1874 / 267 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

dadurch zu erreichen, daß dem ungedeckten Notenumlauf eine feste Marximalgrenze gesteck würde, wie solche in England durch die Peelshe Geseßgebung eingeführt wurde. Allein eine solhe würde unvereinbar sein mit dem von dem Entwurf gegenüber den bestehen- den Banken adoptirten System, nach welchem Banken zugelassen bleiben , denen eine unbeshränkte Notenausgabe-Befugniß zusteht, und Banken mit einer Notenausgabe-Befugniß , deren Umfang den regel- mäßigen Bedarf ihres territorialen Wirkungskreises unverkennbar übersteigt. Außerdem spricht gegen eine solche feste Grenze die Er- fahrung, daß dieselbe in kritischen Zeitläuften nicht inne gehalten werden fann, und daß fie durch ihr Bestehen eine den gesammten Kreditverkehr hemmende Beängstigung des Publikums herbeiführt, O der ungedcckte Notenumlauf sich der ihm gestecken Grenze nähert.

Der Entwurf stellt sich daher die Aufgabe, jenen Zweck - dur eine elastishe, den Konjunkturen freieres Spiel lassende Einrichtung zu erreichen, welche ohne Aufftellung einer festen Grenze mit sicherem Erfolge Borsorge trifft, daß der ungedeckte Notenumlauf seinen regel- mäßigen Umfang nur dann überschreite, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf sich durch außerordentliche Vermehrung der Geldnachfrage und Steigerung des marktgängigen Zinsfußes legitimirt, und daß cer die Tendenz haben müsse, sobald als möglih auf seinen regelmäßigen Umfang zurückzukehren.

Die Lösung dieser. Aufgabe beflcht darin, daß der ungedeckte Notenumlauf, sobald und soweit er die regelmäßig inne zu haltende Grenze übersteigt, einem höheren Steuersaße von fünf Prozent jährli von dem die Grenze übersteigenden Betrage unterworfen wird. Dieser Steuersaß ist hoch genug, um die Gefahr auszuschließen, daß die Banken sich durch steigende Geldnachfrage ¿u einer Uebertreibung der Notenausgabe verleiten lassen könnten. Da der höhere Steuersaßz nicht für den gesammten ungedecken Notenumlauf, sondern nur für den Betrag eintreten foll, um welchen derselbe den Normalbetrag übersteigt, so bildet er sih, kombinirt mit dem für den Normalbetra fortbestehenden niedrigen Steuersaße von 1 Prozent, zu einer allmähli steigenden Belastung des gesammten ungedeckten Notenumlaufs heraus, die denselben beispielsweise, wenn er den Normalbetrag um die Hälfte übersteigt, erst mit 23 Prozent, wenn er auf die doppelte Höhe steigen sollte, mit 3 Prozent treffen würde. Die Gefahr, daß eine Anshwellung des¡Notenumlaufs bis zu der Grenze, welche diehöhere Steuerstufe für den Ueberschuß in Kraft seßt, einen panischen Schrecken in Verk-ehrskreisen hervorrufen, und zu einer sprurgweisen üvermäßigen Steigerung der Diskontosäße führen würde, liegt also durhaus nicht vor, der mit 9 Prozent steuerpflichtige Notenumlauf hat vielmehr die Natur einer Reserve, zu welcher die Banken bei vorübergehender Steigerung der Geldnachsrage greifen. Der höhere Steuersaß veranlaßt die Banken, steigender Nachfrage des Geldmarktes, wie es auf allen anderen Märkten die natürliche Regel bildet, mit steigendem Preise zu be- gegnen, er seßt sie bei gestiegenem Diékontosate, dir die höhere St-uer bezahlt, in den Stand, den außerordentlichen Bedarf, den diese Steigerung hervorrief, zu befriedigen, und wirkt durch die Steigerung der Diskontosäße anlockend auf das Kapital, mäßigend auf den Unterneh- mungsgeist, er giebt endlih den Banken das Interesse, sobald der außerordentliche Bedarf vorüber ist, mit ihrem Notenumlauf wieder hinter die regelmäßige Grenze zurückzukehren. Indem er die Banken zu rehtzeitiger Erhöhung der Diskontosäßze veranlaßt, wird er auf die Shwankungen des Diskontosaßes ausgleihend wirken und ohne alle stôörenden Eingriffe der gefahrtringenden Neigung des Ver- kehrs begegnen, die einmal in Folge der Konjunktur gewonnene Aus- dehnung des ungedeckten Notenumlaufs dauernd festzuhalten.

; Gleichzeitig erfüllt diese Steuereinrichtung die wichtige Aufgabe, sämmtliche Banken zu einer übereinstimmenden, von der Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der metallishen Grundlage der Cirkulation be- herrschten Diskontopolitik zu veranlafsen und die Gefahr auszuschließen, daf: die durch solche Rücksicht diktirten einschränkenden Maßregeln der einen Bank durch das Bestreben anderer Banken, mit ihren Noten die entstandene Lücke durch Mehremission auszufüllen, vereitelt werden.

Bei der Feststellung der Grundlagen dieser Steuereinrichtung, die bestimmt ist, den Notenumlauf durch das selbstthätige Spiel der Interessen und Motive sich regeln zu lassen, kommt es zunächst darauf an, denjenigen Betrag des ungedeckten Notenumlaufs durch Schäßung festzustellen, welcher bei der durch Einführung der Goldwährung und Erhöhung des Mindestbetrages der Notenabschnitte eintretenden wesent- lichen Umgestaltung der bisherigen Verhältnisse als der regelmäßige und dem legitimen Bedarf genügenden Spielraum gewährende zu be- trachten ist. Die Erfahrungen der leßten Jahre geben hierfür keinen sicheren Anhaltspnnkt, da anerkannt werden muß, daß der ohnehin schon zu beforgnißerregender Höhe ausgedehnte Notenumlauf in Folge der mit der Zahlung der Kriegskoftenentschädigung verbundenen Operationen durchaus unregelmäßige Geftaltungen angenommen hat. Ebenso kann die Höhe, zu welcher sih der ungedeckte Notenumlauf in den dem Kriege vorausgegangenen Jahren entwickelt hat, einen unmittelbar andwend- baren Maßstab nicht geben, da, wie erwähnt, der Bedarf in Zukunft ge- ringer anzunehmen ift, als unter der Herrschaft der Silberwährung und der kleineren Notenabschnitte.

Der im Sinne des §. 14 des Entwurfs ungedeckte Notenumlauf der Deutschen Zettelbanken außerhalb Bayerns betrug, nach den Monatsbilanzen *) berechnet, durchschnittlich: im Jahre 1867 67,432,000 Thlr., im Jahre 1868 79,198,000 Thlr., im Jahre 1869 96,187,000 Thlr., im Jahre 1870 114,181 000 Thlr., im Jahre 1871 124,122,000 Tbei im Jahre 1872 142,334,000 Thlr., im Jahre 1873 133,428,000

aler.

In den lehten Jahren zeigen fich offenbar die Symptome einer e Les Ausdehnung, welcher eine Reaktion folgte, die den ungedeckten Notenumlauf der bezeihneten Banken in der leßten Hälfte des vorigen und der ersten Hälfte des laufenden Jahres auf wesent- lih engere Grenzen E hat. Derselbe **) betrug nämlich: am 31. Januar d. J. 112,050,000 Thlr.,, am 28. Februar d. J., 98,274,000 Thlr, am 31. März d. J. 123,347,000 Thlr.,, am 30. April d. J. 119,360,000 Thlr., am 31. Mai d. J. 106,933,000 Thlr., am 30. Juni d. J. 117,900,000 Thlr., am 31. Juli d. J. 100,626,000 Thlr, am 31. August d. J. 105,819,000 Thlr., am 30, September d. J. 141,502,000 Thlr.

Gleichzeitig mit der wieder steigenden Bewegung im August und September entwickelte sih eine beträchtlihe Erhöhung der Wechselkurse und eine Neigung zum Abfluß des Goldes nach dem Auslande, welche eine Diskonto-Erhöhung zum Zweck der Abwehr gegen den Goldabfluß durch Einschränkung des Notenumlaufs nothwendig machte.

Unter Berüdcksichtigung aller dieser Verhältnisse dürfte der dem Entwurfe zu Grunde gelegte Betrag von 300 Millionen Mark (100 Millionen Thalern) als dem regelmäßigen Bedarf des Verkehrs im gesammten Reichsgebiete, mit Ausnahme Bayerns, eatsprehend anzuerkennen fein.

Um auf der so gewonnenen Grundlage für jede Bank den Betrag festzuseßen, bis j welchem ihr ungedeckter Notenumlauf dem regel- mäßigen Steuersaße von einem Prozent jährlich unterliegt, galt es, einen D für die Vertheilung dieses Gesammtbetrages auf die einzelnen Banken des bezeichneten Gebietes zu gewinnen.

___ Der Entwurf nimmt als Vertheilungsmaßstab das Ver- hältniß, in welchem die Banken nah dem Durchschnitte der drei dem Geseze vom 27. März 1870 vorausgegan- genen Jahre mit is Notenumlauf an dem gesammten Notenumlauf in Deutschland (mit Ausnahme Bayerns) betheiligt

___*) Für die vereinzelten kleinen Banken, welche Monatsbilanzen nicht veröffentlichen, hat der durchs{nittlihe ungedeckte Notenumlauf auf Grund der sonst vorliegenden Materialien berechnungsweise er- mittelt werden müssen. ;

**) Mangels veröffentlichter Monatsbilanzen ist bei obiger Be- rechnung der ungedeckte Notenumlauf der Chemnißer Stadtbank jedesmal auf 200,000 Thlr., der Kassenbestand der Rostocker Bank in

ev- durhschnittlihen Höhe nach den leßten beiden Jahresbilanzen an- genommen. Für den Leipziger Kassenverein ist ein ungedeckter Noten- umlauf überhaupt außer Ansaß geblieben, da die veröffentlichten Quartals-Ausweise nur für Ende Juni cinen ungedeckten Notenumlauf

waren. Die bezeichneten Jahre find gewählt nicht nur, weil die außer- ordentlichen Verhältnisse, welche scitdem eine unregelmäßige Gejtal- tung des Notenumlaufs herbeigeführt haben, damals noch nicht in Wirksamkeit waren, sondern au, weil es dem biéherigen Gange der Bankgeseßgebung entspricht, an dén Zustand anzuknüpfen, welcher sich vor dem Inkrafttreten dcs erwähnten, die Begründung neuer Noten- privilegien sistirenden Geseßes l'erausgebildet hatte. Der damalige Umfang des Notenumlaufs der Banken bildet den durchaus zutref- fenden Maßstab des Fe, in welchem dieselben an der Ge- jammtentwickelung des Zettelbankwesens in Deutschland betheiligt waren.

Aus dem hiernach für die Vertheilung gewonnenen Gesichtspunkte folgt, daß für die Banken derjenigen Staaten, denen bei der Errich- tung des Deutschen Reichs, nm ihnen für die Organisation ihres Bankwesens Raum zu laffen, eia um ein Jahr hinausgeshobenes Jn- krafttreten des Sistirungsgeseßes von 1870 zugestanden war, die dieser Sachlage entsprechenden besonder. n Bestimmungen aufzunehmen sind. Es kommen hierbei in Betract: die Badische Bank, welche ihren Geschäftsbetrieb am 1. Januar 1871 eröffnete, die Württembergische Bank, welche ihre Notenausgabe am 20. Dezember 1871 begann, und die Bank für Süddeutschland, welcher vor dem 1. Januar 1872 eine Vermehrung ihres Notenumlaufs zugestanden wurde. Es ift für diese drei Banken jedesmal dasjenige Jahr als Normaljahr angenom- men worden, in welchem die neubegründete oder erweiterte Befugniß zur Notenausgabe zuerst in normale Ausübung getreten war, nämlich für die Badische Bank und für die Bank für Süddeutschland das Jahr 1872, für die Württembergishe Bank das Jahr 1873. Auch für die erst im Jahre 1869 begründete Oldenburgische Landes- bank hat der Umstand Berüsichtigung finden müssen, daß die Aus- gabe des ihr als Betriebsfonds überwiesenen Staatspapiergeldes erst nah Ablauf der drei Normaljahre zur vollen Ausführung gelangte.

Wie sich die Vertheilung der 300 Millionen Mark auf die ein- zelnen Banken hiernach gestaltet, ist aus der (den Motiven beigefüg- ten) Anlage zu ersehen.

Was Bayern angeht, so hat sich dort das Notenbankwesen in

völlig anderer Weise a!s im übrigen Deutschland, und namentlich in sehr beshränktem Umfange entwickelt. Es besteht dort nämlich zur Zeit nur eine Zettelbauk, welhe mit dem ausschließlichen Privilegium der Notenausgabe bis zum Betrage von 12 Millionen Gulden aus- gestattet ist, wovon ein Drittheil baar gedeckt sein muß. Dieser Betrag genügte so lange, als in Bayern überwiegend Landwirthschaft betrieben wurde. Inzwischen entwickelte sich jedoch Handel und Industrie auch in Bayern, und zwar in völlig solider Weise zu einer namhaften Höhe, welche fortwährend im Steigen begriffen ist und den Mangel eines genügenden Bankkredits täglich fühlbarer werden läßt. Diesem Mangel abzuhelfen, ist die bayerische Regierung zur Zeit e Stande, da sie durch das Reichsgeseß vom 27. März 1870 an der Reorganisa- tion des Zettelbankwesens in Bayern gehindert ist. Zwar hätte eine solche Reorganisation ähnlich wie in den übrigen süddeut hen Staaten noch vor Einsührung des eben erwähnten Reichsgeseßes vom 27. März 1870 vorgenommen werden können, allein die bayerische Regierung hat da- von abgesehen, weil sie damals den sofortigen Erlaß eines generellen Reichsgeseßes über das Bankwesen erwartete und diesem niht vor- greifen wollte. Bayern befindet sich_ in Folge dessen in einer höchst nachtheiligen Lage, deren baldige Verbesserung von dem bayeri- schen Handels- und Gewerbestande erstrebt wird, und für welche in dem Reichsbankgeseße entsprechender Raum zu gewähren , dem Prin- zipe der gleichvertheilenden Gerechtigkeit um fo mehr entspricht, als Bayern freiwillig darauf verzichtet hat, die Zeit zwischen dem Abschluß der Versailler Verträge und der Einführung des Gesetzes vom 27, März 1870 zur Erweiterung seines Bankwesens zu benußen. Der Entwurf hat daher, dem Antrage Bayerns entsprechend, den mit einem Prozent zu versteuernden ungedeckten Umlauf bayerischer Bank- noten auf 40 Millionen Mark festgestellt, einen Betrag, welcher der Größe d's Geschäftsgebietes der bayerischen Banken im Allgemeinen entspricht und überdies hinter der Summe, welche sich nah dem Ver- hältniß der Seelenzahl ergeben würde, zurübleibt. 3 enn Bayern, von dieser Befugniß Gebrauch machend, dafür sorgt, daß eine größere Quote des Notenbedafs seines Gebiets durch Bayerische Banknoten befriedigt wird, so wachsen die dadurch dispo- nibel werdenden Beträge der Noten anderer Banken, welche gegenwär- tig in Bayern die Lücke ausfüllen, dem übrigen deutschen Gebiete zu, ein Verhältniß, welches bei Beurtheilung der Frage, ob der Normal- betrag von 3 Millionen Mark für die außerbayerishen Banken aus- reicht, wohl zu berücksichtigen ist.

__ Nach den vorstehend erörterten allgemeinen Gesichtspunkten zer- fällt der Entwurf in folgende Abschnitte:

1) allgemeine Bestimmungen über Entstehung, Ausübung 4 2 der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten

2) Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe vom un- gedeckten Notenumlauf (§8. 14—16). -

3) Regelung der bestehenden Befugnisse Banknoten (§8. 17—-23).

4) Vorschriften Über die vom Bundesrathe und vom Reichs» kanzler zu übende Kontrole des Bankwesens (88. 24 und 25).

9) Bestimmungen über Privatpapiergeld und ausländische Banknoten (§8. 26 und 27).

6) Eu und Uebergangsbestimmungen (§8. 28 is 32).

Im Einzelnen ift zur Erläuterung des Entwurfs noch Folgendes zu bemerken:

Durch §. 1 wird die im §. 1 des Geseßes vom 27. März 1870, betreffend die Ausgabe von Banknoten nur für eine begrenzte Zeit- dauer getroffene Bestimmung zu einer definitiven erhoben. Die Bedeu- tung der Banknotenausgabe für die Geldzirkulation und die Aufrecht- echaltung der metallischen Grandlage derselben erheisht, daß die Be- gründung oder Erweiterung einer Befugniß zur Ausgabe von Bank- noten au ferner an die Zustimmung dex geseßgebenden Faktoren geknüpft werde. Da sonach die Bedingungen, unter welchen in Zu- kunft die Befugniß zur Notenausgabe erworben wird, durch Spe- zialgeseße zu regeln sind, so konnte von der Aufstellung sogenauntcr Normativbedingungen für zukünftig zu konzessionirende Notenbanken abgesehen werden.

Da eine geseßliche Bestimmung, durch welche die öffentlichen

Kassen verpflichtet werden, die Noten einer Bank in Zahlung zu nehmen, diesen Noten den Charakter des Reichs- oder Staatspapier- geldes aufdrüdckt, so gehört der Erlaß einer solchen Bestimmung in den Bereich derjenigen Geseßgebung, welcher die Regelung ; der Pa- piergeldausgabe und des Bankwesens obliegt. Der §. 2, * indem er diesen Grundsaß zum Ausdruck bringt, verhindert weder die Reichs- Finanzverwaltung, noch die Londesregierungen, die ihnen unterstell- R zur Annahme von Banknoten auch für die Folge zu er- mächtigen. __ Der §. 3 ergänzt die Vorschrift des Artikel 18 des Münzgeseßzes über den Mindestbetrag der Notenabschnitte durch eine einheitliche Vorschrift über die überhaupt zulässigen Notenabschnitte, um eine a puatehe für den Verkehr unbequeme Verschiedenartigkeit der Noten- abschnitte fern zu halten, und zugleich solche Notenabschnitte auszu- schließen, welche Reminiszenzen an die Thalerrecchnung in das neue R hinüberführen und dadurch dessen Einbürgerung erschweren önnten.

Ueber die Verpflichtung der Banken zur Einlösung beschädigter Noten bestehen verschiedenartige Bestimmungen und, bei theil- weiser Unbestimmtheit jolher Vorschriften, eine sehr abweichende Praxis. Eine übereinstimmende Regelung jener Verpflichtung, wie folhe im zweiten Absaße des §. 4 nah dem Must-r der bezüglichen Vorschriften des Geseßes über die Ausgabe yon Reichs- Kassenscheinen vorgeschlagen ist, erscheint daher geboten. Der lebte Abjaßz des §. 4 \chließt jedes Mortifikations-Verfahren über ver- nichtete oder verlorene Banknoten aus, wie dies der Natur der Bank- note als eines Zahlungsmittels entspricht. Ï

Auch über den Aufruf der Banknoten zum Zweck der Einziehung enthalten die verschiedenen Bankstatuten verschiedenartige und nicht

zur Ausgabe von

und zwar von 83,000 Thlrn. ergeben.

durchweg genügende Vorschriften. Der §. 6 des Entwurfs hezweckt

eine cinheitliGe Regelung, indem er von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß ein Aufruf von Banknoten nur erfolgen darf, wenn er fich als dringend nothwendig erweist, daß aber die Nothwendigkeit des Auf- rufs unter bestimmten Vorausseßungen eine im Interesse des Ver- kehrs so dringende sein kaun, daß es nicht von der Willkür der Banken abhängig bleiben darf, ob sie ihn eintreten lassen wollen.

Die Anordnung des Aufrufs und dec Einziehung dur den Bundesrath kann erfolgen , wenn ein größerer Theil der Noten einer Gattung fih in einem für die Cirkulation niht mehr geeigneten Zu- stande befindet und die den Banken im §. 5 auferlegte Pflicht, solche Noten nicht wieder auszugeben, Abhülfe niht {a|t, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat, also ein eigenes Interesse an der Einziehung nur in beschränktem Grade besitt.

Die Genehmigung zu einem beantragten Aufrufe kann im Fall des Umlaufs von Falfifikaten erfolgen. Jn allen anderen Fällen erahtet der Entwurf den Aufruf von Banknoten für nicht motivirt und {ließt ihn aus, weil er das Publikum nicht ri zureichenden F bei Präklusionen unvermeidlichen Nachtheilen ausgeseßt

ehen will.

Die Verpflichtung der Bank zur Tragung der Kosten des Auf- rufs und der Einziehung der Noten ohne Unterschied der Fälle be- ruht auf allgemeinen Rechtêregeln und war daher nicht ausdrücklicch auszusprechen. :

__ Die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsbefugnisse und die besonderen Pflichten Noten ausgebender Banken konnten, da die Statuten der bestehenden Banken in dieser Beziehung meist ausreichen und, soweit erforderlich, dur die Bestimmungen der §8. 19 und 20 ergänzt werden, auf die im §. 7 ausgesprochene Ausschließung der mit dem Not: ngeschäft unvereinbaren Ertheilung von Wechselaccepten und der Zeitgeschäfte und auf die im §. 8 angeordnete Veröffentlichung der Monats: und Jahresbilanzen nach übereinstimmenden Schema beschränkt werden. :

Was die: Ausschließung der Zeitgeschäfte angeht, so ist für die- selbe insbefondere auch die Rücksicht maßgebend, daß die Notenaus- gabe nit zur Betreibung von Reportgeschäften und damit zur direkten Unterstüßung der Börsenspekulation benußt werden darf. Zu ‘den hier ins Auge gefaßten Zeitgeschäften gehört es nicht, wenn cine Bank Sád,uldverschreibungen einer Anleihe, welche sie übernommen hat, vor dem Emissionstermine an Dritte veräußert.

Die in den §8. 9 bis 13 enthaltenen Bestimmungen über den Verlust der Befugniß zur Notenausgabe und über die Entziehung derselben dur richterlih-s Urtheil füllen eine in den Statuten und Landesgeseßzen vielfach bemerfbare Lücke aus und bilden die haupt- sächlihste Garantie für die Erfüllung der den Banken geseßlich oder statutarish auferlegten Pflichten.

Der Autrag auf Entziehung der Befugniß muß naturgemäß in die Hände der für den Siß der Bank zuständigen u ens als der unmittelbaren Aufsichtsbehörde und Vertreterin des Landes- interesses und des Reichskanzlers, als des Vertreters des allgemeinen Interesses, gelegt werden.

Der Inhalt der auf die Abgabe vom ungedeckten Notenumlauf bezüglichen §S. 14—16, ist bereits oben im Allgemeinen erläutert. Zum §. 14 ist zu erwähnen, daß das Recht der Landesregierungen, von den Banken Gewerbesteuer, so wie für die Ertheilung des Emissionsrehts geseßlich oder statutarish festgestellten Abgaben auch fernerhin zu erheben, durch den Entwurf niht berührt wird, ferner daß der von einer Bank bei ihren Einlösungsstellen hinterlegte, ihr eigenthümliche Baarvorrath bei Berechnung der Steuer selbstver- ständlih mit in Betracht kommt. :

Auch die in den §8. 18 bis 23 behandelte Umwandlung der Privilegien der bestehenden Banken is bereits eben begründet. An dieser Stelle werden wenige erläuternde Bemerkungen genügen.

Da der §. 17 nur den Betrieb von Bankgeschäften außerhalb des Konzessionsgebietes ausschließt, so wird der Betrieb von Versiche- rungs- oder Hypothekengeschäften durch die Verbotsbestimmung niht betroffen. Der am Schluß des §. 17 gebrauchte Ausdruck „durch besondere geseßliche S „bezeichnet als nothwendig, daß die Regelung der Zulassung oder des Geschäftsbetriebes einer Bank außerhalb ihres ursprünglichen Konzessionsgebietes, durch Spezialgeseß erfolgt sei, wie dies beispieléweise rücksichtlich der Preußischen Bank in Bremen und Elsaß-Lothringen erfolgt is. Die Ausnahme vom Verbote tritt also nicht ein für eine Bauk, welche etwa durch eine auf allgemeiner geseßlicher Ermächtigung beruhende Regierungsverord- nung außerhalb ihres Konzessionsgebietes zugelassen worden ift.

Der §. 19 unterwirft die Geschäftsbefugnisse derjenigen Banken, deren Notenausgabe auf den Betrag des am 1. Januar d. J. einge- T Kapitals eingeschränkt ist oder eingeshränkt wird, keinen Be- chränkungen, sondern regelt nur die Notendeckung, die Noteneinlösung, h Annahme der Noten anderer Banken und die Dauer des Pri- vilegiums.

Die Bestimmung, daß die Noten der Banken in Berlin und an einem anderen Hauptwechselplaßze eingelöst werden müssen, ist für die Banken keineswegs allein eine Last, sondern ein nicht zu e agen der Vortheil, da sie die Umlaufsfähigkeit der Noten wesentli för- dern wird. Von ganz besonderem Werthe ist es für den Verkehr, wie für die Banken, daß an einem Plaße (Berlin) die Noten aller Banken mit kürzester Frist einlösbar sein werden. Es wird sich hieran eine Organisation des gegenseitigen Austausches der Noten knüpfen, welche die Erfüllung der zu übernehmenden Pflichten zu einer ver- hältnißmäßig leichten machen wird. Die von jeder Bank für die zweite Ciuiösungöstelle zu treffende Wahl mußte der Genehmigung

blos das Interesse der Bank, sondern auch das allgemeine Verkehrs- interesse Berücksichtigung finde.

Die Bestimmungen der beiden Säße unter Ziffer 4 des §. 19 stehen in untrennbarem Zusammenhange. Würde allein die gegenseitige Verpflichtung der Banken zur Annahme ihrer Noten ausgesprochen, ohne die Wiederausgabe der Noten anderer Banken im Geschäfts- verkehr der annehmenden Bank auszuschließen, so würde jede Bank zu einer wirksamen Agentin für die Unterbringung der Noten aller andercr Banken außerhalb des Geschäftskreises der leßteren werden, und da die Banken meist in der Lage sind, den Kreditsuchenden zur Annahme von Noten zu zwingen, so würde in unerwünschter Weise die Auswanderung der Noten aus dem Geschäfstsgebicte ihrer Emit- tantinnen gefördert und das Gegentheil des Zweckes, den der Entwurf fich in diejer Beziehung im Interesse des Verkehrs und der Solidität des Notenumlaufs vorgescht hat, herbeigeführt werden.

,_ Die Bestimmung unter Ziffer 6 führt eine Periodizität der Noten- privilegien herbei, durch welche, wie die in Preußen und außerhalb Deutschlands gemachten Erfahrungen beweisen, eine Lähmung im Be- triebe der Banken nicht herbeigeführt wird.

Um unbegründeten Besorgnissen vorzubeugen, ist in dem Schluß- saße die Kündigung durch den Bundesrath ausdrücklih an die Vor- bedingungen geknüpft, unter welchen dieselbe nah der Aksicht des Ent- wurfs eintreten soll.

Da die Nr. 1 des §. 20 Beschränkungen nur auferlegt in Betreff der Anlage der Betriebsmittel, so folgt, daß in Betreff derjenigen Geschäfte, welche nicht Anlagegeschäfte sind, also namentlich der Depo- sitengeshäfte, eine Abänderung der statutarishen Bestimmungen nicht verlangt wird. Zu den „Betriebsmitteln" im Sinn der Ziffer 1 des §. 20 sind nach dem Sprachgebrauch außer dem Grundkapital auch die Noten, der Reservefonds und die im Depositengeschäft zufließenden Mittel zu rechnen.

,_§. 23 benußt die Kündbarkeit oder den Ablauf der bestehenden P um die Banken zu veranlassen, von den Vorschriften des . 19 oder des §. 20 Gebrauch zu machen, nimmt abex zugleich von eder reichsseitigen Einwirkung auf Kündigung oder Verlängerung der Privilegien bis zu dem im §. 19 unter 6 festgestellten Termine Ab- stand, wenn die Banken dieje Vorbedingung erfüllen. In dem Kün- digungêrechte der Landesregierung wird durch diese Beftimmungen nichts geändert. Die Bestimmungen der keiden ersten Absätze des §. 24 haben den Zweck, Statutenänderungen, welbe in den Be- reich des Geseßes fallen, unter die Kontrole des Bundesraths zu stellen. Nach Absaß 2 ist die erforderlihe Genehmigung des

Bundesraths in der Regel nur dann zu ertheilen, wenn auch die landes-

geseßlichen Erfordernisse der Statutenänderungen erfüllt worden sind. Nachdem jedoch in den 88. 19 und 20 reichêgefeßliche Vorschriften über die Geschäftsbefugnisse der Banken festgestellt find, erseint es nicht mehr erforderli, für diejenigen Fälle, in welchen Banken dur Landesgeseß hinsfichtlich des Betriebs der Diskonto-, Lombard-, Effekten- und Depositengeschäfte weitergehenden Beschränkungeu unter- worfen sind, ‘als reihsgeseßlich vorgeschrieben ift, die Beseitigung solcher weitergehenden Beschränkungen noch von einem Akte der Landesgesetgebung abhängig zu machen. 5

Es ist {on oben erläutert, daß, und weshalb es für ge- boten erachtct ist, durch das vorliegende Geseß der bayerischen Regierung zur Reorganisation ihres Landesbankwesens Raum zu gewähren. Nachdem im 15 der mit einem Prozent zu ver- steuernde ungedeckte Umlauf bayerischer Banknoten auf 40 Millonen Mark festgestellt ist, wird im leßten Absaß des §. 24 die erforder- liche Bestimmung getroffen, um, gegenüber der Vorschrift des S. 1, der bayerischen Regierung jene Reorganisation innerhalb der Vor- schriften der §8. 19 oder 20 dieses Geseßes zu ermöglihen. Von der Zulassung einer neuen unbegrenzten Notenausgabebefugniß ist abge- sehen, dagegen ift der für Bayern zugelassene Gesammtnotenumlauf mit 70 Millionen Mark so abgegrenzt, daß der zulässige ungedeckte Umlauf um einige Millionen Mark die Grenze der 1 prozentigen Steuer übersteigen, somit in den Bereich der 5 prozentigen Steuer eintreten kann. E

Der §. 26 hat ledigli vereinzelt stehende Verhältnisse im Auge, insbesondere die Notenausgabebefugniß der Landständischen Bank des Königlich sächsishen Markgrafenthums Oberlausitz, welche nicht als Zettelbank im Sinne des vorliegenden Entwurfs zu betraten ist. Für das von Korporationen, die nicht Banken im Sinne dieses Ge- seßes sind, ausgegebene Papiergeld is von einer Besteuerung ab- gesehen, und der Entwurf beschränkt sich darauf, dasselbe lediglich den allgemeinen Bestimmungen der §Z. 2 bis 6 und der Kontrole- bestimmung des §. 24 Absatz 1 zu unterstellen, ihm jedoch durch An- wendung des §. 18 den Charakter als Landespapiergeld aufzudrüen, da zu einer Erweiterung seines Umlaufskreises kein Bedürfniß vorliegt. E a Der §. 27 hat die Möglichkeit im Auge, daß eine Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes dadurh versuht werden möchte, daß ausländische Banken auf deutsche Währung lautende Noten ausgeben.

Ein wirksamer Schuß hiergegen liegt nicht nur im Junteresse des

Verkehrs und der Aufrechterhaltung der Bestimmungen dieses Ge- seßes, sondern ist auch mit Rückfsicht auf die den leßteren unterstellten

inländischen Banken geboten. Es ist deshalb solchen ausländischen Banknoten nicht blos der Umlauf versagt, sondern auch die Fähigkeit, Zahlungsverbindlichkeiten zu lsen, ausdrücklich vorenthalten.

Nach Art. 18 des Münzgeseßes vom 9. Juli 1873 find bis zum 1. Januar 1876 sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Bank- noten einzuziehen. Da es nicht räthlih ist, auf diese Operation noch in leßter Stunde die Bestimmungen des §. 6 des Entwurfs auszu- dehnen, so ist durch §. 32 für diesen ein späterer Einführungstermin festgestellt. Ebenso erscheint es geboten, die §8. 17 und 18 des Ent- wurfs erst mit dem Ablaufe des Termines in Kraft zu seßen, bis zu welchem fich die Banken zu erklären haben, ob sie von den Bestim- m:ingen der §§. 19 oder 20 Gebrauch machen.

Die ältesten Handelswege Hamburgs. I

amburg hat durch den großen Brand seine Archive und mit aen die besten Quellen seiner Geschichte verloren. Um so mehr Anerkennung verdienen die Bestrebungen der Mitglieder des Vereins für Hamburgische Geschihte, die mit Emsigkeit aus fremden Archiven, aus einschlägigen Publikationen zusammen- ‘tragen, was irgend für die Geschichte Hamburgs und des han- sishen Städtevereins von Bedeutung. Geschickte Benußung des gewonnenen Materials erfreut uns dann in werth- vollen Aufsäßen, deren die Zeitschrift des genannten Vereins so viele aufweist. Im dritten Hefte des dritten Bandes der neuen Folge erwähnter Zeitschrift veröffentlihte so kürzlih Dr. Karl Koppmann einen Aufsay über die ältesten Handelswege Hamburgs. Es waren deren hauptsählih drei: der eine führte die Elbe hinauf nach Lüneburg, Stendal und Salzwedel, Mag- deburg und Braunschweig; der andere ging über Lübeck nah dem zu Dänemark gehörigen Schonen und nah Schweden, nah Gothland und Livland; der dritte endlih zog elbabwärts in die Nordsee, nördlich nach Dänemark und Norwegen, südlich nach den friesishen Landschaften, nach Utreht und den Rhein hinauf bis Cöln oder über Holland nah Flandern, sowie nah Frankreich, England und Irland. : Bekanntlich ist Hamburg aus der Verschmelzung zweier Städte entstanden, der erzbishöflihen Altstadt und der gräflich

\chauenburgishen Neustadt. Ueber den ersten Handel der Alt-

stadt find nur dürftige Nachrichten vorhanden; die Neustadt da-

gegen wurde aus\chließlich mit Rücksicht auf den Handel gegrün-

det. Ward doch ihre Kapelle, wie urkundlich berichtet wird,

wegen der dort anlandenden Schiffe dem heiligen Nikolaus ge-

weiht. Das Privileg Kaiser Friedrih 1. von 1189 zeigt au

bereits die Hamburger als Seefahrer, indem es ihnen für ihre aus der See kommenden Schiffe, Waaren und Leute Frei- heit von Zoll und Ungeld zu Stade gewährt und in Bezug auf die in ihren Schiffen befindlihen Waaren Fremt er wenigstens das lästige Anlegen bei Stade erläß:+. Damit werden wir von selbst auf den ersterwähnten Handelsweg, die Elbe hinauf gewiesen; denn für die landeinwärts liegenden Elbstädte war Hamburg von gleicher Bedeutung, wie im Mittelalter Cöln den rheinisch-westfälishen Städten. Von den benahbarten Elb- zôöllen hatte {hon Heinrich der Löwe die Hamburger befreit, Graf Albrecht von Orlamünde bestätigte diefen Erlaß auch für die Zollstätten Krauel, Eßlingen, Geesthaht und Boizenburg; zu Lauenburg aber mußten sie ihn noch 1248 auf der Fahrt nah Salzwedel zahlen, ers 1252 ward er erlassen. Links von der Elbe fuhr der Kaufmann die Ilmenau hinauf nach Lüne- burg, wo für die Hamburger 1239 das Ungeld abgestellt wurde. Bei der weiteren Fahrt elbaufwärts war in Blekede und in Higzacker Elbzoll zu entrihten, ehe man links von der Elbe in die Jecte einbiegen konnte, um über Dannenberg nah Salz- wedel zu kommen, mit dem ein besonders reiczer Verkehr statt- fand. Bei der Zollstätte Dömiß zweigt rechts von der Elbe die Elde ab, für deren Befahrung Graf Günzel 111. von Schwerin den Hamburgern etwa 1241 das Ungeld erließ. Dann scheint der Hamburger die Fahrt stromaufwärts nicht mehr unterbrohen zu haben, sondern durch das Gebiet der Markgrafen von Brandenburg hindur, die ihn auf Bitten der Herzogin Mathilde von Braunschweig in ihr Geleit genom- men hatten, bis nah Magdeburg gefahren zu sein und von hier den Landweg nah Braunschweig eingeschlagen zu haben, Wenigstens weisen, wie vorher die Hamburger Prioilegien, \o hier die gräflih \chauenburgishen Zollrollen darauf hin.

des Bundesraths unterworfen werden, damit bei dieser Wahl nicht *

Im Fürstenthum Neuß j. L. sind die Justiz- ämter mit der Führung des Handelsregisters be- traut. Es giebt - deren aht: Gera I. und I, Hohenlauben, Schleiz 1. und 11, Lobenstein 1. und 11, Hirshberg a. d. Saale.

Die Nr. 1204 des Bremer Handelsblatts, Wochenschrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenshau. Bank-Literatur. Das Halbgroschen-Briefporto. Aenderungen im Posttarif. Einführung der Reichs- Münzgesetze in I Ln Markenschuß- Gese. Die rechtmäßigen Ansprüche der süd- brasilischen Deutschen an das Reich. Das süd- amerikanische Columbien. Wie man die Wetter- Nachrichten lesen muß. See-Versicherung. Rechtsfall. Anzeigen.

HandDels- Register.

Aachen. Die Handelsgesellschaft sub Firma D. Salomon Nachfolger, welche ihren Siß in Aachen hatte und deren Theilhaber die dajelbst wohnenden Kaufleute Theodor Huber und Friß à Brafsard waren, ist mit dem 31, Oktober 1874 auf- elôst worden, weshalb gedachte Firma heute unter Nr. 981 des Ge/ellschaftsregisters gelöscht wurde. Aachen, den 7. Ncvember 1874. : Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Aachen. Unter Nr. 3554 des Firmenregisters wurde heute eingetragen die Firma Friy à Brassard, welche in Aachen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Kaufmann Friß à Brassard ist. » Aachen, den 7. November 1874. A Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Agehen. Unter Nr. 886 des Gesellschaftsregisters wurde heute ‘eingetragen, daß am 6. d. M. in Essen an der Ruhr eine Zweigniederlassung der Handel®- gesellschaft sub Firma Meyer & Levy, welche ihren Hauptsiß in Düren hat und deren Theilhaber die daselbst wohnenden Kaufleute David Meyer und Leopold Levy sind, errihtet worden ist. Aachen, den 11. November 1874. i Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Ahaus. Bekanutmachung.

In unjer Firmenregister -ist heute zufolge Ver- fügung vom heutigen Tage cingetragen, daß die sub Nr. 24 eingetragene Firma Arnold Deckinug in Stadtlohn erloschen ist.

Ahaus, den 6. November 1874. /

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Apoldæ. Bekauutmahung Laut Beschluß vom heutigen Tage ist die in dem Handelsregister der unterzeichneten Behörde Fol. 233 Bd. I. eingetragene Firma: : „Friedrih Manguer's Wittwe in Apolda' elöscht worden. : Apolda, den 4. November 1874. Großherzoglich Miel Justiz-Amt. ichel.

Berlin. Haudelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 11. November 1874 sind am 12, November 1874 folgende Eintragungen er- folgt: j In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3781 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Zschipkauer Braunkohlenwerke Aktieu- ¿eft fiebt, ift geIERImaNE vermerkt steht, ist eingetragen: / Der R enieur Deemanu Albert Diesener zu Berlin ist in den Vorstand eingetreten.

In unser Gesellschaftsregister, woselb unter Nr. 4561 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Aktien-Gesellschaft für Anilin-Fabrikation vermerkt steht, ist eingetragen : Durch Besch

des Statuts abgeändert.

luß der Generalversammlung vom 12. Oktober 1874 ist der Absatz 4 des Artikcl 35

In unser Firmenregister, woselbst unter r, 38360

die hiesige Handlung in Firma:

Emil Elhc

vermerkt steht, ist eingetragen: E Der Kaufmann Paul Richard Trillmich zu Berlin ist in das Handelsgeschäft des Kauf- manns Waldemar Robert Emil Ele als Han- delsgesellschafter eingetreten und die nunmehr unter der Firma Emil Elhe bestehende Han- delsgesellschaft unter Nr. 5135 des Gesellschafts- registers eingetragen. j

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

Emil El

he am 12. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft sind die Kaufleute: : 1) Waldemar Robert Emil Elße, 2) Paul Richard Trillmich, Beide in Berlin. i Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5135 eingetragen worden. Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma: Kutscher & Stindt i am 1. April 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Reichenvergerstraße 154/5) sind die Holzhändler x / 1) Christoph Friedrih Hermann Kutscher zu Berlin, 2) Friedrih Hermann Stindt zu Havelberg.

Dies ist in unser Gesellschaftéregister unter Nr. 5136 eingetragen worden. Fn unser Firmenregister ist Nr. 8404 die Firma: |

D. Grünbaum A und als deren Inhaber der Kaufmann David Grünbaum hiér i (jeßiges Geschäftslokal: Wallstraße 88a) eingetragen worden.

Berlin, den 12. November 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Bochum. Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum. Fn unser Firmenregister ist unter Nr. 357 ‘die

Firma:

: Ed, Diericx L und als deren Inhabex der Kaufinann und Ziegelei- bester Eduard Diericx zu Herne am 9. November 1874 eingetragen.

Breslau. ‘SBefanntmaung. Jn unser Gesellschaftsregister ist heute unter Nr. 1172 die Aktiengesellschaft Breslauer Commissions-Bauk

it dem Sitze zu Breslau eingetragen worden. Ml 7. Oktober

Der Gesellschafts-Vertrag datirt vom 7-F November

1874 und is in einem kesonderen Beilage-Bande Nr. 51 enthalten. / j |

Außer dem Banquier--Kommissions-Geschäfte wird die Hauptaufgabe der Gesellschaft sein:

1) DE fommissionsweise übernommene Verkauf aller lardwirthschaftlihen Erzeugnisse, als da sind: Getreide, Wolle, Raps, Spiritus, Sämereien u. \. w. L A

2) Die Uebernahme von Aufträgen bezüglich Be- \haffung aller Wirthshafts- und Fabrik- kedürfnisse, als da sind: Maschinen, Acker- geräthschaften, Sämereien, künstliche Dün- gungsmittel u. #. w. E

Die Gesellschaft beginnt ihre Thätigkeit mit dem Tage der Eintragung in die Handelsregister, Die Zeit der Dauer derselben ist unbegrenzt. Das Grund- fapital beträgt Fünfhundert Tausend Deutsche Mark, welche Summe in Tausend, auf Namen lau- tende Aktien zu Fünfhundert Mark zerlegt wird. Von diesen sind zweihundert Aktien, welche die Littera A. führen, nur mit Genehmigung des Auf- sichtsraths veräußerlih; der Ueberrest von Achthun- dert Aktien dagegen, welche die Littera B. führen, ist bedingungslos und durch bloßes Giro übertragbar. Aktien Littera A, welche ohne Genehmigung des Aufsichtsraths veräußert sind, haben bis zum Ein- tritt der Genehmigung kein Stimmreht. Eine Er- höhung des Grundkapitals bis zum Betrage von Einer Million Mark karn auf Beschluß des. Auf- sichtsraths erfolgen, eine weitere Erhöhung dagegen nur mit Genehmigung der Generalversammlung.

Breslauer Handelstlatt zu Breslau, Dziennik Poznaúski zu Posen,

Gazeta Toruúska zu Thorn, : Warszawska Gazeta Handlowa zu Warschau. Zur “Rechtsailtigkeit genügt einmalige Bekannt- machung in allen vier der genannten Zeitungen. Dem Aufsichtsrathe steht das Recht zu, in der Wahl der Organe eine A: nderuyrg, die ihm entsprechend scheinen wird, zu machen; dieselbe muß indeß durch die gegenwärtigen Organe, soweit solhe zugänglich, be-

kannt gemacht werden. : i,

Den Vorstand bildet eine Person (Direktor); jedoch ist der Aufsichtérath auch ermächtigt, zu bestimmen, daß der Vorstand aus zwei Mitgliedern (Direktoren) be- stehen solle, Diese Direktoren werden durch abso- lute Stimmenmehrheit durch den Aufsichtsrath ge- wählt. Der Vorstand legitimirt sich durch eine Be- scheinigung des Handelsrichters, die anderen Beamten durch eine von dem Vorstande ausgestellte Bestallung.

Der Vorstand repräsentirt die Bank nah Außen und verpflichtet dieselbe durch Beisezung seines Na- mens zur Firma Breslauer Commissions-Bank; be- steht dagegen der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so ist die Unterschrift beider Borstandsmitzlieder erfor- derlich. Jn beiden Fällen kann die Unterschrift eines Prokuristen ein Vorstandsmitglied vertreten. In der- selben Weise finden die Bekanntmachungen, welche die Gesellschaft erläßt, statt. Die Beschlüsse, sowie die Bekanntmachungen des Aufsichtsrathes werden in der Art A : daß e er Firma die Unter-

rift des Vorsißenden beigeseßt wird. i E Vorstande der Gesellschaft (Direktor) ist nur eine Person und zwar der Kaufmann Julius Neumann zu Breslau gewählt.

Breslau, den 9. November 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Bromberg. Befanntmaqung. Die in das Gesellschaftsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Breélau unter Nr. 1025 einge- (ragene, am 15. April 1873 begonnene Handels- gesellschaft Ferd. Ziegler & Co., deren Theilnehmer der Kaufmann Ferdinand Ziegler zu Breêslau und der Kaufmann Adolph Battefeld daselbst sind, hat am 1. August 1874 in Bromberg eine Zweignieder- lassung errichtet. ns die Zweigniederlassung is dem Kaufmann Gustav Wollenberg zu Frankfurt a/O. Prokura er- theilt worden. : dies ist unter Nr. 86 unseres Gesellschaftsregi- sters beziehungsweise Nr. 103 unseres Prokuren- registers zufolge Verfügung vom 11. November 1874 am 11, November 1874 eingetragen worden. Bromberg, den 11. November 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Calbe a/S. Bekanntmachung, /

In unser Gesellschaftsregister ist zufolge Verfü- gung vom 9. E am 11. November E eingetragen worden:

Bei Nr, 65 Colonne 4. Die Staßfurter Ma- \schineu- und Dampsfkesselfabrik, Aktiengesell- schast ist aufgelöst und sind ter Ingenieur Gustav Sauerbrey und der Fabrikant Alois Großpietsch zu Staßfurt zu Liquidatoren bestellt.

Calbe a/S., den 11. Nevember 1874.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Genthin. Sefanutmachung. è In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung von heute unter Nr. 189 die R die Dampsmahlmühle des Ritterguts Tucheim, Brandt von Lindau mit dem Sitze in Tucheim und als deren Inhaber der Ma l vg von Lindau zu Schmer- wiß bei Belzig eingetragen. : Für diese Wiciia hät der Inhaber den Privat- förster Johann Ferdinand Wardish zu Tucheim zum Prokuristen bestellt, was zufolge Verfügung von heute unter Nr. 13 des rokurenregisters vermerkt ist. Genthin, den 10. November 1874. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Gera. Handelsgerichtliche Bekauntmachung, Jn unserem Handelsregister sind heute auf Fol. 17 folgende Einträge bewirkt worden : Firmenrubrik 1) 30. Október 1874, Thon-Grubenwerke Groß-

Giîiessenm.

Inhaberrubrik : : 1) 30. Oftober 1874. Ingenieur Fedor Wilkens in Groß-Aga laut Beschluß vom 28. Ofkto- ber 1874, Gera, den 7. November 1874. Fürstlich Men IJusti;amt IlI. THETTL

Bekanntmachung. i / Im Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist

heute folgender Eintrag vollzogen worden:

Christian Löber, Dritter von Gießen, als Inhaber

der Firma „Decker u. Löber“ daselbst, hat die dem August Liedl von Germersheim ertheilte Prokura zurückgenommen.

Gießen, den 11. November 1874,

Großherzoglich ee Stadtgericht Gießen.

ötticher.

Gr, Salze. Befauntmahung. / In unser Firmenregister ist sub Nr. 133 die Firma : Bernhard Kunze zu Gr. Salze e Verfügung vom 9. November 187 16st. Gr. Salze, den 10. November 1874. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

heute ge-

Gr. Salze. Befanutmachung.

In unser Firmenregister ist sub Nr. 188 der Kaufmann Joseph Löffler zu Alt Salze als Inhaber der Firma „I. Löffler“ daselbst zufolge Verfügung vom 9. November 1874 heute eingetragen.

Gr. Salze, den 10. November 1874.

Königliche Kreisgerichts-Deputation. Hannover. SIn das hiesige Handelsregister is heute Blatt 2136 eingetragen die Firma:

Meyer & Schaumaun, und als Ort der Niederlassung: Hannover, als Jn- aber: h Kaufmann Friedrich August Louis Meyer, 2) Kaufmann Friedrich Schaumann, Beide zu Hannover. A

Offene Handelsgesellschaft seit 1. November 1874, jeßt Handel mit Brennmaterialien. Geschäftslokal: Vahrenwalderstraße Nr. 123.

Hannover, den 5. November 1874. [5413]

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Hoyer. (Ag. H. 406.)

Hannover. In das hiesige heute Blatt 2135 eingetragen die H. Iuug & Comp,, und als Ort der Niederlassung: Hannover, als Jn-

aber : ;

E T Kaufmann Conrad August Heinrich Jung,

2) Kaufmann Carl Heinrih Droescher, :

3) Kausmann Franz Anton Wilhelm Müller, sämmtlich zu Hannover, in offener am 1. No- veinher 1874 begonnener Da gele zan jeßt: Handel mit Glas, Porzellan und Sktein- gut en gros et en detail. Geschäftslokal:

Georgsplaß Nr. 1B. Haunover, den 5, November 1874. [5414] (Ag. H. 405.)

Me regiler ist Firma:

Königliches Amtsgericht. Abtheilung T. Hoyer.

FElannover. Jn das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 2314 eingetragen die Firma: Haunoversche Glashütte von H. Boectius & Comp. | Als eine Kommanditgesellshaft mit ihrem Siße in Hannover, und als alleiniger persönli haftender Gesellschafter der Ingenieur Henning Boetius u Hannover. x Hannover, den Ä E Abtb: x O9) Königliches Amtsgericht. eilung I. : ? Hoyer. (Ag. H. 404,)

Laune ung aus dem Haudelsregister des Königlichen Amtsgerihts Harburg,

vom 10. November 1874. i Eingetragen is heute auf Fol. 313 zur oie

Harhurg.

Munzer et Spaun zu Harburg, daß diese Firma

erloschen ist.

Die Organe für die Bekanntmachungen der Ge-

Zufolge Verfügung vom 12. November 1874 sind

am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:

sellschaft find:

Aga. Fedor Wilckens in Groß-Aga laut Beschluß vom 28. Oktober 1874.

Bornemann,