1874 / 267 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

S f L L V E C a Paw a Mete o e fe Er I I

V4 Flerate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Postblatt nimmt an: die Inserateu-Expe

taats-Anzeiger, das Central-Handelsregister T Deffentl iber Ameiger.

des Dentshen Reihs-Anzeigecs und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr. 32. o. Bei A K

Stebriefe und Untersuchungs - Sachen. Oeffentliche Borladung. Gegen den Reservisten

a ; 6m Köuiglichen Staat3anwaltschaft E BREG E f ap ien vonTelegraphen-Eisendraht.

Iosef Biennias aus Thule,

L Stedckbriefe und UntersuchGur ck ‘a8-Sadien. A. Subhastationex, Kufzebe“e, Votladungen

gen, Gubui ú. Verloofung, UAmsortisation, Den L í rwe vou öffentlichzen Papieren. S

6, Induftrielie Etablissements 4. Verschiedene Bett en u. Großhandel. 7, Literarische Anzeiger. N L C « Gentral-Handel8-Regi z Erscheint in separcies Be Konkurse).

[5407] [5126]

Subunssiou

i Die Liefer gegen die Staatsgèwalt angeklagt ift, wird gemäß | 2 My Lieferung von 5 Mm., 4 Mm., 2,5 Mm. und Sandersleben und 7,65 Kilometer von der Sta

rt. 46 des Gesetzes vom 3.

42 Uhr, im Sißungssaal Nr. 8 des hiesi

: H gen Ge- zichts angeseßt worden. Da der Aufenthalt des Bicunias nicht hat ermittelt werden können, so 4wird derselbe hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem gedacten Termine zur festgeseßten Stunde pünktlich ¿u erscheinen und die zu seiner Vertheidigung die- menden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder folche dem Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß fie noch zu demselben herbeigeschafft ‘Werden fönnen. Jm Falle des unentshuldigten Aus- Wleibens des Angeschuldigten wird mit der Unser- fuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. Rosenberg O./S., den 28. Okto- ber 1874, Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[4770] Oeffentlihe Borladung: Die verehelichte Wilhelmine Schulz, verwittwet wesene Prahl, geborne Koebernik aus Kazmierzewo at gegen ihren Ehemann, den früheren Ackerwirth Ferdinand Schulz auf Trennung der Ehe ge- klagt, weil leßterer fie im Mai 1873 böswillig ver- Aafsen, und bisher niht zurückgekehrt ist. Zur Beantwortung dieser Klage von Seiten des Werklagten haben wir. einen Termin auf den 5. Ianuar 1875, Bormutittags 10 Uhr, bor dem Herrn Kreisrichter Freiwald in unserm Gißungssaale Nr. 1 hierselbst anberaumt, zu welchem der Verklagte mit der Aufforderung vorgeladen wird pa zu C, / att im Termin selbst zu ers{einen, steht dem Verklagten auch frei, vor oder im : Midi eine

entweder durch einen Rechtsanwalt abgefaßt oder

von einem gerichtlichen Deputirten j Flärt sein muß. d P zu Protokoll er

maciam für zugestanden erachtet und wird demnächst Klägerin die Ehe durch Erkenntniß getrennt werden.

Schubin, den 29. September 1874. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

15069] betreffend die Verpachtung des Domänenu-

auf achtzehn hintereinander folgende Jahre von Jo- Hannis 1875 ab bis Johannis 1893 im Wege 4 Lizitation haben wir einen anderweiten Termin auf

in unserem Sibßungssaale vor dem Herrn Geheimen Regierungs-Nath von Schönfeldt Ai und A Pachtlustige ein, sich in diesem Termine einzu-

festgestellt und das von dem Pachtbewerber nachzu- weisende disponibele Vermögen auf 24,000 T Die speziellen und allgemeinen Pachtbedingungen, | Waffentheilen, 142 Ko. deéglrichen in Kartätsch-

Kugeln und 28,9 Ko. Kupfer im Wege der öffent- lichen Submiffion an den Meiftbietenden verkauft

die Regeln der Lizitation und die Vorwerkskarte Fönnen täglih mit Ausnahme der Sonn- und Fest- tage in unserer Domänen: Registratur eingesehen wer- | wer Den, auch werden auf Berlangen gegen Erstattung von Kopialien Abschriften der speziellen Pachtbedin- gungen und der Regeln der Lizitation ertheilt werden. | ten Der jeßige Pächter, Oberamtmann Kanzler ift an- gewiesen worden, den fih meldenden Pachtlustigen | wäh die Besichtigung der Pachtobjekte zu gestatten und | Ein örtlihe Auskunft zu ertheilen. Potsdam, den 23, Oktober 1874.

Abtheilung für direkte und Forsten, [5336]

[5422]

Forterlichen eisernen Feuerrohre zu Lokomotiven im Wege der Submission vergeben werden. Hierzu ist auf Mittwoch, den 25, November 1874, Bormittags 12 Uhr, im Bureau des Unterzeichne- teu in _Franffurt a./D. anberaumt, biê zu welchem die Offerten frankirt,“ versiegelt und mit der Auf- \chriti: „Submission auf Lieferung eiserner | ; Feucrrohre“ versehen, eingereiht sein müssen. Die | A Ae é i Submi}sionsbedingungen liegen in den Wechentagen | den ermine, In welchem dieselben im Beisein der im Central-Bureau der Köniclichen Direition zu | etwa Berlin und hier zur Einsicht aus und können daselbst | P9t° auch Abschriften der Bedingungen gegen Erstattung | der Kosten in Empfang genommen werden. Frankfurt a./O., den 10. November 1874.

Submissionen 2c. senden.

Bekauntmachung,

Vortwoerïs Kienberag.

Domänenvorwerks Kienberg

den 15, Dezember dieses Iahres, Bormittags 11 Uhr,

Das Domänenvorwerk Kienberg enthält Hof- und Baustellen 83,600 Hektaren, G 2 ils A e e 089/207 7 15 Wiesen . . 363,516 N Mde e C2200 Wege, Gräben . . 8,783

Summa 733,913 Hektaren.

x den

Königliche Regierung, teuern, Domänen

zum Loko

verkauft werden.

Die Bedingungen sind auf portofreie, an mi , f i . , U richtende Schreiben kosteufrei zu beziehen. n T'eertin fte Offerten find versiegelt und mit der Auf-

bis zu dem am | rf eincr Lokomotive“

ai 1852 die Unter- | unverzinkten Ei t: 28 uchung eröffnet und ift ein Termin zur mündli C n Eisendraht, im Gesammtgewichte von DEuns of auf deu 22. Drzeiuber ÉE. Mitta, 18 27/200 Ctr, foll im W

Schraubenstüßen für Isolatoren foll f [hriftliche Beantwortung der Klage einzureichen, die Submission vergeben werden. e O

und die Abmessungen der Stützen angebenden Zeich- j nung liegen in der Geheimen Sina e lee Verfäumt der Verklagte dea Termin, so werden neten General-Direktion, Französishe_ Straße Nr die in der Klage angeführten Thatsachen in contu- | 250., Zimmer Nr. 14, iu den Stunden von 9 Ühr i i Morgens bis 3 Uhr Nachmittags zur Einsicht aus

nah Ableistung des Diligenzeides Seitens der und werden auf Antrag abschriftlich mitgetheilt.

unter der Aufschrift :

dem genannten agplengelube, : immer Nr. 11, in Gegenwart der etwa ersi

Zur Verpachtung dcs im Kreise Osthav ¡ | Submittenten erfol A Gai der Kreisstadt Nauen belegenen R O ha ‘inter vorbehalten.

Submission. Am 25, November di

n . #0 November diefes Iah- res, früh 9 Uhr, follea die bei dem e mia e artillerie-Depot vorhandenen Quantitäten Metalle,

y Munition, 41,497 Ko. desgleichen in Laffetenwän- y Pa die in 30 rohen und 36 abgedrehten C 0 q 3 i 2s e ,

Das Pachtgelderminimum is auf 5900 Thaler | diversen unbrauchbaren Achsen und großen Beschlä-

gen, 40,305 Ko. dcégleichen in unbrauchbaren klein C : 5 n ( j l etnen Beschlägen, 3,263,5 Ko. desgleichen in unbrauhbaren

mit der Aufschrift: „Submission auf dea Auk P ves r d 4 au vou Guß- und Schmiedeeisen“ versehenen Dau

franco einzusenden. Die Verkaufsbedingungen liegen

gegen Entrichtung der Kopialien, bezogen werd Mainz, den 10. November 1874 ,

Königliche Saarbrücker Eiscubahn.

m. starken verzinkten und von 2 Mm: starken 1 Hek

Ee ege der Submission vergeben ° ¿e è 9

Die Lieferungsbedingun i i i : i gen liegen in L Kanzlei der unterzeichneten Senat Diteae n D zösische Straße Nr. 33b, Zimmer Nr. 14, in den : ia, Ae Gn Morgens bis 3 Uhr Nach- Í î f srit R I aus und werden auf Wunsch ie Lieferungsoffert i unier der Auf Be t en find versiegelt und frankirt 43,01 „Submission auf Lieferung vou Eisendraht“ es Os ¿fm 30, November d. Is., eraiaeas 10 Uhr È gs

S te unterzeichnete General - Direction einzusenden. Ee E ie Eröffnung der eingegangenen Offerten soll an f è E n genannten Tage, Mittags 12 Uhr, im Tele- eiter Mes, SdHne uns Bt)

I I

d—

I N

11

ir. 11, in

mittenten stattfinden. :

Die Auswahl unter den Mindestfordernden bleibt Meistgebot geftellt.

Vie Submilteirlez blals E KROON ubmittenten bleiben bis

1874 an ihre Offerten gebunden. Ge ai pital

missionsbedingungen nicht jowie Nachgebote werden nicht berüdcksichtigt.

Erlegung der Berlin, den 11. November 1874. |

Meydam. Thlrn. beansprucht.

[5408] Dessau, den 22. Oktober 1874.

auf Lieferung von Isolator-Stüßzen. Die Lieferung von 157,068 Stück \chmiedeeifernen

Die Lieferungsbedingungen nebst einer die Form [9294

Die Lieferungsofferten sind versiegelt und frankirt

„Submission auf Lieferung vou Isolat or-

hr an die unterzeichnete General-Direktion einzu- | über andere zu tragen, fond

Die Eröffnung der eingegangenen Offerten soll an Tage, Mittags 12 Uhr, im Tele-

Sranzösishe Straße Nr. 33h,, Ich mache besonders die Herren

Die Auswxhl unter den Mindestfordernden bleibt

Berlin, je

F E T S Tr Cra T O T IRT T S U Aa A P ED v E I SURTI A

A 13889]

WeHrmann?S

Meydam.

: 125,332 Ko. Gußeifen in GescHüßröhren 29,640 Ko. deêgleichen in Ba tE Elfen Goldene Adi O1Cene edallie,

2c., 11,685 Ko. Schmiedeeisen in Stäben, 32,699,5

90 abgedrehten Schildzapfen-Buchsen, in

den. Kauflustige werden ersucht, ihre versiegelten

zu obigem Termin an das Artillerie-Depot Mainz

rend der Dienststunden iu unserem Burea1 - LAL M At 1 ZUr siht bereit; dieselben fönnen auch abschriftlich,

Königliches Artillerie-D epot. R O Ge Cr L Er R S E E S R I R S R E E R F I E R,

Bekanntmachung,

[5416]

motive soll im Wege der öffentlichen Submission bis zum “1. Dezeutber cer. bei uns einzureichen Anfangsgehalt jährlich 600 Thaler. : Kelbra, den 24. Oktober 1874.

burg f.

Inseratenehmen an: die autorifirte Annoncen-Expedition

von Rudolf Mosse in Berli t i E ZEden, Dortmund, Frans a Ce S am us Leipzig, München, E nberg, Prag, Straß-

Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

| sowie alle übrigen größeren Annoncen-Butreaus,

| Bekanntmachung. Die Herzoglich Anhaltische Landes-Domäne Freckleben, 3,

Kilometer von der Stadt

n Aschersleben entfernt, mit einem Areale von

Moutag, den 23. November d. I

i A i Z: ; Vormittags v 4 u spät eingehende und unvollständige, den Sub- | ¿7 Unserem Sißungszimmer anberaumt und laben Pactlustige ie bei Bemerken

[ft die Pachtbedi i t i entsprechend ngungen in unserer ä inge}j hir e N P e Offerten Kopialien in Abschrift ct ps Si a M snden CNREIEYER e 6 gegen

e ,_ Ein jeder Pachtbewerber hat ine ü i | Kaiserlidhe Geueral Dicetie der Telegraphen. über seine Vermögenóverhältnisse A E Laus ei raa

Zu Uebernahme der Pachtung wird der Nachweis eines disponibeln

Submission : Herzoglich Anhaltische Regi ; Abtheilung für Doetión d Iorsies,

lz e. (H. 51020 4.) Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.

O e

echten Weimar

{1s {3 pmegtbeélides Belle ungtsüe (neb fie Ante und P 1 ä überall Eingang ver t. Di ; ; E O / Juchten überzogen, daher vollständig wasserdicht uno sehr ware phtenn, "i Milz gefüttert und rusfischen

O A ( i Bei der Bestellung wollen die geehrten Herren einen alten, passenden Stiefel oder das Längen-

Stüben“ maß, ob {malen oder brei i i A A bis zum 28. November d. Is, Bormittags 10 | Paar passende Stiefel reiten Fuß 2c., gefäligst nur einsenden,

D

6 Qu.-R. Hof und Baustelle, . Gärten,

_Aecker, Wiesen, privativer Hutung, wovon 51 Hekt. 16 Ar = 200 Mrg. 68 Qu.-R. Tit Oblt, goitien n 1 Me 90,78 Ar = 7 Mrg

U. N, m i Ö 5 Vent Hals it wilden Hölzern be- : Koppelhutung, e Paungen,

anzungen, Nemisen ä

19 Tri und Leben iein 2 Wegen und Ausftichsfläche,

Hekt. A es e E M N Qu.-R. in Summa, araphengebäude, Französische Straße ik, Fleties und Pflugarten und einer 5 ishereinußung wird ‘biemit auf iten M ae Dan

Düngung

Gegenwart der etwa erschi Sub, | rer Umstände wegen, aus der entlass nft ae oen Pächters, welcher, b Í schienenen Sub- | genden Jahre, ce Dahrtinns S n Ba es ae Ae auf die achtzehn hintereinander fole 1

öffentlichen Verpachtung gegen das

dd

rden können, auch gegen

j fikation als Landwirt ngskaution von 1000 Thlrn. zu ea

Vermögens von 60,000

Den j Gean en Herren Laudtvirthen und Iagdliebhabern empfiehlt Unterzeichneter die seit Jahren

heu Iagdftiefel

storen höchst praktisch), welches si

und können versichert sein, darauf ein

zu erhalten, welches auch event. gern umgetauscht wird. (Di e

5 s A si G ird. (Diese ; : Dieselben e 4 gor! e Anteil Der Si Thlr: Bis ¿zum Knie mit Leder beseßt 11 Thlr, eer Mit doppelten Sohsen-9 Thlr.

Mit Filzstulpe bis zur Hüfte reichend 14 Thlr.

Offiziere und Militär-Beamten

Die Submittenten bleiben bis zum 1 ul ie ielel- die H im leßten Feldzuge fo schr bewä 1874 an ihre Offerten “débliabel 1 E érvirende Sthinere beigegeben,

aben, aufmerksam, und —wird auf Ver-

L | langen auch eîne das Leder kouservire »miere bei : 5 : u - E oujervirende e b / ; 1 gehende, sowie den Subäifsionsbeditun n | t Auswahl beständig vorhanden if. ende Schmiere beigegeben. Die Versendung geschieht fofort, da große

entsprechende Offert b ;

berüsicti N Dsserten und Nachgebote werden nicht Berlin, den 11. November 1874. Kaiserliche General-Direktion der Telegraphen,

SLUar®D Noackck, Königl. Hof-Lieferant.

am Gensd'armenmarft. (. c. 1268/10,

L R E a R E E S T ER E

atent-Pferde

Bremen 1874,

p Bewirkt laut Urtheil der Direktion der Tattersall-G : Z TLOGU Gesellschaft : i f t Bs HeRE E LAE S E N bejonders Verbin bes, Wini A A s; P r auégiebigen kräftigen Glasticität des Apparats. Bew 8 . beim Wildwerden der Pferde viele Gefahren befeitigt. ia Elegante A U E ad

A u L 2 M d 2 F I L Behrmann & Schwanck. NW.,- 16, Georgenstrasse neben Tattersall, Berlin. / AllerZöcste und höchste Nefe

45 8G

renzen. Prospekte gratis. R S E E O U R R G E S L E

Berschiedene Bekanntmachungen.

Wacaunte Nectorstelle.

Die erste Lehrerstelle an unserer dreiklassigen höheren Kuab i : : 4 f 1875 5 ; i f Q nA l / i Eine für den Dienst niht mehr geeignete und verbunden, soll Dftern 1875 durch einen pro rectoratu ¿cdriilión Ta Mde: A Bes lab ies Theil demontirte, ungekuppelte Personenzug- Facultas für die mitileren Klassea geprüften Philologen beseßt werden f L R ( ¿e Meldungen sind unter Beifügung der Zeugnisse und eines curriculum vitas baldigst, spätestens !

Der Magistat, Rau Dn

Mittwoch, den 18. November d. I,, Viaczmittags 4 Uhr,

Der Königliche Ober-Maschinenmeisler, 4 H. Gusf, 9 Me

Saarbrücken, (Bahr. hof) den 29, Oktober 1874,

4] Berlin-Hamburger Eisenbahn.

T S T Dat H i en Vf I Æ f

einem Bureau auf hiesigem Bahnhofe anstehen-

erschieuenen Submittenten eröffnet werden, frei an mich ciuzufenden.

a E pag f e Lokaltarif vom 1, März 1862 wird, d Der-2A chinenmei ter oweit sich derselbe auf die Beförderung von Per- 4 . onen und Reisegepüäck bezicht, mi Finelhkhein, (a. e. 23/11) 1875 A H U I

An dessen Stelle tritt von dem genannten Zeit- punkt ab cin neuer, in Reichsmark und e kaa wirklichen Entfernungen in Kilometer festgestellter Tarif in Kraft. Derselbe enthält in Folge genauerer Berechuungsweife und durch Abrundung der Ero hebungssäße auf volle Zéhntelmark unbedeutende Ere 1E Exemplare des neuen Tarifs sind vom Erpeditionen zum Preise von 5 Sgr. (= 50 a pfennige) zu haben. ! h D

Derliu und Hamburg, den 10, November 1874.

ezember. cr. an bei den betheiligten Billet«

Die Direktion,

Beilage zum Deutschen Neichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

__ Die Motive zu dem Bankgeseh.

Die Motive zu dem in Nr. 215 Centr.-Hand.-Reg. mitgetheilten Entwurf des- Bankgeseßes lauten:

Die Reichsgeseßgebung, welcher dur Art. 4 Nr. 4 der Ver- fassung die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen über- wiesen sind, hat sih mit dieser Materie bereits durch das Geseß über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 und dur die Be- simean im Art, 18 des Münzgeseßes nah zwei verschiedenen Rich- ungen beschäftigt. :

Das zuerst-erwähnte Geseß beruhte auf der Erwägung, daß die

bundesgeseßliche Feststellung der allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen, da fie in erster Linie die Befugniß zur Noten- ausgake zu regeln habe, erst nach der Ordnung des Münzwesens eintreten könne, und daß es deshalb geboten sei, zu ver- hüten, daß in der Zwischenzeit die bereits vorhandenen, in den auf lange Perioden unwiderruflich verliehenen Notenprivilegien Leruhbhen- den Schwierigkeiten einer einheitlichen Ordnung durch Ertheilung weiterer Notenprivilegien vermehrt würden. Es beschränkte deshalb die im Bunoesgebiete bestehenden Befugnisse zur Notenausgabe auf deren damaligen Bestand und ließ eine Verlängerung kündbarer oder ablaufender Privilegien nur unter dem Vorbehalt der Kündbarkeit mit einjähriger Frist zu. Jn Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen trat es nicht zugleih mit der Reichsverfassung, sondern erst am 1. Januar 1872 in Kraft; in Elsaß-Lothringen ist es nicht eingeführt, da nach Lage der dortigen Gesetzgebung kein Bedürfniß vorlag. Seine Wirksamkeit, zuerst auf die Zeit bis zum 1. Iulî 1872 beschränkt, ist zweimal: durch das Gefeß vom 16. Juni 1872 bis zum 30. Juni 1873 und durch das Geseß vom 30, Juni 1873 bis zum 31. Dezember 1874 verlängert worden. i Tt1ug das Geseß vom 27. März 1870 einen lediglich vorbereiten- den Charakter, so nahm die Bestimmung im Art. 18 des Münz- geseßes vom 9. Juli 1873 eine der endgültigen Ordnung der Materie angehörende Vorschrift vorweg. In der Absicht, dem Goldmünz- umlauf das unbedingt erforderliche Maß des Schußes gegen die Kon- furrenz des papiernen Zahlungsmittels zu sichern, ordnete sie die Ein- ziehung sämmtlicher niht auf Reichswährung lautenden Banknoten bis zum 1. Januar 1876 an und bestimmte zugleich, daß die auf Reichswährung ausgestellten Noten mindestens auf Beträge von 100 Mark lauten sollten. z |

Die Reichsgeseßgebung ließ sich bei dieser Vorwegnahme einer Bestimmung des Bankgesezes hauptsächlich von der Rücksicht leiten, daß die dem neuen Münz}ystem entsprechende Umwandlung des Banknotenumlaufs von den Banken mit langer Hand vorbereitet werden müsse, und es deshalb geboten sci, die bezüglichen Maßregeln der Banken von vornherein durch Festseßung eines Mindestbetrags der Notenabschnitte in die Bahnen eines dauernden Zustandes zu lenken. Keineswegs waltete aber die Ansiht ob, daß es bei dieser vereinzelten Festseßung längere Zeit, insbesondere bis über die Einführung der Reicswäh- rung hinaus, sein Bewenden behalten sollte. Vielmehr yab der Reichstag durch eine Resolution, der Bundesrath durch die Anordnung der Vorbereitung eines Cas die Absicht kund, daß möglihstbald eine umfassende geseßliche Regelung des Bankwesens herbeigeführt werde, und beide Faktoren gaben ihrer Auffassung über den Zeitpunkt, bis zu welchem dieselbe einzutreten habe, dur den Endtermin Ausdruck, welchen sie in derselben Session für die Wirk- samkeit des Geseßes vom 27. März 1870 feststellten.

Die verbündeten Regierungen haben an dieser Auffafsung fest- gehalten. Sie erkennen es noch heute, sowohl um die Durchführung der Münzreform zu sichern, als auch um der Entwickelung des Bank- wesens feste Bahnen zu geben, als dringend geboten, eine umfassende gesetzliche Regelung des Bankwejens unverzüglich ins Werk zu seßen.

Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf erkennt die Aufgabe des zu erlassenden Geseßes in der Regelung der Notenausgabe. Die Rechtsverhältnisse derjenigen Bankunternehmungen, welhe Banknoten nicht ausgeben, sind durch das Deutsche Handelsgeseßbuch, die reichs- geseßlichen Vorschriften über Aktien- und Kommanditgesellschaften, und die Vorschriften über das Genossenschaftswesen bereits überein- stimmend geordnet.

Ucber die Verhältnisse und Zustände, welche die Bankgeseßgebung in der bezeichneten Begrenzung zu regeln und in neue Bahnen um- zuleiten hat, wird die (den Motiven anliegende) Uebersicht der gesebß- lihen und statutarischen Bestimmungen über Zettelbanken und Bank- noten in Deutschland ein Bild gewähren. Dieses Bild zeigt vielartige sprôde Verhöltnisse, welche als Erbschaft einer' bewegten Periode wirth- schaftlicher Entwickelung und wirthschaftlihen Meinungskampfes, - bei vollständigem Mangel gemeinschaftliher Grundsäße, jedes einheitlichen Gesichtspunkts entbehrèn, dabei aber zum Theil auf Menschenalter hinaus feste Geltung beanspruchen und Gestaltungen und Gewöhnun- gen des Verkehrs herausgebildet haben, welche von der Geseßgebung bei der Ueberleitung der Entwickelung des Bankwesens in nene Bah- nen nicht unbeachtet gelassen werden können. S

Eine Gesetzgebung, welche an diese gegebenen Verhältnisse anzu- knüpfen hat, muß auf den Versuch verzichten, die Materie vollständig abzuschließen. Abschlicßende Bestimmungen kann sie nur treffen in Bezug auf die allgemeinen Normen über Erwerb, Ausübung und Verlust der Befugniß zur Notenausgabe, über die Kontrole der Zettel- banken und über die äußeren Bedingungen, welchen die Notenausgabe mit Rücssicht auf die Begründung und Sicherung der Goldwährung zu unterwerfen ist; in allen übrigen Beziehungen muß sie sich zur Zeit darauf beschränken, die Grundlage einer neuen einheitlihen Ent- wickelung zu schaffen, zu deren weiteren Gestaltung sie früher oder später wieder wird in Thätigkeit treten müssen. Neben der Ueber- leitung der bestehenden Gestaltung in die Bahnen geordneter Ent- wickelung hat sie auf diesem Gebiete ihr Augenmerk vorzugsweise darauf zu richten, daß die Notenprivilegien, deren Mehrzahl der Cha- rakter eines, der wandelnden Einwirkung der Geseßgebung auf Men- \henalter entrüdckten Privatrechts beigelegt ist, der Herrschaft des öffent- lichen Interesses unterworfen werden, indem ihre Geltung auf kürzere, im Bereich des Gesichtskreises des gegenwärtigen Geseßgebers liegende Perioden beschränkt wird. In dieser Richtung verfolgt der Entwurf den Zweck, die Dauer der bestehenden Notenprivitegien allgemein auf zehn Jahre abzukürzen, und eine Verlängerung derselben jedesmal wieder auf nur zehn Jahre eintreten zu lassen, so daß jedesmal nah einem längeren für die Gewinnung reifer Erfahrungen ausrei- chenden Zeitraume die Geseßgebung in der Lage ist, die gewonnenen Erfahrungen durch Umgestaltung der Bestimmungen „über die Bank- notenprivilegien fruchtbar zu machen, ohne durch Rücksichten auf er- worbene Rechte behindert zu sein. Aber auch innerhalb dieser Pe- rioden foll die Gesetzgebung feineëwegs auf ihre Aktion verzichten ; sorgt do der Entwurf durch die Beseitigung der Exklusivrechte dafür, daß unmittelbar auch zu neuen Gestaltungen äuf dem Gebiete des Zettelbankwesens Roum geschaffen werde. Zu den Fragen, welche auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs gelöst werden fönnen, gehört namentlich die vielfah erörterte Einrichtung einer Central- bank für das gesammte Reich, oder - die Umwandlung der durch die bisherige Entwickelung für einen sehr großen Theil des Reichs bereits zur GCentralbank gewordenen Preußischen Bank in eine Reichsbank. Der Entwurf, wie er liegt, präjudizirt einer solchen Ncus resp.

Umgestaltung nicht, selbst nicht für die nächste zehnjährige Periode.

Er schafft ledigli den geseßlichen Boden, auf welchem sich eine solche Entwickelung zu vollziehen haben würde.

Berlin, Freitag, den 13. November

Im Uebrigen stellt sich der Entwurf die Aufgabe, die allge- meinen Bedingungen der Notenausgabe den Rücksichten auf die Auf- rechterhaltung der metallishen Grundlage der Cirfulation und den Bedürfnissen eines gesunden Verkehrs entsprehend zu regeln. Er stellt sich dagegen nit die Aufgabe, für die Zah:ungsfähigkeit der Noten ausgebenden Banken sihernde Vorkehrungen zu treffen. Diese Vorsorge bleibt nah wie vor ungeshmälert den Bankverwaltungen selbst überlassen, denn gegen Mißgriffe in der Kreditnahme und Kredit- pi pas fann irgendwie geartete geseßliche Bestimmung Sicherheit gewähren.

__ Die Lösung der Aufgaben des Entwurfs erfordert vielfach eine Einschränkung der den bestehenden Banken durch die Konzession be- ziehungsweise durch die Landesgeseßgebung ertheilten Befugnisse und E ‘Soweit solche Befugnisse und Privilegien unter dem

)orbehalt jederzeitigen Widerrufs oder, unter Vorbehalt einer an eine Zeitfrist gebundenen Kündigung ertheilt sind, unterliegt ihre Ein- schränkung oder Beseitigung keinen xehtlichen Schwierigkeiten. So- weit abec und dies ist bei der Mehrzahl der Banken der Fall ein solcher Vorbehalt nicht ausdrülich ausgesprochen ift, kommt es n an, den Zweck ohne Verleßung wohlerworbener Rechte zu er- reichen.

Die Befugnisse und Privilegien der Noten ausgebeuden Banken fônnen als erworbene Rechte nur für das Gebiet desjenigen Staates in Ansprach genommen werden, welcher sie ertheilt hat. Da nun aber die meisten Banken bestrebt gewesen sind, auf Grund dieser nur territorial-en Berechtigung ihr Geschäft sowohl wie ihren Notenumlauf über das Gebiet desjenigen Staates hinaus auszudehnen, von welchem fie ihre Berechtigung herleiten, so ist ein Widerspruch zwischen ihren geschäftlichen Bedürfnissen und ihrem Ursprunge eingetreten, welcher der Reichsgeseßgebung die geeignete Handhabe bietet, um die in Aussicht zu nehmende Reform der bestehenden Bankprivilegien herbeizuführen.

Abgeschen von den später zu erörteruden allge .neinen Vorschriften, welche aus den, durch kein Privilegium zu beschränkenden staatlichen Hoheitsrechten fließen, greift der Entwurf nicht in die turch Kon- zession oder Landesgesetz ‘den bestehenden Banken ertheilten Befugnisse ein, dagegen beshränkt er die Anerkennung derselben auf das terri- toriale Gebiet, für welches sie durch Geseß oder Konzession ertheilt find, dadur, daß er außerhalb dieses Gebietes den Geschäftsbetrieb der Banken durch Zweigcistalten, Agenturen oder Kommanditen (8. 17) und den Umlauf ibrer Noten (§. 18) verbietet. Dagegen ge- währt er jeder Bank die Möglichkeit, sih von diesen beshränkenden Bestimmungen ganz oder theilweise dadurch zu befreien, daß fie bis zum, 1. Januar 1876 diejenigen Vorausseßungen erfüllt, in welchen der Entwurf die von ihm bezweckte Reform der bestehenden Bank- privilegien zusammenfaßt (§8. 19 und 20)._

Diese Vorausseßungen beziehen sich auf den Umfang des Noten- umlaufs, die Notendeckung, die Noteneinlösung, die Aufhebung der Exklusivrehte und des Privilegs der Annahme der Noten in den ôf- fentlichen Kassen, endlich auf die Einführung der Widerrxuflichkeit der Befugniß zur Notenausgabe zum 1. Januar 1886.

Was den zulässigen Umfang des Notenumlaufs angeht, so be- schränken die bestehenden Privilegien denfelben entweder auf den Be- trag des eingezahlten Grundkapitals, oder sie seßen demselben feine

“äußeren Grenzen, indem sie ihn nur von dem Umfange der vorschrifts-

mäßigen Deckungsmittel abhängig machen, oder fie stecken ihm zwar eine äußere Grenze, bemessen dieselbe aber im Verhältniß zum Grund- e weit, daß der Notenumlauf praktisch so gut wie unbe- grenzt 1st.

Der Entwurf geht davon aus, daß die Banken einer verschiede- nen Behandlung unterliegen müssen, je nahdem ihr Notenumlauf auf den Betrag ihres Grundkapitals beschränkt ist, bezw. bis zu dem er- wähnten Termine durch Statutenänderung beschränkt wird, oder aber unbeschränkt bezw. innerhalb weiterer Grenzen zulässig bleibt. Bei den Banken der ersteren Kategorie hat der Notenumlauf, namentlich wenn er im gesammten Reichsgebiete ungehemmt sein wird, ledigli die Bedeutung eines festbegrenzten Betriebsfonds, der, je mehr es diesen Banken gelingt, ihr Geschäft durch Heranziehung anderweitiger Betriebsfonds auszudehnen, an verhältnißmäßiger Bedeutung sowohl für fie selbst, wie für den gesammten Geldverkehr verliert, und zwar für den leßteren um so mehr, als er einen ein für allemal fixirten Bestandtheil des Umlaufs von Zahlungsmitteln bildet, welcher sich durch Gewohnheit eingebürgert hat und durch Schwankungen seines Umfanges Störungen nicht verursacht.

Die unbeschränkte Befugniß zur Notenausgabe dagegen , be- ziehungsweise diejenige, deren Grenzen. schr weit gesteckt sind, hat sowohl für die Bankinstitute, als auch für den Ver- fehr eine durhaus andere Bedeutung: für die Banken in- sofern, als dieselben das Interesse gewinnen, durch thunlichste Aus- dehnung des Notenumlaufs das Privileg au3zubeuten und dié Aus- dehnung ihrer Betriebämittel durch verzinslihen Kredit zu vernacy- lässigen oder zu vermeiden; für den Geldverkehr insofern, als einerseits der Umfang der dem Verkehr zu Gebote zu stellenden Zahlungsmittel dem Bedarf mehr angepaßt werden kann, so daß nicht durch plößliche Steigerungen dieses Bedarfs Verlegenheiten und Stockungen herbei- geführt werden, andererseits aber gleichzeitig die Gefahr entsteht, daß dur willkürliche Vermehrung der papierenen Umsaßmittel die Spe- fulation überreizt, eine ungesunde Preissteigerung herbeigeführt und die Solidität des Geldumlaufs untergraben wird.

Während die Banken der ersteren Kategorie wesentlih die Natur gewerblicher Unternehmungen mit fest begrenzten Betriebbfonds an fich tragen, sind die Bankanstalten der leßteren Kategorie nicht als reine Privatunternehmungen, die ledigli private Juteressen nah Gesichts- punkten des Erwerbes verfolgen, zu betrachten, vielmehr i} ihnen von der zuständigen Landesgewalt im öffentlichen Interesse die Sorge für die Regelung des Zahlmittelbedarfs im Lande, nameutlih für einen, dem jeweiligen reellen Bedarf sich anschließenden Umfang des Zahlungs- mittelumlaufs und für Verhütung von Ausschreitungen der Spekulation durch Vorenthaltung oder Vertheuerung des in Noten zu gewährenden Kredits, und mit dieser Sorge die diskretionäre Befugniß übertragen, nach den Gesichtspunkten der Verkehrspolizei die für den reellen Bedarf erforderlichen künstlichen Zahlungsmittel jeweilig zu schaffen und auszugeben, ;

Die nothwendige Konsequenz dieser den Banken im Landes- interesse übertragenen Funktionen ift die Einschränkung ihrer Geschäfts- thätigkeit auf das Landesgebiet, für welches ihnen diese Funktionen übertragen sind. Ein Aufgeben dieser Schranke würde dahin führen, daß solchen Banken ‘erlautt wäre, die ihnen für die Zwecke des Landes- Geldbedarfs ertheilte *disfretionäre Befugniß der Erzeugung von Zahlungsmittelu lediglich für den Gelderwerb dur territoriale Aus- dehnung des Geschäfts auszunußen, und die praktische Folge würde sein, daß alle Justitute dieser. Art sih dur Zweiganstalten an den Hauptverkehréêpläßen domiziliren und unter gleichzeitiger Gefährdung der Solidität des Geldumlaufs sich der ihnen ursprünglich gestellten Aufgabe entfremden köunten. |

Der Entwurf hat daher allen Banken, welche ihre Notengusgabe- befugniß niht auf den Betrag des bis zum 1. Januar 1874 einge- zahlten Grundfapitals beschränken, den territorialen Charakter dadur gewahrt, daß er für diese au der im §. 17 gewahrten territorialen Einschränkung ihres Geschäftsgebietes der Regel nach festhält und die Zulassung von Zweigänstalten außerhalb des Konzejsionsgebietes an den für den besonderen Fall zu stellenden Antrag der für das Gebiet der neu zu gründenden Zweiganstalt zuständigen Landesregierung und

Central - Handels - Register für das Deutsche Reich.

die Beschlußnahme des Bundesraths knüpft. Die Zulassung der Noten dieser Banken im gesammten Reichsgeviete zu ermöglichen, liegt nicht nur im Interesse der Banken, sondern auch im Interesse des Verkehrs, jedoch müssen diesen Banken, gegenüber den ihnen ver- bleibenden diskretionären Befugnissen in Betreff der Ausdehnung ihrer Notenausgabe, besondere Einschränkungen bezw. Pflichten in Bezug auf ihre Geschäftsbefugnisse, die Veröffentlihung threr Kreditbedin- gungen und Bilanzen und auf die Ansammlung reichlicher Reserven auferlegt werden (8. 20).

Hinsichtlich derjenigen Banken, wekche ihre Notenausgabebefug- niß auf den Betrag ihres bis zum 1. Januar d. J. eingezahlten Grundkapitals einichränken, beiteht kein Grund, für die territoriale Ausdehnung der Geschäitsthätigkeit Schranken beizubehalten oder zu errichten, sobald sie nur die für die Zulassung ihrer Noten im ge- sammten Reichsgebiete aufzustellenden sonstigen Bedingungen erfüllen. Diese im §. 19 festgestellten Bedingungen, welche, abgesehen von der Beschränkung des Notenumlaufs (Ziffer 1), auch den Banken der ersten Kategorie gegenüber gelten jollen, verfolgen vorzugs- weise den Zweck, die Noten durch baares Geld, Währungsmetall und kurzfristige, jederzeit fonvertible Sicherheiten (Wechsel) in dem bei der großen Mehrzahl hergebrachten Verhältniß zu fundiren (Ziffer 2) und sie im gesammten Reichsgebiete zu geeigneten Umlaufsmitteln dadurch zu machen, daß dem Verkehr Gelegenheit geboten wird, si ihrer theils (an größeren Pläßen) durch Einlösun oder Inzahlunggabe, theils durch Verwendung als Anweisungen au centrale Wechselpläßze leiht wieder zu entledigen (Ziffer 3 und 4). Zugleich wird durch die den Banken auferlegte Berpflichtung zur wechselseitigen Annahme und Auswechselung ihrer Noten die Grund- lage zu ciner gegenseitigen Kontrole der Banken geschaffen.

Es ift vorauszusetzen, daß sämmiliche bestehendeBanken es inihremJn- teresse finden werden, von den Bestimmuugen des§. 19 oder 20 bis zudem für ihre Entschließung geseßten Termine Gebrauch zu machen, so daß die Ver- botsbestimmung des §. 18 gegenstandslos werden und vom 1. Januar 1876 ab der Verkehr mit inländi\hen Banknoten durchaus frei sein wird. Rüesichtlich derjenigen Banken, deren Privilegium der -Kündi- gung unterliegt, bietet die Bestimmung im §. 23 die geeignete Hands l-abe zur Herbeiführung dieses Ergebnisses.

Als nothwendige Ergänzung treten diesen Bestimmungen die Vor- schriften über die Besteuerung des ungedeckten Notenumlaufs hinzu, welche zu denjenigen Bestimmungen des Entwurfs gehören, die allge- mein und unbedingt auf alle Noten ausgebenden Banken Anwendung finden sollen. i:

Dieselben verfolgen nicht sowohl einen fiskalischen, als einen ver- fehrsyolitischen Zweck.

Ein so cinträgliches Privilegium, wie das der Schaffung unver - zinslichen Kredits mittelst der an sich zu den Prärogativen des Staates gehörenden Erzeugung von Geldsurrogaten, bildet einen geeigneten Gegenstand der Besteuerung.

VFudessen is die Notenausgabe für die Banken nur insoweit ein- träglich und bewirkt nur so weit eine künstliche Vermehrung der um- laufenden Zahlungsmittel, als nicht den umlaufenden Noten in den Kassen der Bank Bestände von baarem Gelde, Edelmetall oder Reichs- fassenscheinen als jederzeit bereite Deckungsmittel gegenüberstehen. Es ist daher der Natur der Verhältnisse entsprechend, wenn die Steuer auf den durch solchen Kassenvorrath nicht gedeckten Theil des Noten- umlaufs gelegt wird. Mit Rücksicht auf die, durh die Bestimmung im §. 19 unter 4 begründete Verpflichtung der Banken, die Noten anderer Banken in Zahlung zu nehmen, müssen ferner dem oben be- zeichneten Kassenvorrathe auch die Beftände an Noten anderer Banken gleichgestellt werden, weil sonst diese Annahmepflicht die mccht beab- sichtigte Wirkung einer Erhöhung der Steuerlast für die nicht frei- willige Besißerin üben würde.

Der in dem Entwurfe vorgeschlagene regelmäßige Steuersaß von jährlich einem Prozent des durch solche Kassenbestände nicht gedeckten Notenumlaufs ist nicht geeignet, den Kredit zu vertheuern, denn die Noten ausgebenden Banken stehen unter der Konkurrenz nicht nur des inländischen zum Diskontogeschäfte bereiten Kapitals, sondern na- mentlich cuch des ausländischen, welches erxfahrungsmäßig jeden Ver- such einer Störung des dur die wirthschaftlichen Zustände der Nationen bedingten gegenseitigen Verhältnisses der Diskontosäße un- mittelbar durch Ueberströmen in das Gebiet des erhöhten Diskonts auszugleichen weiß. Durch die Einführung der Goldwährung ist dieser Zusammen! ang Deutschlands mit dem europäischen Geldmarkte ein wescntlich intimerer geworden, und die Raschheit solcher ausgleichenden Strömungen wesentlih erhöht. Ihre eigentliche Wirksamkeit für die Regelung des Notenumlaufs soll die Abgabe nah der Absicht des Entwttrfs dadurch gewinnen, daß neben dem Steuersaß für den sih innerhalb der regelmäßigen Grenzen haltenden ungedeckten Notenumlauf eine zweite höhere Steuerstufe tritt, welche in Anwendung kommt, so lange und fo weit der ungedeckte Notens umlauf die regelmäßigen Grenzen überschreitet. i

Der Banknotenumlauf in Deutschland hat sich unter der Gunst der, die Zahlung in baarem Gelde erschwerenden, Silberwährung, und in den leßten Jahren unter der Einwirkung der mit den Kriegs- entschädigungszahlungen verbundenen Operationen, zu Dimensionen entwickelt, welche selbst bei Anfrechterhaltung der Silberwährung Bedenken erregt hätten, für die Zukunft aber um fo ernstere Gefahren in sich tragen würden, als die Aunahme des allge- mein begehrten und leiht und wohlfeil zu transportiren- den Goldes als Währungsmetall unseren Metallumlauf un- gleih mehr der Einwirkung der. internationalen Edelmetallstrô- mungen ausseßt, als dies bei der Silberwährung der Fall war. Da nun außerdem der Bedarf nach papiernen Zahlungsmitteln, in Folge des Umlaufs der leiht transportablen Goldmünzen in Verbindung mit der wesentlichen Erhöhung der Minimalgrenze der Notenabschnitte, erheblich herabgemindert wird, so erscheint es ebenso unabweislih, als ohne Gefährdung der legitimen Verkehrsinteressen durchführbar, in gleicher Art, wie es rüdcksichtlih des Staatspapiergeldes geschehen, durch die Geseßgebung auf eine Verminderung des ungedeckten Noten- umlaufs hinzuwiken und Sorge zu tragen, daß derselbe sich regel- mäßig innerhalb einer Grenze halte, welche die Befriedigung jener Interessen sichert und die an eine Ueberfüllung des Marktes mit ank- noten sich knüpfenden Gefahren ausschließt. ; j

Diese Gefahren haben einen zweifachen Ursprung, indem einmal der gegenwärtige Zustand der Geseßgebung keine Garantie bietet, daß nicht die Banken, welche durch das Privileg, sih durch Ausgabe von Banknoten zinsfreie Betriebsmittel zu schaffen, dem unmittelbaren Einflusse der regelnden Funktionen des Zinsfußes und seiner Be- wegungen enthoben sind, bei steigender Unternehmungs- und Speku- lationsthätigkeit und entsprehend an sie herantretendem steigenden Kreditbedürfniß, durch zu reichlihe Schaffung papierner Cirkfulations- mittel cine Störung des internationalen Gleichgewichts der Preise und des Geldumlaufs herbeiführen, und indem _ ferner kein Gagen- gewicht geschaffen ist gegen die Neigung des Verkehrs, eine durch eine vorübergehende Konjunktur veranlaßte Steigerung des ungedeckten Notenumlaufs fesizuhalten und so eine sich weiter und weiter ent- wickelnde Erhöhung des ungedeckten Umlaufs zu veranlassen, die \chließlich mit Nothwendigkeit zu einer von mehr oder minder tief eingreifenden Stockungen begleiteten Wiederherstellung des Gleich- gewihts führen muß. :

Es fönnte daran gedacht werden, die Verminderung des un-

gedeckten Notenumlaufs und die Sicherung gegen diese Gefahren