1894 / 170 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

L E L M A Ne P 1

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

.M¿ 170.

Berlin, Sonnabend, den 21. Juli

Königreich Preußen.

Privilegium E A ur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken" Pfandbriefe für dieRheinisch-West älisheBoden-Kredit-

Bank zu Köln am Rhein.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden E La E er der Firma „Rheinisch-Westfälische Boden-Kredil- Bank“ Jda N Siß us Köln am Rhein eine Aktiengesells aft zum Betrieb des ypotbeken-Bankueschäf errichtet ist, wollen Wir, guf Grund des Geseßes, wegen usftellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung än jeden Snhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ithre Eintragung in das Handelöregister demnächst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 26. Januar d. J. verlautbarten Statuts dur E Privilegium Unsere landes- herrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit ins\hetnen versehener Hypotheken-Pfandbriefse, wie solhe in dem tatut näher bezeihnet und in Gemäßheit desselben u verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung ertheilen daß jeder Inhaber solcher ypotheken-Pfandbriefe und Zinsscheine die daraus hervorgehenden echte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nachweis seines Cigen- thums daran zu erbringen. Dieses Privilegium soll der Zurücknahme oder Verwirkung nah Maßgabe der Vorschriften in der Einleitung inen Landrecht unterliegen. h ; E beide ivileatum, welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, und dur welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden Inhaber- apiere niht übernommen wird, h der Eintragung der Gesfell- chaft in das andere Eer nebst dem Gesellshaftsstatut im geseßz- i veröffentlichen. : 45 : : den Sti. O Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel. j Gegeben Berlin im Schloß, den 12. März 1894. (1299 Wilhelm R.

¿uy Eulenburg. von Schelling. Miquel. Q Von Heyden. ; Statut 0 der Rheinish-Westfälischen Boden-Kredit-Bank. Titel I.

Allgemeine Bestimmungen. 1. Unter der Firma: j: „Rheinish-Westfälische Boden-Kredit-Bank* a S Ee gegründet, welhe ihren Siy in Köln am ein hat. : & 9, Die Bank ist berechtigt, in den sämmtlichen Staaten des Deutschen Reichs und den Reichslanden Elsaß-Lothringen Zweig-

„anstalten und Vertretungen zu errichten.

& 3. Gegenstand ‘des Unternehmens ist die Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in der Provinz Westfalen sowie in den übrigen preußishen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck betreibt die Bank die nachstehenden Geschäfte:

1) Sie gewährt den Besißern von Liegenschaften und Gebäuden Darlehen gegen Hypotheken oder Grundshuldbriefe, deren Rückzahlung in g intee Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden Tann.

f L Sie beleiht und erwirbt hypothekarische und Grundschuld- orderungen.

3) Sie giebt auf Grund der unter Nr. 1 und 2 erwähnten Geschäfte nah Maßgabe der nachfolgenden statutarishen Bestimmungen verzinsliche Hypotheken-Pfandbriefe aus.

Die Bank ist ferner berechtigt: : :

4) Darlehen auch ohne hypothekarische Sicherheit an Provinzen, Kreise, Bezirksverbände, Gemeinden und andere öffentliche Korpora- tionen und öffentliche Genossenschaften aller Art zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme durch das Geseß oder durch geseßmäßig er- wirkte Bewilligung berechtigt sind bezw. soweit sie ein geseßlihes Um-

ißen, und die Schuld derartiger Verbände und Korpo- L Ie ration V rommissionsweise den Erwerb und die Beschaffung von hypo- thekarishen und Grundschulddarlehen zu vermitteln;

6) hypothekarische und Grundschuldforderungen für Rechnung der Squldner gegen Si erstellung einzulösen; s

7) die Verwaltung und den Einzug von hypothekarischen und Grundschuldforderungen und Güterkaufschillingen zu übernehmen;

8) hypothekarishe und A gegen eine vom

B i rämie zu versichern; Glaubiae M beiténde bar zu machen dur Hinterlegung bei Bank- häusern und Bankanstalten dur Ankauf und Beleihung der von ihr en - Pfandbriefe, ferner dur Ankauf von auêgegebenen Hypotheken - Pf d ( Wewseln und Werthpapieren und dur Lombardgeschäfte, beides nah

den Grundsäßen der Reichsbank ;

inslich anzunehmen: i N E L Erwerbung von hypothekarishen oder

Grundschuldforderungen zu vermitteln oder dafür Hypotheken-Pfand- E vierwöchentlicher_ Kündigungsfrist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslih angenómmen werden ; 11) das Inkasso von Wechseln, Anweisungen und Werthpapieren H verde tie zu er f t E nur gestattet: eschäftsräume, E O ln oder Verwerthung von Gesellschafts- Forde n IS he Erwerbung darf indessen ohne vorgängige Zustimmung

des Aufsichtsraths nicht geschehen

i tsumme der von der Bank in Umlauf geseßten Op Iten D E so lange auf n E weniger als zehn Dfilionen Mark eingezahlt find, nicht / das Fünfzehnfache,

wenn 10 Millionen Mark, oder mehr eingezahlt sein werden, nicht das Zwanzigfache des baar eingezahlten Grundk itals übersteigen.

8 H Die Dauer der Bank ist auf hundert Jahre, gereMnet vom Tage der landesherrlihen Genehmigung ab, fesigesezt. Die Bank kann' jedo auf Beschluß der Generalversammlung mit landes- herrlicher Genehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeseßt werden.

6. Alle die Bank betreffenden Bekanutmahungen erfolgen dur den „Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“, die „Kölnische Zeitung“ und die. „Berliner Börsen- zeitung“. Geht eines dieser Blätter ein oder wird es für die Gefell- chaft aus einem anderen Grunde unzugänglih, so genügt die Ber- öffentli e durch die übrigen Blätter, so lange, bis die nächste ordentliche Generalversammlung einen Ersaß gar hat. Der be- ¿gliche Beschluß wird mit aae Stimmenmehrheit gefaßt.

Titel TI. Grundkapital und Aktien.

7. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark béutiher Reichswährung und ist äingetheilt in 20 000 auf den In-

haber lautende Aktien à 1000 «4 Die Aktien tragen fortlaufende Nummern von 1 bis 20 000 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 40.0 Aktien, Es enthält die

Serie A die Aktien Nr. 1 bis 4000 B E 4001 81000

n s 80012000

S 3 S ¿ 112001 716000

S 416001 7 20/000;

Das Grundkapital kann auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller Genehmigung bis a 40 Millionen Mark und darüber hinaus mit landesherrliher Genehmigung erhöht werden.

8 DIe aen P D A E h Aa a n dem Faksimile der Unterschr es Vorsitzenden des Aufsichtsra er (ines E P mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt. : ; A Den e werden Es nach Schema B und ein

alon na ema eigegeben.

S 9. Sala die Aktien Had zunächst vor Eintragung des Gesell- schaftsvertrags in das Dandelareglier 25 9/0 einzuzahlen.

Ueber die geleisteten Einzahlungen werden den Aktionären auf den Namen lautende Interimsscheine nah Schema D ausgehändigt in der Weise, daß jeder Interimsschein fünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Aktie der fünf Serien A, B, C, D und E. Dieser Interims\chein besteht aus einem ‘Talon und aus fünf Abschnitten, von welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderun der übrigen 75 9/0 des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aufsichts- raths durch den Vorstand nach den Bedürfnissen der Bank unter Anberaumung einer Zahlungsfrist von mindeftens vier Wochen. Diese Einzahlungen auf die Aktien geschehen serienweise in der Reihenfolge der Serien A, B, C, D und E derart, daß immer die Aktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein müssen oder deren Vollzahlung eingefordert werden muß, wenn auf eine nahfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden ollen. | Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interimsscheine vor- zulegen, auf welche die Einzahlun auf die Aktien der betreffenden Serie vermerkt wird. Bei der ola uns der Aktien einer Serie wird von dem Interimsshein derjenige Abschnitt abgetrennt, welcher die Aktie der vollgezahlten Serie repräsentiert, nnd gegen ‘die dasür auszuhändigende Aktie ausgetauscht. Der betreffende Interimsschein gilt von da ab nur noch für je eine Aktie der übrigen Serien.

Bei Vollzahlung der Aktien ‘der Serie E sind die Interims- scheine an die Bank einzuliefern. ; Ae :

Die Uebertragung von Interimsscheinen, welche je eine Aktie der nicht vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Personen ist ohne Ein- willigung der Gesellschaft zulässig. Dagegen bedarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Serien auf andere Personen der ie der Generalversammlung. Nur UÜebertragungen solcher

nterimssheine, welche je eine Aktie der niht vollbezahlten Serien umfassen, oder bezügli welcher die Generalversammlung in die Ueber- tragung eingewilligt hat, können in das Aktienbuch der Gesellschaft ein- Sees werden. i g ollten die eingeforderten Einzahlungen verzögert werden, fo werden gegen die Säumigen die Bestimmungen des Artikels 219 Ab- saß 2 in Verbindung mit den Artikeln 184, 184 a und 184 þ des All- gemeinen deutshen Handelsgeseßbuchs8 in Anwendung gebracht.

8 Abhanden gekommene Aktien und Interimsscheine unter-

liegen der Amortisation bei det für die Gesellshaft zuständigen

Gericht.

Auf Grund des Amortisationsurtheils erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheins.

Sämmtliche mit der Amortisation verbundenen Kosten trägt der Antragsteller.

ine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Dieselben sind, wenn e nit innerhalb vier Jahren, vom 31. De- E desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden ind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden ver- fallen der Bank.

Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen, und wird der Ver- lust innerhalb der vorgenannten Frist dem Vorstand glaubhaft ge- macht, so wird der Betrag des betreffenden Dividendenscheins nah Ablauf dieser Frist ausgezahlt, wenn er nit inzwischen von einem Dritten erhoben ist.

Ebenso werden auch Talons nicht amortisiert, wohl aber ist der Vorstand befugt, dem Inhaber der Aktie, welcher den Verlust des Talons behauptet, die neue Serie von Dividendenscheinen aus- zuhändigen, wenn niht im Lauf eines Jahres, gerechnet von dem

Tag, an welchem die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang ge-

nommen hat, von einem Dritten Ansprüche auf dieselben geltend ge- macht sind. : Z

Solchenfalls wird der neue Dividendenbogen zurückbehalten, bis zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt oder aber eine rehtskräftige gerihtlihe Entscheidung getroffen ist.

Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt, ohne daß über ihre Identität ein Zweifel besteht, so kann der Vorstand gegen die Einlieferung der beschädigten Papiere neue Da ausfertigen und dem Antragsteller auf dessen Kosten aus- ändigen.

Titel III.

Gewährung von hypothekarishen und Grundschuld- Tar Tehe welche als Unterlage für Hypotheken -Pfand- briefe benußt werden.

S Ie Pes der Grundstücke darf nur nach folgenden

rundsäßen erfolgen : E 44 ie Beleihung ist der Regel nah nur zur ersten Stelle zu- lässig; sie darf 2

E ba ländlichen Grundstücken s, L

b. bei städtishen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort- \creitender Entwickelung /10, :

c. bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Be- rüdsi Fo dieser Anpflanzungen abgeschäßt ist, 1/3 des er- n ten Werths

nit übersteigen. : \ : ; m Falle der Litt. c kann, wenn die dauernde wirthschaftliche

A der Anpflanzungen rechtlich sicher gestellt ist, die Be-

leihung bis auf § des Werths erfolgen. L

9) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl

durch den Ertrags- als durch den Verkaufswerth des beliehenen

Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. :

Bei der „Abschäßung find lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnliher Bewirthschaftung in den Händen eines jeden Besi ers: nahhaltig gewähren kann, zu berüdsihtigen. /

Ins Vet ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benußungsart unabhängige dauernde Werth zu berücksichtigen. A

3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauern- den Ertrag niht gewährende Grundstücke, sowie Baupläße dürfen

überhaupt nicht beliehen werden. Darlehen auf Neubauten dürfen

1894.

zur Unterlage von Dn allen Pfand erien erst dann benußt werden, Penn e PEIESCNEN aulihkeiten vollkommen fertiggestellt und er- ragsfähig sind.

Die nach Vorstehendem von dem Aae zu erlassenden A E über die Werthsermittelung find der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Aufsichtsbehörde is ferner nah deren näherer Anordnung mit dem jährlichen Geschäftsabs{chluß ein Verzeichniß der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Dn des angenommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer-Reinertrage bezw. Gebäudesteuer- Nuzungswerthe zu ersehen ist.

S Alle für die Erledigung eines Antrags, für die Werths- ermittelung und den Vollzug eines Darlehens eriebaiei Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Im Falle der Ablehnung eines E findet ein Ersaß dieser

ank ist zur Angabe von

Kosten seitens der Bank nicht statt. Die

Gründen für ihre Ablehnung nit E

§ 13. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund- stücken befinden, müssen nah den vom Aufsichtsrath festgesegten all- (einen Normen oder nah den fpeziellen Bestimmungen des Dar-

ehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert fein.

Das Pfandrecht der Bank is ausdrücklich auf die Brand- entshädigungsgelder auszudehnen.

14. Die Auszahlungen der Darlehen erfolgen in baarem Gelde, ebenso die Rückzahlungen, soweit nicht Anderes vereinbart wird. Darlehen unter 1000 4 werden nicht bewilligt.

In den Darlehensverträgen kann die Bank sih ausbedingen, daß bei niht pünktlicher E der Zinsen und der Tilgungsquoten fowie bei nicht pünktliher Rückzahlung des Schuldkapitals eine Kon- ventionalstrafe seitens des Darlehenss{huldners zu entrichten ist.

Bei säumiger Zahlung von Zinsen und Tilgungsquoten darf in- dessen diese Sag Cafe einhalb Prozent der Schuldsumme für jeden einzelnen Fall, und bei säumiger Rückzahlung des Schuld- tapitals ein E Prozent der Schuldsumme für jeden Monat des Verzugs nicht übersteigen. Die hierbei festzuseßende Frist, nah welcher die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe eintritt, darf nicht kürzer als vierzehn Tage nah Verfall ausbedungen werden.

__ Den Zinsen stehen gleih im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die sonstigen vertragsmäßigen Leistungen des Schuldners.

Die von der Bank auszugebenden Darlehensprospekte und An- tragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baarverpflichtungen, namentli auch in Ansehung der Nebenleistungen eh, er etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung klar er- ehen lassen.

Zinsen und diesen rechtlich gleichstehende Leistungen des Schuld- nérs, insbesondere auch Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche vom Schuldner zu entrichtende Beiträge, dürfen nur in Prozenten des je- weiligen Darlehensrestes erhoben werden. Der übershießende Betrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zwee der Tilgung zu verwenden. ani Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche In welche insgesamm den Betrag von ein viertel Prozent der uld nicht beddbraten, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

g 8& 15, Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt, sind ent- weder

a. unkündbare (Amortisations-) Darlehen oder

þ. kündbare, d. h. in ungetrennter Summe bezw. in Raten .rück- zahlbare Darlehen.

16. Unkündbare toria Darlehen werden durch einen zu dem festgeseßten Zinsfaß hinzutretenden jährlihen Zuschlag (Tilgungsquote) innerhalb rechnungsmäßig bestimmter Frist amortifiert. Die Höhe der Tilgungsquote bleibt der Vereinbarung vorbehalten, jo darf dieselbe niht weniger als ein halb Prozent des Kapitals * etragen. Es kann jedoch vertragsmäßig festgeseßt werden, daß die Zahlung der Tilgungsquote erst nah einer bestimmten Frist, welche zehn Jahre nicht überschreiten darf, beginnen foll.

Außerdem kann die Leistung eines jährlichen Verwaltungskosten- beitrags ausbedungen werden.

S Ie Sahresleiftungen werden ohne Rücksicht auf die all- mählihe Amortisation des Darlehens bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt. Der auf den amortisierten Metrag fallende Theil der Jahresleistungen wird gleihfalls zur Amortisation verwendet, anes die Bank nicht von der im Schlußsay des § 14 zugelassenen

usnahme Gebrauch macht.

Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der Di die von der Bank festgeseßt werden, in halbjährlihen Raten zu eisten.

__ Inwieweit liber den amortisierten Theil des Darlehens löshungs- fähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Bestim Ren ab. Sie is aber E sobald zehn Prozent, oder bei ein- tretender Veräußerung des G n E fünf Prozent der Schuld getil t sind, auf Verlangen des Schuldners Quittung und Löschungs-

ewilli L für den E Betrag auf dessen Kosten, jedo nur unter Vorbehalt des Vorrehts für den ungetilgten Betrag der Schuld,

p ‘ertheilen. Die Verpflichtung zur Fortzählung der nah dem ur- prünglichen Tilgungsplan zu entrichtenden Jahresleistung bleibt hierbei unberührt, soweit nicht mit Zustimmung beider Theile für den ver- minderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag agde wird.

18. Jedem Darlehenss{huldner muß urkundlih das Recht ein- geräumt werden, A zum Ablauf des zehnten Jahres nah der Darlehensaufnahme seine Schuld nah voraufgegangener Kündigun ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist at die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehen 21) die der Bank selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.

R s von weniger als 1090 (4 is die Bank an- zunehmen nicht verpflichtet, sie ist auh befugt, angebotene Os 8 zahlungen nach ihrem Belieben um höchstens 1000 4 zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht a L Lao überhaupt nur gegen Einräumung des Borrechts für den ungetilgten Betrag der Schuld E R 6 : N Gie P

…, In Ansehung einer nah den vorstehenden Bestimmungen zu- lässigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungsprovisionen seitens der Bank nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution niht ge- fordert werden.

È 19. Abgesehen von den in §-18 gedahten Fällen, ist der Schuldner nicht berechtigt, außer der ftipulierten Amortisations- quote noch Abs{lagézahlungen zu leisten, die j Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, soweit es noch nit amortisiert ist, ganz zu tilgen, sofern nicht beim Abschlusse des Där- lehensvertrags ein entsprehender Vorbehalt vereinbart worden ift. Hierbei kann die Bank festseßen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welhen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck an- genommen werden.

d 20. Die Tilgungsquote wird auf das S abgeschrieben. Der Schuldner eines Amortisationsdarlehens erhält eine Lilgungstabelle, aus welcher der Stand seiner Schuld nach jeder Zahlung einer Tilgungsquote zu ersehen ist.

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes der Tilgungs- tabelle müssen innerhalb eines Monats nah deren Empfang bei der Bank eingereiht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamiert, erkennt dadur ftillshweigend den im Verzeichniß aufgesührten Stand seines Amortisationskontos als richtig an. ;

21. Kündbare_ hypothekarische Darlehen, deren Tilgung in ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden ent-