1921 / 26 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Feb 1921 18:00:01 GMT) scan diff

A Verfahren die Vorschriften

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Alle Postanstalten nehmen dén Postanstalten und Zett

Einzelne Nu Timamons

Der Bezugsprets beträf vierteljährlich) 36 ML tellung an; für Berlin außer vertrieben für Gelbstabholer auch bie Geschäf:s8ftele SU8, Withelmstraße Nr. 32. ern fosten 1 Mt

if (e ichsanzeiger / Preußischer

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Irr. 26. Reichsbantfi

Einzelnummern oder eþzelne Veilagen we

Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis för ben Raum einer 5 gespaltenen Einheits- Mr. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 ML. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- zuióles von 80 v. D. erhoben. -- Anzeigen nimmt an: ie Geschäfcsstelle

Bertin SW 48, Witktßelmftraße Ir. 32.

es Reichs» und Staat8anzeigers,

Verlin, Dienstag, den 1. Februar, Abends.

Postschectkonto: Berlin 41821. LIYA

én nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Verordnung über das «Verfahren i _der Zeit vordem 1. Juli 1913. N Bekanntmachung über die Abänderury der Preise für die bei der Lieferung. von Kleie verwendet Säcke. | Bekanntmachung über Druckpapierpr&e.

Preußen

n (Heseß, betreffend den Austritt aussden Neligionsgesellschaften öffentlichen Rechts. ;

} Preußische Pachischußordnung vonmy3. Juli 1920 in der Neu-

| fassung vom 25. Jaguar 1921. }

Bekanntmachung über die bei der Rihstagswahl am 20. Fe-

| bruar 1921 in den ProvinzenOstpreußen und Schleswig-

| gien zu verwendenden Wahlfttelumschläge. :

| Bekanntmachung des Kohlenamts Berlin über die Belieferung

| mit Gasfoks. / / ;

/ Anzeige, betreffend die Ausgabe dd Nummer 10 der Preußischen

j Gejeßsammlung. (

Erste bis Füste Beilage: Verzeichnis der anerkannten Abssaten von Sommersaatgeireide.

a Dentsches Reich.

D e TIT “‘Perokdnung über das Verfahren inZuwachssieuersachen aus der E Zeit vor dem 1. Juli 1913.

Vom 9 Januar 1921.

E «Auf Cründ des 8 444 Ms. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13: Dezember 1919 (/REBl. S. 1993) wird bestimmt:

1 In Steuersachen, bei denen die Steuerpflicht auf Grund des BZuwachssteuergeseßés von 14. Februar 1911 (RGB[. S. 33) vor. dem - 1. Juli 1918 eingetreten ist, finden auf das

nwendung, die. gelten würden, wenn die Steueryfliht am 1. Juli 1913 entstanden wäre. Berlin, den 9. Januar 1RN1._ 5 “Der Reichsminiser der Finanzen. J. V.| Zapf.

Bekanntmachung

üßer Abänderung. dei Preise für die bei der Lieferung von Klese verwendeten Säcke.

Vom 27. Kanuar 1921.

Auf Grund ‘des S 12 ler Verordnung über Kleîe aus Getreide vom 19. Dezember . S. 2109) wird be- immt:

g f üker Kleie ous Gefkreide vorr

19. Dezember 1919 (RGBI. S. Y09) in der Kafsung der Bekannt-

lobt vom 20. August 1920 NGBI. S. 1593) erhält folgende Fzasjuna :

„Bet Lieferung eins@ließliW|Eckack darf der Saclkpreis bei Gez wwebesäcken nickt mebr als fünfzekq Mark, bei mindestens dreifad ge- Tlebten Papiersäcken niht mehr ks secks Mark für hundert Kilo- gramm betragen.“

Diese Bekanntmachung tritt h in Kraft.

Berlin, den 27. Januar 181. Der Reichéminister fr Cmh1rung und Landwirischaft. J. V.: Tk. Huber.

it Wirkung vem 1. Februar 1921

Bekanninahung über Druckpapierpreisd ppm 28. Januar 1921.

__ Auf Grund! ‘der: Bekänntnäclhng über Dru&papier vom 8. April 1916,- KGBl. S. 06,| und der Bekanntmachuna, treffend die Reithsstelle für Duicipapier vom 12. Februar 1917, RGBI. S. 126, in Verbindun; mit der Bekanntmachung über as Jnkraftbleiben kriegswirishastlider Bestimmungen nach Beendigung des Krieges vom 22 Dezember ‘1919 wird in

‘zogenen A

einschGließlich des Portos abgegeben.

stimmten Druckpapier, die ‘in’ der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1921 ‘vorgenommen ‘werden, vom Empfänger zu tragen.

Berlin, den :28. Januar 1921. Reichsstelle für Drudckpapier. Pfundtner.

Mie eute be zum Druck von ame ilingen be-

Preufs;en.

Geseg, en Austritt aus. den Religionsgesell- schaften öffentlihen Rechts. A

Vom 30. November 1920.

Die verf{}sunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gef8 beschlossen, das hiermit verkündet wird:

betreffend

S 1. i _ (H) Wex jus einer Religionégesellschaft öffentlihßen Rechts mit bürgerlicher Wrkung. austreten will; hat den Austritt bei dem Amts- gerichte seines Wohnsißes zu erflären. Die Erklärung muß; zu- Pro= tokoll des Ggichtsschreibers erfolgen oder als Einzelerklärung in A beat ubigter Form ‘eingereiht werden; Ehegatten owie ltern und Kibdee können den Auêtritt in derselben Urkunde erklären ; bei der Erklärjng findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt. 2) Di ge Wirkungen dér Auêtrittserklärung treten Mi it dem Eingange, ver ago bei ‘dem Amtsgericht bis dabin kann die Erklarung in der im Abs. 1 vorgeschriebenen Form zurücgewmnmen werden. ! á : (3) Das Amtsgericht hat von dèr Abgabe und der - etwaigen urücknahne der Austrittserklärung unverzüglih den: Vorstand der eligionsgfellschaft, dec der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnähst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den voll-

tritt zu erteilen,

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, R 8 2. (1) Austrittserklärung dewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretezen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zu- gehörigkéit zu der Religionsgesellshaft beruben. Die Befreiung tritt ein mit den Ende des laufenden Steuerjahrs, jedoch nicht vor Ablauf von drei Nonaten nah Abgabe der Erklärung. A

(2) Lästungen, die niht auf der persönliben Zugehörigkeit zu einer Religonsgesellshaft beruhen, insbesondere. Leistungen, die ent- weder kraslbesonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von alen Grundstücken des Bezirks oder von allen Grundstücken einer gewisen Klasse in dem Bezirk obne Unterschied des Besißers zu entrihten snd, werden dur die Austrittsecklärung nicht berührt.

& 3. Für d Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung der Ciklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt wid kein Stempel berechnet.

| 8 4. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Aus- tritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung. ; (2) Ein Jude, der aus ‘einer Synagogengemeinde ausgetreten ift, wird nur! dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn cr ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

S 5. / 4 (1) Dieses Gese tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Gesetze, betreffend ten Austritt aus der Kirche, vom 14, Mai 1873 (Geseßsamml. S. 207), betreffend den Austritt aus den jüdisden Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Geseßsanml. S. 353) und betreffend die Erleidhterung des Austritts aus der Kirche d aus ten jüdishen Synagogengemeinden, vom 13, Dezember 1918 (Gesegsatml. S. 199) werden aufgehoben. Berlin, den 30. November 1920. Die Nreußische Staatsregierung.

Braun Fishbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Deser. Fe Raerwais, Severing. Lüdemann.

Preußische Pachtshußordnung. Vom 3. Juli 1920 in der Neufassung vom i | 95, Januar 1921. /

Auf Grund der den obersten ‘Landesbehörden durch die Vadfdiugorinina des Reichs vom 9. Juni 1920 (RGBL S. 1193) erteilten Ermächtigung wird hierdurch folgendes verordnet : f L e )

Sind Grundstücke zum Zwede sandwirtschaftlicher oder gewerbs-

mäßiger gärtnerisdber Nupung- verpachtet oder verliehen, fo können in den Fällen des 8 2 von den Beteiligten Pachteinigungsämter an-

“gerufen werden, die nah Maßgabe dieser Verordnung zu bilden sind.

Den Pachtverträgen steben alle sonstigen Vereinbarungen gleich, die die eas des. Genufses der Erzeugnisse eines Grundstücks gegen Entgelt zum Gegenstande haben.

| 8 2. (1) Die Packteinigungsämter können bestimmen:

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2. daß obne Kündigung ablaufende Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden,

D daß Verträge vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben werden :

b) für Grundstücke jeder Größe: -

daß Leistungen, die unter den veränderten wirtschafiliben Verhältnissen nicht oder niht mehr gerechtfertigt sind, anderweit festgesetzt werden.

(2) Die Einigungsämter dürfen Bestimmungen aus Abs. 1 nur treffen, insoweit ih das Verhalten eines Beteiligten entweder als wucherische Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Un- erfahrenheit oder vnter Berüctsichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbar als eine schwere Unbilligkeit darstellt oder insoweit es zur Folge hätte, daß der andere Teil in eine wirtscaft- ' lihe Notlage gerât. M

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Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Ver- träge 1) Anwendung, die gleichzeitig ein Arbeitsverbältnis ent- halten, insbefondere, ohne Nückiicht auf die Grundstüksgröße, auf Heuerlingsverträge: in Fällen“ dieser Art ist das Pachteinigungsämt unter Ausschluß des Schlichtungsausschusses und des Mieteinigungs- amis zuständig.

; S 4. Auf Grundbesit des Reichs finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. A S 5, ___ Der Autrag, über die Wirïjamteit der Kündigung zu entscheiden - ist unverzüglih nach Eingang. der Kündigung zu stellen. Der Antrags ein ohne Kündigung ablaufendes Pachtvechältnis zu verlängern, ist jo frühzeitig zu stellen, wie es unter Berücksichtigung der Interessen des andern Teils verlangt werdew-.tann. Der Antrag kann in beiden Fällen nit mehr gestellt werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist.

8 6.

(1) Die Pachteinigungsämter, die in erster Linie auf einen Ver- gleich hinzuwirken haben, entscheiden nah billigen Ermessen.

(2) Die Entscheidung ist endgültig. Der “‘ordentlide Rechtéweg ist ausges {chlossen. i

8.7.

(1) Die Wiede raufnáähme eines durch endgültigen BesGluß des Pacbteinigungsamts ges{lossenen Verfahrens “kann unter denselben Vorausseßungen erfolgen, unter denen na den §8 579 unb 9580 der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme des Versahrens durch MNichtigkeits- und Nestitutionsfiage möglich ist. Die Wiederaufnahme nah den Grundsätzen der Nestitutionsktage- findet - auch. statt, wenn der Gegner des Antragstellers vor der Ent \cheidung nicht gehört ijt.

(2) Im übrigen finden ¿2 S8 978 bis 591 der Zivilprozeß- ordnung mit der Maßgabe ent\prehende Anwendung, daß als allge- meine Vorschriften im Sinne des § 985 der Zivilprozeßordnung die Vorschriften des § 23 der Pachtshußtordnung anzuschen find. Die im S 9586 bestimmte Notfrist beginnt niht vor dem Inkrafttreten der Pachtschuzordnung in dieser Neufaäf}ung.

1. Die Pacbteinigungsämter werden im Anschluß an die Amis- gerichte för deren Bezirk errichtet; fie bestehen aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden und je zwei Verpächtern und Pächkern als Beisißern.

Der vorsitßzende Amtsrichter wird von dem Landesgerichtäpräsidenten, die Beisther und ihre Stellvertreter werden für dee Bezirk des Pacht- einigungëamts vom Präsidenten des Landeêfulturamts auf Vorsdblag deó Kreisausschusses, in Stadtkxreisen auf Vorschlag des Magistrats, ernannt; aus den ernannten _BeMern beruft der Borsitzende sür jède Spruchsibung die erforderliche, Azizäht.

2. Befindet sih am Siße des Amtsgerichts ein Kulturamt, fo fann durch gemeinschaftliche Verfügung des Landgerichtspräfidenten und des Prasidenten des Landebkulturamts der Kulturamtsversteher zum Borititzenden ernannt werden, sofern er die Befähigung zum Richteranit oder zum höheren Verwaltungsdienste besißt:

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ür den Vorsitzenden wird in entsprechender Anwendung deë §8

cin Stellvertreter ernannt. Y & 10,

Die Ernennung des Vorsizenden und feines Stellvertreters er- folgt für die Dauer des von ihnen bekleideten Hauptamts, Ungstens für die Dauer des Bestehens der Pachteinigungsämter.

& 11.

Für das Pachteinigungs8amt wird ein Schriftführer soroie ein Stellvertreter ‘des Schriftführers ‘aus den Gerichts\{hreibern des Amts- gerichts durch den Landgerichtspräsidenten, beim Amtsgericlhte Berlin- Mitte durch den Atmtsgerichtsprästdenten, ernannt.

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Der L und der Schriftführer erhalten cine Verckütung. Das Nähere bestimmen der Justizminister und der Finanzminister.

§713; :

(1) Im Falle des Bedürfnisses kann der Oberlandesgerichts- * präsident die Ernennung weiterer Borsitenden- und Schriftführer an- ordnen. Die Geschäfte werden in diesem- Falle nah örtlichen Be- zirken ra

(2) Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Vorsißende und der Schriftführer durch die Obliegenheiten des Pachteinigungsamts der- maßen in Anspruch genommen toerden, daß sie die Geschäfte neben den ihnen im Hauptamt obliegenden Geschäften zu erledigen nicht in der Lage sind.

& 14. (1) Als Beisißer können au weibliche Personen berufen werden.

.

| gänzung des § 2 der Bek4nimohung über Drucpapier- eise vom 4. Januar 1921, NB!. S. 75, folgendes bestimmt: A „Die seit dem 1. Dezernber 1

m den Frachisägen des Gütervs

Im übrigen gelten für die Berufungen und deren Ablehnung fowie jür die Verhältnisse, die bei der Ausübung der Amtstätigkeit der Bei- fißer in Betracht kommen, finngemäß die Bestimmungen in den §8 3

a) für Grundstüde unter 2,5 ha:

.

1. daß Kündigungen unwirksam werden und daß gekündigte Verträge Bis ¿ur Dauer von ¿wei Jahren fortzusetzen find,

zu zahlenden weiteren Zuschläge für Veferuimigen von

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