1830 / 212 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 02 Aug 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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dam‘/ ist am 19ten d. um 9 Uhr Abends in Kronstadt an-

gelangt. | Jn Kronstadt waren bis zum 2|lsten d. M. 763 Schiffe eingelaufen und von dort 460 abgegangen. :

Bis zum Zten d. waren bereits 116 Schiffe aus dem

Hafen von Archangel ausgelaufen.

Odessa, 17. Juli. Am 13. d. M., als am Geburts- tage Jhrer Majestät der Kaiserin, fand in der hiesigen Ka- thedrale, im Beiseyn der Gouverneure der Civil- und Mili- tair-Behörden, der fremden Konsule und der angesehensten Kaufleute, ein feierlihes Te Deum satt. Bei der allgemei- nen Erleuchtung am Abend zeichnete sich besonders das Bou- levard aus, auf welchem an verschiedenen Orten Musik-Chôre aufgestellt woaren.

Im Laufe des leßten Monats sind in Odessa 59,567 Wagen mit 307,4205. Tscherwert Getreide angekommen.

D 0 E21 Warschau, 29. Juli. Se. Majestät der Kaiser haben “dem Königl. Preußischen Geheimen Legations - Rathe und General-Konsul im Königreiche Polen, Schmidt, den Wla- dimir-Orden Zter Klasse zu verleihen geruhet.

Unsere Universität hat einen herben Verlust durch den am 24sten d. M. erfolgten Hintritt des ‘Professors der Mi- neralogie, Pawlowicz, erlitten.

Unsere Zeitungen enthalten eine Aufforderung des Prä- sidenten des Senats, Grafen von Zamoysfki, an die Einwoh- ner unseres Königreichs, roegen Einsendung von Beiträgen Behufs der Wiederinstandsezung des alten Krakauer Schlosses.

Auf dem hiesigen Bank-Gebäude wird jeßt ein großer Thermometer nach einer neuen Erfindung des Jugenieurs Girard errichtet, dessen Wärme- und Kälte-Grade schon. in einer gewissen Entfernung dem bloßen Auge sichtbar seyn werden.

In unserem Königreiche befinden sich jest 3,560,612 Ein- wohner vom rômisch - fatholischen, 342 vom griechischen, 200,000 vom lutherischen, 16,000 vom evangelisch-reformirten Glauben und 400,000 Jsraeliten. i

Vom- Professor Pusch redigirt, wird jeßt hier ein neues dem Berg- und Hüttenwesen gewidraetes Journal erscheinen.

Die Mittelpreise des Roggens sind jeßt hier 11 Fl., des Weizens 28 Fl., der Gerste 9 Fl. und des Hafers 9 Fl.

Cours der Pfandbriefe 972. :

Fy antr é is.

PBaris, 26. Juli, Der heutize Moniteur énthälc die nachstehenden vier Verordnungen :

Wir Karl, von Gottes Gnaden 2c.

Aken, denen Gegenwärtiges zu Gesicht fommt, Unsern Gruß: ' diu den Bericht Unsers Minister - Rathes haben Wir befohlen und befehlen hiermit : i

Art. 1. Die Freiheit dex periodischen Presse ist sus- pendirt.

Art. 2. Die Bestimmungen der Art. 1, 2 und 9 des Tit. -T. des Geseßes vom 21. Oktober 1814 werden aufs Neue in Kraft gesest. Dem zufolge kann keine bestehende oder noch zu stiftende Zeitung und periodische oder halb periodische Schrift, ohne Unterschied der darin verhandelten «Materien, weder in Paris noch in den Departements anders als kraft einer Autorisaátion erscheinen, welche die Verfasser und der Drucker einzeln von uns erhalten haben. "Diese Autorisation muß alle drei Monate erneuert werden. Sie kann widerru- fen werden.

Art. Z. Die Autorisation kann von det: Präfekten den in den’ Departements erscheinenden oder herauszugebenden Zeitungen und periodischen oder halb periodischen Schriften provisorisch bewilligt und provisorisch entzogen werden.

Art. 4. Die dem Art. 2 zuwider erscheinenden Zeitun- gen und Schriften sollen sofort in Beschlag genommen wer- den. Die Pressen und Typen , die zu deren Drucke gedient haben , werden versiegelt in ein dfffentlihes Dépor niederge- legt, oder zum fernern Gebrauche untauglichh gemacht.

Art. 5. Keine Schrift von weniger als 20 Druckbogen darf in Paris anders als mit der Bewilligung Unsers Mi- nisters- des Jnnern und in den Departements mit der der Präfekten erscheinen. Jede Schrift von mehr als 20 Druck- bogen, die nicht ein abgeschlossenes Werk bildet, bedarf der nämlichen Autorisation. Die ohne Autorisation publicirten Schriften werden sofort in Beschlag genommen. Die Pressen und Typen, die zu deren Drucke gedient haben , werden ver-

siegelt in ein öôffentlihes Depot niedergelegt oder zum fer- nern Gebrauch untauglich gemacht.

Art. 6. Aufsäße úber Prozesse und Abhandlungen ge- lehrter oder literarisher Gesellschaften müssen zuvor zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie ganz oder theil: weisc politische Gegenstände berühren , in welchem Falle dis A 5 vorgeschriebenen Maaßregeln auf sie anwend- ar sind.

Art. 7. Jede der gegenwärtigen Verordnung zuwider laufende Bestimmung ist ungültig.

Art. 8. Die Vollziehung dieser Verordnung geschieht dem Art. 4 der Verordnung vom 27. November 1816 und den Vorschriften der Verordnung vom 18. Januar 1817 gemäß. -

Art. 9. Unsere Minister - Staats -Secretaire sind mit der Vollziehung beauftragt.

Gegeben in Unserm Schlosse zu St. Cloud, den 25.

Juli 1830. | (gez.) Karl. (contrasignirt) Fürst von Polignac. Chantelauze. Baron von Bu som Graf von Pey-= ronnet. Montbel. Graf vonGuernon- Ranville. Baron Capelle.

Wir Karl 2c.

In Gemäßheit des Art. 59 der Verfassungs - Urkunde ;. von den Kunstgriffen unterrichtet, die auf mehreren Punkten Unsers Reichs angewendet worden, um die Wähler während

der leßten Operationen der Wahl - Kollegien zu täuschen und

irre zu führen, haben Wir nach Anhörung Unsers Staats- Raths verordnet und verordnen hiermit : ;

Art. 1. Die Deputirten-Kammer ist aufgeldst.

Art. 2. Unser Minister-Staats-Secretair des Jnnerw ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung be- auftragt.

Gegeben zu St. Cloud, den 25. Juli 1830.

“» (90).) Mat l. (contrasignirt) Graf von Peyronnet.

Wir Karl 2c. '

Nachdem Wir beschlossen, einer Wiederholung der Kunst-: griffe vorzubeugen, die auf die leßten Operationen der Wahl-

Kollegien eiven schädlichen Einfluß ausgeübt haben ; “und da.

es dem gemäß Unser Wille ist, nah den Grundsäßen der

Verfassunas -Urkfunde die Wahlregeln , deren Nachtheile die: Erfahrung gelehrt hat, umzuformen; fo haben Wir die Noth-

wendigkeit erkannt, Uns des Uns zustehenden Rechtes zu bee dienen, durch von Uns ausgehende Verfügungen für die Sicherheit des Staats und die Unterdrückung jegliches, die Wüúrde Unserer Krone beeinträchtigenden Unternehmens Sorge u tragen. | Zu diesem Ende haben Wir nach Anhörung Unsers Staars-Rats verordnet und verordnen hiermit:

Art. 1. Jn Gemäßheit der Art. 15, 36 und 509 der

Verfassungs - Urkunde foll die Deputirten - Kammer hinführo-

nur aus Departements-Députirten bestehen. Art. 2, Die Steuer - Beiträge, welche die Stimmfähig-

feit und die Wähtharkeit verleihen, sollen ausschließlich aus-

den Summen bestehen, für welche der Wähler, so wie der

zu Wéählende, persdnlich, sey es als Eigenthúmer oder als Nußnießer, in die Rolle der Grund - oder der Personal -

und Mobiliar-Steuer eingetragen sind. Art. 3. Jedes Departement soll diejenige Zahl von De-

- putirten haben, die ihm durch den Z6sten Artikel der Ver-:

fassungs-Urkunde zugetheilt ist.

__ Art. 4. Die Deputirten werden hinführo in derjenigen. Form gewählt, und die Kammer wird in denjenigen Zeiträuz

men erneuert, die der 37ste Artikel der Charte in diejer Be- ziehung festsebt.

Art. 5. Die Wahl- Kollegien zerfallen in Bezirks - und- in Departements - Kollegien. Von dieser Bestimmung sind- jedoch diejenigen Departements-Wahl-Kollegien ausgenommen,

die nur einen Deputirten zu wählen haben. Art. 6. Die Bezirks-Wahl-Kollegien bestehen aus sämmt-

lichen Wählern, - die in dem Bezirke selbst ihren politischen: Wohnsitz haben. Die Departements-Wahl- Kollegien bestehen:

aus dem vierten Theile der hôöchstbesteuerten Wähler des De- partements. -

Art. 7. Die gegenwärtige Begränzung der Bezirks-

Wahl-Kollegien wird beibehalten. : Arte. 8. Ein jedes Bezirks-Wahl- Kollegium wählt eine,

der Zahl der Deputirten des Departements gleich kommende

Anzahl von Kandidaten. :

Art. 9, Das Bezirks - Wahl - Kollegium zerfällt in eben

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so viele Sectionen, als es Kandidaten zu ernennen hat. Diese Theilung erfolgt im Verhältnisse zu der Zahl der Sectionen und ‘der Gesammtzahl der Wähler des Kollegiums, wobei möglichst auf die Orts - und nachbarlichen Verhältnisse Rück- siht genommen werden soll.

Art. 10. Die Sectionen des Bezirks-Wahl-Kollegiums fônnen ‘an verschiedenen Orten versammelt werden.

Art. 11. Eine jede Section des Bezirks - Wahl - Kolle- giums wählt einen Kandidaten und verfährt für sich allein.

Art. 12. Die Präsidenten der Sectionen des Bezirks- Wahl-Kollegiums werden von dem ‘Präfekten aus den Wählern des Bezirks ernannt. j

Art. 13. Das Departements-Kollegium wählt die De- putirten. Die Hälfte der Deputirten des Departements muß aus der General-Liste der in den Bezirks-Kollegien vorgeschla- genen Kandidaten gewählt werden. Jst die Zahl der Depu- tirten des Departements Uüngleich, so erfolgt die Theilung “ar R des dem Departements - Kollegium vorbehaltenen

echts. |

Art. 14. Jn dem Falle, wo entweder durch Auslaf- sungen oder durch ungültige oder doppelte Wahlen die Liste der von den Bezirks - Kollegien vorgeschlagenen Kandidaten unvollständig wäre, soll, insofern diese Liste weniger als die Hälfte der erforderlichen Anzahl beträgt, das Departements- Kollegium einen Deputirten mehr außerhalb der Liste wählen dúrfen. Beträgt die Liste aber weniger als den viertén Theil der erforderlichen Anzahl von- Kandidaten, \o kann das Departements-Kollegium die Gesammtzahl dér Deputir- ten des Departements außerhalb der Liste wählen.

Art. 15. Die Präfekten, die Unter - Präfekten, so wie die die Militair-Divisionen und die Departements befehli- enden Generale, durfen in den Departements, wo sie ihr mt verrichten, nicht gewählt werden.

Art. 16. Die Wähler - Liste wird ‘von dem Präfekten

im versammelten ‘Präfektur - Rathe festgestellt. Sie wird 5"

Tage vor der Vexsammlung der Kollegien dfsfentlich an- geschlagen. '

Art. 17. Reclamationen über die Stimm-Befugniß, die von dem Präfekten nicht erledigt worden, werden von der Kammer, gleichzeitig mit der Prüfung der Gültigkeit des Wahlgeschäfts, entschieden.

Art. 18. Jn den Departements-Wahl-Kollegien werden die Functionen der Sfkrutatoren von den beiden ältesten und den beiden. höchst besteuerten Wählern verrichtet. Dieselbe Einrichtung findet in den Sectionen des Bezirks-Kollegiums, die mehr als 50 Wähler zählen, statt. Jn den übrigen Sec- tionen werden die Functionen des Skrutators von dem Ael- teften und dem Höchstbesteuerten unter den Wählern verrich- tet. Der Secretair wird in dem Kollegium und in den Sec- tionen desselben von dem Präsidenten und den Sfrutatoren ernannt.

Art. 19. Niemand wird in dem Kollegium oder einer Section desselben zugelassen, wenn er nicht in die Liste der dahin gehdrigen Wähler eingetragen ist. Diese Liste wird dem Präsidenten übergeben und bleibt in dem Lokale, wo das Kollegium sich versammelt, während der ganzen Dauer der Operationen desselben angeschlagen.

__ Art. 20. Jedwede Erörterung oder Berathung im Schooße der Wahl- Kollegien ist verboten.

Art. 21. Die Polizei des Kollegiums gebührt dem Prä- sidenten. Ohne sein Verlangen darf keine bewaffnete Macht vor dem Sigungs-Lokal aufgestellt werden. Die Militair- Kommandanten sind gehalten, einer Requisition in dieser Beziehung Folge zu leisten.

Art. 22. Die Ernennungen erfolgen in den Kollegien und Sectionen der Kollegien nach der absoluten Majorität der abgegebenen Stimmen. Jst jedoch die Wahl nach zwei Abstimmungen nicht zu Stande gekommen, so fertigt das Bureau eine Liste von denjenigen Personen an, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Diese Liste muß doppelt jo viel Namen enthalten, als noch Kandi- daten zu ernennen sind. Bei der dritten. Abstimmung fôn- nen alsdann nur die auf dieser Liste eingetragenen Personen gewählt werden, und die Wahl findet nach der relativen Majorität statt.

Art. 23. Die Wähler votiren mittelst Stimm-Zectteln, wovon ein jeder so viele Namen enthält, als Etnennungen stattfinden sollen.

Art. 24. Die Wähler schreiben ihr Votum auf dem Bureau, oder lassen es daselbst von einem der Skfrutatoren schreiben.

Art 25. Name, Stand und Wohnsitz jedes Wählers, der seine Stimme abgiebt, werden von dem Secretair in

leßten Schreiben des Admiral Duperré an den

eine Liste eingetragen, die dazu bestimmt ist, die Zahl der Vo- tirenden festzustellen. ;

Art. 26. Ein jedes Scrutinium bleibt 6 Stunden lang ofen, und das Resultat wird im Laufe der Sißung selbst bekannt gemacht. :

Art. 27. Ueber jede Sißung wird ein Protokoll auf- genommen, das sämmtliche Mitglieder des Bureaus unter- zeichnen müssen. :

Art. 28. Dem Artikel 46 der Charte gemäß, darf die Kammer feine Aenderung in einem Geseße vornehmen, wenn dieselbè nicht von uns vorgeschlagen oder gut geheißen und i s Bureaus überwiesen und von ihnen geprüft wor-

en ist.

Art. 29. Alle der gegenwärtigen Verordnung zuwider- laufenden Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesebt.

Art. 30. Unsre Minister-Staats;Secretaire sind mir der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

Gegeben zu St. Cloud, 25. Juli 1830.

(gez.) Karl. (contrasignirt) Fürst von Polignac. Chan- telauze. Baron v. Haussez. Graf von Peyronnet. Montbel. Sra P A ann Ranville. Baron Capelle.

Wir Karl :c. 2c. in Betracht Unsrer heutigen Verord- nung Úúber die Organisation der Wahl-Kollegien; auf den Be- riht Unsers Ministers des Jnnern, haben Wir befohlen und befehlen hiermit :

Art. 1. Die Wahl-Kollegien treten zusammen, und zwar die Bezirks-Wahl-Kollegien am 6. September d. J., und die Departements-Wahl-Kollegien am 18ten desselben Monats.

Art. 2. Die Pairs- und die Deputirten-Kammer wer- den auf den 28. September einberufen.

Art. Z. Unser Minister-Staats-Secretair des Jnnern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung be- auftragt.

Gegeben in Unserm Schlosse zu St. Cloud, 25. Juli 1830.

- (gez.) Kari. (contras.) Graf v. Peyronnet.

Anßer diesen vier Verordnungen enthält der Moniteur noch zwei andere. Durch die eine derselben werden ernannt : zum Staatsrath im ordentlichen Dienste, Herr Delavau; zur Theilnahme: an den Berathungen des Staats - Raths, die Herken von Vaublanc, Dudon, Forbin des Jssarts, von Frenilli, Franchet, von Castelbajac und Syrieys de Mayrin- hac; ingleichen zu Requetenmeistern, die Herren Cornet d’Jn- court und von Villebois. Noch werden zu aktiven Staats- räthen befördert, die Herren von Formön, von Conny, von Curzay und von Villeneuve (Präfekt des Depts. der Cor- rèze), so wie zu Requetenmeistern, die Herren von Chaulieu und Méri de Contades. Die andere Verordnung ernennt Herrn Bergasse zum Ehren-Staatsrathe.

Paris, 25. Juli. Vorgestern Abend hatte der Fürst Talleyrand die Ehre, dem Könige in St. Cloud seine Auf- wartung zu machen.

Wie hiesige Blätter melden, läge der König von Nea- pel in Piémont am Wechselfieber danieder, so daß man en daß Se. Maj. sih in Genua würden cinschiffen

nnen.

Se. Maj. der Kdnig von Würtemberg werden in den ersien Tagen des nächsten Monats hier erwartet. Folgendes ist der (gestern erwähute ) Mith aus dem

ec-Minister : ¿Um Bord des Linienschiffes „„Provence“/, in der

Bai von Algier, am 12. Juli 1830.

„„Gnädiger Herr! Jn meinem leßten Berichte vom Aten d. hatte ih die Ehre, Jhnen zu melden, daß ich, der Aufforderung des Oberbefchlshabers der Expeditions - Armee gemäß, die Fregatte „la Jeanne d’Arc‘/ bestimmt hatte, den Dey mit seiner Familie und Gefolge an Bord zu nehmen und nach Livorno zu bringen. Hussein wünschte später, nah

Neapel gebracht zu werden und vorher seine Quarantaine in

Mahon abzuhalten. Er hat sch vorgestern Abends eingeschifft und gestern ging Capitain Lettré nach Mahon unter Segel. Nur Tausend YJanitscharen von der Algierschen Besaßung haben bis jeßt eingeschifft werden können ; ih werde dieselben auf zwei Linienschiffen nach Smyrna absenden. Eben so sende ih ein Flütshif} mit 13 Millionen aus dem Algierschen Schaße und 2 Millionen aus unseren Kassen ab, die auf ver- schiedene Schisse der Flotte vertheilt waren. Die Sen- dungen werden allmälig auf einander folgen. Man ist mit dem Transport der Mund -_ und! Kriegs-Vorräthe von Sidi-