Deutscher Reichs-Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
T O R nen aues T L Et S E E I Es E I P I
Insertionspreis für den Ranm einer Druczzeile 30 4. 7 Juserate nimmt an: die Königlihe Expedition des Dentshen Reihs-Anzeigers und Königlih Preußischen Staats-Anzeigers
Der Bezugspreis beträgt vierteljäyriih 4 4 50 4. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Qerlin außer den Post-Anstalten anch die Expedition SW Nr. 32.
p U Einzelne Uummern kosten 25 s. f WUEA 1E Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. : _ i
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Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:
dem Ober- und Gouvernements-Auditeur, Geheimen Justiz-Rath Brüggemann beim Gouvernement von Berlin den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Obersten a. D. von Byern zu Berlin, bisher Kom- mandeur des 2. Großherzoglich Mecklenburgishen Dragoner- Regiments Nr. 18, und dem Verwaltungsgerichts-Direktor von Bitter zu Osnabrück den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife
dem Geheimen Regierungs - Rath von Henning zu Swéhleswig den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,
dem Strafanstalts-Direktor von Heyden zu Görliß, dem Geheimen Rechnungs - Rath Schaeder im Ministerium ge
del und Gewerbe und dem Kanzlei-Rath Bart zu Be:lin,
her im Reichs-Marineamt, den Königlichen Kronen-Orden
dritter Klasse, sowie
dem Aufseher Heinrich Crome zu Groß-Jlsede im Kreise Peine, dem Oberschmelzer Bernhard Althoff zu Oelsburg im Herzogthum Braunschweig, dem Maschinenmeister Dietrih Eickemeyer zu Nordstemmen, dem Werkmeister Wilhelm Mast zu Klein-Freden im Kreise Alfeld und den Vorarbeitern August Ahlborn und Friedrich Bühr- mann zu Holtensen im Landkreise Göttingen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reide.
Verordnung,
betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel.
Vom 27. März 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des 8 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths, was folgt:
S L Für den Verkauf von Nuß- und Zuchtthieren gelten als Hauptmängel: I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren :
1) SY (Wurm) mit einer Gewöährfrist von vierzehn
agen ;
2) Dummfkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewähr- frist von vierzehn Tagen; als Dummkoller ist an- zusehen die allmählich oder infolge der akuten Gehirn- wassersuht entstandene, unheilbare Krankheit des i bei der das Bewußtsein des Pferdes herab- gesetzt ift;
Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägig- keit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist anzusehen die Athembeshwerde, die durch einen chronischen, unheilbaren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird;
Kehlkopspfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist anzusehen die durch einen chronishen und unheilbaren Krankheitszustand des Kehlkopfs oder der Luftröhre verursahte und durch ein höôrbares Geräusch gekennzeihnete Athemstörung;
5) periodishe Augenenizündung (innere Augenentzündung, Mondblindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als periodishe Augenentzündung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des Auges ;
6) Koppen (Krippenseßen, Aufseßen, Freikoppen, Lusft- shnappen, Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
TI. bei Rindvieh:
1) tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er- krankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nähr- zustandes des Thieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von An Tagen;
2) Lungenseuhe mit einer Gewährfrist von achtund- zwanzi agen;
z afen: Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; IV. bei Schweinen: Ie S
1) Rothlauf mit einer Mewahriri von drei Tagen ;
2) Schweineseuche (einshließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von zehn Tagen.
8 2. ür den Verkauf solcher Thiere, die alsbald geshlachtet U sollen und kestimmt find, als N rungsmittel für ernen zu dienen (Schlachtthiere), gelten als Hauptmängel : . bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: Jos (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn agen; ;
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TI. bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er- krankung mehr als die Hälfte des Schlahtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Rahrungs- mittel für Menschen geeignet ist, mit einer Gewähr- frist von vierzehn Tagen ; . bei Schafen: allgemeine Wassersuht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als allgemeine Wassersucht is an- Gifebeit der dur eine innere Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte wassersüchtige Zustand des Fleisches; IV. bei Schweinen:
1) tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. T be- zeihneten Voraussezung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2) Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
3) Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen.
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Hoe Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Hafenordnung für Tsintau.
Bl Das Hafengebiet der Kiautschou - Bucht zerfälli in eine Außen- und eine Junnen - Rhede. Die Aukßen- oder Tsintau- Rhede wird begrenzt dur eine Linie von Pile Point nach der östlichen Huk der sogenannten Clara - Buht und eine Ver- bindungslinie von Kap Evelyn nah Yu-nui-san. Die Jnnen- Rhede beginnt bei leßigenannter Verbindungslinie und wird im Norden begrenzt dur eine Linie von Womans-Jsland nach der Nordspißze von Chiposan. Die Ankerpläge für die verschiedenen Schiffe und Fahr- zeuge sind auf der anliegenden Karte kenntlich gemacht. S 2. Der Führer eines einlaufenden Schiffes hat den An- ordnungen des Hafen-Kapitäns bezw. dessen Beamten bei Anweisung des Ankerplazes Folge zu leiften.
S 3.
Der Schiffsführer hat Ankunft und Abfahrt seines Schiffes unter Vorzeigung des Meßbriefes auf dem Hafenamt anzu- zeigen. Der Meßbrief wird dem Schiffer nah Empfang der Zollklarierung und Entrichtung der Hafengebühr von 21/2 Cts. pro Regiftertonne Me.
Der Schiffsführer is verpflihtet, dem cinesishen Zoll- amt ein genaues Verzeichniß der an Bord befindlihen Waaren Manifest) einzureichen, welches Zahl der Kolli, Marken, ummer, Jnhalt u. \. w. angiebt und dessen statistishe An- gaben auf Verlangen zu vervollständigen sind.
Opium darf nur in Originalkisten eingeführt werden. Die Einfuhr kleinerer Quantitäten ist verboten. Bei der An- kunft ist Opium sogleih dem Zollamt zu deklarieren, welches die Ueberführung desselben in das Zolllager überwachen wird. Zuwiderhandlungen werden mit Konfisfation des Opiums und einer Geldbuße in ee des fünffachen Betrages des Werthes desselben — Mindestbetrag 500 Doll. — bestraft.
S 5.
Die Einfuhr von Waffen, Pulver, Sprengstoffen und der zur Herstellung derselben dienenden Bestandtheile unterliegt amiliher Kontrole; diese Waaren sind bei der Ankunft dem Hafenamt besonders zu deklarieren.
Schiffe mit Petroleum oder Sprengstoffen en auf der in der Karte hierfür bestimmten Stelle zu ankern, bis die Ladung an einer vom Hafenamt zu bezeihnenden Stelle ge- se ist. Diese Schiffe haben eine rothe Flagge am Fockmast zu führen.
or Einnahme der oben bezeichneten Gegensiände an Bord von Schiffen im Hafen ist die Erlaubniß des Hafenamts ein- zuholen, dessen Weisungen in jedem Falle zu befolgen sind. 6.
Schiffe mit einer A Krankheit an Bord haben eine. gelbe Flagge am Fockmast zu führen. Vor Einholung der Erlaubniß des Hafenamts ist es niemandem gestattet, das Schiff zu verlassen oder Verkehr mit dem Lande zu unterhalten.
T. Beim Ein- und Auslaufèn des Schiffes ist die National- flagge zu segen.
8.
Die Abmusterung eines B A nord eshieht auf dem Hafenamt oder dem die Heimath des Schiffes vertretenden Konsulat. der auf einem Konsulat abgemusterte Schiffs- mann hat sich auf dem Hafenamt binnen 24 Stunden nah der Deus unter Vorweisung des Abmusterungsscheins u melden.
N Der Schiffer darf den Schiffsmann nicht ohne Genehmi- gung des Hafenamts oder des die Heimath des Schiffes vers
1899.
tretenden Konsulats zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurüdcklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Seemannes zu be- sorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten Sicherstellung leistet.
_Kein Schiffsmann darf eigeumächtig im Hafen zurück- bleiben.
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Entwichene Schiffsleute fönnen durch Vermittelung des Hafenamts aufgegriffen und an Bord des Schiffes zurück- gebracht, Schiffe und Wohnhäuser können nah folchen ab- esuht werden. Personen, welche einem solchen Seemann Untershlupf gewähren, obwohl ihnen dessen Vergehen bekannt ist, werden in Strafe genommen.
10.
Der Schiffsführer ist Sit, den Tod jedesXPafssagiers oder Schiffsmannes, der im Hafen erfolgt, dem !Hafenamt, sowie im Anschluß daran dem Standesamt zu melden. Die Anmeldung ‘beim Standesamt unterbleibt, wenn der Verstorbene ein Chinese ift.
11. __ Vei Streitigkeiten zwisden Schiffer und der Besaßung eines Shiffes, dessen Heimath niht durch ein Konsulat im Schußgebiete vertreten ist, steht dem Hafenamt die Entschei- dung zu. as Durchführung seiner Entscheidung is das afenamt befugt, durch Strafverfügungen Geldstrafen bis zu 50 Doll. oder Haftfstrafe big m 6 Wochen festzuseßen.
Jedes im Hafengebiete vor Anker licgende Schiff hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an fihtbarer Stelle ein weißes Licht zu zeigen.
Feuer an Bord und Meuterei is durch Nothsignal (Läuten mit der Glocke oder Flaggen-Signale) zur Kenntniß des Hafenamts zu bringen. s
13.
Es ist verboten, im Hafengebiete Ballast, Asche oder Unrath in das Wasser zu werfen. Der Gebrauch der Schiffs- flosets auf vor Anker liegenden Schiffen if dagegen gestattet.
Jedermann ist gehalten, Gegenstände, welhe ihm gehören, oder welhe seiner Obhut anvertraut find, soweit sie eine Störung des Hafenbetriebes verursachen, zu entfernen. Er- folgt die Entfernung nicht auf erhaltene Aufforderung, so ann sie auf Kosten des Besißers dur die Hafenpolizei be- wirkt werden. | __ Ohne Erlaubniß des Sthiffers oder seines Stellvertreters ist ein B:steigen des Schiffes für jeden nicht geseglih dazu BVefugten verboten.
Ohne Erlaubniß des Schiffers oder seines Stellvertreters ist es verboten, Dschunken, Leichter oder dergleichen Fahrzeuge am Schiff festzumachen. 8 14
Bojen dürfen nur mit Erlaubniß des Hafenamts gelegt werden. Unbelegte Bojen sind von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu beleuchten. Die Bojen unterstehen der Kontrole des Hafenamts, welches sie aus Rücksicht auf den Verkehr und die Sicherheit E oder entfernen kann.
Zuwiderhandlungen gegen SS 10 und 14 der Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 25 Doll., gegen S8 2, 83 A S bis zu 100 Doll., gegen S8 5 und 6 bis zu Doll.
estraft. uwiderhandlungen gegen § 8 werden bein Schiffer mit Geldstrafe bis 100 Doll, beim Schiffsmann mit Geldstrafe bis zu 25 Doll. oder Haft bis zu 25 Tagen geahndet.
Mann gegen §8 13 der Verordnung werden Ee N bis zu 50 Doll. oder Haftstrafe bis zu 1 Monat
estraft.
Die in § 9 aenannten Vergehen werden mit Geldstrafe bis zu 250 Doll. oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Tfintau, den 15. Januar 1899.
Der Kaiserlihe Gouverneur. Rosendahl.
Genehmigt. Berlin, den 31. März 1899. Der Reichskanzler.
Jn Vertretung: Tirpißt.
Der Geheime Regierungs - Rath und vortragende Rath im Königlih preußischen Ministerium für YOE und Gewerbe Lusensky und der Kaiserlihe Direktor bei der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt, Professor Dr. Hagen sind für die Dauer von ferneren fünf Jahren zu beigeordneten Mitgliedern der Kaiserlihen Normal-Aihungs-Kommis}sion ernannt worden.