1921 / 3 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

De t e) E ie T

eins{ließli® des Wertes, mit dem Naturalleistungen oder andere Vienstbezüge sowie cine Dienftwohnung dem einzelnen ihr) gefamtes

Stelleninhaber (Stelleninhaberin) auf sein Diensteinkommen angerechnet werden;

b) ein Viertel der auf Grund diescs Geseßes festgesebten und li gezahlten

im vorangegangenen Rebnungsjahre tatsäch

MNuhegehälter, Witwen- und Waisenbezüge (einshließlich des BVersorgungszuschlags und der Kinderbeihilfe) und der Gnaden- bezüge.

Das Viertel zu a wird nit gezahlt:

2a) bon den befonderen Stellenzulagen 16 des Geseßzes); bb) bon einem Betrage von 1300 Mark und dem auf diésea l nsgl Dienstein- kommens der Leiter (Leiterinnen) von Schulen mit drei oder mehr Lehrkräften und weniger als ses aufsteigenden Klassen, auss&ließlich der Volksschulen für körperlich

Betrag entfallenden Ansgleihszuschlag des

oder geistig nicht normal veranlagte Kinder; «

ce) von dem gleichen Betrage (wie unter bb) des Dienstein- fommens der Lehrer (Lehrerinnen), die an gehobenen Klassen (Klassen mit erweitertem Lehrziele), die mit ciner Volksschule verbunden sind, angestellt und vollbeshäftigt

Und;

dd) von dem gleihen Betrage (wie unter bb) des Dienst- einkommens der LÆhrer (Lehrerinnen), die an eren oder geistig niht normal veranlagte Kinder vollbeschäftigt sind: ee) von einem um 450 Mark geren Untersciedsbetrage hen de [dung der Liter (Literinnen)

und der Konrektoren (Konrektorinnen) von Schulen mit steig: Besoldung als Lehrer (Lehrerin) in Gruppe 1 nebst dem V D Berück sihtigung der Vorschriften der §§ 42 und 43 des Gesetzes; f) von dem gleichen Betzxage (wie unter ee) des Dienstein=

Veranstaltungen der Volksschulen für körperlich

zwischen der tatsählichen Befo sechs und mehr aufsteigenden Klassen und ciner

Betrag entfallenden Ausgleichszuschlag unter

lommens der Leiter (Bett O : körperlich oder geistig nicht normal veranlagte Kin mit vier oder T: aufstcigenden Klassen.

c) die Nuhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, deren Anfangs-

termin vor ‘dem 1. April 1920 liegt.

(2) Für die Zeit, in welcher eine planmäßige Stelle niht dur einen cndgültig oder einstweilig angestellten Stelleninhaber (Stellen- inhaberin) verwaltet wird, zahlt der Staat einen Betrag nah dem Jahresfaßze von 1600 Mark bei Lehrerstellen und 1500 Mark bei Lehrerinnenstellen nebst einem Zuschlag in Höhe des für den Aus-

¡leihézushlag maßgebenden Gaßes (S 24). 6 9

(3) Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis diese dur

cine bescndere Lehrfraft versehen werden.

(4) Für das Rechnungsjahr 1920 zahlt der Staat an die Landes-

sculkasse: a) ein Viertel des den endgültig und einstweilig angestellten

Lehrern (Lehrerinnen) nah dem Stande vom 1. April 1920

zustehenden Betrags an Grundgehalt oder Grundvergütung,

Vrtszuschlag, Kinderbeihilfen und Ausgleichszus{hlag ein- {lieg des im Abs. 1 unter a angegebenen Anrehnungs= werts;

b) ein Viertel der auf Grund dieses Gesetzes festgeseßten Nuhe- gehälter, Witwen- und Waisenbezüge (einschließlich des Ver- torgungézuschlags und der Kinderbethilfen) und der Gnaden- bezuge, soweit fie im Rechnungsjahre 1920 zu zahlen sind.

Vas Viertel zu a wird Li. gezahlt von den im Abs. 1 Unter aa bis # angegebenen Beträgen;

c) die Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, deren Anfangs-

termin vor dem 1. April 1920 liegt.

8 42.

(1) Bestehen in'einem Schulverband (einer Srhulgemeinde) mehr Schulitellen, als für je 60 Kinder erforderlih sind, so berehnet sich der Staatsbeitrag nah dem Diensteinkommen (Z 41 Abs. 1) der E je 60 Kinder erforderlichen Stellen. Jst die Zahl der Schulkinder s 69 nidt teilbar, fo wird bei den Schulverbänden (Schul- gemeinden) mit niht mehr als sieben Schulstellen angenommen, daß die nädbsthöhere durch 60 teilbare Zahl von Schulkindern vorhanden wäre. „Die Höhe des Staatóbeitrags berechnet sh in den Schulver- bänden (Schulgemeinden), in denen mehr Schulstellen vorhanden sind, dergestalt, daß das gesamie Diensteinkommen aller Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen) zusammengezählt wird unter Abzug:

a) der besondercn Stellenzulagen;

b) cines Betrags von 1300 4 von dem Diensteinkommen der Leiter (Leiterinnen) von Schulen mit drei oder mehr Lehrs iräften und weniger als sechs aufsleigenden Klassen aus\hlicß- li der Volksschulen für körperlich oder geistig niht normal veranlagte Kinderz

c) des gleihen Betrags (wie unter b) von dem Diensteinkommen der Lehrer (Lehrerinnen), die an gehobenen Maar (Klassen mit enweitertem Lehrziele), die mit einer Volts\chule ver- bunden sind, angestellt und vollbeschäftigt sind;

d) des gleichen Betrags (wie unter b) von dem Diensteinkommen der Lehrer (Lehrerinnen), die an besonderen Veranstaltungen der Volksschulen für körperlich oder geistig niht normal ver- anlagte Kinder vollbeshäftigt sind;

e) des um 450 M gefürzten Unterfchied8betrags zwischen der tat- sächlichen Besoldung der Leiter (Leiterinnen) und der Kon- rektoren (Konrektorinnen) von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen und einer Besoldung als Lehrer (Lehrerin) in Gruppe 1;

f) des gleichen Betrags (wie unter e) von dem Diensteinkommen der Leiter (Leiterinnen) von Volksschulen für körperlih oder geistig nihi normal veranlagte Kinder mit vier oder mehr aufsteigenden Klassen.

Nach Abzug der unter a bis k genannten Beträge wird das gesamte Diensteinkommen aller Stelleninhaber (Stelleninhäberinnen) na dem Verhältnisse der eaten für # 60 Schulkinder erforderlichen und der darüber hinaus vorhandenen Schulstellen geteilt und von dem ersteren Betrag ein Viertel als Staatsbeitrag gezahlt.

_(2) Der von dem Staate für etwaige freie Stellen zu zahlende Beitrag wird für solhe Schulverbände (Schulgemeinden) folgender- maßen ermittelt: Sind Stellen frei geworden, so wird berechnet, wieviel der Staat zu zaæhlen hätte, wenn er für alle Stellen; im Schulverbande den Staatsbeitrag aron auch § 41 Abs, 2) gewähren müßtle. Von dem so errehneten Betrage hat der Staat den Teil cin Lf Fl talle zu zahlen, der den für je 60 Schulkinder er- forderlichen Schulstellen entspricht.

(3) Sind in einem Schulverband auf Grund geseßliher Vor- {rift Volksschulen verschiedener Bekenntnisse vorhanden, so ift der Vetrag, von dem der Staat ein Viertel zur Landes\culkasse zu zahlen hat, für die Volksschulen der Ver cen Bekenntnisse ohne RNüdksiht auf die anderen Schularten besonders festzustellen.

8 43.

In Schulverbänden (Schulgemeinden), in denen am 15. Sep- tember 1920 mehr Schulstellen vorhanden waren, als für je 60, aber nicht weniger als für je 40 Schulkinder erforderli sind, wird das Diensteinkommen fsämtliher am 15. September 1920 vorhandenen Schulstellen der Berechnung des Staatsbeitrags zugrunde gelegt.

(2) Waren am 15. September 1920 mehr Shulstellen vor- handen, als e je 40 Schulkinder erforderlich sind, so wird für die Berechnung des Staatsbeitrags nur das Einkommen von so viel Stellen berüdsihtigt, als erforderlih wären, wenn für je 49 Kinder ein, Stelle vorhanden wäre.

. (9) Tritt in folhen Schulverbänden (Schulgemeinden) nah dem 15. September 1920 eine Vermehrung der Sculstellen ein, ohne

(Veiterinnen) von Volks\{ulen S er

bei Berechnung des Staatsbeitrags berücksichtigt.

Viertel als Staatsbeitrag zu zahlen ist.

Ginkommen von jo viel Stellen wenn für 1e 40 Kinder eine Stelle vorhanden wäre.

60 Kindern erforderlihß wären. is zu diejer Zahl sind beitrags zu berückchtigen. Die Vorschrift im Abs. Berechnung sinngemäß anzuwenden.

8 44.

…__ (1) Im Falle der Veränderung von Schulverbänden durch Ab- änderung von Gemeindegrenzen gilt für die Berehnung des Staats- beitrags folgendes: I. Gehört weder der Schulverband (die Schulgemeinde), von dessen Bezirk eine Abtrennung stattfand, noch Vér: dessen Be-

gut fich durch die Eingemeindung vergrößert, zu den 1m § 43 evorrecteten, fo erfolgt die Berehnung des Staatsbeitrags lediglih nah den Bestimmungen des § 42.

II. Gehört der verkleinerte Shulverband E zu den im § 43 bevorreteten, so wird die Zahl der am 15. Sep- tember 1920 vorhandenen Schulstellen, für die bisher der Staatsbeitrag zu zahlen war, soweit ne noch bestehen, im Verhältnisse Der O der Schulkinder, die in dem bisherigen Verbande verbleiben und die infolge der Eingemeindung in einen anderen Verband übertreten, geteilt, und in diesem Teilungsverhältnisse wird das Recht auf den Staatsbeitrag gemäß § 43 auf die in Betracht Tommenden Schulverbände erteilt. /

IIT. Geht ein gemäß § 43 bevorrehteter Schulverband E semernve) ganz in einen anderen Schulverband infolge der Cingemetindung auf, fo geht das Recht auf den Staatsbeitrag in vollem Umfang auf den vergrößerten Schulverband über.

IV. Gehört nur der durch die Eingemeindung vergrößerte Schul- verband O zu den gemäß § 43 bevorrechteten, so ist bet einer durh die Eingemeindung eintretenden Ver- mehrung der Schulstellen und der Kinderzahl für die Be- rechnung des Staatsbeitrags nah den Bestimmungen im § 43 Abs. 5 zu verfahren.

(2) Ob und inwieweit bei Gingemeindungen, an denen gemäß § 43 bevorrechtete Schulverbände (Schulgemeinden) beteiligt sind ein Uébergang des Rechtes auf den Staatöbeitrag gemäß § 43 au die beteiligten Schulverbände (Schulgemeinden) zu erfolgen hat, be- {ließt die Schulaufsichtsbehörde nah Anhörung des Kassenanwalts durch einen mit Gründen versehenen Bescheid. Gegen den Bescheid der Schulaufsichtsbehörde steht sowohl den beteiligten S{ulverbänden (Schulgemeinden) wie dem Kassenanwalte binnen einem Monate bom Tage der Zustellúng des Bescheids das Rechtsmittel der Be- {werde an den Provinzialrat, für Berlin an den Oberpräsidenten, für die Hohenzollernschen Lande an den Bezirksaus\{huß zu. Der Beschluß des Provinzialrats beziehungsweise des Oberpräsidenten be ziehungsweise des Bezirksausschusses ist endgültig.

(3) Tritt in den Fällen der Nr. Il und 111 später eine Verände- rung in der Zahl der Schulstellen oder der Schulkinder ein, so gilt für die Berechnung des Staatsbeitrages folgendes:

a) Bei einer Vermehrung der Schulkinder und der Zahl der Sculstellen is für das auf den vecgrößerten Schulverband übergegangene Sonderreht für eine Anzahl von Schulstellen aus § 43 eine Sculkinderzahl zugrunde zu legen, wie sie am C A S E is L a chchulverbande (Schllgemeinde) auf die gleihe Zahl von Schulstellen entfiel,

b) Bei einer Vermehrung der Schulstellen ohne Vermehrung der Schulkinderzahl ist im Falle von Nr. 11 und II1 die gesamte am 15. September 1920 in dem aufgehobenen Schulverbande vorhanden gewesene Zahl von Shulstellen, soweit sie sih nicht bis zur Eingemeindung ctwa vermindert hat, mit in Nücksicht zu ziehen.

c) Tritt später nach der Eingemeindung eine Verminderung der Sculkinderzahl ein, welche für die nah § 43 bevorrechteten Schulstellen in Betracht kommt, so vermindert \ih die bevor- rechtete Schulstellenzahl auf die Stellenzahl, die erforderlich wäre, wenn für je 40 Kinder eine Stelle vorhanden wäre.

/ 8 45. Zur Aufbringung des durch den Staatsbeitrag und die eigenen

Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs der Landesschulkasse sind di Schulverbände (Schulgemetinden) verpflichtet. \{ch M} sin 1e

8 46.

Der Bedarf ist auf die Schulverbände (Schulgemeinden) wie folgt zu verteilen:

1. Von den Schulverbänden (Schulgemeinden), in denen Schul- stellen vorhanden sind, für die cin Staatsbeitrag nit gezahlt wird, ist für jede dieser Stellen als Beitrag einzuziehen:

a) ver nah §§ 42, 43 und 44 errecnete Betrag des Lchrer- diensteinkommens einschließlih der Kinderbeihilfen und des Ausgleichszuschlags;

b) ein Zuslag von 20 vom Hundert zu dem nach a errehneten Diensteinkommen, ;

2, Schulverbände (Schulgemeinden), in denen Stellenzulagen (S 0) gewährt werden, haben an die Landesschulkasse zu zahlen:

a) den Betrag der im Laufe des Rechnungsjahres in ihnen zu ¿ahlenden Stellenzulagen; ;

b) einen Zushlag von 20 vom Hundert zu dem nach a er- rechneten Betrage.

3. Schulverbände (Schulgemeinden), in denen Stellen vorhanden sind für lebenslänglih angestellte Leiter (Leiterinnen) von Schulen mit drei oder mehr Lehrkräften und weniger als sech8 aufsteigenden Klassen, aus\{ließlich der Volks\chulen L körperlich oder ets. niht normal veranlagte Kinder, oder Stellen für vollbeschäftigte Lehrer (Lehrerinnen) zum Unter- richte an mit einer Volksschule verbundenen gehobenen Klassen (Klassen mit erweitertem Lehrziele) oder Stellen für Lehrer (Lehrerinnen), die an besonderen Veranstaltungen der Volks- \hule für förperlih oder geistig niht normal veranlagte Kinder vollbeschäftigt sind, haben für jede dieser Stellen an die Landesschulkasse jährlih zu zahlen:

a) einen Betrag von 1300 Mark mit dem einem solchen Gehaltsbetrage entsprehenden Ausgleihszuslage:

b) einen Zuschlag von 20 vom Hundert zu dem nach a er- rehneten Betrage.

4. Schulverbände C AERENDA in denen Stellen für lebens- länglih angestellte Leiter (Leiterinnen) bzw. Konrektoren (Konrektorinnen) von Schulen mit scchs oder mehr auf- steigenden Klassen und Stellen für Leiter (Leiterinnen) von Voll35shulen füt Förperlich oder geistig niht normal ver- anlagte Kinder mit vier oder mehr aufsteigenden“ Klassen vor-

daß die Schulkinderzahl zugenommen hat, so wird nur das Dienst-

einkommen der am 15.. September 1920 vorhandenen Sw&Gulstellen s C 6 Das dana zu berücksihtigende Diensteinkommen berechnet \ich dann dergestalt, daß das gesamte Diensteinkommen aller Stelleninhaber aus\{ließlih der besonderen Stellenzulagen zusammengezählt und im Verhältnisse der am 15. September 1920 vorhanden gewesenen und der später vor- handenen Schulstellen geteilt wird und von dem ersteren Betrag cin

(H Tritt eine Verminderung der Schulkinderzahl cin, so daß weniger als 40 Schulkinder im DurW{schnitt auf eine Sculstelle entfallen, so wird für die Frein, des Staatsbeitrágs nur das

erüdsihtigt, als erforderli® wären,

(5) Hat sich die Stulstellenzahl und zugleichß die Sculkinder- zahl vermehrt, so ist festzustellen, wieviel Schulkinder gegenüber dem Stante vom 15. September 1920 mehr vorhanden sind, und wieviel Schulstellen auf die vermehrte zonl bei Zugrun eung, von je 30 Ki for L / ie neuen Swulstellen mit ihrem Diensteinkommen bei A des Staats-

ist bei der

kenntnisse auf Grund gefeßliher Bestimmung vorhanden, | die Feststellung der für die Höhe des Ergänzungszushusses maß-

a) den Untêrschiedsbeirag, welhen der Stelleninhaber (die Stelleninhaberin) gegenüber einer Besoldung als Lehrer (Lehrerin) in Gruppe 1 mehr erhält, vermindert um einen Betrag von 450 4 mit dem auf Mel danach sih ergebende Summe entfallenden Ausgleihszushlag;-

b) einen BusHlag von 20 vom Hundert zu dem nah a er- rechneten Betrage.

. Swulverbände, deren Lehrer (Lehrerinnen) einen höheren Orts. jusdlag als den - der niedrigsten Orts lasse erhalten, haben r jede Stelle, die niht zu denen unter 1 gehört, cinen be« sonderen Beitrag nebst einem Zuschlag in Höhe des Ausgleichs- zushlags an die Landesschulkasse zu n, Der Kfonbera

Beitrag hat drei- Viertel des Unterschiedes zwischen dem Orts-

uslage der niedrigsten Ortsklasse und dem Ortszuschlage, der

N den Shulverband (Schulgemeinde) maßgebend ist, zu

etragen.

6, Der nah Abzug der unter 1 bis 5 genannten Vorausleistungen und des Staatóbeitrages sowie etwaiger sonstiger Einnahmen verbleibende Bedarf ijt, soweit er niht durch die nah dem Ausführungsgeseße ¿um Landessteuergeseze bereitgestellten Mittel gedeckt wird, dleicmähi auf die übrigen Schulstellen ¿u verteilen und von den T verbinden (Schulgemeinden) nah der Zahl ihrer Lehrer- und Lehrerinnenstellen unter Fortz lassung der unter 1 berücksichtigten Schulstellen zu entrichten, Bei der Verteilung auf die Sh! stellen nur mit je neun Zehntel in Ansaß zu bringen.

S 47.

(1) Der Staat zahlt an jeden S{hulverband und an jeden Unter haltsträger öffentliher mittlerer Schulen für jedes am 1, Mai des Vorjahres die Volksschule bzw. eine öffentlihe mittlere Schule be- suchende s{ulpflihtige Kind einen dur. fünf ohne Rest teilbaren, auf volle Mark nah unten abgerundeten Betrag (Beschulungsgeld), dessen Höhe alljährlich von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister festzuseßen ist. Vi jedoch in cinem Schulverbande (eiter A weniger Schulstellen, als für je 60 Kinder crforderlih sind, so wird das Beschulungsgeld nur bis dur Höchstzahl von 60 Schulkindern für je eine Schulstell

en

j [ ( , i elle gezahlt,

er für die übershießende Schulkinderzahl niht zur Aus ite ges lan ende Betrag an Ealmageto tritt dem in diesem Paragraphen Ub}. 3 praefehenen besonderen GCrgänzungszushußfonds von 100 Vil- lionen Mark hinzu.

(2) Schulkinder, welhe aus einem Schulverbande gastweise der Schule eines anderen Schulverbandes für alle Unterrichtsfächer zu- gewiesen sind 5 des Volksschulunterhaltungsgeseßes vom 28. Juli 1906 Geseß}amml. S. 335), sind dem Schulverbande anzurechnen, zu dem sie an sih gehören.

(3) Der Gesamtbetrag des Beschulungsgeldes einschließlih des im § 49 Abs. 1 vor esehenen besonderen C e U GE Enbd von 90 Millionen Mark und einshließlich des nah § 43 zu zahlenden besonderen Staatsbeitrages s die am 15, September 1920 mehr vorhandenen Schulstellen so ¿uzüglih der sonstigen für persönliche und sächliche A N ¿ur Verfügung zu stellenden Ergänzungs- ¿ushüsse ven 100 Millionen Mark in den einzelnen Jahren die Halfte des Men Lehrerdiensteinkommens, zu dem der Staat etnen Beitrag zahlt 41), erreichen, aber niht übersteigen. Dem Srpanaungöau chußfonds von 100 Millionen Mark tritt ferner der Vetrag hinzu, der infolge der Abrundung des Beschulungsgeldes auf eine durch 9 ohne Rest teilbare Zahl -niht zur Verteilung gelangt.

4) Dem Landtage ist jährlih eine Uebersiht über die Verteilun der Étgánen ate bótnliten M a

S 48.

(1) In Gesatmntschulverbänden ist der für die SGulkinder des Verbandes gezahlte Betrag den einzelnen zum Gesamtschulverbanda

chörigen Gemeinden (Gutsbezirken) unter Anrehnung auf ihre an ben Verband zu lelienban Sablunaëk zu überweisen. N

eines Statuts gemäß § 8 des Volks\chulunterhaltungsgeseßes tatt, so gelten die Leistungen der Beitragspflichtigen als A R

Gutsbezirkes, mit denen aufzurehnen ift.

D In Schulgemeinden wird die Art und Weise der Anrechnung der Zchulleistungen der Beitragspflichtigen auf die den Gemeinden (Gutsbezirken) durch Vermittlung der Stpulgemeindekase zu über- weisenden staatlihen Beschulun sgelder durch den Unterrichtsminister und den Finanzminister geregelt. Diese Befugnis kann im Einzel- falle den Sculaufsichtsbehörden übertragen werden. Jn Natur ge- leistete Dienste - (Hand- und Spanndienste und ähnliche) sind nur insoweit GEGENMIENN E, als an ihre Stelle Barleijtungen ge« treten sind.

(4) Werden einem Gesamtshulverbande Ergänzungszushüsse zu- gunsten einzelner der ihm angehörenden Gemeinden (Gutsbegir ec) ewährt, so hat die Anrehnung der vom Staate für die einzelnen Kinder M ee auf den Betrag zu erfolgen, den die einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) ohne Rücksicht auf den zu ihren Gunsten bewilligten Ergänzungszushuß zu zahlen haben.

S 49.

(1) Sind in einem Schulverbande mit eigner S{ule weniger als G Schulkinder vorhanden, oder ist die N be C O niht ohne Rest durch 60 teilbar, und sind in ihm mehr Scul- stellen vorhanden, als nötig wären, wenn der bei Teilung dur 60 übrigbleibende Rest niht vorhanden wäre, so wird zwar cin Be- \{ulungsgeld für die Zahl der Schulkinder, die an 60 oder der nächst- höheren durch 60 teilbaren Zahl fehlt, niht gezahlt; der Staat stellt indessen zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen einen Betrag in

Hohe des Beschulungsgeldes zur Verfügung. Die Gesamtsumme der

uf Grund dieser Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Er- gänzungszuschüsse darf die Summe von 50 Millionen Mark uicht

Übersteigen.

(2) Sind in einem Schulverbande Schulen verschiedener Be-

o erfolgt ebenden Zahl besonders für die Schulen der verschiedenen Be enntnisse. 8 50

(1) Die nah den §8 41, 42, 43, 44, 46 und 47 fälligen Be-

träge sind vierteliährlich im voraus zu zahlen. Soweit die Beiträge der Schulverbände (Schulgemeinden) bis zum Fälligkeitstermine idt eingezahlt sind, sind sie von diesem Tage ab mit 5

verzinsen, Die Zinsen sind zugleih mit den Beiträgen zu entrichten.

vom Hundert zu (2) Solange der Verteilungsplan der Landesschulkasse für die

Zahlung der Beiträge der einzelnen Schulverbände (Schulgemeinden) noch nit i f eh

endgültigen Regelung nach Veröffentlihung des Verteilungsplanes die Beiträge nah Landes\schulkasse zu zahlen.

genehmigt und nicht veröffentlicht ist, sind vorbehaltlich der

den Säben des vorhergehenden Jahres an die

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T y rol, Charlottenburg. Mee den Anzeigenteil : Der Vorsteher der Geschäftsstelle

echnungsrat engering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin,

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32. -

Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsenbeilage )

hanten sind, haben an die Landesschulkasse zu zahlen:

und Erste, Zweite und Dritte Zentral-Handelsregister-Beilage

Nr. 3.

ulstellen sind die Lehrerinnens

(2) Findet in den Gutsbezirken ‘eine Unterverteilung auf Grund | tungen des -

i pflihtungen zum Bau und zur Unterhaltung von

Erste Veiílage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.) VIII. Lehreranstellung.

S 51. Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen.

(1) Die Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbebörde aus der Zahl der Befähigten unter Ausfertigung der Ernennungsurkunde für den Schulverband

estellt. A angel In Schulverbänden mit mehr als 25 Schulstellen wird ein Drittel der Stellen unmittelbar dur die Schulaufsichisbehörde neu beseßt; für zwei Drittel steht dem Schulverband das Wahlceccht zu. Freie Schulstellen sind in_ entsprechender Folge von der Schul- aufsihtsbehörde und dem Schulverbande zu bejeßen.

(3) Das Wahlrecht wird ausgeübt: l

1, in Gemeinden, die einen eigenen Schulverband bilden, durch

den Gemeindevorstand nach Anhörung der Schuldeputation

oder des Schulvorstandes und der etwa vorhandenen Schul- fommission, beim Vorhandensein mehrerer Schulkommissionen nah Anhörung derjenigen, für deren Schule die Anstellung zunäbst erfolgen soll. A den Orten, wo ein kollegialer Ge- meindevorsiand nit besteht, wird das Wahlrecht durch die Schuldeputation (Schulvorstand) ausgeübt; 9 in solhen Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden, auf welche die Bestimmungen der §S 8 Abs. 1 und 50 Abs. 9 des Volks- \hulunterhaltunasgescbes zutreffen, durch den Gutsbesther nah Anhörung des Shulvorstandes; 3. in den übrigen Schulverbänden durch den Schulvorstand (Schuldeputation, § 57 des Volksshulunterhaltungsgeseßes). (4) Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schul- aufsihtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der Er- nennungéurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden.

(5) Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Bestätigung, so fordert sie zu einer neuen Wahl auf und bestimmt eine Frist dafür.

(6) Das Wahlrecht erlisdt, wenn die Frist nicht Oa wird, oder wenn die Schulaufsichtsbehörde zum zweiten Male die Bestätigung versagt. Die Schulaufsichtsbehörde nimmt dann die Anstellung für den Schulverband vor. L :

(7) In den Schulverbänden mit 8 bis 25 Schulstellen bleibt es für zwei Drittel der Schulstellen bei dem in den §8 58 bis 61 des Nolksschylunterbaltungsgeseßes bestimmten Verfahren. i

(s) Wenn die Anstellung der Lehrer (Lehrerinnen) unmittelbar turch die Schulaufsichtsbehörde erfolat, so ist vor der Anstellung in Schulverbänden, in denen eine Schuldeputation besteht, der Schul-

F deputation, in den übrigen Schulverbänden dem Schulvorstande Ge-

legenheit zu ciner Aeußerung zu geben. Bestehen Schulkommissionen, so ist auch die Schulkommission zu hören, für deren Schule die Anstellung zunähst erfolgen E Soll im Gieltane eine von der Aeußerung der örtlichen Schulbehörde abweihende Beseßung er- folgen, so ist dem Schulverbande ein mit Gründen versehener Be- scheid mitzuteilen. | | (9) Erfolgt die Anstellung dur F ersovung; _fo fällt die AK- hórung der Schuldeputationen, Schulvorstände' und Schulkommissionen weg. Die Anstellung erfolgt jedoch unter Anrehnung auf die sonst ter Schulaufsichtsbehörde zufallenden StellenbeseBungen. Bei Ver- seßung aus einem ulverband in etnen anderen wird ‘eine Ver- aütung für Umzugskosten aus der Landesshulkasse gewährt (S 32).

(10) Wo nach den geseßlichen Bestimmungen mit dem Schul- amte ein firchlihes Amt noh vereinigt ist, wird an dem bestehenden Ae E der Berufung zu dem kirhlihen Amte nichts geändert.

(11) Das Verfahren bei Verwendung nit voll- oder auftrags- O g Bes Lehrkräfie ordnet eine Anweisung des Unterrichts- mint1skers.

Ix. Schlusi- und Uebergangsvorschriften. 8 52. : __ Wo in Geseßen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften auf die Bestimmungen des Geseßes über das Diensteinkommen der Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Pn vom, 26. Mai 1909 (Geseßsamml. S. 93) verwiesen ist, treten an ihre Stelle die Be- stimmungen dieses Geseßes.

53.

1) Aufgehoben werden die Verpflichtungen des Fiskus, Schul- unierbaltuncttoee auf Grund besonderer Rechtstitel oder besonderer geseblicher Vorschrift oder rt8bestimmung (Ortsverfa ung, Dbjervanz, Gewohnheitsreht, Herkommen) zu tragen und Schul- stellen mit Land auszustatten. Ausgenommen davon sind die Ver-

Schulzwecke und die Verpflichtungen, die der Fiskus in seiner Eigen- haft als kirhlih Beteiligter für unmittelbar miteinander verbundene Kirchen- und Schulstellen hat. i

(2) Die Verpflichtungen sonstiger Dritter auf Grund bosonderer NRechtstitel bleiben unberührt.

54, D Dieses Geseß hat vitterke Kraft vom 1. April 1920 ab. (2) Die Gehaltsregulative, Ordnungen und Festseßungen sind bei Bedarf nach diesem Geseß neu zu gestalten. (3) Das Besoldungsdienstalter ist nach den S8§ 3 flg. neu [r A Die Festseßung ist den Lehrern (Lehrerinnen) \chriftlich nitzuteilen. :

S 55. E a Die . am 1. April 1920 im Dienste befindlichen endgültig an- gestellten Lehrer (Lehrerinnen) mit einer anrehnungsfähigen Dienst- ¿it von mehr als seben ren werden in die Besoldungsgruppen mit derjenigen Gehalts\tufe eingereiht, die ihrem nah den SS 3 flg. dieses Geseßes festgeseßten Besoldunasdienstalter in der Stelle ent- spricht, die sie am 1. l 1920 bekleiden. Für Lehrer (Lehrerinnen),

dic zum 1, April 1920 in eine Stelle der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 | ihtigung des |

ávfrüden, wird das Besoldungsdienstalter unter Berüksich 9 4 jo fe taeseßt, als wenn sie erst, im Laufe des 1. April 1920 in die neue Stelle eingerückt wären. : /

S 56. ; | Alle diesem Geseke entgegenstehenden Bestimmungen, namentli das Geseß über das Diensteinkommen der Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlihen Volksschulen, vom 26. Mai 1909 (Geseßsamml. S. 93), das Geseß, betreffend die Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlihen Volksschulen, vom 23. Juli 1893 (Geseßsamml. S. 194) und die §8 19, 20, 21 und 23 des Volks- \hulunterhaltunasgeseßes, ebenso die § 49 Abs. 3 und 4, §Z 50 und 51 des Geseßes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Gescosumm., S. 123) treten außer Kraft Ebenso wird das vorläufige Volks\cullehrer - Dienst- errommenôgeseß (Notgeseb) vom 7. Mai 1920 (Gesebsamml. S. 264) ‘gehoben.

| 57. ' ; Der § 14 Abs. 1 des Volks\chulunterhaltungsgeseßes wird dahin geändert, da die von den t hulunterhalt mit 25 oder weniger Sulstellen a S anzusammelnden Baubeiträge auf 240 für die einzige oder erste, 200 M für die zweite, 160 M für die dritte Raa e 120 M für jede weitere Stelle des Schulverbandes erhöht erden.

58, / Vom 1. Januar 1921 ab haben die Schulverbände (Schul- ,

gemeinden)’ in Anrechnung auf die von ihnen nah dem Verteilungs-

ebäuden für,

um ein

|

Ï

| zember 1918 vollbeschäftigt:

Saz p tiber E T E EET E E R E E E

Berlin, Mittwoch, den 5. Zanuar

plan der Landes\chulkasse für das Rechnungsjahr 1920 zu leistenden ahlungen einen Betrag von 300 # für die planmäßige Lehrerstelle und von 270 Æ für die planmäßige ApareieLe für das Viertel- jahr Januar bis März 1920 zu leiste. Soweit die Leistung nicht bis um 1. Februar 1921 erfolgf, ist sie von diesem Tage ab mit 95 vom Hundert zu verzinjen. Die Zinsen sind. zugleich mit den Beiträgen zu entrihten. Die bisher angewiesenen Staats- beiträge, Staatszushüsse, laufenden Ergänzungszushüsse und die Leistungen des Fiskus für das Schulamt auf Grund besonderen Rechtstitels kommen ei wie die bisherigen Beiträge der Schul- verbände (Schulgemeinden) zu den Grundgehältern (Besoldungen) der Lehrer (Lehrerinnen) und zu den Volks\hullehrer-Alterszulage-, Nuhegehalts- und Witwen- und Waisenkassen in Wegfall. § 59, : Mit der Ausführung dieses Geseßes werden der Unterrichts- minister, der Finanzminister und der Minister des Junern beauftragt. Berlin, den 17. Dezember 1920.

Die Ppeußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. L s Oeser. Lüdemann.

Gesetz berdieVersorgungsbezügederzum1. April 920 oder zu etnem früheren Zeitpunkt in en Ruhestand versetßten Lehrer und Lehre- rinnen an öffentlihen Volksschulen, ihrer Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen

..

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Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer - Altruhe-

gehaltsgeses8). Vom 17. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußishe Landesversammlung hat folgendes Beet beschlossen, das hiermit verkündet wird: 8 1.

Ruhegehált.

Das Ruhegehalt der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand verseßten Whrer und Lehrerinnen an offentlichen Volksschulen ist für die Zeit vom 1. April 1920 an auf den Betrag: festzuseßen, der sih ergeben hätte, wenn der Lehrer (die Lehrerin) beim Ausscheiden aus der zuleßt bekleideten Stelle nah den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeit- punkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Nuhestand verseßt worden wäre.

S 2. Witwen- und Waisengeld. \

Das Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der im § dieses Geseßes genannten und der vor dem 1. April 1920 im Amte verstorbenen Lehrer und Lehrerinnen ist für die Zeit vom 1. April 1920 an auf den Betrag festzuseßen, der sih ergeben hätte, wenn der Lehrer (die Lehrerin) beim Ausscheiden aus der zuleßt bekleideten Stelle nah den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von "diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und în den Ruhestand verseßt worden wäre.

3. Versorgungszuschlag. S

(1) Der im § 27 des Volks\chullehrer-Diensteinkommensgeseßes vorgesehene Versorgungszuschlag tritt ' in gleicher Weise zu den auf Grund dieses Gefeßes gewährten Ruhegehältern und Witwengeldern

binzu. : Î 2) Maßgebend i} für die Berehnumg dieses Versorgungs- sls O Nuhegehalt oder ruhegehaltsfähige Dienst- einfommen, soweit es aus Grundgehalt oder Grundvergütung und Ortszuschlag-Durhschnitt besteht, das sih ergeben hätte, wenn der Lehrer (die Lehrerin) beim Ausscheiden aus der zuleßt bekleideten Stelle nah den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand verseht worden wäre.

8 4. Kinderbeihilfen. 4 A9 ie im § 28: des Volksschullehrer-DienstinkommensgeseBes vor- efebent Rinderbeibilfe einshließlich Ausgleihszushlag wird für die eit vom 1. April 1920 an nah den Grundsäßen, die für die un- mittelbaren Cme E E M fir 21 Q L Ce zeichneten L U ehrerinnen sowie Für il 1990 ‘ire Amte oder im Nuhestande verstorbenen Lehrer und Lehrerinnen gewährt. S5

Anrehnung der nah der Verseßung in den Ruhestand rg geleisteten e u a die 1) Lehrern (Lehrerinnen), die nah ihrer Verseßung in den Nuhe- ftand! L A L E 1. August 1914 bis 31. Bandes 1918 im offentlichen Suldiorst in Preußen voll wiederbes ftigt oder als Ans im unmittelbaren Staatsdienste verwendet worden sind, ist der Zeitraum ihrer Verwendung zu ihrer ruhegehaltsfähigen Dienst- zeit hinzuzurehnen. Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert, so wird die ruhe chaltsfähige Dien tzeit auch dann Fahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist. Das Ruhegehalt dieser Lehrer und Lehrerinnen sowie das Witwen- und Waifengeld ihrer Hinter- bliebenen is mit Wirkung vom 1. April 1920 ab neu festzuseßen, mit der Maßgabe, daß eine Steigerung über die bei 40 Jahren ruhe- gehaltsfähiger Dienstzeit zu gewährenden Bezüge hinaus - nicht statt-

findet / ; i S n and

it Genehmigung des Unterrichtsministers kann in gleicher Wéise aus dient Zeit angerechnet werden, während der fin E (Lehrerin) im Ruhestand in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. De-

deutshen Auslauüds\hulen oder sonst im außer-

Y an lgen öffentlichen Mo M4 7166 oder im JÎn- oder „Ausland im Kirchendienste gestanden hal; E

| talt tätig gewesen ist, die vertragsmäßig die Vor-

# bEtcitiina 4 Zöglingen, für die staatlichen R B buldunos:

übernommen hat; \

c) M Elbe Qn einer öffentlihen Taubstummen-, D

Sdioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt fich be-

unden hat, die e N durch A S E

Ö s\chließlih gemeinnüßigen Zwecken - dien ;

ire E AA auf die öffentliche ohltätigkeit oder auf

öffentliche’ Mittel angewiesen ist.

8 6. 7 Ergänzung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge. Bei den zum 1. April 1920 oder Pen früheren Zeitpunkt in den Ruhestand verseßten, danach jedo im Sinne des S E des Lehrerruhegehaltsgeseßes vom 6. Juli 1885 (Wesoplane S N in der Fassung des Geseßes vom 10. Juni 1907 (Geseßjamml. S. 1 i wiederangestellten oder -beshäftigten Lehrern oder Lebrerinnen gl als früheres Diensteinkommen im Sinne der Vorschriften über

1921

Ruhen der Versorgungsbezüge dasjenige Einkommen, das ausshließ- lih Ausgleih8zuschlag sih ergeben hätte, wenn der Lehrer (Lehrerin) in der zur Zeit der früheren yurruyesedang bekleideten Stelle nah dem Volks\chullehrer-Diensteinkommensgefebße besoldet gewesen wäre.

S 7.

Zahlung.

(1) Die Zahlung der nach diesem Geseße zu gewährenden Bezüge erfolgt aus der Landes\sculkasse unmittelbar an die Bezugsberechtigten, und soweit diese die nah den bisherigen Geseßen thnen zustehenden Nuhegehälter und Hinterbliebenenbezüge aus Dieser Kasse beziehen, zusammen mit diesen. l :

(2) Bis zum Beginne der Leistungen der Landes\hulkasse werden vie gegenüber den bisherigen geseßlihen Bezügen aus diesem Geseße fich ergebenden Mehrbeträge vorbehaltlih der Rüderstattung durch diz Landesschulkasse aus der Staatskasse gezahlt.

i S 8. Besoldungsdienstalter.

Bei der nah den §8 1, 2 und 3 dieses Gesehes vorzunehmenden Errehnung des Betrags, der sh ergeben hätte, wenn der Lehrer (Lehrerin) beim Ausscheiden aus der zuleßt bekleideten Stelle nab.

. den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeit-

punkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet wesen wäre, find die Vorschriften des è 55 des Volks\chullehrer-Dienjteinkommens- geseßes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an Stelle

des 1. April 1920 der Tag des Ausscheidens aus dem Amte tritt.

Ueber jene Vorschriften hinaus findet cine Neufestseßung des Be- foldungsdienstalters nit statt.

S 9. Bewertung der zuleßt bekleideten Stelle. L Der Untervichtsminister bestimmt in Zweifelsfällen darüber, in welhe Besoldungsgruppe des Volkéscullehrer-Diensteinkommens- geseßes die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuleßt bekleidete Stelle einzureihen ist. |

S 10. Aufhebung des Geseyes vom 7. Mai 1929. : Das B rer-Altruhegehaltsgeseß vom 7. Mai 19209 (Geseßsamml. S. 269) wird aufgehoben. S U Ausführungsbestimmungen. ed : Der Unterrichtsminister wird mit der Ausführung dieses Ge- seßes beauftragt. L S 12.

Inkrafttreten. | j Dieses Geseß tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1920. N Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. Defer. Lüdemann.

Verordnung,

betreffend Vollzug des Reichsgeseßes über die «Kosten der Kriegsbeshädigten- und Kriegshinter- A Saat üntoros vom 8. Mai 1920 (NGBl. S. 1066).

Auf Grund der §8 2, 3 und 4 des Geseßes über die Kosten der Kriegsbeshädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Mai 1920 (RGB!. S. 1066) wird hiermit was folgt ver- ordnet: i

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Mit Wirkung vom 1. April 1920 ab tragen das Land Preußen und feine Selbstverwaltungskörper je ein Zehntel der Gesamtkosten der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürforge.

2.

Selbstverwaltungskörper sind die Träger einer örtlichen Fürsorge- stelle (Kreise Gernainven usw.). Die Provinzialverbände (Bezirks- verbände in der Provinz Hessen-Nassau, Landeskommunalverband der Hobenzollernshen Lande) gelten nur insoweit als Selbstverwaltungs- Éörper, als sie verpflichtet sind, ein Zehntel der Verwaltungskosten der Hauptfürsorgestellen der Kriegsbeschädi ten- und Kriegshinter- bliebenenfürsorge zu tragen. Ein Zehntel solcher Kosten, die dur die Unterhaltung allgemeiner Einrichtungen oder durch dic Gewährung von Zuschüssen zu solchen Einrichtungen den Haupltfürforgestellen enk- stehen, wird auf die Träger der örtlichen Fürsorgestellen nach einem von der Hauptfürsorgestelle zu bestimmenden Maßstabe umgelegt.

Mit der Ausführung dieser g werden der Minister für Volkswohlfahrt und der Finanzminister beauftragt. Berlin, den 22. Dezember 1920. Die Preußishe Staatsregierung.

Braun. Fishbeck. Oeser. Stegerwald. Lüdemann.

Bekanntmachung.

Die verfassunggebende Preußische versammlung hat zu den Geseßentwürfen, : a) betreffend das Diensteinkommen der unmittelbaren Staats- beamten (Beamtendiensteinkommenégeseß) vom 7. Mai 1920 Preußishe Gesegsamml. S. 191 —, ; | b) betreffend das Diensteinkommen der Lehrer unt Leyrerinnen an den öffentlihen Volksshulen (Volf2schu!lehrerdienst- einkommensgeses V. D. G. —), / : c) auf Neufassung des Gesetzes, betreffend die anderweite Regelung der Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand ver- seßten unmittelbaren Staatsbeamten, deren Hinterbliebenen ‘und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 ver- storbenen Beamten (Beamtenaltruhegehaltsgeseß), 7, Mai 1920, Drucksache Nr. 3577, am 17. Dezember 1920 beschlossen: | / zu a) die eingegangenen Eingaben, soweit sie Verleihung anderweiter Amtsbezeihnungen oder eine Aenderung des Ortsklassenverzeichnisses betreffen, der Staats- regierung als Material zu überweisen, sie im. übrigen durch die Beschlußfassung Für erledigt zu erklären. zu b) die zu A A eingegangenen Eingaben als er- ledigt zu betrachten. ; t : zu c) die eingegangenen Eingaben, soweit sie sich auf Gleich- stellung- der Alt- und der Neupensionäre beziehen, für erledigt zu erklären, soweit sie eine Aenderung der Pensionsgeseße verlangen, der Staatsregierung als Material zu überweisen. - Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 28. Dezember 1920.

Landes-

vom S6

Marßy, Direktor der Preußischen Landesversammlung.

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