1830 / 177 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1348

entsagung- des Prinzen von Koburg is hier mit großer Ver-

wunderung vernommen worden; dem Grafen E fönnte es jeßt vielleicht vorbehalten bleiben, Griechenlands

Regeneration zu vollenden.

Spanien.

Alicante, 3. Juni. Ein von Algier kommen- des Schwedisches Schiff, welches daselbst, nachdem es unge- hindert und, wie es scheint, von dem Blofade-Geschwader ungesehen, mit einer Ladung Holz in gedachten A einge- laufen war und dieselbe zu äußerst hohen Preisen verkauft hatte, bringt die Nachricht mit, daß alle Punkte auf der Küste, wo eine Landung möglich wäre, stark mit Beduinen und ziemlich vielem Ge)húß beseßt sind, daß die Kanoniere

jedoch sehs bis acht Minuten Zeit bedürfen, um eine Kanone |

zu laden und loszuschießen. Der Schwedische Capitain bestä- tigt die Niedermebelung der 110 Mann von den Franzôsi- schen Brigaäntinen „le Silene‘/ und „l’Aventure‘/, und daß es den Europäischen Konsuln in Algier gelungen wax, die Begnadigung des Ueberrestes jener Mannschaften, und vor- nehmlich der Offiziere, zu erlangen, welche ganz nacend nach Algier gebracht wurden. .Die Europäischen Konsuln, welchen der Dey von Algier die Erlaubniß, sih einschiffen zu dürfen, verweigerte, hatten sich sämmtlich. mit ihrer Dienerschaft uud einigen Europäischen Handwerkern in ein zu diesem Endzweck befestigtes Landhaus , eine Meile von Algier entfernt, bege- ben, einen hinlänglichen Vorrath von Waffen und Munition dahin bringen lassen und sich reichlich mit Lebensmitteln al- ler Art versorgt, um sich gegen einen Coup de main von herum- streifenden Afrikanischen Banden und Marodeurs sicher zu stel- len. Fast gleichzeitig mit jenem Schwedischen Schiffe langte ein zur Französischen Expeditions - Armee gehöriges Neapolitani- sches Transportschiff in Alicante an, welches außer einer Anzahl

Artilleristen, Kanonen 2. auch 15 Pferde an Bord hatte;

das sechszehnte war schon am Tage des Aussegelns aus Tou- lon gefallen. Dieses Trañsportschiff befand sich mit der gan- zen Flotte am 31. Mai fânf Meilen nördlich von Algier, wurde dur starke Windstôße, so wie viele andere Schiffe, von dem Gros des Geschwaders getrennt, sah dasselbe jedoch noch am 1. Juni, 30 Seemeilen ebenfalls ganz nördlich von der Hauptstadt, und da ihm sein Versuch, nach Mahon oder Palma ecinzulaufen , mißlang, so -nahm es seinen Lauf nach Alicante, wo ihm der Französische Konsul, als er von des Neapolitaners Ankunft unterrichtet war, befehlen ließ, unver- üglih wieder in See zu stechen, und ihm nur die erforder- liche Zeit verstattete, um den nöthigen Sand für das Läger

der Pferde einzunehmen.

04.0 d: Berlin, 27. Juni. Aus Färstenstein (Schlesien)

vom 19ten d. wird gemeldet: Jhre Königl. Hoheit die Kron- |

prinzessin nebst Gefolge ist heute Abend hier angelangt und wird, dem Vernehmen nach, . einige Wochen hier verweilen, um den Brunnen von Salzbrunn und das Bad von Alt- wasser zu gebrauchen. e

__— Aus Stettin wird gemeldet: Das Säkularfest der. vor 300 Jahren geschehenen Uebergabe der Augsburgischen Confession wurde, der Allerhöchsten Anordnung gemäß, am 25stten d. M. în allen Kirchen Stettins durch feierlihen Gottesdienst begangen, nachdem dasselbe Abends zuvor einge- läutet worden. war. Zu demselben Zweck hatte das Gymna- sum am Vormittag des 26sten eine öffentliche Redeúbung veranstaltet, zu der von dem Direktor der Anstalt mittelst eines Lateinischen E obl eingeladen war, und welcher die höchsten Civil- und Militairbeamten, eine große Anzahl der Einwohner der Stadt und sämmtlihe Schüler des Gymna- fiums beiwohnten. Diese Feiér wurde in dem festlich ge- schmücften Hörsaale gehalten und mit passenden Gesängen begonnen und beschlossen. Zwei Zöglinge aus der ersten Klasse des Gymnasiums hielten eine Deutsche und eine Lateinische Rede über jenes denkwürdige geschichtlihe Ereigniß, und

über das Leben Melanchchons, und der Direktor sprach am

Schlusse úber die wichtigen und aae en Folgen-der Ueber- gabe der Confession auf die Bef r Wissenschaften, mithin auch mittelbar Ml den jeßigen Standpunkt der Wil- senschaft in der hiesigen Lehranstalt; worauf er die Anwesen- den Zöglinge der leßteren mit kräftigen und eindringlichen Worten ermunterte und ermahnte, treu zu bleiben dem bele- benden, in jenem Bekenntnisse athmenden Geiste, ihn zu be- wahren, zu pflegen, und im Fall der Noth zu verfechten mit Wort und That.

Der wohlthätige Einfluß eines Schafzúchter-Vereins auf die Vervolllommnung der Schafzucht is seit langer Zeit von denfenden Landwirthen unserer Monarchie erkannt und das Bedürfniß: danach lebhaft gefühlt worden.

Ein Unternehmen, dessen Gedeihen von der innigen Ueber-

/ einstimmung vieler Jndividuen abhängt, ist jedoch nicht leiht

ins Werk zu seßen, und nur die Alles veredelnde Zeit ver- mag; es zur Reife zu bringen. L ; Es ist daher ein erfreuliches Zeichen der fortschreitenden Bildung und des ernsten Fndustrie-Fleißes , daß der Wunsch nach einem Verein zur Vervollkommnung eines so wichtigen Zweiges der Landes - Jndustrie, als die Schafzucht ist, seit Kurzem gans besonders rege geworden ist. Der gegenwär- tige hiesige WoYmarkt gewährte den hier anwesenden Schaf- züchtern, welche sih für diesen Gegenstand lebhaft interessi- ren, die Gelegenheit, ihre Ansichten hierüber gegenseitig aus- zutauschen, und was seit Jahren einzeln und abgebrochen be ein solches Unternehmen verhandelt worden, näher- zu ejprechen. 444 Jn dieser Absicht versammelten sich am 20sten d. M. nachbenannte Landwirthe zu einer gemeinschaftlichen Bera- thung in dem Lofale des Königl. Gewerbe-Jnstituts, welches der Geheime Ober - Finanz - Rath Beuth mit ermunternder Bereitwilligkeit einzuräumen die Geneigtheit hatte. tg An dieser Versammlung nahmen folgende Personen Theil: 1) Der Geheime Staatsrath von Quast, 2) der Geheime Staatsrath Graf v. Jbenplib, Z) der Baron Arnhold von Eckardtstein, 4) der Landrath Graf. von Jbenpliß, 5) der Amtsrath Karbe, 6) der Ober-Amt mann Karbe, 7) der Herr von Knoblauch-PYessin, 8) der Herr von Knoblauh-Osterholz,-9) der Major von Bredow, 10) der Herr vonRibbecck, 11) der Herr W.

von Knoblauch-Pessin, 12) der: Herr von Bredow

auf Jhlow, 13) der Ober-Amtmann Gründler, 14) der Amtmann Nernst, 15) der Amtmann Zellner, 16) der Ober -Förster Kobilinski. i

Nachdem zuvörderst die Frage: ob die Gründung eines Schafzüchter- Vereins wünschenswerth sey, von sämmtlichen Anwesenden bejahend beantwortet worden, sprachen sie eben so übereinstimmend die Hoffnung aus, daß bei dem regen Eifer der Landwirthe für die Ausbildung ihres Faches das Unterneh-.nen zahlreiche Theilnehmer finden und recht bald zur Ausführung fomtnen werde.

Die Versammlung beschäftigte sih hierauf mit der Wahl cines Ausschusses zur Kictarieltuvt eines Statuten-Entwurfs für den Verein und wurden hierzu gewählt: 1) Der Amts- rath Karbe auf Blankenburg, 2) der Ober-Amtmann Karbe auf Gramzow, 3) der Ober - Amtmann Gründler, 4)- der Amtmann Zellner, 5) der Kaufmann Adolph Schayer.

Der Ausschuß beschäftigte sich ungesäumt mit der Aus- arbeitung des Entwurfs aus den bereits vorhandenen Ma- terialien, und wurde solher am 21sten, dem Beschlusse der Versammiung gemäß, dem Baron Arnold von Eckardtstein and dem Geheimen Ober - Finanz - Rath Beuth zur Prú- fang vorgelegt. ,

Ïn der am 21sten abermals stattgefundenen Versamm- lung fanden sich noch folgende Landwirthe ein, welche dem Verein beizutreten sich bereit erklärten: der Kammergerichts- Rath v. Dzembowski; der Oekonomie-Rath Maaß zu Kenb-. lin; der Oberamtmann Osterroth zu Brussow; der Gutsbe- sier Schrader zu Töbleben.

Die lebhafte Theilnahme, welche eine Anzahl angesehener und erfahrner Landwirthe dem in Rede stehendeu Unterneh- men widmen , ist die sicherste Bürgschaft für die Nüblichkeit desselben und berechtigt zugleih zu der Hoffnung, daß am gegenwärtigen Wollmarfkte der erste Schritt zu der Verwirk- lichung des längst ausgesprochenen Wunsches nach- einem Schafzüchter-Verein geschehen sey. W

Es ward daher beschlossen, eine öffentliche - Aufforderung an alle den Berliner Wollmarkt besuchenden Schafzüchter, Wollenwaaren-Fabrikanten und Wollkenner ergehen zu lassen, und dieselben zur Theilnahme an. dem Verein einzuladen, da- mit das Unternehmen recht bald ins Leben treten fônne und

scine gedeihlihe Wirksamkeit durch eine vielseicige und rege

Theilnahme dauernd gesichert werde. Berlin, am 22. Juni 1830,

————— rft a S Sr tere ———

Ueber das Fürstenthum und den Schweizer Kanton Neufchatel oder Neuenburg sind in Nr. 118 und 143 des gegenwärtigen Jahrganges der Allgemeinen Preußischen Staats - Zeitung zwei Aufsäße erschienen ," welche durch die Gediegenheit und thatsächlichhe Gründlichkeit, womit in dem ersteren derselben die Statistik der Bevölkerung und in dem

__

1349

zioeitèn der Gewerbfleiß dieses Landes dargestellt und beleuch- tet werden, die Ausmerksamfkeit des Publikums auf diesen in vielfacher Hinsicht merkwürdigen Theil des Preußischen Staats gezogen haben dürften. Um so sicherer läßt sich da- her vorausseßen, daß es den Lesern der Staats-Zeitung will-

fommen seyn wird, - mit einem interessanten Aktenstücke aus -

der früheren Geschichte Neuenburgs bekannt zu werden. Es ást dies die Charte der Stadt Neuenburg vom Jahre 1214, die also um ein Jahr der Charta magna des auf seine al- ten Freiheiten stolzen Englands , vorangegangen ist. Dur spätere, aus den Zeitverhältnissen hervorgegangene Verordnungen erweitert, zuleßt aber gewissermaßen verdrängt, war sie fast in Vergessenheit gekommen, und sogar in fremde

In Nomine Sanctae et individuae trinitatis Ulricus

Comes ei Bertoldus nepos éjus, domini Novicastri , omnibus-

praesentes li tleras inspecluris, : bib iu Notum facimus uni- versìs, quod nos castrum et villam nostram de Novocastro

cupientes ad augmentum et statum felicem pervenire iales

constifutiones burgensibns nostris de Novocastro de eorum assensn disposuimus sedenim *) - Bisuntii con- snctudines sub hac forma. Nullam in castro aut. villa Novicastri faciemus exaclionem. - Leges nostras in foris factis capiemus. In sanguine infra treucam diem facto LX solidos. TIn sangnoine extra treucam diem fsacto novem solidos. Pro armis traclis super aliquem sine per- cussíone aut lapide jactato in aliguem sine percussione de- cem libras et ille qui trahit arma aut jaclat lapidem, non pôtest dare cautionem de. lege, corpus ejus captum tenebitur usgué ad satisfactionem. Est noetandum, quod ómnia plana vadia sunt guatuor solidorum. Neminem in eastro aut villa sine judicio capiendam nisí lalronem, ho- micidam aut insidiatorem manisestos. Habemus eliam pro

nolibet bove aut vacca vendito in macello gnatuor dena- rios et linguam, - pro porco’ duos denarios, pro bacone unum denarium, pro hyrco aut capra unum obolum. Qui- libet sutor, qui tenebit stallum in foro, dabit nobis qua- luor paria calceorum quolibet anno bis temporibus anni- versariò natale domini unum par, anniversario pascha uhum par, ad festum sancti Johannis unum par, ad festum sancti Galli unum par, nec de pejoribus nec de meliori- bus. Qwilibet tabernarius pro quolibet modio vini quem vendet in taberna, dabit unum denarium et praeterea pro quolibet dolio cujuscunque capacitatis sìit ab uno modio superius unum quarteronem. Dum autem tabernarii v!- nunr vendunt requiri debent ab eis denarios et quartero- nes et*sì iusra venditionem non reguiruntur extra vendi- tionem non respondent. Habemus quogue in villa, in soro minagium et libram quam quintallus vocatur, tam super burgenses quam super externeos. Habemus bannuum quod possumus vendere XXIIII modios vini, in tempore quo capere bannuni voluerimus, extra nundinas et vendemus vinum nostrum, dum non sit legitimum, ad majus pre- tiúum quo alia vina vendita sunt, a tempore vindemiarum usque ad tempus quo capiemus bannum. Aut, si placet nobis, vendemus bannum. Debet nobis communitas no- slrorum burgensium de Novocastro VII libras quolibet anno, reddendas in die cenae. Si aliquis nostrorum bur- gensium obierit sine herede aut parenlibus, ejus P98SE880 tam mobilium quam immobilium nostra erit. Si autem habeat heredes aut parentes et illi absentes sunt, usque ad annum- et diem expectabuntur, et si infra annum et diem hereditatem suam non requisierint, hereditas nostra erit, nisì legitima occasione detlenti fuissent. Percipiemus qyuoque in vineis quae spectant ad curiam Novicastri, pro quolibet modio vini sextarium vini. In ‘yineis autem de campo presbiterii, pro quibuslibet duobus modiis, unum SseXxtarium, et praeterea pro quolibet modio I[I denarios Propter quos- custodes vinearum conducemus et de consilio burgensium apponemus. Onnia autem casa- lia extra portas castri censum nobis debent, et N08 propriam guerram habemus, communitas juvare nos debet sine capiendo talliam. Armaturas quo- que habebunt burgenses et cquos, juxta consîlium- com- munitatis, pro suis facultatibus competentes, Si çcastrum bastimento „indigeat communitas pro posse suo tenetur facere bastimentum. OQuaelibet bolengiaria debet nobis

*) leg. secundum.

Archive übergegangen. Jet befindet sich jedoch die in Bern auf- gefundenealte Urkunde wieder im Besibe der Stadt Neteuenburg.— Der Verfasser des trefflichen Essai de statistigue surle canton de Neufchâtel, Zürch 1818, Herr Präsident von Sandoz - Rol- lin, hat diese Lateinische Urkunde mit großem Fleiße durchge- zeichnet oder falfirt, und der Hr. Staatsrath v. Montmollin eite bis in die fleinsten orthographischen Unrichtigkeiten treue Abschrift derselben auszufertigen die Güte gehabt, welche in Nachfolgendem mitgetheilt wird : *) d. B,

N Wir fügen dieser Mittheilung zuglei - Ucberseßung der ürkunte bei. h g zugleich eine Deutsche

Im Namen der heiligen und ungetheilten Dreinigkeit entbieten Wir, Graf Ulrich und dessen Neffe Bertold , Her- ren von Neuenburg, Allen, denen Gegenwärtiges zu Gesicht fommt, Unseren Gruß. Wir machen jedermänniglich befannt, wie Wir in dem Wunsche, daß Unjere Burg und Stadt Neuenburg Wachsthum- und Gedeihen erlangen möge, Un- seren Bürgern zu Neuenburg mit ihrer Zustimmung folgende Sazungen gegeben haben, nach den Gewohnheiten von Besançon in folgender Gestalt: Wir werden in Unserer Burg und Stadt Neuenburg feine (ungeseßlihe) Abgabe erheben. Wir wer- den Unsere geseßlichen Strafen bei Verbrechen einziehen: Für während des Gottesfriedens vergossenes Blut 60 Solidi; fúr außerhalb des Gottesfriedens vergossenes Blut 9 Solidi. Fúr das Ziehen der Waffen gegen Jemand, ohne zu verwunden, oder für einen Steinwurf nach Jemand, ohne zu treffen, 10 Pfund, und wenn der, welcher die Waffen zieht oder den Stein wirft, die geseßliche Sicherheit nicht leisten fann, so soll er bis zur Genäagthuung in leiblicher Haft gehalten wer- den. Es ist zu bemerken, daß jedes hlichte Vadium (Gerichts- pfand oder Sicherheit durch Bürgen) 4 Solidi beträgt. Niemand soll in -der Burg und Stadt ohne Urtheil verhaftet werden, den offenfundigen Räuber, Mörder oder Auflaurer ausgenommen. Auch gebühren Uns für jeden auf dem Fleischmarkte verkauften Ochsen oder Kuh 4 Denare und die Zunge, für ein Schwein. 2 Denare, fúr einen Schinken 1 Denar, für einen Bock oder Ziege 1 Obolus. Jeder Schuster, der einen Stand auf dem Maréfte hat, soll Uns an folgenden Terminen jährlich 4 Paar Schuhe geben : zu Weihnachten 1 Paar, zu Ostern 1 Paar, am St. Johannisfeste 1 Paar, am Feste des heiligen Gallus 1 Paar ck weder von den schlechtesten noch von- den- besten. Jéder Weinschenk zahlt Uns für jedes in seinem Schanke verkaufte Maaß Wein 1 Denar und gußerdem für jedes mehr als ein Maaß haltende Faß einen Quartero Während aber die Weinschenken den Wein verkaufen, müssen die Denare und Quarteronen bei ihnen eingezogen | wer- den; werden diese niht während des Verkaufs erhoben, so sind sie außerhalb des Verkaufs nicht mehr zu zahlen ver- pflichtet. Auch haben Wir in der Stadt -auf dem Markte das Maaß- und Wage-Recht, lebtetes Quintäl genannt, sowohl über die Bürger, als über die Fremden. Wir haben das Vorrecht, daß Wir, zu welcher Zeit Wir wollen, außerhalb der Maréfttage 24 Maaß Wein verkaufen können, und Wir werden Unsern Wein, Ee es (andern) nicht erlaubt ist, für den höhern Preis verfaufen, für welchen andere Weine von der Zeit der Wein- lese bis zu der Zeit, in welcher Wir von Unseren Banne Gebrauch machen werden , verkauft worden sind; oder, wenn es Uns beliebt, werden Wir auch den Bann (das Vorrecht) ver- faufen. Die Gemeine Unserer Bürger zu Neuenburg hat Uns alljährlich 7 Pfund am grünen Donnerstage zu entrichten. Wenn einer unserer Bürger ohne Erben oder Verwandte stirbt, so fällt - sein bewegliches und unbewegliches Besißthum Uns zu. Hat er aber Erben oder Verwandte, und sind diese abwesend, so soll Jahr uünd Tag auf sie gewartet werden; und wenn sle binnen Jahr und Tag ihr Erbe nicht in Anspruch nehmen, so soll die Erbschaft Unser seyn , wenn jene nit durch Ehe- - haften (daran) verhindert worden sind. Auch werden Wir in den zur Curie von Neuenburg gehörigen Weinbergen von jedem Maaß Wein einen Sextarius Weins erheben , in den zur Pfarre gehörigen Weinbergen aber von jeden zwei Maaßen einen Sextarius und außerdem für jedes Maaß 3 Denare, gegen welche Wir die Wächter der Wein- berge dingen und nah dem Rathe der Bürger anstellen werden. Alle Gehöfdé außerhalb der Thore der Burg ' haben . uns den Zins zu entrichten, und wenn Wir für Unsere Person eine Fehde haben, soll Uns die Gemeine ohne sonstige Beisteuer Hülfe leisten. Auch Rüstungen und Pferde sollen die Bürger haben, nach der Bestimmung der Gemeine, wie sie dem Vermögen eines jeden angemessen sind. Wenn die Burg eines Baues bedarf, so ist die Geraéine nach ihrem Vermögen gehalten, den Bau auszuführen. Jede