1921 / 2 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Anlage. '

(Zu § 7 Die Wahlkreise und die Wahlkreisverbände. Gar A) Die Wahlktreiseinteilung. M Nummer Zahl der Einwohner nah Ld Name der Volkszählung Name dis des Umfang des Wahlkreises 8. Oftober 1919 des E ¿ n den : j bezirfen x Ostpreußen Negierungasbezirk Königsberg 966 252 E Gumbinnen 535 645 « Allenstein 530 015 s Marienwerder (Rest) 162 514 2 194 426 Opreußen-Pommern 2 Berlin Der frühere Stadtkreis Berlin 1 897 864 1 897 864 Brandenburg I 3 Potsdam Il Kreis Beeskow-Storkow 49 297 Der frühere Stadtkreis Charlottenburg 325 172 » s - Neukölln 263 678 v M Berlin-Schöneberg 183 444 Der frühere Kreis Teltow 535 878 Ï «„ Stadtkreis Berlin-Wilmersdorf 141 816 1499 245 Brandenburg L 4 Potôdam T Kreis Angermünde : | 62813 Stadtkreis Brandenburg (Hapel) 53 040 a Eberswalde 27 310 Kreis Jüterbog-Luckenwalde 73 538 Der frühere Stadtkreis Berlin-Lichtenberg 143 440 L Kreis Niederbarnim 448 088 Kreis Oberbarnim 74 470 Osthavelland 83 903 Ostprignig _68 734 Stadtkreis Potsdam 59 419 Kreis Prenzlau 60 675 « MNuppin 76 448 Der frühere Stadtkreis Spandau 95 832 Kreis Templin 49 655 « MWesthavelland 67 485 e Westprignißz 86 131 « Zauch-Belzig 86 384 1617 365 Brandenburg IT 5 | Frankfurt a. O. | Regierungsbezirk Frankfurt 1 220 380 Nerwaltungsbezirk Westpreußen-Posen 320 223 1 540 603 Brandenburg IT 6 Pommern Regierungsbezirk Stettin 881 860 é Köslin 644 068 d Stralsund 239 858 Kreis Neustadt i. Westpr. (Nest) 1939 1 767 725 Ostpreußen-Pommern 7 Breslau Negierungsbezirk Breslau 1 760 645 1 760 645 Schlesien 8 Liegnitz Regierungsbezirk Liegniß 1 159 841 1159 841 Súlesien 9 Oberschlesien Provinz Oberschlesien 2 265 416 2 265 416 Schlesien 10 Magdeburg Regierungsbezirk Magdeburg 1 239 360 1239 360 Sasen 11 Merfeburg Negierungébezirk Merseburg 1 330 409 1 330 409 Sachsen 12 Erfurt Negierungsdezirk Erfurt 542 756 Krets Herrschaft Schmalkalden 45 270 588 026 Sachsen 13 Schleswig-Holstein | Regierungsbezirk Schleswig 1 449 761 1 449 751 Schleswig-Holstein- Hannover 14 Weser-Cms Negierungsbezirk Aurich 273 748 Schleswig-Holstein- é Osnabrück 407 088 680 836 Hannover 15 Ost-Hannover Regierungsbezirk Stade 430 823 Schleswig-Holstein- b Lüneburg 560 290 991 042 Hannover 16 Süd-Hannover Negierungsbezirk pannoer 767 936 Schleswig-Holstein- ï Hildesheim 562 633 1 330 569 Hannover 2UF Westfalen-Nord | Negierungsbezirk Münster 1 165 701 O Minden 758 990 Kreis Grafschaft Schaumburg 46 861 1971 552 . Westfalen 18 Westfalen-Süd | Regierungsbezirk Arnsberg 2 545 940 2 545 940 Westfalen 19 Hessen-Nassau Regierungsbezirk Cassel (ohne die Kreise Grafschaft Schaumburg und Herrschaft Schmalkalden) 942 504 Regierungsbezirk Wiesbaden 1 226 258 Hefsen-Nassau, Kreis Weßlar 66 339 2 235 101 heinland-Süd 20 Köln-Aachen Regierungsbezirk Köln 1 333 574 Hessen-Nassau- L Aachen 631 998 1 965 572 Nheinland-Süd 21 Koblenz-Trier Regierungsbezirk Koblenz (ohne Kreis Weßlar) 692 413 Regierungsbezirk Trier 447 294 essen-Nassau- | z Sigmaringen 70 044 1 209 751 heinland-Süd 22 Düsseldorf-Oft Stadtkreis Barmen 158 369 Düsseldorf 402 726 Landkreis Düsseldorf 102 605 Stadtkreis Elberfeld 157 176 Essen 439 094 | Landkreis Essen 164 163 5 Kreis Lennep 80 441 Mettmann 117 503 Stadtkreis Nemscheid 73 123 Solingen 49 005 ' : Landkreis Solingen 167 949 1912 154 Nheinland-Nord 23 Düsseldorf-West | Kreis Kleve "% 72 474 Stadtkreis Crefeld 124 737 Landkreis Crefeld 43 618 Kreis Dinslaken 50 359 Stadtkreis Duisburg 201 233 Kreis Geldern 59 64 Gladbach 118 418 f Grevenbroich 50 324 Stadtkreis Hamborn 110 151 Kreis Kempen i. Nheinpr. 98 538 v MCDTO 154 628 Stadtkreis Mülheim o. d. Nuhr 126 967 7 München-Gladbach 64 399 / ÿ Neuß 39 942 Landkreis Neuß 33 547 Stadtkreis Oberhausen 99 119 Kreis Nees 76 129 Stadtkreis Nheydt 43 186 Ï Sterkrade 46 435 1613 852 Rheinland-Nord

B) Die Wahlkreisverbände.

pp dad R E a E d nri Q 4 s R ias 7 Nr. den TDETLOE Name des Wahlkreisverbandes Umfang des Wahlkreisverbandes I DONIDTCUREN Doe t a E die Wahlkreise 1 und 6 IT DLONDENDUTG L f a e Ee i » ¿ D T1. ZATONOENDUtd ee Es a dis ú a 4 0 IV G ec Cs C O u á 7, 8 und 9 Y Qu C A j 5 10, 11 und 12 VI Schleswig-Holstein-Hannover , . . A i ¿ 13, 14, 15 und 16 VII I A At L L é s 17 und 18 VIITI Hessen-Nassau-NRheinland-Süd . « «+6 + z y 19, 20 und 21 - LA DEDELLGNDI D s e d 5 ü 22 und 23

Landeszswahlordnung. Vom 10. Dezember 1920.

Auf Grund des § 40 des Landeswahlgeseßes vom 3. De- zember 1920 (Geseßsamml. S. 559) wird folgende Verordnung

erlassen: LandeFwahlordnung.

Uebersicht über die Abschnittet T. Waßlunterlagen (§8 1 bis 19): 1. Allgemeines (88S 1 bis 3). . Arten der Wählerverzeichnisse 4). . Wahlscheine (§§ 5 bis 12). . Auslegung und Berichtigung der Wählerlisten und Wahl- farteien (§8 13 bis 19). ablvorshläge (S§ 20 bis 44): Ernennung der Wahlleiter (§§ 20, 21). a vas und Verbindung der Wahlvorshläge (§§ 22 is 29). Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 26 bis 28). Mängelbeseitigung (§§ 29 bis 33). Bildung der MWahlausscüsse (88 34 bis 37). Zulassung der Wakhlvorshläge und der Verbindungs- erklärungen (§8 38 bis 41). Bekanntgabe der Wahlyorschläge, der Verbindungs- und Anschlußerklärungen (§§ 42 bis 44). Soustige Wahlvorbereitung (§§ 45 bis 47): 1. Bildung der Wahlbezirke 45). 2. Bestimmung der Wahlräume 46). 3. Bekanntmachung der Wahl 47). IV, Stimmabgabe (§§ 48 bis 97), VŸ. Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses im Wahl- VI.

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bezirk (§8 58 bis 67). Feststellung des Wahlergebnisses (§8 68 bis 78). VII. Auéscheiden von Abgeordneten L 79, 80). VIII. Nah- und Wiederholungswahl (§§ 81 bis 87), \ IX. Kosten 88). X. Gemeinjame und Schlußbestimmungen (§8 89 bis 92).

L. Woaßhlunterlagen. 1. Allgemeines.

1.

__ Nach Ausschreibung einer N, Mtggoicab Haben die Gemeinden eine Liste der Landtagswähler nach Zu- und Vorname, Alter, Beruf, Wohnort oder Wohnung in alphabetischer Ordnung unter fortlaufender Nummer aufzustellen, Vor demn Eintrage jeder einzelnen Person ist ihr Wahlrecht genau zu prüfen. |

Die Listen können nah Geschlehtern getrennt angelegt werden.

Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nah der alphabetisben Reihenfolge ihrer Namen oder die Stadtbezirke nah der Meihenfoloe ihrer Nummern oder Buchstaben, innerhalb der Straßen oder Stadtbezirke die Häuser nah ihrer Jtummer und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden.

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2.

Jn die Listen sind alle Landtagswähler einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnort haben. j D

Personen, deren Wahlrecht ruht, sind nicht in die Listen aufzu- nehmen. Das gleiche gilt für Personen, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, es sei denn, daß S ist, dal der E am Wahltage nicht mehr besteht. Sind sie gleih- wohl in die Listen eingetragen, so ist in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen „ruht“ oder „behindert“.

Personen, deren Wahlrecht ruht, sind nur die Soldaten der Wehr- macht für die Dauer der Zugehöriakeit zu ihr. Zu den Soldaten zählen die Mannschaften, Ünteroffiziere, Deoffiziere sowie die Vffiziere ein stiee der Sanitäts-, Veterinär-, Feuerwerks- und Zeugoffiziere des Reichsheeres und der Reichsmgxine. Die Militärs beamten dagegen gehören nit zu den Soldaten ‘der Wehrmacht.

8&3.

Die Listen sollen mindestens vier Spalten zur Aufnahme der Ver- merke über die erfolgte Stimmabaabe enthalten, damit sie für Wieder- bolungs- und Nachwahlen zum Landtag oder sonstige Wahlen und Ab- stimmungen, die mit der Landtagswahl zusammenfallen oder“ ihr in kurzer Frist folgen, verwendbar sind, L

Die Listen müssen ferner eine Spalte für „Bemerkungen“ ent-

halten. : 2, Arten der Wählerverzeichnisse.

8 d, Die Listen können in Heftform nah dem in der E 1 *) bei- aefügten Vordruck (Wählerliste) oder in Kartothekfsorm (Wahlkartei) angelegt werden. : ]

Die Wahlkartei muß so beschaffen sein, daß die Karten für jeden Wahlbezirk in einem oder mehreren Behältern verwahrt werden. Der Behälter muß mit Vorrichtungen versehen sein, die jede einzelne Karte festhalten und nah Abschluß der Wahlkartei jede willkürliche Heraus- nahme oder Einfügung von Karten unmöglich machen, Jede Karte muß Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimm- abgabe enthalten. i

Für den Vermerk der erfolgten Stimmabgabe zur Landtagswahl ist gleihmäßig ein und dieselbe Spalte im ganzen Wahlbezirke vor-

zuschreiben. 3. Wahlsheine.

8 5,

__ Ein Wähler, der in der Whlerliste oder Wahlkartei eingetragen

ist, ist auf Antrag mit einem Wahlschein zu versehen:

1. wenn er in Ausübung des Berufs oder zur Erlediguna per- sönlicher oder öffentliher (Wahl-) Angelegenheiten am Wahl- tag außerholb seines Wohnorts sich aufhält oder n so früh- zeitig verlassen muß oder an ihn so spät zurückkehrt, daß er innerhalb der Wahlzeit dort niht mehr wählen kann. Hierzu ehôren namentli

a) Schiffer und Schiffsleute auf See- und Binnenschiffen ein- \{ließlich der mitfahrenden Angehörigen ihres Hausstandes, b) Floßführer und Floßleute, g Bahn- und Postbedienstete, d) Geschäftsreisende und Wandergewerbetreibende, e) Wahlhelfer;

2. wenn er am Wahltag zu Kur- oder Erholungszwecken außerhalb seines Wohnorts sid aufhält;

3, wenn er infolge cines förperlichen - Leidens oder Gebrecens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durh den Wahl- hein die Möglichkeit erhält, einen für thn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen.

S 6, Verlegt ein Wähler nah Ablauf der Frist zur Auslegung der

Wählerliste oder Wahlkartei seine Wohnung in einen anderen Wahl- bezirk, so ist er berehtigt, si einen Wahlschein ausstellen zu lassen.

8& 7.

Ohne Eintragung în eine Wählerliste oder Wahlkartei sind auf Antrag mit einem Wahlscheine zu versehen: ;

1. Wähler, die wegen Rubens des Wahlrechts oder wegen Be-' hinderung in seiner Ausübung in die ee oder Wahl- fartei nicht einaettagen waren, wenn der Grund hierfürbnach- träglih weggefallen ist;

2. Auslanddeutshe und ehemalige Angehörige der Abtretungs- gebiete, die nad Ablauf der Frist zur Auslegung der Wähler- M und Wahlkarceien ihren Wohnort in das Jnland verlegt

aben;

3, Wähler, die in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht ein- Fran waren, aber nachweisen, daß sie ohne ihr Verschulden q Frist zur Einlegung eines Einspruchs hiergegen versäumt aben.

Wahler, deren Eiñitragung in der Wählerliste oder Wahlkartei mit dem Vermerk „ruht“ oder „behindert“ versehen worden ift, find den nit eingetragenen aleihzuahten, wenn der Grund des Vermerks

naträglih weggefallen ist.

*) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

‘die Liste oder Kartei eingetragen sin

8.

Zuständig zur Ausstellung a WahlsHeins ist in den Fällen

der F 9 und 7 bie Gemeindebehörde des Wohnorts, in den Fällen zes § 6 die Gemeindebehörde des bisherigen Wohnorts. Der Grund zur Ausstellung eines Wahlscheins ist auf Erfordern glaubhaft zu machen, Ucber seine Berehtigung zur Antragstellung cder zur Empfangnahme des Wahlscheins muß sich der Antragsteller oder Empfänger gehörig ausweisen. Ueber die ausgestellten Wahl- cheine führt die Gemeindebehörde cin Verzeichnis.

8 9. DeRlpins können noch am Tage vor der Wahl ausgestellt werden.

__In den größeren Gemeinden kann die Entgegennahme von An- trägen auf Ausstellung pon Wahlscheinen hon am zweitlezten Tage vor dem Wahltage geschlossen werden. Der Gemeindevorstand hat dies vorher in ortsübliher Weise bekanntzugeben.

8 10. Der Wahlshein ist nah dem als Anlage 2*) beigefügten BVor- drudck auszustellen.

& 11.

Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Spalte

„Bemerkungen“ der Wählerliste oder Wahlkartei in auffälliger Weise einzutragen: „Gestrihen, Wahlschein“, ; st im Zeitpunkt der Ausstellung des Wahlscheins die Wöähler- liste odex ZIahlkartei dem Wahlvorsteher bereits ausgehändigt, so ist ihm bis zum Beginn der Wahlhandklung ein Verzeichnis der Wähler zu übermitteln, die wegen nahträgliher Ausstellung eines Wahl- {eins in der Liste oder Kartei zu streichen sind, .

12.

Die Gemeindebehörde hat die Zahl der ausgestellten Wahlscheine dem Kreiswahlleiter mitzuteilen. Sind keine Lte ausgestelli, so ist jeblanzeige zu erstatten. Der Kreiswahlleiter hat die Angaben nach kleineren Verwaltungsbezirken zusammenzustellen und die Zu- sammenstelung dem Landeswahlleiler einzusenden,

4. Auslegungund Berichtiguno der Wähler- listen und Wahlkarteien.

F 8 13. Der Minister des Innern bestimmt den Tag, von dem ab die Wählerlisten oder Wahlkarteien auszulegen find. Die Gemeinde- behörde kann bestimmen, daß die Wählerlisten oder Wahlkarteien länger als aht Tage, und zwar bis zu vierzehn Tagen ausgelegt werden.

Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten cder Wahlkarteien in ortsüblier Weise bekanntzugeben, wo, wie sange und zu welhen Tagesstunden die Wählerlisten oder Wahl- Farteien zu ijedermanns Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welher Weise Einsprüche gegen die Wählerlisten oder Wahlkarteien erhoben werden können.

S 14.

_ Wer die Wählerliste oder Mahikartei für unrichtig oder unvoll- ständig hält, kann dies bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde oder einem hon ihr errannten Beauftragten [riftli anzeigen oder zur Niederschrift geben, Soweit die Nichtigkeit seiner Mugen nit offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel bei- uDrIngen.,. i

_ Wenn der Einspruch nickt sofort für bearündet erachtet wicd, entscheidet über ibn die nah § 91 zuständige Behörde.

Die Ernlsceidung muß binnen vieczehn Tagen nah Ablauf der Ausklegungsfrist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein.

& 15, Im Galle einer Berichtigung der Wählerliste oder Wahlkartei

snd die Gründe der Streihungen in Spalte „Bemerkungen“ anzu- geben. Wenn das Wahlrecht eines Waählers ruht oder wenn der

Wähler in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist, so ist nach 8 2 Abs, 2 Sah 3 zu verfahren. Ergänzungen sind im Nachtrag in

die Wáhlerliste oder die Wahlkartei aufzunehmen. Etwaige Belege

sind der Wählerliste oder Wahlkartei beizufügen.

8 16, , Nah Ablauf der Auslegungsfrist können Wähler nur in Er- ledigung rechtzeitig angebrahter Einsprüche in die Wüählerliste oder Wa [kartei aufgenommen oder darin gestrichen werden.

S 17.

Die berihtigte Wählerliste oder Wahlkartei ist vom Gemeinde- horstand ate en. Hierbei hat er zu bescheinigen, daß und wie lange die Wählerliste oder Wahlkartei ausgelegen hat, daß die Be- kanntmachung hierüber und ebenso die im § 47 vorgeschriebenen orts üblichen Bekanntmachungen erfolgt s endlih, wieviel Wähler in

, deren Namen nicht mit eine1a Vermerk „ruht“, „behindert“ oder „gestrichen“ versehen wurden.

Die Behälter der Wahlkarteien sind durh Schlösser, Plomben oder Siegel so zu verschließen, daß eine Entnahme oder Einfügung von Karten nicht möglich ist.

L 18 Der Semer hat di Wählerliste oder Wahlklartei dem Wahlvorsteher zu übersenden, ( es

Fn Wahlbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde «bestehen,

heften die Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zu-

achenden Wählerlisten zu einer Wählerliste zusammen. Dagegen sind Wahlkarteien nicht zu vereinigen. g A

__ Der Wahlyorsteher hat die Wählerliste der Wahlkartei bei Be- ginn der Wahlhandlung nah dem Verzeichnis der nachträglich aus- gestellten Wahlscheine berichtigen und am Sck[luß der Liste oder Kartei einen Vermerk über die Zahl der nachträglich gestrichenen und der hiernach noch verbleibenden Wahlberehtigten anzufügen.

& 19. Die Gemeindebehörden sollen, soweit mögli, gegen Erstattung der Auslaaen Abschriften der Wählerlisten oder Wahlkarteien erteilen oder die Anfertigung von Abschriften zulassen.

11. Wahlvorschläge. l ErnennungderWahlleiter.

20,

Die Kreis- und Verbandswahlleiter sowie ihre Stellvertreter sind unverzüglih nah AussGrebung der Wahlen zu ernennen. Die (r- nein ist öffentli bekanntzumachen und dem Landeswahlleiter mit- auteilen,

„Zum Verbandswahlleiter soll in der Regel einer der beteiligten Kreiêswahlleiter ernannt werden.

: 8 21. Die Kreis- und Verbandswahlleiter ernennt, falls sich die Wahl- kreise und Wahlkreisperbände auf mehrere Megierungsbezirke der A Provinz erstrecken, grie für den Wahlkreis 2 (früherer Stadkt- reis Verlin) der Oberpräsident, falls sich die Wahlkreise und Wahl- kreióverbände auf mehrere Provinzen erstrelen, der Minister des

Innern, sonst der Negierungspräsident.

9. Einreichung und Verbindung Le: Wabibort&räas 9 22.

Zur Einreichung von Kreiswahlvorshlägen hat der Kreiswahl- léiter, zur Einreihung von Erklärungen über die Verbindung von Kreiswahlvorschlägen er Verbandswahlleiter durch eine Bekannt- machung in Blättern des Wahlkreises beziehungsweise des Wahlkreis- verbandes, die zu amtlichen Veröffentlichungen dienen, aufzufordern. 3st ein Kreiswablleiter zugleich Verbandswahlleiter, so kann er eine gemeinschaftlibe Bekanntmachung erlassen. Der Landeswahlleiter hat ¿zur Einreihung von Landeswahlvorschlägen durch eine Bekannt- machung im Yteihsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger einzuladen.

| & 23. J

Die Bekanntmachung des Kreis- und des Landeêwahlleiters soll spätestens vier, die des Verbandswahlleiters spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgen. :

24. In der Bekanntmabung ind die Kalendertage zu bezeichnen, an denen spätestens die Wahlvorschläge einzureichen, die Verbindungen

*) Die Anlage ist hier niht abgedrudckt.

von Kreiswahlvorschlägen innerhalb des Wahlkreisverbandes und die Zurechnung ihrer Reststimmen auf einen Landeswahlvorshlag zu er- ren Pn 4 Ä

e Vekanntmahung soll die Vorschriften über Beschaffenkeit und inhalt der Wahlvorschläge wiedergeben. Die Lai tes Kreiswahlleiters soll außerdem auf die Möglichkeit der Ver- bindung bon Wahlvorschlägen hinweisen und ersehen lassen, bei welchem Verbandêwahlleiter und bis zu welhem Tage solche Ver- bindungserksärungen abzugeben sind. In der Bekanntmachung des Kreis- und des Landesmwahlleiters ist ferner auf die Möglichkeit des

Anschlusses von Kreiswahlvorscblägen an Landeswahlvorshläge und

die rechtlihe Tragweite eines solhen Anschlusses oder eines Nicht- anshsusses hinzuweisen.

L & 95 Wahlvorschläge, Verbindungs- und Ansclußerklärungen können au vor der öffentlichen Aufforderung eingeteicht werden, sobald der Kreiswahlleiter, der Verbandswahlleiter oder der Landeêwahlleiter

ernannt ist. " 3. Jnhalt der Wahlvorschläge.

5 8 26.

In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Qu und Vor-

namen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort und

ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persón-

a Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge zuführen.

- B 27 Die Unterzeichner der Wahlvorshläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnorts und ihrer V Ope, egen:

Mit dem Wahlvorschlage sind einzureichen:

L die Grklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen;

2. die gemeindebehördlihe Bes intung, daß die Bewerber am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, Meichsangehörige sind, in Preußen wohnen und vom Wahl- recht nicht r lcsjen find;

3. die gemeindebehördlid Bescheinigun daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags in die Mählerlisle oder Wohlkartei ein- getragen oder mit einem Wahlshein versehen worden sind.

Die Gemeindebehörden haben die Bescheinigungen auf Antrag

gebührenfrei auszustellen.

8 28. Jeder Os soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennworte versehen lem das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlih unter- heidet. Irreführende Kennwörter sind unzulässig.

Der Wahlvorshlag muß nah § 17 des Landeswahlgeseßes einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter bezeichnen, die mög- lihst am Sibße des Kreiêswahlleiters wohnen.

4, Mängelbeseitigung.

4 i 8 29.

Die Wahlleiter haben die Vertrauensmänner unverzüglih zur Beseiti: u von Mängeln der Wahlvorshläge oder der Erklärungen nah S8S 15 und 18 des Landeêwahlgeseßes oder zur Nachbringun t Bescheinigungen nah § 27 Abs. 2 der Landeswahlordnung auf- zufordern.

Mängel können nicht mehr beseitigt werden bei Krei8wahlvor- \{lägen, wenn diese estgesept, bei Ae Ra Da aden, wenn diese veröffentlicht sind. as gleiche gilt für die Erklärungen über die Verbindung von Wahsyorschlägen, wenn der Verbandswahlausfchuß über ihre Hulallung rollen. hat, für die Grkslärungen über den Anschluß von Kreiswahlvor|chlägen an Landeswahlvorschläge, wenn die Frist des § 18 Saß 2 des Landeswahlgeseßes abgelaufen ist.

Bewerber, die auf mehreren Wahlvorshlägen desselben Wahl- kreises oder mehreren Landeswahlvorshlägen benannt sind, müssen dem Wakhlleiter innerhalb, der von ihm geseßten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sih entscheiden,

S 30.

Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlleiter Bedenken erhebt, können bei Kreiswahlvorschlägen bis zu ihrer Festseßung, bei Landesöwahlvorschlägen bis zu ihrer Veröffentlihung durch andere erseßt werden. ;

8 31,

Der Wahlleiter soll darauf Yinwirken, daß nit dieselben Unter- N unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. Die gleichen Per- onen können nit als Vertrauensmännex für mehrere Landeswahl- vorschläge oder mehrere Kreiswahlvorshläge benannt werden.

8 32,

Sind Erklärungen abgegeben worden, nah denen Kreiswahl- vorshläge, die sih verschiedenen Landeswahlvorschlägen anges{!lossen haben, fis verbinden wollen, so hat der Verbandswahlleiter durch eine Verhandlung mit den Vertrauensmännern auf Einhaltung der Vorschriften über die Verbindung von Wahlvorschlägen hinzuwirken.

8 33, __ Der Vertrauensmann kann gegen S rtaungen die der Wahl- [eiter auf Grund der §§ 29 bis 32 erläßt, die, Entscheidung des Wahlaus\chusses anrufen.

ö. Bildung der Wahlausschüsse.

8 34,

Yar Bildung des Wahlausschusses beruft der Kreiswahlleiter vier Wähler aus ‘dem Wahlkreis, zur Bipuns des Verbandswahl- aus\chusses der Verbandswahlleiter vier Wähler aus dem ‘Wahl: kreisverband, zur Bildung des Landeéwahlausschusses der Landes- wahlleiter sc&s Wähler aus beliebigen Wahlkreisen und verpflichtet be durch Handschlag. Für jeden einzelnen Beisißer bestimmt der

ahlleiter Stellvertreter, die bei Behinderung oder beim Aus- scheiden des Beisißers für ihn einzutreten haben | isiker eines Kre iwablaus\{usses können gleichzeiti Beisißer eines Verbandswahlaus\chusses sein, Die Beisißer der Kreis- und Verbandswahlaus\chüsse sowie ihre Stellvertreter sollen aus den verschiedenen, in den beteiligten Bezirken vertretenen Parteien, die des Landeswahlausshusses aus den größten Parteien des Landes berufen werden. Wegen der Auswahl soll der Wahlleiter die Partei- leitungen hören. ¿ M r G MEED E La GUY ist bes{lußfbig, wenn außer dem Vorsikenden vier Beisißer oder Stellvertreter anwesend sind. ie Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nit

Beisitzer sein. J

§33, Die Namen der Beisiber und der Stellvertreter sind von den Wahlleitern öffentlich bekanntzugeben, Die Bekanntmachung des Kreiswahlleiters ist tunlics mit der Bekanntmachung über die Ein- reichung von Kreiswah!vorschlägen, die Bekanntmachung des Ver- bandswahlleiters mit der Bekanntmachung über die Einreihung von Verbindungserklärungen, die Bekanntmachung des Landeswahlleiters mit der Bekanntmachung über die Einreihung von Landeswahlvor- {lägen zu verbinden. Sonst erfolgt die Bekanntmahung nach den Bestimmungen des § 23.

8 36, Die Wahlleiter haben zu den Verhandlungen der Wahlaus- O Sqriftführer zuzuziehen, die in gleicher Weise wie . die Bei- iber zu verpflichten sind. «u

Die Beisißer der Ausschüsse erhalten keine Vergütung. Sie ind daher N aus den Wählern des Sibßes tes Wahlaus- chusses zu berufen. Soweit sie außerhalb ihres Wohnorts tätig ind, erhalten sie Reisekosten und Tagegelder nah den Säßen, die für die Mitglieder der höheren Verwaltungsbehörden gelten.

6. Zulassung der Wahlvorschläge und der Werbindungserklärungen.

8 38, |

Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Sihungen des

Wahlaus\cusses und gibt sie öffentlich bekannt. / ï ;

Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentliher Sibung über die

Zulassung der Wahlvorschläge und der Verbindung von Kreiswahl- vorshlägen innerhalb eines Wahlkreisverbandes.

j S Zv i

Jn den Wahlvorsclägen werden die Namen der Bewerber ge- strichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, dexen Zustimmungs- erklärung fehlt, die nocigew seuermaßen nicht wählbar sind oder die auf mehreren Kreiswahlvorshlägen desselben Wahslkreises oder auf mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind. Ferner werden Ve- werber eines Landeswahlvorschlags, die zugleih in einem Kreiswahl- vorsblag benannt sind, im Landeswahlvorschlag gestrichen, wenn die Grklärung nah § 18 des Landeëwahlgeseßes sch auf einen cuitderen Landeswahlvorsch lag bezieht.

Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlag mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen.

Nicht zuzulassen sind WaËivoridläge _oder Verbindungen von solGen, die verspätet eingereiht oder erklärt sind oder den geseß- ichen Erfordernissen nicht entsprechen. : U |

Kommt bei der Verhandlung nach § 32 eine Einigung nicht zu- [anes so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzu- lossen.

S 4 : .

Trägt ein Wahlvorshlag kein Kennwort, so gilt der Name des

Bewerbers, der in dem Wahlvorscblag an erster Stelle genannt ilt, als Kennwort des Wahlyorshlaas.

7. Bekanntgabe der Wahlvorschläge, der NVerbindungs- und Anschlußerklärungen. S 42. e Der Kreiswahlleiter teilt die Kreiswahlvorshläge unmittelbar nah ihrer Festseßung, die Anschlußerklärunagen unmittelbar nah Ab- lauf der Einreichungéfrist dem Verbandswahlleiter und dem Land wahlleiter, der Verbandswahlleiter die Verbindungserklärungen |o, wie sie zugelassen sind, dem Landeswohlleiter und den Kreiswahlleilern der beteiligten Wahlkreise mit. G

Der Landeswahlleiter veröffentliht die Landeswahlvorshläge fo, wie sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge und mit An- gabe des Kennworts, jedoch unter Weglassung der Namen der Unter- zeihner und Vertrauensmänner, im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und teilt sie gleichzeitig den Leitern der beteiligten Wahlkreise und Wahlkreisverbände mit.

8 44. / L

Der Kreiswahlleiter hat spätestens am vierten Tag vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge samt den Verbindungs- und Ansch{luß- erklärungen fowie die Landeswahlvorschläge, denen sich Wahlvorschläge aus dem Wahlkreis angeschlossen haben, in der zugelassenen Form, jedoch unter Weglassung der Namen der Unterzeichner und Ver- trauensmänner der Wahlvorschläge, durch Blätter bekanntzumachen, die innerhalb des Wahlkreises amtlihen Veröffentlihungen dienen. Die Kreiswahlvorschläge sind als solche zu bezeichnen“ und mit fort- laufender Nummer zu versehen. : /

In der Bekanntmachung soll die rechtlihe Bedeutung der Kreis- wahldors®“"ine, threr Verbindung im Wahlkreisverband und des An- {lusses : Kreis- an Landeswahlvorshläge kurz erläutert werden.

111. Sonstige Wahlvorberceitung. 1. Bildung V

Die Akarenzung der Wahlbezirke erfolgt nah den örtlihen Ver- hältnissen. Hierbei ist davon auszugehen, allen Wählern die Teil- nahme an der Landtagswahl möglichst zu erleichtern. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Wahlbezirke dürfen icdoH nit so klein gemacht werden, daß das Wahlgeheimnis beein- trähtigt werden könnte. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen ein- gehalten werden. ; E

Die zuständigen Behörden haben die Abgrenzung der Wahlbezirke dem Kreiswahlleiter unverzüglih mitzuteilen.

9. Bestimmung der Wahlräume.

8 46.

Bei der Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters ist von der zuständigen Behörde zugleich der Raum zu bestimmen, in dem die Wahl vorzunehmen ist. i i /

In großen Wahlbezirken, in denen \ih eine Teilung der Wähler- listen oder Wahlkarteien als zweckmäßig erweist, sowie in Wahl- bezirken, in denen nah Geschlehtern getrennt gewählt,roird (F 1 Abs. 2), können die Wahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Näumen desselben Gebäudes oder in zwei verschiedenen Gebäuden oder an zwei verschiedenen Tischen desselben Wahlraums vorgenommen werden. Für jeden Wahlraftm oder Wahltisch ist ein besonderer Wahlvorstand

zu bilden. 3. Bekanntmachung der Wahl.

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S E d E Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Ernennung des Wu! l- vorstehers und seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahl- caums sowie Tag und Stunde der Wahlen sind vor dem Wabltag von den Gemeindevorständen in ortsübliher Weise bekanntzugebcn. Als ortsüblibe Bekanntgabe genügt die Veröffentlihung mittels Plakatanschlags. Die Bekanntmachuna soll spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag erfolaen. Ein Abdruk der Bekanntmachung ist dem Wahl-

vorsteher zur Benußung bei der Wahl auszuhändiäen. IV. Stimmabgabe.

S 48.

Die Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep tember von §8 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, sonst von 9 Ühr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags. In Wahlbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Wahlbezirke zu- ständige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedo nicht später als 10 Ühr Vormittags beginnen und, unbeschadet der Be- stimmung des § 56 Abs. 2, niht vor 5 Uhr Nachmittags s{ließen.

; S 49. Der Madlyorlielor beruft unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien aus den Wählern feines Wahlbezirks drei bis sechs Beisißer und einen Schriftführer und lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, po ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die er- orderliche Zahl von Mitaliedern des Wahlvorstandes, : Die Mitalieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.

8 50.

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Plaß nimmt, soll so auf- gestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist.

An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hin- einlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne soll viereckig sein. Im Innern gemessen muß? ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahl- urne einen Spalt haben, der nit breiter als 2 Zentimeter fein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginn der Abstimmung hat \ih der Wahl- vorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nah Sluli der Abstimmung darf die Wahlurne nicht. wieder geöffnet werden.

Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm verbunden ind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vor- tandstish getrennten Nebentischen ist Vorsorge zu treffen, daß der

ähler seinen Stimmzettel unbeobahtet in den Umschlag zu legen vermag.

Je ein Abdruck des Landeswahlgeseßes, dieser Wahlordnung und der nah § 44 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen.

Die Stimmzettel müssen von weißem oder weißlihem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9 : 12 Zentimeter groß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlihem Stempel

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