1894 / 170 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

weder auf bestimmte Zeit oder unter Festsezung bestimmter Kündi- E gewährt. / S

Auch für die leßteren kann die Kündigung beiderseits oder auch s auf bestimmte Zeit Ca eN werden (vergl. indessen

Die fonstigen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer bypothekarischer Darlehen wird der Aufsichtsrath festseßen. ;

§ 22. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehen und diejenigen kündbaren hypothekarischen Darlehen, für welche die Bank den Aus\chluß der Kündigung für eine bestimmte Beit vereinbart hat, werden in folgenden Lz : t ausnahmsweise

eitens der Bank kündbar, soweit dieselbe nicht in dem betreffenden Darlehensantrag günstigere Bestimmungen ausdrüdcklich zugestanden hat : a. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden ahlungen und Kosten niht innerhalb zwei onaten nach dem älligkeitstermin an die Bank abgeführt worden sind; i:

b. wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht oder au nur ein des- fallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Eigenthümer des Pfand- grundstücks bestritten wird; 4 :

fte wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt ; 4

d. wenn dur irgend welhe Ursache der Werth des hypothekari- {en Unterpfands im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar- lehens ges{äßten Werth fo gesunken ist, daß der nicht amortisierte bezw. zurückbezahlte Theil des Darlehens nicht mehr genügend gesichert erscheint. Verminderung des Werths der verpfändeten Grundstücke,

insofern derselben kein unwirthscaftlihes Verfahren des Be- U zu Grunde liegt, ingleihen solche en es

eren Unschädlichkeit nah Maßgabe der bestehenden geseßlichen : stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehens nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts niht mehr feine ftatutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des esammten Darlehens aber nur dann, wenn der _gededckt bleibende

etrag desfelben nit den geringsten Saß einer zulässigen Darlehens- bewilligung erreicht ; N Í

e. wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird; 2 s

f. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände nit nach den vom Aufsichtsrath testgeseßten Normen oder nach den speziellen Be- stimmungen des Darlehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert, wenn er die Gens ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. Hb ungen den unveränderten Fortbestand der Versicherung ge- ährdet.

Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß in den Fällen unter d und e eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. i î j

23. Bei kündbaren Darlehen wird das ausgeliehene Kapital sofort einforderbar, soweit nicht seitens der Bank in dem betreffenden ‘Darlehensantrage günstigere Bestimmungen ausdrücklich zugestanden sind:

a. wenn die Zinsen nit spätestens vierzehn Tage nah Verfall entrihtet werden; \

b. wenn der Schuldner es unterlassen hat, von einer Ver- äußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vierzehn Tage Anzeige zu machen ; t 2 ;

c. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände nicht nach den vom Aufsichtsrathe festgeseßten Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehenévertrags gegen Feuersgefahr versichert,

wenn er die Feuerversiherung ablaufen läßt oder dur A r Mang den unveränderten Fortbestand der Versicherung gefährdet.

Titel TV. Ausgabe von Hypotheken - Pfandbriefen.

S 24. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, gemäß § 3 Ziffer 1 und 2 erworbenen hypothekarischen oder Grund- \huldforderungen, insoweit sie den Vorschriften des § 11 entsprechen, innerhalb der in § 4 angegebenen Grenzen verzinslihe Hypotheken- Pfandbriefe aus.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefemuß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken oder Grund- s{chulden von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag ge- deckt sein, und zwar Hine zur Hâlfte dis unkündbare (Amor- tisations-) Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der plan- mäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, Der solhe mit festen Rückzahlungsterminen zur Deckung benußt werden.

Die Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen, deren Einlösungs- werth den Nennwerth übersteigt (Zuschlagshypotheken-Pfandbriefen), ist nicht gestattet. h

Die Hypotheken-Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank entweder jederzeit, oder erst nah voraus- bestimmter, zehn Jahre keinesfalls übersteigender Frist kündbar, oder dur planmäßige, auf dem Wege der- Verloosung oder des NRückkaufs zu bestimmende Tilgung rückzahlbar. Auch in leßterem Fall ist die Bank längstens nah Ablauf von zehn Jahren nach Ausgabe der Hypotheken-Pfandbriefe zu einer früheren Kündigung und Rückzahlung berehtigt. Diese Bedingungen sind im Hypotheken- Pfandbrief zum Ausdruck zu bringen. Auf das Recht der Kündigung innerhalb der obengenannten Grenze darf die Bank nur insoweit ver- zichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken und Grundsculdforderungen ausgeschlossen ift.

29. Die Hypotheken-Pfandbriefe werden nah dem Schema L ausgefertigt.

Denselben wérden Zinskupons nah Schema P für je zehn Jahre und Talons nah Schema ( beigegeben.

§ 26. Die Hypothelen-Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsigenden des Auf-

ichtsraths oder dessen Stellvertreters und mit rechtsgültiger Unter- rift des Vorstandes versehen.

Stücke unter 10€ 4 werden nicht ausgegeben. :

Den Hypotheken-Pfandbriefen können Veberseßungen in fremden Sprachen beigefügt werden. 5 diy:

Auf jedem Hypotheken-Pfandbriefslist bei der Emission seitens des Justiziars der Bank oder eines andern vom Aufsichtsrath hiermit zu betrauenden Beamten zu bescheinigen die vorschriftsmäßige Sicherheit nah den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist.

§ 27. Kein Hypotheken-Pfandbrief darf ausgegeben werden, der niht zuvor durh der Bank zustehende hypothekarische Schuldver- schreibungen oder Grundschuldbriefe gedeckt ist.

Wird eine als Unterlage dienende hypothekarische Sculdverschreibung oder ein Grundschuldbrief dur Amortisation, RNüczahlung oder in anderer Weise ganz oder theilweise getilgt, so muß dieselbe bezw. der- selbe durh Hypotheken oder Grundschuldforderungen erseßt werden, oder es muß mindestens eine gleih große Summe von Hypotheken- Pfandbriefen aus dem Verkehr gezogen werden.

28. Die pünktlihe Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypotheken-Pfandbriefe wird gewährleistet dur die Ansprüche der Bank aus den hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschuldbriefen, von welhen immer ein der Summe der aus- egebenen Hypothekten-Pfandbriefe mindestens gleicher Betrag bei der

Zank vorhanden fein muß, sowie überhaupt dur die unbedingte R a Bank mit ihrem gesammten Vermögen einscließlih der eservefonds.

S 29. Soweit die Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe mittels Ausloosung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart des Vorsißenden des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters, eines weiteren E rathsmitgliedes, eines Mitgliedes des Vorstandes und eines den Akt protokollierenden Notars.

Die gezogenen Nummern werden dreimal in den Gesellschafts- blättern bekannt gemacht. i

Zwischen der ersten Nang und dem Rückzahlungstermin muß eine Frist von mindestens sechs Monaten liegen. N Mit O Eintritt des Rückzahlungstermins hört die Ver- nsung auf. i | A Die Rückzahlung der gezogenen ypotheken-Pfandbriefe, sowie die Honorierung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kasse der Bank und bei den von derselben bekannt zu machenden Zahlstellen. § 31. Die eingelösten Hypotheken-Pfandbriefe werden in Gegen- wart eines Mitglieds des Aufsichtsraths von dem Vorstand vernichtet. Veber die gesehene Vernichtung wird ein notarielles Protokoll auf- enommen. 4 6 Î 32. Die Zinsscheine der Hhpotheken-Pfandbriefe verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerehnet vom 31. Dezember des Jahres, in welhem sie fällig geworden sind. t: Die Amortisation abhanden gekommener Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt entsprehend den im § 10 für abhanden gekommene Aktien eten Bestimmungen.

Stel V Organisation der Gesellschaft.

§ 33. Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversammlung, B. der Aufsichtsrath, C. der Vorstand. / A De Generalversammlung. 34. Die Generalversammlungen finden am Siße der Bank statt. ie ordentlihe Generalversammlung findet alljährlich, spätestens im Monat Juni statt; sie wird durch den Vorstand, außerordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder den Aufsichts- rath zusammenberufen, fo oft es das Interesse der Bank erheischt. ftionäre, deren Antheile zusammen den „¿wanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unter- zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Be- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Be- zeihnung der Tagesordnung mittels Bekanntmachung in den Gesell- {aftsblättern, mindestens 21 Tage vor dem für die betreffende Ver- sammlung anberaumten Termine. S L

§ 36. Jede Aktie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren Aktien vollgezahlt sind, oder einer solchen, auf deren Aktien nur Theilzahlungen eingefordert sind. Aktionäre, welhe ihr Stimmrecht ausüben woklen, müßen wenigstens fünf Tage vor dem für die betreffende Generalversamm- Tung anberaumten Tage ihre Aktien beziehungsweise Interims- scheine oder die Depotscheine der Reichsbank bei der Bank oder den in der Einladung zur Generalversammlung bekannt gemachten Stellen hinterlegen.

Auf Grund von Interimsscheinen kann indessen nur derjenige Aktionär sein Stimmret geltend machen, welcher durch Eintrag in das Aktienbuch als Inhaber legitimiert ift (vergl. au § 9).

, Mit der Quittung über die hinterlegten Aktien bezw. JInterims- scheine wird dem Aktionär eine Legitimattionskarte ertheilt,“ die zuglei die Zahl der Stimmen enthält, zu welYer er berechtigt ist. § 37. Juristishe Personen, Gesellschaften und Handlungsbäuser können durch ihre Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Ehefrauen dur ihre bevollmächtigten Ehemänner vertreten werden. In allen übrigen Fällen ist die Vertretung von Aktionären nur durch stimmbere(tigte, mit Vollmacht versehene Aktionäre gestattet.

§ 38. Zum regelmäßigen Geschäftskreise der ordentlichen General- versammlung gehört insbesondere: sibtss e Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Auf- 1WI8raths, f 1 die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung des Vor-

ands,

c. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns,

d. die Wahl von Aussichtsrathömitaliedern,

0. die Verhandlung über etwaige anderweitige Gegenstände.

8 39, In der Generalversammlung führt der Borsißende des Aufsichtsraths, und im Falle der Behinderung dessen Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrath zu bezeihnendes Mitglied den Vorsig. Der Vorsißende ernennt zwei Stimmzähler, leitet die Ver- handlungen und bestimmt den Modus der Abstimmung.

S 40. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über die in den 215, 215a und 248 des Deutschen Handelsgeseßbuchs und in § 63 des Statuts bezeichneten Fälle, werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

_ Wahlen erfordern gleichfalls absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wakhlgange nicht erzielt, findet die engere Wahl zwischen den Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und es wird in diesem Falle die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebraht. Bei Aen e entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende

00

41. Das Protokoll in der Generalversammlung wird dur einen Notar geführt. Dasselbe muß die Ergebnisse der Verhand- lungen enthalten und wird von dem Vorsißenden und den beiden Stimmzählern unterzeichnet.

Dem Protokoll ist ein Verzeichniß der zur Versammlung erschie- nenen stimmbere{tigten Aktionäre beizufügen.

B. Der Aufsichtsrath. __S 42. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt auf vier Jahre, von Generalz versammlung zu Generalversammlung gerechnet, jedo so, daß in jedem Jahre möglichst eine gleihe Anzahl von Mitgliedern aus-

scheidet.

Bis die Reibe im Austritt sich nach dem Dienstalter gebildet hat, entscheidet darüber das von dem Vorsißenden zu ziehende Loos. Die Ausfcheidenden sind wieder wählbar. Wenn ein Med vor Ablauf der Wahlperiode aus\cheidet, fo erfolgt die Neuwahl nur für den Nest der Wahlperiode auf Antrag des Aufsichtsraths in der nächsten ordentlichen Generalversammlung. ,

Eine außerordentliche Generalversammlung if zur Ergänzung des Aufsichtsraths zu berufen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf weniger als sieben gesunken ist, oder wenn der Aufsichtsrath eine Er- gânzung für erforderli hält. s

§ 43. Der Aufsichtsrath wählt alljährlih na der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl seiner Mitglieder einen Vorsitzen- den und einen Stellvertreter. j 0

Wahlfähig sind nur Mitglieder, die in Köln ihr Domizil haben.

Veber die Wahl wird ein notarielles Pretokoll aufgenommen.

Der Aufsichtsrath kann einzelnen oder mehreren Mitgliedern nen vorübergehend oder dauernd bestimmte Funktionen über-

ragen. ,

§ 44. Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung des Vorsibenden oder, im Falle dessen Behinderung, des Stelivertreters, so oft es die Geschäfte erheischen, in der Regel aber monatlich einmal am S der Bank. : '

Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 45. Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließli des Vorsitzenden oder d Stellvertreters anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden, Für Wahlen gilt die in § 40 getroffene Anordnung. o R 4 :

46. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be- fugnisey des Aufsichtsraths gehören in den Geschäftsbereih desfelben namentlich:

a. die Wahl von Vorstandsmitgliedern, :

b. die Genehmigung der Bestellung von Prokuristen auf Vor- {lag des Vorstandes, ; O

c. die Genehmigung des von der Direktion für jedes Jahr vor-

|

zulegenden Ea : d. die Bestimmung über Errichtung von Zweigniederlassungen und Vertretungen,

6. die Festseßung des Geschäftsreglements für den Borstand, die Zweigniederlassungen und Vertretungen, : D F die Festseßung der Normen für die Ertheilung hypothekaris{er

arlehen, j . die Bestimmung der Ausgabe, Verzinsung und Amorti'ation von Oypobefen-Pfandbriefen, x

h. die Genehmigung von Darlehen an Provinzen, Kreise, Be, zirtsverbände, Gemeinden, andere öffentlihe Korporationen und offent- lihe Genoffenschaften aller Art,

i. die Festseßung allgemeiner Normen Gesellshaftsfonds und für den Geldverkehr, :

Kk. die Prüfung der Jahresrechnung, der Bilanzen, der Vor- schläge über die Gewinnvertheilung und die Berichterstattung über die ausgeführte Prüfung an die ordentliche Generalversammlung,

1. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,

m. die Revision der Bücher, der Kasse der Effekten, der Shuld- verschreibungen und. des Wechselportefeuilles. Ueber die Revifion, zu der mindestens ein Mitglied des Vorstandes zuzuziehen ist, wird ein

rotokoll aufgenommen, welches dem Aufsichtsrath in dessen nädster ißung vorgelegt werden muß. : h

§ 47. Die Mitglieder des Aufsichtsraths beziehen kein Gehalt, be kommen aber alle Auslagen erseßt und erhalten eine Tantième boy 109/69 desjenigen Betrages, um welchen der Reingewinn nah Dotis, rung des geseßlichen Reservefonds 49/6 des eingezahlten Aktienkapitals

übersteigt. C. Der Vorstand.

§ 48. Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Aufsihts, raths aus zwei oder mehreren Direktoren oder stellvertretenden ore welche vom Aufsichtsrath zu notariellem Protokoll gewählt werden.

‘8 49. Jedes Vorstandsmitglied muß Aktien der Bank im Nominalbetrage von mindestens 30 000 4 für die Dauer der Dienst, zeit bei der Bank hinterlegen. Die Nückgabe der deyonierten Aktien erfolgt bei Beendigung des Dienstvertrags nah stattgehabter Ent- lastung dur die Generalversammlung.

50. Die Direktoren und stellvertretenden Direktoren beziehen ein festes Gehalt und eine vom Aufsichtsrath zu bestimmende Tan- tième. Leßtere darf jedoch für alle Direktionsmitglieder zusammen niht mehr als 122% deêjenigen Betrages, um welchen der Rein- gewinn nach Dotierung des geseßlichen Reservefonds 4 9% des einge- zahlten Aktienkapitals übersteigt, ausmachen.

Der Vorstand vertritt die Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Prokuristen legitimieren sich dur ein Attest des Registerrihters. Zur Zeichnung der Firma ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors oder Prokuristen oder zweier sorst zur E ermähtigter (stellvertretenden Direktoren oder Prokuristen) erforderlich.

§ 52. Die Anstellung und Entlassung des Geschäftspersonals erfolgt durch den Vorstand; O ist die Genehmigung e Auf: sihtsraths einzuholen, wenn ein ienstvertrag auf länger als dre Pee gen werden oder das jährliche Gehalt 2000 4 über-

eigen follte.

§ 93. Die Vorstandsmitglieder haben die vom Aufsichtsrath erlassene Dienstinstruktion gewissenhaft zu befolgen, sind gehalten, ihre ganze Thätigkeit dem Geschäfte zu widmen und dürfen in dea Auf fichtsrath anderer Gesellshaften nur mit Genehmigung des Aust raths der Bank eintreten.

für die Verwendung des

Titel VI.

Bilanz und Gewinn-Vertheilung. § 54. Das Geschäftsjahr {ließt mit dem 31. Dezember jedes Jahres ab. Auf diefen Tag wird die Vilanz gezogen. i 55. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn. ,__ Für die Ermittelung des Reingewinns sind die gefebßliden Be- stimmungen und die nachstehenden Vorschriften maßgebend.

y 96. Die Vilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie der die Vermögensverhältnisse der Bank entwidelnde Geschäftsbericht sind vom Vorstand spätestens bis zum 31. März dem Aufsichtsrath zur Prüfung vorzulegen.

57. In der Gewinn- und Verlustrehnung i} in getrenuten Positionen der Betrag der eingegangenen Hypotheken- und Grund- \uldzinsen, der Verwaltungékostenbeiträge und der etwaigen onstigen Leistungen der Schuldner (Provisionen X.), soweit sie niht Kapitals abtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Bank gezahlten Hypotheken-Pfandbriefzinsen.

In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:

A. unter den Aktiven: 8. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe be- stimmten hypothekarischen und Grundschuldforderungen, b. die Höhe der rüständigen Jahresleistungen der Schuldner, c. die der Bank gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesammtzahk und unter Ansaß des nah den Vorschriften des Handelsgesezbuchs (SS 31, 185 a, 239 b) zu berehnenden Werths;

h: B. unter den Passiven:

die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe.

§ 98. Das gesammte, im Berichtsjahre bei Begebung von Hypotheken- Pfandbriefen entstandene Disagio und die dur diese Be- gebung erwachsenden Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verrechnen. N

_ Wenn im Falle der Hinausrückung der Amortisation die Tilgungs- beiträge vorübergehend zu Gunsten der Bank verrechnet worden, dürfen diese Forderungen in der Bilanz nur als besondere Aktivposten eingestellt werden.

Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehensnehmern beson- ders übernommenen Nebenlelffügei (für die Herstellung, Abstempe- lung und Begebung der Hypotheken-Pfandbriefe, Provision u. . w.); gele Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf. 10 Jahre gestundet werden. :

b § 59. Aus der Bilanz oder dem Geschäftsberiht muß hervor- gehen:

1) der Gesammtbetrag der der Bank zustehenden ländlichen und städtischen Hypotheken bezw. Grundschulden; 2) der Gesammtbetrag der Amortisations- tisation gewährten Darlehen;

3) die Zahl der bestehenden Darlehen ;

4) die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltunge? (getrennt nah ländlichen und städtischen), an denen die Bank in Verichtsjahre betheiligt war;

__ 9) die Zahl der Grundstücke, die die Bank im Berichtsjahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Vit verkauf bon erstandenen Grundstüen eingetreten find;

6) die einzelnen Buhwerthe der von der Bank erstandenen utd noch 4 E, R Ana

le von den der Vank zu entrihtenden Jahresleistungen bor handenen Rückstände, getrennt nach den Jahren der Fal p 8) die im Betriebsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation, sowie die aus anderen Gründen erfolgten Rückzahlungen. . - Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind oe Perdus in den in § 6 genannten öffentlihen Blättern bekannt zu machen. ?

Von dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung ist jedem Inhaber eines Hypotheken-Pfandbriefs, welcher dies unter Borlegung des Stückes oder Talons bis zum Schlusse desjenigen Geschäftsjahres, für welches der Bericht gegeben wird, und später, [0- lange der Vorrath reicht, verlan t, ein Orutexemplar gegen Zahlung von 50 Z und Erstattung der ortokosten zu verabfolgen.

§ 61. Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinne werden zunächst alljährlih 5% zur Bildung eines Reservefonds ab- gesepk bis derselbe 10 0/6 des Aktienkapitals erreicht hat. Der Rest teht nah Deckung der s\tatut- und vertragsmäßigen Tantièmen zur Aeoung der Generalversammlung.

sowie der ohne Amor-

n den Dividenden nehmen die Aktien der verschiedenen Serien pro rata des auf dieselben eingezahlten Kapitales theil i

Bank Dritten gegenüber, Die

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