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der Fabrifant seine Waare an einen Großhändler consigniren, so fann ‘ihm dieser da¡úr nur Papiere anbieten; der Fabri- fant aber erhâlt auf dieses Papier fein baares Geld von dem Banquier. Um diesem Uebel abzuhelfen, haben zahlreiche Konferenzen unter den Kaufleuten ftatt gefunden. / Man hat sich allgèmein überzeugt, daß die Fabrikation an sih in dem blühendsten Zustande ist; die überfüllten Lager beweisen dies; der Fabrikant möchte gern consigniren; abet der Kaufmann fann ihm nur Papier bieten, und es ist daher nothwendig, daß man ihm behülflih sey, dasselbe zu discontiren. “Ohne Zweifel ist die Bank der stärkste Discontirer; aber ihre Sta- tuten sind so strenge, -daß sie die solidesten Effeften, worunter ohne Zweifel die Waaren der Fabriken gehdren, nicht anneh- men darf. Unter diesen Umständen erscheint es als das etn- fachste und zweckdienlichste Mittel, ein oder mehrere Discon- tirungs - Comptoire zu errichten, und dies ist es, was der Handelsstand beabsichtigt. Jst ihm die Regierung hierzu nicht behülflih, ss wird der Geseß-Entwurf, mit dem wir uns in diesem Augenblicke beschäftigen, völlig fruchtlos seyn, denn, wie gesagt, es werden wegen des Mangels an baarem Gelde auch keine Consignationewn statt finden.“ Hr. Persil er- klärte sich zu Gunsten des von der Kommission gemachten Vorschlages, das Geses auch noch auf Anleihen ge- gen die Hinterlegung von Actien von Handels - Ge- sellschaften zú erstrecken; nur meinte er, dgß man selbiges _nicht blos auf anonyme, sondern auf alle Kommanditen “ ohne Ausnahme, so wie auch auf Darlehen gegen Deponirung von Staatspapieren ausdehnen müsse. Hr. Humann {loß sih diesem Antrage an. Nach einigen Bemerkungen des Be- richterstattèrs, so wie der Herren J. Lesèbvre und Berryer, wurde der nur aus einem einzigen Artikel bestehende Ge}eß- Entwurf nach dem Antrage des Hrn. Persil modifizirt und mit 194 gegen 8 Stimmen in folgender Abfassung ange- nommen : i ¿¿Die Kontrakte bei der Eröffnung von Darlehen ge- gen Hinterlegung oder Consignation von WVaaren, Fran- zösischen Staatspapieren oder Actien von Gewerbs - Ver- einen und Privat - Banken, sollen gegen eine bestimmte Abgabe von 2 Fr. zur Einregistrirung zugelassen werden.“ Als mehrere Deputirte die Bemerkung machten, daß die Ver- fammlung nicht zahlreich genug sey, um abzustimmen , stúßte der Prásident sich darauf, daß die Kammer in diesem. Au- genblie nur aus etwa 348 Mitgliedern bestehe, mithin 202 (die Zahl der Anwesenden) zur Abstimmung mehr als hin- reichend seyen, — Hr, Demaktkçay bestieg hierauf die Red- nerbühne, um der Kammer den Vorschlag zu machen, künf tig zur Präfung der Finanz-Geseße eben jo viele Kommis- sionen zu ernennen, als es einzelne Ministerien gebe. Bis- her wurden zur Prúfung des Budgets immer nur zwei Kom- missionen ernannt, wovon sich die eine mit der Einnahme, die andere riit den Ausgaben beschäftigte, die aber insofern nur eine eiínzigè von 18 Mitgliedern bildeten, als sie gewöhn- lih zu einer gemeinschaftlichen Berathung zusammeutraten. Der Rednèr hielt dieses Verfahren für sehr Zeit raubend und dem Zwecke einer gründlichen Erörterung wenig entspre- chend. Nach einigen Betrachtungen über die Angemessenheit des dagegen von ihm (Demarçay) gemachten Antrages , w0- bei er sich auf die Ansichten des Hrn. B. Constant, Karl Dupin und Duvergier de Hauranne stüßkte, theilte er diesen Antrag selbst als cinen Zusaß zvm Reglement mit. Derselbe lautet also: - 7,Dei der Berathung Über die Finanz-Geseß-Entwürfe wegen Feststellung des Einnahme- und Ausgabe - Budgets foll der Etat jedes einzelnen Ministeriums so betrachtet werden, als ob er ein besonderes Budget ausmachte. Dem gemäß sollen die Büreaus eben so viele Kommissarien er- nennen, als es Ministerien giebt, und überdies noch einen besondern Kommissarius für das Einnahme-Budget. - Diese Kommissarien treten demnächst zur “ Bildung derjenigen Kommission zusammen, für die sie gewählt worden sind, um sich Über die ihrer Prüfung unterworsenen resp. Bud- gets zu berathen und die Berichterstatter zu ernennen, die darüber an die Kammer zu berichten haben. Jeder Kom- missarius wird in den Büreaus durch eine besondere Ab- stimmung ernannt. Die Berichte über die Ausgabe-Bud- gets sämmtlicher Ministerien sollen stets dem Berichte úber das Einnahme-Budget vorangehen.“ Nach einigen Bemerkungen des Herren Augustin Périer und v. Tracy beschloß die Kammer mit großer Stimmen- is 4 die Proposition des Hr. Demarçay in Erwägung zu ziehen. — Am Schlusse der Sibung stattete noch Hr. v. Bérigny den Kommissions-Bericht über den vor einiger Zeit von dem Grafen v. Sade gemachten Vorschlag in Betreff
Er bemerkte, daß der ganze Bau auf 2,700,000 Fr. veran-
schlagt worden sey, und daß die Kosten desselben seit dem
Monat Juli 1828, wo er begonnen, sih auf 1,646,362 Fr. beliefen; das Gebäade sei bereits unter Dach, und der innere Ausbau werde im nächsten Jahre vollendet werdén; wollte man jeßt noch auf den Antrag des Hr. v. Sade, für den Saal selbst statt der halben Zirkelform das Parallelogram zu wählen, Rúcfsiht nehmen, so würde man cine Summe von 874,629 Fr. geradezu weggeworfen haben; abgesehen hiervon, habe es aber auch noch der Kommission geschienen, daß die halbe Zirfelform zweckmäßiger als das Oblongum sey, weil man den Redner hierbei von allen Seiten am besten hôren fônne. Aus diesen Gründen fönne die Kommission dem An- trage des Grafen v. Sade nicht beipflichten. Leßterer nahm hierauf seine Proposition zurü. Die Sibung wurde um 5 Uhr aufgehoben.
Paris, 27. August. Der König führte gestern in ei- nem dreistündigen Minister-Rathe den Vorsiß und arbeitete demnächst mit dem See-Minister, Grafen Sebastiani. , Vor- gestern empfingen Se. Majestät eine Deputation der Stadt Rouen, welche den Wunsch aussprach , daß der König, der schon als Herzog von Orleans dem aus ihrer Stadt gebürti- gen großen Dichter Corneille ein Denkmal in der St- Ro- chus- Kirche habe errichten lasseu, auch jeßt den Plan der Er- richtung eines Denfmals für diesen Dichter in seiner Vater- stadt genehmigen und seinen Namen den Unterzeichnern die- ses Unternehmens beigesellen mdge. Der König erwiederte den Abgeordneten: „Die Stadt Rouen hat sich stets durch ihre Vaterlandsliebe“ ausgezeichnet. Die Bewohner von Rouen haben in den denkwürdigen Tagen des Juli Beweise der ehrenwerthesten Hingebung geliefert. Frankreich und ich werden dies nie vergessen. Sagen Sie ihnen, daß sie Theil an meiner Freundschaft haben. Was das Denfmal Corneilles betrifst , so werde ih mit Vergnügen an diesem Tribute der National -Dankbarkeit Theil nehmen. Der König der Franzosen wird beendigen, was der Herzog von Orleans an- gefangen hat:.‘‘
Der heutige Moniteur ‘enthält wieder eine Reihe Kö- nigl. Verordnungen. Die érste, durch welche das Pan- theon seine frühere Bestimmung wieder erhält , lautet im Wesentlichen folgendermaßen: „Wir Ludwig, Philipp 2c., haben in Betracht, daß die National - Gerechtigkeit und die Ehre Frantreichs es erheischen, daß die großen Männer, die sich Verdienste um das Vaterland erworben , indem sie zum Glücke und Ruhm desselben beigetragen haben, nach -ihrem Tode einen glänzenden Beweis der öffentlichen Achtung und Dankbarfeit empfangen, Folgendes verordnet: Art. 1. Das Pantheon soll seiner ursprünglichen und geseßlichen Bestim- mung '"viedergegeben und die Juschrift: „Den großen Männern das dankbare Vaterland‘/ auf dem Giebel- felde wiederhergestellt werden. Die Ueberreste der großen Männer, die sich Verdienste um das Vaterland erwarben, sollen darin beigeseßt werden. Art. 2. Es sollen Maaßre- geln getroffen werden, um zu bestimmen, unter welhen Be- dingungen und in welchen Formen dieses Zeugniß der Na- tional-Danfbarkeit im Namen des Vaterlandes ertheilt wer- den soll. Eine Kommission wird unverzüglich mit dem Ent- wurfe eines Geseßes über diesen Gegenstand beauftragt wer- den. Art. Z. Dàs Dekret vom 20. Februar 1806 und die Verordnung vom 12. Dezember 1821 werden hiermit aufge- hoben. Unsere Minister des Jnnern und des öffentlichen
Unterrichts werden si{ch mit einander verständigen, um das
Pantheon in möglichst kurzer Zeit der obgenannten Bestim- mung wiederzugeben.‘/ — Die meisten Bestimmungen obiger Verordnung sind übrigens schon in den ersten Tagen nach der jeßigen Revolution von Seiten der Bürger ausgeführt worden, so daß dieselbe nur als eine Bestätigung des Ge- schehenen von Seiten der Regierung zu betrachten ist.
Die zweite Verordnung ist folgenden Jnhalts: „„Wäh- rend der drei Tage, durch welche unsere Unabhängigkeit be- gründet worden, haben Franzosen große Beweise von Hin- gebung und Muth gegeben, wofür ihnen eine gerechte Beloh- nung gebührt. Da Wir im Jnteresse der Gerechtigkeit wün- schen, daß bei der Vertheilung der zu bewilligenden Beloh- nungen die größte Unparteilichkeit herrsche, so haben Wir Folgendes verordnet: Art. 1. Eine Kommission soll ernannt werden, um von den Civil- und Militair - Behörden, den Corporationen und einzelnen Individuen die Gesuche um Belohnungen entgegen zu nehmen, welche denjenigen Fran- zosen bewilligt werden sollen, die sich an den' Tagen des 27., 28. und 29. Juli durch ihre Hingebung für die National- Sache ausgezeichnet haben. — Art. 2. Auf den Bericht
des neu zu bauenden Saales der Deputirten-Kammer ab.
dieser Kommission sollen die von den verschiedenen Ministe-
aufgehoben ; sie ist in folgender Weise abgefaßt: „Art. 1. Die
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rien zu bewilligenden Belohnungen festgestellt werden. — Art. 3. Die Gesuche werden acht Tae lang nah der Be- kanntmachung gegenwärtiger Verordnung aigenommen, und 14 Tage na derselben muß die Kommission ihren Bericht abstatten. — Art. 4. Diese Kommission bilden: der Plab- Kommandant von Paris, General Fabvier als Präsident, Gn Audry de Puyraveau als Vice - Prásident , die Herren
eorg Lafayette und Joubert als Stabs-Offiziere der Natio- nal- Garde, ein Zögling der polytechnischen, einer der medizi- nischen und einer der Rechtsschule, welche von den Zöglingen selbst zu wählen sind, und vier von dem Präfekten des Seine- Departements zu - bestimmende Pariser Bürger; Secretair der Kommission ist Hr. Martin.//
Durch die dritte Verordnung wird der Admiralitäts- Rath, in Erwägung, daß diese Behörde den von ihr geheg- ten Hoffnungen entsprochen, bestätigt und dur folgende neue Mitglieder “ verstärkt: durch den Admiral und Pair von Franfreih, Baron Duperré, die Vice- Admirale, Grafen von Rigny und Jacob, die Contre-Admirale, Bergere t, und Baron Roussin, den Baron Tupinier, Direktor der
äfen, und Hrn, Boursaint, Direktor der- Fonds. Zum ecretair des Admiralitäts - Raths wird der Direktor der Schiffsbauten, Hr. Boucher, ernannt.
Die vierte Verordnung lautet: „Jn Betracht, daß, wenn die Vollziehung einiger Geseße durch die Gewalt der Dinge für den Augenblick suspendirt worden, es jeßt, wo Friede und Ordnung überall sih wieder herstellen, von Wich- tigkeit ist, die Vergangenheit von der Gegenwart scharf zu trennen und den Zeitpunkc wieder zu bestimmen, wo alle Geseße, selbst diejenigen , deren baldige Modification für nö- thig erachtet werden sollte, wieder in Kräft treten, haben Wir Nachstehendes verordnet: Art. 1. Un- sere Verordnung ‘vom 2. August, welhe die Verur? theilungen wegen Preßvergehen über politische Gegen- stände außer Kraft seßt, findet auf diejenigen Verurtheilun- gen Anwendung, welche Uebertretungen der Geseße, Verord- Rungen und Reglements úber den Stempel und die Bekannt- ‘machung periodischer Blätter und Schriften, so wie An- läge, Kupferstiche und Lithographieen, betreffen. —— Art. 2. Den wegen Vergehen und Uebertretungen dieser Art bis heute eingeleiteten gerichtlichen Verfolgungen soll feine Folge weiter gegeben werden. — Art. Z. Jn Zukunft und vom heutigen Tage an werden Unsere General - Prokuratoren und Anwalte bei den Civil - Gerichten , so lange die im Artikel 1. erwähnten Geseke und Reglements nicht abgeändert werden, auf die Vollziehung derselben halten.“
Durch die fünfte Verordnung werden die seit der Restauta- ; tion ergangenen Verurtheilungen wegen ‘politischer Vergehen
Urtheile, Entscheidungen - und Beschlüsse, welche in Franf- reich sowohl als in den Kolonieen seit dem 7. Juli 1815 bis auf den heutigen Tag von den Königl. Gerichtshdfen und den Assisen, so wie von den Kriminal-Gerichts- und Pre- votal - Hôfen, Militair - Kommissionen , Kriegs - Räthen und anderen ordentlichen oder außerordentlihen Gerichts - Behör- den wegen - politischer Handlungen erlassen worden sind, wer- den hiermit außer Wirkung geseßt. — Art. 2, Die von den genannten Urtheilen, Entscheidungen ünd Beschlussèn betroffe- nen Perjonen treten, ohne Beeinträchtigung der von dritten Personen erworbenen Rechte, in ihre bürgerlichèn und poli- tischen Rechte wieder ein. Die in Folge der genannten Urtheile und Beschlüsse in Haft befindlichen Personen sollen sogleih in Freiheit gesekt werden. Die aus Frankreich ab- wesenden Judividuen haben sich bei denjenigen Unserer Bot- schafter, diplomatischen Agenten und Konsuln, die ihnen am nächsten sind, zu melden und werden von diesen. Pásse zur Rückkehr nach Frankreich erhalten. — Art. 3. Der Staats- Schas6 soll zu keiner Wiedererstattung der Kosten oder Geld- strafen verpflichtet seyn. — Art. 4. Die wegen der im Art. 1. erwähnten Handlungen etwa begonnenen Verfolgungen sollen als nicht geshehen angesehen werden.“ — Obige fünf Verordnungen sind sämmtlich vom 26. August datirt und die erste vom Minister des Junern, die zweite vom Kriegs - Mi- nister, die dritte vom See- Minister, die vierte und fünfte vom Großsiegelbewahrer contrasignirt.
Eine sechste Verordnung betrifft die Errichtung einer reitenden Batterie , die den Namen „Pariser Reserve- Batterie‘/ führen und aus 4 Offizieren, 102 Unter -Offi- zieren und Kanonieren, 10 Pferden für die Offiziere, 52 Reit- und 48 Zug- Pferden bestehen soll. Die gegenwärtig in der Militair\chule befindlichen Unter - Offiziere und Kanoniere sol- len dieser Batterie einverleibt werden, deren Uniform und Besoldung übrigens ganz dieselben seyn werden, wie bei der
Der Polizei - Präfekt hat hinsichtlih der Aufläufe und Zusammenrottungen der Handwekker R ri nung erlassen: „Wir, Staatsrath und Polizei-Präfefkt, haben in Betracht, daß Handwerker in großer Anzahl Lit einigen Tagen und unter verschiedenen Vorwänden die Straßen der Hauptstadt durchziehen; — in Erwägung, daß, wenn schon dieselben, getreu den Gesinnungen, von denen die heroische Bevölkerung von Paris beseelt ist, keine Handiung der Ge- waltthätigkeit begehen, dennoch ihre mehr oder weniger lär- menden Versammlungen schon an sich selbst eine große Un- ordnung sind, welche die friedlihen Einwohner beunruhigt und das Vertrauen, welches die Französische. Nation- einer durch sie und fár sie errichteten Regierung schuldig ist, shwächen känn; — in Betracht ferner , daß diese Versamm- lungen den Handwerkern einen empfindlichen Verlust an Zeic und Arbeit în einem Augenblicke verursachen, wo große df- fentliche Werkstärten für sie ofen stehen, und daß sie Gele- genheit zu Unruhen geben fönnen, welche. die Uebelgesinnten zu benußen: nicht versäumen wúrden; — in Erwägung, daß die Aufrechterhaltung der unserer Verantwortlichkeit anver- trauten öffentlichen Sicherheit gebieterisch erheischt, daß die- ser Zustand der Dinge ‘ein Ende nehme; — in Betracht, daß, wenn die Pariser Handwerker gegründete Beschwerden zu crheben haben, sie diejelben einzeln und in ordnungsmäßi- ger Form bei den kompetenten Behörden , die sich unausge- jeßt mit allen das Gedeihen des Gewerb leißes befördernden Maaßregeln beschäftigen, anbringen fônnen ; — na Einsicht end- lich des Artikels 10 des Beschlusses vom 12. Messidor des Jahres V welcher lautet: daß derPolizei-Präfekt die geeigneten Maaß- regeln treffen wird, um den Zusammenrottirungen und tumul- tuarischen oder die dffentliche Ruhe bedrohenden Versammlun- gen vorzubeugen oder sie zu zerstreuen; — in Betracht alles dessen haben wir Folgendes verordnet :
At 1 Es wird Jedermann untersagt, Versammlun- gen oder Aufläufe auf öffentlicher Straße, unter welchem Vorwande es auch seyn mag, zu bilden. Art. 2. Dem Arc. 415. des Strafgesesbuches gemäß ist es den Handwerkern verboten, sich zu dem Zwecke zu verbünden, um das Arbeiten in einer Werkstatt zu untersagen, andere zu verhindern, sich dahin ‘zu begeben und eine bestimmte Anzahl von Stunden dort zu bleiben oder überhaupt die Arbeiten einzustellen, zu verhindern oder den Lohn dafür zu steigern. — Art. Z. Kein an uts gerichtetes Gesuch, um unsere Dazwischenkunft zwischen Meister ‘und Gesellen Behufs der Feststellung des Arbeitslohns, der täglichen Dauer der Arbeit oder der Wahl der Arbeiter, wird bei uns Aufnahme finden, da es den Ge- seben, die das ‘Prinzip der Gewerbefreiheit feststellen , zuwi- der läuft. — Ar t. 4. Die Potizei- Kommissarien , der Chef der Central - Polizei, die Féiedensrichter, die National-Garde und die andern Militair - Corps werden durch alle in ihrer Macht' stehenden Mittel über die Ausführung gegenwärtiger BVerorduung , welche gedruckt und angeschlagen werden soll, wachen. —" Art: 5. _Die Uevbertreter sollen verhaftet und unverzüglich vor Gericht gestellt werden, damit sie den Ge- seßen gemäß ihre Strafe empfangen.
Paris, 25. August 1830. |
Der Staatsrath und Polizei - Präfekt Girod (vom Ain).
Durch den Präsidenten : Der General ;- Secretair Z : P. Malleval./
Der Mesjager des Chambres stellt in Bezug auf den Gegenstand der obigen Verordnung folgende Betrachtun- gen an: „Der Tagesbefehl des General Lafayette und die polé- zeiliche Verordnung des Herrn Girod, gegen tumultuarische- Versammlungen, werden den Versuchen der Feinde des öf- fentlichen Friedens ein Ziel sesen. Diese nothwendig gewor denen Maaßregeln erhalten allgemeinen Beifall. Da alle Werkstätten seit vierzehn Tagen gedffnet sind und mit einer Summe von 5 Millionen außerordentliche Arbeiten unter- nommen worden sind, so betrachten die Pariser Bürger diese Versammlungen angeblich arbeitsloser Handwerker mit gerech- ter Besorgniß. Alle wackeren Handwerker, die in den Tagen des Juli gefochten haben, sind ‘in Listen eingetragen und fen- nen sich unter einander. Die wegen Aufreizung zum Tyu- multe nah der Polizei-Präfeftur gebrachten Índividuen ge- hôren keinesweges der Klasse dieser Tapfern an, mehrere von ihnen waren nicht einmal Handwerker ; eine Menge von Spibbuben und Landstreichern mischte sich unter die Hau- fen, inder Hoffnung, daß es irgendwo etwas zu plüundern geben würde. Viele Personen aus dem Süden des Landes, die der früheren geheimen Polizei angehörten, ‘gingen , als Handwerker von verschiedenen Professionen, deren übliche Lo- sungswörte sie gelernt hatten, verkleidet in den Gruppen um-
Übrigen Artillerie. der Armce.
her. - Der verborgene Einfluß der Congregation, des Jesui-