1899 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

cher Reichs-Anzeiger

und

cher Staats-Anzeiger.

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Königlich Preußif

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 76.

Berlin, Mittwoch, den 29. März, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten Offizieren 2. die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär-Verdienst-Ordens: dem Generalmajor Page nsteher, Kommandeur der 1. Infanterie-Brigade ; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sähsishen Albrehts-Ordens: Allerhöchstihrem Flügel - Adjutanten, Obersten Matckensen; des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dem General-Oberarzt Dr. Rothe, Divisions-Arzt der 35. Divifion; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzogli ch sachsen-ernestinischen Haus-Ordens: den Leutnants Claus und von S cheve vom 2. Schlefischen Jäger-Bataillon Nr. 6; der demselben Orden affiliierten silbernen Verdienst-Medaille:

dem Feldwebel Gnewuch, den Vize-Feldwebeln Kunstmann und Peglow von demselben Bataillon ;

des Fürstlih waldeckschen Verdienstkreuzes vierter Klasse:

dem Hauptmann von Wißendorff, à la suite des Generalstabs der Armee und persönlihem Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen;

ferner:

des Nitterkreuzes des Königlich belgischen Leopold-Ordens:

dem Leutnani Kauffmann vom Hessishen Jäger- Bataillon Nr. 11; Ves vâg des Ritterkreuzes des Königlich spanishen Ordens

JFsabella’s der Katholischen:

dem Leutnant Krosta vom Dragoner-Regiment Prinz

Albreht von Preußen (Litthauisches) Nr. 1.

von

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Admiralitäts-Rath und vortragenden Rath

im Reichs-Marineamt Dr. jur. Ko [ly den Charakter als

Wirklicher Geheimer Admiralitäts-Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigft geruht:

dem Kassierer der General - Postkasse, Rechnungs - Rath

Jeßnigzer in Berlin den Charakter als Geheimer Rehnungs- Rath zu verleihen.

——

Bekanntmachung, anderweite Ausführungsvorschriften zu dem A L pdgeleze über die Augen g por Unfall- und Krankenversiherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159 flgd.) für den Bereich der sächsishen Heeres- verwaltung betreffend.

Unter Aufhebung der Ausführungsvorschriften vom 14. September 1885 (G.- u. V.-Bl. S. 120/121) wird Fol- gendes bestimmt:

1) Betriebe der Heeresverwaltung vom 28. Mai 1885 find nur solche, in denen bürger liche - Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden. ;

2) Die e und Obliegenheiten der A g- behörden für die Unfallversiherung nah Maßgabe dieses Ge- seßes sind für A Betriebe der sächsischen verwaltung durch die Jntendanturen des XII. (1. K. S.) Armee-Korps in Dresden und des XIX. (2. K. S.) Armee- Korps in Leipzig wahrzunehmen. Ausgenominen Hiervon viribhafilichen Berufsgenossenschaft für das Königreich wi aftlichen enossen ir das Königrei S ange lossen sind. "

Der Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde erstreckt sich auf ‘alle zum Territorialbezirk des betreffenden Armee- Korps gehörigen Betriebe. :

Als Ausführungsbehörde liegt den Korps-Jntendanturen die gesammte Verwaltung der Unfallverfiherung in den

im Sinne des Geseßes

eereê-

etriebe, welche der land- und forst-

einzelnen militärishen Betrieben ob, soweit niht durch Geseß oder im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist.

3) Mit der Vorlage der s\criftlichen Anzeigen (S 51 Abs. 5 des Geseßes vom 6. Juli 1884) an die Korps- Jntendanturen, dcr Las des Unfallverzeihnisses (Z 52 a. a. O.) und der Untersuhung der Unfälle (§8 53 bis 55 a. a. O.) wird die dem Betriebe unn:ittelbar vorstehende örtliche Verwaltungsbehörde (Artilleriedepots, Traindepots, Artillerie- werkstatt, Geschoßfabrik, Pulverfabrik, Garnison-, Magazin-, Lazareth-Verwaltungen 2c.) beauftragt. Dieselbe hat auch die dem Bevollmächtigien der Krankenkasse (Z 45 a. a. O.) zu zahlende Vergütung feftzusezen (S 56 a. a. O.).

4) Diejenigen örtlihen Verwaltungsbehörden, denen die Korps-Jntendanturen nicht vorgescht find haben cine zweite Ausfertigung der schriftäihen Anzeige über Unfälle ihrer unmittelbar e Dienstbehörde einzureichen. Leßtere wird auf Grund diejer Anzeige besonders zu erwägen haben, ob eine Betheiligung dersclben an den Untersuhungsverhandlungen (8 54 a. a. O.) nah Lage der Sache zweckmäßig ist.

5) Die schriftlich zu führenden Untersuchungsverhandlungen S 55 a. a‘O.) sind unter Beifügung der zur Feststellung der

nishädigungen ‘erforderlihen Lohnnachweisungen (Z 60 a. a. O) der Korps-Jntendantur unmitielbar von der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen. Hinsichtlich der infolge des Unfalls erwerbsunfähig gewordenen Personen ist den Unter- suhungsverhandlungen ein in der Regel von dem Arzte der betreffenden Krankenkasse auszuftellendes Gutachten beizufügen, das sich über die Art der Verleßungen, sowie über die voraussiht- liche Dauer und den Grad der Erwerbsunfähigkeit eingehend aus- zusprechen hat. Dem Ermessen der Ausführungsbehörde bleibt es überlassen, in besonderen Fällen die Beibringung von militär-, bezirks- oder spezialärztlichen Gutachten anzuordnen.

6) Die Feststellung der Enischädigungen (S8 57 bis 9, 61, 63 bis 65 a. a. O.) hat dur die Korps- ntendanturen als Ausführungsbehörden zu erfolgen. -Denjelben obliegt außerdem noch die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen dur die Postverwaltungen (S 69 a. a. O.), die Abführung der von den Een angeforderten Beträge an dieselben 75 a. a. O.), ferner nah Anhörung der ört- lihen Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verleßten über den Beginn der vierzehnten Woche- hinaus bis zur Be- endigung des Heilverfahrens zu übertragen is, sowie die Eee Se an die Krankenkassen zu leistenden Erstattungen

5 a. a. D.).

7) Von der bewirkten Feststellung der Entschädigung hat die Korps-Jntendantur, falls fie nicht der örtlihen Verwal- tungsbehörde, in deren Betrieb der Unfall sih ereignet hat, vorgeseßt ist, an die der- legteren vorgesezte Dienstbehörde Mittheilung zu machen.

8) Für den Geschäftsbereih einer jeden Ausführungs-*

behörde wird vom 1. Oktober 1899 an ein Schiedsgericht mit dem Sitze am Standort der Ausführungsbehörde errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt das zur Zeit bestehende Schiedé- geriht für den Gesammtbereih der sächsischen Heeresverwal- tung zuständig.

Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte, sowie deren Stell- vertreter werden durch das Kriegs-Ministerium bestimmt.

9) Jede Korps-Jntiendantur hat für das Schiedsgericht seines Geschäftsbereihs zwei Beisißer und deren Stellvertreter aus der Zahl der Betriebsvorstände und deren diensilichen Stellvertreter zu wählen. ;

Die beiden anderen Beisißer und deren Stellvertreter sind nah näherer Bestimmung des vom Kriegs-Ministerium zu er- lassenden Regulativs, betreffend die Vertretung der Arbeiter auf Grund des Gesezes vom 6. Juli 1884, aus der Zahl der in den militärischen Betrieben beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden Personen, welhe den im § 42 a. a. O. be- zeihneten Kassen- angehören, zu wählen. fa

10) Die Namen und Wohnorte der sämmtlichen Beisitzer der Schiedsgerichte und deren Stellvertreter sind nah bewirkter Wahl alsbald dem Kriegs-Ministerium mitzutheilen, welches die im 48 a. a. O. vorgeschriebene öffentliche Bekannt- machung sämmtlicher Mitglieder der Schiedsgerichte zur Aus- führung bringt. j 11) Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des S 9 des Gesezes vom 28. Mai 1885 dürfen für Betriebe, deren örtliche Verwaltungsbehörde der Korps - JZnten- dantur nicht unmittelbar unterstellt ist, nur im Einver- ständniß mit der betreffenden vorg seten Dienstbehörde erlassen werden. Enthalten diese Vorschristen Strafbestimmungen, so sind sie vor dem Erlaß drei Vertretern der Arbeiter, welche nah Maßgabe des unter 9 Absay 2 gedachten Regulativs zu e len find, zur Berathung und gutachtlihen Aeußerung vor- zulegen.

Dresden, den 28. März 1899.

Kriegs-Ministerium. von der Planißÿ.

Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß auf Grund von § 109 des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884 für den

und Königlih Prenßischen Staats-Anzeigers |

1899,

Bereich der sächsischen Nerre m E die in den §8 45, 51 bis 55 a. a. O. den Ortspolizeibehörden zugewiejenen Verrichtungen denjenigen örtlichen NERAURU Ee dieser Heeresverwaltung übertragen worden sind, in deren Dienst- berei sih der Unfall ereignet hat. Dresden, den 28. März 1899.

Kriegs-Ministerium.

von der Planißt.

Königreich Prenßen.

Geseßs, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1899.

Vom 27. März 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

Der (diesem Gese als Anlage beigefügte) Staaishaus- halts-Etat für das Etatsjahr 1899 wird in Einnahme auf 2326 284 698 6 und in Ausgabe auf 2326 284 698 i, nämli auf 2 187 164 288 A an fortdauernden und auf 139120410 Æ an einmaligen und“ außer- ordentlihen Ausgaben festgesent

Der (diesem Gesey als weitere Anlage beigefügte) Etat der Verwaltungseinnahmen und Ausgaben der Preußischen Sas für das Etatsjahr 1899 wird in

“d auf 600 A und in Ausgabe auf 192 070 M fest- gestellt.

8 3.

Im Jahre vom 1. April 1899/1900 können nah An- ordnung des Finanz-Ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General-Staatskasse Schaßanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 M, welche vor dem 1. Januar 1901 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmungen der S8 4 und 6 des Ge- eyes vom 28. September 1866 (Gesez-Samml. S. 607) An- wendung.

8 4.

Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Ge- scies beaustragt.

Urkundlich unter Unserer S Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899.

| (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpiß.

Staats-Ministerium.

Bei dem „Reichs- und Staats-Anzeiger“ ist der Bureau- Hilfsarbeiter Hoffmann zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Bei dem Ministerium der öffentlihen Arbeiten sind die bieherigen Eisenbahn-Sekretäre Heckert und Minde sowie der Regierun s - Sekretär Carl Beckel zu Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren, : L

der Eisenbahn - Sekretär Baum, der Polizei - Sekretär Max Weber und der Ee Sekretär und Kalkulator Walter Schirmer zu Geheimen Registratoren und

die Kanzlei-Diätare Hugo Allner, Adolf Schulz und A dolf Rohloff zu Geheimen Kanzlei-Sekretären ernannt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Dem Mitgliede der Akademie der Künste in Berlin, Groß- herzoglid oldenburgishen Hof-Kapellmeister a. D. Alber ILERLO in Berlin ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Es sind ernannt: Regenbogen, Departements-Thierarzt, zum Dozenten

an der Thierärztlichen Hochschule in Berlin,