Preußen. Geses
inkommen der unmittel- (Beamten-Dienst-
hinaus könnén die Gan Maniste in besonders érmeidung offenbare ärte es Besoldungsdienstalters de en. n E in dem Amte _ eines - Richters -oder ie Dienstzeit, die im Richter-- oder -Staat3-
e talfen und gabe dieser 9
(2) Die Vors anwarter sinngemä (3) Beamten, ordnung al Seühn ERIE nur einmal gewährt, und zwar für diejenige - “cu höhere Grundvergütung A ist. jenige Stelle, für h 8 12. Dienstaltér38stufen: ) Die Grundvergütung bis zur Vollendung des fünften, bei Mili zur Vollendung des vierten altersstufen mit einjähriger s Grundvergütungssäße werden jeweils vom Ersten monats an gezahlt, in stufe fällt.
gearte usnahmefälle eine Vorrückung ene
Staatsanwalts steht anwaltsdienste bei einem für 1 a gr Bog reu Länder ge ei der Staatsanwaltschaft eines solhen el der entsprechenden Stellt Lines poeubisben ten Dienstzeit glei. ( r Beamte ist von der dienstalters \{ : (10) Die
itute-erhälten e Grundvergüeed Ma
über das Dienste i itl des § 1 Abs. 2 findet‘auf weiblithe €
x ‘pitfarcätie dée sung Si ch aats ß
Sbeamten einkommens8geseß).
Vom 17. Dezember 1920.
ggebende Preußishe Landesversanntlung iermit verkündet wird:
preußische Gebietsteile und für Ge- a ten gemeinschaftlihen Gericht oder
it. ei [lung bei einer preußishen Ä eb rbe
ean egung seines Besold riftlih zu E 2A q s f Met : r Verwaltungsbehörden über di ugang ar D Menas wtr v1 ist für, die Beurteilung Ges ; n geltendgemahhten vermögensrechtli Dienst- einkommen3ansprühe maßgebend. 9 On E
Die verf hat folgendes Geseß beschlossen, das
L Diensteinkommen. A, Planrmäßige Beamte.
S 1. Grundgehalt.
lanmäßig angestellten unmittelbaren Siaatsbeamten erjenigen Hofbeamien (8 1 der Verordnung über die interbliebenen vom
eixsQließlih Veworgung der 10. März 1919, Geje in eincr. nach dem
den der Eintritt in die nêue Dein;
Ortszuschlag. : as Aufrücken in der Grundvergütung
ofbeamten und ym Grundgehalt tritt als weiterer Bestandteil des
samml. S. 45), welche s Diensteinkommens
N I
itig mehrere i s leiden, wird die Gy
der nihtplanmäßigen Y,
”. tä â n | nwärterdienstjahrs “mati
Aufrcückungssrist. Dad My des Reli
N ls
werden, wenn gegen das dienstlihe oder außerdienst, Od
ein Ortszushlag nach Maßgabe der Eine verheiratete Beamtin erhält den Ortszu
ste, wenn sie mit ihrem r pen ncevs Mon
rt. Sie erhält jedoch den vollen Ortszuschlag, wenn
i C nd von ihr bestritten wird.
leihzeitig auch eine Stelle im Diens
wird der nah dem hi
ag nur in Höhe eines dem
au3halt3plane der bisherigen Kronkasse vor- en Stelle befanden, erhalten ein Sa rale iesem Geseß als Anlage 1 beigefügten Be-
(2) Die weiblichen Beamten erhalten bei
die gleichen Gehaltsbezüge wie die männli (3) Beamten, e, E
nung vorgesehene Ste
gesehenen planmä Anlage 2.: nah Maßgabe es 7
soldungsordnung.
halten des Stellenanwärters eine erhebliche 2 (3) Vor der Verf hebliche Ausstell
ird das Aufrücken versagt, so si Oßregs Gründe hierfür {rif Ta \ gt so sind dem Be
ist dem Beamten Ge
emann einen gemeinjamen
eichen Pflichten oldungsord-
der (3 eamten, die
Reichs oder eines der aue de EUttetes eracten Gan rx -Staatskasse ge e il- Mis A gez n Grundgehalt entsprehenden Teil
amilie überwie u eröffne ie Versügung sieht dem Beamte erwaltungsbehörde erlassen ‘ijt in)
ebung der Ablinds der vorläufig pg
ähren E
des Kaléndermonats ab, in dem die Bewilligunon ee 19
geht. Nur aus besonderen Gründen h die Gewätren itpuntt ab zulässig.
«Wien wis taa G i d eiden, Ir as cu einmal gewährt, und zwar für diejeni r Grundgehalt vorgesehen A iejenige Stelle, für die
A 8 2. ats fis died Dienstaliersstufen. ; ] Î ndgehalt der planmäßigen Beamien, soweit es nicht. ein i dra f greigt a Dienstaltersftufen E hriger rist bis zur Erreihun s ° Die höheren Gehaltssäße werden jeweils fun g S Ka, lendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in’ die neue Dienst- T f U
Beamten einen Red
änder bekleiden niht von der obersten
\{chwerde an diese zu. Grundvergütungs
o U U Ortsklassenverzeihnis.
(1) Die Stellung der Orte in den verschiedenen Ortskla
bestimmt sich nah dem Ortsklassenverzeichnisse, wie es e
er Regelung für die Gewährung von Ortszuschlägen
8beamten jeweilig maßgebend ist.
(2) Welcher Ortsklasse ein außerhalb Deutschlands gelegener,
em Ortsklassenverzeichnisse niht enthaltener Ort, an dem
F E E Ce iadigen Miatier in haben, zuzuweisen
ändigen n i î i
Meiniedtvo h Muna ig inister in Gemeinschaft mit dem
einem früheren rüdliegende Die einsins a
“Die einstweilige Versagung des Aufrüdcké r f allein niht die Wirkung, daß R der Bai uit fle vid die nächsisolgende Vergütungsstuje j
8:13. / Anwärterdienstalter. (1) Das Anwärterdienstalter des nihtplanmäßigen V
beginnt mit dem Tage, von dem ab er E erlangiee Di t für das Amt endgültig in den Staatsdienst übernomme i weit in diesem Gesey oder den AusführungSbestimmungen h estimmt oder zugelasjen ist. Von dil
eitabschnitte \ nwörterdiénstzeit darf fünf ( Anwaäarterdienstzei ü re, bei Mili anwärtern vier Jahre nicht übersteigen, M ee A váre zur. Vollendung- des . fünsten - Anwärterdienstjahre; Militäranwärter bis zur Vollendung des vierten Äntürt dienstjahres noch nicht planmä i Zivilanwärter vom Beginn des Beginn des fünjten Unwärterdienstjayres an nach DVienstälüi stujen mit zweijähriger Aufrückungsfrist steigend eine Gi Höhe der Grundgehaltssäße derjenigen 8 sgruppe, in der ex beim elmäßigen Verlauf si i aufbahn zuerst ‘planmäßig! angestellt wird. Die Su 3 einzustellenden Anwärter ist allzährlih von dem zuständigen Y nister im Einvernehmen mit; dem Finanzminister festzuseien /
bis Vai 9 unt 10
hriger Ayfrückun rethsgese
an die e frückden im Grundge Ga die vrgnmäßigen Deam n Re n ruht, solange ei
formliches Disziplinarversahren oder wegen aws Berbeahens Mer Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung shwebt. Führt da3 Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt. . -
(3) Die von ihren amtlichen Verpflihtungen entbundenen
)rer- an den wissenschaftli ; ; niht mehr auf. ssenschaftlihen Hochschulen rücken im Grundgehalt
steigen in xd. M
ht8anspruch. Der
L Orts8zuschlagsay. (1) Für die Höhe des Ortszuschlags ist der dienstlihe Wohn- ei der Versetzung exrlisht der Anspruch ‘auf den dem bis- entsprechenden Saß des Ortszuslags mit dem aug des Grundgehalts der bisherigen
nichts Abweichendes b Heitpunkt an sind die ‘Vienstaltersf
herigen Wohnsi zitpunfte, zu ien s E, Vers e der Verseßung an den Ort einer niedri Oritsklasse eintretende fermdamag des Ortszuschlags wird als Diensteinkommens im Sinne des en der Richter und die unfrei- An Ou Ga atk R E den ai ) eseysamml. S. U des 87 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen de ihter- chen Beamten, vom 21. Juli 1852 ( e L S 106 us angesehen.
83. 6 aa K Besoldungsdienstalter.
l 8 Besoldungsdienstalter der planmäßigen i aufsteigenden Gehältern beginnt mit E S i n e der jeweiligen planmäßigen Stelle, soweit in die in den Ausführungsbestimmungen da Tin A ge n E
eitabshnitte für das Verbleiben im Anfangsgrund ü das Aussteigen in die höheren Gehalts O E U G e Dineiutauaata LE D An
m an das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. Durch den Staat3hauShalt neugeschaffene Stellen Fön auh wenn ie Be- seßung später ausgesprochen wird, bereits mit Wirkun
inne des Rehnungsjahrs verliehen werden ecihende Beamte die Geschäfte der neugescha anderen gleichartigen Stelle bereits von diesem Zeitpunkt an ver-
S Zen vg uar -bonigi (Jnhab
ird bei der ersten planmä Heere oder in der Marine ; ahre oder we abgeleiftete Militär- u
tellung in
b bweichendes be- em Zeitpunkt an sind die
u nihts A eine Verkürzung des
Gesete3, betreffend die Dienstver willige Verseßung de
rselben auf Ruhestand, vom 7.
tufen zu renen. tellung gilt der Tag, von
esebsamml. S. 4
Dienstwohnungen.
__ (4) Wird dem Beamten eine Dienstwohnun wird ihm dafür auf den ihm zustehenden S (§ 18) ein angemessener f E de Mi en, L A für t zu zahlenden Mietpreisen entspre geschieht durch : die zuständige En, : en. Beamtenvertretung. - Bei- di
enen oder einer
q a e lelieto
etrag angere iungemäß.
§14.
d Dxt8zuschklag. ei ) Zur. Grunbvergütung der nichtplanmäßigen Bent
lih Ausgleih8z
ungen derselben
ern des Zivilversorgungs- n Anstellung, wenn si: im
edient ‘haben, die tatsählich arinédiénstzeit. bis. gu éinem
: Y ehörde ‘unter Mit- ¿Der Zzuständ
teten Wartegelb- und Ruhegehaktsemnpfängecinnen
(2) Verheira wicd die Kinderb für ge der Ehemann bei Berücksihtigung außerstande ist, ohne Gefährdung dex Familie diese zu (3) Bei den im § 4 Abs. 3 Kinderbeihilfe in demselben Verhältn
eine Vaterschaft festgestellt ist, oder wenn eamtin als Mutter gew igt ist außer dem Beamten s An wen die Bethilse timmt das Vormundschaftsgericht.
die Beihilfe nux einmal ichen Beamten wird die Kinder nux gewährt, wenn- der
erpflihtungen
währt, wenn
eïhilfe für gemeinsame Kinder nur erpftihtungen
seiner sonstigen des standesmäßigen Unterhalts
Aenderungen des Hivilruhegehaltsgeseßes. Das Gesetz, betreffend die Penf Staatsbeamten, vom ¿ S. 268 und S. 95) wird wie fo 1. § 4 erhâlt
der unmittelbaren
Lrarag8berecht 1907 (Geseßsamml.
des Kindes.
März 1872/27. Mai t geändert:
L auf die Beamten der Land-
unterhalten. / j enannten Beamten wird die is gekürzt wie der Orts-
e Kind da
eirateten weib olgende Fa
„Dieses Gejey findei au nwendung.“ / 2. 8 6 Abs. 1 wird wie folgt geänder „Auf die Lehrer an den w dies Geseh .nicht anw n Stelle dexr §8 10 un! unkt als dem 1. Apri olgende Vorschriften: (1) Der Berechnung des Grund des Beamien-Diensteinkommensgeseßes einkommen (Grundgehalt oder rtszushlag) zu mit dem in eßes vermerkten eamtinnen, wie den im S
emeinsame ; ng seiner sonstigen rdung des standesmäßigen alten. Das Recht auf den Bezug der w Kind aus Mitteln des Reichs, der öffentlicher Verbände oder anderer Arbeitgeber
ss e s
v. Uecbergangsvorschriften.
t: ifsenschaftlichen Hochshulen
d 12 treten für die zu einem spä- l 1920 in den Ruhestand verseßten
des Ruhegehalts wird das auf
ie neuen Gehalts8- und Ver“ gütungssiufen. m Dienste befindlihen planmäßigen ältein werden in die Be mit derjenigen Gehalts esoldung®dienstalter in der Stelle Dabei wird für elgehalt bezogen haben Dienstaltersstusen eingeführt f den Tag des Einrüt&ens in m 1. April 1920 in eine ie in einer öheren Besoldun
Einreihung in d
(1) Die am 1. April 1920 i Beanmiten mit aufsteigenden Geh aruppen der Bejoldungsordnun gereiht, die ihrem bisher entspricht, die sie am 1. diejenigen Bea
enannten Beamten wird die demselben Verhältnis gekürzt wie der Ort
ilfe wird im voraus ge dermonats an, in dem Voraussetzungen eintreten.
fällt weg mit dem Ablauf des Ka- die sonstigen Vorausseßungen für ihre
zogene Die ütung und rt8zuschlag einkommensges
Dabei wird der 1920 bekleiden.
runde gelegt. L nlage 2 des Beamten-Dienst-
mten, die bisher durch dieses Gesey werden, das Besoldungsdienstalter au ihre Stelle festgeseßt. Für
ür die Ge-
ih des Kalen
cht planmäßigen . Beamten
jerteljahrs,. L dem nannten Beamten nicht ge-
ung vor
der beabsichtigten enh
Beamtenverhältnis Stelle befördert werden, d
insbesondere das zwanzigste Lebens-
das vierzehnte oder einund t oder eine Ehe eingeht, oder in dem das nten Lebensjahr ein reichs\steuer-
Dieser Say gilt auch für diejenigen nung gewährt war. Beamten wird der Orts-
ürzten — Durchschnittssaß angere als ruhegehaltsfähiger Beamten, denen eine D
als die bishex von dem Beamten bekleidete Stelle vorge Besoldungsdienstalter unter Berücksi als wenn sie erst im Laufe
pährung } G , - Kind Durchschnitt f Q e gung von F
s 1. April 1920
Abs. 5 so festgeseßt,
amn i
den im § 4 Abs. 3 g durchshnitt in Anrechnun
vollendetem vie ‘April 19: erüdt wären. Das gleiche gilt sür die- e mit Wirkung vom 1. April 1920 in
die in der Vorbemerkung 1 zur B
in die neue Stelle ein igen Beamten, wel en eingereiht werden,
kürzt wie
t, das den reihssteuerfreien Ein-
{ens den Betrag dec Kinder demselben Verhältnis
8beträge auf 1 eseßes werden dem tatsäch-
5 um minde cihilfe ein-
bine Nat U y bedarf der Genehmigun f
e
hinausgeit
ür das Verbleiben in
usgleihszuschlag übersteigt. 11L. Ausgleichs8zuschlag.
88 10 und 16 des be lih bezogenen Dien uhegehaltsf
bezeichneten, nämtern oder Nebenge
cihnet find. , Á wenn sie si{ch nicht wird das Be-
ung8ordnung als Aufxrückungsstellen be ) Allen planmäßigen Beamten, au anmäßigen Stelle befiuden, üdt, wie es vorgerüdt wäre, wenn it ihrer 6csien planmäißgen An- eamten aus der Klasse der ehe- mehr in ihrer esoldungsdienst-
teinfommen hinzugere ähig sind f er Besoldungs- 8halisplan ausdrüdcklih Beträge und Nebenbezüge châften verbundenen telle al3 Nebenamt eträge und Nebenbezüge, wandsentschädigungen,
eih8zuschlag
mehr in ihrer ersten p ldungsdienstalter soweit vorger 13 Abs. 2 Say 1 {on zur egolten hätte. 1 a1 ilitäranwärter, auch wenn sie sich nicht lle besinden, wird das wie es vorgerückt wäre, wenn der F 3 rex ersten planmäßigen Anstellung oder e höhere Gehaltsflasse ge elne vor dem 1. April 19 Rüdsichten verseßte Beamte e ch den neuen Grundgehaltssäßen x dem Satze zurückbleibt, den ie in einer früher von ihnen m 1. April 1920 befördert rüheren Stelle bei dem il 1920 früher einen höheren ten, als es in der neuen Besoldungsdienstalier fo aufe des 1. April 1920 in die
ruhegehaltsf wie die mit i Vergütungen, wenn eine bleibend verliehen war.
insbesondere Kinderbeihilfen und de amten-Diensteinkommen
ähig. \ U
(3) Dienstbezüge, und fallend Ermangelun chnitt der eßung angerechnet.
Aus3gleichszuschlag. x Anpassung at lage wird g um Ortsz * veranderlicher Ausgle be des Satzes wird
an die Veränderungen in der allge-
um Grundgehalte,
en Kinderbeihilfen Die Art und
ersten planmäßigen Ste alter soweit vorgerückt, Abs. § \{chon zur Zeit ih1 ihrer Ueberführung in ein ollte sich für ein oder aus dienstlichen am 1. April 1920 na ( ehalt in der jeyigen Stelle hinte ie erhalten haben würden, wenn ckleideten Stelle verblieben und erst zu worden wären, oder daß sie in nächsten Aufsteigen nach oder gleihen Grundgehall Stelle der Fall sein würde, f festzuseßen, als wenn sie erst im lle eingerüdt
chlage sowie zu szushlag gewährt. n Staatshaushaltsplan bestimmt. wird erstmalig bis zur anderweiten auf einen für alle im ertteil, und zwar auf fünf-
(§8 18 des Be- cht ruhegehälts-
“Natúr nach steigend und dem festgeseßten und in ung nach dem Durh- re vor der Zurruhe-
olten hâtte. 0 beförderte rgeben, daß n thr Grund-
rden nach einer besonderen Fests bten drei Rechnungs]
e gleichen Hu
enannten Bezü vom Hundert festgejeßt.
IV. Maron
eld, Nuhegehalt, Hinter: licbeneubezüge.
Hinterbliebenenfürsorge- die Witwen
f 20. M
99) wird wie
dem 1. Apr
Aenderung des tssay erreicht hät
8 Abs. 2 des Gesehes aisen der unmitte ai 1907 (Geseßsamml.
n der Verordnung Februar 1919.
die einstweilige Versezu den Ruhestand, vom 26. Fe
gesetzes. betreffend die Fürsorge sbaren Staatsbeamte S. 298 und
Aendérun
ng, beireffend
je Verordnu ] D t8beamten in
mittelbaren S
e dexr Umbildung der Staatsbehörden
angestellt, so erbält l n, der Militär,
die
(4) Beamte, * oder infolge Abtretung diensilihen Rüdlsichten in Grundgehaltsf
l. S. 33) wird wie folgt geändert: weg. It fol ende Fassung:
ÿ (Gesezsamm L s 2 Say 2 fällt
3 Abj. 2 Saß 1 erhä Das Wartegeld dieser
von Gebieten oder Staatswérken aus Stellen einer Befoldung8gruppe mit en “verwendet das Grundge ieses Geseves
olgende. Fassung: 8 soll jedo, eshränkung,
. 8 8 Abz. 2 erhält „Das Witwen
L 10 verordneten Mark und höchstens ueuntau 2. Hinter § 22 werden folgen
vorbehaltlich der im tens neunhundert
k betragen.“ e Paragraphen eingeschaltet:
geringeren während der ‘Daue in ihrer früheren Ste bezogen hätten.
(5) Die am 1. mäßigen Beamte lichen, sonst im
, sofern nicht 1 vorliegen, stets drei V ensteinkommens und höchstens
at wie folgt ihung des ind der Wohnungs
e nah den
18 000 Mark.“ 3,8 6 Abs. 2 Sa
Diensteinkommens
en nihtplan-
April 1920 im Dienste befindli ienste befind-
n und die am gleichen Tage im efind enannten Beamten werden in die e 3 mit derjenigen Vergütungs-
Anwendung
8 det (1) Dieses Gese "pril 1920 oder
Hinterbliebenen
rüheren und des neuen
eldzushuß oder der päter ver-
n den wissenschaftlichen
weisung An
orschristen unter § 3A
Gruppen d
cht, die sie am
stwohnung iorbenen planmäßigen Professoren a
eine etwa gewährte Hochschulen.
ädigung unberücksihtigt zu lassen. 2 wird wie folgt geändert?
Ortszuschlag so oder Mtietent| ch
eiht, die ihrem Anwärterdienstalter in der Stelle ent- 1. April 1920 bekleiden.
ende Bestimmungen hinaus kann der zu-
des Witwen- und Waisen- 1- genannte Höchstgrenze ilt
x die Berehnun
äls Weiterer Bestándteil des Diensteinkommèns ein {t
ung. ist zu. berücsichtigen außer dem wirklichen ohnung auch der Wert, den die Wohnung für den Beamten chlag einschließlich Ausgleihszuschlag dürfen gehalt der Besoldungsgruppe des niht mehr als
zushlag in Höhe von 80. vom Hundert dés Oxtszuschlagè, df als ‘planmäßige Beamte in der ersten Ge Tit A Besoldungsgruppe beziehen würden, in der
Verlauf threr
b) über neun Jahre gedient ha folgende Militär- und Marinedienstzeït und die ná Hivildienstzeit,
ben, außerdem die na hat. Auf: den Ortsz jedoch, falls das
Gesamtdienstzeit | fige Wohnungsinhabers 700
13 Jahre nicht überschritten hat, mit höchstens weiteren 4 Fahren, bei längerer Dienstzeit für je 2 Dienstjahre
wenn die niht übersteigt, undert, falls es 7000 M, aber ntcht 11000 M
ienstlaufl ah s pl atis bei aN us tyre e Lahn zuerst planmäßig angestellt wel Jst ein Zivilanwärter bis zur Vollendung .de g inge lt wu
dienstjahres, ein Militäranwärter bis zur Vollendung des vit Anwärterdienstjahres noch nicht planmäßig angestellt, so erhält it
steigt, niht mehx als 40 vom als 50 vom erreihbaren
zushlag an
n Hundert, im übrigen nicht mehr undert des für Tun in seiner Be E E einshließlich Ausgleti
der “Fnhaber einer Dienstwohnung unter Zu- seiner vorgeseßten Dienstbehörde Räume anderweit ab, ertfestsezung berücksichtigt sind, festzusetzen.
e von ins-
mit einem weiteren Fahre bis zur esol ungs ienstalter an-
gesamt 8 Jahren auf das
g Außerdem wird die vier Jahre übersteigende Anwärterdienstzeit (S 13 Abs. 2) angerechnet, soweit niht schon eine atetaane l olgt Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende “Militär- und Marinedienstzeit bleibt außer Betracht, so- weit es sich nicht um eine tatsählih geleistete Kriegsdienstzeit
(4) Darüber, nach welchen Grundsäßen beim Vebertritte von ehemaligen aktiven Offizieren des Heeres und der Marine sowie nhabern des Beamtenscheins auf Grund 8geseßes vom 12. fneten und uniform des Jnnern unterstehenden Schutßpolizei so- n der Wehrmacht in planmäßige Beamtenstellen das Besoldungsdienstalter festzuseßen ist, bestimmt das Staats3- ministerium das Näh (5) Der Beamte erhält beim Aufrüdcken aus einer ‘Besoldungs- gruppe in eine andere in der neuen Besoldungsgruppe stets den
Zivilanwärter vom Beginn des jech
ünjten Anwärterdien
anmäßige Beamte in der von uen erre en,“ it voller ‘Höhé.
Oritszuschlags3 rechnet werden. s
E e i ivütd j Ur die wissenschaftlichen Assiste it plannäkit Vergüturig* bei* dèn' dati bura ub leichgesteilte tälten“ und es Ort3zuschlag
nach b exfolgt ist,
o ist der aftlichen Ho
ilfskräste | der wi enspatli en Ÿo
itute * bettägt “ dèr Ortszuschläg 80 vom hun 3, den sie als planmäßige Beamte in der (i esoldüngsgruppe 10 ‘ bèziehèn* wütdén, ‘und #
anzurechnende Wert der Wo
nung neu für -die abgegebenen ‘Räume j
ällt dem Staate zu.
Gehaltsstufe ‘der bald die ihnen gewährte Grundvergütung in ihrer
Sondervergütungen.
Jn der Besoldungsordnung nicht vorgesehene Vergü insbejondere Vergütungen für A pre das [9 T - Arbeit3maß hinausgehende Dienstleistungen, werden dem Be- amten aus dem Hauptamte nicht gewährt. Außerordentliche Ver- tungen können im Einzelfalle ausnahmsweise bewilligt werden, 8 die dazu erforderlichen Mittel im Staat3haushalte besonders vorgesehen jind.
der Schußtruppen, von des 8 33 des Reichsversorgun Geseßbl. S. 989), von der der Verwaltun wie von’ Soldaten
i 1920 (Reich8-
ierten Beamten Grundbyehaltssäjen die
Höhe ér ' Befoldukt * entspricht, 8 b Hundert“ des ' Ortszuschlags, * den“ MBCUPE atc Benn der von ihnen erreichten Vergütungsstufe beziehen würdet, *
_“ “@) § 4 Abs 2 und 3 ge
“S (ch0:
estgeseßte oder übliche
tten sinngemäß.“ D s Dienstwohnung.
0ER; E
sten, der Militäranwärte 1 ssttijahres an 6 den O [97 E ichten V
ülen “und die iu chschulen à
{6) Ueber vorsteh
die im § 10 Abs. Minister in
des Verstorbene als Ruhegehalt e
auer dieser Beschäftigung er ihres ruhegehaltsfähigen
aufgehoben. Sowée cinem späteren . Zei in den Ruhé ihnen vor jene Diensteinkommens gun bisherigen Bestimmung.
ie Beamten der Land- es feine Anwendung ten Beamten der der ehenden S
: hrend der D den vollen
5. § 13 Abs. 1 Say 2 wird für die zu
0 auf Grund des 8 13 amten bei Berücksichtigung chaltsfähigen
Gemeinschaft mit dem Finanzminister in earteten Ausnahmesfällen zur. Vermeidung Votrücung des Besoldungsdienstalters zulasjen.
n derjenige Betrag, rdient hätte, wenn. ex am seinen amtlichen V der- Entbindun
als Ruhegeh der Bersiorvens fall3 er vo F dest x T» a y e. R t 20 ag j entbunden: wur, tlihen Verpflichtu
Ea
den Professoren A lMidemischen
jeweils ge hrlihe Minde
besonders g Härten eine
eit e bizerige als E ‘vécsébsen
stiger sein
8 Gleihstellung mit den bisherigen Dienstbezügen.
(1) Váe das bisherige Diensteinkom chließlih der bi8herig eine Bezüge der Unterschiedsbetrag, ü handelt, als ru ihtruhegehaltsfähiger dem Zeitpunkt weiterz öhung in den neuen Be Erhöhungen des Ortszu außer Betracht, a Ortes in eine einer höheren Kinderzahl eintreten. (2) Der Ausgleich 1. April 1920 in Ge
zuschlags- zugru
ngèn na Vor März 1 den Ruhestand | verseßt
an Unterriht8honorar und errührenden
[tenden . Besoldungs- steinnahme de3 Zivilruhegehalt3-
des Ruhegehalts maß- ilitation an immungen der §§ 13 ff für den Verstorbenen
men eines Beamten ein-
worden ware. en am 31. März 1920
t es bei der 4 wird wie folgt es Geseh findet auch au jägerei Anwendung; dage auf die bewaffneten un
Verwaltung des Jnnern unterst
en Teuerungszula auf Grund diejes Gesegzes, soweit es sich um ruhbegehalt3 Zuschuß, im übrigen als n, Staatshaushaltsplan bis u dem er durch die E en ausgeglichen wird. Hierbei bleiben ags und der Kinderbeihilfen insoweit alich infolge der Hinaufsezung eines óhere Ortsklasse, der Verseßun rtsflasse oder infolge einer
ung nach Abs. 1 wird stets der Höchst [tung gewesene Hundertsay des 2 nde gelegt.
VI, Shlusivorschriften.
tigen aus ihr
hrleistete jä D E im S eseßes hinzu geseves ins gebende Dien erechnet, sofern 8 - Zivilruheg günstigere Bere
ähige Be-
hegehaltsfähiger Zuschuß über de ugewähren,
uniformier
nwendung auf , betreffend die
Ruhestand,
E3 findet, abgesehen von § diejenigen Beamte Dienstvergehen der derselben auf vom 7. Mai 1851 (Gesczsamm
Berechnung rd vom Tage der Ÿa ch den Best altsgeseßes eine nung Play greift.
das Geseß und die unfreiwillige Stelle oder in den l. S. 218) fallen.
Is sie ledi
eine andere ermehrung der
Aenderungen der Verordnung März1919.
die Versorgun
tätex bestehenden Professoren- anstalten werden erden auf die S
Die bei den Univér und Waisenver
fbeamten und
Die Verordnung über samml. S. 45)
atmäßigenx Beamtén eine Diens}
- - (l) Wirb dem ' rijtpl
gegenüber seinem bisherigen Grundgehaltssaß nächsthöheren : nung zugewiesen, so ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Dei ß
und behält diesen die volle für das Weiteraufsteigen in die fol nde Stufe vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren esoldungsgruppe bereits vor Ablauf dieser Zeit in die- nähst- und damit zu einem Grundgehaltssaße in der neuen Besoldungsgruppe gewahr- t er auch in der ie folgende Stufe.
Nebenbezüge.
(1) Mit einem Amte verbundene besondere Nebenbezüge, wie Vorlesungs- und Unterrichtshonorare, Behübrenauteile, 1 n, fließen den Beamten als Diensteinkommen 3. es in der Besoldungsordnung ausdrüdllich
(2) Für ein Nebenamt oder Nebengeschäft kann dem Be- amten eine besondere Vergütung aus der Staatskasse bewilligt werden, wenn es mit dem Hauptamte niht in unmittelbarem Zusammenhange
in Anspruch nim
gsgruppe des Wbhtungsinhabers I Beamte bei regelmäßigem Verlauf seiner
zuerst ‘ planmäßig angestellt" wird,“ bei* den“ im *§' 14 nannten Beamten die Besoldungs © - (2) Wird der Ortszushlag nt kürzt gewährt, so wird bei ‘rehñungsbettages der ‘gekürzte ‘ gleichszushlag zugrunde gelegt.
0: M P 0 P05 W-M
anteile und derglei nur ‘so weit zu, zugelassen ist.
höhere Stufe auf gelangt, dec über ten hingus8geht oder ihm gleihkommt, so stei neuen Besoldungsgruppe zu derselben Zeit in
Das Besoldungsdienstalter darf bei einem Vebertritt in die nächst- höhere Besoldungsgruppe niht um mehx als vier Jahr Vebertritt aus Gruppe 12 in Gruppe 13 nicht um mehr a Werden bei €iner Beförderun
o ist das Besoldungsdienstalter so eamte zunächst in die dazwischen
eht oder den Beamten in besonderem Maße
M
. ,„ Soudervergütungen, Nebeubezüge ant
Fahre verkürzt werden. sonstige Vergünstigungen.
dungsgruppen übersprungen,
festzuseßen, wie wenn der Sonstige Vergünstigungen.
e 10. y ach € ‘14 Abs. 1 und mf
d oódstgrengzt 2 D e“ Ortégujclag éinscliehlió W
. . Für: die -nichtplanmäßigen- und die - sonst im § 11 As. [f 8,-9-und-10 sinngemäß mit det 27 D 4 esoldungéordnung die- Nahe) Dienstbezüge -der - nichtplanmäßigen- Beamten Anlage 9
re. Tritt ein Beamtér -in eine
liegenden Gruppen eingetreten wä so wird das neue Besoldungs-
niedrigere Besoldungsgruppe über, dienstalter von dem zuständigen Minister in Gemeinschaft mit dem minister festgeseßt.
Jst ein Beamter aus einer planmäßigen Stelle des Staatsdienstes freiwillig ausgeschieden oder ist sein früheres Be- amtenverhältnis dur Dienstentlassung gelöst worden, so wird im Falle seiner Wiederanstellung bei der Festseßung des Besoldungs- iensteinkommens der neuen Stelle auf das sdienstalter und das- frühere Diensteinkommen egel keine Rücfsiht genommen. die ihre Stelle freiwillig aufgeben, sind hierauf ausdrücklih hi Soll von - dieser Regelung in einzelnen Fällen abgewi ständige Minister in Gemein- eamten, welche wegen eines
(1) Staatsseitig- gewährte Nußung von "Wirtschastsland Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Verpflegung, Staat und dergleihen werden dem Beamten mit einem an ; Betrag auf das Diensteinkommen angerechnet. Die
s wird von der zuständigen Behörde unter Mitwirkun igen Beamtenvertretung festgelegt. Jn entscheidet der zuständige Minister minister endgültig. Den Beamten, wel e r Ps gas nd, ist diese zu Se geschehen ist,
(3) Die Gewähr
s Mos E eamten der der rwaltung des JFnnern unterstehenden Schußy- lizei, deren Umfang und die KortEtmeitea | da
nannten -Beantten
e, daß an die-Stelle der- B
W..Kinderbeihilfenu... ; §8...
E 001A M A:
| n Zweifelsfällen - in Gemeinschaft mit dem
esse der öffentlihen Sicher- ienstkleidung gezwungen esern, und zwar unentgeltlich, soweit dies Anrechnung eines angemessenen
t, Verpflegung, Bekleidung neten und uniformierten
É R S O O E C D: E O
D: 0M S -S
L O ußer dem D ginbeibciht her vollendeten sechsten Lebe vollendeten, lesen net
che im Fnter zum Tragen. von
dienstalters und des frühere“ Besoldun
des Beamten in ienstejnkommen erhalten die L h
ja Lich monatli enéja n Zbtulbhvkn ig ten N hlt werden.
jonst unter
werden, so entscheidet darüber der zu f haft mit dem Finanzminister. Ung von, Urtertuni in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalls in den
att worden sind, muß im Falle ihrer späteren Wiederanstellung
ür Kinder vom vierzeh
0 Mark geza 1 ré vird“ die Kindérbet
an die bewa f einundzwanzigsten Lebens]
Bertes auf das”
ALIOLO der Kinde! T E E A
da edes Kind bis F ß für 400 Drt, t 0 tlih 30 Mark
und ? y : e mo ah gsten Lébensjayre vi hilfe nut F
4
„währt, wenn das Kind kein reihssieuerpflihtiges EMZ# des Rind § den rel
r die frühere Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerehnet hat., Uebexsteigt “das-- Einkommen reien Einkommensteil um weniger als den Beira beihilfe einschließlich Ausgleichsz Kinderbeihilse um den Betxag gekürzt, um den da
indes den reichssteuer
ensteinkommen wird durch den Staatshaushaltsplan geregelt. -
ällen die Dienstzeit in cinem und ei g Heit im Dienste des Reichs ihnen gleichgestellte Beamte.
t im Gemeinde-, Kirchen- und
(7) Viewecit sonst in einzelnen anderen Zweige des Staatsdienste oder eines der Länder „oder die Zei Schukdienst oder die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatóbeamtenverhältnisses zur Vermeidung von Härten auf das Besoldungsdienstalter angerehnet werden kann, wird von dem zu- nister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister er Béschäftigung ie Hälfte der Ge- Besoldungsgruppe nit übersteigen, in ig’ angestellt wird. Ueber vorstehende
B. Nichtplanmästige Beante
-Grundvérgütung.
als’ Stellenanwärtex voll be
ßigen unmittelbaren Staatsbeamten sowie d Mstenten pa it v Bergen .
0 ulen nive n, Technischen, --La
. wirtschaftlichen, Tierärztlihen Hochshulen, Berg- ‘ und C
( l nèn in dec anliegenden
Dienstbezüge der nichtplanmäßigen Beamten — Anlage
übersteigt. * - - Die Kinderbe für eheliche; angenommene Kinder; b) für: Stiefkinder,:- dié
genommen : e) auf An
ie im Staatsdie ilfe wird gewährt: schaftlichen ür chelih erklärté ‘und
itindigen Mi wissenschaftlichen
Die hierbei anzurechnende Zeit prakti außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses darf samtaufrückungszeit der der der Beamte planmäß
im “bié Faurilié
akademien) und die i hweisu ¡fir 4 ‘für Unehelichi ten als
A der Rinde so wid s eigent l freien Einkomm#®
uschlag (§8 18),
an Kindes s ] agénteinsheft, *
Kinber, wenn det U " rzeuger- gewährt wird, ?
10. März 191 § 1 dieses Geseyes genannten
2 fallen weg.
Hinterbliebenen vom rd für die im gt geändert: 1. § 4 und § 8 Abs. 2 Saß . 2. § 12 Abs. 2 Say 1 hat wie solgt __ „Bei der Ver :_ Diensteinkommens Ortszuschlag jowie e oder Mietent|hädigun 8. § 13 Saß : | „Während der Dauer di den. vollen Betrag ihres
ende Fassung: t einem dem fr ndestens gle
ofbeamten wie fällt an den Staat.
fasse übernommen.
end dre Zahlung
; des G es, betre Aenderung de eseb ff Gnadenviertel-
soldung und des hrs, vom 7. März 1908.
end die Zahlung der Beamtenbesoldun rxs, vom 7. März 1908 (Gesebsa
Staatsbeamten, die eine plan- bezüge, soweit er Staat3- ein Konto viertel-
S Versorgungszushlag. der Beamtenbe ux Anpassung an die Ve astslage G de ldbezügen ein ver
2) Der Versorgun inger wird von d ben Art u Ausgleich von deren ( ) berechnet wird, betragt es Bos Die non ältnisse bis auf die vo D als Ausgleih8zuschla nsteinkommen, und Ortszush x Versorgungszu desjenigen Betr
Grundgehalt
Lüheren und d Wohnungs ine etwa gewähr
S 1 des Geseßes, betr und des Gnadenviertelja S. 335) erhält folgende „Die unmitte mäßige Stelle sie thnen in kasse monatli jährlih im voraus. Die nichtplanmäßigen mte t halten ihre Dienstbezüge monatlich im voraus.
uhegehalts- und Versorgungszushlag ge-
ld- und Ruhe
Ruhegehalts ältnis bere ienste befindli Grundvergut ch mindest
e Höhe desjeni auf das zu oweit es aus agsdurchschnitt
änderlicher g der Wartege
gt zu lassen. erhalten sie bekleiden, exhalten ihre Dienst sten Barbezügen zustehen, aus
, wie der i et, wie , bei Ueberweisung auf
ex Beamten Ortszuschlag die Hälfte desjenigen Vorliegen besonderer en Beträgs erhöht werden, ene ruhegehalt8- alt oder Grund- , entfallen würde. Witwen beträgt die sgleihszuschlag Diensteinkommen tung und Ort jedoch auf A is. auf die vólle
x Art oder Hö eamten im Dien die Wartegeldem xechend neu zu
n demselben V
gleichartige
rundgehalt ode Beamten (Stellenanwärter) er-
4, § 15 Ziffer 1 erhält folg „wenn der Hofbeamte mit ein genen Diensteinkommen mt
mmen (8 1
x von ihm be- en Dienstein- Amte wieder an 12 oder § 14 ne Genehmigung ligen Königlichen hâstigt wird.
des Wartegeldes ruht, wenn Ruhestand v
Abs. 2) in dessen Ue ernahm tet ist, oder wenn der inanzministers im D Haujes er Ca ae er olgende Fassung: „Das Recht auf den und jolange der einstweilen in den einex Wiederanstellun Sinne des § altsgeseßes ein Diensteinkom Beirag dieses neuen Einkom des Wartegeldes den Betr tioeiligen Verseßung in nlommens übersteigt. rüheren und des neuen es Zivilruhegehaltsgeseßes entspre 8 Recht auf den wenn und solange Fete Hosbe
Aenderung des Staatshaushalts3gesetyeS®.
; ffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai: eßsamml. S. 77) wird wie 93 Abs. 1 erhält
e ex nah § ofbeamte oh te des vor Mitglieder bes
fähige Die Das Gesey, betre Q olgt geändert:
das zuleßt rad s aus 8zushlagdur : beim Vorliegen Höhe dieses Betrags
e des Ausgleihszuschlag- t auch der Verxsorgung§s- uhegehalt8empfänger und
x und Witwén, die im r im Dienste eines der äge der im Dienste be-
ohnempfänger, 1 en oder erdient Bezüge hinter
ei den Mitteln zu Besoldungen und iensteinkünften - der planmäßigen oder außer- en, dürfen zu außerordent- endet werden.“
ersegte Hof-
Abs. 2 des (eia “als ¡eht injoweill,
E T Hinzurehnung
des Beamten vor d
en Ruhestand b
ichtlich dex
Ce E artege ru eo Ruhestan
ex Grundvergü llen würde, ältnisse b
ßigen Beamten entsteh en nicht verw
beamte info 3 bis 5 werden aufgehoben.
Staatsdienst 1 2. 8§ 23 Ab erhöht werden. (4) Aendern
es für die B
Möglighkeit d eulihen Aenderung
8 Geseß geregelten Dienstein=- en sowie der auf Grund dieser ten Wartegelder, Ruhegehälter önnen durch Gese erfolgen.
Aenderungen der durh die kommensbezüge und Kinderbeihi Diensteinkominensbezüge f und Hinterbliebenenbezüge
twen entsp (5) Wartegeld-, Staats- oder Länder Teuerungs8- n Beamten, Wartegeldem werden nur 1injo ersorgungszush
altsempfän dedienst o oder Ausglei
Lohnangeste èr odex Wi berüdsichtigt, als die ge gzurübleiben.
der einjtwe te des vorm
itglieder beschäf
amte im Dien tiwén bezie
uses oder eines seiner Abs. 2 erhält folgende Fass! der Hofbeamte gegen Tagegelder oder eine beschäftigt, : igung verpflichtet zu sein, ten sechs Monate unver dem sich aus
Aenderung der Besoldung8ordunung. sordnung können insoweit dur Aenderungen in der stes, insbesondere durch die Einrich- der Besoldungsordnung niht aufgeführter Be- amtenklassen erforderlich werden.
Aenderungen der Besoldun den Staatshaushalt erfolgen, Organisation des tung neuer in
oder Staatsdienst Entschädigung vor- Uebernahme, d ser Be
das Warte n vom siebenten
enden Betrage
lieder beschäf Wiedergew Monats än, zichende Er-
als sie durch
anderweite Staatsdien
Wartegeldem nd Hinter Kinderbeihilse € leihen Weise unter en ‘zu einem späteren len odex dauernd in dèn Kinder der am 1. Apri uhestánde verstorbenen Beomten
Kinderbeihilfen an Ruhegehaltsempfänger U Die-- im § 17 .vorgese wird in der epungen ‘auch ril: 1920 einstweile wie für die oder im R
inschließlih
den dort ge-
\se der bisherigen Gerichtss '
1 Se e Ceilten A
chtigt, die Dienstverhältnisse
p reibergehilfen. tretenden ig zu regeln.
nat ab nur währt. Wird der Hofb n Hauses oder e o tritt die Einziehung,
v Wartegeldes mit dem er auf.das eine solche Veränderung na 1guis jolgt.“ - i
Ausgleich3zuschlä
| als dem 1: Ap versebten- Beamten so oder später izn Krte
Dienstverhältni
desjeninen (1) Der Justizminister wird ermä
der an die Stelle dex bisherigen Geri Justizsekcetäre und Registratoreu vorl