1830 / 246 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 05 Sep 1830 18:00:01 GMT) scan diff

S R Cu Ce T R E E S E T

Strafe im Falle der Verweigerung desselben. Ju erstrer Be- ziehung ist der neue Eid itn Wesentlicheu derselbe, den Sie ereits geleisiet haben. Die Aenderung in der Abfassung scheint uns völlig unwichtig, denn es hat wohl Niemanden, der seit dem. 3. August dem Könige ‘den Eid geleistet hat, der Gedanfe in den Sinn kommen fönnen, daß er ich einem andern Könige als Ludwig Philipp verpflichte. enn wir hiernächst die verschiedenen Eide in Betracht ziehen, die von 1792 bis 1800 entweder sämmtlichen Franzosen oder ciner einzelnen Klasse von Bürgern und Beamten gufgelegt worden sind, so finden wir, daß sie mehr oder weniger alle den Stempel der damaligen Aufcegung der Gemüther an sich trugen. Jeht soll fúr sämmtliche Bürger ohne Ausnahme derselbe Eid eingeführt werden. Nachdem die Kommission in dieser Beziehung die neue Eidesformel gebilligt und es für ange- messen é landen hat, sie von allen in dem Geseß - Entwurfe bezeichneten Personen zu verlangen, blieb ihr noch die Straf- Bestimmung -in Erwägung zu ziehen übrig. Der Zte Artikel bestimmt, daß der Deputirte, der innerhalb 14 Tagen den Eid nicht leistet, als aus der Kammer ausgeschieden betrach- tet werden solle. Einverstanden mit der Nothwendigkeit der Eidesleistung, verbieten ‘uns höhere Rücksichten jedwede Be- rathung über die Art und Weise, dieselbe zu bewirken, und wir gestehen ofen, daß es, unsrer Meinung nach, besser gewejen

wäre, wenn die Deputirten-Kammer eine ähnliche Zurückhaltung |

hinsichtlich unsrer bewiesen hätte. Sie hat es nicht gethan und schlägt dagegen vor, jeden Pair, der_ binnen einem Mo- nate den Eid nicht leistet, für seine Person des Rechtes für verlustig zu erklären, an den Sißungen der Kammer Theil zu nehmen. Hier bieten sih große Schwierigkeiten dar. Aus wichtigen Gründen ließe diese Bestimmung sich verwer- fen oder modifiziren; andre nicht minder wichtige Gründe empfehlen Jhnen aber die Annahme derselben. Ich will die Gewalt weder der einen noch der andern s{wächen; Sie werden sie in Jhrer Weisheit beide erwägen. Der Verlust des Rechtes, in der Kammer Siß und Stimme zu haben, ist eine übermäßige Strafe, die nicht nur der gegenwärtigen Geseßgebung zuwiderläuft , sondern auch die Grundsábe , die das Wesen der Pairswürde ausmachen , entfräftet. Wollte man- darauf erwidern , daß, was durch ein Geseb eingeführt worden, auch durch ein Geselz wieder abgeschafft werden fônne, so würde ih, ohne mich weiter aus das rwoohl erwor- bene Recht zu- stüßen , entgegnen daß ein Gesel schlecht ist, wenn es die Existenz des ersten Staatsfkörpers - ohne cinen hinlänglih erwiesenen Nußen, auf das tiefste verleßt. Denn eine Nothwendigkeit ist hier gar nicht vorhanden. Gesekßt, daß eine fleine Anzahl von Pairs den Eid nicht leisten wollte, so würden die Verhandlungen der Kammer nichts desto weniger ihren Gang gehen. Glaubt man aber etwa , daß jene Pairs sich durch eine Drohung mit dem Verluste ihrer Rechte einschüchtern lassen würden? Befsorgt man nicht vielmehr, daß sie sih ‘dadurch nur veranlaßt fin-- den werden, sich je mehr und mehr von einem Entschlusse ab- zuwenden, den wir sie so gern annehmen sehen möchten ? Diese Gründe haben Jhrer Kommission nicht ohne Gewicht geschienen ; doch“ hat sie von der andern Seite erwogen , daß es sich in diesem Augenblicke nicht lediglich um die Rechte der Pairswürde handle, daß es uns nicht blos um unsere eigene Erhaltung, sondern vorzüglich um die Wahrnehmung des Gemeinwohls zu thun seyn músse. Nicht daß wir glauß- ten, der ffentlichen Ruhe drohe Gefahr; wir hoffen vielmehr, daß Frankreich einer glücklichen Zukunst entgegen gehez aber nach einer so aiv alefkmen Erschütterung, wie diese leßte, läßt sich nicht erwarten, daß die Leidenschaften sich wie durch einen Zauberschlag legen werden ; daß es möglich seyn werde, allen Änforderungen auf einmal zu genügen. Der Wunsch nach Neuerungen gährt noch in den Gemüthern; die Bedin-

ungen einer weisen Freiheit können noch eine Zeit lang ver« annt werden. Jn solchen Augenblicken, m. H., müssen wir die uns gewordene Aufgabe in ihrem ganzen Umfange er: fâllen,, zu solchen Kämpfen uns alle unsere Kräfte aufbewah- ren. Und wenn wir auch mit Unvorsichtigkeit angegriffen werden; genug, wenn es uns gelingt, für das allgemeine Beste zu wirken. Verwerfen wir die uns betreffende Be-

timmung des Geseß-Entwurfes , #0 thun: wir solches blos in

em Gefühle einer rechtmäßigen Vertheidigung und in dem Wunsche, uns unsere Privilegien eitel Würden diese Gründe aber wohl in der dffeutlichen Meinung “gerechte Anerkennung finden? Würde man nicht vielmehr

agen, daß wir der Regierung unsere UIAnS vorent-

ielten, daß wir unter dem Mantel der Pairswürde bôse

bsichten verbärgen. Aus diesen Gründen daher, und so sehr Jhre Kommission es au bedauert, daß eine unzeitige Strenge den Neigungen oder dem Gewissen einiger unserer

ehrt zu erhalten.

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Kollegen Zwang anthun soll, so sehr jeder Eingriff in die Rechte der Kammer sie- au betrübt, hat sie doch nicht geglaubt, daß es ihr unter den obwaltenden Umständen er- laubt sey, diesen Gefühlen Raum zu geben, und sie trägt mir daher auf, Jhnen die unbedingte Annahme des Geseßes vorzuschlagen.‘/ Die Kammer beschloß, auf die Bemerkung des Herzogs von Fil - James , daß der Gegenstand die reis- lihste Erwägung erfordere, sich mit diesem Entwurfe erst in ihrer Montags - Sibung zu beschäftigen. Der erst erwähnte Geseb - Entwurf über die National-Belohnungen wurde hier- auf mit 85 gegen 1 Stimme angenommen. Am Schlusse der Sikung wurde noch der Graf von Sesmaisons, welcher von seinem Schwiegervater, dem verstorbenen Kanzler Dams- bray, dur eine Bestimmung des vorigen Königs, die Pairs- würde ererbt hat, aufgenommen.

Deputirten - Kammer. Jn der Sißung vom 27. August trug der Präsident ein Schreiben des Marquis von Bernis, Deputirten des Départements der Ardèche, vor- a derselbe seinen Abschied in folgenden Worten eins reicht :

„Mein Herr! Der 1ste Wahl-Bezirk des Departements der Ardèche hatte mich unter der Herrschaft der Charte, der ih aus Ueberzeugung, als dem einzigen Mittel zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung, Gehorsam- ge- schworen, zum Mitgliede der Deputirten-Kammer gewählt. Mit einem Amte bekleidet, das ich nicht nachgesucht, habe ih dasselbe nur übernommen, um unsere Jnstitutionen zu befestigen. Jeßt bestehen diese niht mehr, und mein Ges wissen, wie meine Vernunft, erlauben mir daher durchaus nicht, das mir zu Theil gewordene Mandat für hinlänglich zu erachten, um an den Sißungen der Kammer Theil zu nehmen. Als einfaher Staats - Bürger werden meine Wünsche, wie immer, auf das Glück, den Frieden und die Wohlfahrt meines Landes gerichtet seyn. Haben Sie die Güte, meinen Entschluß der Kammer mitzutheilen... Jh habe die Ehre u. \. w.

(‘gez.) Der Marquis v. Bernis.‘/

E: von Vatimesnil berichtete hierauf über den in der

ißung vom 14ten d. M. vorgelegten Geseß-Entwurf wegen Wiederbesezung der im Schooße der Deputirten-Kammer er- ledigten Stellen und brachte mehrere Aenderungen darin in: Vorschlag, mit dem Bemerken, daß die Regierung bereits in dieselben gewilligt habe. Der Entwurf lautet danah jeßk folgendertnaßen : *) |

Gesebß - Entwur f.

„Art. 1. Die in der Deputirten-Kammer erledigten Stellen sollen neu beseßt werden , und zwar: wo es sich: von der Ersebung eines von einem Bezir fks- Kollegium ge- wählt gewesenen Deputirten handelt, dur dasselbe Be- zirks - Kollegium, das ihn ernannt hatte; und wo von. der Ersebung eines von einem Departements- Kollegium: gewählt gewesenen Deputirten die Rede is durch sämmt- liche zu“ einem einzigen Kollegium zu versammelnde Wäh- ler dieses Depäârtements, welche mindestens 300 Fr. an direften Steuern zahlen. A

Art. 2. Das provisorische Büreau, sowohl der. Be- zirfs- als der Departements-Kollegien , soll folgendergestalt zusammengeseßt seyn: Die Functionen des Präsidenten vere richtet der Aelteste der anwesenden Wähler; die der Sfru- tatoren versehen die beiden ältesten und die beiden jüngsten. der anwesenden Wähler. Der Secretair wird durch Stim- S IA von dem Präsidenten und den Sfkrutatoren gewählt.

Art. 3. Der Präsident und die Sfrutatoren des Definitiv-Búüreaus werden von dem Kollegium selbst durch- Stimmen-Mehrheit ernannt , und zwar durch zwei besone dere Abstimmungen, wovon die eine dem Práäsideriten die anderé dey Sfrutatoren gilt. Der Secretair des Definie tiv-Büreaus wird durch Stimmen - Mehrheit . von dern Präsidenten und den Skrutatoren dieses Büreaus gewählt. _ Art. 4. Jun den in verschiedene Sectionen getheilten Kollegien werden dieselben Regeln für jede einzelne Sectión beobachtet. Der Präsident der 4sten Section verrichtet die von den Geseßen dem Präsidenten des ganzen Kolls- giums Aae Functionen.

Art. 5. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesehes: sind rein transitorisch und nur so lange gültig, bis die in der gegenwärtigen Wahl-Geséßgebung vorzunehmenden p derungen geseßlich statt gefunden haben.‘

Man ersicht hieraus, daß die fruhere Bestimmung, w9-

*) Man vergl. damit die ursprüngliche Abfassung des Geset- Entwurfs in Nr. 233. der Staats-Zeltung. una. 6

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nach die Deputirten-Kammer selbst durch das Loos denjenigen Bezirk bestimmen wollte, der einem ausgeschiedenen Deputir- trn eines- großen Kollegiums einen Nachfolger wählen sollte, gänzlich aufgegeben worden ist. Nachdem die Versamm- lung beschlossen, sich mit diesem Gegenstande am nächsten Montag (30sten) zu beschäftigen, berichtete Hr. Faure über die Forderung des Hrn. -Leo Pillet, den Deputirten der obern Alpen, Hrn. Colomb , gerichtlich belangen zu dürfen, und stimmte für die Bewilligung dieses Antrages, da Hr. Co- lomb zu seiner Rechtfertigung den Prozeß selbst zu wünschen scheine. Auch diese Angelegenheit soll am Z0sten zur Berathung fommen. An der Tagesordnung war jeßt die Diskussion über den Geseß-Entwurf, wonach die zu öffentlichen Aemtern befôr- derten Deputirten sich einer neuen Wahl unterwerfen sollen. Hr. Bizien du Lézard meinte, daß sich wichtige Gründe der Annahme des Geseß-Entwurfes widerseßten ; dieser Ent- wurf scheine dem von der Regierung beablichtigtigten Zwecke nicht zu entsprehen, außerdem laufe er aber auch noch der Verfassungs-Urkunde geradezu zuwider. Das Grund -Geseß trenne die gesebgebende Gewalt von der vollzichenden aufs bestimmteste, und die Beamten auch zu Geseßgebern zu ma- chen , würde offenbar die Vernichtung der Charte herbeifüh- ren heißen. Der Redner trug schließlich auf nachstehendes Amende- ment an: „Kein besoldeter Staats - Beamter kann zum De- putirten gewählt werden.// General Brenier verlangte die Ausschließung der Präfekten und General - Prokuratoren aus der Kammer. Hr. Thouvenel brachte folgenden Zusaks zu dem (unten aufgeführten) vierten Artikel des Geseß-Entwur- fes in Vorschlag: „Die Fälle ausgenommen, wo das Amt ein absebbares ist und den Aufenthalt außerhalb Paris nothwendig macht.‘ Der Redner begründete seinen An- trag darauf, daß die Pflichten eines Deputirten so man- nigfaltig, so - umfassend seyen, und daß diese Stel- lung eine solhe Menge von Kenntnissen , so anhal- tende Studien, einen (o großen Aufwand geistiger Krast erfordere, daß dieselbe sich mit der púnftlichen Bros ei: nes andern Berufs nicht füglich vereinigen lasse. Derr Hector d’Aulnay trug ein Amendement vor, welchem zu- folge die Minister des Königs der Wiedererwählung überho- ben seyn sollen. Demnächst trat der Minister des I n- dern selbst zur Vertheidigung des Geseß-Entwurfes auf, in- dem er zuvörderst das Amendement des i: 1h Thouvenel be- n er Zweck des Gesebß-Entwurfes sey, zu verhindern, Jemand ohne’ oder gegen den Willen des Landes , aus pe: nlichen Juteressen oder im ausschließlihen Juteresse der Regierung, Deputirter werden könne. Das Amendement da- gegen verhindere die Wahl eines Deputirten, auch wenn sie von der Regierung und dem Lande als nüßlich gebilligt wor- den. sey. Offenbar sey also hier die Freiheit der Wähler be- einträchtigt. Auch müsse man in Erwägung ziehen, daß be- reits ein Geses existire, wonach Niemand in demjenigen Departement, in welchem er öffentliche Functionen ausübe, gewählt werden - dürfe. „„Es liegt“, fuhr der Minister fort, „n der Natur und dem Zweck der Repräsentativ-Regierung, daß die Behörde nicht nur durch eine aufgeklärte und nationale Opposition beaufsichtigt und fontrollirt werde, sondern auch, daß die Verwaltung selbst gut sey. Der erste Zweck des verfassungsmä- ßigen Systems ist, ziád meiner Ansicht, eine sich über alle Zweige er- streckende gute Verwaltung des Landes. Dies ist, wenn ich so sagen darf, der Normal-Zustand eines constitutionnellen Staa- ves. Diesem Zwecke steht das vorliegende Amendement ents gegen. Es handelt sich nämlih nicht nur darum, eine Ver- waltung zu bilden und dem Staate Minister zu geben , dis eine Majorität haben , die Aufgabe ist vielmehr, den ganzen Staat und alle Zweige der Verwaltung mit demselben Geiste und:Charafter und mit denselben Grundsäßen zu durch- dringen. Das Amendement macht dies unmöglich, es trennt die Regierung von der Verwaltung und macht es unmöglich, daß Männer der Majorität in die Verwaltung kommen. Es ist gut, daß die Verwaltungs -Beamten in der Kammer von dem allgemeinen Geiste der Repräsentativ - Regierung durchdrungen werden und diesen Geist in ihre Departements

mitbringen. - Die Wiedererwählung ist eine Bürgschaft für

den doppelten Zweck der Repräsentativ-Regierung - nämlich fär eine gute Verwaltung, eine Verwaltung der Majorität, und zweitens für die Freiheit der Wahlen und die pularität der Regierung. Wird eines dieser Elemeute unterdrückt, so ist der

- Repräsentativstaat nicht vollständig eritwickelt. Jch beshwöre Sie,

meine Herren, arbeiten Sie nicht daran, die Regierung zu s{chwächen, ohne darum die Freiheit stärker zu machen. Machen Sie die Staatsgewalt auf der einen Seite ¡stark und die Freiheit auf der andern Seite noch stärker. Die beiden großen Elemente unseres Staates mögen einander ge- genüber stehen, frei und fähig, einander die Wahrheit zu

Men :

werden dürfe.

sagen und ohue Furcht mit einander zu kämpfen. Nicht durch Beobachtung seines Gegners allein Se L Vaterlande. Jch stimme gegen das Amendement.“ Der Minister kehrte unter den Zeichen allgemeinen Beifalls na seinem Plaße zurück. Nachdem auch noch Herr Karl v. tametb sich mir Wärme gegen die Ausschließung der Präfekten un Unter - Präfekten aus der Kammer ausgesprochen hatte , las der Präsident die einzelnen Artikel des Geseß- Entwurfes vor. Der erste Artikel wurde, nachdem das obige Amende- ment des Hrn. d’Aulnay (wonach die Königl. Minister si feiner. neuen Wahl sollten zu unterwerfen brauchen) verwor- fen worden, in folgender Abfassung angenommen :

„„Art. 1. Von jedem Deputirten, der ein besoldetes dffentlihes Amt annimmt, gilt die alleinige Annahme diez ses Amtes als eine Abdankung als Mitglied dex Deputir- ten - Kammer. ‘/

Der zweite Artikel gab dem General Demarçay zu einer Abschweifung Anlaß, in welcher er das Verfahren des gegen- wärtigen Ministeriums einer Prüfung unterzog. Nach einer Erwiederung des Ministers des Jnnern *) wurde der gedachte Artikel mit einem von der Kommisfion in Antrag gebrachten Amendement in folgender Abfassung angenommen :

„Art. 2. Doch soll derselbe bis zu dem Tage des Zusammentritts des Wahl - Kollegiums, das in Folge sei- ner Annahme eines besoldeten dentlichen Amts eine neue Wahl zu treffen hat, an den Sißungen der Kammer Theil nehmen.“

Der dritte Artikel gab zu feiner erheblichen Debatte An- laß; er rourde auf den On der Herren Duvergier de Hauranne und Paixhans in folgender Abfassung angenom-

„Art. 3. Ausgenommen von der im {sten Artikel enthaltenen Bestimmung sind die Offiziere der Land - und Seemacht, die ihrem Dienstalter ein Avanceraent ver- danfen.‘/

Dex vierte Artikel, wonach die zu einem besoldeten Amte beförderten Deputirten wieder wählbar seyn sollen, gab zu mehreren Amendements Anlaß. Der General Bren ier ver- langte abermals, daß man die Präfeften und General-Profku- ratoren hiervon ausnehme, der Graf v. Harcourt aber, daß úberhaupt fein solher Deputirter wieder gewählt Herr Villemain widerseßte sich bei- den Anträgen. Herr B, Constant meinte, daß, wenn der Vorschlag des Hrn. v. Harcourt durchginge, er lieber je- des besoldete Amt niederlegen , als seinem Posten als Depu- tirver entsagen würde. Dieser Vorschlag ‘wurde hierauf auch, so wie der des Generals Brenier, mit großer Stimmen-Mehr- heit verworfen. Gleiches Schicksal hatte ein Amendement des Hrn. Labbey de Pompières, welcher alle Rechnungs- Beamten von der Wieder - Erwählung ausgeschlossen wissen wollte. Der vierte Artikel ging zuleßt in nachstehender ur- sprünglicher Abfassung durch:

¿Art 4. Die Deputirten, die durch die Annahme eines besoldeten öffentlihen Amts aufgehdrt haben, Mitglie- der der Deputirten: Kammer zu seyn, föônnen wieder ge- E: werden.“/

er fünfte Artikel, der zu keiner weitern Diskussion

Anlaß gab, lautet also:

_ Art. 5. Das gegenwärtige Geseß findet auf dieje- nigen Deputirten Anwendung, die seit der Eröffnung der gegenwärtigen Session zu einem dffentlichen Amte beför- dert worden sind.‘

Als zuleßt über den gesammten Geseh - Entwurf abge- stimmt ward, wurde derselbe mit 248 gegen 10 Stimmen angenommen. Am Schlusse der Sißung verlas noch der

räsident das nachstehende Schreibeu des Vicomte von hampagny, Deputirten des Dept. der Loire:

¿¿Meine Herren! Da die Deputirten - Kammer die Thronfolge-Ordnung verändert und die Staats-Verfassun verleßt hat, so halte ih es für meine Pflicht, mich zurüt- uziehen. Solchen Handlungen kann ich mi in keinerlei

eise beigosellen. Jch glaube kein Recht hierzu zu haben.

Im Uebrigen müßte ih, um an den Geschäften der Kamu- mer Theil zu nehmen, einen neuen Eid leisten, und diesem widersekt sich mein Gewissen. Ih ersuche Sie daher, meine Abdankung anzunehmen, | (Gez.) Der Vicomte von Champagn y.‘/ Die Sikung wurdo um 5 Uhr aufgehoben.

Paris, 2W. August. Se. K. Hoheit der Prinz Ludwi Heinrich Joseph von Bourbon-Condé, Herzog A Bour?

N v) Aus der Rede des ‘Hrn. Demaxçay wen als aus dex

Antwort des Hrn. Guizot, behalten wir uns einen Auszug. vor.

ge wrgereeernen er eherne änger i emittirten