1830 / 210 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1608

triebe, oder in Auftrag eines Bürgers, den Präsidenten und Vice-Präsidenten des Hochverrathes , laut Artikel 87. , an- klagen fônnen, sobald dieselbe etwas gegen die Freiheiten oder gegen die _ Unabhängigkeit Kolumbiens unternehmen ; wenn sie die Absicht kundgeben, die Verfassung der Republik oder die Regierungsform umzustoßen, oder auch wenn sie ihre Zustimmung zu Kongreß ¿ Beschlüssen verweigern, welche von der ausübenden Gewalt zurückgesendet und dann aufs Neue

von zwei Dritttheilen der Mitglieder beider Häuser gebilligt

werden. Auch liegt es dem Hause der Repräsentanten ob, die Minister und Staatsräthe, den General - Prokurator und die Mitglieder des Ober - Gerichtshofes anzuklagen , wenn sie sich in Ausübung ihrer Amtspfslichten etwas zu Schulden fommen lassen. T Im Fall, daß sich in den Wahl - Versammlungeu feine Stimmen - Mehrheit für irgend ein Jndividuum zur Präsi- dentschaft vorfindet, hat der Kongreß aus 3 Kandidaten, wel- chen die meisten Stimmen zu Theil geworden, eine WahHl zu tressen. Der Präsident und Vice-Präsident müssen geborne Columbier, 40 Jahr alt seyn und wenigstens 6 Jahre vor der Wahl in der Republik gelebt haben. Sie werden auf 8 _Jahre erwählt und sind für die nächste Periode nicht wieder wählbar. Der Präsident hat die Befugniß, die Minister und Staatsräthe und, mit Einstimmung des Senates, auch die Mitglieder des Ober : Gerichtshofes , die Erzbischöfe und Bi- \chôöfe und die Befehlshaber der Armee und der Flotte zu er- nennen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kongresses darf er die Land- und Seemachr nicht in Person befehligen ; in diesem Fall tritt für die ausübende Gewalt der Vice-Prä- sident in seine Stelle. Er darf feinem Columbier feine Frei- heit rauben oder ihn einer Strafe unterwerfen, keinem gericht- lichen Verfahren Einhalt thun, darf nicht die von der Verfassung angeordneten Wahlen hindern, oder die Kammern auslösen oder suspendiren. Er darf das Land nicht früher, als ein Jahr nach Niederlegung seines Amtes, verlassen und von sei- ner Macht keinen Gebrauch machen, wenn er außerhalb der Hauptstadt sich in irgend einem anderen Theile der Repu- blik befindet. Mit Ausnahme der oben erwähnten Fälle von Hochverrath fann der Präsident nicht zur Verantivortung gezogen werden. Die Militair-Macht ist der bürgerlichen un- tergeordnet und ihre Chefs den Geseßen und Verordnungen der Republik. Die obere politische Leitung eines jeden De- partements hat cin Präfekt, den der Präsident ernennt und

mit dém er durch den Minister des Jnnern fomnmükizirt.- Der Provinzial-Regieruñg steht ein vom Departemettal-Prä--

fekten ernannter Gouverneur vor. Die Präfektehn und Gouverneure verwalten ihr Amt 4 Jahre lang. Unter kei- nem Vorwande kann die militairische und bürgerliche Gewalt in einer Person vereinigt werden. Die Bezirke werden von Civil-Beamten verwaltet, die unter den Provinzial -Gouver- neuren stehen. Um die Nation besser zu regieren, werden Bezirks: Kaminern errichtet, bestehend aus Deputirten der in den respektiven Bezirken liegenden Provinzen, die von den Wählern erwählt und die Macht haben sollen, úber alle Mu- nicipal- und Lokal-Angelegenheiten der Departements zu ver- handeln und zu entscheiden und der General - Verwaltung

orstellungén über Alles zu machen, was ih auf das allge- meine Juteresse der Republik bezieht. Binnen 12 Stun-

den nach der: Verhaftung eines Columbiers ist es des Rich-

ters Pflicht , Bo schriftlih die Gründe seiner Verhafcung mitzutheilen. Kein Columbiet darf gezwungen werden, gegen sich, seine Frau, seine Aeltern, Kinder, Brüder oder Schwe- stern zu zeugen; auch darf kein Geseb mit rückwirkender Kraft auf ihn angewendet werden. Kein Columbier darf seines Ei- enthums beraubt, ‘oder leßteres zu irgend einem öffentlichen wecé ohne seine Einwilligung benußt werden, es sey denn, daß ein geseßlich dargethanes allgemeines Jnteresse es er- heischt, in welchem Fall ihm ‘volle Entschôdigung zu zahlen ist. Die Strafe der Confiscation ist: aufgehoben. Alle Co- lumbier haben das Recht, ihre Gedanken und Meinungen durch die E bekannt zu machen, wobei sie keiner vorher- ehenden Censur , wohl aber dem Geses unterworfen sind. Das Haus eines Columbiers- is unverleßlih und darf nicht gewaltsam betreten werden, außer in dringenden Fällen und unter den von den Geseßen vorgeschriebenen Bedingungen. Das Brief-Geheimniß ist unverleßlih. Zu keiner Zeit dürfen Briefe aufgefangen vder geöffnet werden, außer von einer competenten Autorität und mit den Beschränkungen, die das Gesel vorschreibt. Die dfentlihe Schuld ist verbürgt. Die Befugniß des Kongresses zur Abänderung der Verfassung soll sich nicht bis auf die Regierungsform erstrecken, die jeder- zcit republifanish, populair, repräsentativ, alternirend und verantwortlich seyn soll. Der nächste constitutionnelle Kon-

greß soll am 2. Februar 1831 zusammenkommen. Der erste |

von den Wahl-Versammiungen erwählte Vice - Präsident soll nur 4 Jahre im Amte bleiben.‘

Inland.

Berlin, 30. Juli. Jn den Plenar - Sibungen der Königl. Akademie der Wissenschaften wurden im Monat Juli folgende Abhandlungen gelesen :

Am 1. Juli, von Heern Uhden über die Múnzen des Königs Monunius von Zllyrien ; :

Am 15ten, von Herrn Rudolphi vermischte Beobach- tungen aus der vergleichenden Anatomie ;

Am 29sten , von Herrn Kunth über die Thymeläen und eine neue ihnen verwandte Pflanzen - Familie, die Pe- naeaceen.

Der Herr Erzbischof Graf von Spiegel zu Köln hat dem Konvifktorium für katholische Theologen auf der Univer- sität zu Bonn eine werthvolle Büchersammlung unter der Bedingung geschenkt, daß die Bücher an das erzbischöfliche: Klerikal-Seminarium zurüfallen sollen, wenn das Konvikto- rium dereinst aufgehoben werden sollte.

Das nach dem Tode des Professor Büsching unter die Aufsicht des Professor Passow gestellte Alterthümer- und Kunst-Museum der Universität zu Breslau enthält gegenwär- tig allein an Urnen und verschiedenen Geräthschaften aus Metall, Stein, Thon, Holz u. s. w. 3061 Stücke Deutscher, Nordischer und Slavischer Alterthümer aus der heidnischen Zeit. Der bisher verhältnißmäßig ‘geringere Vorrath an Gyps-Abgüssen nach Antiken ist, zum großen Vortheil sowohk der Vorlesungen über Archäologie und Kunstgeschichte , als auch der praftischen Bildung junger Künstler, durch das vor- geseßte hohe Ministerium mit 22 vorzüglichen Abgüssen alter: und neuerer klassischer Kunstwerke vermehrt worden ; auch hat die gedachte hohe Behörde, außer der Erhöhung des. Fonds zum Anfauf von Kunstwerken von 70 auf 170 Rthlr., im verflossenen Jahre außerordentlicherweise noch die Summe von 100 Rchlrn. bewilligt.

——— ere d tar L

Beschluß des gestern abgebrochenen Artikels über das Preußische Múnz- Wesen.

Obwohl der Thaler in Golde, nämlich das Fünftheil: eines Fricdrihsdors, und der Thaler ‘in Silber, mit“ den in allen Theilen des preußischen Staats geltenden ganzen, halben, drittel, viertel, sechstel und zwölftel Thalerstücken: das allgemeine Zahlungsmittel im ganzen preußischen Staate seit 1750 geworden, und seit 1764 unverändert geblieben sind - so hatten doch die verschiednen Provinzen desselben cigenthüm- liche Eintheilungen des Thalers, und in deren Folge auch eis genthümliche Scheidemünzen, bis das vorhin {on angeführte: Geseß über die Münzverfaßung im preußischen Staate vom 30sten September 1821 diese Verschiedenheit aufhob, und für: den ganzen Staat einerlei Eintheilung des Thalers und einer- lei Scheidemünze bestimmte. :

Znsbesondre waren vormals zwei Scheidemünzsorten- vor-

herrschend, aämlich 24stel und Z0stel Thaler. Die erstern. waren unter der Benennung gute Groschen die Scheide- münze der Kur - und Neumark, Pommerns, Magdeburgs- Halberstadts , Mindens und Ravensbergs: auch waren sie: neben den stel Stücken in Schlesien und Súdpreußen: gangbar. Die andern waren unter dem Namen Dütchen die Scheidemünze von Ost-, West- und Neuost - Preußen :

ferner waren sie unter dem Namen Böhmen noch häufiger:

als die 2;stel in Schlesien und Südpreußen im Umlaufe. Etidlich galten sie als Zwei - Stüber - Stücke in Kleve,,

| Geldern, Mörs und der Grafschaft Mark. Beide Münzen.

waren aus einem BVillon geprägt, das aus ¿ Silber und Z Kupfer bestehen sollte. Einhundert und zwölf 24stel, oder

einhundert vierzig 30stel sollten eine Mark wiegen. Hiernach war in 504 2Ustel Stücken oder in 630 Z0stel túcken,.

die beide zu 21 Thalern ausgegeben wurden , eine Mark rei:

nes Silber, oder ein Silberwerth von 14 Thalern. Neben. ‘den Astel Stücken waren auch 48stel Stücke unter der Be:

nennung von Sechspfennigern gangbar, welche aus ei- nem Billon bestanden , worin & Silber und # Kupfer war. Da 168 Stücke derselben eine Mark wiegen sollten, also in:

1,008 Stücken eine Mark reines Silber war: so wurde auch-

E Mänzforte die Mark Silber zu 21 Thalern aus- gebracht. /

Die Hoffnung, ohne Belästigung der Unterthanen cinem beträchtlichen Gewinn für die Staatskassen. zu machen, ver- aulaßte Ausprägungen von diesen drei Münzsorten, welche den Bedarf an Scheidemünze weit überstiegen. L ma

1609

König Friedrich Il. hatte voy 1764 bis zum 1. Juni 1786 überhanpt an 2; und sstel Stücken prägen laßen, für den Nennwerth von : ;

Hiervon sind jedoch unter seiner Regie- rung wieder eingezogen, und umgeprägt worden 8,979,189. 17. 6.

welche vor der Besißknahme von West- | preußen zu 18 Thalern auf die Mark reines Silber ausgeprägt worden waren ; nach deren Abzuge bleiben

Hierzu fommen seit 1772 geprägte #5. .

wornach die ganze Ausprägung bis zum 1 Juni 1786 beträgt .

Seitdem sind in den Münzstäten des preußischen Staats keine 48stel mehr ge- schlagen ivorden.

An 24stein und Z30steln aber wurden ferner geprägt : , j vom {1 Junius 1786 bis dahin 1798. . . 8,101,241. 21. 3. vom 1 Junius 1798 bis 11 Oftober 1806 17,316,008. 23. unter französischer Verwaltung 3/938,540. —., in der Nothmúnze zu Glaß bis zu Febr.

1810 V 273,018. £1 in drei, sechs und achtzehn Kreuzerstücken aus derselben Maße, und nach demselben Möünzfuße.

17,524,716. 10. -.

12,586,863. 18. 9.

Zusammen . 42,215,672. 4. 9.

Eine fernere Ausprägung dieser Münzsorten hat nicht

statt gefunden.

Da die Münzstäten des preußischen Staats seit 1764 bis zum 11 Oktober 1807, dann unter der französischen Ver- waltung und in der Nothmänze zu Glaß überhaupt nur ge- prägt hatten, nah Abzug der Wiedereinziehungen in demsel- ben Zeitraume

ganze, halbe und viertel Thalerstücke . . 41,963,268. —. Drittel - Thalerstücke .- 16,752,625. 20.

Mel SUAeE Se n n S 491,076. —. eel SUaleT e A, T L 18,791,147. —. Zwölftel Thalerstücke 17,033,293, —. Funfzehntel Thalerstücke 677,873. —.

überhaupt Kurantzgeld 95,709,282. 20.

i E TRE so verhielt sch die gleichzeitig ausgeprägte Scheidemünze in 2x/ 75 Und z&stel zu dieser Kürantausprägung, wie 1 zu 2/267 , oder sehr nahe, wie 15 zu 34. Das ist, abgesehen von den verloren oder ins Ausland gegangnen Geldstücken, roar die gedachte Scheidemünze über - alles Silber und Billon Geldes. Sie drang nun allerdings tief in den gro- ßén Verkehr ein, und man zahlte und empfing große Sum- men in Kaßabeuteln von 100 oder gar 500 Thalern in Schei- demünze, die lange unérdffnet von Hand zu Hand gingen, da Jedermann die Mühe des Auszählens scheute. Hierdurch rourden jedoch mannigfaltige Betrügereien , und namentlich die Verbreitung falscher Münze sehr erleichtert. Jm fleinen Verkehr mußten nah den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts alle Beträge unter zehn Thalern ganz, unter dreißig Thalern zur Hälfte in Scheidemünze angenemmen werden. So lästig auch dieses Uebermaaß von Scheidemünze war ; so galt sie doch im kleinen Verkehr unbedenklch für den vollen Nennwerth: nur im großen Verkehre fing man all- máälig an, ein Aufgeld gegen Kurant zu zahlen, das sich lange auf cinem halben Prozent hielt, und erst in den spätern Jah- ren bis zu drei Prozent stieg.

Nur seitdem die Hälfte des Staats verloren, der größte Theil der vollhaltigen Münzen in Ermangelung eines- an- dern Zahlungsmittels bei stockfendem Erwerb ins Ausland ge- wakdert, und die preußisch gebliebnen Landestheile mit Schei- demünze, welche ‘aus den abgetretnen Provinzen zurücffloß, überschwemmt waren, fing das Küranc an, ein höheres Auf- geld, und endlich soviel zu gelten, daß die Scheidemúnze beim Einkaufe von Kurant nicht einmal mehr zu ihrem wahren Silberwerthe angenommen wurde.

Unter diesen Umständen wurden zunächst die 2-stel Tha-

ler, welche unter der Benennung Dütchen im Königreiche

Preußen in Umlauf waren , und die in Bisllon ausgeprägten fleinern Münzstücke, welche 2 und L des Dütchens als bloße Provinzialscheidemünze darstellten , durch das Publifandum vom 4ten Mai 1808 auf zwei Drittheile ihres Nennwerths herabgeseßt, und dadurch das in ihnen befindliche Silber, zu demselben Werthe, wie im Kurantgelde, ausgebracht; indem nunmehr 630 Dütchenstücke, die eine Mark reines Silber enthalten sollten, nicht mehr 21, sondern nur noch 14 Thaler

CSEREIRE (T E A S P E L A E E ‘'8,045/926/: 22.6; 4,041,336. 26. 3. N

galten. Hieraus folgte die gleichmäßige Herabseßung aller 357 2x ‘and z5stel Stúcke, und der S welche für den bejondérn Provinzialgebrauch Theile derselben darstellten , in sämmtlichen übrigen Provinzen des Staats. Allein. die sol- chergestalt herabgeseßte Scheidemünze war so verhaßt gewor- den, daß der allgemeine Wunsch guf deren gänzliche Einzie- hung gerichtet blieb. Diese war jedoch auch nah der Herab- seßung auf zwei Drittheile ihres Nennwerths nicht ohne eine Zubuße möglich, welche die Regierung damals nicht aufbrin- gen konnte. Denn die Scheidemünze hatte wärend ihres Umlaufs so stark durch Abnubung gelitten, daß beispielsweiss statt 112 Groschenstücken nur erst 116 bis 117 eine Mark wogen. Auch zeigte sich, daß die Maße, woraus sie bestan- den, nicht volle 5 ihres Gewichts an reinem Silber enthielt : indem, wie es scheint , bei den großen Ausprägungen' in den lebten Jahren nicht sorgfältig genug darauf geachtet worden war, den festgesesten Gehalt zu gewähren : bei dem Einschmel- zen fand man in der Mark von 288 Grän statt 64, nur 59 bis 60 Grän Silber. Zu diesen Verlusten fam die Noth- wendigkeit, das Silber aus dem Billon ausscheiden zu laßen, welches damals wegen der Theurung der Scheidungsmate- rialien außer dem ganzen Kupferwerthe noch sieben gute Groschen für die Mark reines Silber kostete. Endlich waren noch die Prägekosten für das Kurantgeld zu tragen, das aus dem gewonnenen Metalle geschlagen werden sollte. Bei die- jen Verhältnißen geschah es im vollfommensten Einverständ- niße mit den Ansichten einer weit überwiegenden Mehrheit der Grundbesißer und Gewerbtreibenden, daß durch das Edikt vom 13ten Dezember 1811 die sämmtlichen ‘in Billon aus- geprägten Scheidemünzen noch um ihres ehemaligen Nenn- werths weiter, oder überhaupt auf + herabgeseßt wurden : so daß 504 alte 24stel, odcr 630 alte 30stel, oder 1008 alte 48ftel nur noch zwölf Thaler galten. Hierdukh waren die Um- prägungsfosten gedeckt, und es wurden nunmehr Anstalten getroffen, um wöchentlih Scheidemünze im Betrage von 60,000 Thaler in dieser neuen Währung, oder 105,000 Tha- ler’ alten Nennwerths einzuschmelzen, und das Silber aus der Maße auszuscheiden. ; - Wären sämmtliche nah vorstehender Angabe ausgepräg- ten 42,215,672 Thaler alte X, 2 und 2,ste noch vorhanden gewesen: fo hätte es bei diesen Anstalten 402 Wochen oder fast 73 Jahre bedurft, um deren gänzliche Einschmelzung zu been- digen. Es waren aber allerdings nicht unbeträchtlihe Summen in den ersten Jahren des Revolutionsfkrieges am Rheine zurüEgeblie- ben, und in süddeutschen Münzstäten zu fremder Scheidemünze verbraucht worden : auch kam Einiges von deinjenigen, das in den abgetretenen Provinzen im Umlaufe war, in die Mänzen zu Kaßel und Warschau, und wurde dort zu Scheidemünze der neuen Regierungen umgeprägt. - Jndeßen blieb es bis- in die ersten Monate des Jahres 1808 doch überwiegend vor- theilhaft, die Scheidemünze, welche durch die Feldzüge ins Ausland gerathen, oder in den abgetretnen Landestbeilen im Umlaufe war, ín den preußischen Staat zurücfzuführen , wo sie bis zur Reduktion ein nach dem Nennwerthe im kleinen Verkehr gangbares Zahlungsmittel blieb. H Der Krieg näherte sich im Mai 1813 Berlin so fehr, daß die Múnze ihre Geschäfte einstellte; damit hörte auch das regelmäßige Einschmelzen und Scheiden der 2;,, 2 und 7x wiederum auf. Jn den folgenden Jahren wurde die Scheidemünze* großentheils nur als Zusaß zu feinerm Silber verbraucht, um daraus Thaler und Sechstel - Stäcke zu prä- gen. Erst nachdem bei fortdauerndem Frieden die Schei- dungsmaterialien wohlfeiler wurden, kam das Einschmelzen der Scheidemünze wieder in lebhaftern Betrieb, und wurde nun selbst ein vortheilhaftes Gewerbe von Privatpersonen; so daß sie endlich im Jahre 1825 gan aus dem Verkehr vershwand. Was vom Januar 1812 ab bis zum 31. De- zember 1829 an Scheidemünze für Rechnung theils der Mänz- stäten, theils andrer landesherrliher Anstalten an Scheide- münze éingeshmolzen worden ist, beträgt | z überhaupt i 31,815,887 Thaler im chemaligen Nennwerthe, oder . . . . 18,180,507 - nah dem Reduktionswerthe vom Jahre 1811. Es sind also

Über drei Viertheile der ausgeprägten Scheidemünze auf die-

sem Wege eingezogen worden, und nur beinahe ein Viertheil derselben ist theils durch Privatverkehr, theils. durch auswär- tige Münzen und theils durch zufällige Verluste außer Um- lauf gekommen. M : Nében dieser größern Scheidemünze hatte der preußische Staat kleinere für den Provinzial-Gebrauch unter verschied- nen Benennungen, theils in einem sehr s{lechten Billon, theils in Kupfer. Es war nie davon mehr vorhanden, als im kleinen Verkehr zum Herausgeben äuf größre Müúnzenæ eben nur nothdürftig gebraucht wurde: Die ganze Ausprä-