. 79283 eine Bekanntmachung, betreffend Neuss der Verordnung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kessel- wagen vom %. November 1919 (RNGBl. S. 1927), von 21. Dezember 1920, und unter Nr. 7924 eine Verordnung, betreffend Verlängerung der im § 47 Abs. 1 des Reichsausgleihsgesezes vom 24. April 1920 (RGBl. S. 597) bestimmten Frist, vom 31. Dezember 1920.

Berlin, den 3. Januar 1921. Gefeßsammlungsamtk. Krüer.

Preufszen.

Dem RNheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. d. Nuhr, wird auf Grund des Gefeßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hiermit das Necht verliehen, zur Herstellung einer 25 000- Volt - Frei- Zaun wischen den in den Gemeinden Sieglar (Siegkreis) und Bergisch Gladbach (Kreis Mülheim a. Rhein) gelegenen Unter- stationen der Gesellshaft das erforderliche Grundeigentum in

den beîden Kreisen nötigenfalls îim Wege der Enteiïgnung zu erwerben oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Be- s{hränkung zu belasten. Auf staailihe Grundstücke und staat- liche Nechte an fremden Grundstücken findet dies Recht feine Anwendung. Berlin, den 24. Dezember 1920, Im Namen der Preußishen Siaatsregierung:

Der Minister für Handel und Gewetßbe. J.(A.: von Meyeren.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Eggert. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. . A.: Rochow. Der Minister des Yunern. J. A,: Neubert.

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Yustizministerium.

Dem Qberlande3gerichtsrat, Geheimen Justizrat Rausch- ning aus Posen, dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Dr, Forstmann in Marburg und dem Amtsgericht3rat, Ge- heimen Justizrat Koblig in Altona ist die nahgesuchte Dienst- entlassung mit Nuhegehalt erteilt.

erseßt sind die Amtsgerichtsräte: Göltschke bei dem Amtsgerichte Berlin-Mitte und Dr. Kastan in Neukölln als Landgerichtsräte an das Landgericht T in Berlin, Stein aus L nach Sagan und Rube aus Gammeriingen nach erborn,

Zum Amtz3gerichtsrat ernannt ist der elsaß-lothringische Amtsrichter Heuß ner in Guminershach.

Dem Staatsanwalt Manchen ist die nachgesuchte Ent- lossung aus dem Justizdienfst erteilt.

Der Rechnungsreviior, Rechnungsrat Borutto bei dem Kammergericht ist zum Rechnungsdirektor bei dem Oberlande3- geriht in Königsberg i, Pr. ernannt.

Der Amts3siz is angewiesen: dem Nctir Dr. Hans Richter aus Charlottenburg innerhalb desjenigen Teils der früheren Landgemeinde Wannsee, der zum Bezirk des Amts- gerihts in Potsdam gehört, und dem Notar Milpacher aus Kosten in Königsberg i. Pr.

Zu Notaren find ernannt: die NRecßtsanwälte Wilhelm Graff in Berlinchen, Adolf Kreh in Friedeberg i. N.-M., Franz Müller in Landen, Kurt Bernhardi in Langensalza, Karl Wallis in Loig und Justizrat Theodor Thamm in Straltund.

In der Liste der Rechisanwälte find gelö\cht die Rechts- anwälte: Justizrat Dr. Alfred Korn bei dem Kammergericht, August JFonen bei dem Oberlandesgericht in Köln, Klöckner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Dr. Ulfred Stern bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. M. und Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts- anwälte: Justizrat Dr. Alfred Korn, bisher bei dem Kammer- gerihte, bei dem Landgerichte TT in Berlin, Dr. Siebert, bisher bei dem Oberklandesgericht in Cassel, bei dem Land- gerichte daselbst, Markowißz aus Schildberg bei dem Amts- geriht und dem Landgericht in Glas, Milpacher aus Kosten bef dem: Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr.,

Hahn aus Halberstadt bei dem Am!sgeriht in Oschersleben,

die früheren Nechtsanwälte: Justizrat Klibanski bei dem Kammergerichte, Dr. Wolgast bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Justizrat Malorny bei dem Amtsgericht in Hermsdorf u. F, mit dem Wohnsiß in Schreiberhau, die Gerichtsaßssessoren: Friy Hempel bei ¿ dem FKammer- gerihte, Schwabach bei dem Landgeriht L in Berlin, Dallwig bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Max Loewe bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Dr. Kurt von Mangoldt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Lüneburg, Wallis bei dem Amtsgericht in Loitz, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Boie bei dem Oterlandesgericht in Kiel, Dr. Zeißschel bei dem Amts- geriht und dem Landgericht in Görliß, sowie der Bürger- D, Erich Kühne bei dem Amtsgericht in Rotenburg (Hann.).

Aus dem YJustizdienste sind aeschieden die Gerichtsassessoren: Dr. Buchwald infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat in der Reichsfinanzverwaltung, Dr. Altert Magnus infolge

Feiner Ernennung zum Regierungsrat im Versorgungswesen

und Heinrich Nose infolge seiner Ernennung zum Regierungs3- aessor in der NReichsfinanzverwaltung.

Den Gerichtsafsessoren Dr. Paul Esch, Gornig, Graul, Dr. Eberhard Jungfer, Krisch, Dr. Mook, Poll, von Nauchhaupt, Nommel und Trüßschler von Falken- le h ist die nachgesuchte Entlassung aus dem _ Justizdienst ertei

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse in Zielenzig, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., ist zum 1, März 1921 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen.

Preußische Generallotteriedirektion. Bekanntmachung.

Die Ziehung der 1. Klasse der 17. Preußisch- Süddeutschen (243. Preußischen) Klassenlotterie

beginnt nah planmäßiger Bestimmung am 11. Januar 1921.

Die 220 000 Stammlos-Nummerröllchen der 17. (243.) Lotterie und die 5000 Gewinnröllhen der 1. Klasse dieser Lo‘terie werden {hon am 10. Lanuar 1921, Nachmiitags 1/3 Uhr, öffentlih im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Berlin W. 56, Jägerstraße 56, eingeschüttet.

Das Einschütten und die Ziehung werden unter Aufsicht

‘eines Notars vorgenommen.

Berlin W. 56, den 831. Dezember 1920. Vreußische General-Lotterie-Direktion. Gramms, Groß. Pons.

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest. Auf Erund des Reichsgesezes vom 7. April 1269, be-

treffend die Maßregeln gegen die Rinderpest (RGBl. S. 105), und der dazu ergangenen f l 9. Juni 1873 (RGBL. S. 147) in Verbindung mit dem Erlaß

revidierten Instruktion vom'

des Ministers für Landwirischaft, Domänen und Forsten

vom 4. Dezember 1916 (Ministerialblatt für das Landwirtschafts-

ministerium für 1917 S. 24) wird in Ergänzung und Ab-

änderung meiner landespolizeilihen Anordnungen vom 8. Mär

1909 (A.-Bl. Sonderbeilage zu Stück 15) und 15. November 19:

A.-Bl. S. 293) für den Umfang des Regierungsbezirks enstein folgendes verordnet:

8 1,

Das Verbot der Ein- und DurGhfußhr qus Polen, Litauen, tem Memelland und der freien Stadt Danzig wird ausgedehnt auf alle nußbaren Haustiere einschl. der Hunde, der Kazen und des Geflügels mit Ausnahme der Pferde, Maultiere, Maulesel und Esel, auf alle von Wiederkäuern stammenden tierischen Teile und tiecishen Er- zeugnisse in frishem oder trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Sahne, Milch und Käse), auf Dünger, Raubfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallgeräte, Geschirre und Lederzeuge, auf unbearbeitete (bezw. keiner Fabr wäs@e _unter- worfene) Wolle, Haare und Borsten, auf gebrauchte Kleidungs- stücke und Lumpen. Heu und Stroh, fofern es ledigli als Ver- packungsinaterial verwendet ist, unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedech am Bestimmungsorte zu vernichten.

9 Alle Pexsonen, deren Beschttigun eine Berührung mit nugy- baren Haustieren mit \fich bringt, insbesondere Fleischer, Viehbändler und deren Angestellte, Landwirte und alle in landwirtschaftlichen Be- trieben beschäftigen Personen dürfen die Grenze nur an den vom zu- ständigen Landrat bekannt zu gebenden Uebergängen überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen.

q Z 3.

Wird die nach § 1 und 2 angeordnete Sperre dur&brochen, so ist mit Tieren und Gegenständen nah § 1 Abs, 2 und nach § 3 meiner landespolizeilichen Anordnung vom 8. März 1909 zu ver- fahren. Personen sind auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurüzuführen, nötigenfalls nah vorheriger Desinfektion. rionen, deren Nückführung untunlich ist, sind in jedem Falle zu destnfizieren.

8 4. Der Weidegang von Klauenvieh innerhalb 500 m von der Grenze ist verboten.

8 9,

Ausnahmen von den Verboten der vorstehenden Anordnung unter- siegen meiner Genehmigung, bezüglih der Einführung von Tieren der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft. Ctwaige An- träge sind dur den zuständigen Landrat an mich zu rickten.

8 6,

Diese Anordnung tritt mit {hrer Veröffentlißung in Kraft, bezüglih tes § 2 für jeden Grenzübergang mit dem Zeitpunkt, in dem die Einri@Wtungen für die Desinfektion getroffen sind.

S 7,

Zuwiderbandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvor|chriften des Reichsgeseßes vom 21. Mai 1878 (NGBl. S, 95), betreffend die Zuwiderhandlungen gegen diet zur Abwehr der

Ninderpest erlassenen Vieheinsußhrverbote und des § 328 EStraf= gesezbuchs. Allenstein, den 7. Dezember 1920. Der Negierungspräsident.

BekanntmaGung,

Die am 11. November 1919 unter 112 W. 9. E. 19 în der Handel8untersagung bezügl. Bollmüller angeordnete dinglige Scchließung dèér BLankwirtsGaft, Ni, Französische- straße 18, wird hiermit aufgehoben.

Berlin, .den 15, Dezember 1920,

Dex Polizeipräsident. Abteilung W, “V. V.: Fr ot heim. Bekanntmachung.

DenSchankwirtinnenFrau MargareteKröggel und Frau Elise Klostermann in Berlin,-Besselslr, 22 babe ch die Wiederaufnahme des dur Verfügung vom 29, November - 1919 (Amtsblatt Stük 50) untersagten Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember 1915 (NGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 21. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froißheim.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Hans DanneVúerg, Berlins Schöneberg, Nosenheimer Straße 18, habe ich die Wieder- aufnahme des durch Verfügung vom 15. November 1920 (N.-A. Nr. 271) untersagten Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 22. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Frotiyheim.

Bekanntmachung Die am 13. Februar 1920 unter D. 128. W. 9. 20. angeordnete dingliHeSHliehungder Shonlwit takt „Konk op Diele“ in Charlottenburg, Marburger Straße 18, habe ih aufgehoben. Berlin, den 23. Dezember 1920, Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Froißheim.

Bekanntmachung, j Das gegen den Schankwirt Philipp Büsse in erlin, ‘Basenbeide 39, am 29. November 1920 ergangene andel8verbot mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs abe ich unter Verwandlung in eine Verwarnun

aufgehoben. Berlin, den 27. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froißheim.

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Bekanntmachung. : Dem Schankwirt Erih Kraffel in Berlin Schöneber L Neue Winterfeldtstraße 20, habe ih die Wieder- aufnahme des durch Verfügung vom 22. März 1920 (MR.-A. Nr. 66), Amtsblatt Stück 13, untersagten Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs auf Grund des Z 2 Abî. 2 der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915 (RGBl, S. 603)

dur) Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 28. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

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Bekanntmachung, Dem Bäckermeister Johann Vogel, geboren am 6. Dezember 1873 in Vendersheim, wohnhaft in Frankfurta. M, Niddastraße 90, Geschäftslokal ebenda, habe ih den Handel mit R L ETA des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wirder gestattei und die Schließung eines Bädtereibetriebeszurückgenommen, Frankfurt a. M, den 29, Dezember 1920.

__ Der Polizeipräsident. J. A.: Nuhna

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I. V.: Froitz heim,

BekanntmaGhung Der GesGäftsinhaberin ValentineMierswa ist die unter dem 26. Oftober d. J. angeordnete Untersagun f des Handelsbetriebes zurückgezogen und ibr ge{dlo senes Geschäft, Ning 22 hier, wieder eröffnet. Königshütte, O. S., den 12. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Friß Fleishmann in Grebs ist auf Grund der Bekanntmachung des Stellpertreters des Yteihs- fanzlers vom 23. Septewber 1915, RGBl. S. 603, betr. Fernbaltung vnzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Back- waren untersagt worden.

Brandenburg, den 10. Dezember 1920,

Die Polizeiverwaltung. - J. V.: Dr. Gep ael.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) ist dem Kausmann Rudolf Vüttner hier, Emmerich- straße 76, und dem Chemiker Dr, phil. Paul Berg- mann hier, MWilhelmsplag 15, heide Fnhaber der chemishen Fabrik „Vetera“, G. m. b. H, hier, Emumerichstr, 76, die Herstellung und der Handel mit yeterinär- medizinischen und pharmazeutischen Präparaten wegen Unzuverlässigfeit untersagt worden. Die Kosien dieser Veröffentlichung tallen den von ihr Betroffenen zur Lask

Görliß, den 10. September 1920.

Die Polizeiverwaltung.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Heinrih Sroka von bier ift der Handel mit Lebensmitteln sowie sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wg Unzu- verlässigfkeit im Handelsgewerbe auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 NGBl. S. 603 untersagt und idm die Kosten der Bekanntmachungen auferlegt worden.

Königshütte, O. S., den 14. Dezember 1929.

Die Polizeiverwaltung, Werner.

F. V. : Viebeg.

BetanntmacGung,

Dem Häudler Theodor Piecha von hier ist wegen Unzuverläfsigkeit im Handelégewerbe der Handel mit Lebens- mitteln auf Grund der Verordnung vom 23, September 1915 auf 6 Wowen untersagt. Die Kosten der Bekanntmachung werten dem Piecha auferlegt.

Königshütte, O. S., den 27. Dezember 1920. ®% Die Polizeiverwaltung, Werner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 56 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter Y

Nr. 12006 da3 Geseg über die- Ercichtung neuer Landes- fulturämter, vom 25. November 1920, unter i

Nr. 12007 das Geseg zur Ergänzung der Geseßze, be- treffend die vorläufige Regelung des Staat2haushalts für das Nechnungsjahr 1920, vom 6. Mai, 24. Juni und 21. Sep- tember 1920 (Geseßsäamml. E. 159, 3859 und 431), vom 14. Dezember 1920, ¿eund unter

Nr. 12 008 das Geseg, betreffend Einführung einer Alters- grenze, vom 15. Dezember 1920,

Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 57 der Preußischen Geseßsammlung enthält untex

Nr. 12009 das Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volks\chullehrer-Diensteinkommensgesey VDG,. —), vom 17. Dezember 1920.

Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.

Geseßsammlungzamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 58 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12010 das Geseg über die Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunit in den Ruhestand: versezten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, ihrer Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volks\{ulen (Volksschullehrer-Altruhegehalts- geleby vom 17. Dezember 1920, und untex

îr. 12011 eine Verordnung über die Wahlen zum Preußischen Landtag, vom 29. Dezember 1920,

Berlin W. 9, den 831. Dezember 1920.

Geseßsammlungsamt., Krüer.

(Fortsehung des Amilichen iz der Ersten Beilage.) a p E f ei M F F L S O A E L)

Nichtamiliches.

Wohlfahrtspflege.

Lebrgängein der Wohlfahrtspfklege. Der Beginn der Vorlesungen in fozialer Ausbildung für Beamte und Ehrenbeamte, 1 dem sh wieder ein reger Andrang bemerkbar mat, findet am 10. Sanuar 1921 in der Alten Bauakademie, Schinkelplag 6, um 7 Ubr statt. Aus dem Vorlesungsverzeichnis sei auf die Vorlesungen von Dr. Tugendreih vom Berliner Medizinalamt über Hygiene des Kindes- und SJugendalters, Direktor de Laporte vom Berliner Wohnungs8amt über Aufgabe und Bedeutung des Wohnungsatmtes, Stadtrat Muthesius über gescßlihe Grundlagen der Jugendwoblfahrt und Dr. Alice Salvmon liber sitilihe Grundlagen der Wohlfahrts- pflege hingewtesen. Vorlefungsverzeicnisse und Hörerkarten sind in der Geschäftsstelle, Berlin W. 35, Flottwelstr. 4, erhältlich.

Das Bankhaus L. Pfeiffer in Cassel hat nah einer Meldung von „W. T. B.“ aus Anlaß des Jubiläums seines 75 jährigen Bestehens außer erheblihen Zuwendungenan jeine Angestellten der Universität Marburg 50000 Æ zur Förderung wissenshaftliher Zwede, dex Stadt Cassel §0000.46 zur Unterstüßung von durch dir beutigen Verhältnisse in Not geratenen Personen und 1000004 zur Förderung der Kunstpslege in Cassel überwiesen.