1874 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

14738) Domainen - Verpachtung.

Die im Kreise Züllichau - Shwiebus 14 Meile südli von der Stadt Züllihau an der Oder bele- genen Domaiuen-Borwerke

Bork und Oderthal

enthaltend an: Vos und Baustell Dan Hektare,

arau ia ad E î Ader - 8 * * * 483,519 Wiesen . . L Zara 83,635 D 1 A ec) le ce LL O Holzungen ¿ E 24,710 afserstüde “Sa Dir ata Unland (Wege, Gräben 2c.) 20,1 s zusammen 741,654 Hektare, sowie das im Anschluß an die Feldmark Bork am fog-nannten Schanzenfahrdamm belegene, bisher be- sonders verpachtete Shanz-Zoll-Etablissement mit der Berechtigung zur Erhebung des tarifmäßigen Damme und Brückenzolls, enthaltend an: Hof- und Baustellen 0,085 Hektare, A c. O8 Wiefe 0,992. y zusammen 3,447 Hektare, und der am rechten Obra-Ufer bei Tschicherzig be- legene, bisher ebenfalls besonders verpahtete soge- nannte Amtsweinberg enthaltend an: Hof- und Baustellen 0,019 Hekt Weingarten c E zusammen 2,858 Hektare, jollen von Johannis 1875 e 1. Juli und 1. No- vember 1875 ab zusammen bis Johannis 1893 an- derweit im Wege der öffentlichen Lizitation ver- -pachtet werden. J : Hierzu ift ein Termin auf: «Mittwoch, den 18. November d. I3., Bormittags 11 Uhr,“ ; im Regierungêgebäude Wilhelmsplaß Nr. 19 hier- selbst vor dem Regierungs-Rath Fischer anberaumt. Das Pacbtgelder-Minimum für sämmtliche Pacht- stücke ist auf 8000 Tklr. festgeseßt und zur Ueber- nahme der Pachtung landwirthschaftliche Qualifika- tion und ein diéponibles Vermögen von 45,000 Thlr. erforderli, über defsen Besiß fih die Pachtbewerber vor dem Termine auszuweisen haben. : Die Verpachtungs-Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domainen-Registratur und bei dem jeßigen Pächter, Ober-Amtmann Oloff zu Bork, eitigesiCén werden. : E : s Die Befichtigung der Pachtftück? wird gestattet. Frankfurt a. O., den 9. Oktober 1874. Königlihe Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

[#75 Domänen-Verpachtung.

Die im Kreise Züllihau-Schwiebus unmittelbar bei der Stadt Züllichau belegenen Domüänen-Bor- werke

Crummendorf, Riegel und Birk

nebst den Grundstücken im sogenannten Haag, zu- sammen enthaltend an: Hof- und Baustellen . . 2,254 Hektare, E eie L Ackerland 402,513 Wiesen 49,538 Hütungen. 20,500 Holzung . . 7,055 Wasfserstücke. . . 0,455 Unland (Wege 2c.) 18S Summa . . 501,305 Hektare, uebst der Brennerei in Crummendorf sollen von Jo- hannis 1875 ab anderweit auf 18 Jahre im Wege öffentlicher Lizitation verpachtet werden. Hierzu ist ein Termin auf Ln s den 19, November d. I., srmittags 11 Uhr, im Regierungs-Gebäude, Wilhelmsplaß Nr. 19 bier- selbst, vor dem Regierungs-Rath Fischer anberaumt.

Das Pachtgelder-Minimum für die Pachtstücke ift auf 4500 Thlr. feftgeseßt und zur Uebernahme der PasStung landwirth\schaftliche Qualifikation und ein disponibles Vermögen von 36,690 Thlrn. erforder- lich, über dessen Besiß fih die Pachtbewerber vor

Termin auêzuweisen haben.

Die Verpachtungs-Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domänen-Registratur und bei dem jeßigen Pächter, Ober-Amtmann Oloff zu Bork, ein- ge}ehen werden,

Die Besichtigung der Pachtstücke wird gestattet.

Fraukfurt a. O., den 9. Ofteber 1874.

Königliche Regiernng,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

uud Forsten. j

[5355] Bekauntmachung.

Das Domainen-Borwerk Gerde8walde im Kreise Grimmen, 14/; Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 14/; Meiien von Greifswald und 32/, Meilcn von Stralsund entfernt, mit einem Areal

von: -

454,934 Hectar, worunter 330,213 Hectar Acker

____ und 101,213 Hectar Wiesen, soll auf 18 Jahre von Johannis 1875 bis dahin 1893 im Wege des öffentlichen Aufgebots ander- weitig verpachtet werden. Das dem Aufgebote zum Grunde zu legende Pachtgelder-Minimum beirägt 2450 Thlr. preuß“ Courant. Die zu bestellende Pachtkaution ist auf den Be- trag der einjährigen acht bestimmt und das zur Nebernahme der Pat erforderliche Vermögen auf Höhe von 24,000 Thlr. nachzuweisen. Zu dem auf den 28. Dezember cr., Vormit- tags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Regie- rung anberaumten Bietungstermine laden wir Pacht- bewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach- tungsbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Karte nebst Flurregister mit Auéshluß der Sonn- und Fesitage täglich während der Diensistunden in unserer Registratur eingesehen wetden föênnen, wir au bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Ver- pacbtungébedingungen und der Lizitationsregeln gegen Erstattung der Kopialien zu ertbeilen. Stralsund, den 6. Novei ber 1874.

[5338]

Die Lieferung von

Die Offerten sind bis zum

portofrei, verfiegelt und mit der Aufschrift:

berüdckfichtigt.

unterzeihneten Submissions-Bedingungen. A Wiesbaden, den 2. November 1874.

Bekanntmachung.

Nassauische Eisenbahn.

Ü wagen II. Klasse mit Bremse und s b. 38 Ech SE i Sea en mit schmiedeeisernen Scheibenrädern und Gußstahl-Bandagen

foll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden, - Dienstag, den 1. Dezember l. Is.,

B Vormittags U „Submission wegen Lieferung von Eisenbahnwagen resp. von Rädern“ i versehen an die mne R E einzureichen, welche dieselben zur genannten Terminsftunde in Gegenwart dec etwa ershienenen Submittenten eröffnen wird. Später eingehende Offerten bleiben un- Die Uebernahmsbedingungen und Zeichnungen sind auf dem Bureau der unterzeineten Direktion

Finsicht legt und können auch von da gegen Erstattung der Ueberdruckskosten bezogen werden. g E Bres einer zulässigen Offerte gehört die Einreihung der von dem Submittenten

Königliche Eisenbahn-Direktion.

Uhr,

Cto. 39/11.)

[5346] Bekanntmachung.

Zum Bau des Königlichen Eichungs-Amtes Louisen- Ufer 1e soll die Lieferung folgènder Materialien im Wege öffentliher Submission vergeben werden : circa 164 Kbmtr. Kalkbruchsteine, /

- 965 Tausend Hintermauerungësteine,

« 3013 Hektoliter gelös{ter Kalk,

e 627 Kubikmeter Mauersand. Die Bedingungen können im Geschäftszimmer des Unterzeichneten Friedrichstraße 229, täglich von 9 bis 12 Uhr eingesehen werden; daselbst werden auch die Offerten bis zum 14. d, M., Vormittags 11 Uhr, entgegengenommen. Berlin, den 6. November 1874.

Weber, Bauinspektor.

E Bekanntmachung. Die Lieferung von 2200 Centuern raffinirten Rüböls für das fiékfalishe Steinkohlen-Bergtwwerke Königin Louise bei Zabrze O./S. pro 1875 foll im Wege der Submission vergeben werden, zu welchem Zwecke Termin auf Mittwoch, deu 18, November cr., Bormittags 11 Uhr, in dem Amitslokale der Berg-Inspektiou anberaumt ist. Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrist: „Submission auf Rüböl“ versehen an die Unterzeichnete vor Eröffnung des Termins einzu- reichen. Die Lieferungs-Bedingungen sind bei der Materialien-Verwaltuyng der Berg-Inspektion einzu- sehen; auch werden dieselben auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Schreibgebühren in Abschrift mitgetheilt. Cto, 56/11) Zabrze, den 2. November 1874.

Königliche Berg-Inspektion. Les Bekanntmachung.

Die Lieferung von 3500 Centner Spreng- pulver für das fiskalishe Steinkohlen-Bergwerk Königin Louise bei Zabrze O./S. pro 1875 soll im Wege der Submission vergeben werden, zu welchem Zwecke Termin auf Montag, den 16, November cr., E Vormittags 11 Uhr, im Amtélokale der Berg-Inspektion anberaumt wor- den ist, Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrifi: „Submissiou auf Sprengpulver“ versehen, bis zur Eröffnung des Termins einzu- reichen. Die Lieferungs,- Bedingungen sind bei der Ma- terialien - Verwaltung dec Verg - Inspektion einzu- sehen, auch werden dieselben auf portofreie Anfragé gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift mit- getheilt. Cto. 56/11.) Zabrze, den 2. November 1874.

Köuigliche Berg-Inspektion,

Verloosung, Amsortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

Depositen -Verkehr.

Bis auf Weiteres gewähren wir für Depositen: bei achttägiger Kündigungsfrist 21 f D. a. bei einmonatliher Kündigungsfrist31« p. a. bei dreimonatlicher Kündigungsfrist42% p, a. bei sechsmonatlicher Kündigungsfrist 5 % p. a.

Aus dem Depofiten-Verkehr werden Domizile koften-

frei cingelöst und besorgen wir außerdem für unsere Kundschaft den An- und Verkauf von Effekten 2c.

Berlin, im Oktober 1874.

Norddeutsche Grund-Credit-

Bank. Hypothekeu- Versicherungs - Actien- Gesellschaft, Behrenstraße Nr. 7a,

[5961] Bekanntmachung.

Die Inhaber folgender Westpreuß. Pfandbriefe : A. aus dem Landschaft3-Departement 5 j S

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Bielawy, Cieglino, Dulzig, Klein Komorze, Lubochin, Rzegotki, Supponin, Wilkostowo haftenden 35% Pfandbriefe, ;

2) sämmtliher auf dem Rittergute Wierzbiczany haftenden 4% Pfandbriefe,

3) sämmtlicher auf dem Rittergute Kunowo hasten- den 3} und 4% Pfandbriefe, B. aus dem Landschafts-Departement

Marienwerder:

Königliche Regierung.

lonchawy, Prussy, Sparrau, Wymislowo, lotterie haftenden 3} % Pfandbriefe,

tenden 34 und 44 Pfandbriefe, C. aus dem Laudschafts-Departemeut Schneidemühl: 1} sämmtlicher auf den Rittergütern Jwno, Gro- cholin, Kosztowo, und Jaszkowo haftenden 21

%, L.

2) iSratlicher auf den Rittergütern Womwelno und Miruczyn haftenden 4% Pfandbriefe werden hierdurch aufgefordert, diefe Pfandbriefe beziehentlich den Provinzial-Landschafts-Direktionen zu Bromberg, Marienwerder und Schneidemühl in couréfähigem Zuftande mit laufenden Coupons und Talons spätestens bis zum 15, Februar 1875 gegen Empfangnahme gleichhaltiger Westpreuß. Pfandbriefe und Coupons einzureichen, widrigenfalls das §8. 103 und 104 Thl. I. des revidirten West- preuß. Landschafts-Reglements vorgeschriebene Prä-

flufionsverfahren veranlaßt werden wird. _ Marienwerder, den 1. November 1874. Königlich Westpreuß. General-Landschafts- Direktion. von Koerber,

Verschiedene Bekanntmachungen.

5347 [ a hiesiger Land-Irrenanfstalt soll die in Folge Beförderung des bisherigen Inhabers vakant f wordene Stelle des Bolontair-Arztes, dem außer Verpflegung erster Klasse und sonstiger freier Sta- tion von der Anstalt ein jährliches Gehalt von 150 Thlrn. und vom Königlichen Minifterium eine jährliße Remuneration von 200 Thlrn. gewährt wird, zum 1. Januar k. J. wieder beseßt werden. Junge approbirte Herren Aerzte wollen sich, fofern sie auf die Stelle reflektiren, sofort und längstens binnen 3 Wochen mit ihren Anträgen und Zeug- nissen an den Unterzeichneten wenden. L Neustadt-Eberswalde, den 6. November 1874. D Zint; Í Direktor und Chefarzt der Kurmärkishen Land- Irrenanstalt.

Norddeutsche Grund-Credit-Baunk.

Hypotheken - Versicherungs - Aktien -Gesellshaft, Geh leBer Frs ult. Oktober 1874,

ÎYas. Kassabesiand . .…_. _-_ hlr. 140321. 29-38, Me 667,141. 11. 10, Effekten-Bestand . S T: Wechsel-Bestand. . . 198,804. Eigene Hypotheken . 2,921,388. Lombard-Konto . ; 137,004, Grundstücks-Konto . . De

Passiva, Aktien-Kapital . Se. 1,500,000. Creditoren und Depositen S D80,099. Amortisations-Kasse. . . 16,084. Hypotheken - Antheilscheine,

Depotscheine 2. . . . e 1,499,300. Hypotheken-Konto . . . é 100,000. Accepten-Konto . . 2202514

Angenommene Hypotheken - Versicherungen Gründung der Gesellschaft:

Thlr. 8,787,229. —, —.

Davon z. Z. noch in Kraft:

Thlr, 6,048,525)

Berlin, den 31. Oktober 1874.

Die Direktion. Rosenstein. Dr. Goldschmidt.

Monats-Uebersicht der fommunalständisheu Bank für die (3883) Preußische Oberlausiß

ultimo Oftober 1874. E E a 2,801,843 ; Contocorrent - Forderungen ; gegen V o es é. LIOENT 6 9 FPassiva. l 4 Reserve-Fonds 375,000 Görlih, den 31. Oftober 1874, (ac.4516/11 1.)

Acliva. Geprägies Geld 335,290 Thl. L E N Erle 298,252 Sicherheit Banknoten im Tes ai oi MOLDTO N. Depositen- u. Giro-Kapitalien L L Z Kommunalständishe Bank für die

Im Monat Oktober 1874 mehr Die Direktion.

2) sämmilicer auf dem Rittergute Hohendorf haf- |

(5834) Ostpreussische Südbahn.

Betriebs -Einnahme pro Monat s Berk (En 1874. 24317 Thlr. rone et i: L s Es É R E ia L LII8O Ee a S E

Nach vorläufiger Feststellung Summa 137,303 Thlr. Im Monat Oktoher 1873 definitiv . 100,434 , 36,869 Thlx. (Hp. 14874)

[5324] üringishe Bauk. Monats-Uebersicht pro Oktober 1574.

Activa:

Geprägtes Geld . . . Thlr. 756,362. 29. 4. reuß. u. and. Kassen-Anw. 90,822. —. —.. echselbestände . . .. 3,187,953. 29. —. Lombardbestände . . , 312,155. 9. 6. Effektenbestände . . 41,740. 16. 8. Hypothekenbestände . . 384,517. 21. —. Guthab. in lauf. Rechnung 7,436,459. 6. T7. Immobilien und Inventar 92,730. 17.: 9. Passá

Aktienkapital

a[:

E 2 6,000,000. —. —,

Banknoten im Umlauf 3,000,000. —. —..

Depositenkapitalin .. 377,910, 14. 10. Guthaben in laufender Rechnung von Staats-

fassen und Privaten . y

Resérvesonts- «4 224.2 5 000. Sondershausen, den 5. November 1874. Thü he Bank,

Landgûi, Fess. cone. Landesbank

[5344] Homburg v. d. Höhe.

Status am 31. Oktober 1874. Acetivr. (Fr. 56/XI.):

Geprägtes Geld

L O 174,629. —, Kassenanweisungen und Bank- Hoe L S R 29,784. —., Wechselbestände . . ., 416,260. Lombardbestände . E 89,473. Staats-, Kommunalpapiere und fonstige Effekten infl. 2000 Stück rüdckgckaufter eigener A A Grundstücke und ausstehende Sa S T Guthaben im Conto-Corrent-

Vet Passiva. Allienkapitl A Noten im Umlauf . . , , Verzinsliche Depositen

u qu U

2,134,831. 25. —, 750,000

921,636. 98,923.

s 079807, Sl.

1,000,000. 490,090. 382,169.

90,000.

Reservefonds

[5321] Ss erfi@t er

Geraer Wank.

: Aktiva, Kässen-Besiände «Thlr. 1,691,298. Wet A e ¿ «8/203,070: E S e 838,746. G L S S 179,703. Debitoren in E E ¿ 9.153999 ainva, Eingezahltes Aktien-Kapital . . Thlr. 2,500,000. Nolte Ua E S 4143500. Lt E B E z 277,790. Guthaben von ösffentlihen Kassen und Privatpersonen . . 871,312, iden 0 E A D 160,781. Spezial-Reservefond. . . . , 21,500. Gera, den 31, Oktober 1874, Die Direktion.

[53956] Fionats-Ueberszickt

der Sächsischen Bank

zu Bresden am 31, Oktober 1874. Activa. Gemünztes Geld .. Thlr, 15,295,876 Sächsische Kassenanweisungen, Preussische und in Leipzig einlösbare Banknoten .. Wechsel-Bestände Lombard-Bestände Staatspapiere Verschiedene Debitoren n, Activa Passiva. Eingezahltes Aktienkapital Reservefonds Z Banknoten im Umlauf Verzinsliche, nicht unter drei Monaten kündbare Depositen ,y Verschiedene Kreditoren und

Die Direktion.

(383221 Privatbauk zu Gotha. Monat Leexihe für Ende Oktover 1874,

etiva. : Gevrägtes Geld . Thlr. 1,173,831. —. Kassen - Anweisungen

fremde Banknoten . Ÿ 12,824.

Eee e os 4e o 04027. 28,

Lombard-Bestände . . .. e 239,860. —.

Staatspapiere und Effekten . 5 18,107, 25. Guthaben in Rechnung und

verschiedene Activa . L E D, Passiva

Eingezahltes Aktienkapital. Thlr. 1,800,000. —.

2,907,000. —.

9,630. 1,667,745. 6.

2,851,956 18,590,806 4,690,332 830,007 2,713,745

Thlr. 10,069,009 1,000,000 32,991,510

83,780 1,297,932

und

Noten (U Ul o

Depositen-Kapitaliean . . Jy

Guthaben in Rechnung . . F Gotha, den 31, Oktober 1874.

Kühn, Iockufch. [5349] Nähmaschinen-Fabrik vorm. Frister & Roßmann Aktien-Gesellschaft. Maschinen-Verkäufe Oktober:

Vom 1. Januar bis 30. September . 13,145 Stück. Iu Ql A

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Komorowo,

Königliche Banknoten und Kassen- ónigliche Banknoten un ff 12,000 , Effekten . .

E a O TOD Grundftück- und diverse ausstehende Stammkapital (§8. 4 des Statuts) 1,503,000 , Gutbaben von Privatpersonen . 855,880

Preußische Oberlausib.

T Der Vorstand:

(a. 278/11.) R. Frisier, Roßmann.

10.

Direktion der Privatbank zu Gotha.

. , 14,547 Stü.

Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Nr. 263.

——————— ———— R ———* Sentral - Handels - Register für das Deutsche Reich.

Berlin, 9. November. wurf eines Baukgesetzes hat folgenden Wortlaut: Vir Wilhelm,

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, mung des Bundesraths nund des Reichstags, was folgt:

Reichsgeseß erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen

Geseßes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. |

Den Banknoten im Sinne dieses Geseßes wird daëéjenige Staats- papiergeld gleich geahtet, dessen Ausgab2 einem Bankinftitute zur Verstärkunz seiner Betriebsmittel übertragen ‘ift.

S- 2. Eine Verpflichtung zur Annabme von Banknoten bei Zah- lungen, wle geseßlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und

8. 3. Banknoten dürfen nur und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausge- fertigt werden.

S. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten zum vollen Nenn- werthe einzulösen. sofern der Juhaber entweder cinen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder cinen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet fei. lorene Noten Ersaß zu leisten, ist sie nit

B

Banknoten, welche in die §

verpflichtet.

i151 Weie

schädigtem der ausgegeben werden. O Deêx

mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen. _Die Anordnung faun erfolgen, wenn ein größerer Theil des Um- laufs fich in beschädistem oder beschmuttem Zustande

wenn die Bank die Befugniß zur Notenäuëgabe verloren bat.

__ Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen | wird, daß Nachabmungen der aufzurufenden Noten in den Verkebr |

gebracht sind. __ In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Fristen der über den Aufcuf Zeitraums, innerhalb dessen und

det die Zahl und zu erlafjenden Bekanntmachungen, den

die Stellen,

und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlihen Maß- regeln vor.

Vorschriften find durch das Bundes-Gesetzblatt zu veröffentlichen. S. 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestaitet : Wechsel zu acceptiren, : ) Waaren oder courshabende Papiere für Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder zu übernehmen. . 8. Banken, welche Noten ausgeben, haben 1) spätestens am 5. jeden Monats den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom lebten Tage des vöorausgegangenen Monats und 2) pätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäfts- jahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, den Jahresab)schluß des Gewinn- und Verlustkontos dur ein vom Reichskanzler zu bezeichnendes Blatt auf ihre Kosten zu veröffentlichen. | Die monatliche Veröffentlihung muß angeben 1) auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfcist getundenen Verbindlißkeiten, die sonstigen Paisiva: 2) auf Seiten der Aktiva:

eigene Rechnung auf

den Metallbestand (den Bestand an coursfähigem deutschen ;

Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark bercchnet), den Bestand an NReichs-Kassenscheinen an Noten anderer Banken, an Wechseln, an Lombardforderungen, an Effckten, an fonstigen Aktiven.

Welche Kategorien der Aftiva und Passiva in der Jahresbilanz

gesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.

F. 9. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren 1) durch Ablauf der Zeitdauer, für welche fie ertheilt ist, 2) durch Verzicht,

3) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens die Bank, 4) durch Entziehung kraft richterlichen Uctbeils,

gegen

9) durch Verfügung der Landesregierung nah Maßgabe der Sta- j

tuten oder Privilegien.

S. 10. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihr n Siß hat, durch gerichtliches Urtheil ausge- prochen :

1) wenn die Borschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Gefeßes über die Deckung für die umlau- fenden Noten verleßt worden sind, oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Geseß bestimmte Grenze über- schritten hat;

2) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt a. an ihrem Siße am Tage der Präsentation,

b. an ihrer Einlösungsstelle in Berlin bis zum Ablaufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tags,

c, an einer der dur die Statuten oder in Folge der Bestim- mungen im §. 19 Ziffer 3 des gegenwärtigen Gesetzes be- zeichneten anderen Einlösungsstellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation ;

3) sobald eine derjenigen Einlösungsftellen, welhe nah der Be- | Ziffer 3a. vorhanden sein müssen, eingeht, ;

stimmung im S. 19

D,

und nicht binnen sech{s Wochen nach dem Tage des Eingehens

durch Eröffnung einer neuen Einlösungsstelle den Vorschriften |

des §. 19 Ziffer 3a. entsprochen wird; 4) sobald das Grundkapital sich durch Verlufte um ein Drittheil vermindert hat, Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Nee gilt im Sinne der Reichs- und Handelsgeseßtze als Han- elssache.

In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung |

der Noten auszusprechen. 9.1L itreckbar.

verfügt, Das

Vas Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist, inner-

Der dem Reichstage vorgelegte Ent- | | Einziehung der Noten zu. erlassen ift. voú Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König | Sof / : | das Gericht einen Kurator cin,

nach erfolgter Zustim- | | Verpflichtungen S. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kznn nur | durch ein auf Antrag der betheiligten Landeësregierung zu erlassendes |

: ie Kasse der Bank oder einer ihrer | alten oder in eine von iyr bejtelste Einlösungétasse in be- | oder beschmußtem Zustande zurückebhren, dürfen nit wie-

befindet, oder |

L an welchen die Noten | eingelöst werden follen, die Maßgaben, uuter denen nah Ablauf der | öristen eine Einlésfung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, | | für Süddeutsbland zu Darmstadt und die Oldenburgische Landesbank j | im Jal Die nah dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden |

Verkaufsgeshäfte Bürgschaft |

sowie j

| werden in

E i j | der, der Kasse vorgeseßten Behörde anzuzeigen. Die Sur vernichtet B E E A Er A Dn /1 „nzuzeige D E richtete oder ver | Tann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen.

S. 14. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath über- | ,

Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank | umlauf) berechnet wird.

oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder | den Kassen de2selben

| welcher den nah Maßgabe | wiesenen Betrag übersteigt, unterliegt der

{i

Das Urtheil ift erst nach Eintritt der Rechtskraft voll- | Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeßgeriht |

Berlin, Montag, den 9. November

Nr. 215.

Df A O E E

halb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die

tebt welcher die Einziehung der Voten zu wenn die Bank den für diefen Fall vorgesehenen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ist.

Eingehende Noten find von der zu bezeichnende, am Sitze der

Li V TLIERN P I R E

Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ift,

überwachen und,

Bank belegene Kasse abzuliefern.

_8. 12. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 10) die Rechts- | | kraft erlangt hat, zablt die Bank an die vom Reichskanzler be-

zeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis

| Ln uit abgelieferten Betrage ihrer Noten gleihfommt. Dieser |! | Daarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr | Wee geleBu U j ) i: ( | Noten, und der verbleibende Rest na AlClauf der leßten vom Bundes- | fann auch für Staatskassen dur{ Lande®geseß nicht begründet werden. | s ; 24 : auf Beträge von 100, 200, 500 |!

abgelieferten

rath für die S 13.

Einlösung festgeseßten Frist, zurückzezablt. 4 Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 11 und §. 12)

Ueber die Ver- men. f

: zu nehmen, Der für die Vernichtung ihr jedesmal spätestens at Tage vorher von Bernichtung

bestimmte Termin ist

Loi mt eigt i

Ce

haben vom 1.

der umlaufeuden Noten über den Baarvorrath Als Baarvorrath einer Bank gilt der in befindliche Vetrag an couréfähigem deutschen Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten ande-ec deutsher Banken

| und an Gold in Barren oder auéländisch:n Münzen, das Pfund fein

zu 1391 Mark berechnet. F. 15. Die Steuer wird, je nach der Höhe des ungedeckten Notenumlaufs mit jägrlich einem Prozent oder fünf Prozent erboben. Der Betrag, bis zu welchem der ungedeckte Notenumlauf derx

Steuer von einem Prozeut unterliegt, wird für jede Bank außerhalb | i ral iese Fests | daß ein Gesammtbetrag von 300 Millio- !

N

Bayerns cin- für allemal vom Bundesrathe festgestellt. Dieje stellung erfolgt in der Weise, nen Mark auf die cinzelnen Banken im Verhältniß ihres, nach den Monatsbilanzen berechneten durchschuittlihen Notenumlaufs in den drei Jahren 1867, 1868 und 1869, für die Badische Bank, die Bank )re 1872, für die Württembergishe Notenbaufk in dem Jahre 1873 vertheilt wird. Der mit einem Prozent zu versteuernde ungedeckte Umlauf bayeri- \cher Banknoten wird auf 40 Millionen Mark feitgestellt. / Derjenige Theil des ungedeckten Notenumlaufs einer Bank, der vorstehenden Bestimmungen ihr zuge- Steuer von fünf Prozent. S. 16, Zum Zwedck der Feststellung der Steuer hat die Verwal- tung der Bank am 8., 15., 22

“p ibe

dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende

ergebenden fteuerpflihtigen Ueberschusse des Notenumlaufs über den

Baarverrath 1/48 Prozent und außerdem von dem Betrage dieses | Ueberschusses, welcher nah den Bestimmungen im S. 15 mit fünf | Prozent jährlich steuerpslichtig ist, ferner 4/13 Prozent als Steuersoll |

berechnet werden. l als Steucrfoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank syäte-

stens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzu- j

führende Steuer. e : i §. 17. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesebes im

S i Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden,

betheiligen, wo vor dem 1. Januar 1874 | rd Bestimmungen ihre Zulassung oder ihr Geschäftsbetrieb geregelt ist. F. 18. Die Noten einer Bank, welche sh bei

Geseßes im Besiß der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen

außerhalb desjenigen Staates, welchèr derselben diese Befugniß er- | theilt hat, oder derjenigeu Staaten, auf welche die der Bank ertheilte | Befugniß zur Notenausgabe vor dem 1. Januar 1874 vertragsmäßig | zu Zahlungen nicht gebraucht |

Hder geseßlich ausgedehnt worden ist, werden.

Der Umtaush solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier- geld E Münzen unterliegt diesem Verbote nit.

8. 19.

. Januar 1876 folgende Vorausseßungen erfüllen :

1) Die zulässige Notenausgabe wird auf den Beirag des Gruud- | fapitals der Bank eingeschränkt, welcher am erften Januar |

| welcher:

ihrer im | ein |

1874 eingezahlt war.

Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag Umlauf befindlicen Banknoten jederzeit mindestens Drittheil in coursfähigem, deutshem Gelde, Reichskafsen- scheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark gerechnet, und den Rest in disfontirten Wechseln, wele eine Verfallzeit von

destens aber zwei als zahlungéfähig bekannte Verpflichtete | ? ( | fie dem Reichskanzler vorher Anzeige davon zu machen und den | Nachweis zu führen, daß die neu zu treffende Einrichtung die Er-

haften, in ihren Kassen als Deckung ”ereit zu halten.

Die Bank verpflichtet si, ihre Noten:

a) bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin und bei einer solchen in Hamburg, Leipzig, Frankfurt oder

München, deren Wahl der Genehmigung des Bundesraths |

unterliegt,

b) bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, wele in Städten von, |

mehr als 100,000 Einwohnern berechnet nach dem dur das Kaiserlich statistishe Amt festgestellteza Ergebnisse der

unmittelbar vorausgegangenen Volkszählung ihren Siß | 1 1D nen bet in gebundene Kündi | gung auf cine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündis- | gung zu dem früheften zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Geseßes

baben, dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.

Die Einlösung hat spätestens zu erfolgen in Berlin vor | | oder des §. 20 Gebrauch gemacht hat.

Ablauf des auf den Tag der

j den Präsentation folgenden Tages, bei der zweiten Einlösungsftelle

und den vorbezeichneten Zweig-

anstalten vor Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der |

Präsentation.

Die Bank verpflichtet fich, alle deutshen Banknoten, deren |

Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet if, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganfstalten, welche in Städten von mehr als 100,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, fo lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten- cinlöfungspflicht pünktlih nachkommt. Die auf diesem Wege

angenommenen Banknoten müssen entweder zur Einlösung |

Bank an eine vom Reichskanzler |

| W Gegenwart des Kurators - der Kasse und dés für die Ein- | ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet.

ü {ädi } 5; r ¿7 | nihtung wird ein gerich{tliches d ‘ielles Protokoll aufa A Für beschädigte Noten hat sie Ersaß zu leisten, | nihtung wird ein gerichtlihes und notarielles Protokoll aufgenom

| widergehandelt hat. Ob

zie Verwaltung der Bank if befugt, an der Vernichtung | | durch zw-i Abgeordnete Theil

[ H Januar 1876 ab eine, in die Reichskasse flie- | yende Skeuer zu entrichten, welche von dem Ueberscusse des Betrages | (ungedeckten Noten- |

und Leßten jedes Monats den Be- * | trag des Baarvorraths und der-umlaufenden Noten der Bank festzu- | stellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. | | Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund | iefer Na : Steuer in der | Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich |

Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung |!

dürfen außerhalb desjenigen | Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, nur da Bank- | geschäfte durch Zweiganstaiten betreiben oder durch Agenten für ihre ! Rechnung betreiben lassen oder als Gesellschafter an Bankhäusern fich | dur besondere geseßliche |

Erlaß dieses |

. Die beschränkenden Bestimmungen der §88. 17 und 18 | finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum | 1

i : y6dstens | drei Monaten haben und aus wel{en in der Regel drei, min- |

1874.

präsentirt oder zu Zablungen an diejenige Bauk verwendet werden, welche dieselben ausgegeben hat.

Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ibr entweder gegen die Ertheilung der Befuguiß zur Ausgabe von Banknoten an ardere Banken oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte.

Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten am 1. Januar 1886 dur Beschluß der Landes- regierung oder des Bundeératlzs mit einjähriger Kündigungs- frift aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anjipruh auf irgend welche Entschädigung zustände, und daß, falls von dieser Befugniß für den !. Fanuar 1586 niht Gebrauchß gemacht wird, dieselbe Befugniß nach Ablauf jeder ferneren zehnjährigen Periode ausgeübt werden fönne.

Von Seiten des Bundesraths wird cine Kündigung nur eintreten zum Zweke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Geseßes zu- ergeha / diese Vorausseßungen vorliegen, entscheidet ausfhließlich der Bundesrath. l:

,_§. 20. Die beshränkende Bestimmung des 8. 18. findet auf die- jenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 2 Januar 1876 außer den im S. 19 unter den Ziffern 2 bis einsclicßlich 6 bezeid-

| neten folgende Vorausseßungen erfüllen :

1) Die Vank darf ihre Betriebsmittel nur in felgenden Ge-

schäften anlegen :

a, in der Diskontirung oder dem Anfaufe von Wechseln, welche eine Verfallzeit. von höcbstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei mindestens aber zwei als zahlungs- fähig bekannte Berpflichtete haften, fecnec von Schuldverschrei- bungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer fommunaler Korporationen, welche nah spätestens drei Me- naten mit ihrein vollen Nennwerthe fällig sind;

b, in der Ertheilung zinsbarer Darlehne auf nit liänger als dre Monate gegen beweglihe Pfänder, und zwar: gegen Gold und Si!ber, gemünzt und ungemünzt, nach ihrem Metallwerth mit einem Avsc{lag von mindestens 5 Prozent,

4) gegen zinstzagende oder späteïtens nach cinem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländisher kommunaler Korporationen, oder gegen zinstragende auf den Inhaber lau- tende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundeéstaate garantirt find, gegen Stamm- oder Stamm- Prcrioritätêafktien und Prioritätsobligationen deutsche Eifenbahn- gesell|haften, sowie gegen Pfandbriefe landschaftliczer, kommus- naler cder anderer unter staatlicher Anfsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutsher Hypothekenbanken auf Aftien, zu hêchstens drei Vierteln des Courswerthes, gegen zinstragende auf den Jnhaber lautende Schuldverschrei- bungen nichtdeutscher Staaten sowie gegén staatlih garantirte auslándishe Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen zu höchstens 40 Prozent des Courêwerthes,

) gegen Wechfel, welche anerkannt solide Verpflihtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihr:s Cours- werthes, gegen Verpfändung im Inlande lazgernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Dritttheilen ihres Werthes ;

. in dem Ankauf von Schuldverschreibungen der vorstehend un-

ter b. 2 bezeihneten Art, jedoch höchstens bis zum Betrage der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven. Die Bank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem fie diskontirt (1. a.) oder zinsbare Dar- lehne ertheilt (1. b.) Die Bank hat ten Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 8,, 15., 22 und Leßten jedes Monats nach den im §. 8 für die Monatsbilanzen getroffenen Bestimmungen aufzustellen und spätestens an dem darauf folgenden fünften Tage auf die im S. S vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.

) Die Bank legt von dem sich jährlih über das Maß von 4x Prozeni des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindejtens 20 Prozent fo lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als der leßtere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.

Einer Bank, welhe die vorstehend Lezeichneten Vorausseßungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften turch Zweiganstal- ten, Agenturen oder stille Betheiligung außerhalb des im §8. 17 be- zeichneten Gebiets auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet werden.

F. 21. Banken, welche von den Bestimmungen im §8. 19 im §. 20 zu ihren Gunsten Gebranch machen wollen, haben

1TH Mi. v4,

| Reichskanzler nachzuweisen :

1) daß ihre Statuten den durch den §. 19 bezw. den 8. 20 gestellten Vorausseßungen entsprechen ; 2) daß die erforderlichen Einlöfungsstellen eingerihtet sind. Sobald dieser NaHweis geführt “ist, erläßt der Reichskanzler eine dur das Reichs-Geseßblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in

1) die beshränkenden Bestimmungen der §8. 17 und 18 oder des §. 18 dieses Geseßes zu Gunsten der zu bezeihnenden Bank als nicht anwendbar ertlärt,

2) die Stellen, an welchcen die Noten der Bank eingelöst werden, bezeichnet werden.

S. 22. Sofern eine Bank, deren Noten im gesammten Reichs-

gebiete zugelassen sind, in den durh §. 19 Ziffer 3a. bezeichneten Einlösungsftellen für ihre Noten eine Aenderung vornehmen will, hat

füllung der durch den §. 19 dieses Gesetzes ausgesprochenen Voraus- fetzungen sichert. S

Nachdem diefer Nachweis geführt ist, veröffentliht der Reichs- fanzler durch das Reichs-Geseßblatt die Abänderung der zufolge der Bestimmungen im §. 21 erlassenen Bekanntmachung.

F. 23. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur

| Ausgabe von Banknoten dur eine vom Staate oder einer öffentlichen

Behörde autgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündi-

ein, es sei denn, daß die Bank von den Bestimmungen des 8. 19

Erlischt die auf bestimmte Zeit begrenzte Befugniß einer Bank zur Ausgabe von Banknoten vor dem 1. Januar 1886, so kann die- jelbe, wenn die Bank von den Bestimmungen des §8. 19 oder des §. 20 Gebrau gemaŒcht hat, von der Landesregierung bis zu diesem Zeitpunkte verlängert werden.

S. 24. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgeseßes,

| Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Bänknotcn bereits erworben hat, bedarf,

so lange der

Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

| des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den

Geschäftskreis oder die Deckung d er auszugebenden Noten, oder di