1830 / 173 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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des Herxn..Stallmeister- Seger eine Auction ver- JESL Fh T A L, Wovon mehrere bei den dies- jährigen-Rennen-coneurrirt haben;"statt. (Eine ausführlichere Mittheilung behalten wir uns vor.) E ‘Der Frauen-Verein zur Unterstüßung armer Wöchne- rinnen zu Krefeld hat vor Kurzèm seine Rechnung für das Jahr 1829 abgelegt, die aufs neue das segensreiche Wirken desselben sehr erfreulich beurkundet. “Nach Ausweis derselben wurden im Ganzen 103 Wöchnexinnen unterstüßt. Die Un-

terstúßungen' bestanden, außer angemessenen Nahrungsmitteln |. 6 : e 14 i i „dürfen, so. kann man noch weniger billigen, daß die Minister

für je 14 Tage, in wollenen. Decken, dergleichen Kitteln, Strümpfen, Hemden , . Betten, Windeln 2. Die von demselben Verein gestiftete Mädchenschule für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten zählt gegenwärtig 70 Schülerin- nen. Diese werden nicht blos sähig gemacht, sich für die Folgezeit ihren Unterhalt verdienen zu können, sondern sie werden auch mit sihtbarem Erfolge an Sittlichkeit, Fleiß, Ordnung und Reinlichkeit gewöhnt. ;

Jm verwichenen Monat sind in Memel 104 Schiffe eingelaufen und 152 von da abgesegell. In Pillau sind während desselben Zeitraumes 93 Schiffe angekommen, und 160 sind von dag ausgelaufen. Von Braunsberg sind 6585 Schock leinen Garn, 292 Lasten Flachs und 104 Lasten Ge- treide verschifft worden.

Ueber die in Frankreich mit der Verwaltung ver- | bundene Rechtspflege. j Wir haben -vor einiger Zeit mehrere Werke über die Kommunal - Einrichtungen Frankreichs angezeigt und ihre Ergebnisse. mit den Vorschriften unserer Städte-Ordnung ver- glichen. Es sey heut erlaubt, den in der Ueberschrift genann- ten wichtigen Gegenstand - auf ähnliche Weise zu behandeln. Als Leitfaden dient uns : y Des tribunaux adnunistratiss, ou introduclion à l’étude de. la júurisprudence administrative, contenant un examen critique de l’organisation de la justice ad- ministrative, et quelques vues d’amèlioration, par L. A. Macarel, avocat à la cour royal de. Paris, ancien avocat-aux conseils du roi et à la cour de cassation, Paris, Roret, 1828. Log In Frankreich (hiermit beginnen wir den Auszug des grüudlichen und lehrreichen Werkes) werden alle allgemeinen Gesebe vom Könige vorgeschlagen und von: den beiden Kam- mern angenommen oder verworfen, Verfügungen , welche die Ausführung der Geseße,. die - eigentliche Verwaltung be- treffen , erläßt der König allein; doch sollen sie weder den Charafter der Geseke, selbst annehmen, noch denselben wider- sprechen. Der König ernennt alle zur Verwaltung gehörigen Personen, Minister, Präfekten, Präfekturräthe, Unter-Prä- feften, Richter u. s. w. Sie sind sämmtlich (nur- mit Aus- nahme der Richter) nach Willkühr abseßbar. ; _Jn- der Verwaltung lassen sich drei Haupttheile unter- scheiden: 1) Die: eigentliche Verwaltung. 2) Die Entschei- dung úber: die Steuern. und ihre Vertheilung. 3) Die Ent- scheidung aller andern bei der Verwaltung entstehenden Strei- tigfeiten: Das Gesehz: weiset die erste Abtheilung durchgehends einem Einzelnen zu, dem Präfekten im Departement, dem Unter -Prâf irte, j Das zweite Geschäft F in die Hände- der Räthe (conseils) der Departements, Bezirke und Gemeinen gelegt; das dritte aber ‘den Präfefturräthei (conseils de préfcctures) zugewie- sen. Man geht also: von dem: Grundsaße aus: Verwalten sey das--Geschäft eines Einzelnen, Richten. das Geschäft von ehreren. E A ü Alles, was--das. bürgerliche und peinliche Recht anbetrifst7 sicher, géordunet und scharf bestimmt erscheint, fin- det sich -auß Seiten der Verwaltung ein Haufen verwirrter, ja-oft sich: widersprechender Geseke, Verfügungen, Bescheide

u; s. w, dergestalt, daß diese Mängel durch die Gewandheit

und den richtigen Sinn-der einzelnen Beamten keinesweges A Cob hinsichtlich. der mit: der Verwaltung verbundenen Rechtspflege, können gehoben werden. Diese: Rechtspfiege. ist zugewiesen den . Präfefturräthen (€conseils), dem “Staatsrathe: und: gewissen außerordentlichen Gerichten oder: Kommissionen. tis Het il

_- Schon vor dem Jahre 1790: war die eigentliche und die ver- waltende Rechtspflege nicht in „denselben Händen, wohl aber thaten die: Paxlamente : oft unpassende: Eingriffe in- die Ver- waltung, und umgekehrt zogen dex König und die Minister Sachen vor: den Staatsrath und vor: außerordentliche, Kom-. missionen, welche: von Rechtswegen: den Gerichten zugehörten. Beides: ward durch: ein Gese: vom 24. August 1790 unter- sagt; die Grändung- der Práäfekturräthe erfolgte aber erst

eften im Bezirke, dem Maire in der Gemeine.

anbetrifft, so wollen wir darüber die

durch das Geseß vom 27. Februar: 1890. * Sie bildéi die Behörde für die vérwaltende Rechtspflege in den Landschaf- ten; leiden abêr an mehreren" wesentlichen Mängékn. "hre Glieder nämlich sind absebbar und stehen unter dem: größten Einfluß des Präfekten, der auch bei Stimmen-Gleichheit:-den Ausschlag giebt; die Parteien haben feinen Zutritt zu ihren Richtern, und es fehlt an allen Vorschriften über den-Rechts- gang. Wenn nun bei diesen Verhältnissen die an der -Ver- waltung- selbst Theil nehmenden Präfektur - Räthe für feine völlig unabhängige und unparteiische Gerichts-Behörde gelten

selbst, in nicht wenig Fällen, eine Rechtspflege ausüben. Die höchste Jnstanz für die verwaltende Justiz ist end- lich der Staatsrath. . Er besteht aus dem Könige, den Kö- niglichen Prinzen, den Ministern, Staatsräthen, Requêten- meistern und Auditoren. Der König und die Prinzen sind

aber nie, die Minister sehr selten dajelbst erschienen und der

Vorfiß in der Regel vom Großsiegelbewahrer geführt wor- den, - Der Staatsrath zerfällt in - fünf Abtheilungen: für Krieg, Seewesen, Finanzen, das Junere und die verwaltende Rechtspflege. Nur - die Staatsräthe haben entscheidende Stimme; sie können gleich den Requêtenmeistern und Audi- toren willfkährlich entlassen werden. |

Ueber die verwaltende Rechtspflege, so wie über das Wesen und die Einrichtung, den Nuben oder Schaden des Staats-Raths, sind von Schriftstellern und Mitgliedern bei- der Kammern sehr verschiedene Meinungen aufgestellt wor- den. Diese lassen sich, was die verwaltende Rechtspflege an- betrifft, auf drei Haupt-Ansichten zurückführen. Erstens, sie músse lediglih der Verwaltung selbst untergeordnet seyn.

Zweitens , sie müsse. von derselbem getrennt und dafúr eine -

eigene Behörde errichtet werden. Drittens, sie sey schlecht- 2 den gewöhnlichen Gerichten zu überweisen. Für die- erste nsiht- ward angeführt : das allgemeine Wohl und die allge-

. meinen Jateressen sind von so überwiegender Wichtigkeit, daß

man Gegenstände, welche damit zusammenhängen, der Ver- waltung unterordnen muß, keinesweges aber Behörden an- vertrauen kann, die nur den Einzelnen im- Auge behalten, und denen Sachkenntniß und Uebersicht fast durchaus man- gelt. Die zweite Ansicht gründete sich darauf, daß die ver- waltendén Personen bei Handhabung der mit ihyen Geschäf- ten in Verbindung stehenden Rechtspflege sich parteiisch be- nehmen und oft vergessen dürften, wie sehr das Wohl des Ganzen auf der Gerechtigkeit beruht , die man jedem Einzel- nen zu Theil werden läßt. Weil aber allerdings eigenthüm- liche Vorkenntnisse und ein engères Verhältniß zum Ganzen erforderlich sind, um die bei der verwaltenden Rechtspflege

in Anregung kommenden Gegenstände zu beurtheilen, darf

man sie eben so wenig den gewöhnlichen einseitig versahren- den Behörden zuweisen. Die Vertheidiger der dritten An- sicht finden endlich die Grunde sür eine Abweisung dieser Behörden ungenügend und meinen: der mangelhaften Kennt- niß oder dem einseitigen Prozeßgange könne durch beigefügte

“oder befragte Sachverständige ‘s0 wie durch geseßliche Vor- christen, abgeholfen werden.

Was nun die Mosamint «Sinrihms des Staats-Raths eußerungen- mehrerer Schriftsteller , Minister „/ Pairs,- Deputirten u. #. w. in fkur- zem Auszuge mittheilen; theils weil sie dem Juhalte nah wichtig sind, theils weil sie die Personen charakterisiren. Herr von Cormenin (mailre des reguêtes im Staats- rathe) sagte 1818 in seinem Werke über denselben: Er ist als berathende Behörde der. Charte nicht zuwider , als ‘retspre- chende wit: ihr unvereinbar. Die leßte Hälfte muß einer ;un- abhängigen Behörde überwiesen und auch die erste Hälfte neu begründet werden, da sie: nur vermöge einer mh Verfú- ung , nicht aber vermöge eines Geseßes besteht. Der Prä- sident Henrion de Pansey (sur l’autorité judiciaire) be- hauptet: Der Staatsrath ist keine Macht (autorité) im Staate ; deshalb fonnte er, ohne Dazwischenkunft der Kammern, durch eine: Königl. Verfügung angeordnet werden. Ferner: geht: alle Verwaltung, wie: alle. Rechtspflege, vom Könige: aus, dem Unterschiede daß er jene nicht: weiter zu übertragen braucht. Daher: ist: die verwaltende Rechtspflege als Aus- fluß. der- Verwaltung lediglich. in seiner Hand , und es kann nur von- einzelnen Verbesserungen nicht von einer Umgestal- tung der jeßigen Einrichtungen die Rede seyn. ¿t 24 Berenger (ehemals: avocat général, jeßt: Deputirter): äußert in seinem Werke über: die-peinliche Rechtspflege: Unter. der alten Monarchie war: die: verwaltende Gerichtsbarfeit- viel freisinniger und unabhängiger gestaltet, als jeßt- unter dex: constitutionnellen Regierung; aber: wir: schleppen: uns noch hi mit. den Einrichtungen, welche: dem: Kaiserl. Despotismus zur Stufenleiter dienten. Man. sollte entweder, wie ehemals, bex

nur mit

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sondere unabhängige Behörden fúr die in Frage stehenden Prozesse errichten, oder sie (noch besser) den gewöhnlichen

Gerichten zuweisen, wodürch nebenbei der große Vortheil ént-" stände, daß aller Streit über die Gränzen der Geschäftsfreise

aufhörte, welchen jeßt, sehr einseitig , die Vérwaltung allein entscheidet. | : i

Der Graf Lanjuinais sagt in seinem -Buche“über die Pam Pisen Verfassungen: Nach der Charte giebt es keinen

taatsrath ex ist nah allen seinén Zweigen und Geschäfts-

freisen im Widerspruch mit den Geseßen und der Verfassung.

Fsambert (Verfasser mehrerer. lehrreichen Werke und Advokat) äußert : Die ‘Gerichtshöfe sind wenig tauglich, die großen Pg zu entscheiden, welche bei der Verwaltung zum Vorschein kommen; doch sollten die richtenden Staatsräthe

unabseßbar, das Verfahren öffentlich und die Form dèr recht-

lichen ähnlicher seyn. ; Corbière (1827 Minister des Jnnern) behauptete in der Pairs-Kammer: Es ist ein Jrrthum, daß die verwalténde Rechtspflege weniger Sicherheit und Bürgschaften darbiete, als die gewöhnliche. Beide müssen |chlechterdings von einander etrennt seyn, wenn nicht Alles in Verwirrung gerathen soll. ebrigens richtet der Staatsrath nicht, er giebt nur Gutach- ten, welche durch des Königs Beistimmung in Ordonnanzen verwandelt und von einem verantwortlichen Minister gezeich- net werden.“ Wie kann man, bei einem solchen Pfande der

Sicherheit, noch Argwohn hegen und Klagen erheben? -

Nachdem in“ der Deputirten/Kamméer (1818) die schon erwähnten Gründe gegen. den Staatsrath wiederholt waren, antwortete der Großsiegelbewahrer Baron Pasquier: Was die Charte nicht ausdrúcklich abgeschafft hat, besteht noch, und spätere Geseße beziehen sich auf den. Staatsrath. Der Ge- danke, scine Mitglieder für unabseßbar zu erklären, ist gegen die Natur der Dinge und wirft alle Verwaltung um. Er urtheilt nicht über Rechte, sondern verhandelt nur über Jn- teressen, roûrde: aber mit unabseßbaren Gliedern bald ailen

Behörden, ja dem Könige- selbst, Gesebe vorschreiben. Der Baron Cuvier sagte (1819): Der Staatsrath ist auf die freisinnigsten Grundfäße gegründet ‘und bietet den

Bürgern mehr Mittel dar, eine gerechte Entscheidung zu er- |

Halten , als ‘fich in irgend einem andern Lande finden. Auch hat ja die Negierung weder den Wunsch, noch das Jnteresse, den Rechten--dey Bürger zu nahe zu treten. Ein unabsebba- œxer Staatsrath wäre ein König, welcher Niemanden Rechen- schaft ablezte und bald die: Kammern , die vollziehende Ge- walt und alle freisinnigen Einrichtungen vernichten würde.

Hexr v. Villèle: Der Staatsrath gewährt den Bür- gern feine genügende und verfassungsmäßige Sicherheit bei ¿hren Streitigkeiten mit der Regierung, und die Verantwort- lichkeit der Minister ist ein leerer Schein, wenn von unzäh- ligen Entscheidungen bloßer Privar- Streitigkeiten die Rede ést, mit welchen sich die Kammern n in höchster Stelle -be- {châftigen können und beschäftigen werden, :

Manuel (182): Es ist höchst nachtheilig, daß bei Streitigkeiten zwischen den rechtsprehenden und verwaltenden Behörden der Staatsrath allein entscheidet.

Gaëtan deLarochefoucauld (1828): Der Staats- rath sollte ursprünglich nur Geseß-Entwürse und Vorschrif- ten úber die Verwaltungsweise entwerfen, bald aber wurden untér Buonaparte séine Befugnisse übermäßig erweitert: ohne Widerspruch weil man ‘damals Alles ehrte, was stark war; während man jeßt nur-dem gehorchen will, was geseßlich ist. Nach der Charte findet sich keine Stelle für den Staatsrath ; feine Geschäfte gehören anderen Behörben oder Gewalten. Auch haben deshalb höhere“ Gerichtshöfe sein Daseyn schon laut fr geseßwidrig erflärt und seinen Verfügungen feine Folge geleistet. y

Portalis (1829 Großsiegelbewährer) : Der Staatsrath |

s geseßlich und nothwendig und keinesweges dadurch aufge- Hoben, daß seiner in der Charte nicht ausdrülich Erwähnun geschieht. - Könnte die Regierung: Fragen über: die. Verwal- tung „- welche vor den Geëichten verhandelt werden, nicht an: sich ziehen, so würde die ganze Regierung bald Gégenstand- Juridischer Entscheidungen: werden. Der Staatsrath ist le- diglich ‘ein Zweig der. Verwaltung, eiù Orgañ ‘der Krone, und kann deshalb seine Einrichtung nicht einem Geseße, son- dern. nur einer Königl. Verfügung verdanken. ! F x pin v an 5 repräzjentaliven. Verfassung: minder: nöthig erscheint, mag er als eine blos rathgebende- Behörde uUnangetastet bleiben, dann aber auch’“aus der Civilliste bezahlt werden. Soll er aber Recht sprechen und das fr. ihn erforderliche Geld au- Herordentlich bewilligt werden, so muß man untersuchen, ob sein. Daseyn schon gesebli, oder erst. durch ein Geseß zu be- grüuden sey. Es isk irrig, zu behaupten, daß alle die 50,000

Obgleich ein Staatsräth bei einer *

\

Hände der Rechtsgelehrten übergehen.

nig’ von Frankreich ohne die Kammern Geseße steht im offenbarsten Widerspruche mit den Absößen 15. bis

* die Aeußerung,

(welche. weit vorzüglicher war, als die- jeßige

Willkühr. ‘abseubar seyn/ unheilbritgend ‘ist, läßt“

seit 1789 gegebenen Geseke: und getroffenen Einrichtun nach Rechtens und in voller Wirkung E sofertì edt af ide ausdrücklich aufgehoben habe. - Der Staatsrath des Jahres 8 war eine Art von Kaiserl. Divan und in den Händen Buonapartes ein thâtiges Werkzeug, alle Gewalten an sich zu ‘zichen' ‘und alle unjere Freiheiten zu ‘zétstörén. Er war der “Kern “und “-Mtttelpunkt dieses weiten “Sÿsteis der Cen- tralisation, welches jegliches an sich zog, und das wir noch zu bejammern Ursache haben. So wenig die Kammern ohne den König Geseke erklären und ändern dürfen, so wenig der Staatsrath im Namen des Königs ohne die Kammern, und die Gerichts-Behörden haben gänz Recht, wenn sie im leßten Falle den Gehorsam verweigern. __ Vatismenil (1829 Minister des ôffentlihen Unter- richts): Kein Artikel der Charte is unverträglich mit deut Daseyn des Staats-Raths. Sobald es eine Verwaltung giebt, muß es auch eine verwaltende von: ihr abhängige Rechtspflege geben. Wollte man diese den Gerichten zuweisen, oder ibnen gar die “Entscheidung von Streitigkeiten über die. Gränzen der Geschäftskreise verstatten, so würde alle Gewalt in die echts Man mag: deshalb die Art des hierbei zu beobachtenden Verfahrens durh Gr- Lu feststellen und auch andere einzelne Verbesserungen eiti- rein. i i Es sey erlaubt, dieser Zusammenstellung Französischer Ansichten wenige Bemerkungen folgen 8 sassen. P Erstens: Der Versuch einiger Journalisten, aus dem lá4ten Absaße der Charte das Recht abzuleiten, daß der Kö? geben könne,

18. Allerdings gehen aber die Begriffe von Geseß und Ver- fügung (Ordonnanz) in-einander“über, und s tönen Bez denfen über die Grähzen beider entstehen. Eine genaue Durch- sicht der Französischen Geseß-Sammluüng. zeigt - indessen, - daß. eher der lebte, als der erste t gj zu weit ausgedehnt seyn dürfte; so wie zweifelsohne sehr viele Dinge - dutch Königl. Verfügungen entschieden werden, welhe man, in einem Staate wie Frankreich, den landschaftlichen und örtlichen Be- hörden überweisen sollte.

Zweitens: Der Staats-Rath is als berathende Be- hôrde ein Organ der Verwaltung und in feinem Widerspruche mit der ‘Charte oder dem Wesèn eiuer repräsentativen Re- gierung; der Staats-Rath als rechtsprecchende Behörde mißte dirgegen (gleichwie alle-andèrech Gekrichté) durch ein Ge- sel angêméessen eingekihtet werden - iris “4

Drittens: Jn leßter - Beziéhung gewährt der Staats- Rath (mit abseßbaren und durch bestimmte Vorschriften nicht- gezügelten Beamten) keinesweges genügende: Sicherhétit fär cie unparteiische Rechtspflege. Die Bemerkung: es habe die Regierung weder den Wunsch, noch das: Interesse, den Rechten der Bürger zu nahe zu treten, hat, wenn von juri-- dischen Formen die Rede ist, gar keine Bedeutung; so wie e der Staats-Rath uttéle: nur über Juteressen,- nicht Über Rechte, blos einen wunderlichen Gegensatz enthält und obenein mit der Wahrheit nicht übereinstimmt.

__ Viertens: Dasselbe ‘gilt von der itrigen Behauptung : in feinem Lande sey eine größere Bürgschaft für unparteiliche. Handhabung der verwaltenden Rechtspflege vorhanden. In Preußen z. B. beseßte man die alten Kammer-Justiz-Depu- tationen zur Hälfte aus Mitgliedern der Kammern und zur Hälfte aus Mitgliedern der Gerichts-Behörden. Alle waren“ utiabseßbar und an die gewdhnlihen Gesebe und Prozeß-For-, men gebunden. Und dennoch hob man diese Einrichtun

| Französische

auf und wies alle verwaltendè Rechtspflege ohne Ausnahme, den gewöhnlichen Gerichten zu. Wem käme wohl in den Sinn, zu behaupten : dadurch sey die Königl. Gewalt verrin-- Ii V in Gefahr gebracht wörden. Doch muß man wün-

| schen, daß dix verwaltende Behörde nicht, um ich{ch. zu decken, ‘übermäßig, i h 5 sich. z ¡DECLEN,

ermáäßig viel Ditige an die Gertchte bringep und- die Rich- ter sich nicht der Änsicht hingeben, Fiskus sey der reiche Mann, “der ‘wohl einen Verlust tragen könne. A ünftens: Bei“ dieser Preußischen Einrichtung haben fast alle Streitigkeiten über die Gränzen der Geschäftskreise ein - Ende; bei getrennter Rechtspflege solltén sie aber weder allein von der juridischen, noch- allein von der verwaltenden Seite entschièden werden. Ls R E K Séchstens Däß die Lehre: - alle Beamten aen rad j ranfreihs“ ckeispiel: außer Zweifel. Däs entgegengeseßté Shstem. sichert. gegen ministeriellen Despotismus, giebt dem Stande der“ eamten- Muth, Kraft und Würde, und gewiß trägt das- selbe im Preußischen Staate wesentlich" mit dazu ® bei} förts- dauernd eine gute Verwaltung zu bewirken. _ Pa Je

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