1874 / 227 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Sep 1874 18:00:01 GMT) scan diff

beinahe unumshränkter Herr des Rechtsstreits dem altländischen Anmalt fih überlegen dünken mag.

An dieser Stelle kommt es hauptsählih auf die Frage an: ob der rheinish-französishe Prozeß mit oder ohne sahgemäße Ueberarbeitung, welhe demselben bereits in verschiedenen Län- dern zu Theil geworden if, Grundlage des neuen deutshen Pro- zesses zu werden geeignet ist? So viel muß man unbedenkli einräumen, daß, wie manche andere franzöfische Institution, äu der französishe Prozeß in den leßten Jahrzehnten mittelbar eine anregende, heilsame Rückwirkung auf die Entwickelung des deut- \chen Verfahrens geübt hat. Dennoch aber wäre der Uebergang zu diesem Verfahren ein Schritt, der eine allgemeine Zustim- mung, zumal seit der Bekräftigung des nationalen Bewußtseins in Folge der Gründung des Deutschen Reichs, \{chwer erlangen würde. Als oberstes Erforderniß einer Prozeßordnung darf hingestellt werden, daß fie praftish brauchbar und zweckmäßig ist, daß sie den Rechtsstreit auf dem einfachsten, kürzesten, ficher- ften Wege seiner Entscheidung zuführt. Allein daraus folgt noch nit, daß ein Geseßgeber ein Verfahren, selbst wenn es diesem obersten Erfordernisse durchweg entsprechen sollte, von einem fremden auf den heimishen Boden ohne Weiteres verpflanzen kann. Eine Nation, deren in bedeutenden Geschihtsepohen stärker hervortretendes Rehtsbewußtsein nicht blos das materielle Recht, sondern auch das Rechtsverfahren umfaßt, würde in einem fremden Verfahren sich nicht wieder- erkennen. Dieses würde keine Wurzel \{chlagen und troß feiner Zweckmäßigkeit, von Einzelnen ges{chäßt, Wenigen bekannt, kein Theil des Rechtslebens des Volkes werden. Die Einbürgerung des französishen Prozesses in dem rheinischen Gebiete kann schon wegen der besonderen Verhältnisse und der nach der Einverleibung der Provinz mitwirkenden politishen Ursachen niht als Wider- legung dieser Ansicht angesehen werden.

Allerdings if das öffentlihe und mündlihe Verfahren, welches in Frankreich seit den ältesten Zeiten sih forterhalten hat, auch Grundsatz des ältern deutschen Prozesses gewesen und in Deutschland erst in späterer Zeit durch den aus Italien herüber- gekommenen fanonish-römischen Prozeß verdrängt worden. Allein andere Eigenheiten des französishen Prozesses entsprehen dem deutshen Rechtsbewußtsein um so weniger. Lehterem gehört vor Allem der dur die Geschichte des deutshen Prozesses hindurh- gehende Zug an, die richterlihe Machtvollfommenheit durch For- men heilsam einzushränken. Hierin dürfte die Quelle des fonder- bar gestalteten altdeutshen Beweisverfahrens und wahr- \heinlich auch der aus dem galtdeutshen Prozesse in den gemeinen übernommenen Verhandlungsmaxime zu suhen sein. Jm Gegensaße hierzu findet der französishe Prozeß in der sogenannten Souveränetät der Ge- rihte den Ersaß sür Normen des Verfahrens, welche allerdings die freie Bewegung hemmén, aber auch gegen Willkür und Uebereilung hüßen können.

Die ganz überwiegende Bedeutung des Urkundenbeweises im französischen Civilverfahren ist für ein mündlihes Verfahren von wesentlihster Bedeutung ; allein die Einführung des Rehtsgrund- \sazes, worauf jene Bedeutung des Urkundenbeweises beruht, würde der im deutschen Volke herrshenden Rechtsanshauung und Sitte nicht entsprechen.

Ebensowenig würde es thunlich sein, den sogenannten Pro- zeßbetrieb der Parteien in derjenigen Konsequenz und Starrheit, welche das Prozeßverfahren Frankreihs beherrs{cht, ohne Verlegung des deutschen Rehtsbewußtseins zu einem gemeinen deutschen Rechte zu erheben.

Schließlih kommt in Betracht, daß das französishe Prozeß-

geseÿ, wie allgemein anerkannt wird, die mangelhafteste der Na- poleonishen Rechts\höpfungen is. Dasselbe is nur eine neue Ausgabe der Ordonnanz Ludwigs des Vierzehnten vom Fahre 1667, auf welhe der übermächtige Einfluß der Korporation der Anwälte einen höchst nachtheiligen Einfluß geäußert hat. Während das Geseh einerseits eine sehr freie Bewegung ge- stattet, starrt es andererseits von Formen. Auch wird, ohne daß Widerspruch zu befürchten wäre, behauptet werden dürfen, daß das Prozeßverfahren in den deutshen Rheinprovinzen durhch Einwirkung der deutschen Prozeßwissenschaft mehrfah eine nicht unerheblihe Umgestaltung erfahren hat. Wie groß übrigens das Reformbedürfniß in den Staaten i}, in welchen der Code de procédure civile berrscht, zeigen nicht allein die Reform- \hriften- aus jenen Ländern, sondern auch .die aus der neuesten Zeit stammenden Entwürfe von Civilprozeßordnungen, welche im Auftrage der französishen und belgishen Regierung bear- beitet worden find.

Einer besonderen Erwähnung verdient die hannoversche Prozeßordnung, weil sie dem sogenannten hannoverschen Ent- wurfe aus dem Jahre 1866, der leßte aber wiederum einer grô- ßeren Reihe von Geseßgebungsarbeiten, * insbesondere auch dem Entwurf einer Prozeßordnung für den Norddeutschen Bund zur Grundlage gedient hat. In der hannoverschen Prozeßordnung ist der Versuch gemaht worden, ein Verfahren herzustellen, wel- ches auf den Grundlagen des gemeinen deutshen Prozesses das große freigestaltete Prozeßprinzip der Unmittelbarkeit der Ver- handlung einès Rechtsstreits vor dem erkennenden Gerichte mit seinen Konsequenzen in sich aufnimmt. Fundamental in der hannoverschen Prozeßordnung i}, daß das Hauptverfahren in zwei Abschnitte zerfällt, von denen der erstere die Behauptungen der Parteien, der zweite den Beweis der bestrittenen Behaup- tungen zum Gegenstande hat; daß diese beiden Abschnitte getrennt und gegeneinander ‘abge\s{hlossen werden dur eine richterlihe Ver- fügung, in welcher nach Prüfung des von den Parteien vorge- legten Prozeßstoffs diesen eröffnen wird, was und von wem zu beweisen sei; daß diese rihterlihe Verfügung im Sinne des deutshen Prozeßrechts ein Urtheil- ist, unabänderlih für die In- stanz, in welcher fie erlassen wurde. Sobald man diese Funda- mental-Einrichtung aufgiebt, ist die hannovershe Prozeßordnung als Grundlage für ein neues Gesezgebungswerk niht weiter geeignet. Den sogenannten hannoverschen Entwurf und sämmt- libe ihm folgende Prozeßordnungen oder Prozeßordnungs- Entwürfe, welche die erwähnte Konstruktion des Verfahrens auf- gegeben haben, trifft gemeinsam der Vorwurf, daß sie die große Bedeutung dieser Abweichung in materieller und \ystematischer Beziehung nicht genügend gewürdigt haben.

Landwirthschaft.

Berlin. Die dritte Versammlung des Deutschen Landwirthschaftsrathes soll am 19. Oktober d. J. und den folgenden Tagen hier a‘“gehalten werden. Die Tagesordnung für die Versammlung enthält eine größere Anzahl zum Theil sehr wichtiger Fragen, fo namentlich: in Betreff der berechtigten Anforderungen der Landwirlh\caft an den Zolltarif, über die landwirthschaftlichen Fort- bildungéschulen im Deutschen Reich, über die Eisenbahnen und zwar in Bezug auf die in Aussfiht stehende Umgestaltung des heute gel- tenden Tarifsystems und die damit in Verbindung stehende Frage der Differentialtarife, sowie in Bezug auf den Transport von Thieren. Weitere Berathungsgegenstände betreffen: Untersuchung des Hagel- versicherungswesens in Deutschland, Wassergeseßgebung, die gegen dolofen E zu ergreifenden Maßregeln, Bankgeseßgebung, Pferde- zucht u. A. m. :

Gewerbe und Handel.

Am 29. d. M. findet im JIsabellensaale des Gürzenichs in Cöôln die zweite diesjährige Generalversammlung des historischen Vereins für den Niederrhein statt.

London, 26. September. (W. T. B.) Die Delegiiten der Berg- und Hüttenarbeiter von Staffordshire und Wor- ea ee zeigen sih geneigt, auf eine Lohnherabseßung ein zugehen.

28. September. (W. T. B.) Die Verhandlun- gen zwischen den Schiefersteinshneidern und deren Arbeit- gebern, wobei die Ersteren an ihren Forderungen fefthielten und ein Zusammentreten von Delegirten beider Theile verlangten, was die Arbeitgeber nicht zugestehen wollten, sind abgebrochen worden. Lord Penrhyn gab den Arbeitern den Rath, sich andere Arbeit zu suchen.

New-York, 26. September, (W. T. B.) Die Baumwoll- waaren-Fabrikanten vonNeu-England haben vorgeschlagen, daß die Produktion in den Fabriken um ein Dritttheil reduzirt werde,

Verkehrs-Anstalten.

Wien, 26. September. Die Generalversammlung der Aktionäre der Süd-Norddeutshen Verbindungsbahn (Reichenberg-Pardubiß) genehmigte in ihrer heutigen Sißung den in bekannter Weise modifizirten Antrag auf Fusion dieser Bahn mit der Oesterreichischen Nordwestbahn nebft einem die Rechte der Proc Mager näher präzisirenden Amendement Loweniks (Frank- furt). Die Versammlung wählte hierauf Oppenheimer, Goldschmidt, Lehmann und Richter in den Verwaltungsrath.

28. September. (W. T B.) Die hiesige „Börsen- Korrespondenz“ meldet aus guter Quelle, daß die deutsche Unionbank in Berlin und die Norddeutsche Bank in Hamburg dem Wiener Bank- verein die Offerte gemacht haben, die Wien-Pothendorfer Titres zu übernehmen. Eine Vereinigung der beiden Offerten ist erstrebt, ist aber bisher noch nit erzielt. L

Triest, 27. September. (W. T. B.) Der“ Lloyddampfer „Austria* is heute früh 53/4 Uhr mit der ostindish-chinesishen Ueber- landpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

Mit den Erdarbeiten auf der Strecke Art h-Goldau der Arther Rig ibahn ift leßter Tage begonnen worden.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, den 29. September. Opernhaus. (181. Vor- stellung.) Auf vielfahes Begehren: Flick und Flock. Komisches Zauber-Ballet în 3 Akten und 6 Bildern von P. Taglioni. Musik von Hertel. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (186. Vorstellung.) Die zärtlihen Ver- wandten. Lustspiel in 3 Aufzügen von R. Benedix. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Mittwoch, den 830. . September. Opernhaus. Zur Feier des Allerhöchsten Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin. (182. Vorstellung.) Prolog von Auguste Kurs, ge- \prochen von Frl. Meyer. Iphigenia in Tauris. Große Oper in 4 Akten. Musik von Gluck. Tanz von Taglioni. Iphi- genia: Fr. Mallinger. Diana: Frl. Lehmann. Orest: Hr. Bey, Pylades: Hr. -Link. * Thoas: Hr. Schmidt. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. Zur Feier des Allerhöhsten Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin. (187. Vorstellung.) Prolog von Auguste. Kurs, gesprohen von Frl. Stollberg. Jubel-Ouvertüre von C. M. von Weber. Hierauf: Iphigenie auf Tauris. Schauspiel in 5 Abtheilungen von Goethe. An- fang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Vorläufige Anzeige. Am Sonntag, den 4. Oktober c., wird Seitens des Central-Comités zur Unterstüßung der Abge- brannten Meiningens eine Matinée im Königlichen Opernhause veranstaltet werden.

Die erste Hauptversammlung des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine.

Wir geben nachstehend noch einen kurzen Auszug aus dem Rc- ferate, das der Baurath Hobrecht dexr Abtheilung für Ingenieure über „Reinigung und Entwässerung“ erstattete. Man müsse sih zunächst die Frage vorlegen, wie die einzelnen Städte beschaffen sind. Da be- gegne man den allergrößten Verschiedenheiten, und wenn Referent die Frage dahin beantworte, daß nur durch die Kombination einer Wasser-

leitung mit einer Kanalisation cine zweckmäßige Reinigung und Ent- wässerung überhaupt möglich sei, so scheiden sofort diejenigen Städte aus, die feine Wasserleitung haben, wie Mainz, Petédam u. st. w. An solche Städte dürfe man überhaupt nicht die Anforderungen hbe- üglich der Reinlichkeit stellen, welche die moderne Gesellschaft zu stellen berechtigt sei. Massen verunreinigtenu Wassers, die mit orga- nischen, verfaulenden Substanzen ges{chwängert sind, kommen aus Gas- anstalten, Markthallen, Gerbereien und Schlachthäusern; Regenwasser,

auswasser \hwellen diese Effluvien derartig an, daß selbst in

tädten, welhe der Wasserleitung entbehren, das Bedürfniß nach Anlage von unterirdishen Leitungen hervortritt. Unter diesen Verhältnissen entstchen in diesen Städten bei der Reinigung die größten Schwierigkeiten. Eine Verladung der- selben wird dadur ers{chwert, daß die Bestandtheile der Effluvien liquide sind, anderntheils find fie aber auch zu syrupartig, um regel- recht fortgeleitet zu werden; sie stagniren in den Kanälen und faulen, und es trete jener entseßliche Zustand ein, den man überall da beob- achten könne, wo unterirdische Kanäle ohne Wasserleitung gebaut find. Diese alten Kanäle tragen die Schuld, daß die Kanalisation in Miß- kredit gekommen ist. Die Einführung der Hochdruck-Wasserleitung habe die ganzé Sachlage mit einem Schlage geändert. Die alten Römer erkannten sehr wohl den Werth der Hochdruck-WasFferleitung, und es sei zu beklagen, daß mit dem Falle Roms auch diejenige Kul- tur gewichen sei, welche sich in dem massenhaften Konsum von Wasser auêstrückt. Seit ungefähr 100 Jahren habe fich diese Kultur erst wieder belebt. Troß des widerwilligen und trägen Verhaltens der Bevölkerung steigert sich fort und fort der Wasserkonsum, es ift dies die natürliche Folge der Wasserleitung. Heu: zu Tage ist ein Ge- brauch von 100—150 Liter Wasser pro Kopf und Tag die Regek. Der erhöhte Wasserkonsum verändere die Substanz der Effluvi-n, dieselben wer en flüssig und leitungsfähig. Das ganze ABC der Kanalisation liege in der Aufgabe, die korrespondirende Abführung des Wassers zu sein, welches in reinem Zustande durch die Wasserleitung in die Stadt geführt wird und durch den Gebrauch verunreinigt wird. Nur dur eine“ schiefe, vom Techniker fast albern zu nennende Fragestellung sei diese einfahe Tha: sache verwirrt und sei das Publikum beirrt worden. Jeder Architekt, der ein Schlachthaüs, eine Kaserne, eiue Brauerei baue, erkennt die Nothwendigkeit, die Effluvien unterirdisch abzuleiten, indem er für die verunreinigten Wasser einen Ausweg nah irgend einem Wasserwege suche. Durch solhe Methode werden aber die Wasserläufe verpestet, wie Berlin beweise, und eine \{ließ- lihe Ueberdeckung folcher Wasserläufe sei nur ein s{chlechtes Heilmittel. u Kanalisation fei also für die Effluvien eine unbedingte Nothwen- igkeit. Stoffen? Dieselben enthalten jedoch nur einen ganz vers{chwindend kleinen Prozentsaß wirklich fester Substanzen, welhe der ungeheuern Masse Spülwasser gegenüber gar nicht ins Gewicht fallen. Für die Dimensionen, Gefälle und die Gesammtausführung ciner Kanalisation sei es absolut gleichgültig, ob die Leitungsröhren die Exkremente mit aufnehmen sollen oder nicht. Alle jene Verhältnisse werden durch solche gleichzeitige Aufnahme der exkrementellen Stoffe in keiner Weise geändert. So lange man, wie bisher, mit irgerd einer Ab- fuhrméethode das gewünschte Ziel nicht erreicht habe, so lange empfehle es si, die Frage, ob vom finanziellen und sanitären Standpunkte auch- die Exkremente in die Kanäle zu führen seien, entschieden zu

Eine andere Frage sei nur, wohin mit den excrementellen -

bejahen. Es können jedoch nux auf dem Wege der Berieselung sammt- liche von einer Stadt produzirten Dungstoffe in landwirthschaftliche Beziehung richtig verwendet werden. Die Versammlung entschied sih dafür, die ganze Frage, namentlich ihre tehnische Lösung, auf die Tagesordnung der nächsten, im Jahre 1876 zu München stattfindenden Versammlung zu setzen.

Der Glanzpunkt der den Architekten gebotenen Vergnügungen war das im Krollshen Etablissement am Freitag Abend arrangirte Fest- banket. Jm Rittersaale war die von hohen BVlattpflanzen umgebene Büste Sr. Majestät des Kaisers und Königs aufgeftellt; außerdem erblickte man vier große Kartons, welche die Baustile der Antike, des Mittelalters, der Renaissance und der Neuzeit yersinnbild- lichten, sowie fünf UHeinere Kartons, welche den Gehülfen des Bau- meisters, dem Maurer, Zimmermann, Steinmeß, Schlosser und Tis&ler galten. Die Zahl der Gäste, die im großen Saale und den Nebensälen ihren Plaß fanden, belief sich auf ungefähr 1200, unter ihnen befanden sih der Minister Dr. Delbrück und der Polizei-Präsi- dent v. Madai. Die Reihe der Toaste eröffnete der Baurath Hobrecht mit einem Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König, der mit den Worten {loß : „Gott segne, Gott hüße Kaiser Wilhelm, er lebe bo!“ Laute, begeisterte Hochs erklangen in den prächtigen Räumen, die Musik in- tonirte die Nationalhymne, welche die Gesellschaft, fich von den Pläßen erlebend, mit Gesang begleitete. Der Minister Dry. Delbrück weihte sein Glas den deutschen Fürsten und freien Städten, die sich dur Errichtung von polytechnishen Schulen ausgezeichnet; Bau-Amtmann Schmidt aus Bayern gedachte der Träger der technischen Wissenschaft, Regierungs-Rath Strecker der Mitglieder und Gäste des Architekten- Vereins. Baurath Sonne aus Darmstadt sprach im Namen der Gäste dem Berliner Architekten-Verein seinen Dank aus. Das Orchester unter Direktor Engels eigner Leitung brachte eine reiche Auswahl der beliebtesten, zum heiteren Feste passenden Lieder, doch brachte auch der s feine Gabe dar. Es war für den Abend ein apartes Blatt: „Der Tuschnapf, Organ für Architekten- und Jngenieur- wesen, soweit die Wissenschaft dabei nicht .in Betracht zu kommen hat* erschienen, das eine Fülle höchst wißig geschriebener Artikel éênt- hielt. Der Glanzpunkt des Abends bildeten die „Berliner Bau- menschen“, ein Lokal-Architekturstäck in 3 Akten und Ballet. Dex Ver- fasser des Stückes, Baumeister Hubert Stier, spielte auch die Haupt- rolle und erntete neben den übrigen Darstellern reihen Beifall. Erst nach Mitternacht ging das Fest dem Ende entgegen.

Wie das Programm besagte, fand als Schluß der Festlichkeiten am Sonnabend ein Ausflug nach Potsdam statt. Ein Extrazug führte in einer langen Reihe von Wagen die Gäste nah der Wild- parkstation, wo das Frühstück eingenommen wurde, das in reicher Auswahl und Fülle auf den Tischen im Freien aufgebaut war. Unter Leitung des Hofgarten - Direktors Jühlke besich- tigte hierauf die Versammlung in verschiedenen Abtheilungen den Park und die Schlösser, welche leßtere auf Anordnung der Aller- höchsten und Höchsten Herrschaften sämmtlich geöffnet waren. Nach- dem das Mittagsessen in ver\hiedenen Lokalen der Stadt eingenommen war, ‘traf die Gesellshaft an der Brücke wieder zusammen, um auf drci Dampfern und duei Schleppkähnen, die sämmtlich reich mit Flaggen, Fahnen und Wimpeln geziert waren, die Havel hinauf nah dem Wannsee zu fahren. Im Schloßgarten zu Glinike saßen auf der Veranda die Prinzlichen Herrschaften und wurden mit lauten BoEe und Tüchershwenken von den Schiffen begrüßt; auf Anordnung

r. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Carl erschien unter“

Leitung zweier berittener Jäger die ganze Koppel seiner Jagdhunde, ein Schauspiel, welches. die allgèmeinste Aufmerksamkeit erregte. Die herrliche, den meisten Feftgenossen gänzlih unbekannte Gegend,i der warme Herbstnachmittag, die breiten, regungslosen Wasser übten einen wahrhaft festlihen Eindruck auf die Geselischaft aus, welche ihre ge- hobene Stimmung im Singen vaterländischer Lieder kund gab. Ein

Extrazug führte um 6 Uhr die Gäste nah Berlin zurück, die im Laufe des Abend und des folgenden Tages die Stadt wieder verlassen haben

Der Besfemer Salondampfer. /

Vom Schiffsbauhofe der Earle’she Shipbuilding - Com- pany in Hull lief am 24. ds. im Beisein von 20,000 Menschen ein Schif} vom Stapel, das dazu bestimmt ist, das Unangenehme der kurzen Seereise zwishen Dover und Calais zu mildern, d. h. die leidige Seekrankheit, die den Passagier: verkehr zwischen England und dem Kontinent noch immer auf ein Minimum beschränkt, zu verbannen. Die Unannehmlichkeiten dieser Reise haben oft Besprechung gefunden, und verschiedene Pläne sind für deren Beseitigung votgeshlagen worden. Ein Tunnel unter dem Kanal, eine Brücke über denselben und die Be- förderung von Zügen auf großen. Dampfern, in welchen die \chwankenden Bewegungen vermieden werden follten, wurden der Reihe nach diskutirt. Was den leßterwähnten Plan betrifft, so war die Schwierigkeit, Hafenräumlichkeiten zu beschaffen, der Haupt- grund für dessen Aufgeben. Einen gewissen Ersaß dafür soll nun der nah der Erfindung des Hrn. Bessemer gebaute erwähnte Salon- dampfer bieten, dem, seinem Erfinder zu Ehren, der Name „Bessemer“* beigelegt wurde. In wie weit dec Dampfer dem Bedürfnisse einer Meeresreise ohne Seekrankheit abhelfen mag, wird freilich die Erfah- rung lehren müssen. Die Konstruktion des Schiffes ist eine eigenthümliche. Der hohe Salon in der Mitte’ giebt dem Fahrzeuge das Aussehen eines Thurmschiffes. Es hat eine Länge von 350 A der Wasserlinie. Jedes Ende ist abgerundet und hat nahezu die Form einer Cigarre, und durch die Anbringung eines Steuerruders an jedèm Ende wird ein

Umdrehen im Hafen unnöthig. Die Verdecke an jedem Ende sind |

niedrig, und da. die Seiten des Schiffes abgerundet sind, wird. es dem Wasser den wenigstmöglichen Widerstand leisten. Daher wird nicht allein Schnelligkeit, sondern Stät'gkeit erzielt. Die Fortbewegung ge- schieht durch vier Schaufelräder, zwei an jeder Seite, deren jedes 27 N 10 Zoll im Durchmesser hat. Man berechnet, daß der Dampfer bei voller Fahrges{chwindigkeit 20 Meilen in dek Stunde zurücklegen wird. Die Haupteigenthümlichkeit des Schiffes bildet der für Passagiere erster Klasse bestimmte \chwingende Salon, zu dem man mittelst zweier breiter Treppen gelangt. Der Salon ist 70 Fuß lang, 35 Fuß breit, 20 Fuß hoh, und ruht auf vier stählernen Zapfen, die- nicht allein als Stützen dienen, sondern das Wasser nach den hydraulischen Ma- schinen führen, durch welche der Salon stätig gehalten werden wird, Bei der Konstruktion dieses Salons sind die rollenden Bewegungen eines Schiffes, welche die Hauptursache der Seekrankheit bilden, ver- mieden worden. Auch ist für gute Ventilation und den Komfort der Passagiere bestens gesorgt. Eine Treppe führt die Pafsagiere nah einem Verdeck, wo sie die frishe Seeluft genießen können, während fie, wie im Salon, von jeder s{wankenden Bewe- gung befreit bleiben. Ein ähnlicher Salon von 52 Fuß Länge ist für Passagiere zweiter Klasse auf dem Unterverdeck angebraht. Den un- teren Theil des Schiffes umgiebt eine Brustwehr, die etwa 8 Fu hoh, 254 Fuß lang und fo breit wie das ganze Schiff ist, Au dieser Brustwehr befinden sich Pavillons für Privatgesellshaften, Rauchzimmer, Buffets u. #._w. Ueberhaupt is das Schiff prächtig möblirt und bietet dem Passagiex jede nur denfbare Bequemlichkeit. Ende dieses Jahres wird es warscheinlich so weit fertig sein, um seine Probefahrt machen zu können.

Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner, Drei Beilagen (eiashließlih Börsea- und Handelsregister - Beilage Nr. 179),

A2 227.

Königreich Preufen.

Privilegium wegen Emission von fünf Millionen fünfhundert Tausend Thalern =: 16,500,000 Reichsmark Prioritäts-Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft.

Vom 4. September 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft darauf angetragen hat, ihr behufs Beschaffung der Geldmittel zu ihrer vertragêmäßigen Clans an dem Unternehmen der Berliner Stadteisenbahn-Gejellschaft zum Bau einer Eisenbahn von der Sta- tion Schlachtensee nah den Charlottenburger Bahnhöfen der Stadt- eisenbahn und der Verbindungsbahn, fernex zur Deckung der für die Pollendung der ihr bereits konzessionirten «Neubauten noch erforder- lichen Kosten und endli zu einer weiteren Vermehrung der Betriebs- mittcl die Ausftellung -auf den-Jnhaber lautender und mit Zins- coupous versehener Obligationen im Betrage von Fünf Millionen fünfhundert Tausend Thalern (16,500,000 Reichsmark) zu gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des Geseßes vom 17, Juni 1833, betreffend die Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich- tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung zur Emission der gedachten Ob- ligationen unter den folgenden Bedingungen:

8. 1. Die in Höhe von 16,500,000 Reichsmark (5,500,000 Thlr.) zu emittirenden Obligationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nah dem beiliegenden Schema A. mit der Bezeichnung a Ÿ

„Lattr, F,“

in hon von 3000, 1500 und 300 Reichsmark (1000, 500 und 100 Thalern) unter fortlaufenden Nummern und zwar in Appoints zu 3000 Mark unter Nr. 1 bis 2000 zum Betrage von sechs Millionen Mark, in Appoints zu 1500 Mark unter Nr. 2001 bis 6000 zum Betrage von sechs Millionen Mark und in Appoints zu 300 Mark unter Nr. 6001 bis 21000 zum Betrage von vier und einer halben Million Mark ausgefertigt und mit der facfimilirten Unterschrift dreier Mitglieder des Direktoriums und des Rendanten der Gesell- schaft versehen. s

8. 2. Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind au Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür na 8. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin - Potsdam - Magde- burger Cisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Stammaktien ein unbedingtes Vorzugsrecht, stehen aber den Inhabern der auf Grund des landesherrlihen Privi- legiums vom 17. August 1845 (Geseß-Sammlung Seite 572) emit- tirten mit Littr. A, und B. bezeichneten Obligationen der Berlin, Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft im unsprünglichen Be- trage von 2,367,200 Thalern, - den Jnhabern der auf Grund des Privilegiums vom 25. August 1862 (Gesez-Sammlung Seite 261) freirten, mit „Littr. C. neue Emission“ bezeihneten Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellshaft im ursprünglichen Betrage von 7,000,000 Thalern, ferner den Inhabern der auf Gründ des landesherrlichen Privilegiums vom 27, März 1872 (Geseß-Samm- lung Seite 290) ausgegebenen mit „Litkr, D, neue Emission“ bezeich- neten Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn- Gesellschaft im Betrage von 10,000,000 Thalern, sowie endlih den Inhabern der auf Grund des landesherrlihen Privilegiums vom 13. Oktober 1873 (Geseßz-Sammlung Seite 482, Amtsblatt der Kö- niglichen Regierung zu Potsdam, Nr. 46, Seite 333—336) emittirten, mit „Littr, E,* bezeichneten Obligationen im Betrage von 2,000,000 Thalern in der Priorität nah. E ,

8 3. Die Obligationen werden mit vier und einem halben Pro- zent {ährlich verzinst. Zur Erhebung dieser Zinsen werden den Obli- gationen zunächst für sechs Jahre zwölf halbjährige, “am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinscoupons Nr. 1 bis 12 nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. Beim Ablauf dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nah vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinscoupons für anderweite jechs Jahre ausgereicht. i

Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, dur dessen Rüfgabe zugleih über den Empfang der neuen Serie Zins- coupons nebst Talons quittixt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligationen beim Direktorium der Gesellschaf: \chriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den Jnhaber der Obligation. 0

8. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins- conpons werden ungültig und werthlos, wenn diese niht binnen vicr Fahren nah Ablauf des Jahres, in welchem sie fällig geworden, zur Zahlung präsentirt werden. E 5

8. 5. Die Berzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig find. E

Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleih die aus- gereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden; gesbicht dies nicht, so wird der B der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge- kürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. j

8. 6. Die Gejellschaft ist verpflichtet, zur allmählihen Amorti- sation der Obligationen vom Jahre 1882 ab jährlich die Summe von 27,500 Thlrn. = 82,500 Reichsmark nebst den ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen zu verwenden. ;

_Der Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Geneh- migung Unseres Handels-Ministers sowohl diesen Amortisationsfonds u verstärken und dadurch die Beendigung der allmählichhen Amorti- sation u beschleunigen, wie auch mit derselben Genehmigung alle im Rmlani befindlichen Obligationen auf einmal zu kündigen. Diese ae Kündigung darf jedoch niht vor dem Jahre 1880 ge-

ehen. : : EDE

Bie Nummern der jedes Jahr zu amortisirenden Obligationen werden durch das Loos. bestimmt. Die Ausloosung muß spätestens n ersten Quartale des Jahres, worin die Zahlung zu leisten ist, et- olgen. z h 5 Die Ausloosung geschieht Seitens des Direktoriums mit Zu- ziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zu- vor einmal öffentlih bekannt gemahten Termine, zu welchem Jeder- mann der Zutritt freisteht. : O E

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung der Obligationen erfolgt dur dreimalige Ein- rückung in die Pes Blätter (§. 11); die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine statt-

nden. Ee j y Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen, geshien am 1. Juli jeden Jahres, zuerst am 1. Zuli +1882. Die Einlösung der allgemein gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nah dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obli- gationen an deren Präsentanten. Die in Folge der Ausloosung ein- elösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der usloosung vorgeschriebenen Form verbrannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge der allgemeinen Kündigung ihrerseits oder der Rückfor- derung Seitens der Gläubiger (§. 9) eingelösten Obligationen wieder ausgeben darf. i; eber die Auditrnns der gg wird dem betreffenden Eisens bahn-Kommissaxiate alljährlich Nachweis geführt,

Beilagé

“8. 7, Sollen angeblich verlorene oder vernihtete Obligationen mortifizizt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nah den allge- meinen geseßlichen Bestimmungen erlassen.

Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauhbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt.

Zinêcoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden, -jedoh soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungszeit (s. 4) bei dem Direktorium der Ge- sellschaft anmeldet und den stattgehabten Besiß der Coupons durch Vorzeigung der betreffenden Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise nach dem hierüber allein entscheidenden Ermessen des Direk- toriums wahrscheinlich macht, nach Ablauf der Verjährungszeit der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realifirten Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

,_§. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung "fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zahlungstermine Ui einmal von dem Direkto- rium der Gesellschaft, behufs der Empfangnahme der Zahlung, öffent- lih aufgerufen. Dié Obligationen, welche nit innerhalb zehn Jahren nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, und is dies von dem Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären.

_ Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver- pflihtungen mehr.

& 2, Außer dem in §. 6 gedachten Falle sind die Inhaber der

Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der

Gesellschaft zurückzufordern :

a. wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche zur Einlösung prä- sentict worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;

b, wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisen- bahnen mit Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersezenden Ma- ua, durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;

_. 0. wenn die im §. 6 der Gesellshaft zur Pflicht gemachte all- P La ns und Einlösung der Obligationen nicht inne ge- alten wird.

In den Fällen zu a. und b, kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu c, ift Fogegen cine dreimonatlihe Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a, bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu Þb. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; das Recht der Kündigung in dem Falle zu e. dauert drei Monate vom Schlusse des Quartals ab, in welchem (efr. §. 6) die Ausloosung jpätestens hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtlihe Wir- kung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehaltene Amortisation nach- holt und zu dem Ende längstens drei Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung und Einlösung der zu amortisirenden Prioritäts-Obli- gationen nachträglich bewirkt. j

; df que E Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgeseßt:

a, die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung der Zinsen und Dividenden an die Aktionäre vor.

b. Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlihen Grundstücke ver- faufen; dies bezieht sih jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf folhe, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Pofst-, e Polizei- oder steuerlihen Ein- richtungen, oder welhe zu Packhöfen oder Waarenniederlagen äbge- treten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob- ein Grundstück zur Eifenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder niht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommifsariats. E

c. Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien oder Obligationen

‘creixen, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jeßt

zu uäiticenden Obligationen das Vorzugsreht ausdrücklich stipulirt werde.

d, Zur Sicherheit für das im §. 9 festgeseßte Rückforderungs- recht ift den Inhabern der Obligationen der Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll fih jedoch auf die- jenigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig er- erklärt, nicht innerhalb sechs Monate nah Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. : :

. 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Deutschen Reichs- und König- lih Preußischen Staats-Auzeiger, in eine zweite, in Berlin er- scheinende und in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden.

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmahung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unjeres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung. j |

8. 12, Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins- coupons, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen . und unter Unserem Königlichen In- siegel ausfertigen laffen, ohne jedoch dadur den Inhabern der Obli- gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Die gegenwärtige Urkunde ist durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam auf Kosten der Gesellschaft zu veröffentlichen und von der erfolgten Veröffentlichung eine Anzeige in die Geseß-Sammlung aufzunehmen. :

Gegeben Berlin, den 4. September 1874.

(L. 8.) Wilhelm. Camphausen. Dr. Achenbach.

“Jas Schema ÀÁ, Prioritäts-Obligation

er Berlin-Potsdam-Magbeburger Eisenbahngejellshaft 1UL, °

über Reichsmark (.. . . Thaler Preußisch Courant). :

Inhaber dieser Obligation ho.r auf Höhe von .….. Reichsmark Antheil an dem in Gemäßheit d-.s umstehend ahgebrusten Allerhöchsten Privilegiums emittirten Kapitale. von 16,500,000 Reichsmark.

Die Zinsen mit 44 Pr-zent für das Jahr sind gegen die aus- gegebenen, am 2. Januar“ und 1. Juli jedes ahres zahlbaren halb- jährigen Zinscoupons zv, erheben.

Berlin, dene Wa ¿18%

Das Dire“orium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaf. (Drei facfimilirten aer greifen) (Trockener Stempel. Der Rendant.

(Facsimile.)

(Rü ckseitee.) . (Hier folgt ein Abdruck des Privilegiums.)

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 28. September

187A,

ter Zinscoupon zur PRSEMGO T HGation €r Bexlin-PoböbezneMagdeburger Eisenbahngesellschaft. 1 «U

, Mark Pfennige hat Inhaber dieses vonx . - ab in Berlin aus unserer Gesellschaftskasse zu erheben.

__ Dieser Zinscoupon wird ungültig und werthlos, wenn er niht binnen vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem er fällig ewo rden, zur Zahlung präsentirt wird.

Berlin, den... ¡ten 13 Das Direktorium ‘der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Ausgefertigt :

Talon.

Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des §8. 3 des Privilegiums vom . .. te 18. . in Berlin beë unserer Gesellschaftskasse die _. . te Serie der Zinscoupons zur Prioritäts-Obligation der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen bahngesellschaft.

Berlin, den . . ten 1A Das Direktorium der Berlin-Potêdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Ausgefertigt :

3% iges Anlehen der vormals freien Stadt Frank- furt a. M. von Fl. 2,000,000, d. d. 2. Januar 1844.

Bei der am 22. August a. c. stattgehabten 25. Verloosung des Anlehens der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. von Fl. 2,000,000, d. d. 2. Sanuar 1844, wurden nachverzeichnete Nummern zur Rück- zahlung auf den 1. Dezember 1874 gezogen:

24 Obligationen zu Fl. 1000: Nr. 62 90 94 129 137 192 215 264 341 435 446 472 480 509 761 769 776 780 840 867 869 880 882 u. 894. Fl. 24,000 = 13,714 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf.

24 Obligationen zu Fl. 500: Nr. 1004 1010 1021 1117 1153 1170 1226 1240 1268 1275 1354 1492 1494 1503 1600 1638 1648 0e E 1844 1891 1897 u. 1925. Fl. 12,000 = 6857 Thlr.

gr. f.

24 Obligationen zu Fl. 300: Nr. 2023 2060 2081 2104 2161 2174 2185 2266 2274 2308 2319 2396 2508 2612 2634 2641 2700 ines N g T9 2794 2868 2986 u. 2998. S3. 7200 = 4114 hlr.

Sgr. ¡

37 Obligationen zu Fl. 100: Nr. 3021 3045 3101 3104 3212 3287 3339 3371 3381 3409 3608 3649 3671 3672 3673. 3749 3852 3914 3930 3973 4041 4043 4044 4166 4210 4363 4364 4380 4456 4458 4475 4499 4617 4629 4648 4891 u. 4992. S3l. 3700 = 2114 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf. A L

Im Ganzen 109 Obligationen über Fl. 46,900 = 26,800 Thkr.

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß geseßt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzin- sung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., bei der Königlichen Staatsschulden- tilgungskasse in Berlin, bei jeder Königlichen Regierungs-Hauptkafse? sowie bei den Königlichen Bezirks - Hauptkafsen in Hannover, Lüne- burg und Osnabrück gegen Rückgabe der Obligationen und der dazu gehörigen nach_ dem 1. Dezember 1874 fälligen Zinscoupons Ser. I. Nr. 2—8 nebst Talon erheben können. i j

Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich abzuliefernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Nominalbetrage der Obliga- tionen zurückbehalten. : ien i; :

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen nicht bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M, noch bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hier, sondern bei einer der andern Kassen be- wirkt werden, so sind die betreffenden Obligatiónen nebs Coupons und Talons dur diese Kasse vor der Auszahlung an den Unterzeich- neten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese Schuldverschreibungen einige Zeit vor dem Rückzahlungstermine eingereiht werden Föônnen.

Restanten: Aus der 19. Verloosung: Obligationen à Fl, 300- Nr. 2321, à Fl. 100 Nr. 4645. Aus der 20. Verloosung: Obliga- tionen à Fl. 3C0 Nr. 2194, à Fl. 100 Nr. 3585 4284 u. 4394. Aus der 21. Verloosung: Obligationen à Fl. 500 Nr. 1743 u. 1898,

Fl. 300 Nr. 2118, à Fi. 100 Nr. 2123 3202 u. 4142. Aus der: 92. Verloosung: Obligationen à Fl. 1000 Nr. 778, à Fl. 500 Nr. 1814, à Fl. 300 Nr. 2197 2317 2426 u. 2606, à Fl. 100 Nr. 3575 4143 u. 4545. Aus der 23. Verloosung: Obligationen à Fl. 1000: Nr. 679, à Fl. 500 Nr. 1413, à Fl. 100 Nr. 3084 3486 3684-3886 4067 4342 u. 4775. Aus der 24. Verloosung: Obligationen à E 500 Nr. 1016 u. 1283, à Fl. 300 Nr. 2025 u. 2705, à Fl. 190 Nr. 3135 3251 3501 4235 4559 4660 u. 4829.

Wiesbaden, den 29. August 1874.

7 Der Regierungs-Präsident. v. ai eihe

4. F

Die Vereinigten Staaten von Columb#en.

Das Statistische National - Amt der Vereinigten Staaten von Columbien zu Bogotá hat auf Anregung der Vollziebenden Gewalt damit begonnen, authentische Nachrichten über die politische Lage des - Landes, so wie Über dessen wirthschaftlihe Bewegung. in englischer, französischer und deutsher Sprache zu publiziren.

Nach dem ersten dieser in Monatsabschnitten einander Ffolgendeæ Berichte im „Diario Oficial Nr. 3221 vom 27. Juli c.“ bestehen die Vereinigten Staaten von Columbien aus denz Gebiete; welches die frühere Republik Neu-Granada bildete; aus dem mittleren Theile des alten, von Bolivar befreiten und begründeten Columbien, zu dem Venezuela, Nev-Granada und Ecuador gehörten. :

hr Gebiet dehnt sich von der Panama-Laadenge, einem der neun Staaten dec Union, an der Atlantischen Küste: bis ne Goajixa-Halb- insel auz nach Süden, an der Küste des Stillen Meeres, geht es bis zu 2 G". 50' südlicher Breite und von diesen beiden Punkten aus bis zu dex: Ufern des großen Orinoco, welcher. die Grenzen gegen Vene- zueÏg bildet, und bis Es A weler das Land vom

‘giserreih Brasilien scheidet. : e ,

Ae vat n L lenin alt des Gebiets vom jeßigen Columbien auf 455,000 Quadratmeilen berechnet, indem man dabei 60 geogræ phische Meilen bei den Breiten-Graden auf den Meridian annahm und die Längen-Grade nah den Mens Paxallelen gemäß der Zeil nations-Tabelle von La Croix berechnete, wona 330,956 Quadrat meilen nördli, 124,244 südli von Aequator liegen. :

Die allgemeine topographishe Gestaltung des Landes ergiebt Js aus den drei großen Gebirgéketten, in welche die Anden-Cordillere beim Eintritt in unser Gebiet si TUennt, das sie in seiner ganzen Länge vom Süden zum Norden dur&zieht. Zwischen diesen drei Ver birgsfketten liegen die drei Lreiten, eien und aks Thäler, durch welche die E e Atrato, Caucz und Magbaleng laufen: alle drei für Dampfschiffe befahrhax: