1921 / 9 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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c) ein Drittel aus der Zah! der Vorsteher der landwirtfchaft- lichen Oen e e oder sonstiger um die Land- wirtschaft besonders verdienter Persönlichkeiten des Kammer- bezirkes. IV

Der § 18 {vird dabin geändert: i g) Sm Abs. 1 treten an Stelle der Worte „auf diejenigen Besigungen, welche den im he Ziffer 1 enthaltenen Be- dèéngungen entsprechen“ die Worte „auf die Besizungen, deren Inhaber nah § 6 wahlberetigt sind“. b) Der Abs. d des § 18 fällt weg. ArtiVTel 2. N Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind ohne Rücksicht auf die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder nah den Vorschriften des Artikel 1 allgemein neu zu wählen. Dex Minister für Landwirtschaft, Domiänen und Forsten bestimmt deu Zeitpunkt der Neuwahl Artikel 3. : : : Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Berlin, den 16. Dezember 1920.' Die e ey Staatsrégierung. Fishbeck. Haenis. Oeser. Severing. Lüdemann.

Braun. Stegerwald.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der “Bergmeister Adam ist von dem Salzamt in Artern an das Bergrevier Magdeburg verseßt worden.

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Ministerium des Innern.

Bekanntmachung / über die Unterscheidung der Stimmzettel für die auf den 20. Februar 1921 anberaumten Wahlen zum Preußischen Landtag, zu den Provinziallandtiagen und zu den Kreistagen.

Auf Grund des § % des Geseßes über die Wahlen zum

eußischen Landtag (Landeswahlgeseß) vom 3. Dezember 1920 (Goseasameml, S. 559) und des § 9 L 5 des Geseyes, bes

treffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (Geseysamml. 1921 S. 1) ordne ih an, daß die Stimmzettel für die Landta: swahlen durch die Aufschrift „Landtagswahl“", die Stimmzette für die Mahlen zu den NVrovinziallandtagen durch die Aufschrift

„Provinziallandtagswahl“ und die Stimmzettel für die Wahlen den Kreistagen durch die Aufschrift „Kreistagswahl“ kennt-

lich zu machen sind. 5

Die Stimmzettel für die Wahlen zu den Kommunalland- iagen der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden und die Stimmzettel für die gemäß § 28 des Gesetzes über die Wahlen ¿zum Staatsrat vom 16. Dezember 1920 vorzunehmenden Wahlen zum Wahlkörper der Grenzmart Posen-Westpreußen sind mit der Aufichrift „Provinziallandtagswahl“ zu versehen. Die Aufschrift soll am oberen Rande der Stimmzettel an- gebracht werden.

Berkin, den 7. Januar 1921.

Dex Minister des Jnnern. Severing.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. R In Ausführung des Gesetzes vom 15. Dezember 1920, das für die unmittelbaren Staatsbeamten eine Altersgrenze vorschreibt, sind folgende Oberförsterstellen zum 1. April d. J. zu besetzen: Warnicken (Königsberg), Neuholland, Oranienburg, Datkban, Zechlin, Zechlinerhütte, Zehdenick (Potsdam), ichlefleë und Steinspring (Frankfurt), Abtshagen (Stralsund), Kottwiy und Woibdnig (Breslau), Panten (Liegnitz), Annaburg und Elsterwerda E Mennigsen (Hannover), Liebenburg, Lonau (Hildesheim), Burgjose und Salmünster (Cajjel), Oberscheld und Melschneudorf (Wiesbaden), Koblenz (Koblenz), Benrath und Nheinwarden (Düsseldorf), Königsforst (Köln) und Schleiden (Aachen). Bewerbungen müssen bis zum 30. Januar einshl. beim Ministerium für Landwirtschast, Domänen und Forsten eingehen.

Wahlordnung für die Landwirtshastskammern. Vom 6. Januar 1921.

_ Auf Grund des §9 des Gesezes über die Landwirtschafts- fammern vom 80. Juni 1894 (Geseßsamml. S. 126) in der Fassung des Geseßes vom 16. Dezember 1520 (Geseßsamml,. S, 41) wird folgende Wahlordnung erlassen:

Wahlbezirk.

B. 1. j (1) Die Wahlbezirke und die Zabl der in den einzelnen Wakhl- bezirken zu wählenden Kammermitglieder werden durch die Saßungen der Landwirtschaftskammer bestimmt. :

(2) Soweit die Saßungen den Vorschriften ‘im § 8 Abf. 2 des Gesehes noch nit entsprechen, regelt bei der ersten Wahl der Ober- präsident nah Anhörung der Landwirtschaftskammer die Abgrenzung der Wahlbezirke und die von der saßungsmäßigen Gesamtzahl der Kammermitglieder auf den einzelnen Wahlbezirk entfallende Zahl von

Kammermitgliedern. Stimmbezirk.

§ 2, j

(1) Jeder Wahlbezirk wird vom Wahlkommissar 9 Abs. 1

des Geseges) in ..Stimmbezirke geteilt, die, soweit niht Verkehrs- rüdsihten oder andere örtlihe Schwierigkeiten entgegenstehen, mit dén Gemeinden zusanmenfallen sollen. i (2) Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des MWahlvorstebers und seines Stellvertreters 3 Abs. 1), die Bestim- mung des Wahlraums fowie Tag und Stunde der Wahlen sind von dem Wahlkommissar spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage durch die zu amtlichen Veröffentlichßungen dienenden Blätter zu per öffentlichen und außerdem vou den Gemeindevorständen in ortsüblicher

Weise bekanntzugeben. Wahlvorftand,

/ 8 3. (1) Für jeden Stimmbezirk ernennt der Wahlkommifsar einen Mahlvorsteher und dessen Stellvertreter. ) (2) Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahl- berechtigten des Stimmbezirkes drei Beisißer und einen Schriftführer. MWakhlvorsteher, Beisißer und Schrift}ührer bilden den Waßlvorstand. Im Bedarfsfalle können auch sür die Beisizer und den Schriftslihrer Vertreter bestellt werden. (3) Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ehrenamtlich.

Wahlaus\{chufß, 8 4. (1) Für feden Wahlbezirk wird ein Wahlaus\{Guß gebildet, der

_ (Veittätigkeit in der Landwirtschaft) anzugében.

5) Die Beifizer und für Behinderungsfälle zwei Stellvertreter

S Beier und für lid aus der a9! der Bertrauens-

männer für die (aae fn di 13), berufen“ und durd). verpfli L

Danr by Wahlaubshuß faßt seine. Beshlüsse nah Stimmen-

mebrheit

Ausschlag.

Bei Stimmeéngleihheit gibt der Wahlkommissac den

(4) Der Wahlaus\chuß bestimmt ein Mitglied zur Aufnahme der Nieder]chriften über die Verhandlungen. _

(5) Die Beisiger erhalten e Vergütung. : (6) Im Bedarssfalle können Hilfskräste herangezogen werden, die

nit stimmberechtigt sind. j ; Wäßhlerlisten.

2 9, 1) Für jede Gemeinde (setbständigen Gutsbezirk usw.) hat Wer S edD (Magistrat usw.) éine Wähleriijte nah Anlage N zustellèn. i s

une In Gemeinden, die in mehrete Stimmbezirke zerfallen, find für jeden Stimmbezirk getrennte ‘Wáhlerlisten aufzustellen. i (3) In Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, deften die Wahlvorsteher die ihnen aus den einzeluen Ge- ineinden zugehenden Wählerlisten zu etner §ählerliste zujauiiei.

E : M 1) In die Wählerliste sind alle Wahlberechtigten nach Vor- und R De Geourtszeit, Berufsstand sowie Wohnort Oder Wohnung einzutragen. Ferner ist eizutragen, ob der Wahlbere{tigte Eigentümer, Nußnießer vder Pächter der land- oder sorstwirtscha[t- lichen Grundstücke ist, ob ex die Landwirtschaft im Haupte dert Nebenberufe betreibt und im leßteren Falle, ob die Vorausjezung des 8 6 Ab1. 1 Nr. 2 des Geseyes erfüllt it. :

2) Bei Gemeinjcha|tóverhältnissen (Miteigentum, gemeinsamer Nießbrau , gemeinjaine Pacht) sind alle an der Gemeinschaft dbe- teiligten Personen unter Angabe des Gemeinshafteverhältijes ein- zutragen. Bei Eheleuten isi für ‘den nicht nach ehelichen Gü.erretht gleichberechtigten Chegatten odeé den Ehegatten, der an dem Vetriebe nicht dur Petteigeatum beteiligt ist, der Grund der Wahlberehügung 3) Bei Persogen unter 20 Jahren, bei Personen, die, abgesehen von M e geschäftsunsähig oder in der Gejchästssähigkeit beschränkt sind, und bei juristischen Personen ist der ge]eßzlid)e Ber»

treter ausen e benen Wahlauss&tußgründe bestehen, sind in

4) Personen CIZCHL die dite nur dann éinzutragei, wenn der Wahlausschlußgrund zur

Zeit der Wahl weggefallen jein wird oder faun.

« “8 7. L : ; Betriebsinhaber, deren Betuiebe sih über mehrere Wahlbezirke cines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe Un Perez schiedenen Wahldezirken besißen, sind nur in die Wähslerliste ihres M oasiges oder, wenn dieser außerhalb des Kaminerbezirkes liegt, în die Wählerliste. des nach dea Betriebsumfange hauptsächlich beteiligten Wakhlbezirkes auszunehnien.

(1) Die Wählerlisten sind vot einundzwanziasten bis vierzehnten Tage vor dem Wahltage zu jedermanns Cinsicht auszulegen, (2) Cinsprüche gegen die Wählerlisten {ind in dex gleichen Frist bei dem Gemeindevorstande zu erheben. A h

(3) Der Gemeindevorstand hat Ort und Zeit der Auslegung der Wähkerliste vorher in ortsüblihér Weise bekauntzumächen und dabet En hinzuweisen, daß Einiprüche gegen die iten pätestens am ierzehnten Tage vor dem Wahltage bei dem Gemeindepor|tande zu erheben find. Jn der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweijen, daß die Wahlverechtigten, die infolge Betrieböwechiels oder Berlicgung des Vohnsizes ‘bis zum Wahltag in einem andexen Stimmibezirk oder einem anderen Wahlbezirk stimmberechtigt werden, eine éatsprehende Umschreibung in den Wählerlisten zu beantragen haben,

au L ia U ouiad dd Nora s Einsprüche, die bom L A nicht ohne weiteres als begründet erachtet und abgestellt werden, sind der Gemeirideaufsichts- behörde vorzulegen, die darüber binnen acht Lagen nad) Ablauf der Auslegunasfrist endgültig ents{heidet. Die “Entscheidung ift den Bé- teiligten bekanntzugeben und in der Wählerliste zu vermerken.

N __§ 10. j : (1) Wahlberechtigte können nah Ablauf der Auslegungsfrist, ab- geschen von dem Falle des § 8 Abs. 3 leßter Say, nur aufs recht- zeitig erhobenen Ein)pruch in die. Wählerlisten aufgenom:nen werden. (2) Alle Aenderungen der Wählerlisten sind durh eine mit Tag

und Unterschrift versehene Bemerkung zu begründen,

Li NaG Ablauf der \iG at § 9 ergebenden Frist {ließt der Gemeindevorstand die Wählerliste mit einer Veschetinguitg d&Über, daß und wie lange die Liste óffeztlich ausgelegen hat jowie daß die Bekanntmachung bierüber erfolgt 'ist, ab und übersendet die Liste dem Wakhlvorstehèr 3) l

Wahlvorschlä ge. D

' » S 12, :

Der Oberpräsident mat spätestens einen Monat vor dern Wakbltage durch die Regierungsamtsblätter die. Zahl. der in den ein- zelnen Wahlbezirken zu wählenden Kammermitglieder unter Benennung der Wahlkommissare 9 Abs. 1 des Geseges) bekannt und fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorscßlägen an die Wahllommissare auf.

8 13.

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am einundzwänzigsten Tage vor. dem Wahltage bei dem Wahlkommisjgr einzureichen. - | (2) Jeder Mablvorihlag muß von mindestens zehn im Waßhl- bezirke zur Ausübung der Wahl berechtigten Perjonen unter Bil fügun des Standes und Wohnorts unterzeichnet sein und doppelt so viel Namen wählbarer Bewerber enthalten, als Kamimermitglieder im Wahlbezirke zu wählen sind. Die Bewerber müssen in erkenn- barer Reihenfolge nah Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Beruf sowie Wohnort und Wohnung bezeichnet sein.

(3) Dem Wahlvorschlage - sind die Zustimmungserklärungen der vorgeïhlagenen Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag sowie Bescheinigungen der Gemeindebehörden darüber beizufügen, daß die Ünterzeichner in die Wählerliste aufgenommen worden find. Die Bescheinigungen sind von den Gemeinden unentgeltlid auszustellen.

(4) In demselben Wahlbezirke darf ein Bewerber nux einmal

vorgeshlagen werden

8 14.

(1) In jedem Wahlvorschlage foll ein Vertrauensmann, mögli{hst am Sitze des Wahlkommissars wohnhaft, bezeihnet werden, der für die Verhandlungen mit dém aan Fota) ax und dem Wahlaus|chusse, zur Zurücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Nüuc- nahme von Verbindungterklärungen bevollmächtigt ist. Jn derselben Weise kann ein Stellvertreter bezeihnet werden.

(2) Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gelten die Unterzeichner der Reihenfolge nah als Vertraäuensmänner.

(3) Erflärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahl- vorschlägs schristlih, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werdén soll, so tritt dieser cin, sobald deim

Wakhlkommissar die: Erklärung zugeht.

§15, (1) Mehrere Wahlvorshläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Üntexzeichnern der einzelnen Wahl- vorshläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage schriftli erklärt werden. , (2) Verbundene Wahlvorschläge können nux gemeinschaftlich zurülgenommen werden. (3) Die verbundenen Malvor/alee gelten den anderen Wahl- vorshlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

16, (1) Der Wahlkommissar vat die Vertrauen8müänner 14) un- fetans zur Beseitigung von Mängeln der eingerelchten Wahlvor- chläge aufzufordern.

Wahlausshufses anrüfen.

9 Die Mängel der Wahlyors{läge und ihrer Verbindu D nur bis zum siebenten Tage vor dem Wahltage feseiligt

n. ingerbald persclbèa Frist en Bewerber, die auf mebrerén Mebl rsclägen desselben blbezirïs benannt sind, dem Wah, kommissac eclären, für welchen Wahlvorschlag sie ih entscheiden,

S 17. ) L f (1) Bewerber, gegen déren Pählbarkeit der Wah!kommissar Be,

* denten érbebt, fönnen innerhalb der im 8 16 Abs. 2 vorgeschriebenen

Frist d andere erseßt werden, wenn mebr“ als die Hälite leite des Wablvorschlags dies schriftli) Lee M (2) In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber (F 13 Abs. 9)

nä@ßträglich ergänzt werden. E

eder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von wer bundenen E angehören. Der Wahlfkommissar hat gegebenenfals dus einè vorschriftsmäßige Vetbindung der Wah, vorschläge durch Verhandlung mit den Verttauensmännern hinzu, witken. s

Die Vertrauensmänner können gegen Verfügungen, die der Wah, fommissar auf Grund der §S 16 bis 18 erläßt, die Entscheidung dez

0. i

1) Nah Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln ( 1 M 2) entscheidet der Wahlaus\{huß in öffentlicher Sinn über die Zulassung: der Wahlvorschläge und hrer Verbindungen.

L n den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestriccen, deren Periönlichkeit nicht _ feststeht, deren Zustimmungé- erflârung fehlt, die nadgewiesenermayen niht wählbar find oder die auf mehreren Wablvorshlägen desselben TWahlbezirks benannt \ind. (3) Bewerber, die auf demselben Wablvorschlage mehrmals be ñannt sind, gelten als nux einmal vorgeschlagen. :

(4) Bleiben dana auf einein Wahlvor|lage mehr Nahen „steben äls nach § 13 Abs. 2 zulässig sind, so werden die Iamen ge- strichen, die in der Reihenfolge der Benennung der zugelassenen Zahl näthfölget. dhe L :

M Nicht zugelassen werden Wahlyorschläge oder Verbindungen, die vertpate ein rein iee erflärt find oder den vorgeschriebenen Etfordernissen nicht entsprechen. : : 7 (6) Werden Namen auf Wakhlvorshlägen gestrichen oder Wahl: vorshláge oder Verbindungen von solchen nit zugelassen, so ist der Vertrauensmann hiervou unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen, l, Dex Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorsthlag an erste Stelle bénanat ift, dient zur Bezrichnung des Wahlvorsä)lags. 8 22, A (1) Der Wahlauss{huß hat sämtlithe Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werdeiy, àber unter Weglassung der Narien der Unterzeichner und Vertrauensmänner, gleichzeitig und spätestens am fünsten Tage vor der Wahl durch die zu amtlichen Veröffent: lichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntzumagen. (3) E ist ugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge mi einandèr verbunden sind. : i; 3) In der Bekanntmachung soll. die rechtlihe Bedentung der Mablvorschläge und ihre Verbindung kurz érläutert werden. (4) Nach der Bekanntmachung ist die Zurücknahme det Wähl vorsGläge und ihrer Verbindungen unzulässig. à

Waßh!lhandlung.

Der Wakblvorsteher ladet die Mitglieder des Wahlvorstantes spätestens drei Tage vor -der Wahl ein, bei Beginn dêr Wäbli handlung zux. Bildung des Wahlyorstandes un Waÿlraume zu ev \ceinén. o ;

S , c. 4 y /

V: (1) Die Wahlhandkung ist öffentli. Sie beginnt um 9 Uhr

mittags, : G A A R : 9) Vie Abstimmung dauert. bis. 6 Uht Nachmittags, Se i hon vorher geschlossen werden, sobald sämtliche in der Wählerlist aufgeführten Personen ihre Stimme abgegeben habe

: D 2,0 :

e Tis I Mahlvorsland ist so aufzustellen, daß er von llen Seiten zugänglich ist. / en An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt, die vot der bei den volitishen Wahlen üblichen h affenheit sein muß, i (3) Vor Beginn der Abstimmung hat 11 der Wahlvorstand dw von zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab f Herausnahme der Stimmzettel nah Schluß der Abstimmung da die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.

8 26. E ; 1) Jedermann hat Zutritt zum Wahlraume. ‘Ansprachen dürft is 2M N alten u en. Nur der Wahlvorstand darf über das

A vaft beraten und beschließen. bie bie Muße -Oid

* Lia Eg:

H Dérx Wahlvorstand kann Personen die Y / ut tóren, aus dem Wahlraume verweisen; sie dürfen, wenn sit wahlberechtigt sind, vorher ihre Stimme abgeben. 92 (u

(3) Ein Abdruck dieser Wahlordnung und der nah §. lassenen Bekanntmachung ist in jedem Wahlraum auszulegen.

(1) Die Wahlhandlung S Vandt eröffnet, daß der Wahle vorsteher die Veisipee und den Schriftführer 3 Abs. 2) dur Handt schlag an Cides Statt verp! ichtet, E » Ball i o) Zu keiner Zeit dürfen weniger als drei Mitglieder dés ibe vorstandes anwesend sein. Der Wahblvorsteher und der Schri! e dürfen sith während der Wahlhandlung nicht leichzeitig n n L verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so, ist mi

Vertretung ein anderes Mitglicd des Wahlvorstandes zu beauftragen

: S 98. N (N Die Wabl erfolgt durh Stimmzettel, die die Namen N Bewerber, denen der Wähler seine Stitnme geben will, enthal in Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich rfen Wege der Vervielfältigung herzustellen. Jm Wahlraume s Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. irfen n l Die Namen auf den einzelnen Stimmgzetteln dürsen fin cinem der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge ae Ml (3) Die Stimmzettel milien von weißem Papter und 2 Zen keinem Kennzeichen versehen leini sie. sollen nit über 9: meter groß sein. Jhre Bescha fung ist Sache der Wähler.

8 29, die del (1) Die Stimmzettel sind in Umschlägen abzugeben, ?.c Wählern im Wahlraume zu behändigen sind, Die Umschläge E von gleicher Beschaffenheit sein und dürsen feine Kennzeichen ayiet Gie ollen 12 : 19 Zentimeter groß und aus undurchsihtigen hergestellt sein. dur ten 2) Im Wahlraum oder in Nebenräumen, die nur p missen Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, feinen Vorrichtungen Fetvóften sein, die es dem Wähler ermöglichen, Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen. , Umsa (3) Stimmzettel, die nicht in einem amtli elieferten Hgegeben oder in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um chlag f amnzett!

werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, eben]o ; v) vón Wühlern, die sih nicht in den im Abs. 2 bezeichneten Naum

geben haben. j N der seint

(1) Die Wahl erfolgt in Person, Der Wähler, b Stimme abgeben will, nimmt im Wahlraum einen, amilich be ees mschlag in Gasen, begibt sih damit in den den Ut bs. 2 bezeichneten Maiig, stedt dort seinen Stimmzettel in und af lag, triti an den Wahlvorstandstisch, nennt seinen Namel, rer. det cfordern seine Wokbnung und übergibt, sobald der Shriftsn Í Namen in . dec Wöhler!iste aufgefunden hat, den Umschlag der iht S R IEN Wabiporszedee oder dessen Stellvertreter, sofort ungeöffnet in die Wahlurne legt. ihre 2) Wähler, die durch körperliche Gebrechen behinhert nd l Stimmzettel eigenhändig in-den Ums(hlag zu legen und sie de

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aus dem Wakßklkommissar als Vorsitzendem und vier Beisißern besteht.

*) Die Anlage ist Hiex nit abgedeudt.

u le i nd! / vorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertu person bedienen.

onéi utter 20 Jahren, füt Pérsotién, die, äbgeséhen le Pers, geschäftöunfähi odér in det Gercbiidhigkei s sind sowie für juriftishe Personen stimmt der eseß iche ah Die Namen der Vertreter sind bei der Stimmabgabe in pes “hlerliste zu vermerken. ; u 1 P Pei Zweifel über die Pérson des Wählers kann dét Wahl- e ¿inen Auéweis verlangen. : S stete Mahlberecchtigt ist nux, wer in det Wähletlisté äufgeführt ilt 0 cdigte, dié nah der Auslegung der Wählerliste innérhai e lrfes ihren Betrieb gene odér dén Béetriebssiß i Ae ständigen Aufenthalt verlegt haben, sind in dèm Stitnm- N ur Wah! zuzulassen, in dessen Wáhlerlif e sié eingétragen sind. U Shwesende könnén sich wéedeë vértreten lassên, nöch Tonst än

Pahl teilnehmen.

Schriftführer ten Namen in

Ablauf der mung für ges lossen.

: werden; Sie Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und it, Zugleich wir die Zahl dér Abstimmungsvermerke in der Prise 31) sostgeltelt Ergibt sih auch nah een e e Vétschie enheit, so ist dies in der Wahlniederschrift

[ung einé i ite uñd, wein möglich, zu érläutérn.

(z) Für P

31. vertnerkt dié Stimniabgábe jedés Wählets der Wählerliste. aal u

S 39, Wahlzèit erklärt ver Wahlborsteher dié Ab- D ditt lele e L mehr

33. M ()_Das Gbfiimmungdirgnis ist im unmittelbaren Ans{luß diz Wahl fe fun ¡ id () Bei der Prüfung des Abstimmungsöergebnisses öffnet ein kjfher die Umschläge, nimmt, die Stimmzettel héraus urid übergibt , dem Wahlvorstéhet, der sie laut vorliejt und nebst den Umjchlägen “an anderen Beistger ¿ur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahl» zudlung übergidt, | & 34 tieber„die Stimmenzählung ist vom Schriftführer eine Sklimm- i, und von einein Beisißer eine Gegenlijte zu führen, in denen y dam einzelnén Wahlvorschlage ugelaene imme zu vermerken . ‘iste und Gegerliste sind vom Wahklvorstände zu unterschreiben ) der Wahlniederschrift beizufügen.

39,

) lleber die Gültigkeit Fer Stinitizeitel und über sonstige vfiènde bei der Wahl entscheidet, vorbehalilich der Nachprüfung ün hlprüfungóverfahren (§_10 des Geseßes), det Wahivorstanb mit nte Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher Auósclag. [ (2) ingtia sind Stimingahzad, i i L die niht in einem am ia gelieferten Unia odér dié in

eineni mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sund, H die niht von weißem Papier sind, die mit cinem Kennzeichen versehen sind, die keinen oder feinen lesbaren Namen enthalten | aus denen niht die Perjon mindestens éines Bewerbers unzweifelhaft hervorgeht, E. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten, / die Namen aus vershièdenen WahlvorsGlägen enthalten, die S auf andete als dié in den e L És Jannigege enèn Wahlvorschlägen dufgeführtèn Personen auten.

(3) Mehrere in einern Umschlag enthaltene gleihlautende timinzeitel gelten als eine Stimmé{/ in einem Umschlag enthaltene, f verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. | M Die piltigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Voll- indigteit und die Reihenfolge der Benènnungen den einzelnen Wahl- brsl)lägen zuzurehne | j

I M E S

Páhlvorständ Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern } berschen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Nieder- hift sind die Gründe Ma anzugeben, aus denen die Stimmzettel i S oder ungültig ertlärt worden sind. J

2) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Um- \lagó für ungültig erklärt worden, ist auch der Umschlag beizufügen.

37.

Me Stimmzettel und Um Btäge die nit nach § 36 der Wahl- thershrift beizufügèn sind, bar der Wahlvorsteher t Papier éinzu- hlagen, zu verjiegeln und dem Gemeindevorstande des Wahlorts zu vin Sie sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültig- it der Wahl endgültig éntschieden ist 10 des Geseßes).

: S 38, E Wablhandlung ist eine Niedershrift nah Anlage B *)

/ 39.

Die Wahlniederschriften a mit den dazu gehörigen Anlagen "n den Wahlvorstehern unverzüglih dem Wahlkommissar einzu- iden, Sie müssen spätestens aim vierten Tage nah der Wahl in len Hände gelangen. Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche véführung dieser Vorschrift verantwortlich.

Feststellung des Wahlergebnisses.

: 40, (1) Zur Ermittlung des Aablergebnisses beruft der Wahl- \nmissar den Wahlaus\chuß 4) unverzüglich zu einer Sißung annen, Die Sibung ist öffentlich. 2 m Vedarfsfalle können andere Betsiper pugeaogen werdèn ifenigen, die bei der Prüfung der Wahlvorschläge tatig waren.

41. ) Der Wahlaus\{huß stet die Ergebnisse der Wahlen în den u nen Stinmbezirken an der Hand der ! ahlniederschriftèn zu- d und ermittelt danach, wieviel gültige Stimmen abgegeben h wie biele hiervon auf jéden Wahlvorsblag und auf die ver- gen Wahlvorschläge gemeinschaftlih entfallen sind. e \ Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Be- in uß, so kann der Wahlkommissar die Stimmzettel und Um» "age 97) einfordern und einsehen.

/ 8 42. h) Die, zu beseßenden Kammermitgliederstellen werden w die 8 lencláge nach dem Verhältnis der ihnen nah § 41 Abs. 1 Dein Stimmen verteilt, (°) Die Verteilung erfolgt in der Weise, daß die auf die ein-

e) N Ma! u m h ; hnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen nacheinander durch

so viele Höchstzahle Ö mittelt sind, wie

“9 quglieder 4 Mate sink, E s

n wae Wahlvorschlag erhält so viele Mitalicdersibe, wie auf

Pahlbo ablen mau. Wenn an leßter Stelle auf mehrere cid ie gleiche Höchstzahl entfällt, entscheidet das Los.

ck; 43. ebl, Sind verbundene Wabivor chläge vorhanden, so wird bei upye be et Mitaliedersitze auf die einzelnen Wahlvprschläge jede hd ibr die dener Wahlvorschläge als ein WahlvorsWlag angesehcu geteilt le ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Mitgliederzahl

2) Die so er î . . . 8 ermittelte Mitgliederzahl wird nach den Grundsäßen I die einzelnen Miteinänder verbundenen Wahlvorschläge (0) Für die Verte : i die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Îi mie die einzelnen Bewerber is bie Reihenfolge der Be- auf den Wahlvorschlägen maßgebênd.

: ; 8 44. j nige Bea, gWehlyorsla , oder n e Wah lvor lägen Le Abs thält, als auf sie Hi ablen entfallen, fv gehen h ‘itéissigen Sige auf die j a der decen Wal lvor-

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® *) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt,

t usw. geteilt werden, bis von den si hierbei ergebenden Leil- |

) Dié O, ber Brin Start oder Üngültigkeit der u

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E 8 45,

(1) Der Wahlkommissar verkündet das Ergebnis der Wahl ofort nah seiner Heit tellung ünter Angabe der Zahlen der auf, die ein- zelnen Wahkpocshläge und auf jede Gruppe verbundener Wahlvor- schläge entfallenen gültigen“ Stimmen sowie der Namen der Ge-

ählten.

(2) Das Ergebnis ist im Wahlbezirk öffentlih bekanntzumachen.

I 8-46. .

Vébet die Vérbandlung des Wahblaus\husses ift eine Nieder-

{rift nach Anlage C *) aufzunehmen. E O n i & 47.

(1) Det Wahlkommissar benaährihtigt die Gewählten von d R, und. J Le auf, sich binnen aht Tagén nah Zuftellung 4 Na Y der et die P me ( rann erte. i

5 weigen oder Annahme urtitét Vorbe! de /

«lut d lente, orbehalt oder Mp tans

Die Verhandlungen über d Wahlen in den Stimmbezirken und über die Ermittlung dês Wahlergebnisses übersendet der Wahl- fommissar unverzüglich. an die Landwirtschaftskammet.

Ersa6 ablehneuwder oder aussch{ecidvender Bewerber.

; é 49.

(1) Wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglih aus dér Landwirtshaftskammer ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme éiner Ersaßwahl dér Bewerber, der demselben Wahl- vorshlag oder, wénn dieser érschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlaa angehört und nah dér Vorschrift im § 43 Abs. 3 hintét dem Ablehnendén oder Ausscheidenden an etfter Stelle be- rusèn ersceint.

2) Jst ein solher Bewerber niht vorhanden, \o bleibt die Stelle unbeseßt, 4 i M L) r Gen 0 ae trifft die Mate

er auf Grund ber aemäß # aufaehnommenen Niederschriften. Das Ergebnis ift öffentli bekanntzumachen. ut

Nachwahl.

i 50. Wird im Wahlyrü eeres (§10 des Gesehes) die gan Wahl für ungültig cctlärt o hat der Oberpräsident sofort eine Nachwahl für den Wahlbezirk zu veranlassen. Erforderlichenfalls gee er_einèn néuen Wahlkomimissar und macht dies öffentlich be- annt. :

8 51. H L frur die Nahwahl gelten die gleihen Vorschriften wie für die auptwahl, (%9) Die Stimmbezirks, die Wahlräume, die Wählvorfteher und ihre Stellyoxtrétér bleiben unverändert, soweit nicht eine Aenderung ach dem Ermessen des Wohlkömimissars geboten erscheint. Solche enderungén sitid gêmäß § 2 Abs. 2 öffentlih bekänntzumachen.

8 52. |

(1) Findet die Nahwahl binnen Jahresfrist näch dem Wahltage statt, so sind dieselben Wählerlisten anzuwendêèn wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke bon den Wablakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine Berichtigung der Listen ist nur dann erforderlich, wenn die Únrichtigkeit der Listen zur Un- ülticfeit der Wahl Anlaß gegeben hat. Eine wiederholte Auslegung er Listen unterbleibt. ' ain (2) Bei einer späteren Nahwahl sind neue Wählerlisten aufzu- ellen.

: i S 53. Für fedé Nahwahl sind nèuè Wahlvorshläge einzureichen. Berlin, den 6. Januar 1921. Dev Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun. ) Die Anklage ist hier nicht abgedruckt

Ministeriumber öffentlichen Arbeiten: Den Negierungs? und Bauräten Vogel, Vorstand des Wasfserbauamts in Geestemünde, und Helmershausen, Vor- stand. des Schleppamts Duisburga-Nuhrort, sind gehobene Ne- gierungs? und Vauratsstellen verliehen worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Die Divhtherie-Heilsera "mit den Kontrollnummern 2089 bis 2154 einshließlich, geschrieben: „Zweitausendneunund- achtzig bis 4weitausendeinhundertvierundfünsgi- einschließli{ch“, aus den Höchster Farbwerken, 186 bis 216 einschließli, geschrieben: „Einhundertsehsundachtzig bis zweihunderisechzehn

einshließlih“, aus den Behringwerlen in Marburg, 577 bis 897 einschließlih, geschrieben: „Fünfhundert- siebenundsiebzig bis fünfhundertsiebenundneunzig einschiießlih“, aus dem ESerumlaboxatorium Ruete-Enoch in Hamburg, 947 bis 253 einschließlih, geschrieben: „Zweihundert-

siebenundvierzig bis zweihunderldreiundfünfzig einschließlich“, aus dem Sächsishen Serumwerk in Dresden sind, sotveit sie niht bereits früher wegen et Qksanfa t 2c. eingezogen sind, vom 1. Januar d. J. ab wegen Ablaufs der staatlihen Gewähr- dauer zur Einziehung bestimmt.

Ministerium für Wissenschaft, Kun | n A B

Der Rektor Overheu aus Lehe ist zum Kreisschulrat in Geestemünde ernannt worden.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.

Auf Grund des Reichsgeseßés vom 7. April 1869, be- treffend Maßregeln gegen die Rinderpest (RGBl. S. 105), und der zu diesem Geseß ergangenen revidierten Jnstruktion vom 9. Juni 1873 (RGBl, S. 147) in Verbindung mit dem Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 4. Dezember 1916 LA Ills 8833 (Ministerialblatt a Lañdwirtschast 1917 S. 24), wird zur Verhütung der Ein- Gleppuna und Verbreitung der Rinderpest, welche in Polen in der Nähe der deutschen Grenze ausgebrochen ist, für den Um- fang des Regierungsbezirks Königsberg folgendes verordnet:

8 1.

Die Eln- und Durchfuhr von ällen nußbaren Häustieren, ein- \ch{ließlich der Hunde, Kaßen und des Geflügels, jedo init Ausnahme ver Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, aus Polen, Litauen, dem Meitelland und dem Freistaat Danzig ist verboten.

& 92, Das gleiche Vetbot erstreckt ih auch a) u alle von Wiederkäuern (Nindvieh, Schafe, Ziegen) statnmende tierische Teile in fr schem oder trodenem Zustande s auf tierishe Erzeugnisse mit Ausnahme von Butter, Mil, Sahne und Käse, i b) auf Dünger, Raubfutter, Stroh und andere. Streumäáterialien, gebrauchte Skallgeräte, Geschirre und Lederzeuge, c) auf unbearbeitete (bezw. keiner Fabritwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten, d) auf. gebrauchtè Mletbungeside für den Handel und Lumpen. eu und Stroh, das Lei! d als Veryackungsmittel vérwendèt ist, unterliegt det Ginfuhrver ot nicht, ist aber am -Bestimmungsorte zu verdrenun raa de

& 3.

Ausnahmen von dem im § 1 angeordneten Ein- und Durfuhr- verböt find nur mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirt- saft, Domänen und Forsten, von dem im § 2 getroffenen Verbote nur mit tneiner Genehmigung zuläsfig.

i §4.

Zuwiderhandlungen gegen zie Borschriften dieser Anordnung unterliegen der Strafvorichrift s Î 328 des Neichsstrafgesegbuchs und den Sonderstrafvorshriften des Neich3gesezes vom 21. Mai 1878 (NGBI. S. 995), betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Ninderpest erlassenen Vieheinfußrberbote.

S 2. Vorstelénde landespokizeiliche Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Amtsblatt in Krafk. Mit dem gleichen Tage treten dic landespolizeilihen Anordnungen zur Bekämpfung der Rinderpest vom 1. und 14. November 1920 (Amtsblatt Stück 46 und 48) außer Kraft. Königsberg, den 14, Dezember 1920.

Der Regierungspräsident.

BeräatgurmacGunig .… Dem Butter- und Käsegroßhändler H. Augustin in Ah 3. Gitschiner Str. 58, habe ih die Miederaufz nahme des Handels mit Lebensmitteln gestattet. Berlin, den 6. Januar 1921. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froißheim.

e a

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltu unzuverläfsiger Personen vom Handel (NGB!. Setie 603) fabe ih dém Händler Karl Hüttemann in Wattenscheid, Bochumer Straße 84, dur Verfügung vom heutigen Tage in Ergänzung der Anordnung des Kreisaus[husses vom 5. d. M., betreffend Untersagung des Brot- verfaufs, den Handel mitallen Gegenständen des täg- lihen Bedarfs, insbefondere Konditorwaren, Schokolade sowie Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeugnissen, Heiz- Und Leuistoffen, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt. :

Gelfenfirhen, den 8. Januar 1921.

Der Landrat. F. V.: Moll.

Nichtamtliches. Dentsches Reich.

_ Die vereinigten Ausschüsse des Neichsrats für Verkehrs- wesen und für Boltswirtschaft sowie des Ausschujses für Ver- Tehrswejen hielten heute Sigungen.

Der hiesige portugiesische außerordentlihe Gesandte und

bevollmächtigte Minister Dr. La mbertini Pinto ist gestern nah kurzer Krankheit in Berlin verschieden. __ Der Verstorbene, der vor Antritt seines hiefigen Postens in Lissabon im dortigen Ministerium des Auswärtigen Leiter der Handelspolitischen Abteilung war, hatte erst am 1. De- zember v. J. sein Beglaubigungsschreiben dem RNeichs- O überreicht. Die Neichsregierung bedauert aufrihiig, es dem Gesandten, dem die Wiederausrichtung und Enger- gung der Beziehungen zwischen Deutschland und Portugal bejonders am Herzen lagen, nur so furze Zeit vergönnt gé- wesen. isi, dieser hohen Aufgabe seine Kräfte zu weihen.

Die deutsche Friedens delegation hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ gestern der Botschafter- konferenz in Paris folgende Note, die gleichzeitig den Ne- gierungen in London, Paris und Rom übergeben worden ift, übermälteli:

Die deutsGe Regierung hat in threr Note vom 4. d. M. bereits furz auf dic Unruhen in dem oberschlesischGen Abstimmungs8gebiet hingewiesen und ausgeführt, daß eine zeitlih getrennte Abstimmung in keiner Weise geeignet fein kann, diese Gefahren zu beseitigen. Sie beehrt sih nachstehend eingehend die von Tag zu Tag unerträglicher werdenden Zustände darzulegen, wie sie sich feit den blutigen polnischen August-Aufständen fortentwidelten, deren weitere Ausdehnung seinerzeit nur durch die

Nuhe und Befonnenheit der. deutsben oberslesishen « Bes veuerung, eingedämmt wurde: Unerhörte Gewalts und reueltaten folgen s|{ch in ununterbrochener Neiße. Kein Tag vergeht ohne {were Raubüberfälle. Wohl-

ausgerlistete Näuberbanden treten vor allem in den an Polen grenzenden östlihen und südlihen Bezirken auf uud halten die friedlihen Bewohner dieser Distrikte in ständiger Unruhe und Sorge. Selbst am hellichten Tage werden in belebten Straßen Passanten ausgeplündért und von sogenanntenEntkleidungss- fommissionen ihrer Kleidung beraubt. Obwohl Geld- und andere wertvolle Transporte nur unter starker Bewachung vors enommen werden, fallen sie troßdem stärkeren, gut bewaffneten

äuberbanden in die Hände. Politischer Terror wird in allen nur denkbaren Formen von den Polen ausgeübt und äußert sh im Schießen und Werfen von Handgranaten, im Gins- {lagen von Fensterscheiben und in Sprengungen von Denkmälern, die der deuts{chèn Bevölkerung teuer sind. Deutsche Versammlungen werden mit Handgranaten und Guümmiknütteln auseinanderge jagt, politishe Mordanschläge und brutale Morde haben cine Verbreitung gefunden, wie fie wohl einzig in der Geschichte zivilisierter Völker dasteht. Eine Statistik der gez meinen Verbrechen im Bereich der Polizetidirektion Kattowitz zeigt, wie außerordentlich ihre Zahl seit Eintreffen der Interalliierken Kommission zugenommen hat. Die Anzahl der Morde ift rund um 2439/0, die der Naubüberfälle um 809% ge- stiegen. Die Zustände sind derart, daß, wenn überhaupt eine ordnungsmäßige Abstimmung stattfinden foll, mit größter Ve- La lat und äußerster Energie rücksichtslos Abhille geschaffen werden muß.

Die deutshe Negierung beehrt {, in den Anlagen den alliierten Mächten die Zusammenstellung eines Teiles der seit dem leßten Auf« stand erfolgten unerhörten Gewalt- und Greueltaten zu übergeben. Für den weitaus größeren Teil sind Feststellungen darum niht mög- Lich gewesen, weil die terrorisierten Berwoohnex sich fürchten, Anzeige zu erstcitten.

Gebt man den Urfachen der trosilofen Lage in Oberschlesien nad, so kann die deutshe Regierung nicht umhin, diefe in der Unzu- länglihkeit der Maßnahmen der FInteralliierten Kommission zu sehen, die es troy der ihr zur Verfügung stehenden Truppen lia irgendwie energisch gegen die Verbrecher und Banditen vorzugehen und von den ihr zur Verfügung stehenden Macht- mitteln zur Aufrechterhaltung der Nuhe und Ordnung unparteiisch Gebrauch zu machen. Nicht allein, daß die Truppen nicht eingreifen, , die Interalllierte Kommission hat auch die ausgezeichnete deutsche Polizei aufgelöst und an ihre Stelle Polizei» kräfte gelept, welhe mit unsiheren Elementen ftark ducfsetzt smd und“ in keiner Weise ein geeignetes Jnsirument sür die ihnen zufallende Ausgave bilden.

Ganz besonders ist es in den Grenzbezirken wegen der Unzu- länglichkeit der dort zur Verfügung stehenden Polizeifräfte unmögli, des gemeinen wie des nationalistishen Verbrechertums Herr zu werden. Dieses hat im Gefühl der Sicherheit vor Festnahme die Gewißheit,