1921 / 3 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Anfangêgrundgehalt und flir das Aufsteigen in die öheren Gehalts-

stufen zu rechnen. Bei den bisher endgültig angestellten Lehrern {Lehrerinnen) rechnet das Besoldunasdienstalter von dem Ersten des

Monats ab, in dem sie eine anrebnungsfähige Dienstzeit von sieben ahren vollendet “haben. Bis diesem Zeitpunkte beziehen sie die rundvergütung der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen).

(2) Auf welchen Tag bei Lehrern (Lehrerinnen), die die Prüfungen für das höhere Schulamt oder das Pfarramt beitanden haben, das Besoldungsdienstalter festzuseten ist, bestimmt der Unterrichtsminifter in Gemeinschaft mit dem Finanzminister. |

8 4. Einrücken in eine neue Besoldungsgruppe,

(1) Der Lehrer (Lehrerin) erhält beim Aufrücken aus einer Be- feldung8aruppe in cine andere in der neuen Besoldungsgruppe stets den geoenüber dem bisherigen Grundgehaltsfake nächsfhöheren Saß und behält diesen die volle“ Zeit, ‘die für das Weiteraufileigen in die folaende Stufe vorgeschrieben ist. Wäre er (sie) jedoch in der früheren Besoldungsaruppe bereits bor Ablauf dieser Zeit in die nächsthoherc Stufe aufaesticaen und damit zu einem Grundgehaltsfate gelangt, der über den ihm (ihr) in der neuen Besoldunasgruppe gewährten hinaus« geht oder ihm gleihkommt, fo steigt er (sie) auch in der neuen Be- toldungsgruppe zu derselben Zeit in die folgende Stufe. Das , soldunasdienstalter darf bei einem Uebertritt in die nähsthöhere Be- foldunasgruppe nit um mehx als vier Jahre verkürzt werden.

(2) Beim Vebertritt aus einer Stelle der Besoldungsgruvpe 1 in eine solhe der Besoldungsaruppe 3 ist das Besoldunasdienfstalter so festzulegen, wie wenn der Lehrer (Lehrerin) zunächst in die Besoldungs- gruppe 2 eingetreten ware.

(3) Tritt ein Lehrer (Lehrerin) in eine niedrigere Besoldungsagruppe über, so sett der Unterriht8minister in, Gemeinschaft mit dern Finanz- minister das neue Besoldungsdienstalter fest.

8 5. Anrechnung von Dienstzeit im öffentlihen Shuldienste sowie von ‘Militêr- und Marinedienst auf das Besoldungsdienstalter.

(1) Bei der Feststellung des Besolduna®sdienstalters ist von der Zeit, die ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienste von dem Eintritt in diesen, frühe|tens aber von dem Beginne des 21. Lebens- ahres ab, bis zur endgültigen Anstellung selbständig in voller Be- häftianng verbrat hat, die über sieben Jahre hinausgehende Dienst- zeit auf das Besoldunasdienstalter anzurechbnen, soweit die endgültige Anstellung durh den Mangel an offenen Stellen oder dur sonstige bon dem Zutun des Lehrers (Lehrerin) unabhängige Gründe verzögert worden ist, Ist die endaültige Anstellung wegen unzureichender Be- fähtgung oder aus anderen in der Perfon des Lehrérs (Lehrerin) liegen- den Gründen ausgese2t worden, oder wird eine Verzögerung von dem Lehrer (Lehrerin) selbst, insbesondere durch die Ablehnung einer an- aecbotenen Stelle, herbeigeführt, so bleibt die Zeit dieser Verzögerung von der Anrechnung ausges{lossen.

(2) Der Unterrichtsminister kann die Beschäftigung der SBul- amtsbewerber (-bewerberinnen) von der vorherigen Eintragung in eine Anwroärterliste abhängig machen und die Zahl der in die Liste auf- zunehmenden Anwärter (Anwärterinnen) bes{chränken. Die Bestimmung findet jedoch auf diejenigen Bewerber (Bewerberinnen), die am 15. September 1920 in den staatlichen Lehrer- (Lehrerinnen-) Bildungs- anstalten si befanden, keine Anwendung. Die Grundsäße, nach denen auf Grund der Anwärterliste die Beschäftigung erfolgt, snd der Landesversammlung zur Kemtnisnahme vorzulegen.

(3) Unterbrehunaen des öffentliden Schuldienstes werden nit ancerechnet. Ausges{lossen bleibt auch die Anrechnung der Dienst- eit, während der die Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die thm ihr) übertragenen Geschäfte nah der Gntsheidung der Schulaufsicht8- behörde vur nebenbei in Anspruch genommen aewesen sind 1 Abs. 5). __ (é) Privatshuldienstzeit gilt unter den Voraussebungen und Be- dingungen, unter denen sie sonst auf das Besoldungsdienstalter an- gerechnet werden fann, als Sffentliher Shuldienst. |

(5) Beider Feststellung der Dienstzeit gilt die Zeit des Militär- und Marinedienstes, soweit sie nach den-jeweils aeltenden Bestimmun- gen auf das Besoldungédiens[taltér anzurehnen sein würde, als óffent- licher Schuldienst. 86 i i

Anrechnung von Dienstzeiten.

(1) Veber die Anrechnung der Dienstzeit an preußischen Privak- schulen, in denen der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder in den Lehrgeaenständen der öffentlichen Volksschule unterrihtet werden, beschließt die Schulaufsihtsbehörde. Wieweit in einzelnen Fällen die an deutschen Auslandsschulen oder fonst im außerpreußischen ffentlichen oder privaten Schuldienst zugebrahte oder als Auslands- \{uldienst im Einzelfalle anerkannte Zeit auf die Dienftzeit im offentlichen preußishen Schuldienst anoerehnet werden kann, wird von dem Unterrichiöminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister , hestimmt. Ausgeshlossen von der Anrehnung bleibt die Zeit, die vor tem Beainne des 21. Lebensjahres oder vor die erlangte Befähiaung zur Anstellung im öffentlihen Volkssculdienste fällt; do sollen die früher als Schulvikar beschäftigten Lehrer, welGen nah Regierungs- verfügung vom 29. Juli 1892 diefenige Zeit vor der ersten Prüfung angerehnet werden ist, wel&e auf das vollendete 20. Lebensjahr der betreffenden Lehrperson folgte, nit geshädigt werden.

(2) Im Falle der Anrechnung privaten Schuldienstes hat der Lehrer für jedes Jahr eine Einzahlung von 2200 Mark, die Lehrerin für jedes Jahr eine solche von 2000 Mark an die Landess{ulkasse zu leisten. Lehrern (Lehrerinnen), die aus nit in ihrer eten liegenden Gründen (Stellenmangel) Beschäftigung an einer Privatshule ge- nommen haben, kann die Einzahlung ermäßigt werden. Ein Verzicht auf diese Einzahlungen ift unzulässig. ird die Nachzahlung nickt sofort in ganzèr Summe, sondern allmählich geleistet, so kann imrñier yur der Teil der Privatschuldienstzeit angerechnet werden, der dur den bis dahin gezahlten Betrag gedeckt ist. (

(3) Die biernah_anzurechnende Zeit im außerpreußishen öffent- lien oder privaten SWuldienste darf in der Regel aht Jahre nicht übersteinen. Für die im Auslandéschuldienste zugebrahte zeit gilt drese Beschränkung nicht. i

__ (4) Die nah den bisherigen gesebliGen Bestimmungen bereits erfolgte Anrech;nung von Privatschuldienstzeit wird hierdurh nicht. berührt. Soweit noch in der Zeit vom 1. April bis zum 17. Juni 1920 Einzahlungen nah den bisherigen Vorschriften erfolgt sind und darauf eine Anrechnung von Privatdienstzeit stattgefunden hat, behält es dabei sein Bewenden. }

__ (5) Als öffentliher Schuldienst is auch die Zeit zu rechnen, während der:

1, ein Lehrer (Lehrerin) an einer Anstalt tätig gewesen ist, die vertrag8mäßig die Vorbereitung von Zöglingen für die staat- lichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hat; ein Lehrer (Lehrerin) als Erzieher (Erzieherin) an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, ototen-, Waisen-, Nettungs- oder ähnlichen Anstalt oder an gleichartigen privaten Anstalten in voller Beschäftigung sich befunden hat, welche nach Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde aus\chließlih gemernnüßigen Zwecken dienen und für ihre Unterhaltung auf die öffentlihe Wohltätigkeit oder auf öffent» liche Mittel überwiegend angewiesen sind;

3, cin Lehrer (Lehrerin) an einer. privaten Volks\s{ule tätig war, die vom Staat als den öffentlichen Volkss{chulen gleich- berechtigt anerkannt ist;

4, ein Lehrer (Lehrerin) an einer von einer Synagogengemeinde unterhaltenen jüdischen Religions\hule beschäftigt gewesen ist:

5. ein Lehrer (Lehrerin) in Iugendfürsorge und Jugendpflege hauptamtlih geaen Entgelt vollbeschäftiat gewesen ist;

6. ein Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen oder an einer einer öffentlichen gleihzuachtenden privaten Volkshochshule voll- beschäftigt war. /

(6) Ist ein Lehrer (Lehrerin), sei es als Lehrer (Lebrerin), fei cs als Erzieher (Erzicherin), an einer nicht unter die Nummer 2 im Abs, 5 fallenden privaten Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisens-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt vollbeshäftigt gewesen, so steht diese Beschäftigung der an einer Privatschule glei. « /

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ortlihen Verhältnissen tunlich ist, ein H

8 7. Feskseknng des Besoldungêdienftalters bei Unterbrechung der endgültigen Anstellung.

(1) Jt ein Lehrer (Fehretin) aus einer ihm (ihr) endgültig über- tragenen Stelle des öffentlichen Volkssculdiensies freiwillig aus- geschieden, ohne in eine andere Stelle des öffentlichen Schuldienstes oder des an si anrechnungsfähigen Privatschuldienstes übergetceten zu sein, oder ist sein (ihr) früberes Anstellungsverhältnis durch Diensl- entlassuna gelöst worden, so wird me seiner (ihrer) Wieder- anstellung bei der Festsebung des Besoldungsdtenstalters und des Diensteinkommens der neuen Stelle auf das frühere Besoldungs« dien}talter und bas frühere Diensteinkommen des Lehrers (Lehrerin) keine Rücksicht genommen Lehrer (Lehrerinnen), die ihre Stellen (ean s aufgeben, sind hierauf ausdrücklich hinzuweisen, Soll von

dieser egelung im Sugeon abgewichen werden, so entscheidet hier- über der Ünterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister. (2) Falls cine Lehrerin infolge threr Verheiratung aus dem

Schulbienst ausgeschieden ist, werden ihr beim späteren Wiedereintritt in den Schuldienst aus besonderen Gründen die früheren Dienstjahre angerechnet. s ;

(3) Lehrern (Lehrerinnen), welhe wegen eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalls in den Ruhestand verseßt workcn sind, muß im Falle ihrer spateren. Wiederanstellung die frühere Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis s

erfolgte Anrechnung von außerpreußischer oder Fal Queen ist

au für den Anspru auf Ruhegehalt- maßgebknd.

S 8. Festseßung des Bésolduugsdienstalters.

(1) Die Lehrer (Lehrerinnen) sind von der Festseßung des Dienst- alters schriftlich zu benachrichtigen.

M Die Entscheidung der Schulaufsihtsbehörde über die Fest- sezufffg des Besoldungsdienstalters ist für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend (Nas vermögensrechtlihen Diensteinkommens- ansprüche maßgebend. 89

Oriszuschlag. __ (h) Zum Grundgehalt tritt als weiterer Bestandteil des Dienst- éinkommens ein Ortszuschlag. ; :

2) Für die Bemehung des Ortszuschlags finden die Vorschriften des Beamten-DiensteinTommenêgesezes Anwendun,

(3) Die Kürzung des Grundgehalts der endgültig angestellten Lehrerinnen (Leiterinnen) einschließlich der endgültig angestellten teh nischen Lehrerinnen 1 Abs. 4) bleibt auf die Berehnung des Orts- I ogs ohne Einfluß. f

(4) Die bei der Verkündung des Ges endgültig angestellten Lehrer (Lehrerinnen), die eine anrehnungsfähige Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht vollendet haben 3 Abi. 1), beziehen bis zum Crsten des ‘Monats, in dem diese Vienstzeit vollendet ist, den Orts» zuschiag der cinstweilig angestelllen Lehrer (Lehrerinnen).

(5) Gine verheicatete Lehrerin erhält dea Drtszuschlag nur zux Hälfte, wenn sie mit ihrem Chemann einen gemeinsamen Haushalt führt. Sie erhält aber den vollen Ortszuschlag, wenn der Unterhait der Familie überwiegend von ihr bestriiten wird,

O Ortsklassenverzeichnis.

(1) Die Stellung der Orte in den verschiedenen Ortsklassen ven sich nah dem Vrtsfklassenverzeichnisse, wie es nah reichs- ge eulicher Ytegelung für die Gewährung von Ortszushlägen an die Jteihsbeamten jeweilig maßaebend ist. e : (2) Welcher Ortsklasse ein außerhalb Deutschlands gelegéncr, in diesem Ene nit enthaltener Drt, an dem preußis he Lehrer (Lehrerinnen) thren dienstlichen Wohnsiß haven, zuzuweisen ist, witd von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanz- minister bestimmt, 5 11

Ortszuschlagöía

«(Y) Für die Höhe des Ortszuschlags ist de: dienstlidze Wohnfiß maßgebend. : :

(2) In Gésamtschulverbänden, zu denen Orte verschiedéner Orts- Flasien gehoren, gilt als dienstliher Wohnsiß der Drt, in deêm sich die Schule befindet. Sind mehrere Schulen 1n dem Verband an ver- schiedenen Orten vorhanden, so bestimmt die Schulaufzichtöbehorde den Ort, dessen Klasse für die Gewahrung des Ortszuschlags an ‘alle m E Verband angestellten Lehrer - (Lehrerinnen) maßgebend zu ein hat. j

(3) Bei einer Verseßung erlisht der Anspru auf den dem bis-

berigen Wohnsiß entsprechenden Saß des Ortszuschlags mit dem Zeil-

pu zu dem der Bezug des Grundgehalts der bisherigen Dienstitelle aufhört.

(4) Die bei der Verseßung an ven Ort einer niedrigeren Orts- flasse eintretende Verminderung des Drtézuschlags wird als eine Ver- kürzung des Viensteinkommens im Sinne des 8 87 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlihen Beamten, vom 21. Zuli 1852 (Geseßsamml. S. 465) nicht angesehen, :

S 12. Dienstwohnung, /

(1) Wird einem Lehrer (Lehrerin) eine Dienstwohnung zugewiesen, so wird ihm (ihr) dafür auf den ihm (ihr) zustehenden Drtszuschlag einschließlich Ausgleihszuschiag 24) ein angemessener Betrag an- gerechnet. Diescr Betrag soll dem am Wohnorte des Lehrers (Lehrerin) für Wohnungen derselben Art zu zahlenden VMietpreis entsprechen, Die Festseßung geschieht durch die Schulaufsichtsbchörde unter Viitroirkung der Lehrervertretung. Bei diejer Festsegung ijt außer dem wirklichen Werte der Wohnung auh der Wert zu berücksichtigen, den die Wohnung für den Lehrer (Lehrerin) hat. Auf den ÖOrtszuschiag ern- {chließlih Ausgleichszuschlag dürfen jedoch bei Stellen der Bejoldungs- gruppen 1 und 2 nicht mehr als 30 voin Hundert, bei Stellen der Be- soldungsgruppe 3- niht mehr als 40 vom Hundert des für den Lehrer e in der betreffenden Besoldungogruppe erreihbaren höchsten

rtszuschlags einschließlich Ausgleichszusc;lag angerechnet werden.

(2) Gibt der Inhaber einer Dienstwohnung unter Zujitimmung der - Shulaufsichtsbehörde Räume anderweit ab, die bei der leßten Weritfestseßung berüctsichtigt D, o ist der anzurehnende Wört der Wohnung. neu festzuseßen. Der fallt dem Schulverbande zu, V

(1) Wo seither Lehrern e n Dieastwohnung ewährt -

wurde, ist die Einziehung der Dienstwohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig

(2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn genügende

handen sind. : 4 | (3) Auf dem Lande sollen erste Lebrer und alleinstehenze Lehrer iv der Regel, bei vorhandenem Bedürfnis auch andere Lehrer (Lehre-

Mietwohßnungen zu angemessenen Preisen in dem Schulverbande vor-

rinnen) eine Dienstwohnung erhalten.

__ (4) Vei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die örtlihen Verhältnisse und die Amtsstellung des Wohnungs- inhabers zu berücksihtigen,

(ó) Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Diesen liegt au, unbeschadet der Verpflichtung Dritter aus besonderen NRechtstitéln, die bauliche Unterhaltung der Dienst

_ wohnung ob, soweit sie nicht nah den für die unmittelbaren Stagts-

beamten geltenden Bestimmungen dem Wohnungsinha)er zur Last ats on dem an den Schulverband „ürliCaezallión Anrechnungs- alze der Es sollen 25 vom Hundert zu einer Nüdklage für Bau- und Auskcsserungsarbeiten angesammelt werden.

§ 14, e (1) Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als

Zubehör ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nah den ausgarten zu gewähren.

(2) Wo die örtliGen Verhältnisse es tunlih erscheinen lassen und wo ein Bedürfnis dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen allein-

[

§rlos für die abgegebenen Yäume .

- erster o

‘einkommen als fo

‘einstweilig angestellten

fteßenden oder einen ersten Lehrer in AnreGnung auf das Grundaehalt eine Landnußung gewährt werden, welche dem durh[chnitilihen Wirt= shaftsbedürfnis emer Lehrerfamilie entspricht. : i

(3) Zur Bewirtschaftung des Landes {ind erforderlichenfalls Wirt- saftêgedäude herzustellen. : j N

4) Die von dem Schullande zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.

(5) Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnußung oder sonstine Berechtigungen verbunden gewesen Fnd, behält es dabei sein Bewenden. Cine Ablösung der Landnugung bedarf der Zustimmung der Beteiliaten und der Genehmigung der Schulaufsichtsbehêrde.

(6) Auf Anrufen von Beteiligten beschließt der Krersausschbuß und, sofern es {b um Stadtsculen handelt, der Bezirksausschuf“ dariiber, welcher Teil des Dienstlandes als Hausgarten anzusehen 1. Der Beschluß des Bezirksausshufses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig, 8 15 i

Sondervergütungen.

Für Leistungen im Schulamte, die über das festgeseßte oder übliche Atheztömaß binauggebs, dürfen besondere Vergütungen nit gewährt werden. Außerordentliche Bewilligungen an einzelne Lehrer (Lehrerinnen) aus besonderen Gründen sind hierdurch nit aus geschlossen. ia

Verbindung von Schul- und Kirhenamt.

(1) Die organische Verbindung, GOO: Kirchen- und Schulamt ist zu lösen. Jedem Lehrer (Lehrerin) ist es gestattet, das Kantoren- und Orgdánistenamt freiwillig zu übernehmen. Eine Anrechnung des dur die Verwaltung eines solchen firhlihen Amtes erzielten Neben- einkommens auf das Stellengehalt darf nicht stattfinden. Bis zur erfolgten Lösung der organischen Verbindung bleibt es bei den be stehenden Bestimmungen, indem zu dem Grundgchalt eine Stellen- zulage binzutritt. i :

(2) Falls das kirchlihe Amt gegen den Willen des Stelleninhabers vom Schulamte getrennt wird, hat der Lehrer, welchèr zum Bezuge des mit dém vereinigten Amte verbundenen Diensteinkommens be- reGtiat gewesen ist, Anspruch auf die fernere Gewährung cines Dienst» einkfommens im gleihen Betrags, sofern er das vereinigte Amt Minder olen ‘Jahre ununterbroGen verwaltet hat.

(3) Die Vorschriften (Abs. 1 und 2) Finden bei dauernder Ver- bindung eines ulamtis mit cinem jüdishen Kultusamte sinngemäß Anwendung. s 17

Sonstige Vergünstignngen.,

(1) Wo bisher mit einer Schulstelle Naturalleistungen, wie die Nußkung eines Schullandes, die Lieferung von Brennstoffen nebst An- [unn Ins Feet Uno die Gewähruna von Deputatgetreide und onstige Leistungen, verbunden waren, behält es dabei bis zu ihrer lósung oder bis jur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Be- wenben. Die Ablösung oder Aufhebung bedarf der Zusäimmung' der Beteiligten und der Genehmigung déèr Schulaufsichtsbehörde. i

(2) Wo eine Wohnung auf einem Dienstgrundstücke gegeben witd, und wo es biéher üblich war, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be-

_ schaffung des dèm Bedarf entsprebenden Brennstoffs für die Lehrer

und Lehrerinnen verlangen. Im übrigen wird an bestehenden Vet» pflihtungen zur Beschaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brenn- sicffen für die Schule oder die. Schulstelle nichts geändert.

(3) Der Wert der Naturalleistungen ist mit cinem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen anzurehnen.

i D Veber ‘die Anrechnuna der Diensteinkünfte an Geld und Naturalleistungen mit Ausschluß der Dienstwohnung besen, bei amtlicher Feftsezung des Diensteinkommens auf Anrufen von Beteilig- ten der KreisaussGuß und, fofern es sh um Sitadtishulen handelt, der Bezirksausshuß unter Anhörung des Kreis- beziehuna&weife Bezirkslehrerrats. Vor Festsebuna der Anrechnung ilt dèr betzilig; Lehrer hretin) zu_ hören, Der Beschluß d28 Bezirksausshusses in

zweiter Instanz ist--endgültig. i d es (5) Eine anderweite Festsebung: ist. bei erheblicher Aenderung der

. ihr. zugrunde licgenden tatsählichen Verhältniffe. zulässig.

(6) Für dice Festseßung" des NRuhegehalts kommt das Dienst les, nicht der Anrechnungswert seiner einzelnen Bestandteile, in. Betracht. : i

B. Auftragsweise volsbeschäftigte und cinstiveilig angestellta Lehrer und Lehrerinnen.

18, i e A (1) Die auftragsweise in freien planmäßigen Schulstellen voTl-

keshäftigten und einstweilig angestellten Lehrer erhalten bis zur Voll- endung des siebenten Dienstjahrs folgende Grundvergütungssäße: 4340 4960 5270 5580 5890 5890 5890 Mark. Lehrerinnen erhalten die Säbe der Grundvergütung um 19 vom Hundert gekürzt. Auf die Berechnung des Hes ist die Kürzung der B raina ohne Ein ad Ist bis zum Ablaufe des siebenten Dienstiahrs die endaültige Anstellung aus Gründen, die nit in der Person des Lehrers (Lehrerin) liegen, nit erfolgt, so bezieht der Lehrer (Lehrerin) eine Grundvergütung in Höhe der Grund- gehaltsfäte des endgültig angestellten Lehrers (Lehrerin). Die nicht in freien Stellen auftragsweise beschäftigten Lehrer (Lehrerinnen), die eine Schulstelle während der Grkrankung oder sonstigen Behinderung ves Siclleninhabers (Stelleninhaberin) mit den diesem (dieser) ob- liegenden Pflichten vertretungsweise verwalten, erhalten in der Regek dié gleiche Grundveraütung wie die übrigen auftcagsweise voll- beschäftigten Lehrer (Lehrerinnen). In besonderen Fällen können aud HopiGungen von der Regel durch die Schulaussichtösbehörde festgeseßt werden, : i

(2) Die Leiter (Leiterinnen) von Sulen mit \echs oder mehr aufsteigenden Klassen sowie die Lehrkräfte, die die | fue en für das höhere Shulamt oder das Pfarramt bestanden haben, erhalten au bei einstweiliger Anstellung das Anfangsarundgehalt oder, wenn 11e vor dem Uebertritt in den Volkéschuldienst schon an einem cknderen Orte im öffentlichen Schuldienst endgültig angestellt waren, das ihrem

Pia als Lehrer (Lehrerin) entsprebende Grundgehalt.

3) Die Vorschriften in den §8 5 und 6 über die Anrebnung von Dienstzeiten finden aus auf die auftragêweise vollbeschäftigten und ehrer (Lehrerinnen) Anwendung.

S 19. Dienstalters\tufen.

a Die höheren Grundvergütungssäße werden jeweils vom Ersten des Kalendermonais an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienst- altere fällt. |

(2) Das Aufrücken in der Grundvergütung kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliße Verhalten des Lehrers (Lehrerin) eine crheblide Ausstellung vorliegt. :

(3) Vor der Nee ist dem Lehrer (Lehrerin) Gelegenheit zu aeben, sih über die Gründe der beabsichtiaten Maßregel zu äußern. Wird die Iun verfügt, so sind dem Lehrer (Lehrerin) die Gründe bierfür s{hriftlih zu Een

(4) Geaen die Verfügung steht dem Lehrer (Lehrerin), sofern sie niht von dem Unterrichisminister erlassen ist, die Beschwerde an

diesen zu. :

(5) Nah Behebung der Anstände ift der vorläufig versagte Grund- vergütungssaß zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Kalender- monats ab, in dem die Bewilligungsverfügung ergcht. Nur aus be- sonderen Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab juläslia. Eine Nachgewährung für rückliegende Rechnungsjahre bedarf der Genehmiguna des Unterrichtsministers und des Finanzministers, (6) Die einstweilige Versagung des Aufrükens hat für sich allein

nit die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in

die nächstfolgendê Vergütungs\tufe hingusgeshoben wird,

8 90. __._ OrtKuscchslag, (1) Zur Grundvergütung tritt als weiterer Bestandteil des Diensk- einkommens ein Ortszuschlag. * / (2) Die in freien planmäßigen Schulstellen auftragswcise voll- beschäftigten und einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) erhalten

ten Ortszusblaa, den sie als endaültig angestellte Lehrer (Lehrerinnen; in der ersten Gehaltsitufe der Besoldungsqruppe 1 beziehen würden,

nur in Höhe von 89 vom Hundert. Den gleichen Ortszuschlag erhalten in der Regel die niht in freien Stellen auftragäweise beschäftigten hrer (Lehrerinnen) 18 Abf. 1). (

(3) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Diese Kürzung (Abf. 3) findet jedo auf einstweilig angestellte Leiter (Leiterinnen) von SWulen mit fech8s oder mehr aufsteigenden Klassen sowie auf Lehrer (Lehrerinnen), die die Prüfung für das höhere Schulamt oder das Pfarramt bestanden haben, feine Anwendung.

8 21. Dienstwohnung.

Mird den auftragsweise vollbeschäftigten und einstweilig an- acstellien Lebrecn (Lehrerinnen) eine Dienstwoßnung zugewiesen, fo geltèn die & 12, 13 und 14 sinngemäß.

822. i Sondervergütungen, Nebenbeziüge und sonstige Verglitungen.

Für die auftragsweisé vollbesbäftigten und cinstweilig angestellten

Lehrer (Æhrerinnen) finden die §§ 15, 16 und 17 sinngemäß An-"

endung. i é E IL Kinderbeihilfen. 23.

Die Kinderbeihilfen werden nach: den gleichen Grundsäßen gewährt

wie im Beamten-Diensieinkommensgeseß. i INI. Aus8gleichs8zuschlag. : e F 24.

Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirk» \aftôlace wird zum Grundeehalte, zur Grundvergütung und zum Ortszuschlage sowie zu den Kinderbeihilfen ein veränderlicher Aus- gleichszushlag gewährt. Die für die unmittelbaren Staatsbeamten nah dem Beamten-Diensteinkommensgeseße ioweils geltenden Be- stimmungen über Art und Höhe des Ausgleichszuschlagsaßes gelten au für Lehrer (Lehrerinnen)...

1V. Ruhegehalt und Hinterbliebeunenbezuige. : ; S 25. Aeuderung des Lehrerruhegehali?gesetzes.

Das Gefeß, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehre- rinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gefeßz- samml. S. 298) in der Fassung des Geseßes ‘vom 10. Juni 1907 (Geseßsamml. S. 133) wird roie folgt geändert:

1, An Stelle des Artikel 1 § 4 treten für die zu einem späteren

S ass dem 1. April 1920 in den Rukßcstand verseßten éhrer (Lehrerinnen) folgende Vorschriften: :

(1) Die Berechnung des Nuhegehalts wird vas von dem |-

Lehrer (Æbrerin) auf Grund des Volksfcullehrer-Dienstein- fommensgesetes zulebt bezogene Diensteinkommen Grund- gehalt, Grundveroütung und Ortszuschlag zugrunde gelegt Doabet wroird der Ortszuschlag mit dem im Beamten-Dienst- einkommensgeseße vermerkten Durchschnittssaß angerehnet. Dieser Sak gilt als ruhegehaltsfähiger Durchschnitisfaß auch für diejenigen Lehrer (Lehrerinnen), denen eine Diensl- wohnung gewährt war. Anrechnungsbeträge auf Grund der &S 12 und 17 des Volksschullehrer- Diensleinkommensgeseves werden dem tatsächlich bezogenen Diensteinkommen zugerecnet. (2) Nuhegehaltsfähig is ferner die zulest bezogene Stellenzulage des 816. Andere Beträce und Nebenbezüge, insbesondere auch Dierstaufwandsentshädigunoen, diz Kinder- Ian und der Ausgleibszus{chlag find nicht rußcgehaltW- ähig. i 2, Artikel 1 § 6 erhält folgenden Abs, 3: i 4 - (3) Bei Berechnung der Dienstzeit kommt ferner bie _ Zeit in Anrechnung, die. einern Lehrer (Lehrerin) auf Grund _des & 6 Abs, 1.hi3 6. des Volköschullehrer-Diensléinkömméen8: j gesetzes auf das Besoldungsdienstalter angerechnet ist, 3. Artikel 1 § 11 erhält folgende Fass: S E Gas Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann bei der Versekung in den Ruhestand nach Maß1abe der Be- stimmungen in den §8 5 bis 9 auch die Zeit angerecknet werden, während der ein Lehrer (Lehrerin): a) an deutshen Ausfandss{ulen oder sonst im außer- preußischen öffentlichen Schuldienste gestandèn het; b) an einer Anstalt tätig gewesen ist, dié vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für die staatlichen Lehrer- bildungsanstalten übernommen hat; : ; c) als Lehrer oder Erzieher (Lehrerin oder Erzieherin) an einer öffentlihen Taubstummen-, Blinden», Jdioten-, D Nettungs- oder ähnlichen Anstalt oder an einer gleichartigen privaten Anstalt sih befunden hat, die nach Anerkennung dur die Schulaufsichtösbehörde ausfGließlich gemeinnüßigen Zwecken dient und für ihre Unterhaltung auf die óffentliße Wohltätinkeit oder auf öffentlihe Mittel überwiegend angewiesen ist; D e Le G ' d) an einer privaten Bolkéschule tätig war, die vom Staat als den öffentlichen Veolkéshulen gleihberechtigt ay- erkannt ist;

e) an einer von einer Synagogengemeinde unterhaltenen jüdischen Religions\hule tätig war; in der Jugendfürsorge und ) aegen Entgelt vollbeschäftigt gewalen ist; j

g) als Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen oder an einer

- einer öffentlichen gleihzuachtenden privaten Volköhohsule vollbeshäftigt war. 4. Artikel 1 § 17 erhält folgende Fassung: :

Das Ruhegehalt wird für jedes Vierteljahr im voraus in einer Summe dur die Landesschulkasse ‘an die Bezugs» berechtiaten unmittelbar gezahlt 36 Abs. 4 des Volks\hul= lebrer-Diensteinkommensgeseßes).

5, Artikel 1 § 20 erhält folgende M nid f

1) Ein Ruhegehaltsempfänger (Nuhegehall8empsängt- erd: Va (die) in eine an sich zu Nuhegehalt berechtigende Stellung - im öffentlichen Volksschu ienste wieder etn» getreten ist (8 19 Ziffer 2), erwirbt für den Ge Zurüd- iretens in den Ruhestand den Anspru auf Gewährung eines neuen Nuhegehalts, das nah Maßgabe seiner (ihrer) nun- mehrigen verlängerten Gesamtdienstzeit und des in der. neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens zu. berechnen sein würde, nur dann, wenn die. neue Dienstzeit wroenigstens- ein Vahr betragen hat. _

(2) Neben cinem khiernah neu berechneten Nuhegchalt ist das alte Nuhegehalt nur bis zur Erreichung desjenigen NRuhegehalisbetrags zu zahlen, der sich für die Gesamtdienst- zeit aus dem der Festseßung des alten Nuhegehalts zugrunde gelegten Diensteinkommen ergibt. : ;

(3) Dasselbe gilt, me E ee EE

alb des öffentlichen Volksschuldienstes 1m Lelh8- 0! 230 eten Tes Sinne der 2 dutdier! in § 19 Ziffer 2 ein NRuhegehalt erdient.

6, Artikel 1 § 26 fällt weg mit der Maßgabe, baß die äuf be:

sonderen Nechtstiteln beruhenden Ver {lichtungen Dritter zu- gunsten der Landesschulkasse bestehen bleiben. :

7, Artikel 11 fällt wea, V. Aenderung des Hinterbliebenen - fürsorgegesetzes. :

S W, - E i R Das Gesek, betreffend bie für orge für die Wiiwen und Waisen der Lehrer an den vüffentiichen 2 L den, vom 4. Dezember 1899

wie im Beamten-Diensteinkommensgesege gewährt.

‘gleihszushlag wird unter den dort genannten Vorausseßungen au den zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 in ven Ruhestand

(Lehrerinnen) geroähri.

Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerjtande ist, oine Geföhrdung des standesgemäßen Unterhalts der Familie dicje zu unter-

eine vom Todestag an zu rechnende 309 tägige Frist zur Räumung der

‘demjenigen, welGer mit der Verwaltung der Sielle beauftragt ist ohne

kräfte ‘êrhälten ihre baren -Dienstbezüge monatlich im voraus.

- verbandes, so bat der Schulverband die Kosten des Umzugs zu tragen.

ailt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die

(Geseksamml. S. 241) mit folgender Mäßzabe Anwendung:

Jugendpflege hauptamtlih |

(Geseßsamml. S. 587) in--der Fassung des Geselcs vom 10. Juni 1907 (Geseßsamml. S, 137) wird wix folgt geändert:

1. § 3 Abs, 2 erhält folgende Fassung:

__(2) Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlih der im è s verordneten Beschränkung, mindestens neunhundert M etragen.

2. Im § 7 a tritt an die Stelle des angezogenen Artikel 1 § 20 Abs. 4 des Geseves vom 6. ui 1885 in der Fassung des Ge- seßes vom 10. Juni 1907 „Artikel 1 § 20 Abs. 4 des Gesezes vom 6. Juli 1885 in der assung des § 25 Nr. 5 Abs. 3 des Volkéscbullehrer-Diensteinkommenéêgesehßes“,

“3.8 10 Abs. 2 erhält folgende Aaltang:

Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus dur die Landesschulkasse an die Bezugsberechtigten untittel- har gezahlt 36 Abs. 4 des Volksshullehrer-Dienstein- tommensgesebes). An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die SGulaufsichtsbehörde.

4. è 14 fällt wen.

5. S 15 fällt weg.

8 27. Bersorgungszuschlag. Der Verforgungszushlag wird nach den gleichen Grundsäßen

Kinderbeihilfen an Nuhegehalisempsänger und Hinterbliebene, (1)- Die im § 23 vorgesehene Kinterbeihilfe einschließlih Aus-

deriablen Lehrern (Lehrerinnen) sowie den Witwen und Waisen der am 1, April 1920 oder später im Amte verstorbenen Lehrer (Lehrerinnen) und der nah jenem Zeitpunkt in den Ruhestand verseßten Lehrer

(2) Verheirateten Ruhegehaltsempfängerinnen wird die Kinder- beihilfe für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der (SThemann bei

balten. (3) Die Kinderbeihilfe fällt weg nah Maßaake des Beamlen- Diensteinkommensgeseßes.

V1 Sonstige Vorscchriften. 8 29. Gnadenbezüge,

(1) Hinsichtlich der Gewährung von Gnadenbezügen an die Hinter- bliebenen eines n ciner öffentlichen Volksschule endgültig ange)tellten Lohrers finden ‘e für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen entsprehend Anwendung. Auch den ehelichen Nach- fommen ciner Lehrerin ftcht der Anspruch auf Gnadenbezüge zu.

(9) An wen die Gnadenbezüge zu leiston find, bestimmt die Orts- \ckufbchörde,

S8 50,

(1) Im Genusse der Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welde mit dem Verstorbenen die Wohnung geteilt hat, nah Ablau des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterbleib

cine folde Familie nit, so ist denen, auf die der Nablaß übergeht,

Dienstrvohnung zu gewähren. (2) In jedem Falle muß auf Ecfordern der Schulaufsihtshehörde

Anspruch aúf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. § 31.

Zahlungstweise des Diensteinkammen?,

Die entbgültig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) erha]ten ihre DienstZezüge, soweit se thnen in festen Batbezügen zuslchen, mo- natli®, hei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus Die einstweilig-- angestelllen oder auftrag8weisa beschäftigten Lehre

F 32.

| Umzugskosten,

(1) Angestellte Lebrer (Lehrerinnen) an öffentlicen Volksschulen erhalten bei Versebungen aus der Ländes]hulkasse (§9 35 fla.) eine Bergütung für Umzugskosten. Die näheken Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem UÜnterrichiöminister in Ge- meinsGaft mit dem Finanzminister getroffen. rfolgt die Verseßung auf Wunsch oder Anfrag over unter sonstiger Mitwirkung des Schul-

(2) Die bestehenden Vorschriften über die Gewährung von An- 2ugó- und Herbeiholungskosten werden aufaehoben. Bei Berseßungen

Verrinaerung des Ortszuschlags (§F 9 und 20) nicht als Verringerung des Diensteinkommens. & 33,

Nehtsweg, i Auf die Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlihen Volksshuken finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Gesetes, he treffend ‘die (rmeiterung des Mecht8wegs, vom 24. Mai 1861

1. Die Klage ist gegen die Landessculkasse, vertreten durch den Kassenamwpalt, und, soweit es sich um Leistungen handelt, für die die Schulunterhaltung8pflichtigen einzutreten haben, gegen «diese zu richten. i {m Falle des § 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verryal- tung8chef3. der Vhberpräsident, in den Hohenzollernshen Landen der Unterrichtsminister. e 3, Bei der richterlicen Beurteilung find die auf Grund dieses Gefseves erfolgten Festsebungen über das Dienitcinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe des Grundgehalts unk dor Grundbvercütung, des Ortszuschlags, der Kindecbeihilfe und des Ausgleichszusblaas, über Dienstwohnung, Dienstland, Sachleistungen sowie über die Anrebnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zugrunde zu legen. e y 24. Auseinandersebung wischen dem abgehenden und dem anziehenden Lehrer (Lehrerin). : (1) Bei Streltigkeiten zrvischen dem cbnestnden Lehrer (Lehrerin) oder den Erben, des verstorbenen Lehrers R „und dem an- ziehenden Lehrer (Lehrerin) oder dem Schulverband über die Aus- einandersezung wegen der Landnußung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlich des Hausgartens oder des baren Dienst- cinfommens trifft die Schulaufsichtsbebörde, vorbehaltlich des Mechts- wegs, cine ‘im Verwaltungswege vollstreckbare einitwellige Gntschei- dung. Bei Verseßungen kann sie anordnen, daß die von dem Lehrer (Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für seine NMechnung den Schul- unterbaltung8yflihtigen unmittelbar aus den Bezügen erstattet werden, welche der Lehrer (Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat. : : (2) Die Sgulaufsichtsbehörde ist befugt, die Gntscheidung all-

aemeia den ihr nahgeordneten Behörden ¿zu übertragen. VIL. Aufbringung der vpersböulichen Vyglks- ; \chullaften. & 35, Landesschulkasse, ,

(1) Ale Schulverbände (Schulgemeinden) werden zum Ausgleîche dex rersonliten Polksschullasten zu einer Landes\chulkasse vereinigt. Die bisberigen Bolks\chullehrer-Alter8zulage-, 2 E, und Mihtwen- und Waisenkossen werden aufgelöst. „hr Vermögen als Ganzes, ihre Verbindlichkeiten sowie etmaine Forderungen, Ucber- e

tD

2) Die Landes\Gulkasse erhält die erferberlißen Geldmittel: 2 dur Siaatsbeiträge (Bescldungsbeiträge) §S 1, 42,

43 und 44 —; E an S

b) wes. Sculverbands- (SHulgemeinde-) Beiträge §S 45 und 46 —;

c) turch etwaige etgene Ginnahmen.

8 36. (1) Die Landessculkasse besißt die Rechte der Körperschaficn des öoffentlihen Rechtes. Sie wird verwaltet und nach außen ver- treten von dem Unterrihtsminister und dem Finanzminister, soweit die Berieviuna nicht dem Kassenanwalt oder anderen Behorden (S 37 Abs. 3) zusteht. 2) Die KassengesGäfte werden durch die Gencralstaatskasse und die thr unterstellten Kafsen unentgeltlich geführt. 3) Das Diensteinkommen der Lehrer (Lehrerinnen) wird von der Landeé\hulkasse an die Bezugsberechtigten gezahlt. Die Shul- oufsihtsbehörde fann für einzelne Schulverbände (Schulgemeinden) und auch für einzelne Lehrer (Lehrerinnen) Zahlun durch Vermitti- lung der Schulkassen oder der Gemcindekassen erfolgen lassen, ohne daß dafür cine Entschädigung gezahlt wird. : (4) Die Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge werden in der. Regel unmittelbar an die Bezugsberechtigten gezahlt.

& 37,

(1) Für die Zahlung der Beiträge der einzelnen Sulverbände (Schulgemeinden) wird ein Plan nah Regierungsbezirken und dem Bezirke der Stadt Berlin von der Verwaltung der Landessculkasse aufgestellt und nach Genehmigung durch den Kasscnanwalt in den einzelnen Regierungsamtöblättern, jedo nur mit vem Jur den ein zelnen Bezirk in Betrabt kommenden Teil, veröffentlicht. Für den Bezirk der Stadi Berlin erfolgt die Veröffentlichu _im Amtsblatt für die Regierung Potsdam und den Stadtkreis Berlin,

(2) Aus dem Plane muß der Beitrag jedes einzelnen Schul- verbandes (Schulgemeinde), und zwar getrennt nach den 1m F 46 unter 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen berechneti, zu ersehen fein.

(3) Gegen die Höhe des auf den einzelnen Schulverband (Schul aemeinde) ausgeschriebenen Beitrags steht den Schulverbanden (Schulgemeinten) für ihren Beitrag binnen vier Wochen pom Tage der Ausaabe des Regierungsamtsblatts an der Cinspru bei der Sculäufsichtébebörde und gegen deren Besheid binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltunasstreitverfahren beim Bezirksaus\huß offen, in der die Landes\culkasse durch den Kassenanwalt oder dessen Be- aufiragten vertreten wird. j

(4) Der Einspruch und die Klage können nur darauf gestüßt werden, daß die Berehnung des Beitrags nicht richtig oder eine Ver- pSung zur Beitrag8zahlung überhaupt nicht gegeben sei. Eine Anfechtung der Berechnung des Kassenbedarfs ist nicht zulässig.

& 38,

(1) Zur Wahrnehmung der Rechte der SHulverbände (Sul gemeinden) bei der Verwaltung der Kasse werden von dem Unterriht6- minister in Gemeinshaft mit dem Finanzminister ein Kassenanwalt und ein oder mehrere Stellvertreter ernannt. Das Diensteinkommen des Kassenamvalts, seiner Stellvertreter sowie der ihm ehwa dbel- gegebenen Beamten und Hilfskräfte seßen. der Unterrichtsminister und der Finanzminister fest. :

(2) Der Kassenanwalt hat den Verteilungsplan 37) vor feiner Veröffentlichung zu prüfen und zu genehmigen und ift berechtigt, dagegen Einwendungen zu erheben.

(3) Der Kassenanwalt hat die Aufgabe, si davon zu Üer- eugen, daß die Verwaltung der Landes\culkasse ordnungsmäßig ge- hrt wird, Er. ist befugt, die Unterlagen qu prüfen, wele der Auf- ellung des Verteilungsplans zugrunde ge 1 werden. Er ist aach eredtiat, Eimsicht in die Verwaltungen der Shulverbände zu nehmen,

soweit die Verwaltung der Landesshulkasse damit in Zusammenhang steht. Verträge, welche die Landesschulkasie abschließt, bedürfen „seiner Zustimmung. Zn Zivilprozessen und im Verwaltungsstreitverfahren vertritt er die Landess{ulkasse vor O i t s Bu

4) Der Kassenanrralt hat je nah Bedarf bei den Degtrts- det und dem Provinzialscbulkollegium in Berkin einen Be- auftragien zu bestellen, der nah Weisung des T befugt ist, die Obliegenheiten des Kassenanwalis gegenuber den Bezirks-, Kreis- und Ortsbehörden wahrzunehmen. Von jeder festfepun von Nuhegehalt und Witwen- und Waisengeld ist dem Kassenanwa:t oder, wo ein Beauftragter bestellt ist, diesem Kenntnis zu geben. Auf das Verlançen des Kassenanwalts oder des Beauftragten 1 ihm behufs Prüfung der Festseßung Einsicht in die der leßteren zu- grunde gelegten Rechnungsgrundlagen zun gewähren. Gegen bie Veh \ebung des Ruhegehalts oder der Witwen- und Waisengelder |tcht dem Kassenanwalt oder seinem Beaufiragten innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Festsevung die Beschwerde an den Ober- ‘räfidenten und gegen dessen Bescheid binnen sechs Wochen an den

nterrihtsminister und. den Finanzminister zu, Die BesHwerde hat feine aufsdiebende Wirkung.

E & 39

Die Landesschulkasse übernimmt: is C s a) die Zahlung des baren Diensteinkommens und var, Aner / deb ilfen cinsGließlid des Ausgleihszuschlags an die Lehrer (Wbrerinnen), sorocit sie in planmäßigen Stellen voll» beschäftigt werden, sowie der Gnadenbezüge; 4 b) die Erstattung des Wertes der den Stelleninhabern (Stellen- inhaberinnen) auf ihr Diensteinkommen angerechneten Naturalleistungen und anderen „Menne üge oder einer Dienstroohnung an die Schulverbände S: e arri t c) die Zahlung der Ruhegehälter und Hinterbliebenenbez1g2 ) de Slesli der Gnadengelder, auch für die bereits bei JFnkrafttreten dieses Geseßes aus den bisherigen Volks» \hullehrer-Ruhegchalts- und Witwen- und Waisenkassen Bezugsberechtigten, e der Hinterblicbenenbezüge, ¿1 deren Zahlung die Stadt Berlin und die nah §_19 des Geseßes vom 4. Dezember -1399, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer an 0 fentlichen Nolks\{ulen (Geseßsamml. S. 587), einer Volksf ullehrer- Mitroeen- und Waisenkasse nit angeschlossenen verbände verpflichtet sind; T d) die Vergütung der Umzuaskosten (8 32), : 8 49, L L da ür jedes mit dem 1. April beginnende cchnung8jahr wi der Boderf der Kasse nah dem Stande des Diensteinkbommens aller Schulstellen vom 1. Mai des vorhergehenden NRechnunas8jahrs unter Berücksichtigung der voraussihtlihen Steigerung oder Verminderung des Diensteinkemmens 41 Abs, 1) und unter Hinzurschnung der voraussichtliden Verwaltungskosten, zu denen bas Diensteinkommen des Kassenanwalts, seiner Stellvertreter und der sonstigen Becmnten und Hilfskräfte sowie eine angemessene Betriebsrüctlage gehoren, berechnet, Ersparnisse oder Fehlbeträge eines Nechnunesjahrs sind in der Bedarfsberechnung für das dem Kassenabshlusse folgende

Rechnungsjahr abzuseßen oder zuzuseßen,

(2) Erstmalig wird der Bedarf der Landesschulkasse na Mais Stande des Diensteinkommens 41 Abs. 1), wie es auf ran dieses Gefeßes am 1. April 1920 zu zahlen war, unter HinzureG nung der mutmaßlichen Verwaltungskosten ünd unter Berüc/H- tigung der Ersparnisse oder Fehlbeträoe der bisher für die etnzenes

Begir e bestehenden Volks\chullehrer-Alterszulage-, | uhegehalts- und

itwen« und Waisenkassen ermittelt. 8 41.

r Staat zahlt an die Landessculkasse: :

M Detnierta es den endgültig und einstweilig angestellten Lehrern (Lehrerinnen) iustehenden und im vorangegangenen Fehnungöjahre tatsählich gezahlten Botraigs an Grundiehaik

oder Grundvergütung (§9 1 und 18), Ortszuscblag (§89

I

isse oter Fehlbeträne der Kassen am Schlusse des Rechnun sjahres En idt Sch die Landes\chulkasse als RMechtsnachfolgerin fiber.

und 20), Kinderbeihilfe s 23) und Ausgleich8zuschlag (J 4)

t: R E C E Trio A E D

Fr Tae