1874 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Ret des Verleßten, der erhobenen öffentlihen Klage in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch behufs Ergreifung von Rechts- mitteln nach ergangenem Urtheil als Nebenkläger sich anzuschließen, und endli die prinzipale Privatklage des Antragberectigten bei sol- cen Körperverleßungen und Belcidigungen, die nur auf Antrag ver- foígt werden.

Der Entwurf, indem er von der Betrachtung ausgeht, daß das Nerbrechen wesentli ein Bruch der öffentlichen Rechtsordnung sei, und daß diesem seinem Wesen eben nur die Verfolgung von Amtswegen entspricht, ist zu dem Ergebniß gelangt, daß, wofern nicht dem rivats- interesse ein unstatthafter Einfluß eingeräumt werden solle, die rivat- Flage des Verleßten beshränkt werden müsse auf diejenigen Delikte, bei welchen hon das Strafgeseß vermöge ihrer exceptionellen Behand- Uung anerkennt, daß bei ihnen das öffentliche Jnterefse an der, Straf- verfolgung überwogen wird durch die Rücksicht auf das rivatinteresse des Verleßzten. Gegen diesen Standpunkt und diese Dedufktion des Entwurfes wird freilich immer eingewendet werden, daß das friminelle Unrecht eben nit blos eine Verleßung der öffentlichen Rehtsordnung, sondern wenigstens in sehr vielen Fällen zugleich eine Verleßung individueller Rechte sei, und daß s{chon deshalb neben dem Rechte des Staates auf Anwendung des Strafgeseßes wenigstens subsidiär anerkannt werden müsse ein Klagerecht des Verleßten auf Bestrafung der Schuldigen. Allein, meine Herren, eine Aus- dehnung der Privatklage des Verlebten auf alle strafbaren Handlungen, bei welchen überhaupt von einem Verleßten die Rede sein kann, könnte doch uicht vollkommen befriedigen, einmal wegen der häufig eintre- tenden Schwierigkeiten in der Beantwortung der Frage, wer denn der Klagberechtigte sei; nit befriedigen aber hauptsächlich deshalb, weil bei der Beschcänkung des Privatklagerechtes auf den Verleßzten das Privatklagerecht den Dienst versagen könnte eben in folchen Fällen, in welchen ein gewisses Mißtrauen in die parteilose Ausübung des Anklagerechtes noch am begründetsten und zugleich \chwcrwiegensten fein möchte. Immerhin scheinen wenigstens die Motive, indem sie den Abschnitt von der Privatklage des E A mit der Bemerkung einleiten, daß die Frage, in wie weit eine ubsidiäre Privatklage zu gewähren, weder in der Wissenschaft, noch in der Gesetzgebung als eine abgeschlossene zu betrachten fei, anzudeuten, daß in dieser Frage -der Ausdehnung der Privatklage des Verleßten der Standpunkt des Entwurfes eben nur der eines Vorschlages ist.

Ganz entscieden dagegen verwirft der Entwurf die Äaschauung, vermöge welcher eine Privatklage nicht zu gewähren wäre Jedem aus dem Volke, die Popularklage, und es darf gewiß mit Fug be- Hauptet werden, daß es den derzeit herrschenden Anschauungen über das Verhältniß des Einzelnen zum Staate nicht entsprechen würde

ein Verhältniß, in welchem Jedermann ein Einschreiten und eine Ent- {eidung des Strafrichters hervorrufen könnte, der fich dazu bewogen findet, sei es, weil er sein Rehtsgefühl durch die unterbliebene Straf- verfolgung gekränkt erachtet, sei es auch aus andern weniger idealen Gründen. Die Fälle, in welchen die Popularklage wirklich ange- strengt würde im Dienste und zum Frommen des öffentlichen In- teresse, möchten so, wie die Verhältnisse liegen, eben doch entschieden in der Minderzahl bleiben. :

Da, meine Herren, mit den Ausdrüdcken eaccusatorisches Prinzip“ und mit ihren Gegensäßen, keineswegs stets dieselbe Bedeutung ver- bunden wird und dadurch {hon manche Unklarheit und Verwirrung hervorgerufen wurde, jo wird es fich empfehlen, den Standpunkt, wel- chen der Entwurf in der Sache einnimmt, noch kurz zu charaktesiren

“dur weitere Hervorhebung der in dieser Beziehung von ihnen adop- tirten hauptsählihen Grundsäße. Der Saß, daß der Strafprozeß die Herstellung der materiellen Wahrheit als u Ziel sich zu seßen habe, ist im Entwurfe nirgends ausdrücklich ausge|prochen, er beherr|cht ihn aber als oberftes Axiom.

Sodann geht der Entwurf davon aus, daß die Staatsanwalt- schaft, indem sie das Strafverfolgungsrecht des Staates geltend macht, keineswegs cin eignes ihrer freien Disposition unterworfenes Recht ausübe, daß vielmehr die Gerichte innerhalb gewisser Schranken zu einer selbständigen Thätigkeit berechtigt und verpflichtct find. In dem Sinne, daß der Richter beschränkt wäre auf Hören, Prüfen und - Entscheiden, kennt unser Entwurf das accysatorische Prinzip nicht, au nit für die Hauptverhandlung, in welcher die An lageform zur - Geltung gebracht wird, in welcher Angriff und Vertheidigung in Xontradiktorischer Prozedur ihre besondere Vertretung haben. Daß das die O vorbereitende Verfahren überhaupt, wenig vou der Reform des Strafprozesses berührt ist, daß es cin \{rift- liches, in Folge davon auch ein geheimes geblieben, daß es ein Jun- quisitionsprozeß auch in der Form, übrigens mit Beseitigung der Scroffheiten dieses Prozesses, geblieben ist, das ist bekannt. Die Frage ist nur immer die, ob, wie der Entwurf annimmt, dies Ver- bleiben bei dem Früheren im Vorverfahren durch die Natur und Be- \haffenheit dieses Vorverfahrens gerechtfertigt ist, oder ob, wie An- dere geltend machen werden, dieses Verbleiben bei dem Früheren im Morverfahren ein legislatives Zurückbleiben bedeutet.

Den Rechten und Interessen des Beschuldigten hat der Entwurf

rößere Beachtung !und Berüsichtigung ab im Vorverfahren ge- henkt, als dies im bisherigen Prozeß ge]chah. Das Vernehmungs- ret des Beschuldigten ist in einer Weije charakterisirt in dem Ent- wurfe, daß dieses Recht des Gerichts als ein Fragereht erscheint, wel- : n ett Recht des Beschuldigten, die Antwort nicht zu geben, gegen- Übersteht.

Der Entwurf hat sodann \{chon in das Vorverfahren die e Vertheidigung eingeführt und gewährt unter gewifsen Kautelen dem Vertheidiger die Akteneinsicht und den Verkehr mit dem Beschuldig- ten. Der Augenscheins-Einnahme und solchen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die fih im Hauptverfahren nicht wie- derholen werden, anzuwohnen, ist vom Entwurfe dem Vertheidiger und, wofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auch dem Beschuldigten gestattet. Es is der Vertheidigung damit die - Möglichkeit gegeben, \{chon auf den Gang des Borverfahrens durch Stellung von Anträgen einzuwirken, Den Reformwünschen

allerdings, die gerichtet find auf die Umwandlung des Vorver- fahrens in eine offentliche, mündliche, contradiktoriscche Propeans genügt der Entwurf niht. Er kann si aber nicht blos

erufen auf die Uebereinstimmung sämmtlicher Geseßgebungen des europäischen Kontinents, er kann nicht blos hinweisen auf die Gefähr- dung des Untersuchungszweckes, die mit Einführung der Oeffentlichkeit in die Voruntersuchung häufig verbunden sein müßte. In einzelnen Fällen die Oeffentlichkeit auszuschließen, müßte unter allen Umständen gestattet sein. Würde fie aber auch nur in einem interessanten Falle ausgeschlossen in der Meyran der Fälle wird fich ja um dieses Ver- fahren Niemand kümmern so wäre der Unruhe und der Neugierde des Publikums doch nicht genügt. :

Der Entwurf kann geltend machen auch die Natur und Beschaf- fenheit des Vorverfahrens. Dieses orverfahren ist eben präpara- torisher Natur; das Hauptgewicht foll in der Hauptverhandlung lie-'

cn; die durch die Vorlegung der Beweise in der Hauptverhandlung egründete Ueberzeugung allein soll die Grundlage des Richterspruches bilden. Es erscheint deshalb nit an fich geboten, die Garantien mit welchen die Hauptverhandlung auêgestattet sein muß, auch auf das präparatorishé Vorverfahren auszudehnen, woh. «avcr möchten - Eindruck und Bedeutung der Hauptverhandlung hicc uud da verlieren, wenn derselben eine präparatorische Prozedur in tontradiktorischer Form vorausgegangen wäre, in welcher {on über jedes in der Haupt- verhandlung vorzulegende Beweismittel zwischen den Parteien verhan- “delt wäre. Daß die Natur des Vorvernheens in der Praxis häufig verkannt wurde, daß die Praxis häufig das Verhältniß in das Ge- - r verkehrt hat, daß sie die Hauptverhandlung häufig zu einer Sth ußverhandlung degradirt hat: das ist zuzu eben, das ift ein noto- rischer Uebelstand. Dieser kann und oll beseitigt werden. Von ‘dieser Erfahrung darf man sich aber bei der Entscheidun unserer Frage nicht übermäßig beeinflussen lassen. Der Entwur Yat hier, wie in seinen Bestimmungen Über die Stellung der Vertheidigung in der Hauptverhandlung, fich ernftlich bemüht, das ôffentlihe Interesse, welches identisch ist mit der Erzielung eines erechten Spruches, mit den Ansprüchen der bürgerlichen Freiheit in ebereinstimmung zu bringen. Ob ihm das. gelungen ist, darüber

werden verschiedene Meinungen si geltend machen, wird sich aber doch nur nah eingehendster Prüfung des ganzen Aufbaus des Eut- wurfs beurtheilen lassen.

Wat, meine Herren, das Prinzip der Mündlichkeit betrifft, so kann ich mich hier ganz kurz fassen. Es wird gesagt werden dürfen, daß dieses Prinzip in der Hauptverhandlung zur vollen Gel- tung gebracht ist. Jch kann mich hier einfah berufen auf die ganze Auffassung uad Anlage des Hauptverfahrens im Entwurf, ich kann izweisen auf eine Reihe einzelner Bestimmungen desselben, so z. B. über die Verlesung früher aufgenommener Protokolle und anderer Sriftstücke in der Hauptverhandlung. Ob es ganz unbedenklich ift, einem xite fonstruirten mündlichen Hauptverfahren ein ae Vorverfahren vorausgehen zu lassen, das wird freilich den egenstand weiterer Erörterungen abgeben.

Nur noch ein Wort über das Rechtsmittel-System des Entwurfs. Der Entwurf hat die Berufung, das Rechtsmittel zur Anfechtung der dem Urtheil zu Grunde - liegenden thatsächlichen Feststellungen, beseitigt in Konsequenz des Prinzips der Mündlichkeit und nach dem Vorgange des s{hwurgerichtlichen Verfahrens, so wie einiger Partikular- Geseßgebungen. Zugelassen ist wegen Geseßzes- verlezung die Revision. Die Wiederaufnahme eines durch rechts- kräftiges Urtheil geshlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurtheil- ten ist als Ausgleih für die Beseitigung der Berufung in erweiter- tem Maße zugelassen. Die Zulassung der Berufung im Civilproze§ß, ihr Aus\{luß im Strafprozei wird als eine legislative Inkonsequenz nicht erscheinen dürfen wegen der Nerscbiedenbeit der Verhältnisse. Der Zeugenbeweis z. B. spielt im Civilprozeß eine weit untergeord- netere Rolle als im Strafproceß, und im Civilprozeß is auch der Zusammenhang zwischen thatsächliher Feststellung und Rechtsfrage wenigstens sehr häufig der Art, daß eine Beschränkung der Anfecht- barkeit des Urtheils auf die Rechtsf:age weit größeren Schwierig- feiten und Verwickelungen begegnen müßte, als im Strafprozeß.

Ich schließe, meine Herren! Die Ordnung des Strafverfahrens erfaßt, wie ein hervorragendes Mitglied der Versammlung in der Einleitung zu einem höchst beacten8werthen Gutachten über den Gegenstaud gesagt hat erfaßt das Grundverhältniß von Staat und Gesellshaft und fällt also unmittelbar in das Gebiet der políi- tishen Parteimeinung und in ihre Kampfesweise. Es wird deshalb in einem fkonstitutionelen Staatôwesen nicht leiht eine Strafprozeß - Ordnung anders ergehen, als nach gesuchter und gefundener Verständigung zwishen Volksvertretung und Regierung, nah Verhandlungen, in welchen aus nahe- liegenden Gründen die Regierungen vorzugsweise das konservative Prinzip zu betonen und zu vertreten in der Lage sein werden.

Wir hegen aber das feste Vertrauen, daß cine folche Verständi- gung gelingen, und daß das Deutsche Reich eine gteIG ags dem Staatszweke entsprechende, wie der deutschen Nation würdige rdnung des Strafvecfahrens erhalten wird.

Nach dem Königlih württembergischen Bundesbevollmäh- tigten ergriff der Königlih bayerische Bundesbevollmächtigte, Staats-Minister der Justiz Dr. v. Faeustle in Betreff der Civil-Prozeßordnung das Wort:

Meine Herren! Gestatten Sie mir, zu den Bemerkungen der beiden Herren Vorredner nur wenige cinleitende Worte über die Fun- damentalsäße der Ihrer Berathung gleihfalls untergebenen Civil- Prozeßordnung.

In dem Entwurf der Civilprozeßordnung wird Jhnen die Frucht, ich darf wohl sagen, einer jahrelangen, reichen Geistesarbeit dargeboten, deren Ergebnisse hon in verschiedenen Entwürfen, die nach Form und Inhalt abgeschlossen vorliegen, zu Tage getreten find; und ih halte es für meine Pflicht, an dieser Stelle insbesondere au der Arbeiten in Hannover, der Arbeiten, welche zu dem preußischen Entwurfe vom Jahre 1864 geführt haben und auch der Thätigkeit der Nordbunds- kommission nicht zu vergelan,

Die Prinzipien, welche dem jeßigen neuesten Entwurfe der Civil- prozeßordnung zu Grunde liegen, sind in der „allgemeinen Begrün- dung“, -welche den Motiven vorangestelUt ift, in sehr eingehender Weise erörtert. Ih kann mich daher, wie die Herren Vorredn:x, auf allge- meine Andeutungen der wichtigsten grundlegenden Bestimmungen be- \{chränken, welche ih freilih nur in fragmentärer Weise kurz zu be- rühren mir eclauben werde.

Der Entwurf, meine Herren, hat dem Streben, welches seit Jahr- zehnten dur die deutsche Rechtsentwickelung geht von demsschriftlichen Verfahren si loszuringen und an dessen Stelle die Mündlichkeit treten zu lassen er hat diesem Streben in ausreichender Weise Rechnuug getragen, insofern unter Mündlichkeit des Verfahrens im Civilprozesse die Unmittelbarkeit der Vehandlung, das ist der Grundsaß verstanden wird, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte eine mündliche sein soll. Es giebt eine Reihe prozessualer Akte und selbst richterlicher Entscheidungen, bei welchen eine mündliche Verhandlung unter den jim Streite befind- lihen Parteien nah der Natur der Sache nicht stattfinden kann oder im Interesse der Vereinfachung des Versahrens ohne Gefährdung des materiellen Rechts zweckmäßiger unterbleibt. Der Entwurf hat daher den Gries der Mündlichkeit als wesentliches Erforderniß nur für dasjenige Verfahren festgestellt, welches sich als eigentliche Vers handlung vor dem erkennenden Richter zwischen den streitenden Parteien carakterisirt. Hier aber, meine Herren, bezweckt der Entwurf volle Münd- lihkeit, er will kein halb schriftlihes, kein halb mündliches Verfahren. Deswegen gilt: als Grundsatz, daß der Richter das thatsächliche Bor- bringen, welches in den vorbereitenden Schriftstücken nicht enthalten ist, aber in der mündlichen Verhandlung von den Parteien vorgetra- gen wird, zu berücksichtigen hat, während er ein Vorbringen, welches

ch in den Schriftsäßen findet, den Gegenstand der mündlichen Ver- andlung aber nicht gebildet hat, nich: berüdcksihtigen darf. Wenn die Mündlichkeit eine Wahrheit werden soll, wenn der Macht alt- hergebrahter Gewohnheiten ein Damm entgegengeseßt werden foll, wenn wir verhindern wollen, daß die mündlihe Verhandlung nah und nach wieder zur Bedeutungslosigkeit, zu einer Schein- verhandlung herabfinkt, wenn wir verhüten wollen, daß „der Richter sich allmählich wieder dem Eindrucke einer unmit- telbaren Verhandlung entzieht und sein Urtheil lediglich nach den ihm vorliegenden, vorbereitenden Scthriftsäßen fällt, dann ist eine selche imperative Vorschrift, wie fie der Entwurf enthält, nah meinen An- \{hauungen und Erfahrungen wohl berechtigt. :

Die Einrichtung, welche man gemeinhin den Prozeßbetrieb nennt, hat der Eatwurf weder nah der einen noch nah der anderen Rich- tung mit ftarrer theoretischer Konsequenz aufgenommen. Der Ent- wurf hat insbesondere das fremdländishe Dogma der Reinhaltung des Richteramtes von jeglichem Eingreifen in den Prozeßgang in seinem vollen Umfange nit adoptirt, und er hot namentlich niht die Konsequenz des rheinish-französischen Prozefses gezo- gen, daß nämlich das Urtheil in Bezug auf seinen that- sählichen Theil von den Anwalten bearbeitet wird und daß nit der Richter es ist, welcher den Sachverhalt im Urtheile fest- stellt. Als Regel finden Sie die Vorschrift, daß für die Einleitung des Prozesses cine, wenn auch nur formale, Mitwirkung des Gerichts nothwendig ist, und daß für die Fortseßung der Verhandlungen und den weiteren Verlauf des Prozesses vom Vorsißenden von Amtswegen Sorge getragen ist, Daneben ist den Parteien volle Freiheit in Be- zug auf die Vorbereitung des Verfahrens und die mündliche Ver- handlung, insbesondere im Anwaltsprozesse gewährleistet.

Mährend die von mix vorhin angeführten Grundprincipien mit dem hannoveranischen Prozesse im Einklang stehen, Ie der Entwurf in einem Hauptpunkte dieses Vorbild verlassen, nämlich in Bezug auf die Theilung der Verhandlung in zwei Abschnitte, von welchen der eine die Behauptungen der Parteien zum Gegenstande at, der andere den Beweis. Der Entwurf hat das Beweis- interlokut aufgegeben. Behauptung und Beweis verbindet der Ent- wurf in einem unausgeschiedenen tadium. Jh zweifle nicht, daß sich diese Neuerung bewähren wird; fie hat in den Ländern des rhei- nisch-franzöfishen Prozesses e und a in denjenigen Län- dern, welche in neuerer Zeit dicsen “wait gefolgt find, zu nennens- werthen Unzuträglichkeiten nicht geführt.

In Bezug auf Bewéislast, Beweisgegenstand und Beweismittel werden Sie in dem Entwurfe die Bestimmungen des deutschen Rechtes wiederfinden. Der Entwurf hat insbesondere die Vorschriften des rheinischen Rechts über die Untheilbarkeit des Geständnisses und über die Beschränkung des Zeugenbeweises reprobirt.

Nur vorübergehend will ich noch weiter bemerken, daß für Rechtöstreitigkeiten höherer Ordnung der Anwaltszwang statuirt ift, und der Entwurf von der Einführung der Staatsanwaltschaft im Civilprozeß absehen zu können glaubte. :

Endlich mache ih Sie auch noch auf das Mahnverfahren auf- merksam. Demselben is in dem Entwurfe cine weite Wirksamkeit eingeräumt und ih glaube wohl mit Recht, nachdem es cine von den Gerichten täglich gewonnene Erfahrung ist, daß die größere Mehrzahl der Rechtsstreitigkeiten niht wegen zweifelhafter oder werwickelter Sach- und Rechtsverhältnisse eingeleitet wird, sondern lediglich des- wegen, weil der Gegner entweder aus Saumfal oder aus momentaner Unvermsgenheit seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt.

Anbelangend, meine Herren, die Theorie der Rechtsmittel, so fennt der Entwurf als Rechtsmittel nur jene prozessualen Rechts- behelfe, durch welche Entscheidungen, welche die Rechtskraft noch nicht bestritten haben, vor einem höheren Richter angefochten wer- den, somit nach Ausscheidung der Wiedereinscßung in den vorigen Stand, des Einspruchs, der Institutions- und der Nichtigkeitsklage nur die Beschwerde, die Revision und die Berufung.

Die Beschwerde ist ein nothwendiger Rechtsbehelf für diejenigen Fälle, in welchen es sich nicht um die Anfechtung einer Entscheidung handelt, die den Charakter des Endurtheils hat, also z. B. für den Fall der Anfechtung von Entscheidungen, dur. welche die Einleitung der Fortseßung des Verfahrens versagt oder aufgehoben wird, dann v nat welche Personen außer den Prozeßparteien be- reffen.

Die Berufung aber wird Ihnen dargeboten als ein neues Judicium, als eine Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits in zweiter In- stanz in thatsächlicher und in rechtlicher Beziehung. Ich darf Ihnen hierbei nit verhehlen, daß im Schooße des Bundesrathes mannigfache Zweifel darüber auftauhten, ob wider Urtheile der Kollegialgerichte eine Berufung gegen die thatsächlihe Feststellung nothwendi und weckmäßig ist. Es läßt fich auch nicht leugnen, daß die Wieder- holung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises vor einem Gerichte höherer Ordnung große Schwierigkeiten hat. Allein, es hat die Er- wägung obgesiegt, daß die Verhältnisse des Strafverfahrens und des Civilverfahrens, wie {hon der Herr Vorredner angedeutet hat, we- sentlich verschieden sind, daß beim Civilprozeß die Thatfrage von der Rechtsfrage schwer zu scheiden ist, daß {on eine irrige Ansicht des Richters erster Instanz bei der Ermittelung des Thatsächtlichen, die ganze Operation der Feststellung des Faktums möglicherweise beein- flussen und dem Prozesse eine falshe Richtung geben kann und daß es daher nicht gut gethan wäre, den Parteien jeglichen Schuß gegen den r revi Jrrthum in Bezug auf die thatsächliche Feststellung zu versagen. ,

Die Revision endlich wird Ihnen in einer Form dargeboten, welche sich von dem französischen Kassationsrekurse sehr wesentlih unterscheidet. Der Revisionshof ijt in dem Entwurfe kfonstruirt als ein Rechtsmittel, welches den Parteien Recht spricht und welches Urtheile, die mit dem eise in Widerstreit stehen, im Partets- interesse beseitigt. Das Rechtsmittel also kann nicht etwa von einer Staatsbehörde eingelegt werden; zur Einlegung des Rechts- mittels sollen nur die Parteien berechtigt sein. Es ist mit dem Suspensiveffekt verschen und bewegt sich ganz in denselben Prozedurformen, wie die Berufung. Die Begrenzung der Revisionen wird von denselben Einflüssen beherrscht, von denen es {hon bisher das Rechtsmittel dritter Instanz war. Es waren insbesondere prozeß politishe Gründe und die Verschiedenheiten zu beachten, welche ¡zur Zeit in Deutschland hinsichtlih des bürgerlichen Rechts existiren und vielleicht bis zum Zustandekommen eines bürgerlichen Geseßbuchs noch geraume Zeit bestehen werden. ;

Ueber das Zwangsvollstreckungsverfahren, meine Herren, werde ih mich kaum weiter zu äußern brauchen. Ein flüchtiger Blick wird Jhnen zeigen, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren so einfach, als es möglich war, organisirt ist, und daß das Bestreben obwaltet, dem Berechtigten so rash als möglich zum Ziel zu verhelfen, dagegen auch den Bcklagten vor ungerechtfertigtem Zugriffe zu {üßen. Eine Aus- nahme mußte bei der Immobiliar-Exekution getroffen werden. In dieser Beziehung hat der Entwurf der Landesgeseßgebung einen reih- lichen Spielraum gelassen, und er mußte das auch thun wegen der zur Zeit bestehenden Verschiedenheit der territorialen Geseßgebung und insbesondere wegen der Verschiedenheit des Hypothekenrechts. Sie werden aber immerhin in dem Entwurfe wenigstens die allgemeinen Grund- säße nicht vermissen, durch welche der Landesgeseßgebung im Großen und Ganzen eine bestimmte Richtung vorgezeichnet ist.

Endlich, meine Herren, halte ih mich noch verpflichtet, mit wenigen Worten der Institution der erihtsvollzieher zu gedenken. Der Entwurf hat in Bezug auf die Zustellung dur Zulassung der Post ermögliht, daß höchst wahrscheinlich in Zukunft die Post das regelmäßige Insinuationsorgan sein wird. Was dagegen die Zwangs- vollstreckuug betrifft, so glaubte der Entwurf eine üdfkehr zu den bisherigen Verhältnissen nicht befürworten zu sollen, er glaubte den Rüdck- schritt nit thun zu dürfen, der darin bestände, daß man den unmittel- baren Prozeßbetrieb durch die Partei im Exekutionsverfahren aufgiebt. Allerdings macht es die nun sehr beschränke Wirksamkeit der Organe, welche man Gerichtsvollzieher nennt, unmöglich, sie fernerhin als jene technishen Beamten, als jene mit selbständigem JImperium aus- gerüstete öffentliche Organe zu belassen, als welche sie im französischen und rheinishen Prozeß und auch im bayerischen Proze bestehen. Der Entwurf hat fih daher der bewährten hannoverschen Einrichtung zugeneigt, es jedo vorgézogen, in Bezug auf das Detail des Gerichts- vollzieherdienftes den Landes I p ag nes völlig freie Hand zu laffen, welhe daher die neue Einrichtung im Zusammenhange mit den bestehenden Verhältnissen, nah Maßgabe der verfügbaren Mittel, der lokalen Verhältnisse und der disponibeln Kräfte durchzuführen haben werden. j

Mit diesen wenigen Bemerkungen, meine Herren, unterstelle ih den Entwurf der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Ihrer weisen und eingehenden Berathung. Sie werden die mannig- fachen Schwierigkeiten nicht verkennen, welche es gehabt hat, um die verschiedenen Prozedurformen, welche in den einzelnen deutshen Staaten bestehen, Y einem harmonishen Ganzen zu vereinigen, der Bundes- rath hat diese Schwierigkeiten \{chwer empfunden, aber den verbündeten Regierungen hat über alle Bedenken eine Hh! hinweg geholfen, die Rückficht, daß ein fertiges Werk zu Stande kommen müsse, und daß der deutschen Nation dieses erste und bedeutsamste Siück seiner Rechtseinheit nicht mehr länger vorenthalten werden kann. Jch zweifle E wee Herren, daß dieser Geist auch Jhre Berathungen be- eelen werde.

Im Laufe der Diskussion entgegnete der Staats-Minister Dr. Leonhardt dem Abg. Dr. Lasker:

Meine Herren! Jh bitte, mir wenige Worte zu gestatten. Zu- vörderst eine Nebeunbemerkung. Wenn der Hr. Abg. Lasker bemerkt, daß ih von „leichter*" Kritik gesprochen hätte mit Rücksicht auf die Arbeiten des Reichstages, so ist das ganz irrig. Von „leichter“ Kritik habe ich nicht gesp-ochen, vielmehr von Kritik im Gegensaß zum legislativen Schaffen, und habe ih mit diesem Gegensaß diejenigen treffen wollen, welche sich darüber beklagen, daß große Reichsjustiz- Gejeßze mit Fehlern aus den ie E E 4 ervorgehen.

m- Uebrigen hat der Hr. Abg. Lasker manches vor- getragen, was sehr erfreulich ist, und wofür ihm auch der Dank gesagt werden soll. Aber der Herr Abgeordnete wolle mir doch gestatten, zu bemerken, daß er übertreibt. Es sind alle möglichen Bedenken hervorgehoben, die eintreten könnten und in Einzelstaaten hervorträten. Jch kanu das nicht Pberleuea: insonderheit kann ih die Verhältnisse nicht übersehen, welche. in Betreff des hiesigen Stadt- gerichts hervorgehoben wurden; sie werden wobl vor meiner Zeit liegen. Allein diese Dinge kommen nur sehr nebenbei in Betracht. Jch gebe dem Hrn. Abgeordneten voulständig darin Ret; der Geseßentwurf, welcher zur Bera

Rtrage der

Wkannt sein,

hung steht, ift kein Gerihtsvecfassung8geseß, er trägt nur den Namen, er enthält nur, wie ich mir au hervorzuheben erlaubt habe, und der Hr. Präsident gleich anfänglich gesagt hat, gewisse Vorschriften der Gerichtsverfassung, welche nothwendig find als Grundlage für die Gerichtsordnungen ih habe bemerkt, ein vollständiges Gerichts-

Üperfassungsgeseß konnte niht vorgelegt werden aus dem einfachen

Grunde, weil das die geseßliche Zuständigkcit der Reichsgeseßge- jung in Justizsahen übersteigt. Ueber diesen Punkt, worauf Alles ankommt, hat der Hr. Abg. Lasker auch kein Wort gesagt. Die Sache if aber doch seht einfah. In den Anträgen zu Nr. 13 Art. 4 der Verfassung, welche von den Herren Lasker und Miquel guêgegan- en sind, ist während einer langen Zeit vid eine Ge- rihtsverfassung begriffen gewesen; später ist in dem An- _ Gerichtsverfassung nicht weiter gedacht worden, und in dieser abgekürzten Fassung hat der Antrag die ustimmung der Faktoren der Eu gefunden. Wie er- Zart es sich denn, daß der Gerichtsverfassung nicht weiter gedacht vurde? Meint man wirkli, daß die Worte überflüssig seien? Ich glaube kaum, daß die Sache so gelegen war; es wird wahrscheinlich pohl etwas Kompromiß in Betracht gekommen sein, ih kann die ache jedoch nicht übersehen. Die Nerhältnisse, welche das vorge- legte Gerichtsverfassungsgeseß nicht ordnet, sind in den Einzelstaaten bereits geordnet; sie werden aber wahrscheinli neu geordnet werden müssen, so wird die Sache wenigstens in Betreff des preußischen Staates si verhalten. © Sn dieser Frage, meine Herren das lassen Sie mich noch vervorbeben befinde ih mich als preußischer Justiz-Minister auf inem sehr unbefangenen Standpunkt. Das wird Ihnen wohl be- in, daß unter meiner Leitung der Entwurf des Ge- ihtsverfassung8geseßes nach ganz anderen Prinzipien aus- gearbeitet worden ist, daß derselbe früher ein vollständiges in sich abgeshlossenes Werk war. Aber, meine Herren, zu dieser Zeit waren die Verhältnisse ganz andere, einmal, weil damals noch für den Norddeutschen Bund gearbeitet wurde, und zweitens mit Rücksicht auf den „die Gerichtsverfassung“ umfassenden Antrag des Hrn. Lasker; denn darüber, daß der Antrag, wie er früher lautete, den Beifall der Faktoren der Gesetzgebung ‘über furz oder lang finden werde, vin ih nie, auch nur einen Augenblick zweifelhaft gewesen. Der Herr Abgeordnete und Viele mit ihm mögen bedauern, daß der Antrag in der abgekürzten Geftalt zum Geseß erhoben worden ist; au ich thue das vielleicht, aber, wie die Sachen liegen, würden die Grenzen der Zuständigkeit der Reichsgeseßgebung überschritten, wenn man den Anschauungen des Herrn Vorredners folgen würde. Das kann ih nit für wünschenswerth halten; ih kann es nicht für räth-

ih erachten, daß, nachdem soeben die Grenzen der Zuständigkeit

in bedeutender Weise erweitert worden sind, dieselben bei der ersten Gelegenheit wieder überschritten werden. Au erscheint mir ein sol- ches Verfahren als politisch bedenklich. Aus diesen Gründen habe ih meinen ursprünglichen Plan fallen lassen, nachdem er Widerspruch erfahren hatte. Wäre “der Antrag in d?r weiteren Fassung angenom- men worden, fo zweifle ih nicht, daß ein vollständiges Gerichtsver- fassungsgeseß Jhnen vorgelegt sein* würde.

Dem Reichstag is der Entwurf eines Gesetzes, betref- fend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecle der Marine- und der Telegraphen-Verwaltung vorgelegt worden. Derselbe lautet:

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.,

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt : :

8. 1, Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage A. aufgeführten einmaligen Ausgaben der Marine und der Telegraphenverwaliung für 1875 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 16,787,543 Mark im Wege des Kredit flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich fein wird, eine verzinsliche, nah den Bestimmungen des Ge]eßes vom 19. Juni 1868 (Bundes- Geseßblatt S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- anweisungen auszugeben, ;

. 2. In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu be- gebenden Anleihe finden die Bestimmungen im S. 2 des Geseßes vom ). November 1869 (Bundes-Geseßblatt S. 157) und der §8. 3 bis 5 des Geseßes vom 6. April 1870 (Bundes-Geseßblatt S. 65), in An- ehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen und

inscoupons die Bestimmungen im §. 6 des Geseßes vom 9. No- vember 1867 (Bundes-Geseßblatt S. 157) und des Geseßes vom 12. Mai 1873 (Reichs-Ge]|eßblatt S. 91) Anwendung.

8. 3. Die Bestimmung des Zinssaßzes der auszugebenden Schaßz- anweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwal-ung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeit- aum eines Jahres nicht überschreiten darf, wixd dem Reichskanzler überlassen. Nah Anordnung des Reichskanzlers kann der Betrag der

haßanweisungen wiederholt, jedo nur zur Deckung in Verkehr ge- seßter Schaßanweisungen, ausgegeben werden.

Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schaßanweisungen die Bestimmungen im §. 8 des. Geseßes vom 9. November 1867

Slnwendung.

8, 4. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur inlösung der Schaßanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichs\hulden-Verwaltnng aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzcit zur Verfügung gestellt werden. ___§. 5. Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Geseßes Rechenschaft zu geben.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Anlage A. enthält den Voranschlag derjenigen einmaligen Ausgaben für das Jahr 1875, welche durh im Wege des Kredits zu beschaffende Mittel ihre Deckung finden. Es sind:

E Sans Ausgaben der Marine-Verwaltung. 1) Zu Garni- onbauten in ilhelmshaven, sowie zur Ausstattung derselben 1,151,847 Mark. 2) Zu Garnisonbauten in Kiel und Friedrichsort, owie zur Ausstattung ‘derselben 510,000 Mark. 3) Zum Bau von Kriegsschiffen 9,437,706 Mark. 4) Kosten der Armircung für neue

chiffe und zu Schießversuchen 1,188,000 Mark. Zusammen 13,787,553 Mark.

IL. Einmalige Ausgaben der Telegraphen-Verwaltung. 1) Zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und Zur Errichtung von neuen Telegraphen-Stationen, sowie zur allmäh- ligen Erwerbung der von Kommunen hergestellten Telegraphenanlagen und Stationen und zur Erwerbung von Dienstgebäuden 300,000 Mark. Im Ganzen '16,787,553 Mark.

Aus der Sißung, welche die Bankgeseß-Kommission am onnabend hielt, erfährt die „Bresl. Z." Folgendes: Die verläufigeu Be- prechungen und der Verlauf der Sißung haben ergeben, daß die Zu- ammenseßung der Kommission den Bambergerschen deen für eine dur Kontingentirung der Noten nicht beschränkte Reihs- und Staats- bank weit günstiger ist, als die Mehrheit des Reichstags. + Man be- rieth in dieser ersten Sißung in Anwesenheit des Geheimen Ober- Regierungs-Raths Dr. Michaelis und dreier anderer Kommissarien, die fich ämmtlich \chweigend verhielten, nur üder die Geschästsbehandlung. eiae wurde, keine Referenten für die Kommission zu ernennen. Ein Vorschlag Bambergers, zunächst über „den Gedanken der Reichs- bank* vorbehaltlich der „sefundären Fragen" der Kontingentirung oder iht-Kontingentirung und der Monopolbank vorläufig abstimmen, wurde namentli von fortschrittliher und klerikaler Seite sehr lebhaft L, Nach langen Debatten wurde fast einstimmig beschlossen, keiue Generaldiskussion stattfinden zu lassen. Gegen 5 Stimmen wurde au abgelehnt, eine Generaldiskussion mit §. 1 zu verbinden, Nun- mehr berieth man über zwei Anträge der von Abg. Schröder-Lippstadt und Dr, von Schauß, wonach man vor Eintritt in die materielle Be- athung erft die Stellung des Bundesraths zur Reichsbank ermitteln wollte, Schließlich wurde der vom Antragsteller zurückgezogene, vom bg. Dr, Lasker wieder aufgenvummene Antrag des

bg. Dr. von

Schauß mit 13 gegen 4 Stimmen angenommen, dahin lautend: „Die Kammission erklärt, daß fie die Ditkussion des Bankgesches nit für wünschenswerth erachtet, ehe ein Beschluß (des Bundesraths) über die Einführuug einer Reichsbank und deren Modalitäten gefaßt sei.“

Statistische Nachrichten.

Vom Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rechnungs-Büreau is} die provisorishe Abrehnung zwishendem Deutschen Reiche, Desterreich (wegen der dem deutschen Zollgebiete angeschlossenen Gemeinde Jungholz) und Luxemburg über die gemein- \chaftlichen Einnahmen an Zöllen, Rübenzuckersteuer, Salzsteuer und Tabakssteuer für das 1.—3. Quartal 1874 aufgestellt worden. Nach derselben belief sich der Bruttoertrag der vorgedahten Abgabenzweige mit Einschluß der Freischreibun- gen für privative Rechnung der norddeutshen Staaten auf rund 42,323,529 Thlr.; hiervon gehen ab an Erhebungs- und Verwaltungskosten 2c. 3,357,640 Thlr., so daß fich der zur Theilung zu stellende Reinertrag auf 38,965,889 Thlr. beläuft, von welchen 38,700,647 Thlr. im deutschen Zollgebiete und 265,242 Thlr. in Luxemburg aufgekommen sind. Der Antheil nach dein Verhältniß der Bevölkerung berechnet fich für das deutsche Zollgebiet (40,480,366 Köpfe) auf 38,776,467 Thlr., für die österreichishe Gemeinde Jung- holz (217 Köpfe) auf 208 Thlr. und für Luxemburg (197,528 Köpfe) auf 189,214 Thlr., so daß also leßteres von seinen Einnahmen an das Deutsche Reich 75,820 Thlr. und an Oesterreich 208 Thlr. her- auszuzahlen hat.

Hinsichtlich der einzelnen Abgabenzweige is zu bemerken, daß die Zölle einen Bruttoertrag von 27,242,447 Thlr. geliefert haben; hier- von ab an Erhebungs- und Verwaltungskosten 2,913,732 Thlr. bleiben zur Theilung 24,328,715 Thlr., von welchen 24,060,101 Thlr. im deutschen Zollgebiete und 268,614 Thlr. in Luxemburg erhoben worden sind Die Bruttoeinnahme an Rübenzuckersteuer war 7,136,127 Thlr., von welchen an Erhebungs- 2c. Kosten 331,240 Thlr. in Abzug zu bringen sind, so daß sich also der Nettoertrag auf 6,804,887 Thlr. stellt. Die Einnahme im deutschen Zollgebiete betrug 6,818,451 Thlr., wovon jedoch für Luxemburg, welches Einnahme an Rübenzuckersteuer nicht nachweist, 13,564 Thlr. an gezahlten Aus- fuhrvergütungen in Abzug kommen. Der Ertrag der Salzsteuer stellt sich auf 7,697,720 Thlr. ; hiervon ab die Verwsltungsausgaben mit 62,426 Thlr, bleiben zur Theilung 7,635,294 Thlr., und sind hiervon 7,624,366 Thlr. im deutschen Zollgebiet und 10,928 Thlr. in Luxemburg aufgekommen. Die Tabakssteuer endlich ergab einen Bruttoertrag von 247,234 Thlr. Werden hiervon die Erhebungs- x. Kosten mit 50,241 Thlr. in Abzug gebracht, so beläuft fich die Nettoeinnahme auf 196,993 Thlr. Vom deutschen Zollgebiet sind im Ganzen 197,729 Thlr. zur Theilung gestellt, wovon indeß die in Luxemburg gezahlten Bonifikationen mit 736 Thlr. abgehen.

Aus dem neuesten Au?weis über den Stand des italieni- jchen Staatsshaßes (pr. 31, Oktober d. J.) theilen wir im Nachfolgenden die P mit:

Aktiva: Cassafonds Ende 1873 125,089,900, Kreditoren Ende 1873 138,068,382, Einzahlungen bis 31. Oftober 1874 1,038,813,565, Daulehen vermöge des Zwang8cour'es 20,000,000, Liquidationen frü- herer Administrationen 11,433, Debitoren per 31. Oktober 1374 390,475,363; Totale 1,712,458,643 Lire.”

Passiva: Debitoren Ende 1873 368,921,922, Auszahlungen bis 31. Oktober 1874 1,021,703,594, Liquidationen früherer Administra- tionen 2376, Cassafonds per 31. Oktober 1874 141,582,652, Kredi- toren per 31. Oktober 1874 180,248,099; Totale 1,712,458,643 Lire.

Die Veränderungen, welche sih im Laufe des Oktober in dem Stande des Schatzes ergaben, find folgende: Einzahlungen (gegen

Oktober 1873 4,983,264) 148,959,973 Lire, Debitoren (u. z..

Schaßbons 8,767,500 Lire, statutenmäßige Vorschüsse der Banken —— 5 Millionen Lire, sonstige + 13,492,863 Lire) + 9,725,363 Lire zus. 158,685,336 Lire. Auszahlungen (gegen Oktober 1873 7,429,352 Lire) 102,958,884 Lire, Cassafonds +- 41,804,312 Lire, Kreditoren + 13,922,140 Lire; zus. 158,685,336. Lire. &&

Gegenüber dem Stande per 31. Dezember 1873 wiederum haben ih in den ersten zehn Monaten d. I. die nachstehenden Verände- rungen ergeben: Vermehrung der Cassafonds 16,492,751 Lire und Vermehrung der Kreditoren 42,179,717 Lire, zusammen 58,672,468 Lire, welche eine Vermehrung der Debitoren um 21,593,441 Lire, eine Vermehrung der Darlehne vermöge des Zwangscourses um 20,000,000 Lire und ein Uebershuß aus den Liquidationen früherer Administra- tion per 9056 Lire, endlich die Mehreinnahme im Vergleiche zu den Ausgaben in der Zeitperiode vom 1. Jannar bis 31. Oktober 1874 per 17,109,970 Lire entsprechen. Um den Erfordernissen der Cafsa gerecht zu werden, hat der Saat gas im Laufe der ersten zehn Mo- nate 1874 die Schaßbonds-Emission um 30,456,000 Lire vermehrt (bis auf 214,857,100 Lire), ein Darlehen vermöge des Zwangscourses per 0 Millionen Lire aufgenommen und den Banken weitere 23 Millionen Lire an statutenmäßig zu leistenden Vorschüssen entlehnt, was zusammen eine Summe von 73,450,000 Lire ergiebt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Der so eben (im Verlage von Fr. Schulze hierselbst) ecschienene gut ausgestattete sehte Jahraang des Preu B chen - min- und Notiz-Kalenders für 1875 zum Gebrauche der Verwal- tungsbeamten enthält neben der Genealogie des Königlichen Hauses und den gebräuchlichen Eiden die Posttaxe, Zinstabellen, die mpfgeseße, die Rolle zum Klassensteuergeseß vom 25. Mai 1873, das Personen- standsgeset, so wie eine Aufzählung der Behörden und Beamten der allgemeinen und der inneren Verwaltung.

Von den „Schriften des Vereins für die Geschichte der Stadt Berlin“ is foeben das 12. Heft ershienen (Verlag der Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deer). Derselbe ent- Pn Chronik von Gütergoß vom Pfarrer H. E. A. Bro-

ersen.

Die Buch- und Antiquariatshandlung Jsaac St. Goar in Frankfurt a. M. hat soeben die Nr. XXXIX. ihres Antiqua- rishen Katalogs ausgegeben. Derselbe enthält die reichhaltige Sammlung von Werken über R und Rheinische Ge- chichte (Taunus, Nassau, Frankfurt a. M., Baden) aus der ibliothek des Kriminalrichters Höpfner zu Gießen.

Das 10. (Oktober) Heft des „Rübezahl, Schlesische Provinzialblätter“, herausgegeben von Dr. Th. Oelsner (Bres- lau), hat folgenden Inhalt: Das Samariter-Ordensstift zu Crajsch- niv, Pflege-Anstalt für Schwach- und Blödfinnige und Epileptische, von Pastor R. (Mit Abbildung). Pre, Kreis Trebniß ; ein Beitrag zu den Ortschroniken, nach einer aufgefundenen alten Skriptur, von Lehrer Ergmann. (Mit Holzschn.). Holzäpfel und Aprikosen. Skizzen aus den Jugenderinnerungen eines alten Schlesiers, hrsg. von Lykophron. (Fortseh.). Schlesische Volkstrachten: Zur Natur- geschichte der Hauben. Fortsez. (Mit 2 Holzschn.). Des Feld- marschall y. York erste Liebe, biograph. Skizze von K. v. Kessel. (Schluß). Zur Familien- und Wappenkunde X. Die Fechtmeister des langen Schwerts von Greifenfels, von S. Beck. (Mit 2 Wappen- bildern). Die Fleischerzunft in Canth, von Rektor Aberle (Schluß). Redensarten aus Schlefien mit ihren Erklärungen T., von Dr.- Mr. Zur Geschichte und gegenwartigen Einrichtung der landwirthschaftlihen Akademie Proskau, von v. W. Witterungs- beriht der Königl. Universitäts-Sternwarte in Breslau für Septem- ber, von Prof. Dr. Galle. Außerdem enthält das eft Mittheilun- gen über Literatur, Wissenschaft und Kunst, Monatshronik" für Sep-

tembér und Vereinschrouik.

Die Anzahl der auf der Universität Prag infkribirten Stvdiernden belief s|ch im Wintersemester 1873—74 auf 1756 ordentliche Universitätshôrer, wovon 501 neu immatrikulirt wurden, ‘dann -89. Pharmazeuten und 102 außerordentliche Hörer, im Ganzen

1947, außer den Hörern bei den Lektoren. Von diesen gehörten 126 der theologischen, 930 der rechts- und ftaatswiss-nschaftlichen, 381 der medizinischen und 510 der philosophischen Fakultät an, an welcher überdies 340 Studirende der drei übrigen Fakultäten einzelne Vor- träge besuchten. Im Sommersemester 1874 belief sich die Anzahl der Studirenden auf 1732 o. dentliche Fakultätshörer, wovon 59 neu immatrifulirt waren, daun 87 Pharmazeuten und 85 außerordentliche Hörer, zusammen 1904 Studirende außer den Hörern bei den Lekto- ren. Von diesen befanden sich 119 bei der theologischen, 913 bei der rechts- und staat2wissenschaftlichen, 370 bei der medizinischen und 502 bei der pHilosophischeu Fakultät, an welcher. leßteren auch noch 446 Studirende der drei übrigen Fakultäten einzelne Vorlesungen

hörten.

Den theoretisch-praktishen Lehrkurs für Hebammen haben 242 Kandidatinnen besucht.

Unter den 1947 Studirenden des Wintersemesters waren 1259 Cechoflaven, 654 Deutsche, 15 Serben und Kroaten, 5 Magyaren, 6 Polen, 3 Italiener, 1 Slovene, 2 Ruffen und 2 Bulgaren ; unter den 1904 Universitätshörern des Sommersemesters 1222 Cechoslaven, 651 Deutsche, 13 Serben und Kroaten, 5 Italiener, 3 Magyaren, 2 Polen, 1 Slovene, 2 Russen, 1 Slovak, 3 Bulgaren, 1 Franzose, 1 Englän- der. Im Auslande Geborene waren im Wintersemester 27, im Sommersemester 29.

Gewerbe und Handel.

Nach einer Berechnung des Berliner Börscn-Courier über die Rentabilität der einzelnen Aktiengesellschaften 1873 oder 1873/74 ergeben sich folgende Resultate: Von 169 Banken, deren Aktien an der Berliner Börse gehandelt werden, haben 67 für ihr verflossenes Geschäftsjahr « weder Zinsen noch Dividende gezahlt. Von den übrigen if die Dividende bei acht Justituten unter dem laufenden Zinsfuße von 4 % geblieben. Unter die Dividende des vorhergegangenen Geschäftsjahres is die für die pee Periode bei fünfzehn Justituten hinausgegangen. Von diejen fünfzehn Instituten, denen das Jahr 1873 ein größeres Erträgniß lieferte als sein Vorgänger, waren 9 Zettel- und 38 Hypothekenbanken. Von 44 Baugesellshaften, deren Aktien in Berlin zur Notiz gelangen, sind 26 für das verflossene Geschäftsjahr dividendenlos geblieben; nur Eine hat ein um § pCt. höheres Erträgniß erzielt als im Vorjahre. Von den in Berlin domi- zilirenden industriellen Gesellschaften, deren 93 ihre Dividende erklärt haben, gaben 34 gar feine Verzinsung, während 14 weitere nur eine Verzinsung von unter 4 pCt. abwarfen. Unter 78 verschiedenen Berg- werken, deren Resultate für 1873 bez. 73/74 fich bisher übersehen ließen, ist nur bei 5 der Coupon nothleidend geworden, während von 89 außerhalb domicilirenden industriellen Aktien-Gesellshaften 38 keine Dividende gezahlt haben und 11 mit ihrer Verzinsung unter 4 Prozent zurückblieben. Nur eine hat ein höheres Erträgniß geliefert, als im Jahre zuvor. Von den Eisenbahn-Aktien haben unter 69 siebenzehn ihren Coupon unbezahlt lassen müssen, während bei neun das Erträgniß weniger als 4 Prozent ausmacht. Es ergiebt sich aus dieser Zusammen- stellung mithin, daß der Courszettel der Berliner Börse nicht weniger als 201 verschiedene Dividendenpapiere ‘aufzuweisen hat, deren leßter Coupon uneingelöft geblieben ist, während er bei 53 den Betrag der laufenden Zinsen nicht erreicht hat. Diese Statistik fällt umsomehr ins Gewicht, wenn man bedenkt, daß die Minderverzinsung die Kapital- entwerthung als natürliche Folge nach sih zieht und welche die Summe an zinslosem Kapital jene 201 Gesellschaften repräsentirten.

. In einer am 22, November abgehaltenen Sißung des Ver- waltungsraths der Berliner Brauerei-Gesellschaft Tivoli wurde auf Grund des Rechnungsabschlusses für das mit dem Sep- tember zu Ende gegangene Geschäftsjahr die Vertheilung einer Dividende von 64 % beschlossen. Das geringere Resultat findet seine Erklärung darin, daß diesmal 250,000 Thlr. Kapital mehr an der Dividende Theil nehmen und daß weiter die hohen Gerstenpreise eine Mehrausgabe von 77,000 Thlr. zur Folge gehabt haben, sowie daß ga. L Thlr. diesmal mehr auf Abschreibungen verwendet wor- den find.

Die am 23. November abgehaltene Generalversammlung der Bexsliner Weißbier-Brauerei, Aktiengesellschaft (vorm, Carl Landré), genehmigte eine Vertheilung von 6 % für das Ge- schäftsjahr 1874.

Bekanntlich hat sich der Aufsichtsrath der „Anglo-deutschen Bank in Hamburg für die Fortführung der Bank entschieden, welche eine Reorganisation erfahren soll. Die Tagesordnung der zum 22. Dezember einberufenen Generalversammlung enthält die Grund- züge des Reorganisationsplanes. Danach foll das Grundkapital von der im Ganzen eingezahlten Summe von 8 Millionen Thalern = 94 Mill. Reichsmark, auf 16 Mill, Reichsmark (also auf 665 pCt.) zu re- duzirt, außerdem 34 pCt. gleichzeitig mit Ausgabe der neuen Aktien den Aktionären ausgezahlt werden, während die Verfügung über den Reft der Generalversammlung vou 1876 vorbehalten bleibt. Da das der Bank aus den gegenwärtigen Beständen zu Üüberweisende Kapital von im Ganzen 16 Millionen Reichsmark den Grundstock des Geschäftes vom 1. Januar 1875 an bilden soll, so muß hierauf bei der jener Ueberweisung zum Grunde zu legenden demnächstigen Bilanz pro 1874 ganz besonders Rüfsicht genommen werden, und eben hieraus erklärt es sich, daß man den Werth der Aktiva per ult. 1874 nicht piel über 70% angenommen hat.

Nach dem soeben veröffentlichten offiziellen Ausweis über die Einnahmen der Italienischen Gesellschaft für die Tabaks- regie im Oktober 1874 stellten sich diesclben im Vergleiche zu den betreffenden Zahleu des Vorjahres:

1874: 1873: 1874:

Lire. Lire. Lire. 28,398,991. 27,568,316 4 830,675. 29,634,656. 29,481,022 + 153,639. « 29,568,112, 28,232,583 41,335,529. 2 7 ._ 10,468,509. 10,352,653 + 115,856. Im Ganzen 98,070,268. 95,634,574 2,435,699.

Aus der amtlichen Statistik des französischen Handels-Ministers geht Hervor, daß Frankreich gegenwärtig 123,000 Fabriken be- fißt, die 1,800, Arbeiter beschäftigen. Die in diesen Etablisse- ments angewendete mechanische Kraft beträgt 502,000 Pferdekräfte. ete fabrizirt jährlich für 1690 Millionen Waaren, ungefähr den ünften Theil der Produktion des ganzen Landes; die Umgebung von Lille für 700 Millionen, die von Lyon 600 Millionen, die von Rouen 440 Millionen, die von Marseille 271 und die von Saint Etienne 240 Millionen.

Die Besitzer von Alabama- und Chattanooga-Eisen- bahn-Bonds dürften darauf aufmerksam zu machen sein, daß es nit rathsam erscheint, der Aufforderung zur insendung dieser Bonds na Amerika an die jeßigen Trustees Stantou und Genossen Folge zu leisten, da gerade das Hauptbestreben des Frankfurter und Lon- doner Comités darauf gerichtet ist, diese Trustees n entfernen uud durch Persönlichkeit:n zu erseßen, die allein geeignet sein dürfter, das Interesse der europäishen Bondsbesißer zu wahren und zu vertreten.

Verkehrs-Austalten.

Die Handelskammer zu Halle a. S. veröffentlicht im Amtsblatt ein zwischen dem Handelsstand und den Schiffahrts-Juteressenten ihres Bezirks dur die Handelskammer vereinbartes Regulativ, belreffend das Laden und Löschen von Schiffsfahrzeugen in dem Be- zirk der Handelskammer zu Halle a. S., vom 15, Oktober 1874.

Die Generalversammlung der Dampf ch iff-Aktienge.sell- \chaftin Zürich hat den Vertrag mit der Schweizerischen Nordostbahn utgeheißen, nah welchem der Dampfschiffbetrieb auf dem Zürichsee von Neujahr ab durch Kauf des Materials an die Nordostbahn übergeht. Die Hauptbestimmungen dieses Vertrages sind folgende: Die Kaufsumine wird in 2300 Stück liberirten, auf den VFnhaber lautenden Nordost- bahn-Aktien mit Dividendengenuß vom 1. Januar 1875 an geleistet.

I, Quartal IT. 10S Oktober .

Der Inbentarwerth der gekauften Objekte beziffert L 1,421,739 Francs, a M ziffert sich auf