1830 / 240 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Um indessen das Geschäft Jhrer Kommission möglichst frucht- bringend zu machen, wünsche ih, daß man ihr das Recht ein- räumte, Zeugen zu verhôren. Weiter dürfen wir aber auch nicht gehen, Dante die Commission nicht zu einem förmlichen Uutersuchungs - Ausschusse werde.“ Hr. Dupin der Aelt. ersuchte die Kammer, in dem vorliegenden Falle ja nichts zu üÚbereilen: es handele sich nicht blos um das Recht der Anfläger, sondern auch um das der Anzuklagen- den; die Frage lasse sich aus dem gewöhnlichen Wege nicht lôsen, da es leider noch immer fein Gese über die Verant- wortlichfeit der Minister gebe, obgleich Franfreih seit 15

Jahren solches verlange; so viel sey gewiß, daß das Ankläger- -

Amt der Deputirten - Kammer, das Richter - Amt aber der Pairs-Kammer zustehe; im Allgemeinen werde aber Niemand in Abrede stellen können, daß sih das eine wie das andere nur bei gehöriger Sachkenntniß verrichten lasse; - die Offen- fundigfeit sey zwar in manchen Fällen hinreichend, doch fônne sie auch zu Jrrthúmern veranlassen, weshalb schon ein Rôömischer Schriftsteller gesagt habe, daß der Richter der öf- fentlichen Stimme fein Gehör schenken dürfe, wenn diese die Verurtheilung eines Unschuldigen oder die Freisprechung eines Schuldigen verlange. „Als Grundsaß behaupte ich also‘, {loß der Redner, „„daß die Kammer das Recht habe, sich auf alle mögliche Weise Licht zu verschaffen, wenn der Be- woeis, worauf die Anklage begründet werden soll, noch nicht vollständig genug ist. Jch frage aber, ob bei den bekannten

Thatsachen, die sich gegen die vorigen Minister erheben, die

Nothwendigkeit irgend besteht, sich eine so ausgedehnte Be- fugniß, als die Kommission sie verlangt, beizulegen. Diese Thatsachen liegen klar am Tage; der Beweis des Hochver- raths geht aus den Verordnungen des 25. Juli hinlänglich hervor, und jeder, der sein Gewissen befragt, wird darüber mit sich einig seyn, daß schon jeßt Grund genug. zu einer An- klage ‘gegen die Minister vorhanden ist, und daß es dazu nicht noch einer weitern Untersuchung bedarf.“ Herr Sa l- verte behauptete, daß die Kammer nicht blos nah der

Charte, sondern auch nach dem Straf - Geseßhuüche vollkom-

men im Bésike der Macht sey» welche die Kommission auf sih Übertragen zu schen wünsche; von einem Rechte fönne sonach feine Rede weiter seyn, sondern blos von der Ange- messenheit, sich desselben zu bedienen; mehrere Redner wä- ren nun zwar der Meinung, daß die Ausübung dieses Rechtes überflüssig sey; er seinerscits- theile indeß diese Ausicht nicht ; in jedem civilisirten Lande müsse man, um eine Anflage zu . begründen, den Anzuklagenden vorher hören, und die Depu- tirten-Kammer sey es sich felbst schuldig, in einem so wichti- gen Falle, als der vorliegende, nur mit voller Sachkennt- niß zu Werfe zu gèéhen. Herr Salverte suchte hier- auf die Behauptung, daß die“ Ausübung des von der Kommission verlangten Rechts niht nur Gefahren nach sich ziehen föônnte , sondern auch der eigenen Würde der Kammer zuwider sey, zu widerlegen, und {loß mit der Beèmerkung, daß er jede Anklage für unmöglich halte, wenn die Kammer nicht auf den Antrag der Kommission eingehe. Herr Mauguin äußerte sih folgendermaßen: „Ganz gewiß hat die Kommission es in keiner Hiusicht nöthig, Be- weise zu sammeln oder die Angeschuldigten zu befragen. Die Verordnungen vom 25. Juli sind vorhanden; sie befinden sich in der Geseßsammlung; noch rgucht das in Paris ver- gossene Blut. Der Haupt - Anklagepunkt scheint so deutlich dazustehen, daß es feiner weiteren Beweise bedarf. Jundcssen haben die Kommission und die Kammer zwei nothwendige Anordnungen zu trefsen. Die erste ist, die Verhaftung von vier der früheren Minister geseßlich zu machen. Jn dem Augen- blick dringender Gefahr fonnte eine politische Maaßregel über „die Einziehung ihrer Personen entscheiden ; diese würde auch allenfalls in richterlicher Hinsicht zu rechtfertigen seyn, indem ein offenfundiges Verbrechen vorhatiden ist; seitdem aber Frankreich den Eid seines Königs empfangen hat, ist Alles zur Ordnung zurückgekehrt, und die Gescße 'treten wieder in Kraft. Sie können jenen Zustand einer provisorischen Ver- haftung nicht länger fortbestehen lassen; die Hüter der Ge- fangenen müssen von ihrer Verantwortlichkeit befreit werden, und es ist nôthig, daß man nunmehr von Gerichts wegen ein- schreite; die Personen der verhafteten Minister müssen uncer die Hand der Justiz gestellt werden. Die zweite Anordnung besteht darin, daß eine Vernehmung der Verhafteten statt finde. Je \{werer die Anklage ist, desto heiliger ist das Vertheidigungs - Recht. Noch wissen wix nicht, was die Angeschuldigten zu ihrer Rechtfertigung sagen können ; vielleicht habeù einige derselben etwas zu ihren Gunsten an- zuführen, Auf alle Fälle müssen Sie volle Ueberzeugung ha- ben, bevor Sie auf Verseßung in den Anklagestand erken- nen; denn díes ist jedenfalls ein Erkenntniß, und zwar cin

gewichtiges, da dessen geringste Wirkung Entehrung ift. Die Kommission, welche die Befugniß hatte, Allés“ zu thun, um sich. die Men Beweise zu verschaffen, besorgte, daß ihre Schlüsse, so logisch sie auch sind, niht Jedermann überzeu- en möchten, und glaubte daher, sich an Sie wendén zu müs- en; und da nicht vorherzusehen ist, welhe Umstände im Laufe einer Unterjuchung zusammentreffen können, \o hat fie, anstatt um bloße Vollmacht zur Untersuchung und Verhaf- tung zu bitten, den Gegenstaud ganz allgemein gefaßt und um die Uebertragung eines Theiles der Rechte gebeten , die Sie selbst besiben. Aber, sagt man, die Kammer darf sich dem Reglement zufolge kein Recht schaffen. Jch gebe dies zu ; das obige. Recht aber stüßt sich auf das Grundgeseß selbst. Wenn die Charte Jhnen die Macht verleiht, die Minister anzuflagen und sie vor die Pairs-Kammer zu laden, so ver- leiht sie Jhuen schon dadur auch das Recht, Alles zu thun, was einer richterlichen Behörde zu gleichem Zwecke zusteht. Unter ein specielles Gesebß gestellt, müssen Sie in dem allge- meinen Gesel Alles schöpfen, was Jhnen nöthig ist, um es zu ver- vollständigen. Wenn es anders wäre, so müßte jedes specielle Ge-

| seß als nicht bestehend betrachtet werden, weil es nur das Erschaf-

fen eines Rechtes in sih begreift und dieses niemals organi- firt. Einer der frühern Redner (Herr Villemain) nannte die Kammer einen großen Ankläger. Selbst dieser Ausdruck be- festigt mih in meiner Ansicht. Wenn Sie ohne Beweise anfklagen, so würde Jhre Autorität sh blosgestellt finden ; anstatt Anfläger zu seyn, würden Se sich zur Vertheidigun

genöthigt sehen, und hätten Sie es verabsäumt, sich Beweise zu verschaffen, und aus Mangel an Anklagesto}, den Sie ha- ben fonnten, die großen Schuldigen entschlüpfen “lassen, so würden diese für immer ungestraft bleiben und Sie für im- mer in der öffentlichen Meinung verloren haben. Man wird- vielleicht einwenden, daß hinsichtlih der in Rede stehenden Minister die Thatsachen so flar am Tage liegen, daß man feiner weiteren Beweise bedarf. Das weiß ih; wir entschei- den aber nicht für heute allcin;, unsere Entscheidungen sind für iminer, sie dienen zum Muster. Jch zweifle nicht, daß das dermalige Ministerium, dessen Loyalität ih gern Gerech- tigkeit widerfahren lasse, uns ein Geseß über die Verantwort- lichfeit der Minister vorschlagen werde. Ob es in dieser oder in einer andern Sißung geschehen wird, ist mir nicht bekannt; wir wollen jedoch mittlerweile das Gescß, das wir zu befoi- gen haben, selbsi machen. Nehmen Sie den Fall an, die Ver- ordnungen vom Juli roâren nicht erschienen, so würden Sie über eine große Angelegenheit über die in Algier statt ge- fundeneu Plünderungen zu rihten gehabt haben; (Hört! hört!) aller Welt sind sié bekannt. Wo finden sich die Beweise dafür? Noch hat sie Niemand; nur durch eine Untersuchung könnte man sie sich verschaffen. Sie wären mithin zu dem Beschluß gezwungen gewesen, einer Kommission den Auftrag zu geben, diese Beweise cinzusanmueln. (Tiefer Eindruck.) Als Einwurf hat man die Gebräuche des Englischen Parlamentes angeführt; aber die Geschichte des Englischen Parlamentes ist die seiner Re- volutionen; auch widerspricht“ sih das in England zu verschie- denen Zeiten beobachtete Verfahren. Vergessen ste übrigens nicht , daß ' Etigland das Land der Gewohnheiten ist. Dort bestimmt sih Aües nach Gebräuchen , während bei uns das geschriebene Recht gilt. Das Gese hat gesprochen , dieses Geselz ist die Charte, und es bedarf jeßt nichts weiter, als der Anwendung desselben. Man wendet ein, zwei der Minister seyen Pairs von Franfreih und fönnten auf das Privilegium Anspruch machen, nur kraft einer Entscheidung threr eigenen Kammer verhaftet zu werden; aber, meine Herren, den aus der Charte dafür angeführten Artikel _kann man nur auf ge- wöhnliche Kriminal-Verbrechen anwenden, nicht aber auf einen Fall, wie der jeßige, wo die Deputirten-Kammer die Minister anflagt. Es fôunte ja sonst der Fall eintreten, daß ein ganzes Ministerium aus Pairs bestände ünd nie unter Gericht ge- stellt werden dürfte. Sie wollen, behauptet ‘man ferner, das Ministerium desorganisiren. Warum spricht man nicht auch von einer Desorganisation der Kammer? Nein , meine Her- ren, das Ministerium wird nicht desorganisirt werden, weil Sie ciner Kommission die Jhnen der Natur der Sache nach zustehenden Rechte übertrugen, ohne deren Besiß diese nicht im Stande seyn würde, das in sie geseßte Vertrauen zu recht- fettigen. Ernennen Sie, wenn Sie wollen, eine andere Kommission, jedoch mit den von uns verlangten" Rech- ten; -sonst würde die Vollziehung des ihr ertheilten Auftrages unmöglich und sie würde genöthigt feyn, darauf ganz Verzicht zu leisten. Der lebte Redner, der sich über den Gegenstand vernehmen

Beilaze

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(Lebhafter Beifall zur Linken )./“,

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1835 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung F? 246,

ließ, war der Berichterstatter Herr Bérenger selbst. „Es scheint mir‘/, äußerte er unter Anderm, „daß das Wort an- klagen eine gewisse Gedanken - Verwirrung hervorgebracht hat. Was is nah unsern Geseßen eine Anklage - Kammer ? Es G eine solche, die, nachdem sie alle Beweise eingesammelt, alle Zeugen, deren“ Vernehmung fie: für nothwendig hielt,

verhört hat, erklärt, daß zu einer Anklage Grund vorhanden

sey oder ‘niht; was ist nun in dem vorliegenden Falle tie Deputirten-Kammer anders, als eine Anklage-Kammer 2? Dúrfte sie sih als eine folche nicht betrachten, so wäre sie cine bloße Angeberin oder Klägerin. Angeben und sich beklagen heißt aber nicht anschuldigen und vor Gericht laden. Was sind im Uebrigen bei der Anklage eines Ministers diejenigen Zeugen, die fich am meisten dazu eignen, úber die Anklage elbst einiges Licht zu verbreiten? Sind es vielleicht unbe- kannte Männer, wie bei Privat-Prozessen? Nein, meine Herren , es sind inder Regel Männer aus der höhern Ge- sellschaft, zuweilen gar Mitschuldige. Wie wollten wir sie fenen lernen? Jch begreife sehr wohl, daß die Gefahr, die mit dem Rechte, Verhaftsbefehle zu erlassen, verknüpft is, diese Kamnier eingermaßen besorgt machen kann. Vergessen Sie aber nicht, m. H., daß die gegenwärtigen Umstände aus dem Kreise der gewöhnlichen Umstände heraustreten ; beden- ken Sie, daß man schon jeßt hin und wieder hört, die vori- gen Minister befänden sich, den Geseßen zuwider, in ge- fänglicher Haft, indem sie nicht gleih nah ihrer Festneh- mung vor die kfompeterten Behörden gestellt worden wären. Zür die Zukunft fann übrigens unser Verfahren gar feine Gefahr darbieten, da die jeßige Verwaltung sich ohne Zwei- Fel beeilen wird, ein Geseb über die Verantwortlichkeit der Minister vorzulegen, worin man zugleich den Anfklage-Modus feststellen nud“ die Verbrechen des Hochverraths und der Er- pressung näher bezeichnen wird. Hr. Villemain verlangt, daß man der Kommission blos gestatte, Vorladungen, nicht aber Verhafts-Befehle, zu erlassen. Als Berichterstatter steht mir hier- Über fein Urtheil zu; wenn ih aber als bloßer Deputirter eine Meinung darüber abgeben wollte, so würde ich erklären, daß die Kommission durchaus feinen Werth darauf legt, ihre Befug- visse Úber die Gebühr auszudehnen. Wenn indessen das Amen- dement des Herrn Villemain angenommen werden sollte, jo möchte es vielleiht auch gut seyn, noh hinzuzufügen, daß die Kommission auch feine Geldstrafen verhängen dürfe; denn dieses Recht würde. thr zustchen, wenn man ihr alle Befugnisse der Inftructions-Richter einräumte.‘/ (Daß der Kommission nach áhrem Antrage die Rechte der Jnstructions- Richter und Raths-Kammern unbedingt bewilligt worden sind, haben wir bereits gestern gemeldet.)

Paris, 22. August. Der Kdnig führte gestern in ei. nem- Minister - Rathe, welcher fünf Stunden dauerte, den Vorsiß. Se. Majestät ertheilten demnächst den Präfekten der Departements der Gironde und der Rhone-Mündungen Privat Audienzen und empfingen Deputationen mehrerer gelehrten Gesellschaften und einiger Städte.

Der König hat den General-Lieutenants ‘Graf Lo- bau, Baron Lamarque, Graf Pajol und Graf Excelmans 6s: Großfreuz des Ordens der Ehrenlegion ertheilr. Die

eneral- Majore Baron Richemont und Vicomte Lenoir sind wieder inm den Dienst berufen und der Oberst - Lieutetant

Bory deé Saint -Vincent is zum Obersten befördert und wie- |

der in die Liste des Generalstabes eingetragen worden. Der Moniteur enthält nachstehenden Jmmediat- Be- rzogs von Broglie, als Präsidenten des Staats- Raths, über dit Organisation dieses Kollegiums: „Sire! Der Staats-Rath , dessen Präsidentur Ew. Maj. mir anvertraut haben , fann unter zwei Gesichtspunkten betrachtet werden : als Conseil der Regierung und als Gerichts - Behörde. Als Conseil der Regierung betrachtet, ist sein Bestehen nie ange- griffen worden, vielmehr hat man seine Nüblichkeit aner- kannt. Eine große Frage aber ist es, ob der Staats - Rath als Gerichts-Behörde in uaserer verfassungsmäßigen Ordnung €eineStelle finden soll. Gesebt, daß man diese Frage bejahte, so entstände eine zweite niht minder wichtige Frage, wie nämlich diese Gerichts- Behörde regulirt werden und welche Bürgschaften sie den Bürgern gewähren soll. Jh habe die Ehre, Ewr. Majestät vorzuschlagen , diese beiden Frageñ der Prüfung einer Spezial: Kommission zu unterlegen und diese außerdem mit der Vorbereitung eines Geseß-Entwurfes über diesen wichtigen Gegenstand zu -beauftragen. Die Organisà-

| ton des Staats-Raths als eines Regierungs - Conseils ist durh verschiedene Verordnungen und alter Dar ie vit 9. Novbr. 1828 festgestellt worden. Dieselbe erscheint in mehrhafter Hinsicht als mangelhafe. Dieselbe Kommission würde sih also auch mit den Reformen beschäftigen, welche das Juteresse des Publikums und das Beste des Dienstès erheischen. Zhzwischen ist aber die unmittelbare Wiedet-Auf- nahme der Arbeiten des Staats-Raths unumgänglich nöthig. Denn einerseits kann der, Lauf der Gerichtspflege nic un- terbrochen werden ; die Akten der streitigen Rechtssachèn hâu- fen sich und überfullen die Büreaus, die Advokaten béekla- gen sich, die Parteien dringen auf Entscheidung. Der Ge- schäftsgang des Ausschusses für die streitigen Rechtssachen fann ebe jo wenig wie der jèdes andern Gerichts- hofes suspendirt werden. Der Staats-Rath fertigt “für sich allein mehr Sachen ab, als der Cassationshof und der Königl, Gerichtshof in Paris zusammen genommen. Ande- rerjeics ist es niht weniger dringend, daß die den verschiede- neu Ministerien beigegebenen Auss{chü}e des Staats - Raths unverzüglich wieder zur Verfügung der Minister gestellt wer- den. Diese Aus}chüsse erjparen durch ihre Arbeiten eine Ab- theilung in jedem Ministerium ; sie bereiten die Verwaltungs- Reglements und die Königl. Verordnungen über Bergwerks: Konzessionen , Tontinen , Verficherungen , über Austrocénúng von Sümpfen, anonyme Gesellschafren, Vermächtnisse uud Schenkungen, Alignements Entwürfe, Errichtung von Berg- werfshütten, Straßen, Brücken und Kanälen, Reglements über die Flußbecten/ die Budgets der Gemeinen , Tauschver- träge, Genehmigung zur Errichtung der Gesundheit nach- theiliger Fabriken und eine Menge ähnlicher Gegenstände vor. Sie s[{chüßen die Regierung durch ihre Prüfung und : Kon- trolle vor den Jrrthämern der Búreaus und den verschiede- nen Einflússen, die in leßtere etwa einwirken möchten, und befestigen die Verantwortlichkeit der Minister , die, wie die Charte, künftig eine Wahrheit seyn wird , indem sle dieselbe auftlären. Sie revidiren die Liquidation der Pensionen, ent- |[cheidea durch motivirte Gutachten über Schwierigkeiten, die sih entweder unter den Ministern. über gemischte ihre rejpektiven Departements berührende Fragen oder hinsichtlich allèr Jucidenz - Fragen erheben, welche auf einem so großen Gebiete und bei einer solchen Menge der Geschäfte in jedem Augenblick die Behörde in ihrer Wirksamkeit stôren;; se machèn die Vorarbeiten zu den Beschlüssen der Minister über streitige Fragen und erörtern und redigiren diejenigen Gese6-Entwärfe über Eivil- und Verwaitungs - Angelegenheiten , welche die Minister ihnen vorlegen zu müssen glauben. Es wird Eror. Majestät einleuchten, daß jede Unterbrechung in so vielfachen, so wichtigen und ernsten Arbeiten die ganze Verwaltung! plôb- lich in ihrem Gange aufhalten und den dringendsten Jnceer- essen der Gesellschaft und der Bürger Uunerseßlichen Schaden zufügen roûrde. Dem zufolge habe ih die Ehre, Ewr. Ma- jestät den Vorschlag zu machen: 1) Unverzüglich über diejeni gen Veränderungen im Personal ‘des Staats-Raths zu ent- scheiden, die durxch den Wunsch des Publifurns und für das Beste des Dienstes unerläßlich geworden. sind. 2). Den Be- fehl zu ertheilen, daß der Staats-Rath fich ungesäumt |ver- sammie, um den Amts-Eid zu leisten und seine Arbeiten wie- der zu beginnen. Mit tiefer Ehrfurcht habe ich die Ehre 2c. Dkr Pair von Frankreich, Minister-Staats-Se- cretair im Ministerium des dffentlihen Unter- richts und des Kultus, Präsident des i Staats - Raths, : Herzog von Broglie. :

In Folge dieses Berichtes sind folgende zwei von dem- selben Minister kontrasiguirte Königliche Verordnungen vom 20sten d. erschienen : T

L. Es wïrd eine Kommission beauftragt, ein Geseß über die in der Organisation und den Befugnissen des Staats- Raths einzuführende Reform zu entwerfen. Zum Präsiden- ten dieser Kommission ist Herr Benjamin Constant ernannt, der außerdem Präsident ‘der Section für Ge eßgebung und administrative Gerichtspflege im Staats-Rathe ist. Mirgsliè- der derselben sind der Graf von Argout, Pair von Frankreich, die Deputirten Bérenger, Devaux, und Vatimesnil, der Baron Zangiacomi, Rath am Cassationshofe, der Staatsrath Baron von Freville, der Advokat Macarel und Hr. Karl von Remusat. Der Advskat Taillandier wird die Functionen eines Secre- tairs versehen.

IT Wir Ludwig Philipp, König der Franzosen u. s. w.