1921 / 4 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Braunkohle?

| d Sahsen-Alte mische, nach Deutschland

geführte Kohle und für sächsi

Kohlenausgleih Dresden, Dresden-

7. Für rheinische Braunkoßblke Amtliche Verteilungsstelle- für da3

Köln, Unter Sachsenhausen 9 Ff).

7a. Für Braunkohle?) aus dem Dillgebiet, dem Westerwaldund dem Freistaat Hessen: Kohblenausgleih Mannheim, Parfring 27/29.

*) ynd Braunkohle}? aus dem

Bavern und für 3öhmishe nah

bau im redts-

ha 2E Sachsen un er Bayern) i schGeSteinkohle*): A. 24, Bismarckplay 1.

F): beseßte westliGe Gebiet,

s. Für Stein- rechtsrheinischen Bayern eingeführte K

Amtli&e Verteilungs8\telle für den K rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße le*) des Deisters und feiner hen, Barsinghausen, Ibben-

Amtli@e Verteilungs\telle für die Steinkobkengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüßhlstraße 1. 10. Für Gasko?k8*) siehe § 5, VI. 11. Für die Ersaßzbriketts siehe § 5, 12. Für andere als böhmische Auslan

8 7, Bunkerkohlklen.

1. Bunkerkoblen dürfen nux auf Grund von Meldekarten ge- liefert werden. ;

9. Zur Meldung verpfliGtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen.

3. Die Meldun

en Kobklenber

. Für Steinkoh Umgebun büren usw.

L dsbrennstoffe siehe § 5, IX.

en sind zu ersta

eidsfoblentommif

. an die Amtliche Verteilungsstelle, #. §9

. an die für den Betriebsort zuständige Ziv Q L N V,

. an den Vorlieferer des unmittelbaren

5, an die Bunkerkohlenstelle.

S S, Art der Meldung.

die mit deutlier rechtsverbi rift)“ des Meldepflichtigen versehen sein f amtlichen Februarme!dekarten erstattet werden, ezirkfskohlen- 8wirtschafts-

iffar in doppelter Ausfertigung, , D, D, ilverwaltungsstelle,

Lieferers von Bunker-

1, Die Meldungen, ndlicher Namens8- unter\chrift (Firmenun

müssen, dürfen nur au

stelle, beim Fe stelle, wenn au O beziehen kann. Die rechtigt, für die Meldekartenblock8 un Für Bezirke gemäß 7 Karten vorgefehen. karten (siche § 5, 18 und 4) sind dort erhältli.

2, Hat ein Mesldepflihtiger Betriebe an versGiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Netrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldeyflichtige hat die für ihn in Frage kommende Nerbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) dur l Falls ein Meldepflichtiger na werblihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlihste Teil seines Betriebes gehört. It ihm vom Neichskohlenkommissar eine V braucdergrupye angewiesen worden, \o bat er diese zu durhkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durhkreuzen.

ichtige bei der zuständigen Orts- öder B blen einer soldhen bei der zuständigen Krei ch diese feblt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle Zipilverwaltungsstellen find be- j Einzelkarten eine Gebühr zu 8 5, IT, TIT und IV find Hef

Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde-

Dur(hkreuzen fennt- der Art seines ge-

lih zu machen. ehört, ist

8 9, Meldung im Falke der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für ben Reichskommissar bestimmten Meldekarte auh die f Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben is, waruin die Meldekarte nicht an einen Leferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

8 10. Die Lieferer und die Meldung.

1, Die Keferer dürfen nur dur&lochte Meldekarten beliefern. Die Durlohung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirts{Gaftss\telle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Ieder Lieferer, dem cine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorkieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3, Falls ein Lieferer (Händkler) die tn etner Meldeklarte «uf gefhrten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nit die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- balt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage l Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Mesldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezonenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. urs&briftlibe Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.

r Lieferer (Händler),

wobnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, bat die betreffenden

Meldekarten nit an den ausländischen Leferer, sondern, falls es \ich

um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben

an die Amtliche Verteilungsstelle München (S 6, 8),

andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden

Handelt es sich um andere als böhmische Anus!”andsbrennstoffe, so find

die Karten an die Ms Dertin ti 62, Kielgans-

] : Die Karten für \olche ausländischen

O mit der Aufs{rift „Auslandskoble“ zu Gevieben,

9. Bezieber von ausländisGer, nit böhmischer Koble baben den

A. Me Ee un Me Aen Brennstoffs nur auf den

s De i zu vermerken, die dem Neichs i ür di o

vertellung eingereiht werden. MELSUNI A ae a Oas

Unzuläfsigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen dersclben Bedarfêmenge bei mehreren Lieferern find

ür den Lieferer bestimmte dem

Jede neue

der von einem im Auslande

(8 6, 6) zu senden.

straße 2“ (S 5 VIIT) zu fenden.

S 12, Ausnahmebestimmungen (Aus3hilfslkieferung). . Aushilfslieferungen find nur an meldepfli{tige Verbraucher |

2, Abaabe und Bezug von Brennstoffen außerbalb der - mäßigen Monatsmeldekarte (§8 1, 1 und 2) bedürfen der is oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen L & 6), aus beren Bezirk dieser Bezu scheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Neichs-

i ‘erteilungsstelle (siehe erfolgen soll. Gegen die Ent-

M Ln G Same unt Koks,

i; Auch Gaskoksgrus, -Lösche und d | 1 ¿eugqui

sowie Koksgrusbriketts. 7 A Len Beamte +) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

á a4 Wegen der Meldepflicht in den besezten Gebieten vergl.

Vorliegen eines besonders wihtigen Grundes erteilt,

Für die Abgabe und den Bezu das Absatzaebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und m. b. H. (Koblenkontor

Kohlenausgleich Mannheim. Auf § 3a, Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen. 3. Aushilfslieferungen zwischen zwei

tungsftelle naG § 5, T, 2 vorliegt. Sollen zu rungen Eisenbahnwagen benußt werden, dem der Genehmigung der zuständigen (siehe § 6). «

4. Ein Hauvtlieferer (S

en

zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf

Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt. 8 13. Anfragen und Anträge.

soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 9. Besikwecbsel, Firmenänderungen

der Kohlenwirtschafts\stelle umgehend mitzuteiken.

andere Zwedcke.

Es if verboten, Brennstoffe, TiGen Verbrauders bezogen sind, eins{licßlich der Bunkerkohlen,

fir Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. 8 15. Nihtmeldepflihtige Betriebe.

Einreißen von Meldekarten nicht

anerkannt worden find, \ 8 16. Strafen.

zu dreitausend Mark bestraft. bandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt wer

hören oder nicht. & 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Belicferung ausges{hlossen wird. S 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1921, in Kraft. Berlin, 6. Januar 1921. s 2 Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Stuß.

diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

E E

Bekanntmachun.

Gladbeck und Recklinghausen abhängig sind.

Der Geschäftsbezirk sowie die Namen und Unterschriften der Vorstandsbeamten werden durch Aushang in dem Ge- \chäftslokal der Reichsbankstelle in Gelsenkirchen bekannt ge- macht werden.

Berlin, den 22. Dezember 1920.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

D ——

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Der Bayer. Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der geseßlihen und saßungs3- mäßigen Um aufsgrenze nachstehende, auf den Jnhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 4 ein- geteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 20 Millionen Mark 4 prozentige verlosbare, seitens dex Bank mit zweimonatlicher Frist, fündbare und vom Aus stellungstage an innerhalb 60 Jahren zum Nennwert rückzahlbare Kom- munalschuldverschreibungen.

tünchen, den 31. Dezember 1920.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Schmidt.

Preußen. Finanzministerium.

_Der Katasterkontrolleur Krefft, der Regierungsobersekretär ieper, der Nechnungsrevisor Neun, der Justizobersekretär loß und der Kassenobersekretär Engellandt find zu Do res im Preußischen Finanzministerium ernannt worden. Pa

Ministerium für Handel und Gewerbe.

: Bei dem Oberbergamt in Dortmund ist dem Bergmeister Berninghaus unter Ernennung zum Oberbergrat die Stelle eines re Sa Mitglieds übertragen worden.

Der Hilfsarbeiter im Ministerium für Handel und Gewerbe Gerichtsassessor Bo difée ist zum Bergmeister ernannt worden. Der Gewerberat Schmitt in Aachen ist zum Regierungs- und Gewerberat ernannt worden. Jhm ist vom 1. Januar 1921 an die planmäßige Stelle eines Regierungs- und Gewerbe- rats bei der Regierung in Aachen verliehen worden. Gleich-

kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnabm3weise beim

von Brennstoffe welche für

MNeederei-Ges. Mannheim) bestimmt sind, tritt binsihtlih der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genebmigung für Nubrkoble an die Stelle der Amtlichen Verteibungsstelle=-in Cssen der

/ Verbraußern fowie Aus- hilfsliefecungen eines Plakhändlers aus Mengen, die bereits bei ißm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Sans

solchen Nushilfsliefe-

so bedarf die Licferung außers Amtli®en Verteilungsstelle

i 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- siegen eines wihtigen Grundes änstatt. dur den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen d Mi e eßteren

findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung.

5, Die naßträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt *

1. Anfragen und Anträge, die diese BekanntmaYung betreffen, find, Neichskommissar für die

und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der AmtliGen Verteilungsstelle und

8 14. Verwendung von gewerblichen KobBlken für

die für den Betrieb eines fw ohne Genehmiaung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder

Verbrauder, die niht der Meldeyfiht unterliegen, find zum herechtigt. Neue meldepflichtige Nerhraucher dürfen Karten mur einreichen, nachdem sie von der Kohlen- wirtshafts\stelle oder dem Neichs?ohlenkommissar als meldepflichtig

1. Zuwidechand"ungen gegen diese Bekanntmachung werden nah 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis

9. Neben der Strafe kann im Falle des vorigen Zuwider- i en, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem ‘Täter ge-

_ Ein Mesldevflichtiger, der seiner Meldevflihßt nicht oder nit fristgereht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben mat, Yat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der

*) Fine Abänderung bestebender Lieferungsbeziehungen foll dur

Am 1. Februar 1921 wird an Stelle der jeßt bestehenden Reichsbanknebenstelle in Gelsenkirchen eine Reich3bank- stelle daselbst errichtet, von der die Neichsbanknebenstellen in

eitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des § 1839b der emung für den Bezirk dieser Regierung bestellt worden.

Verordnung, betreffend Auslegung neuer Kunden listen.

Auf Grund der Bekanntmachung- des Reichskommissars füy die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 („Deutscher Reich3x anzeiger“ Nt, 78) wird® für das Gebiet der Siadtgemeinde Berlin folgendes bestimmt:

S 1. | Vom 1. Ayril 1921 an dürfen Braunkohlenbriketts für Küchen- und Ofenbrand, Gewerbebetriebe, * Ofenbeizung von Behörden nur an solWe Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden, die in die zum 1. April 1921 in Kraft tretende -Ofenbrandkundenliste, Gewerbekundenliste, 4 Behördenkundenliste eingetragen sind.

Bis zum 1. Avril 1921 dürfen Braun”koblen- briketts für Küchen- und Ofenbrand auf Kohlen- und Sonderkarten nur auf Grund der zurzeit be- N Kundenlisten abgegeben undentnommen

erden.

8 2.

Kohlenhändler im Sinne dieser Verordnung i jeder, der im rechtmäßigen Besiße einer vom Kohblenamt Berlin (Koßlenstelle Gros s ausgestellten Händlerstammkarte ist, die zurzeit noch

eltung ha

: 3

Kohlenhändkler, die am Tage des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung eine Lagerstelle haben, dürfen eine Ofenbrandkunden- liste, eine Gewerbekundenliste und eine Behörden- kundenliste zur Eintragung der Verbraucher auslegen, jedoch nur an Lagerstellen, an denen sie am vorbezeichneten Tage oder früher Kohlen abgegebenghaben,

Kohlenhändler, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vers» ordnung feine Lagerstelle haben, dürfen eine Gewerbekunden- liste und eine Behôrdenkunden liste auslegen, jedo nur zur Eintragung von Inhabern von Gewerbekohlenkarten oder Be- hördenbezugsseinen für Ofenbrand, soweit an jeden einzelnen dieser Verbraucher nah Maßgabe der jeweils freigegebenen Mengen Originalwaggons abgegeben werden können. Die Auslegung dieser Kundenlisten hat an der Hauptgeschäftsstelle zu erfolgen.

Das Kohlenamt Berlin ist ermächtigt, auf Antrag eine ab- weichende Regelung zu treffen. Der Antrag muß bis zum 12. Ja- nuar 1921 durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben sein.

Personen, denen zur Zeit des Inkcafttretens dieser Verordnun der Handel mit Koblen im Gebiete der Stadtgemeinde Berlin durch das Kohlenamt Berlin (Kohlenstelle Groß Berlin) untersagt ist, kann die Genehmigung zur Auslegung der Kundenlisten nah Makfgabe dieser Verordnung auf Antrag durch das Kohlenamt Berlin erteilt werden. Der Antrag muß durch eingeschriebenen Brief mit der Aufs schrift Kohlenamt Berlin, Nechtsabteilung, bis zum 12. Sanuar 1921 zur Post gegeben fein.

erfonen, die nah dem 15. Sanuar 1921 zum Koblenbandel zu- gelassen werden, dürfen Kundenlisten nur mit Genehmigung des Kohlenamts Berlin auslegen. /

E A _ Der Koßlenhändker darf idt mehr Verbraucher. în seine Kunden. listen aufnehmen, als er auf Grund seiner Betriebseinrihtungen zu versorgen imstande ist. ¿Fegeien die Eintragungen in die Kunden- listen eînes Kohlenhändlers, daß ‘der Jahresabsatz an- Briketts ins: gesamt 3000 Zentner yoraussictlich nicht ‘érreiden roird, fo ist der Kohlenhänbler: unter. Einzichung der Kundenlisten von der Brikett=,„ abgabe auf Koblen- und Sonderkarten, Gewerbekoblenkarten und Behördenbeézugsscheine für Ofeubrand ausgeschlossen, sofern er: sich nit verpflichtet, die für feine Verbraucer bezogenen Braunkohlen- briketts ab Plat zu beziehen. ;

S 5. Ofenbrand- und Gewerbéekundenlkiste.

Die Auslegung derOfenbrand-und der Gewerbes fundenlisten beginnt am 1. Februar 1921 und endet am 10. Februar 1921. Beide Listen sind getrennt auszulegen.

In dieser Zeit hat der Kohlenhändkler Anträge auf Eintragungen an jeder Eintragunasstelle, an der er eine Kundenliste auslegt, an allen Werktagen mindestens in der Zeit von 2—6 Uhr Nachmittags entgegenzunehmen. . Die Auslegung der Kundenlisten ist durch einen von dér Straße aus deutlich sichtbaren Aushang kenntlich zu machen,

Für die Aufstellung der Kundenlisten und für ten Aushang sind von dem Koblenhändler die von dem Kohlenamt Berlin heraus- gegebenen Vordrudcke zu benugen. Die Vordrucke sind sorgfältig mit Tinte auszujüllen.

8 6.

Der VerbraubGer hat die Eintragung in die für ihn in Betracht kommende Kundenliste inder Zeit vom 1. Februar 1921 bis 10. Februar 1921 vornehmen zu lassen. j

Die Eintragung in -die Ofenbrandkundenliste erfolgt unter Vor-: legung der mit Grundkarte ver] ehenen néuen Beuse-- liner Koblenkarte.

Die Eintragung ia die Gewerbekundenliste erfolgt auf Grund einer blauen Bescheinigung, die sich wie ‘bisher aus ciner für den Kohlenhändler bestimmten Grundkarte und einem für den Verbraucher bestimmten Ausweis zusammenseßt. e : Die Zusendung der mit Grundkarte versebenen neuen Koßlen« karte für die Ofenbrandkundenliste sowie der Bescheinigung für die Gewerbekundenliste an die Verbraucher erfolgt ohne besonderen Antrag.

8 7. Der Kohlenhändler darf Eintragungen von Verbrauchern in die Kundenlisten nur gegen Vorlegung der im § 6 Absaß 2 und 3 bee zeichneten Unterlagen ausführen.

8.

In die Ofenbrand- und în d Gewerbekundenkisie ist einzutragen: laufende Nummer der Eintragung, / Name und Wohnung des einzutragenden Verbraucers,

ferner in die Ofenbrandkundenliste:

die nah der Grundkarte auf den einzelnen Verbraucher enk- fallende Kohlenmenge in Zentnern, und în die Gewerbekundenliste : i die nah der Grundkarte auf den einzelnen Verbraucher ent: fallende monatliche Kohlenmenge in Zentnern, Art des gewerblihen Betriebes.

8 9.

Na Eintragung des Vébrauchers in die Kundenliste hat der Koblenhändler auf der Kohlenkarte und der dainit verbundenen Grund- farte fowie auf Ausweis und Grundfarte blauen, tür die Gewerbe- kundenliste bestimmten Bescheinigung unter Ausfüllung der darauf befindlihen Vordrucke folgendes zu vermerken: :

1, feinen Namen,

2. die Abgabestelle,

3. die Nummer der Einkragung,

4. die Nummer der Häudlerstammfkarte. Der Koblenhändler hat alsdann von der Kohlenkarte sowie von der sür die Gewerbefundenliste bestimmten Bescheinigung die Grundkarte abzutrennen und dieselbe an dem iu § 10 Abs. 1 beslimmten Termin dein Kohlenamt Berlin einzureichen. o Die Koblenfarte sowie Ausweis der Gewerbekundenliste sind nah Abtrennung der Grundkarten dem Verbraucher auszuhändigen und

ubewahren. Die Zusammenstellung der

© n'enseite des Vordrulks fowie mindestens eine ebenso

die sich ausdrücktih Staatsangehörigkeit aus-

diesem sorgfältig aufz ungen auf ker ud sorgfältigst auszurülsen.

] ist 5) hat der Koblenbßändker ¡pätestens aber bis zum 15. Februar 1921, dem Koblen- für jede Gintragungéstelle gesondert eine Abschrift der unter Benußung der von dem Kohlenamt Berlin hierfür Vordrute postgeldfrei einzusend ch- mit den Abschrifien der Kundenl farten für jede Eintragungsstelle, zu ie 100 Stü Reihenfolge der Knnténlistencintragungen gebündelt, dem

Kohlenamte einzureichen.

BehZördenklundenlkiste. stimmungen der §§ 5, 6, Absag 1 und § 19, Abfaß 1 Behbrdenkunden liste entsprehende Anwendung. enhändler darf die Eintragung von denlisie- nur gegen Vorlegung des Ofenbrandbezugs- Heizjahr 1920/21 vornehmen.

angehörigfeit nicht erwerben können, lange Frist haben müsen, y egen den Erwerb der belgischen

“Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die deutsche Frieden3delegation hat laut Meldung “der Botschafter- ; die Abstimmunng Oberschlesien betreffende Note übermittelt, die gleichzeitig der Französischen, Englischen und Jtalienischen Regierung über- geben worden ist: : Die deutshe Regierung beehrt si. im Ans{luß an ihre an die Botschafterkonferenz gerichbtete vorläufige Note vom 31. Dezember 1920 na&bstebendes auszuführen: _ Die deutsche Regierung weiß sich mit den alliierten Negierungen eins in dem Verlangen, gemäß dem Friedensvertrag eine freie, ge- heime und unbeeinflußte Abstimmung in Oberschlesien gewährleistet Wenn sie vor endgültiger Stellungnahme zu den Vor- Note vom 30. November vorigen Jahres eine münd- in der Absiht, in Uebcerein-

: Q d wie Personen,

§1 H Swluß der Auskegungsfr

„Wolfsschen

] Telegraphenbhüro5“ fonferenz in

Paris folgende, Puente, L R s Neich3gründungs3tages trifft

Ueber die Feier de ic 1 t ¡ Ministers für Wissenschaft, Kunst

nachstezendec Erlaß des und Voltsbhildung Bestimmung:

Am 18. Januar sind fünfzig Ire vergangen, seit die deutschen ; zusamwengeichlossen haben. Ven Schulen würdig und etndrudevoll dur eine dem Ernste der Zeit entsprehende {lihte und stille Feier be- gangen werden.

Ueber alles Trennende der Volke das Bewußtsein feiner G 18. Januar wird daher nur d werden, wenn fie aus dem Emy Jede Ausnußung der

iste hat der Koblen-

Stämme si Dieser Tag foll

Meinungen hinaus ist im deutschen inheit lebendig. Die Gedenkfeier des nn der Bedeutung des Tages findên unseres gesamten Volkes he Feier zu parteipolitiihen erberrlißung der früheren Staatsform,

d äußeren Lage fprede ih die be- Sinne von allen beteiligten

Verbraucvern in ( {lägen - der

liche Aussprache anregte, so geschah dies stimmung mit allen Beteiligten den sichersten Weg zu jenem gemein- samen Ende zu finden.

Die Botschasterkonferenz teilt mit, daß fie nun den Artikel 88 \{le{chthin zur Anwendung zu bringen, und, um bei der Abstimmung die Ordnung aufrehtzuerhalten, die Abstimmung der niî ansässigen tim stimmung der einheimishen S Die deutsche Regierung sieht sich Einspruch zu erheben, da hierdurch ihrer beiden Ziele erreiht wird.

Wie in tex deutschen N

die Behördenk estaltet wird. wecken, insbesondere zur V ist daher unbedingt zu unterlassen Angesichts unserer inneren un stimmte Erwartung aus, daß in diesem Stellen verfahren wird. Der Unterricht fälltan diesem T

ende Nummer der Eintragung, i

Wohnung des einzutragenden Verbrauers,

em Ofenbrandbezugsschcin auf den einzelnen Ver- braucher entfallende Brikettmenge in Zentnern.

( die Behördenkundenliste hat der ein- ändler zu bescheinigen, indem er auf die linke obere eite des Bezugsscheins für das Heizjahr 1920/21 den Vermerk einseßgt, datiert und unterzeichnet :

die Behördenkundenliste 1921/22 mit . . , Ztr. nbrandbezugsscheine, die diesen Ver- dürfen von Kohlenhändlern in Höhe Vermerk ersihtlihen Zentnerzahl Eintragungen Behördenkundenlisten benzbt werden. digung: des Ofenbrandbezugsscheins für das Heiz- it der Verbraucher vervflihtet, diesen neuen Be- üglich demienigen Koblenbändker vorzulegen, in dessen undenliste seine Eintragung auf Grund des alten Das weiter vom Kohblenbändler Verfaßren wird durch die am 1, April 1921 in Neufassung der Verordnung vom 6. März 1919

9. Name und mebr die Absicht beschlossen habe, ; cht im Abstimmungsgebi Stimmberechtigten timmberechtigten stattfinden, zu lassen. gezwungen, gegen diese Entscheidung Auffassung nah keins dieser

Die erfolgte Eintragung in ; : nde Kohlenh age nicht aus

der Vorders Braunschweig.

Bei der Beratung der Vorla der Schugpolizei Mini“ erium ODerter

Briketts“. Dle e über die Vermehrung

merk tragen,

Grundlage

ote vom 10. November v. J. eingehend aus- em Friedensve-trag das Prinzip der ktes sowohldemOrte wieder Zeit nach Abs{limmungen in Schleswig, Regierungen befolgt und Dieser Grundsatz, von dem nur Beteiligten abgewichen werden darf, wird

im Lan die Vertrauensfrage we vom Landeswa Polizeibeamten ein viergliedriger achen soll, daß die

aeführt wird, liegt d inheitlih- feitdesWahla l zugrunde, ein Prinziy, das au bei den Ost: und Westpreußen von den alliierten ausdriicklich anerkannt worde im Einvernehmen mit allen Bek dur eine zeitlih getrennte Abstimmung durch Ebensowenig aber wird auf diesem Wege Abstimmung fi machen; denn bei einer ze die sorafältigsten Vorkehrun urnen für die Zwischenzeit, nic der ersten Abstimmung vorzeitig bekannt werden und d Abstimmung beeinflussen. Ueberdies enden Zuständen

Dr. Roloff wonach bei Einstellung von Landtagsausshuß mitwirken und darüber w Beamten nicht einseitig aus einer Partei (U. S. P.) genommen werden. Der Minister Oerter ertlärte, Ántrag ein Mißtrauensvoturn en werden, so sei sie genötigt, die Auf Antrag der Unabhängigen. Antrag auf

abr 1921/2 ugsschein unver

der Zwek erreicht, die unbeeinflußt z itlid getrennten Abstimmung werden selbst gen wie z. B. die Versiegelung der Wahl- nit verhindern können, daß Teilergebnisse adurch die zweite ärtig in Ober-

int? diesem Sollte der Antrag angenomm Vertrauensfrage zu stellen.

Fraktion wurde darauf die Abstimmung über den Donnerstag vormittag 10 Uhr vertagt. g hat dem Landta

Ofenbrandbezugsscheins erfolgt ist.

zu beobachtende Kraft tretende

gegen die Bestimmungen diefer Verordnung Koblenamt Berlin auf Grund nis bis zu einem Iabr t einer dieser Strafen

Handlungen nordnungen, welche das dnung erläßt, werden mit Gefäng Geldstrafe bis zu 10000 .4 oder mi

Kohlenamt Berlin kann Ko Verordnung verstoßen, den Fortbetrieb de

i A cine Vorlage zugehen ee ver Bekämpfung der Wohnunags- Gewährung von Darlehen zweck3 Ve-

ohnungen eine Staatsanleihe bis zu 10 Millio:

Die Regierun lassen, in der zum Zw not, insbesondere zur schaffung neuer V nen angefordert wird.

kann bei den gegenw cine vollkommene Sicherung Wahlurnen kaum gewährleistet werden. r würde das Geheimnis der Wahl rs{iedlihen Bewertung der Stimmen, riedensvertrag steht, Tür und Tor

{lesien herrs{ch \sämtlidber Wa Unter folen Umständen abe preisgegeben und einer unte die im Widerspruch mit dem F net werden.

Dazu droht eine weitere Gefahr : erfennen cs mit Recht als ihre besondere Abstimmung aukfrechtzite! berechtigte ni

Ylenbändlern. die gegen die 3 Handels untersagen.

Die alliierten Regierungen Verpflichtui g an, ötuhe und

cht durch Einschüchterung Diesem Gefühl dec Verant- ch der Vorschlag einer Abstimmung der nit Wenn jeßt statt besGlossen wird, so wird n und einer Terros- hlberechtigten keineswegs bveunindert, steigert. Nah Vollziehung nung wird sich die L l Diejenigen, die bereits abgestimmt das erhoffte Ergebnis nit durch die en zu lassen. Die legteren werden gpersuchen ausgeseßt sein. Di Gewaltakten ist um so begründeter, i erroristischen Verbrehertum, das in hnér: und rüdsichtslofer sein Haupt

'betrahtet die Gewährleiftung unbeeinflußten und in Oberschlesien als deutsche Volk und glaubt An- e in diesem Sinne zweifels- ch reiflicer Erwägung den den von ven Alliiccten eg für ungangbar erachten, auódrüclich bereit, ierung der Ab-

8 13. . Diese Verordnung tritt mit dem Tage {ihrer Veröffentlihßung ün Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1920. Magistrat Berlin.

Oesterreich.

¿wärtige Angelegenheiten ster für Aeußeres Dr. ne politische zuDeutsch Wolffschen

Ordnung bei der j aber vor allem, daß Abstimmungs in der Abstimmung behi wortung _ ist wohl au Eingesesscnen im dieser örtlichen

damit die Gefahr v risierung der sondern vielmehx ge} i in Erwartung der zweiten Abstim! er Erregung befinden. den alles daransezen, da Oberschlcsier beeinträchtig Etinschüchterung

Im Ausschuß für au gab der Bundeskanzler und Bundesmini Exposé über die allgemei ziehungen Oesterreichs flärte der Bundesminister lgut Bericht des

Gen Reiche find auf der unver- Kulturgemein schaft basiert, die

ndert werden.

May r gesiern ein

beseßten Gebiet entsprü Ueber die Be

Trennung eine zeitliche

Telegraphenbüros“: Ünsere Beziehungen zum Deuts unveräußerlichen Stammesbrüdern im

Bekanntmachung.

mmunalabgabengesetes vom 14. Juli Seite 152) wird öffentlich bekannt- fenden Steuerjahr zu den Kommunal- re Neineriraq der Nenstadt-Gogoliner s Betriebsjahr 1919

der ersten und Gemäß 8 46 des Ko i 1 1893 (Gesegsammlung Bevölkerung iu gegeben, daß d abaaben einshätßba e Eisenbahngesellschaft für da

180 000 M

änderlihen und

mit un]seren t überlieferte _ Beziehungen beiderseitigen Lebensinter ; / i ihrer wichtigsten steten Hilfsbereitschait_ Deutschland, die {elbst um Ausdruck, Wir haben ertrag geschlossen, der ten ich-Ungarn und Deutschland entsprechenden

Herzlichkeit

der im lau Beobachtung

haben, wer zureisenden daher ganz besonders ‘Besorgnis vor Gew‘ ? bis jeut nicht gelungen ist, dem t Oberschlesien neuerdings immer erhebt, wirksam-zu steuern.

Die Deutsche Regierung einer wirklich heimen Abstimmung Lebensfrage für d spruch darauf zu haben, frei gelöst wird. aus den angeführte Regierungen einge] flärt sid aber glei ihrer Ansicht nah ¿we stimmung zu mache bisherige {riftlihe niht geführt hat,

Besvrechung der \ eine Lösung gefunden wird, 1âvertrag gewo Volksentscheid gestaltet.

/1920 auf

Anteilnahme“ unserex Vollsgenossen in ibre. Gristenz schwer zu org mit Deutschland cinen neuen Handelsv früheren Handelsvertrag zwi in einer den Weise ändert.

en haben, beredten

| festgeseßt ‘worden ist.

Kattowiß, den 31. Dezember 1920. Der Eisenbahnkommissar. Over! terre ] S humadqher. estimmungen des Fricdensvertrags

Grofebritannien und JFrland.

Reutermeldung beabsichtigt die britische Re- die offfziellen Beziehungen Sie würden von der Haltung Wenn die Ratifikation des Verirages von ßbritannien noch nicht stattgefunden habe, aber, daß die britishe Regierung dur Anspruch genommen wäre. i de man aber warten, bis die Lage în en klarer geworden sei.

ch-russishen der Handels- daß die englische die russischen diplomatischen Ver- London durhsuchen zu dürfen. ren Vertretern che Jmmunität

daß diese Frag mußte daher z rten gewichtigen

Nach einer gierung nicht, land zu ändern. Volkes abhängen. Sèvres durch Gro so rühre dies zunächst d andere Fragen stark in jüngsten Ereignissen wür Griechenland im nahen Ost

Die „Daily Ne Besprechungen über die. Aufnahme beziehungen: einer Regierung darauf bestehe, treter und das russi Die Râäteregierung ihrer} und ihren amtlichen Sen zugebilligt werde.

BekanntmaGung

Albert Mehlig in Ber kin- 23, habe ih die Wieder- 12. Dezember 1919 (R.-A. t Gegenständen des. täg- Bundesratéverordnung . 603) dur Verfügung vom

Dem Geschäftsfübrer es griechischen Wilmersdorf, Holsteinishe Straße aufnahme des dur Verfügung vom 1 Nr. 990) untersagten Handels mi iden Bedarfs auf Grun vom 23. September 1915 (REVl. S beutigen Tage gestatte t.

Nerlin, den 28. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

chzeitig nochmals lic ckmäßigere Vorschläge zur S d mit den Beteiligien Weg zu einem all so erlaubt sie fi beraus wichtigen Fra die die Abstimmung wirklich zu dem von liten und von allen Beteiligten anzu»

u erörtern. s riedigenden Ergebnis ch erneut, eine mündliche ge anzuregen, damit

d des S8 2 Abf. 2 der lle Teile be

dem Frieder ws“ meldet zu den englis

I. V.: Froihheim. erkennenden

der Streitpunkte sei,

Bekanntmachung

_ Der Sghanfkwirtin Ida tin Berlin, Schöneberger Ufer aufnabme des durch Verfügung v blatt Stück 30) unterfsa tglihen Bedarfs auf Gru ordnung vom 23. September vom heutigen Tage gestattet. Berlin, den 28. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

ür die oberschlesischen lin am 10. Januar ab-

eiderlei Geschlechts, as 2. Lebensjahr vollendet haben. ffen haben, haben Verbände heimat- Schöneberger Straße 9, in fs, Fernruf : Kurfürst 2819, zu ezirksgruppe sind bis auf Vormitiags bis 6 Uhr Abstimmung bezügliche

he Büro in rchs! eits verlange, daß 1h dungen die diplomatii

Die Abstimmungsliften f Wahlen werden für Groß Abstimmungs

Reske,. geb. FXent\ch, 44, habe ich die Wieder- om 19. Juli 1920 (Amts- dels mit Geaoenständen des der Birndesratsver-

eschlossen.

stimmungsgebiet welche am 1. Januar 1 Diejenigen, die: ih ch bei der Bezir treuer Oberschlesier, SW. 11, es Anhalter Bahnho Die Geschäfts weiteres ununterbro Nachmittags geöffnet, und wird bereitwilligst

gten Han nd des 8 2 Abs. 2

1916 (RGB]. S. 603) durch Verfügung Frankreich.

interalliierten Minister- zufolge von Januar vorgeschlagen Vorschlag französis cher- jedoch noch die

eldung bisher unterla

er Vereinigten Konferenz der

präsidenten ist dem englischer Seite nunmehr worden. Das Blatt glaubt, da mmen werden wird, daß ihm 1 d die belgische Regierung zustimmen müßten.

des „Temps“ berichtet, ternote ausgedrücten der politischen zum Ausdruck bringen. cht, man müsse sich hüten, die zwischen der doppelten bolschewistishen Revolution halte in London die erstere Gefahr leßtere, und glaube auch, daß es der jungen deutschen Revublik zu nteresse der Alliierten um fih im n Bolschewismus zu ver- leren Lösung hen Bürger“.

kagruppe d „Journal des Débats

X. V.: Froißzheim. ‘der Nähe d für den 19. räume der B chen von 8 Uhr d jede auf die

seits angeno italienische un

Der Londoner Korrespondent daß die in der gestern mitgeteilten (Gedanken tatsählih die Meinung der militärishen Kreise Englands Piinisterium sei der Ansi

Bekanntmachung.

Das unterm 27. März 1917 gege

Will inGräfrath,

lassene Verbot des e. Y i

aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und hiermit zurückgenommen.

Gräfrath, den 13. Dezember 1920. Die Polizeiverwältung. Der Bürgermeister: Bartlan.

n den Häñndker Leopold Laft in Solinaen, er. 1nd Futtermitteln Leuchtstoffen wird

jetzt wohn Hande!"s mit L die Neichs- ng Einspruch er- elgischen Ober- d Malmedy, dem 1. August

graphenbüro“ erfährt, hat belgischen Regieru Verordnung des b

Kreise Eupen un die sich nach niedergelassen

Mie „Wolffs Tele regierung bei hoben gegen eine fommissars wonach die

Das englische Ò die deutsche Regierung zu shwächen, Gefahr einer militärischen u hin- und herschwanke. Man für weniger groß als die ei, die Kräfte ( und daß es im eigensien J chland genügend ît d nach außen hin gegen de ge einer mitt

: s Personen, BekanntmaqMGung. eiden Kreisen rnbaltuna unzuverläffiger 1915 (RGBl. S. 603)

ch Verfügung vom beutigen ständen des täglichen bezug auf diesen Handels-

gefährlih f untergraben, daß Deuts

Auf Grund: der Bekanntmachung zur Fe Personen vom Handel vom 23. September e ich dem Kellner Nudolf Stegliß, Holsteinislhe Straße 39, Tage den H Bedarfs wegen Un betrieb unteriagt.

Berlin den 23. Dezember 1920. : ¿

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Froißheim.

Staatsangehörigkeit Unterlassung der Ablehnung ihres weiteren Monats zu ver ührt die Reichsregierung

Erklärung

derartigen i L binnen eines

Antrags die Kreise lassen haben. unter au Malmedy unktes aus, Ausländer sig seien, s anderen Staates hörigkeit ausweisen Vertrag vo

ark bleibe, Jnnern un } Die enlishe Regierung net die Verminderung der deut aber nichi idre

Ruf:land. Eine amtliche Kundgebung bes schlossenen teilweisen Demodbil om achten Râte

Wahrung

gdrüclicher eingenomnumenen

âssigkeit in ? - d (uverlüssigle zu, die darin bestehe,

grundsäßlichen Standy wehren zu verlangen, recht Ausweisungen von Gründen im Einzelfall alle Angehörigen ihrer Staatsangeh hervorgehoben, daß der Stelle ven N [ Malmedy verbietet. Die dem 1. August 1914 zum Verlassen des Ge d. h. ein Jahr.

Billigkeitsgründe1 die durh ihr b halten - oder sogar gegen thren

n nur aus besonderen daß aber kein Staat lediglich wegen

Ferner wird n Versailles an keiner Neichsangehörigen in Eupen- gt vor, den nach die gleiche Frist hren wie den Optanten, Frist ist nicht nur aus sondern auch, weil Personen, 1 die Neichsangehörigkeit be- Willen die belgische Staats-

âftigt sih mit der am bilisation der fongreß be- chen Tekegraphen- ationsplan vorsichtig durch Nußlands [c Die französischen die Neste der die in der Nähe des Schwarzen szunußen, und Rußland habe nde im Frühjahr“ nicht einen

Bekanntmachung. r Gottfried Bös für die Zeit bis zum 30,

11. Dezember be Roten Armee, die inzwischen v siätigt worden ift, büro“ zufolge, daß der Demobilis

Dem Koblenhändle Idöllenbeck habe ih heute den Kobhlenhandel untersagt.

Bielefeld, den 7. Dezember 1920. Der Landrat:

A Aufenthalt von \ i und betont dem „Wolff Reichsregierung {lä zugezogenen P biets zu gewä Eine derartig 1 gerechtfertigt, loßes Schroeige1

dliebend seien wie Rußland. Jmperialisten strebten immer Armee des Barons Wrangel, Meeres untergebracht sind, au keine Sicherheit, daß seine Fei

Dr. BeckXhaus. nicht so frie

(Fortsehung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) E O 2 s i g À Ds 6