1874 / 256 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Oct 1874 18:00:01 GMT) scan diff

15150]

S Miss ion zur Vergebung sämmtlicher Arbeiten und Kieferung für die Erbauung

pou zwei Forts und zugehörigen Zwischenwerkeu

auf der Südseite von Cöln. Am 415. Dezember d. Js.. Vormittags 10 Uher,

Jollen auf dem Fortifikations-Bureau zu Cöln die sämmtlichen Arbeiten und Lieferungen für die Erbauun Lon zwei Forts und zugehörigen Zwischenwerken auf der Südseite von Cöln durch Subinisfion in Oeneral: Entreprise vergeben werden. E 2ER s Zur Uebernahme je eines Forts mit st eine - Baugesellschaft erfor- derlich, unter deren Mitgliedern fi ister befi issen. Bau- gefellshaften mit nahweislich- gut organi | Baumeiftern 2c. zu enthalten, zur Submission zugelassen. _Der Repräsentant einer Gesellschaft, welche zu submittiren gedeakt, hat sih mindestens 8 Tage vor dem Submissions - Termine persönlich auf dem Fortifikations.- Bureau vorzustellen. Die Atteste der Mitglieder von Baugesell schaften, welche si bei der Submission betheiligen wollen, sind bis spätestens zum 7. Dezember cr. der Fortifikation einzusenden. U RE L j Die Baugesfellschaften müssen nahweislich über ein Betriebskapital von 75,000 Mark (25,000 Thlr.) verfügen. Die außerdem zu hinterlegende Kaution ist für jedes der Forts auf 10,000 Thlr. = 30,000 Mark Festgejeßt; ein Viertel dieser Kautionen ist zwei Stunden vor dem Submissions-Termin, der Rest binnen Tagen nah dem Kontrakts-Abschlusse einzuzahlen. Das größere For1l enthält ungefähr:

165,000 Cub.-Mtr. Erdarbeit und

45,000 / Mauerwerk. Das kleinere Fort enthält ungefähr: *“

130,000 Cub.-Mtr. Erdarbeit und

40,000 ,„,„ Manerarbeit. Die Bauzeit für diese Okjekte beträgt vom 1. April k. Is. ab drei Jahre. s Die allgemeinen und speziellen Bedingungen nebst Preisverzeichnissen sind im Bureau der Forti- Filation ausgelegt und können gegen franco Einsendung von 3 Thalern durch die Fortifikation bezogen

Werden. Cöln, den 30. Oktober 1874.

Königliche Fortifikation. Neichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

; Die nachstehend bezeichneten Bauarbeiten mit den d i ial-Li

in öffentliée Gaitehend verdungen werden: en dazu erforderlichen Material Lieferungen sollen ° Saynstrede von Colmar nah Breisach. 1) 1008 I, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 2a 70 bis 8,2, veranschlagt a COLSOL She 16 ; i; 2) Loos II, umfassend die Herstellung einer shiefen Eisenbahn- und Haralleleweg-Ueb tue sowie einer \iefen gewölbten Ueberführung für die ea straye zwischen Kil. 2,2 + 61,5 und Kil, 2,3 + 55,5 einsließlich der hierbei erforderlichen Ver egung der bestehenden Haupt- bahn und der Staatsstraße daselbst, veranshlagt zu . 16,131 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf. 3) Loos III, umfassend die erstellung der Illbrücke bei Kil, 8,2 bis 8,6 —+ 85, eirshlicßlid Verlegung der Jll, vera a 18,644 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf. 4) Loos IV, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 1,6 + 20 bis 2,7 —+ 70 und von Kil. 8,6 + 85 bis 14,0, veranschlagt U . . . . . 48414 Thlr. 24 Sgr. 3 Pf B. Bahnstrecke voa Steinburg nah Buchsweiler, : 1) A rens die Herstellung des Bahn örpers von Kil. 0,4 46 bis 7,6 4+ 61, E, L hle 6 Sau

2) Loos IT, umfassend die Herstellung d i i E Bla fasse i Herstellung des Bahnksörpers von Kil. 7,6 + 61 bis 12,9 + 70,

Kostenanshläge und Bedingungen, en Able, 17 Sur. Pf.

(C. 294/10.)

14971]

‘wovon auf Erfordern ‘Abdrüde abgegeben werden, sind mit Aufsi niehen. Die Offerten sind für jede Bahnlinie getrennt zu halten und versiegelt mit der „Submission auf die Arbeiten des Looses der Linie Colmar-Breisah Dis spätestens zu dem auf i den 13. November d. I,, Werd, potio eel L N Termine, in welchem die bis dahin eingegangenen Offerten eröffnet Später eingehende oder nit bedingungsgemäße Offerten haben auf Berücksichtigung keinen ihre Qualifikation nahweisen. Straßburg, den 17. Oktober 1874.

den Plänen in unserem Centralbureau für Neubauten, Steinstraße 10 hier, an den Wochentagen von 9 bis (Steinburg-Buchsweiler)“ (M. 4910.) im bezeichneten Bureau anberaumten n e T Al nbe, Anspruch. Unternehmer, welche für uns noch keine Bauarbeiten ausgeführt haben, wollen vor dem Termine Kaiserliche Geueral-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren. 15118]

Aachener Bank für Handel u, Gewerbe,

Unsern Aktionären theilen wir hierdurch mit, daß die zweite Einzahl i Aktie an er je Kasse vom E bis spätestens 15. Nove. i fe i O Ti uro ¿ahlungen lt. §. 7 des Statuts O L E E E ew 4 s SSTIOY

Die Direktion, Der Aufsichtsrath.

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Für die hiesige Kreis-Fommunal- und Spars: kasse wird ein Sekretär gesucht, der bereits im Kassenfach beschäftigt gewesen und zum selbständige Arbeiten befähigt ist. Bewerbungen unter ibr licher Beifügung der Zeugnisse sind an den Unter«. zeichneten zu richten. Gehalt 20 Thlr. pro Monat. . Freienwalde a, O., den 29. Oktober 1874. Cto, 1188/10) Rendant Sch ulte.

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„Wir bringen hierdurch zur : öffentlichen enntniß, daß die R Grachtsäße der am 1. Oktober E cr. aufgehobenen Norddeuts{- E Ungarischen und Nordwest» ebe eem DeUt\ch - Ungarischen Verbands tarife vom 1. Oktober 1873, resp. 1, Juni 1874 mit der Ausnahme noch bis zum 31. Dezember c. An- wendung finden, daß für den Verkehr mit Pest und G E für Ne rf Baums* t, rohe, Daumwollengarn incl. Twist, Blei erde, Chlorkalk, Catehu, Cut, Gambie "terra d ponica, isen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren, unverpackt, -Farbenerden, Farbewurzel, Farbeböslzer, Fette und Fetltwaaren, auch Talg und Speck, Garn, wollene, leinene, Jutegarn, Glycerin in Kisten Gly- cerin Kasfer, g Häute, Hörner und Hornspiten,

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amilien: i [51587 F en-Nachrichten.

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. 1 B Y f i i Fleck, Berlin N Hier folgt die Besondere Beilage,

Beiíage zum Deutschen Neichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Berlin, Sonnabend, den 31. Oktober

E Ne. 256.

Central - Handels - R

Entwurf eines Gesehes über Markenschuz,. I

Der dem Deutschen Reichstage vorliegende Ent- wurf eines Geseßes über Markenschuß hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. y verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er- folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: j :

§. 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Han- delsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Wäaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpacking angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Ge- richte anmelden. :

2. Der Anmeldung muß eine deutliche Dar-

-feflune des Waarenzeichens (8. 1) nebst einem Ver-

¿eichniß der Waarengattungen, für welche das Zei- cen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein. ]

8. 3. Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benußung für den Anmeldenden landesgeseßlih ge- \chüßt ist, darf niht versagt werden.

Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen Zahlen, Buchstaben, Wörter, öffentliche C oder Aergerniß erregende Darstellungen ent-

alten.

8. 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist da- bei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der Verlegung der Hau to niederlassung wiederholt zur Eintragung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken, :

§. 9. Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das cingetragene Waarenzeichen gelöscht.

Von Amtswegen erfolgt die Löschung:

1) wenn die Firma im Handelsregister ge-

[5\cht wird; : :

2) wenn eine Aenderung der Firma und nit zu- glei die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird; :

3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen find; : : :

4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte einge- tragen werden dürfen. :

S. 6. Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird in einem öffentlichen Blatte, welches der Reichskanzler bestimmt, bekannt gemacht.

E A e a Men der Eintragung

at der Inhaber der Firma zu tragen: :

h . 7, Für „die erfte Eintragung eines Zeichens, welches landégeseßlich nicht ges{übt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrihte

Von der Entrichtung einer Gebühr für die Ein- tragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten Haben, können die Landesregierungen ent- binden. y

Andere Eintragungen und Löschungen geschehen un- entgeltlich.

S. 8. Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem füc diese Waaren zum Handel®?register angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dein Inhaber derjenigen Firma, für welche zuerst die An- meldung bewirkt ist, aus\{ließlich zu. :

S. 9. Auf Waarenzeichen, welche landesgeseßlich ges{chüßt find, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge- werbetreibenden gegolten haben, kann durch die An- meldung außer den geseßlich geschübßten oder im Ver- kelzr allgemein anerkannten Inhabern Niemand ein Ret erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken, ;

S. 10. Durch die Anmeldung eines landesgeseh- lih geschüßten Waarenzeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gen zur Kennzeihnung seiner Waaren zu ge-

rauchen.

Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Ge- hrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe- treibenden sich befunden haben oder deren Eintra- gung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Nic- mand ein Recht erwerben. : : Í

8. 11. Der Inhaber einer a, für welche ein Waareiizeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Ver- langen desjenigen, welcher ihn von der Benußung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, -oder sofern das Waarenzeichen zu den in §. 10 Absaß 2 erwähn- ten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen u lassen.

5 S. 12. Das durch die Anmeldung eines Waaren-

zeichens erlangte Recht erlischt : :

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung oder mit dem Antrage auf Löschung Seitens des Jn- habers der berechtigten Firma; :

- 2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle. i;

, 13. Wer Waaren oder deren i wissent- lich mit einem nach Maßgabe dieses Geseßes zu agg iein Waarenzeichen, odér mit dem Namen oder

r Firma eines inländischen Produzenten oder Han- deltreibenden widerrechtli- bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver- kehr bringt, wird mit Geldstrafe von einhundett- fünfsig bis dreitaufend Mark oder mit Gefängniß

is zu sech8 Monaten bestraft und ist dem Verleßten

Zur E ädigung verpflichtet. i

ie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 14, Statt jeder aus diesem Geseße entsprin- den Entschädigung kann auf Verlangen des Beschä- digten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende

Buße bis zum Betrage von fünftausend Mark erx- *

kannt werden. Für diese Buße haften die zu der- | selben Verurtheilten als Gesammischuldner.

Eine erkannte Buße {ließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. :

F. 15. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch fic derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Neberzeugung.

8. 16. Mit der Verurtheilung is auf Antrag des Verlcßten bezüglich der im Besitze des Verur- theilten befindlihen Waaren auf Vernichtung der widerrechtlich bezeihneten Verpackung und auf Ver- nihtung der Bezeichnung auf den Waaren selbst zu erkennen.

Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verleßten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffent- lih bekannt zu machen. Die Art der Bekannt- machung sowie die Frist zu derselben is in dem Urtheil immen.

8. 17. Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens odér einer Firma nach Inhalt dieses Geseßes gewährte Schuß wird dadur nicht ausge- lossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgeonmmen werden können. i

§. 18. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen dur die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Ge- seßes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgeseße als Handelssachen. l

. 19. Auf Waarenzeichen ven Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besißen, sowie auf die Namen oder die Firmen aus- ländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung si be-

ndet, nah einer in dem Reichs-Gejseßblatt ent- altenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen,

amen und Firraen einen Schuß genießen, M R je och in

stimmungen dieses Geseßes Anwendung, olgenden

Ansehung der Waarenzeichen (§8. 1) mit Maßgaben:

1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig zu erfolgen ;

2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu ver- binden, daß in dem fremden Staate die Vor- ausseßzungen erfüllt sind, unter welcheù der An- meldende dort einen Schuß für das Zeichen beanspruchen kann; /

3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benußung des Zeichens geschüßt ist. L

Für Klagen auf Grund des 8. 11 gegen Ausländer

L ee Handelsgericht in Leipzig das zustäadige ericht.

S. 20. Dieses Geseh tritt mit dem 1. Mai 1875

in Kraft. Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem

Tage landesgeseßlih ges{chüßt waren, finden jedoch die landeëgeseßlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Geseßes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung.

Motive.

Der Schuß der Waarenbezeichnungen egen fälsch- lihen Gebrauch hat erst in der euro fischen Geseß- gebung der leßten Jahrzehnte eine nähere Auébildung erfahren. Wenig ist dies verhältnißmäßig in Deutsch- land der Fall gewesen. Von Alters her hier von untergeordneter Bedeutung, hat der Zeichensbußz au in den neueren deutschen Gesetzen, bis zum Er- laß des deutschen Strafgeseßbuchs, nur eine be- \{chränkte Anerkennung zu erringen vermocht. Der Geseßgebung mehrerer Bundesstaaten ist er völlig fremd geblieben, Im Uebrigen beschränken _sih die Landesgeseße fast sämmtlich darauf, die fälschliche Benußung fremder Waarenbezeichnungen einfa unter Strafe zu stellen, bald unterschiedlos die Benußung eder Art von Waarenbezeichnungen, bald nur die Benußung solcher Bezeichnungen, welche in Namen oder Firmen bestanden, bald endlich die Benußung auch dieser leßteren erst dann, wenn sie durch eine Ortsangabe näher bestimmt waren. Weitergehende Vorschriften sind nur für Bayern und für einen Theil Preußens ergangen. In Bayern hatte eine Verordnung vom 21. Dezember 1862 Bestimmungen getroffen, welhe den Erwerb von Waarenzeichen für Waaren jeder Art im Wege eines amtlichen An-- meldeverfahrens erschöpfend regelten, Eine ähnliche Vergünstigung gewährte in Preußen, jedoch in der Beschränkung auf die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen und nur für Eisen- und Stahlwaaren, mit Ausnahme des rohen Stahls und des Stabeisens, die Verordnung vom 18. August 1847 und das sie ergänzende eien vai 24. April 1854. : Das deutsche Strafgeseßbuch begründete auf diesem Gebiete für Deuischland ein gemeinsames Recht. Durch §. 287 dieses Geseßzes vird: derjenige, welcher Waaren oder deren Verpackung fälshlich mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Fabrik- unternehmers, Pcoduzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlih bezeichnete Waa-

ren in Verkèhr bringt, mit Strafe bedroht. Die Be- |

stimmung hat in den verschiedenen Staaten theils zu einer Erweiterung, theils zu einer Einschränkung des bis dahin ge auerktannten Zeichenshußzes geführt. Zu einer Erweiterung namentli insofern, als der Schuß nicht nur den in den Verkehr gelan- genden Erzeugnissen des Gewerbfleißes, sondern Waa- ren jeder Art zu gute kommen und als er dem Na- men oder der Firma auch dann gewährt werden soll, wenn diese durch eine Ortsangabe niht näher be- stimmt find; zu einer Einschränkung hin egen Bn daß der Schuß zwar den Namen und Firmen; nicht aber den figürlidfen Zeichen zu Theil wird. Die Be- timmung hat noch insbesondere r o e gehabt, daß n Bayern die bereits erwähnten orf riften über den Erwerb von Waarenzeichen im Wege eines Anmeldeverfahrens, welche im unmittelbaren An- {luß an das beseitigte Landesstrafrect ergangen waren, in Wegfall kamen. Die in Gute

ergangenen provinzialrechtlichen Vorschriften blie-

ben unberührt. Gleiches gilt für Elsaß-Lothringen, welches seitdein dem Reiche hinzutrat und ín dem Geseße vom 23. Juni 1857 einen weit reichenden, auégebildeten Zeichenshuß aus dem französischen Recht herübergebracht hat.

Schon lange, bevor die Gesetzgebung zu diesem Abschluß gelangte, hatten sich ia den Kreisen des Gewerbe- und Handelsstandes Wünsche nah Erwei- terung des ae durch größere Berücksichti- gung der figürlihen Zeichen geltend gemacht. Der Meinungs- und Interessenkampf, welcher si{ch An- fangs an Kundgebungen. dieser Art knüpfte, ist seit seralimes Zeit zu Gunsten des Zeichenshußes ent- ieden. Bis in die Gegenwart hinein haben jene Wünsche unverkennbar an Raum und Kraft gewon- nen. Im Jahre 1870 wurde durch den bleibenden Aus\{uß des Deutschen Handelstages auch an den Bundestag der Antrag gerichtet, den Shußz der Han- dels- und Fabrikzeihen im Wege der Gesfeßgebung ershöpfend zu regeln. Später hat daun der Reichs- tag in der Sißung vom 20. Mai 1873 einen entsprehenden Antrag unter fast alljeitiger Zustim- mung angenommen. E f

Die Wünsche, welche in dieser Bewegung ihren Ausdruck fanden, hatten ihre Anregung theils un- mittelbar aus den Bedürfnissen des gewerblichen Verkehrs, theils aber au aus den legislativen Maß- nahmen anderer Nationen empfangen, mit welchen Deutschland wichtige Handelsbeziehungen unterhält. In ersterer Hinsicht pflegt hervorgehoben zu werden, vornehmlich in dem überseeischen Verkehre häufig mehr auf die Namen und Firmen, als auf die Zei- hen geachtet werde, welche die Waaren tragen, daß

daß die Erhaltung bestehender ebensowohl als die.

Anknüpfung neuer Verbindungen ohne Anwendung solcher Zeichen erheblich erschwert sei, daß aber auch in dem europäischen Handel, und selbst in dem inländischen Geschäftsverkehr die Anwendung von Waarenzeichen sih viel?ach nicht entbehren lasse, theils um im Zwischenhandel die Bezugsquellen verborgen zu halten, theils um denjenigen Waaren, welche die Anbringung des Namens oder der Firma nicht wohl gestatten, überhaupt eine angemessene Bezeichnung zu geben. Von diesen Vorausseßungen aus wird die Anwen- dung geshüßter Zeichen für ebenso werthvoll, als die Anwendung solcher Zeichen für gefährlich erachtet, welche beliebiger Nachahmung unterliegen. (Fortseßung folgt.)

_ Handels-Register.

Berlim. Jn unfer Firmenregister ist heut unter Nr. 203 die Firma L. Peters zu Clausdorf bei Zossen und als Inhaber derselben der Ziegeleibesißer Gustav Adolph Leopold Peters aus Charlottenburg eingetragen. / Berlin, den 21. Oktober 1874. : Königliches Kreisgericht. T, (Civil-) Abtheilung,

Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin, In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 71 die hiesige Genossenschaft in Firma: Rohstoff-Association der selbstständigen Schuh- macher der Friedrihs\tadt zu Berlin, Eingetragene Genossenschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 29, Of- tober 1874 am 30. Oktober 1874 eingetragen: Der Schuhmachermeister August Friederihs ist aus dem Vorstand ausgeschieden und an seine Stelle der bisherige Verkäufer Julius Kosse zum Lagerhalter gewählt worden. Als Verkäufer ist der Schuhmachermeister Friedrih August Hill- mann zu Berlin in den Vorstand eingetreten,

Zufolge Verfügung vom 30. Oktober 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt : In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Ver, 4605 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Actien-Gesellshaft zur Fabrikation meteorolo- gischer Instrumente und Glas-Präcisions-Ap- parate (vorm. I. G. Greiner jr. & Geißler) vermerkt steht, ist eingetragen: i Der Direktor Albert Geißler ist aus dem Vor- stande ausgeschieden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma : Gebr. Titel am 30. Dftober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Neue Wilhelmsstraße 13.) sind die Kaufleute: j 1) Max Ferdinand Titel, j 2) Wilhelm Carl Ferdinand Titel, Beide zu Berlin. - / Dies ift in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5120 eingetragen worden,

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Schütt & Hansen am 1. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Breslauerstraße 19) nd:

* 1) der Holzhändler Franz Robert Harsen, 2) der Kaufmann Hermann Friedrih Schütt, Beide zu Berlin. i Dies i} in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5121 eingetragen worden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

A. Fa ienbein & Schwerin am 1. Oktober 1874 begründeten (Da aogelensGaft (jeßiges Geschäftslokal Königstraße 43 sind die Kaufleute:

1) Salomon S{werin,

2) Adolph Falkenstein, Ó

Beide zu Berlin, : Dies ist ‘in unser Gesellschaftsregister unter Nr.

9122 eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 8381 die Firma: aul Kühne und als deren Jnhaber der Kaufmann Richard Paul Kühne hier

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E I L EIE T P Tai 7 A A "A:

1874,

egister für das Deutsche Reis.

Nr. 208. ——

f Zuni ‘e.

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(jeßiges Geschäftslokal: Landsbergerstraße 78/79) eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4020 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: 5 Saller & Baginsky vermerkt steht, ift eingetragen: Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ucber- einkunft aufgelöt. Der Kaufmann Siegmund Baginsky zu Berlin seßt das Handelsgeschäft Unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. os 48 f S, emn 1st in unser Firmenregister unter Nr. 8382 die Firma: y L Saller & Baginsky und als deren Inhaber der Kaufmann Siegmund Ba- giniky hier eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2072 die hiesige Handelsgesellshaft in Firma: Titel & Gottschalk vermerkt steht, ist eingetragen : Die Handelsgesellschaft Uebereinkunft aufgelöst.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 1038: die Firma: Nathan & Co,, Prokurenregister Nr. 2564: die Kollektivprokura des August Schenk für Bee Eng tg Daa : ar ari zois cüiengesellscha r Papterfabrication, Berlin, den 30. Oftober 1874. x Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

ist durch gegenseitige

Braumschweig. Sm Handelsregister für die hiesige Stadt Vol, I. Fol, 249 ift heute zu der da- selbst eingetragenen Firma: H. Krentel Braunschweig

vermerkt, daß deren Jnhaber, der Kaufmann Chri- stian Christoph Krentel Hierselbst das unter der obigen Firma hier betriebene Handels3geschäft (Uhren- und Fournituren-Handlung) an die Uhrenfabrikanten Johann Heinrich Christoph Krentel und Friedri Brandes, Beide hierselbst, mit sämmtlichen Aktivis und Pasfivis übertragen hat, welche dasselbe nun- mehr unter unveränderter Firma in offener hier do- micilirter und am 1. Juli d. J. begonnener Han- delsg-sellschaft fortseßen.

Zugleich if ebendaselbst vermerkt, daß die dem genannten Uhrenfabrikanten Johann Heinrih Chri-- stoph Krentel für die Firma ertheilte Prokura er- loshen, dagegen dem bisherigen obengenannten Jns haber Kaufmann Christian Christoph Krentel Pro- kura für die Firma ertheilt sei,

Braunschweig, den 12, Oktober 1874,

Herzogliches S V. Bode.

Cassel. Nr. 941. Der Kaufmann Franz De- genhardt aus Spangenberg, jeßt dahier, betreibt unter der Firma F. Bars dahier, Königs- straße 98, ein Waaren-,{Agentur- und®Kommissions- geschäft, laut Anzeige vom 15. d. M.

Eingetragen am 17."Oktober 1874.

Nr. 36. Der Steiger George Krell von Hof ist seit dem 16. Mai d. J. aus der offenen Handels- gesellschaft Rüppel & :Cie. (vormals Königl, Thonugrube) zu Großalmerode ausgeschieden laut Anzeige vom 23. September bezw. 19. Oftober d. J.

Eingetragen Cassel, am 21. Oktober 1874.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Kersting.

Breslau. Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist bei Nr. 966 die Aktiengesellschaft : Provinzial-Maklerbauk betreffend, Folgendes:

Die hiesige Zweigniederlassung der Gesellschaft aus deren Borstand die Herren Otto Jaeshke und Siegfried Simmel zu Breslau ausgeschieden sind, ist aufgehoben ;

heut eingetragen worden. Breslan, den 28. Oktober 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Breslau. SDekanutmachung. ; In unser Firmenregister ist Nr. 3796 die Firma: Max Schlesinger und als deren Inhaber der Kaufmann Max Scle- singer hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 28. Oktober 1874, Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Cöln. Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handel3- ay Register bei Nr. 1562 yver- merkt worden, daß die von dem in Cöln wohnenden Kaufmanne Siegmund Lilienthal für seine Handels- niederlassung daselbs geführte Firma:

»S. Lilienthal“ erloschen ift.

öln, den 26. Oktober 1874. Der Handelsgerichts-Sekretär. Weber.

Cöln. Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels- (Gesellschafts-) Register bei Nr. 826 vex- merkt worden, daß die Handels-Gesellschaft unter der

Firma: -

„A. & I. vom Nath“ | ihren Siß von Cöln nah Elsen bei Fürth, Regie- rungsbezirk Meldorf, vera hat.

ölu, den 26. Oktober 1874. Der Pandetgerigts-Selrelän eber.

CöIm, Auf Anmeldung . ist heute in das hiesige

Handels- (Gesellschafts-) Register unter Nr. 1602