1921 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

IV. Stimmabgabe. 8 36.

Die Wablzeit dausxrt in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep- tember von 8 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nahmittags. Fn Stimmbezirken mit weniger als 1000 . Einwohnern kanu die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedoch niht später al3 19 Uhr Vormittags beginnen und, unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2, niht vor 5 Uhr Nachmittags \{ließen. ;

£ 37. ;

Der Wahlvorstand besicht aus dem Wahlvorsteher, drei bis sechs Beisißern und einem Schriftführer. Der Wahkvorsteher be- ruft unter Berücksihtigung der vorschiedenen Parteien aus den Wählern seines Stimmbezirkes dice Beisißer und den Schriftführer und lädt sie ein, bei Beginn der Wohlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so „exnennt der Wahlvorsteher aus den au- wesenden Wählern die erforderlihe Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.

S 38.

Der Tisch, on dem der Wahßlvorstand Plaß nimmt, soll so cufgestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ijt.

An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne soll viereckig sein. Im Junern gemessen muß tihre Höhe mindestens 90 ecm und der Abstand jeder Wand von der gegen- überliegenden Wand mindestens 35 cm betragen. Jm Detckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hindurhgesteckt werden müssen. Vor den Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahl- urne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Woahlurne niht wieder geöffnet werden.

Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die rur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm ver- bunden sind, oder durch Vorrichtungen® an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler jeinen Stimmzettel unbeobachtet in den Unischleg zu legen vermag.

ce ein Abdruck des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, dieser Wahlordnïmg und der nah § 32 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen. ©

8 39.

___ Die Stimmzettel müssen von weißem oder weißlihem Papier und dürfen abgeschen von dem Falle des § Y Ziffer 5 des Geseßzes mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9 : 12/ em aroß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der kein nunzulässiges Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 : 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papiere hergestellt sein; sie sind in der er- forderlihen Zahl bereitzuhalten.

Fm Wahlraume dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch ‘verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingange zum Wahlraum oder davor so aufzulegen, daß sic von den zur Stimmabgabe er- scheinenden Wählern entnommen werden können.

8 40.

Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor- steher den Schriftführer und die Beisiber durch Handschlag ver- pflichtet 1nd so den Wahlvorsiand bildet.

In keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als droî Mitglieder des Wahloorstandes gegenwärtig fein. Der Wahlvor- steher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt ciner von ihnen vorübergehend deu Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahlvorstehers oder cin anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

8 41.

Zutritt zum Wahlraume hat jeder Wähler. Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäst beraten und bescch!icßen.

Der Wahlvorstand kann jedeu aus dem Wahlraunte veriveisen, der die Nuhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wähler des Stimmbezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben. P D

S 42.

Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.

Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische 38 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum odex an den Nebentisch, steckt dort seinen Stimm- zettel in dent Umschlag, tritt an den Vorstandstish, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste oder Wahlkartei ausgefunden hat, dén Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahl vorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.

Wähler, die durch körperlihe Gebrechen bchindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorfteher zu übergeben, dürfen sich dex Beihilfe ciner Ver- trauensperson bedienen.

Stimmzettel, die nicht in dent abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen Un- ihlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stiutmzettel von Wählern, die sich nicht in den Neben-= raum 'oder an den Nebentish begeben haben.

Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu steten.

43:

Der Schriftführer vermexkt die Stimmabgabe jedes Wöhlers neben dessen Namen in der Wählerliste oder Wahlkartei. S 44. _ Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nux noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Wahlraume schon anwesend waren. Hierauf erklärt der Wahl- vorsteher die Abstimmung für geschlossen.

Haben alle in der Wählerliste oder der Wahlkartei einge- tragenen Wöhler abgestimmt, so kann der Wahlvorsteher auf eîn= stimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Abstimmung schon vor dem Schlusse der allgemeinen oder der besonders angeordenten Wahlzeit 236 Satz 2) für geschlossen erklären.

: S 45

Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wohlurne genommen und uneröfsnet gezählt. Zugleih wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste oder Wahl- tartei festgestellt 43). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit mögli, zu crläutern.

V. Prüfung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirke.

S 46.

Unmittelbar nach der Zählung der Umschläge und Ab- stimmungsvermerke ist die Ermittlung und Prüfung des Ahb- S in der Weise vorzunehmen, daß cin Beisißer

ie Umschläge öffnet, die Stimmzettel herausnimmt, und sie dem Nor übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Um- ü

en einem anderen Beisißer zur Aufbewahrung bis zum Ende

Fe Wahlhandlung übergibt. 4

S 47. Ingültig sind Stimmzettel: i

1. die niht in cinem, amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen ver- sehenen Umschlag übergeben worden sind;

. die niht aus weißem oder weißlihem Papiere bestehen;

. die mit einem unzulässigen Kennzeichen Mee ada v5

. die keinen Namen oder keine Angabe, aus der die Person mindestens cines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist, und auch ‘keine oder keine erkennbare Bezeichnung eines Wahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe enthalten;

. Die eine Verwahrung oder allen Bewerbern enthalten;

3. die Namen aus verschiedenen Wahlvorshlägen oder Be- zeihnungen verschiedener Wahlvorshläge enthalten,

. die aus]chließlich auf andere als die in den öffentli T LCESHNEN Wahlvorschlägen aufgeführten Personen auten; i

_8. denen cin Druck- oder- Schriftstück beigefügt ift.

Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleihlautende Stimwt- zettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag *enthaltene, auf verschiedene Wahlvorshläge lautende Stimmzettel sind vorbe- haltlih der Bestimmung im Abs. 3 ungültig. :

___YJiît die Verwendung des gleichen Umschlags für die Provin=- gziallandtagswahlen und eine ‘gleihzeitig vorzunehmende andere Wahl oder Abstimmung durch den Minister dés JFnnern ange- ordnet, so ist’ je ein für die Provinziallandtags8waæhl und die andere Wahl oder Abstimung in dem gleichen Umschlag abgegebener Stimmzettel gültig. Fm übrigen gelten auch" in diesem Falle die Bestimmungen des Abs. 2.

j E gen Stimmzettel sind ohne Rüg@siht auf ihre Voll- ständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorshlägen zuzurechnen. g

S 48. ___ Der Sqhriftührex verzeichnet in der Zöhlliste jede dem cinzelnen Wahlvorschlage zugefallene Stimme und zahlt die Stimmen laut. Einer der Beistzer führt gleichzeitig cine Gegenliste. Das Muster für die Zähl- und Gegentliste ergibt sih aus dem Vordruck in Anlage 2.)

_Hühlliste und Gegenliste sind von dem Wahlvorsteher und dem Mitgliede des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unter= zeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.

einen Vorbehalt gegenüber

S 49, ;

Unmittelbar nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat der Wahlvorsteher das Ergebnis dem Wahlkommissar auf shnellstem Wege mitzuteilen. Fn dieser Mitteilung sind die Wahl- vorschläge, auf welhe Stimmen entfallen sind, einzeln mit der auf sie entfassenden Stimmenzahl anzugeben. j __ Der Wahlkommissar kann anordnen, daß die Ergebnisse aus sämtlichen Stimmbezirken einer größeren Gezrneinde oder auch ein2s ganzen Verwvaltungsbezirkes zunächst von der Gemeindebhörde oder der unteren Verwaltungsbehörde gesammelt, zusammengestellt und in einem Gesamtergebnisse shnellstem Wege mitgeteilt werden.

8 50.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeît der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu. verschen und der Niedercshrift beizufügen. Fn der Niederschrift sind die Gründe / kurz anzugeben, aus de::cn die Stimmzettel für gültig oder ungilüg crflärt worden sind.

Wenn ein Stimmzettel wegen der Béschafsenheit des Uns schlages für ungültig erklärt worden ift, ist auch der Umsc;lag anzui(Glicßen.

§ 51.

Ulle Stimmzettel, die nicht nah § 50 der Wahluiederschrift beizufügen sind, hat der Wahßlvorsteher in Vapier einzuschlagen, zu versiegeln und der Gemeindebehörde zu übergeben, die sie ver- wahrt, bis d!e Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuivahlen angcordnci find, / i

Die Wählerliste oder Waßbktartei wird dex Gemeindebéhörde zur Aufbewahrung unter Verschluß übergeben; sie darf außer in den gesecßlih zugelassenen Fällen anderweitig erst dann verwendet werden, wenn die Wahl für gültig erklärt oder eine Neuwahl angeordnet tft. /

Der Wahlvoyrstcher hat die Umschläge, foweit sie nit der Wahlniedershrift beizufügen sind, dexr Gemcindebehördf zur weite- ren Verfügung des Provinzialverbandes zurüczugeben.

8 54.

Ueber die Wahlhandlung is eine Niederschrift (Wahlnieder- schrift) nach dem in der Anlage 8*) beigefügten Vordruck aufzu- nehmen.

§ 55.

Die Waßhlniederschriften*mit sämtlichen zugehörigen, als An- lagen fortlaufend zu numerierenden Schriftstücken snd von den Wahlvorstehern ungesäumx den im § 72 genannten Behörden cin=- zureichen. F:

Diese haben die Vorlagen der Wahlvorsteher unverzüglich auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, zu ergängen, Unstimmigkeiten auf- zutlären 1nd die Vorlagen gesammelt so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens eine Woche nah dem Wahltag in dessen Hände gelangen. N

VI. Feststellung des Wahlergebnisses. 56. | _ Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise beruft der Wahlkommissar den Wahlausschuß, sobald der Eingang sämtlicher Wahlniederschriften aus den Stimmbezirken zu er- warten ist. Er bestimmt Zeit und Ort der Sißung. Die Verhandlungen des Wahlausschusses sind öffentlich. S B57. O

In der Sißzung des Wahlausschusses werden die Nieder- ¡riften über die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durch- gesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.

Geben die Wahlen in eingelnen- Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der- Wahlkommissar die von den Gemeindebehörden aufbewahrten Stimmzettel und Wählerlisten oder Wahlkarteien cinfordern und dem Wahlausschujse zur Einsicht vorlegen.

§ 58.

Der Wahlausshuß ermittelt, wièviel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Wahlvor- schlag entfallen. Das Ergebnis wird dem Provinzialwahlleiter unter Angabe des Kennworîis der einzelnen Wahlvorschläge unver- züglich mitgeteilt. :

8 59,

Ueber die Verhandlungen des Wahlaus\husses ist eine Nieder- schrift nach dem in Anlage /4*) beigefügten Vordruck aufzu- nehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.

Der Wahlkommissar sendet die Nicderschrift mit den zuge- hörigen Schriftstücken sowie den Wahlniederschriften sämtlicher Stimmbezirïc samt ihren Anlagen dem Provinzialwahlleiter p

8 60.

Der Provinzialwahlleiter ermittelt das Wahlergebnis gemäß § 8 des Geseßes, betreffend die Wahlen zu den Provinzialland= tagen und zu den Kreistagen. g ä j

h ) 1: j

Der Provinzgialwahlleitex erklärt die erforderliche Anzahl von Provinziallandtagsabgeordnéten für gewählt und stellt die Reihen- folge der Ersaßmänner fest.

Der Provinzialwahlleiter benachrichtigt die Gewählten von der auf sic gefallenen Wahl und fordert jie unter Hinweis auf

dem Wahlkomissar gleihfalls auf .

über die Annahme oder Ælehnung der Wahk zu Wakhk gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist 1 Erklärung eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt al3 Ableh Une

Jst cin Bewerber für mehrere Wahlkreise gewählt, sg fat d gn erflären, für welchen Wahlkreis er die Wahl annimmt. ta ,__ Der Provinzialwahlleiter veröffentlicht die Namen, der +;, wählt Erklärten sowie die Zahlen der in den einzelnen Re Qt rungsbezirken insgesamt und der für die einzelnen Wahle {läge in den Wahlkreisen abgegebenen gültigen Stimmen Zahl der auf die einzelnen Stadt- und Landtreise entfalle: die Abgeordnetensiße und die Verteilungszahlen. nden

S 62.

Die Unterlagen für die Ermittlung des Wahlergebnissez s durch den Provinzialwahlleiter dem Provinzialaus\husse zur g lage an den Provinziallandtag zu übergeben. 00

VII. Ausscheiden von v ehacia,

Wenn ein Provinziallandtagsabgeordneter die Wg Y oder während dex Dauer seiner Wahlzeit ausscheidet, M Provinzialaus\chuß fest, wer als Ersaßmann in den Provinzigl, landtag cintritt. § 61 Abs. 2, 3 findet sinngemäße Anwendung /

8 64.

Jt cin Bewerber niht vorhanden, der an die Stelle dez Ah lehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Pro: vinzialauéshuß dies durch Beschluß fest. |

VIIL. Nachwahl. i 8 65.

Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahlkreise oder die ganze Wahl für ungültig erklärt, so findet die Nathwahl nach denselben Vorschriften statt wie die Hauptwahl.

Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bleiben unverändert, soweit niht eine Aende, rung nah dem Ermessen der nah § 72 zuständigen Behörde geboten ersheint. Solche Aenderungen sind. gemäß § 35 öffentlich belannt« zumachen. Die Vescheinigung hierüber ist niht der Wählerliste oder Wahlkartei beizugeben, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern. noch vor dem Wahltage besonders einzureten,

; S 66.

Findet die Nahwahl binnen D nah dem Wahltage statt, so können ihr dieselben Wählerlisten oder Wahlkarteien zu: grunde gelegt werden wie der Hauptwahl. Sie sind jedoh vorher zu berichtigen und neu auszulegen.

S16T;

Findet die Nahwahl später als ein Fahr nach dem Wahltage statt, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen erneuert werden, Wieweit Wählerlisten und Wahlkarteien der Hauptwahl nah Ve- rihtigung und Ergänzung wieder verwendet werden können, bez stimmt der Wahlkommissar.

Für jede Nachwahl sind neue Wahkvorschläge einzureichen. IX. Koften.

Soweit exforderlih, haben die Gemeinden zur Vornahme der Wohl und- zur Feststellung des Wahlergebnisses Räume in ge- meindlichen Anstalten uid Gebäuden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. : : f

Ferner sind laufende Aufwendungen für Gehälter und Bürobedürfnisse niht zu den Kosten dec Provinziallandtagswahl

zu rechnen. ¿s z ; - Der Erlaß weiterer BVestimmungen über die Kosteuverteilung

bleibt vorbehalten. B. KreistagswahHhlen. 8. 70, Auf die Wahlen zu den Kreistagen finden die Bestimmungen für die Wahlen: zu den Provinziallandtagen, abgesehen von deu

fich auf den Provingialwaßllciter beziehenden Vorschriften, sinn gemäße Anwendung nit folgenden Vaßpgaben:

1. Ja „den Bescheinigungen nah §19 Zisser 2 ist darzutun, daß dexr Beivexber im Kretse wohnt.

2. Die Ermititiung des Wohlergebnisses erfolgt unter Ve4

_achtung nachs:chender Bestimmungen:

a) Der Wahlauss{chuß ermittelt die Verteilungszahl und verteilt die Siye im Kreistage gemäß § 20 des Geseyes “auf die Wahlvorshläge. -Er stellt auf Grund der von

ihm vorgenomntenen Verteilung die Namen der ‘Ce: wählten und die Reihenfolge der Ersaßmänner fest.

) Der Wahlkommissar benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahk und fordert sie auf, sih binnen einer Woche nah Zustellung der Nachricht über die An- nahme oder Ablehnung der Wahl zu exklären. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Erkl ung. eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt als Able nung. :

) Der Wahlkommissar veröffentlicht die Namen der sür gewählt Erklärten sowie die Zahlen dexr insgesamt und der für die einzelnen Wahlvorshläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Verteilungszahl.

C. Gemeinsame und Schlußbestimmungen. U 8 71. : _Als Wähler im Sinne dieser Wahlordnung gelten auch dié Wählerinnen. Sie können zu Wahlleitern, Wahlvorstehern, Schrift: führern und Beisißern ‘ernannt und berufen werden. N | S 72. # „Huständig für die Abgrenzung der Stinmmbezirke, für die Eit scheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten oder Wahl- karteien und für die Bestimmung des Wahlraums ist auf deu Lande der Landrat, in den Städten der Magistrat (in Städten mit Bürgermeistereiverfassung der Bürgermeister).

(D.

Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können fürdie Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses und Herstellung der Niederschriften Beamte oder sonstige geeignete Personen als Hilfsarbeiter beigegeben werden.

Zuständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter ist der Wahl- fommissar. Fn dringenden Fällen kann die Bestellung von Hilfs- arbeitern beim Wahlvorstande durch den Wahlvor teher erfolgen.

Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfastung nicht teil.

Berlin, den 31. Dezember 1920. Der Minister des Fnnern. Severing.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

a

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T y r o l, Charlottenburg, Verantwottlid für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle chnungsrat engering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin, Wilhelmstr. 32. ; Günf Beilagen 4 (eins{licßlich Börsenbeilage) und Ersie, Zweite, Dritte und Vierte Zentral -Handelsregister-Beilase

sowie das Verzeichnis der öffentlichen Blätter, welche neben dem Reichsanzeiger vön den deutschen Amtsgerichtett

Abs. 3 auf, si binnen ciner Woche nach: Zustellung der Nachricht

*) Die Anlagen fsind- hier- niht: abgedruckt.

für die im Jahre 1921 erfolgenden Bekanutmachungen aus dem Handels: uud Genosse scha foregiie Ban nh

E

un Deutschen Reichsa

Nr Te

——

Amtliches. (Fortseßung aus dem Hauptblatt.) Preuften.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Es sind ernannt: der Regierung3- und Landesökonomierat Hr. Arnoldi zum Ministerialrat, 2 ;

der landmwirtschaftlich- technische Fader Dr. Neu- mann zum Negierungs- und Landesökonomierat.

Der Geheime Regierungsrat von Grolman ist auf seinen Antrag zum 1. Januar 1921 aus dem Staatsdienst unter Gewährung von Nuhegehalt ausgeschieden.

fra

Die Oberförsterstelle Chorin im Regierungsbezirk Tigdane, 1 gun 1 Bavil L921 ju besegen. Bewerbungen müjjen bis zum 28. Januar eingehen. Es können aber nur ole Bewerber berüctsichtigt werden, die geeignet und bereit sind, einen forstlihen Lehraustrag an der Forstakademie zu Eberswalde anzunehmen.

Ministerium

Ministerium für Wissenschaft, Kunst - R Laa N

Der bisherige ordentlihe Professor D. A. Alt in Basel ist zum ordentlichen Professor in der theologishen Fakultät der Universität S t i

der bisherige außerordentliche Gothe in der theologi- hen Fakultät der Universität in Greifswald Liz. Deißner zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät und

der Privatdozent in der medizinischen B der Uni- persität in Berlin Geheimer Sanitätsxat Professor Dr. Benda zum Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der Pastor Tschiershky in Peest, Diözese Schlawe, ist zu S erien ernannt worden. Jhm ist das Ephoral- amt der Diözese Schlawe übertragen worden.

Bekanntmachung über Festseßung von Koks3preisen (betrifft Ober- \hlesishen Shmelzk ofs 1).

Jn Abänderung der Bekanntmachung des Magistrats Berlin vom 6. November 1920 F. Nr. L 2201/20 über Festscsung von Kokspreisen wird auf Grund der Bekannt- machung des Bundesrats über Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/ 4, November 1915 (RGBl. S. 607 und 728) in Verbindung mit § 117 der Ausführungsbestimmungen zum wirishaftsgeses vom 21. März 1919, den Anordnungen der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917 und 2. Oktober 190 und den Beschlüssen der Landkreise Niederbarnim und Teltow vom 183. Oktobèr bezw. 2. November 1920 nah Zu- stimmung der Vertreter dieser Landkreise für die Gebietsteile des ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Genehmigung der Staailichen Verteilungsstelle der Preis für ober- shlesishen Shmelzkoks wie folgt festgeseßt:

S 1 (

…_ Bei Lefernng von OberschGlesisGßem Schmekzkoks8 (frei Keller) n das Kleingewerbe sowie für fla eizungs und Warmivasser- M naganlggen in Fuhren niht ‘unter 30 Zentnern darf der von

25,25 M je Zentner

nicht übershritien werden. i: i Der Preis ermaliat fich, soweit der Koks von dem auf den Hof

des Grundstücks gefa renen Wagen durch den Wagenführer ohne Mit- wirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 Pfg. je Zentner, oweit der Koks auf dem Straßendamm vor dem Grundsilück des

erbraucher8 Mbgeworfen wird, um 25 Pfg. je Zentner, bei Selbst- tbholung durch den Verbraucher um 1 -# je Zentner.

: 8 2.

__ Zuwiderhandlungen gegen dic Bestimmungen dieser Verordnung interliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915.

Die Preisfestsehzungen des finden auf alle seit dem 10. Januar 1921 ausgef ührten Kokslieferungen Anwendung. Im übrigen tritt diese Bekanntmachung mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 8. Januar 1921.

Magistrat Berlin. Ritter.

D Beklan#ttmachung. y , Dem Mehgermeister Heinrich Höhle în Letmathe babe ih die Wi ederaufn 9 hme des durch Verfügung vom 7. Vitober 1920 (Reichsanzeiger Nr. 231) und Negierungsamtsblatt fle 469) untersagten Handels mit Fleish- und Wurst- waren, überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, auf Grund des d 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGVL. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Iserlohn, den 7. Januar 1921. Der Landrat. Dr. Loos.

C

Auf Bekanntmachung. u uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässfiger getionen vcm Handel vom 23. September 1915 (NGBL. S. 603) Be ch dem Kaufmann und Schankwirt Arno fauude in Charlottenburg, Kaiserdamm 2, durh Ver- “ung vom heutigen Tage den Handel. mit Gegenständen E, täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf teen Vändelsbetrieb untersagt.

Verlin, den 3. Januar 1921. :

Der Polizeipräsideut. Abteilung I. J. V.: Froißheim.

Kohlen-

r 4 rste Veíilage

Berlin, Montag, den 10. Fanuar

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reihsrats für Neichs- wehrangelegenheiten, für Seewesen, für Haushalt und Rech- nungswesen, für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute eine Sißzung.

Der Vorfißende der Deutschen Frieden3delegation ist laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ ersucht worden, die Note der Botschafterkonfserenz vom 10. November wegen der Dieselmotoren folgendermaßen zu beantworten :

Die Deutsche Regierung nimmt die Versicherung der Botschafter- konferenz, daß fie in feiner Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen wolle, mit Befriedigung entgegen. Sie nimmt ferner davon Kenntnis, daß die Botschasterkonferenz unter diesem Gesichtspunkt bereit ist, der friedlihen Verwendung der Diesel- motoren, deren Zerstörung die Kontrollkommission gefordert hatte, keine Hindernisse in den Weg zu legen. , ;

Die Botschafterkonferenz hat ihren Beschluß an zwei Be- dingungen geknüpft. Sie verlangt erstens zum 31. März 1921 einen Bericht über Standort und Verwendung aller Dieselmotoren, die am Tage des Waffenstillstandes U-Booten zugeteilt oder von der deutshen Regierung für U-Boote bestellt gewesen find. Zweitens fordert sie, daß in der Zwischenzeit der Kontrollkommission die Kon- trolle über die Verwendung dex Motoren dieses Typ3 in jeder Weise erleitert werde.

Die deutsche Regierung ist bereit, diese beiden Forderungen zu erfüllen, nicht weil sie eine Verpflichtung dazu anertennen könnte, sondern weil sie keinen Grund hat, die Art der Verwendung diefer Maschinen geheimzuhalten, und weil sie den alliierten Mächten be- weisen“ will, daß der deutsche Dieselmotor in der Tat ein Friedenswerkzeug ist.

Sie wird demgemäß 2 :

1. zum 31. März 1921 der Kontrollkommission ein Ver -

zeichnis der schnellaufenden Dieselmotoren übermitteln, die N aus dem Abbruch von Unterscebooten herrühren oder b) zur Zeit des Waffenstillstands von der deutschen Regierung für Ünterseeboote besiellt waren, auch wenn sie erst nach diesem Zeitpunkte fertiggestellt worden sind,

, der Kontrollkommission jede Möglichkeit bieten, die Unter -

bringung der Maschinen zu kontrollieren;

sie seßt dabei als felbstverständlich voraus, daß die Kontrolke

in einer Weise gehandhabt wird, die den Absaß der Maschinen

nicht verzögert oder behindert. i

Die deutsche Regierung bemerkt aber {hon jeßt, daß sie dur die Zusage, am 31. März 1921 die Liste vorzulegen, nichi etwa die Gewähr dafür übernehinen will. daß die in der Liste zu verzeihnenden Motoren bis dahin sämtli bereits in den Dienst des Wirtschasts- lebens geftellt fein werden. Vorauss\ihtlih wird hierfür ein erh b - t längerer Zeitraum erforderliß sein. Die deutschen Verbraucher haben sih, seitdem die Forderung der Kontroll- Tommission ‘auf Zerstörung der Motoren bekaunt geworden tvar, begreiflicherweise nur in den [seltensten Fällen entschließen Tónnen, fich die gefährdeten Maschinen anzuschaffen. Dieser Zustand ist bereits im April 1920 als Folge davon eingetreten, daß dur dié Kontrollkommission alle Hauptantriebsmaschinen, die in

das Stichwortverzeichnis (Ziffer 73) aufgenommen und damit al8s auslieferungs- und zerstörungs8yflihtig erklärt wurden. Wenn auch die deutsche Regieruhg gegen diese Maßnahme der Kommission alshald Widerspruch erhoben und ein Necht, die Zerstörung der Motoren zu fordern, niht anerkannt hat, fo Tonnte es doch nicht ausbleiben das die Forderung der Kommission in den deutschen Abnehmerkreisen bekannt wurde und den Bes der Maschinen außerordentlich erschwerte. Auch jeßt wird das Gefühl der Unsicherheit bei den Verbrauchern nit s{winden, da die Seßung eines neuen Termins, von dem ab sich die alliierten Negierungen die Zerstörung der Motoren vorbehalten, abschre@end wirken, muß. Die Verwertung der Motoren für industrielle und Handelszwecke ist daher nur dann ungehindert durchzuführen, wenn die Zeit für die Unter- bringung von jeder Befristung befreit wird. (58s fommt hinzu, O die von der Kontrollkommision mit fo großer Entschiedenheit vertretene Auffassung, die Maschinen seien wegen ihrer Unwirtschaftlihkeit für den Friedens- gebrauch unverwendbar, troß ihrer Irrigkeit niht ohne Eindruck auf die Abnehmerkreise geblieben ist. Erst wenn es gelungen fein wird, die durch die Forderung der alliierten Mächte und das Verhalten der Kontrollkommission geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden, wird der Absaß in größerem Umfange wieder einsegen können. Daß als- dann die Vorbereitungen für den Einbau der Maschinen und der Ginbau selbst noch längere Zeit, unter Umständen Monate, in Anspruch nehmen, werden die technishen Sachverständigen der alliterten Mächte ohne weiteres bestätigen. : _ Es ist demnach damit zu rechnen, daß am 31. März 1921 bei weitem noch nicht sämtiliche Motoren in der Frieden8wirtschaft Verwendung gefunden haben werden. Für diesen Fall hat sich die Botschafterlonferenz das Recht vor- behalten, zu bestimmen, daß die noch nit untergebrahten Vêaschinen unter Artikel 192 des Vertrags von Versailles fallen. Die De u tf e Negierung kann nicht anerkennen, daß der Bot- schafterkonferenzein solches Nehcht zustände. In den Noten vom 10. September, und 30. Oktober ist dargetan, daß die Ae der Motoren, die von V-Booten stammen oder für folche estimmt waren, überhaupt nicht gefordert werden kann. Die von der Botschafterkonferenz angeführten Gegengründe sind nit geeignet, die Darlegung der Noten zu entkräften. i, | Die Botschafterkonferenz will den Artikel 192 ohne weiteres auf Motoren anwenden, die „bestellt und hergestellt worden sind, um wesentlihe Bestandteile einer Krieasmaschine“, nämlih eines Unter- seebootes, „zu werden“. Dabei läßt sie iedoch die Vorschrift des Artikels 189 außer acht. Dieser gestattet bei Gegenständen, die aus dem Abbruch von Ueber- oder Unterwasserschiffen herrühren, also auch bei Maschinen, cine Verwendung für friedlihe Zwede. Solche Gegenstände unterliegen daher dem Artikel 192 nur infoweit, als sie feiner friedlichen Verwendung fähig sind. Wie bereits in der Note vom 30. Oktober ausgeführt ist, kann Artikel 192 selbstverständlich noch. weniger auf solche zu friedlichen Zwecken verwendbaren Gegen- stände angewandt werden, die noch nit einmal in Kricas\chGife ein- gebaut, sondern nur für den Einkau bestimmt waren. Im Artikel 189 ift nicht vorgesehen, daß das aus dem Abbruch gewonnene Material sich, wie die Botschafterkonferenz verlangt, „obne jede Aenderung“ sür friedliche Zwede verwenden lasien müßte; eine folche Forderung erscheint übrigens, wenn man sich den Hergang bei der Abwrackung eines Schiffes vergegenwärtigt, in ihrer Allgemeinheit fo unzweckmäßig, daß man sie ohne weiteres als dem Geiste des Artikels widerspredWend bezeidnen kann. J Daß die deutsche Negierung nicht die Absibt bat, größere Mengen von U-Bootmotoren auf Lager zu halten, daß fie vielmehr bestrebt ist, die Maschinen sobald als möglich den einzelnen Verbrauchern zu- zuführen, geht aus ihrer Note ïlar genug hervor.

Berwendüng diefer Gegenstände, bei

U-Boote eingebaut oder ursprünglih für solche bestimmt waren, in }

P F

A 2 - 7

nzeiger und Breußischen StaatSanzeiïger

1921

ibt G, um e3 nochmals kurz ¿zusammenzu-

—-————

Aus dieser Auffassung ; fassen, daß diejenigen Dieselmotoren, die aus dem Abbruch von Unter- Jeebooten herrühren, für gewerbliche oder Handelszwede, aber auch nur für diese, Verwendung finden können, und daß sie dem Ausfuhrverbot

des Artikels 189 unterliegen, während für die übrigen Maschinen keine

Beschränkungen gelten.

Die im ersten Teil diefer Note libernommenen Verpflichtungen

bedeuten hiernach Beschränkungen, die sich die deutsche Negterung freiwillig auferlegt, weil au für die deutshe Wirtschaft so wichtigen ständigung mit den alliterten Mächten zu gelangen.

ch sie den Wunsch hat, in diefer ngelegenheit zu ciner Ber-

Wos die übrigen unter Nr. 73 und 77 des Stichwortverzeichnisses

aufgeführten Gegenstände anlangt, so spricht die Note der Bot- a as von thnen nicht auêdrüdcklich. Die deutsGe Regierung

aubt jedoch annehmen zu fónnen, daß auch gegen die gewerbliche enen die Verbält:ifse rechtlich und wirtschaftlih genau fo licgen, wie bei den Dieselmotoren, Ein- wendungen niht mehr erhoben werden. Die deutsche Regierung ist bereit, auch insoweit der Kontrollkommission die gewünschten Er- seihterungen zu gewähren und über die Art der Verwendung dieses Materials nah Möglichkeit AuSkunft zu erteilen. Die Aufstellung einer Liste fann allerdings mit Rücksicht auf die große Zahl der in diese Kategorie fallenden Gegenstände nicht in Frage kommen.

Die interalliierte Mariaeïtontrollfommisfion hat Abschrift dieser Note erhalten. s

Nach neueren Entscheidungen ist die für den 15. d. M. geplante Wiederaufnahme der Brüsseler Sachver- stän digenkonferenz bis nah der am 19. d. M. stati- e Zusammenkunft der Minister der Ententemächte vertagt worden.

Ueber die Regelung des Verkehrs mit Nähr- mitteln wird vom Reichsministeriuum für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt :

Wie bisher, erhält die Nährmittelindustrie die erforderlichcn Mengen an Brotgetreide, Hafer und Gerste zugewiesen; die Regelurg des Absatzes hat dagegen insofern eine Aenderung erfahren, als nur noch Gries, Keks, Zwieback und Kindergerstenmehl amtlich zur Ver- teilung gelaigen, während die übrigen Nährmittel, inébesondere Graupen, Haserflocken und Teigwaren im freien Berkehr abgesetzt werden können. Um die Einhaltung angemessener Preise zu sichert, sind die Hersteller und Händler verpslihtet worden, nicht zu höheren als den von den Aufsichtsbehörden genehmigten Preisen abzufeßzen. Die Ueberschreitung dieser Grenze ist nach Maßgabe der Preis- wucherverordnung strafbar. Die Kleinverkaufspreise werden je na den örtliden Verhältnissen von einander abweichen; als Negelpreise werden für Hafer- und Gerstenerzeugnisse die nachstehenden zu gelten

haben: : j Für je 100 kg: lose Haferflocken Kinderhaferfloden in E Ee Paketen .

Kinderbafermebl in 4 Eg Paketen für Graupen N 6

F S Sp 14 -

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für Grüße S è t 9% i

für Floden « » « S S

Der Groß- und Kleinhandel darf zu diesen Preisen Zuschläge be-

rechnen, die aber über eine angemessene Verdienstspanne nicht hinaus-

géhen dürfen. In diese Spanue haben sfich auch mehrere Händler zn

teilen, vorausgeseßt, daß im einzelnen Fall ein derartiger Handel überhaupt zulässig ift. : f Den Verbrauchern kann nur angeraten werden, in allen Fälle!

in denen sie fich überyorteilt glauben, insbesondere in denen höhere

als die oben angegebenen Preise gefordert werden, fich beschtwc

führend an die zuständigen Preisprüfungsstelen zu wenden. Diese

werden gegen alle gegen die Nichtpreise verstoßenden Betriebe ode

Händler vorgehen und sie den Wuchergerichten zur Bestrafung anzeigen.

m A

In der am 7. Jamiar abgehaltenen Sißung der Aus- \chußmitglieder der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Drogen“ (Mk) sind über die Ein- und Ausfuhr von Drogen die folgenden Beschlüise gefaßt worden: ,

Auf die Verbotliste der Cinfubhr find zu seßen: Fgnatiusbohnen, Rosenblüten, Damianablätter, Mohnköpfe, Guarana, Golembowurzel, Bibergeil. A B,

Oesterreihisher Nhabarbex: Die Einfuhr wird unter

ewissen Voraussetzungen genehmigt, die auf Anfrage von der Außen-

h andelsstelle Chemie, Nebenstelle „Drogen“ (Mk) mitgeteilt werden. Die E i "u hr S L welche: einige Zeit. rt war, ist nunmehr freigegeben. M

A die Ausfuhr gesperrt sind Brennesfelblätter.

Von folgenden Artikeln if die Ausfuhr beschränkt, und ¿war:

: E e dürfen ntr in kleinen Mengen is zu 10 zur Ausfuhr gelan.

Von O aden Drogen können im Monat Januar folgende Mon gen im ganzen ausgeführi werden, bei R ich die Nebenstelle „Drogen“ (Mk) die Kon- tingentierung vorbehält:

Faulbaumrinde + 10.000 ko

Arnikablliten . 11900

Kamillen. «s fe L ODO e «i _SO:QUO

L 4.S F

Fingerhutblätiter ( Tollkirschenkraut 1 000 Angelikawurzel . 5 000 TolificiGetwitubel N 1/000 Herbstzeitlosensamen . , 500 NaGstehende Drogen, für welhe die Ausfuhr längere Zeit beschränkt war, können vorläufig in unbeschräukten Mengen zur Ausfuhr gelangen: Pfefferminzkraut, Fenchel, Eibis{wurzel, Baldrianwuxzel.

. - . . . * -

Wurmfarnwurze!k,

Bremen.

Bei der gestrigen Volksabstimmung über die Frage, ob der Senat zurücktreten solle, wurden, wie „Wolffs Tele- gravhenbüro“ meldet, 74830 Stimmen mit ja und 100 554 Siüimmen mit nein abgegeben.

Die deutsche Regierung muß hiernah an ihrer

Nechtsauffassung in vollem Umfange festhalten.