1830 / 178 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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in mit unbeschränkter Vollinacht- befleideter Delegir- an Polizei. E Reali und éin Englischer Emis- sair sind hier angefommen,- wie es heißt, um unter Spaniens Bürgschaft eine Anleihè mit unserer unmächtigen Regierung zu contrahiren. Die wenigen Angestellten, die nocch eine wirkliche Bezahlung ihres rückskändigen Gehalts bekommen, erhalten ihn nur in zu Ende des nächsten Jahres zahlbaren Bons, die sie mit großem Verlust veräußern müssen. Das Heer is ünzufrieden, das Volk der stets wachsenden Strenge müde, furz Alles scheint fich einer Auflösung zu nähern.

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.

New-York, 9. Mai, Der General -Postmeister hat dem Hause. der Repräsentanten eine Mittheilung gemacht, in welcher er unter Anderem beinerft7 daß im ‘Postwesen, ohne Nachtheil für den öffentlichen Dienst, keine Beamten abgeschafft und in den Ausgaben keine Ersparnisse gemacht werden dürften. Aus dieser Mittheilung ersieht man ferner, wie außerordentlih sich das Postwesen in den Vereinigten Staaten seit dem Jahre 1790 ausgedehnt hat. Damals gab es nur 75 Postämter, und die Poststraßen erstrecten sich nur auf einen Längenraum von 1375 Englischen Meilen ; die Ein- nahme betrug in Allem 37,935 Dollars. Jm Fahre 1795 betrug die Zahl der Postámter 453; das Längenmaaß der Poststraßen 13,207 Englische Meilen und die Gesammt- Einnahme 160,620 Dollars. Jm Jahre 18?9* dagegen be- trug die Zahl der Pöstämter 8004, das Längenmaaß der Poststraßen 115,009 Englische Meilen und die Gesammt-Ein- nahme 1,707,418 Dóllars. / ir

Der Staat Georgia hat den übrigen Staaten ein ‘Beispiel von Galanterie gegeben. Ein neulich erlassenes Ge- ses enthebt nämli die Frauen der Pflicht, als Zeugen vor Gericht zu erscheinen , außer in Kriminal -Sachen, in allen añdern Fällen dürfen sie ihr Zeugniß in ihren Wohnungen ablegen.

Wr Senat der Vereinigten Stgaten hat mit großer Stimmen - Mehrheit die Ernennung Jsaak Hill’s zum zwei- ten Controlleur des Schaßes / verworfen. „„Dieser Mann

(sagt ein hiesiges Blatt) ist einer der bezahlten Söldlinge |

der Presse, der in seinen Bemühungen , die Wähl des Prâ-/ sidenten zu befördern, zu den gewissenlosesten gehörte. Unse-

rer Meinung, nach kônnen wir diese Verwérsung als einen Ausdruck des festen Vorsaßes des Senates anfehen, in kei-

nem Falle die solchen Parteigängern durch Verleihung _von Aemteru gégebenen Belohnungen zu fanctioniren. Wenn dies der Erfolg seyn sollte, so wird durch diese Entscheidung mehr für die Reinheit und wirkliche Unabhängigkeit der Amerikanischen Presse geschehen, als durch irgend eine an- dere That der Regierung bewirkr werden könnte. Der hiesige Ahnerican enthält eine Beschreibung des im Dorfe Auburn- befindlichen öffentlichen Gefängnisses des Staates Newyork. i ¡¡Auburn,“/ heißt es in derselben, „liegt 175 Englische Meilen von der len da: Erie Kanal entfernt. Es ist ein wohlgebautes blü- hendes Dorf mit 3500 Einwohnern. Jn diesem Dorfe be- findet sich das ôffentliche-Gefängniß, von einer Seite vom Owasco - Strom bespúült, dessen Wasser für einige in der An- stalt vorhandene Werkstätten benußt wird. Der von“ den Mauern des Gefängnisses umschlossene Plalz nimmt einen lächenraum von 5 Acres ein. Drei Seiten eines Vierecks ind bebaut; die Gebäude von behauenem Kalkstein erheben sich in 3 und 4 Stowérken; von Weitem gesehen erscheinen sie dem- Reisenden wie die Behausung reicher und mächtiger Barone. Das Gefängniß enthält dermalen 650 Verurtheilte, worunter 25 weiblichen Geschlechts. Die Gefangenen dürfen unter keiner Bedingung mit einander sprechen ; sie: schlafen in besonderen 7 Fuß, langen und ZL Fuß breiten Zellen. Wenn sie sih einander etwas mitzutheilen wünschen, was bisweilen bei den Handarbeiten, mit deven sie beschäftigt sind, vorfällt, so geschieht es durch Zeichen ; werden diese nit verstanden, so Babe sie sich mit ihren Worten an den Ge- Quan Baier zu wénden, der alsdann deren Weiterbeförderung esorgt. Jn den Werkstätten werden die Gefangenen von Aufse- hern ewt, die sich auf dunkelen die Werkstätten umschließenden Gallerien befinden. Die Mahlzeiten werden ín einer großen Halle gehalten. Dem {weren Auftreten von 625 Menschen und dem Lärmen, den sie beim Hitnseken machen, folgt eine Todesstikle, die nur von der Stimme des Kaplans unterbro- chen wird, der Gnade vom Himmel für dieje Unglücklichen erfleht, die sich an Gott und Menschen versündigten. Die efangénen werden zweimal täglich gespeist; jeder hat einen besonderen Siß und vor sich auf einem ‘kleinen Tische eine Theetasse mit Roggen-Kaffee, Messer und Gabel und einen

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tadt Albany und § Mei- |

hölzernen Teller. Hat er mehr Speise; als er braucht, so streckt er seine rechte Hand in die Hôhe, worauf ein Wärs- ter sie ihm abnimmt und einem andern Gefangenen giebt, der die linke Hand erhoben- hat. Es wird ihnen so- viel Speise gereicht , daß feiner die Tafel unbefriedigt verläßt. Was sie erhalten, ist gut; das Ochsen- und Schweinefleisch, das ihnen gereicht wird, ist von der Qualität, die man auf Schiffen und zur Ausfuhr braucht. Alle Gefangenen sind mit Hande arbeiten für einzelne Fabrifzweige beschäftigt, in denen manche zu großer Fertigkeit gelangen. Fast ‘alle Arbeit wird“ auf Kontrakt und “ein großer Theil für die Stadt New: York verfertigt ; jedem Arbeiter werden dafür täglich 25 bis 50 Cents gutgeschrieben. Es wird nicht genau darauf gesehen, wie viel ein Jeder arbeitet, wenn er nur fortwährend beschäftigt ist. Das fragliche Gefängniß besteht seit 12 Jahren, während welcher Zeit nur 2 Gefangene Selbstmör- der wurden, von denen einer übrigens, wie man glaubte, an Geistesverwirrung gelitten hatte. Im Hospital findet man gewöhnlich nicht mehr als 6 bis 9 YFndividuen. Einmal

- wöchentlich baden sich die Gefangenen in großen Wasserbe-

hältern. Reinlichkeit und Ordnung herrscht überall, und die Disciplin sowohl als die Aufsicht läßt nihts zu wünschen

_úbrig. Die einzige Strafe besteht in Peitschenhicben (mit

der sogenannten Kaße), doch nie bis aufs Blute. Jeden Sonntag: findet in- der Gefängniß-Kapelle Gottesdienst statt ; auch besißt diese Anstált eine Sonntagsschule , in welcher die Geistlichen und Studenten eines in Auburn befindlichen pres- byterianisch - theologischen Seminariums Unterricht ertheileu.//

Die St. Louis (Missouri) Zeitung berichtet, daß die

Fuchs- und Sacf-Indianer Lust bekommen haben , ihr Land an die Vereinigten Staaten zu verkaufen. Es liegt westlich vom Missisippi, der es, der ganzen Länge nach, östlich begränzt- so wie im Süden der Stadt Missouri; und ein schönerer und tauglicherer Landstrich zum Ackerbau ist vielleicht im Westen nicht zu finden. Die* Wiesen sind meist» klein, die Wälder ausgebreitet, die Wasserstrôme zahlreih und rein, der Boden ist tief und reih, und was den mineralischen Reichthum -betrift, so-wird das Land als bei weitem vorzüg- licher geschildert, als das jüngst von des Winnebagoes und- andern Fundianern erkaufte. : ;

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Berlín,28. Juni. Ein Schreiben aus Wit t st o ck vom 26sten: d. meidet : Seit Menschengedenken hat in hiesiger Stadt kein Fest eine solche Begeisterung erzeugt, als die dritte Säkular-Féier- der Uebergabe der Augsburgi|chen Confession. Die ‘Einwoh- ner waren schon 8 Tage zuvor durch. ein Fest-Programm vot der hohen Bedeutung der Feier unterrichtet worden. Das schône politônende Geläute am Vorabend und Trompeten- und Paukenschall am frühen Morgen verkündigte den Eintritt des herrlichen Festes. Jn gedrängten Schaaren wogte die Gemeinde, durch die mit Eichenfkränzen geschmückten Stra- ßen, in- die ehrwürdige Kirche, deren Chor-Brüstungen vom den Jungfrauen mit Blumen -Guirlanden verziert waren. Tiefe Andacht schwebte auf jedem Antlißb, und Viele vergossen Freudenthränen bei der Erinnerung an die Wohlthat der, er- rungenen evangelischen Freiheit. Das heilige ‘Abendmahl ward mit zahlreicher Theilnahme im unirten Ritus gefeiert. Dem Altare war auf Kosten der Gemeinde, und sogar der katholichen Mitbürger, ein reich mit Silber deforirter Schmuck

und eine Pkrachtbibel gewidmet; leßtere mit der ausdrückli- -

chen Erklärung, daß die Gemeinde das Wort Gottes als einzige Quelle des Glaubens betrachte. Eine allgemeine Zllu- mination am Abend hätte der Feier einen zu weltlichen An- strich gegeben und fand nicht statt; doch hatte die Concordia, ein Verein achtbarer Bürger, ihr Lokal mit Transparenten ver- sehen, die auf eine würdevolle Art dem Gegenstände ange- messen waren. :

Die Einwohner von Achen wurden am 22sen d. Abends zwischen 10 und 11 Uhr dur Feuerlärm in Schreck geseßt; in einem der kleinen Häuser am Hofe hatte sich der Brand entzündet und theilte sich bald den Nebenhäusern mit, so daß die Dächer von drei Gebäuden niedergebrannt sind, bevor es gelang, das Feuer zu bemeistern.

Aus Achen wird auch gemeldet: Die ehemaligen Prúm- mer Ober-Amts-Schulden , wobei die Gemeinden Schönberg und Wanderfeld, Kreises Malmedy, bedeutend betheiligt wa- ren, sind in den leßten Jahren fast gänzlich. getilgt worden. Mehrere Gemeinden des Kreises Montjoie, namentlich Ruhr- berg, Imgenbrück, Konßken, Sammersdorf und Simmerath, haben sich durch Anlage und Vervollständigung von Baum-

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pflanzungen längs Gemeindewegen auf eine «lobenswerthe

Weise ausgezeichnet. 44 a Im Rógierungs -Beziré von Magdeburg sind im

vérwichenen Jahre 254,166 wilde und 111,696 veredelte Obst:

stámme angepflanzt und außerdem 60,076 wilde Stämme

veredelt worden. Jm Neuhaldenslebenschen Kreise allein be-

trug die Gesammtzahl der in gedachtem Zeitraum angepflanz- ten Obststámme 101,713, und im Ascherslebenschen reif belief sie sich. auf 79,977. L

Im Er furter Regierungs-Bezirk wurden ebenfalls im verwichenen Jahre 79,707 wilde und 25,654 veredelte Stämme angepflanzt ; 32,418 wilde Stämme wurden veredel.

E EEEDREN j E E B

Nachstehendes ist der Schluß der (gestern abgebrochenen)

Urkunde von Neuenburg. i l Si autem aliquis burgensium obierit, heredes sui plene

succedent in hacreditatem sine replacito. Recipere tamen debent de nanu dóminorum. Testamentnum aulem facere possunt de suis possessionibus absque conscientia nostra, salvo tamen jure nostro, praeterquam albis monachis, Si aliquis advena, dummodo non sìt de hominibus nostris, ad villam nostram de Novocastro confugit, et non regui- sìlus ibi per annum et diem moram fecerit et se mini- sterialibus villae aut nobis representaverit et ad ca quae communibus usibus sunt necessaria juverit, burgenses deinceps eum’ pro comburgense habeberunt et nos cum ipsès, ei manutenentiam exhibebimus, si oportuerit. Si autem non juverit, pro comburgense non habebitur, non manutenenciam exhibeberimus. Infra villam tamen, pro auctoritale villae, non permittemus ei dedecus infseri ct forte si extra villam occiditur aut capitur, nec vindicabi- mus eum nee sequeremus, Si infra annum et diem re- quiratur, requirenti fiet ratio de ipso, ita quod culpa sna fugerit et cum requirente componit, requirens capiet duas partes rerum fugitivi. Si autem culpa requirentis fugit et cum eo componat, lertiam partem omnium rerum fugitivi capiet. Si non componat observabit illum villa per XL dies, infra quos praebebimus «éi ducatum per unam diem et noctem ul confugiat quo confugere voluerit. At fugitivus negare vult, quod non spectet ad requirentem, duello firmato, se personaliter defendet, requirens autem

eum personaliter aggredietur. Si in duello occidatur, oc-

cisn18 sit, si vincetur (leg. vincet) non restituetur requi- renti, sed per XL dies observabit eum villa, infra quos praebebimus ei ducatum sicnt dictum est. Advenae autem in introitu, cum se representant, nibil dant domino aut ministerialivus, nisi spöntaneci velint dare, et cum eis pla- cuerit, cum integra absportatione snarum rerum possint recedere libere et si àb extra possessiones suas tenere , volunt, tenere possint, salvo jure nostro. In omnibus ar- ticulis quibus-necesse fuerit burgensibns, tenemur eis ex- hibere manutenenciam -et juramentum (leg: juvamentum). Has autem consuetudines prout in praesenti autentico continentur, sacramento interposito, firmávimnus inviolabi- liter observare, excepto quod officiarios domus nostrae,

dum officia nostra minislrabunt, eximimus, ut eis non te-

neamur praedicto sacramento; qui non nobis serviant de 800 proprio, servitia ab eis exigerimus, aut si male rés nostras tenuererint, qu non, de malis tractatis, nobis reddant rationem, et satissactio nobis fiat. Succes- s0res quoque nostri ad observationem praedictarum con- suetudinum, praestito sacramento quum in hereditatem succedent tenebuntar, ut ea gquae fecimus in perpetuum maneant inconcussa, At forte nos aut nostri success0- res haec statuta violaverimus et successores nostri dicta sacramenta praestare contradixerint, venerabilem patrem episcopum et capitulum Lausannensem et capitulum No- vicastri super hos dominos judices constituimus ut terram tam nostram quam success0rum nostrorum, praeterquam Novum castrum, subjiciant interdicto, donec. praedictae consuetudines burgensibus in integrum observentur et sa- cramenta prestentur, nihilominus nobis aut nostris suc- cossoribus per censuram ecclesiaslicam, justitiam de ipsis

Beobachtung obige

Wenn ein Bärger stirbt, so erhalten seine Erben die volle Erbschaft ohne Lehengebähr (Abzug); jedoch müssen sle dieselbe aus. der Hand der Herren empfangen. Sie können ferner ohne Unser Mitwissen, jedoch Unserem Rechte unbe- schadet, úber- ihr Besißkthum testamentarisch verfügen, nur nicht zu Gunsten der weißen Mönche. Wenn ein Fremdling, falls er nur’ nicht zu Unseren Leuten gehört, in Unsere Stadt Neuenburg als Flüchtling fommt, dort Jahr und Tag, ohne daß er abgefordert würde, in derselben verweilt, sich bei den städtischen Beamten oder bei Uns stellt und zu dem für das Gemeinwohl Erforderlichen beisteuert, so sollen die Bürger ihn fortan als ihren Mitbürger betrachten, und Wir werden mit ihnen ihm Beistand gewähren, wenn es noth thun sollte. Steuert er aber nicht bei, so soll er nit als Mitbürger betrachtet werden, und Wir werden ihm, feinen Schuß gewähren. Jedoch werden Wir, um der Würde (Ehre) der Stadt willen), niht gestatten, daß ihm in- nerhalb eine Unbill widerfahre; wenn er aber außerhalb der Stadt getödtet oder gefangen wird, so werden Wir ihn we- der rächen -noch dieserhalb eine Verfolgung anstellen. Wird er binnen Jahr und Tag abgefordert, so soll dem Abforde- rer Recht über ihn geschehen, und zwar so, daß, wenn Jener durch seine eigene Schuld zur Entweichung bewogen worden ist und sich mit dem Abforderer vergleicht , dieser zwei Drit- theile des Eigenthums des Entflohenen erhält. Js er aber durch die Schuld des Abforderers zur Flucht bewogen wor- den und vergleicht er sich mit demselben, so erhält Lekterer ein Drittheil alles Eigenthums des Flüchtigen. Vergleicht

dieser sich niht mit ihm, so wird die Stadt ihn 40 Tage:

lang hegen , während deren Wir ihm das Geleit für einen Tag und eine Nacht geben. werden , damit er entfliehe, wo- hin er will, Wenn. der Flüchtling aber läuguet, daß er dem Abforderer angehöóre, so soll er sich, nach, angeordnetem Zweikampf, in- Person vertheidigen und der KAbforderer ihn in Person angreifen. Wird er im Zweikampf ge- tôdtet, so mag er getddtet seyn; siegt er, so soll er dem Ab- forderer nicht ausgeliefert werden , sondern die Stadt wird ihu 40 Tage lang hegen,- während deren Wir ihm in der angegebenen Art das Geleit geben werden... Die Anfkfömm- linge haben bei ihrer Ankunft, wenn sie sich stellen, dem Herren und den Beamten nichts zu entrichten, wenn sie nicht frei- willig etwas geben wollen, und wenn es ihnen gefällt, so fônnen sie mit ihrem ganzen Besißthum ungehindert fortzie- hen, und .wenn sie von einem anderen Orte aus im Besibe ihres hiesigen Eigenthums bleiben wollen, so mögen sie, jedo unbeschadet Unserem Rechte, darin bleiben. Jn allen Fällen, wo es nôthig- ist, sind Wir verpflichtet, den Bürgern Schus und Beistand zu gewähren. Die unverbrüchliche Beobach: tung dieser Geseke, so wie sie in gegenwärtiger Urkunde ent- halten sind, haben Wir G, dékräftigt, mit der Ausnahme, daß Wir durch obbenannten Eid gegen Unsere NAUs YRGNR, ivährend sie unsere Dienste verrichten , nicht gebunden ind; welche Uns von ihrem Eignen nicht dienen, wenn Wir Dieust- leistungen von ihnen verlangen-; oder daß sie, wenn sie Unsere Sachen schleczt im Stande halten, úber ihre \chlechte Dienst- Verwaltung Rechenschaft abzulegen haben und uns Genug- thuung geschehe. Auch Unsere Nachfolger sollen, wenn sie Uns im Erbe folgen, durch einen zu leistenden Eid zur

r ‘Gèwobnheiten verpflichtet seyn, damit das, was wir angeordnet haben , fortdauernd unverleßt be- stehe. Sollten aber Wir oder Unsere Nachfolger diese Saz- zungen verleßen und Unsere Nachfolger den genannten Eid u leisten sih weigern, so bestellen“ Wir den ehrwürdigen Bi- L hof und das Kapitel von Lausanne, so wie das Kapitel von

Neuenburg, zu Richtern úbex diese Herren, damit sie sowohl

Unser als Unserer Nachfolger Land, mit Ausnahme Neuen- burgs, mit dem Jnterdifkt belegen, bis die oben genannten Gewohnheiten gegen die Bürger tir ia beobachtet ünd die Eide geleistet werden; indem sie andererseits eben so Uns oder Unseren Nachfolgern durch den kirchlichen Bann Ge- rechtigkeit schaffen gegen die Bürger selbst, wenn diese es wa- gen sollten, von den Saßungen , dur welche sie gegen Uns gebunden sind, abzuweichen. Damit dics Alles gültig bleibe,

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