1874 / 296 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Dec 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Geseß- Samml. S. 357) find bekannt gemacht:

1) Die Allerhöchste Konzessions - Urkunde vom 13. März 1874, beireffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wellesweiler zum Anschluß an die von der Saarbrücker Staatsbchn abzweigende Zecenbahn nach der Grube König bei Neunkirchen durch die Pfälzische Ludwigsbahn-Gesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regie- E Jer Nr. 46 S. 227 bis 229, ausgegeben den 12. Novem-

er ; : 9) der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1874, betreffend die Verleibung des Enteignungsrechts an den Kreis Salzwedel für den chaufseemäßigen Ausbau der Wegestrecke vom Bahnhofe der Stendal-Salzwedel-Ue!zener Eisenbahn bei Klein-Grabenstedt bis zum Dummefluß an der Arebarense in der Richtung auf Bergen a. D, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 43 S. 345, ausgegeben den 24. Oktober 1874; 3) daë Allerhöchste Privilegium vom 19. S-ptember 1874 wegen eventueller Auêgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Lissa zum Betrage von 150,000 Mark Reichêmünze durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 44 S. 373 bis 375, ausgegeben den 29. Oktober 1874; 4) der Allerhöchste Erlaß vom 23. September 1874, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts und der fisfalishen Vorrechte an den Kreis Tost-Gleiwiß für den Bau und die Unterhaltung der Kreischausseen: 1) von Tost nach Kolonie Radun, 2) von Peis- kfr:ts{ham nach Brynnek, 3) von der Hebestelle bei Lohnia na Blott- niß, 4) von Boniowiß nah Schalscha, 5) von Gleiwiß nah Rudziniß und 6) von Kottlishowiß nach Langendorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321, ausgegeben den 6. November 1874; S 5) das Allerhöchste Privilegium vom 23. September 1874 wegen Ausfertigung auf den Juhaber lautender Kreisobligationen IL Emiffion des Toft - Gleiwißer Kreises im Betragé von 400,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321 bis 323, ausgegeben den 6. November 1874; 6) das Allerhöchste Privilegium vom 28, September 1874 wegen Auëgabe auf jeden Jnhaber lautender Obligationen der Stadt Grabow a. d. O. zum Betrage von 60,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblati der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 45 S. 307 bis 309, ausgegeben den 6. November 1874; 7) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874 wegen Au3gabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Nord- hausen zum Betrage von 1,500,000 Mark Reihs8währung durch das B mtsblatt der Königlichen Regierung zu Erfurt Nr. 47 S. 222 bis 924, ausgegeben den 14. November 1874; 8) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Oftober 1874 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Ber- lin zum Betrage von 24,000,000 Mark Reichswährung durh das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 359 bis 357, auêëgegeben den 13. November 1874; 9) das am 14. Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut für den Verband der Thiene-Riester Auewiesen in den Aemtern Bersen- brüd und Vörden durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 385 bis 387, ausgegeben den 6. November 1874; 10) das Allerhöchste Privilegium vom 14. Oktober 1874 wegen Cmission von Prioritäts-Obligationen der Halle-Sorau - Gubener Eisenbahngesellshaft bis zum Betrage von 6,495,000 Mark Reichs- währung dur{ die Amtsblätter s der Königliéen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 362 bis 365, ausgegeben den 13. November 1874,

der Köuiglichen Regierung zu Merseburg Nr. 45 S. 241 bis 244, auêgegeben den 7. November 1874,

der Königlichen Regierung zu Frankfurt a./O. Nr. 46 S. 268 bis 271, ausgegeben den 18. November 1874;

11) die Allerhöchste Konzesfion3-Urkunde vom 16. Oktober 1874, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elsterwerda nah der preußis{-\ächsishen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa dur die Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Kompagnie, durch das Amts- blatt der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 47 S. 255 bis 257, ausgegeben den 21. November 1874;

12) das Allerhöchste Privilegium vom 19, Oktober 1874 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Soldiner Kreises IIL. Emisfion im Betrage von 428,700 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a./O. Nr. 46 S. 271 bis 273, ausgegeben den 18. November 1874;

13) das am 21. Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut der Willkoschen - Kulligkehmer Entwäfserungs - Genossenshaft durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 46 S. 601 bis 603, ausgegeben den 18. November 1874;

14) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1874, betreffend

das der Großherzoglich oldenburgischen Regierung verliehene Entecig- nungsrecht bezügli der für den Bau und Betrieb einer Lokomotiv- Eisenbahn innerhalb des preußischen Gebietes von Ihrheve nah Neue Schanz erforderlihen Grundstücke, dur das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 388, ausgegeben den 6. November 1874; __ 15) das am 9. November 1874 Allerhöch#t vollzogene Statut für den Verband „Bersenbrücker Wiesen“ im Kreise Bersenbrück durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 51 S. 421 bis 426, ansgegeben den 27. November 1874.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 17. Dezember. In der gestrigen Sihung des Deutschen Reichstags, in der Diskussion über den Anträg des Abg. Dr. Lasker, die Verhaftung von Reichstagsabgeord- neten betreffend, nahm der Bundesbevollmächtigte, Justiz-Mi- nifier Dr. Leonhardt, zunähst nah dem Abg. Windthorst das Wort:

Meine Herren! Jch werde mich zur Zeit darauf beshränken,

einige thatsälihe Berichtigungen in Betreff dessen zu machen, was der geehrte Perr Vorredner vorgebracht hat. __ Derselbe läßt einen leisen Vorwurf wenigstens auf die Gerichte fallen, indem er fagt, der Abg. Majunke sei außerordentli cilig, obne daß er davon gewußt hätte, weswegen, und ohne daß er von dem Erkenntniß Kenntniß gehabt hätte, eingesperrt worden. Die Sache liegt einfa so: _ i ;

Das rechtskräftige Urtheil erging unterm 23. September 1874. Es ging dem Stadtgerichte am 29. September zu, und das Stcdt- gericht verfügte am 6. Oktober die Behändignng des Erkenntnisses dritter Instanz an den Angeklagten und den Erlaß einer Auf- forderung an denselben zum Antritt der Strafe innerhalb acht Tagen. Darauf ist dann einberitet worden: der Adrefssat fei nah der Aussage des Direktors Eirund auf unbestimmte Zeit verreist ; Auf- entbaltsort unbekannt. Diese Erklärung eines, wie es scheint, den Verhält- nissen doch nahestehenden Mauncs, des Direktors Eizund, ist doch immer eiwas bedenklich, insofern sie dahin gcht, der Abg. Majunke sei verreist und fein Aufenthaltsort unbekannt. Dann ist weiter verfügt, daß das Erkenntniß durch den Gerichtéboten an eincn Hausgenoisen des An- geflagten behändigt werde, und das Erkenutniß 1 darauf am 22. Ok- tober dem Angeklagten durch Anheften an die Thür seiner Wohnung vorschriftêmäßig behändigt. Am 30. Oktober ift die Verhaftung verfügt. Ich glaube, daß Niemand mit einigem Grunde behaupten kann, daß gegen Herrn Majunke mit besonderer Eile verfahren wäre, oder daß er nicht gewußt hätte, seine Verhaftung stände bevor, oder dos er nit seine Einrichtungen in dieser Beziehung hätte treffen

nnen.

_Zweitens ift es dem Herrn Abgeordneten für Meppen nicht recht erklärlich oder bedenklich erschienen, daß die Verhafiung erst zu einem verhältnißmäßig späten Zeitpunkt eingetreten sei. Das Kam- mergericht habe beschlossen, daß die Verhaftung zulässig fei, am 18. November. Das ist ganz rihtig. Da es fich hier um eine an und für fi eilige Sache nicht gehandelt hat, (Hêrt! aus dem Cen-

trum) ja, jede Strafsache ist eilig, aber sonst hatte die Sache feine besondere Eile so wird einige Zeit vergangen sein, bis die Sache an das Stadtgeriht gekommen, und von dicfem weitere Ver- fügung erlassen ift. Diese theilte das Stadtgericht unterm 26 No- vember dem Staatsanwalt zur Aeußerung mit, welcher sih dahin äußerte, daß seiner Meinung nah der Verhaftung nichts entgegenstehze, und so is unterm 9. Dezember das Polizei-Präsidium requirirt, die Nerhaftung. vorzunehmen. Also auch in diesen Richtungen liegt irgend ein Bedenken nicht vor. S

Nun kann ih aber auch noch einen Punkt anschließen, den der Le Abg. Windthorst zuleßt betont hat; der betrifft den preußischen Justiz-Minister. Jh glaube, daß der Hr. Abg. Windthorst nicht sowobl unbefannt ist mit den Reskripten des preußischen Staates, wie mit den Geseßen. Denn wenn er-mit den Geseßen des preußi- ichen Staates, d. h. für die der alten Provinzen, bekannt œäre, fo würde er nicht baben behauvten können, daß die Strafvollstreckung in den alten Provinzen der Mona:chie Sache der Justizverwaltung sei; sie ist Sache der Gerichte. Der Herr Abgeorduete denkt wohl, wie viele Andere, an die Provinz, in der er lebt. Jn der Provinz Hannover, in der Rheinprovinz, au in anderen Provinzen des preu- bischen Staats ist die Strafvollstreckung Sache der Verwaltung ; aber in den alten Provinzen ist fie Sache des Gerichts. Die Kriminalordnung bestimmt im §. 536, welher noch in vollkommener Gültigkeit besteht, R die Gerichte die unverzügliche Vellstreckung der rechtskräftigen rkenntnifse anzuordnen haben. Der Staatsanwalt hat nur die ganz allgemeine Befugniß, Anträge wegen der Strafvollstreckung zu stellen. Dieser Antrag if ganz unwesentli, und, wie jeder preußishe Jurist weiß, vollstrecken die Gerichte täglich von Amtswegen Urtheile ohne alle Rücksicht auf Anträge der Staatsanwaltschaft. Wenn aber die Strafvollftreckung in den alten Provinzen und der Fall Majunke liegt in den alten Provinzen Sache der Gerichte ist dann ist der Justiz-Minister nicht berechtigt, sich einzumishen in die Strafvollstreckung; er hat in dieser Beziehung die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren. Und in diesem Hause, wo noch die glänzenden Ex- pektorationen über die Unabhängigkeit der Gerichte widerhallen, ist eine entgegengeseßte Behauptung, glaube ih, nicht gerechtfertigt, wenn man nit eben davon ausgehen will, sie beruhe auf einer Unkennt- niß der Gesetze. Jh meinerseits als preußischer Justiz-Minister habe nit den mindesten Einfluß auf die VollstreŒung der Strafe, inso- weit es sich um Rechtsgrundsäße handelt. Jch würde einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte mir erlauben, wenn ih wäre ih auch volfommen überzeugt von der Unrichtigkeit der kammerge- richtlichen Entscheidung dem Kammergericht oder dem Stadtgericht sagte: ihr vollstreckt die Strafe nicht weiter! Jh kann nur ausnahms- weise, aus besonderen Gründen, in die Strafvollstreckung mich einmif chen. (Hört! im Centrum und links.) Ja, meine Herren, Sie follen hôren! hören Sie mi nur weiter an! Aber das kann ich nur im Wege der Gnade. Ich kann es thun auf Ansuchen der Angescul- digten und bin in dieser Weise nicht beshränkt; ih brauche nicht zu fordern, daß persönlihe Gründe vorliegen, auch öffentliche Verhält- nisse berechtigen mich dazu, die Strafvollstreckung auszuseßen. Habe ih denn bislang Veranlassung gehabt, vorzusreiten, wie es mir ver- fafsungëmäßig zusteht? Hat etwa der Hr. Majunke mir ein solches Gesuch eingereiht? Meine Akten wissen nichts davon, und ih glaube, er wird es auc sicher nicht thun; denn er streitet um Prinzipien und wird fich nicht einem Gnadenafte von Seiten der Justizverwaltung unterwersen. j

Fch bin deshalb auch sehr zweifelhaft, ob weitere Beschlüsse, die Sie mögliher Weise fassen können, auch weiter führen; wenn Hr. Majunke nicht aus dem Gefängniß heraus will, dann is der Justiz-Minister vollständig lahm gelegt, dann müßte er dem Hrn. Majunke gegenüber sagen: cedo majori. Deshalb find derartige unge- rechtfertigte, auf Unkenntniß des Rechts beruhende Vorwürfe, welche dem Justiz-Minister gemaht werden, abzuwehren.

Sodann nah dem Abg. Dr. Banks:

Meine Herren! Ih muß mir wiederum einige thatsählihe Be- rihtigungen erlauben gegenüber den Bemerkungen des geehrten Herrn Vorredners. /

Er hat behauptet, ih habe gesagt, der preußishe Justiz-Minister

si nicht berechtigt, Strafen auszuseßen, davon habe i fein Wort gesagt, ih habe vielmehr bemerklih gemacht, der preußische Justiz- Minister sei in den alten Provinzen uit berechtigt, aus Rechtsgrund- säßen die Strafvollstreckung auszuseßen; dagegen habe ich ausdrücklich bemerkt, daß diese Befugniß dem preußischen Minifter beiwohne in Folge besonderer Verhältnisse im Gnadenwege; auf diesen Punkt be- zieht sih das Reskript, welhes der geehrte Herr Redner angezogen hat und in Betreff dessen er meint, daß andere Mitglieder des Hauses mi belehren würden. Diese Belehrung ist ganz unnöthig. __ Zweitens hat der geehrte Herr Redner bemerfklich gemacht, es sei ibm doch thatsählich Manches bedenklih, und hinzugefügt, die JInis tiative zur Strafvollstreckung sei ausgegangen von der Staatsauwalt- schaft. Das ist gar nicht der Fall; es ijt aftenwidrig und unrichtig gegenüber Demjenigen, was ih hervorgehoben habe. Das Stadt- geriht als Vollistreckungëbehörde hatte ja die Vollstreckung angeordnet von Amtswegen heraus, ih glaube am 7. Oftober, (Rufe: Vorher!) am 6. Oktober; dann hatte es auch noch andere Ver- fügungen von Amtswegen erlassen, erst später hat der Staats- anwalt den Antrag gestellt. (Rufe: Wann?) Ja wohl, ich werde das gleich näher mittheilen. Der Staatsanwalt hat beim Kammergerihte Bes@hwerde erhoben am 6. November. Wie fam er dazu? Drängte er fih etwa. auf? Nein! Als das Stadt- gericht Bedenken erhob, die Strafvollstreckung weiter zu führcu, theilte es den betreffenden Beschluß der Staatéanwaltschaft zur Kenntniß- nahme mit, und der Staais8anwalt handelte ganz korrekt, wenn er dieserhalb Beschwerde erhob. Da ih nicht weiß, ob nech mehrere Herren über die gestellten Anträge sprechen wollen, so werde ich mir erlauben, in der Kürze mich über dieselben zu erfiären, zuvörderst übec die Resolutionen, die beantragt sind. Das sind Resolutionen, die tief eingreifen in das Ver- fassungsre{cht des Landes. In diesem Augeablick, wo die Anträge noh nit einmal aedruckt vorliegen, mich eingehend darüber zu erklären, in meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter zum Reich, bin ich nicht in der Lage. Das würde ich meinerseits für sehr übereilt und voreilig balten. Ich kann deshalb nur ganz beiläufig bemerken, daß dur diese Resolution der geseßgeberi]che Gedanke der Verfassung voll- ständig beseitigt wird. Es wird éin ganz neuer gefeßgeberischer Ge- danke dem alten untergeshoben. Der geseßzgeberische Gedanke, der dem betreffenden Artikel 31 der Verfassung zu Grunde liegt, ist der: es sollen tendeaziôóse Verfolgungen abgeschnitten werden. Das Jhnen bier näher auseinander zu seßen, liegt mir fern. Ich beziehe mich dafür auf die bedeutendsten Staatsretslehrer v. Mohl, v, Rônne, Schulze in Breslau, Zachariä in Göttingen. Wenn Sie aber einen fo weit greifenden Gedanken si zu eigen machen wellen, so erwägen Sie doch wohl: ob denn für das Parlamentsrecht der größeren Staaten jemals cin ähnlicher Gedanke zur Geltung gekommen ist ? Im Frankfurter Parlament sicher nit; hier herrshte der Gedaûke, welder im Art. 31 sich findet, nur etwas flarer im Sinne der meiner Ansicht nach richtigen Auslegung aus- edrückt. Daß das Parlamenisrecht Englands nicht so weit geht, teht fest, obwohl in dieser Ritung Zweifel obwalten. Wenn Sie so weit gehen wollen, dann bedenken Sie ferner, daß es sich um eine Kollifion von Rechtsbefugnifsen, Privilegien, wie man es nennen will, der Reichstagsabgeordneten gegenüber der Justiz handelt, Darüber ist man ja nit zweifelhaft ewesen, daß der Art. 31, wie er jeßt liegt, einen Eingriff in die Justizgewalt des Staates enthält. Jch glaube nicht, daß es an der Zeit ist, ohne weitere Vorbereitung in dieser Beziehung Beschlüsse zu fassen.

Zwei andere Anträge, die im Wesentlichen übereinstimmen, nur daß in dem einen der Reichékanzler aufgefordert, in dem anderen er- sucht wird, wollen, daß der Reichskanzler ersucht, aufgefordert werde zu veranlassen, daß Hr. Majunke während der Sißungsperiode des Reichstags aus der Haft entlassen werde. Was nun der Hr. Reichs- kanzler in dieser Richtuna thun wird, weiß ih nicht. Jch habe dar-

über keine Rücksprache nehmen Fönnen und kann die Erwägungen die für ihn maßgebend fein werden, nit ( agtt v Aber der Hr. Reichskanzler -ifft gar nicht in der Lage, direkt thätig zu sein, weil er dadur in die Iusüizgewan des preußischen Staats eingreifen würde; er wird nur die Königlich preußische Re- gierung oder auch den preußischen Justiz-Minister ersuchen können, den Herrn Majunke aus der Haft zu entlassen. Da treten dann für den preußischen Justiz-Minifter Erwägungen ein und obwohl ih Ihnen gar nit sagen kann, was der preußische Justiz-Minister denken und thun wird ih bin ja hier Bevollmächtigter für das Reich und nicht preußischer Justiz-Minister —, so möchte ih do Einiges bemerken, damit Sie nicht unbillig denken, wenn \sich die Sache vielleicht anders entwickeln sollte, als Sie erwarten.

___ Wenn das Hohe Haus auf Grund des 5. Alinea des Artikel 31 einen Antrag an den preußischen Justiz-Minister gelangen läßt, fo verfügt er s{leunigst, per Telegraph, und die Untersuhung wird sistirt. So liegt die Sache im vorliegenden Falle denn do nit. Der preußische Justiz-Minifier wird wahrscheinlich die Sache über- legen und erwägen wollen. Meine Herren, der preußische Justiz- Minister is zweifellos der Ansicht, wie ih glauke, daß das Kammer- in vollkommen rihtig geurtheilt hat. In dieser Beziehung timmt er den vorzüglichen Ausführungen des Herrn Berichterstatters durchaus bei, und wenn der Hr. Abg. Windthorst in scharffinniger Weise ein Bedenken aufgeworfen hat, fo wird der preußische Justiz- Minister meiner Ansicht nah dasselbe nicht theilen. Der Herr Abge- ordnete meint: die Worte „oder verhaftet*" in dem Artikel 31 würden, wenn man den Artikel bes{ränkt auffaßte, überflüssig sein. Dafür kann man ja sagen, daß jede Verhaftung die Einleitung einer Untersuhung vorausseze. Ih habe mir dafselbe Bedenken ge- macht; dasselbe is aber ganz unbegründet, und zwar einfach deshalb, weil der Artikel 31 auch den Fall umfaßt, wenn vor Der Sißungêperiode die Untersuchung eingeleitet wird, die Verhaftung aber erst nach Beginn der Sitzungsperiode eintreten soll. Nun wird aber der Justiz-Minister, wie er auch über diese Frage denken möchte, nicht in der Lage sein den Gerichten zu sagen: ihr habt die StrafvollstreXung auszuseßen, aus den Gründen, meine Herren, die ih Ihnen schon entwickelt habe und welche er beachten muß, wenn er niht die Unabhängigkeit der Gerichte antafttn will. Aber der Justiz-Minister ist, wie ih das auch bereits hervorgehoben hab, in der Lage, auf Ansuchen des Reichétags, aus thatsächlihen Gründen oder auch aus anderen Gründen die Strafvollstreckunig aus- zusetzen, d. h. im Wege der Gnade.

Liegt ein folches Gesuch vor? Dos ift bislange nicht der Fall. Nun ist der Justiz-Minister, glaube ih, auch nit so außerordentli streng an den Buchstaben gebunden und ereifert sich nit so sehr für die s daß er nit sagen sollte: das Gesuch braucht nicht

estellt zu werden von dem Verurtheilten selbs, von dem Ver- Daten, es kann auch von anderer Seite gestellt werden, und jo könnte der Justiz-Minister au sagen, wenn der Reichstag den Wrnsch zu erkennen giebt, daß der Mann aus der Haft entlassen werde, so ift formell der Justiz Minister im Recht, wenn er demgemäß verfährt. Ob Ihnen dieser Gesichtspunkt angenehm ist, meine Herren, lasse ich dahin gestellt sein. Ganz unangenehm wird aber die Lage, wenn der Justiz-Minister mit Rücksicht auf diesen Wunsch das Gesuch, welches etwa gestellt wird, gewährt und wenn uun der Ge Majunke sagt: ih will keine Gnade, ich will mein Recht. Das find Gefichts- punkte, auf die meiner Ansicht nah der Justiz - Minister Rücksicht nehmen muß, und wenn ein Resultat fi ergeben sollte, welches Ihnen nit genehm sein sollte, dann seien Sie nicht unbillig, und erwägen Sie die Verhältnisse, wie sie möglicherweise liegen kôn- nen. Der preußische Justiz-Minister wird meiner festen Ueberzeugung nad, wenn Sie durch den Herrn Reichskanzler den betreffenden Wunsch zu seiner Kenntniß bringen lassen, so. weit es thunlich sein wird, darauf eingehen.

Dann, meine Herren, gebe ich Ihnen doch noch einen Punkt zu erwägen. Bei der Frage, wie der Artikel 31 auszulegen, ist das be- deutendfte Argument im Abjaßze 3 desselben gegeben : das ist ein reines Korrelat zu Absaß 1. Wenn feststeht, daß Absaß 3 in einem be- stimmten Sinne zu verstehen ist, so muß Absatz 1 in gleichem Sinne verstanden werden und umgekehrt. Derselbe geseßgeberische Gedanke, welcher Sie bestimmen kann, die Haftvollstreckung auszuschließen wäh- rend der Sißungsperiode, muß au bestimmen, die Häft aufzuheben, wenn sie bereits begounen hat, vor Beginn der Sitzungen. Ob Sie konsequent und richtig handeln, wenn Sie, nachdem Sie im leßtge- dachten Falle verweigert haben, für die Aufhebung der Haft einzu- E diesem Falle es thun, muß ich Ihrem besseren Ermessen überlaffen.

Demnächst nah dem Abg. Dr. Lasker:

Der Herr Abg. Lasker hat mich doch sehr mißverstanden, wenn er behauptet, ich hâtte gesagt, daß ich es mir zum Beruf mache, über die Strafrechtspflege eine Aufsicht nicht zu üben. Ich übe die Aufsicht über die Strafrehtspflege nach allen Richtungen hin, im Allgemeinen, jowie den Gerichten und den Staats- anwälten gegenüber. Aber, was ih nickt thue, ist, daß_ ih mich niht einmishe in die Behandlung des einzelnen Straffalles. Der Justiz-Minister hat auch eine politische Aufgabe, aber diese po- litishe Aufgabe bezieht sich wahrhaftig nicht darauf, daß er fich in den einzelnen Straffall einmischt; deun für die Strafrechtspflege in Behandlung eines einzelnen Falles foll Gerechtigkeit herrschen und nicht Politik. Nur ein Justiz-Minister, der _sich auf diesen Stande punkt stellt, kaun darauf rechnen, daß der Justizverwaltung das Ver- trauen des Landes entgegenkommt. s 2

Der Hr. Abg. Lasker hat in einem großen Exkurs erörtert, ob die Befugniß der Gerichte, des Justiz-Ministers, Strafen auszuseßen, ein Gnadenakt sei oder nicht. Darauf kommt eigentlich recht wenig an. Natürlich i}, wenn ih hier von Begnadigung. spreche, eine andere Art von Begnadigung in Rede als der Straferlaß, und die Strafmilderung. Ganz richtig is es auch, daß der Justiz-Minister und die Gerichte einen Aft der Vegnadigung nur in soweit vornehmen Fönnen, als derselbe diesen Behörden vom Monarchen delegirt ift. Aber Letzteres ist gerade gesehen. Die Befugniß der Gerichte und DeS I Strafen auszuseßen, beruht auf Allerhöchster

rdre.

Nun hat der Hr. Abg. Lasker geglaubt, mich ganz fest zu haben, wenn er Bezug nähme auf das Justiz-Minifterialblatt, auf eine hier befindliche Zusammenstellung eines Appellationsraths. Jch erkenne Ansichten eines Appellationsraths, möge er so oder jo heißen, welche im Justiz-Ministerialblatt Plaß gefunden haben, in keiner Weise als für mi bindend an. So etwas wird Niemand von mir verlangen ; ih gehe also über diesen Punkt ganz weg. 4 ;

Wie die Sache si übrigens au verhalten möge, der preußische Justiz-Minister ist nun einmal der Ansicht, daß er, wenn das Gericht jagt, die Verhaftung ist zulässig, nicht sagen fann, fie ist unzulässig.

Dann hat der Herr Abgeordnete die Bemerkung gemackt: i habe wohl aus Versehen vom 30. Oktober als dem Le der Verhaftung gesprochen; wenn ih das than habe, so ift das ein Versehen; es ist dem Hause ja bekannt, daß die Verhaftung erst später, am 11. Dezember stattgefunden hat. Sie werden mir dieses unwitige Versehen verzeihen. Wesentlich ist nur, daß die Initiative der Strafvollstre&ung nicht von der Staatsanwaltshaft ausging, sondern von den Gerichten in dén ersten Tagen des Monats Öftober und daß der Staatsanwalt erst später Beschwerde erboben hat, als ihm Kenntniß gegeben wurde vom Stadtgerichte in Betreff eines Feststellungsbeshlusses. Ee war sein Recht und seine Pflicht, Beshwerde zu erheben, wenigstens kann man darüber ni@t klagen. j L S

Bei dieser Gelegenhein möchte ih hervorheben, daß mir nit erinnerlich if, daß man, wie der Hr. Abg. Sonnemann sagte, die Sache vom Staatsanwalte habe abschieben wollen. Wenn mir sto etwas erinnerlich wäre, würde ich mi darüber geäußert haben.

Fh komme nöochmals zurück auf die Anträge, welde geS sind vom Hrn. Abg. Windthorst, beziehungsweise vom Hrn. Abg. Sonne» manu. Hr. Sodienian scheint anzunehmen, daß ih mich über diese

Anträge günstiger auëgesprochen hätte, wie es in der That der 5c

war. Er sagte, ich habe erklärt, es könne der Antrag angenommen werden. Es kommt da:auf an, wie man das versteht, J sage rihtiger, möglicherweise fönnte ein solher Antrag angenommen werden. ch habe ausdrüdcklich erklärt, die Sahe müsse, wenn fie an den stiz-Minister kommt, erwogen werden. Es wird mancherlei zu er- wägen sein, es wird au zu erwägen fein, aus welchen Gründen denn der Hr. Abg. Majunke latitirt hat.

Der preußische Justiz - Minister hat darauf zu achten, die Strafen zur Vollstreckung gelangen und daß fein Spiel getrieben wird mit rechtskräftigen Urtheilen, mit Gerichten, mi: Geseß und Recht. Der Hr. Abg. Dr. Lasker hat dann argumentirt gegen meine Aeußerungen über das Gesuch und esagt, es bedürfe feines formalisirten Antrags. Meine Herren! Ich abe selbst gejagt, der Justiz-Minister würde nicht formalisiren, nicht strenge Auffassungen adoptiren, er würde au das Gesuch, den Wunsch cines Dritten für ausr-ichend erahten. Jch habe gesagt, er würde auch den Wuns des Reichstags als genüyend anschen. Wozu alfo Exspeftoration über cinen Punft, der von mir gar nit bestritten ift.

Der Herr Abgeordnete Sonnemann bemerkte noch, der Herr Ab- geordnete Most Habe fi auch an den Justiz-Minister gewandt um Hastentlassung; es fei darauf der Justiz-Minister nicht einge- gangen. Ich erinnere mi allerdings, daß ein folches Gesuch eingegangen ist, dies Gesuch ist aber vom Justiz - Minifter

die Gerichte - zur ordnungsmäßigen Bescheidung gegängen.

ch mêhte niht versprechen, daß der preußische Justiz-Minister von seiner Befugniß stets Gebrauch machen werde, wenn ein Herr Reichs- tagsabgeordneter sih in Haft befindet zur Zeit des Beginnes der Sizung®speriode. Jn jedem Falle wird eine besondere Erwägung laß greifen und bei dieser für den Justiz-Minister gewiß von gro- er Bedeutung fein, wenn das Haus den Wunsch zu erkennen giebt, daß die Haftentlassung erfoige.

In Verfolg des Veschlusses des Reichstages vom T hat der Reichskanzler den Reichskommifsar sür das Auswande- rung8wesen veranlaßt, cinen Bericht über seine bisherige Thätig- feit einzureichen. Der Reichskanzler hat diesen Bericht dem Reichs- tag zur Kenntnißnahme vorgelegt.

Statistische Nachrichten.

Aus Veranlassung der Bundesbes{lüsse vom 23. Mai 1870 und 7. Dezember 1871, nach welchen bis zum Jahre 1875 in sämmt- lihen Bundesstaaten Verzeichnisse der in denselben vorhandenen Se- meinden veröffentlicht werden sollen, hat das Königlich württem- bergische statistisch-topographishe Bureau das Ver- zeihniß der Ortschaften des Königreichs Württemberg (Stuttgart 1874) herausgegeben. Nach demselben beläuft sich der

lächeninhalt des Königreihs Württemberg auf 1,950,368,9

ektar und entfallen biervon auf die Ackerfläche 866,835 H., auf Wein- berge 23,627 H., auf Wiesen 266,857 H, auf Waldungen 596,613 H. Von der Adcerfläche waren im J. 1873 angebaut mit: Winterzetreide 30, %,. Sommergetreide 29,0 %, Futtergewächsen 11,3 %, Kartoffeln 8,65%, Handelagewächsen 3,7 %, Wurzelgewächsen und Kopfkohl 3,6 % mit Hülsenfrüchten und Welschkorn 2,8%, während die übrigen 10,2% bra lagen. Von der gesammten Waldfläche kommen auf die Wal- dungen: des Staats 190,491 Hektar, der Hofkammer 5969 H., der Gemeinden 173,653 H., der Stiftungen 16,452 H., von Gutsherren 77,630 H. ; der Rest besteht aus Gemeinderechts- und Privatwaldun- gen. Der Viebstand umfaßte nach der Aufnahme vom 10. Jas- nuar 1873: 96,970 Pferde, 946,228 St. Rindvich, 577,290 Schafe, 967,350 Sweine, 38,305 Ziegen; die Zahl der Viehhalter betrug 935,416, darunter 232,695, welche zuglei Landwirthschaft treiben. Bergbau wird betrieben auf Kochsalz (1872: 1,200,000 Etr.), auf Eisenerzé (1872: 521,000 Ctr.) und in geringem Umfange auf Vitriol-

| und Alaunerze. Dampfmaschinen standen/(1873) 775 mit 8540

Pferdekräften im Dienste der Privatindustrie und 80 mit 2102

Sra mr m v Deffentlicher Anzeiger.

Staats-Anzeiger, das Central-Haudelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers nund Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers: u. Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr. 32.

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In Verfolg der Cirkular-Verfügung des Königlichen Ministeriums der Justiz vom 17. November 1868 (Min.-Blatt S. 358 Nr. 79) i der Staats-Anzeiger zur Publikation der Konkurs-Bekanntmachungen von den Gerichten mehrfach benußt worden.

. Steckbriefe und UntersuhungsSachen. 5 , Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 6 ? i dêra!l. 7. Literarische Anzeigen. . Verkäufe, Verpatungen, Submissionen 2c. 8 c . Verlocsung, Amertisation, Zinszahlung u.} w. 9 von öfeutlihen Papieren.

Pferdar, im Staatsbetriebe, nämlich 686 feste Maschinen, 159 Lo- omobilen und 10 Maschinen auf Dampfschiffen. Dazu kommen noch (1872) 277 Lokomotiven der Staatseisenbahn mit 86,150 Pferdekr. und 2 Lokomotiven einer Privatbahn mit 160 Pferdekr. Die Eisenbahnen des Siaats hzben im August 1874 eine Länge von 1224,8, die beiden Privateisenbahnen eine fjolhe von 17,1 Kilo- meter erreicht. Die Länge der Telegraphbenlinien betrug am 1. Zuli 1873 2191 s Kilom., die der Leitungen (Drähte) 4773,1 Kilom. ; die Zahl der Telegraphenftationen ist 250. Die Staats straßen haben eine Länge von 2680 Kilom., ungefähr !/; der Länge sämmt- licher kunstmäßig angelegten Straßen.

__ Die crtéanwesende Bevölferung betrug am 1. Dezember 1871: 1,818,539 Personen, und zwar 876,164 männliche und 942,375 weiblihe. Nach dem Religionêbekenntniß wurden gezählt: evangelische Christen 1,248,860, römij-katholisbe Christen 553,542, soustige Christen 3857, Israeliten 12,245, Bekenner anderer Religionen 2, ohne Religionsbekenntniß 33. Die Gesammtzahl der Wohnpläte beträgt 9956 und zwar: 141 Städte, 1267 Pfarrdörfer, 430 Dörfer, 121 Pfarrweiler, 3086 Weiler, 2648 Höfe und 2263 einzelne Wohn- fie. Bewohnte Häuser ergab die Zählung vom 1. Dezember 1871 : 273,928. Wobnpläße von mehr als 2000 Eimvchnern waren 99 mit zusammen 497,858 Seelen (27,4 % der Gesammtbevölkerung) vorhan- den, darunter: Stuttgart 91,623, Ulm 26,290, Heilbronn 18,955, Eßlingen 17,941, Reutlingen 14,237, Cannstadt 11,804, Ludwigsburg 11,785, Gmünd 10,739, Die evangelische Kirche zählte Ende 1873: 49 Dekanate, 912 Pfarrstellen und Diakonate, die katholische Kirche dagegen 666 Pfarreien und 143 Kaplaneien.

Die Zahl der Studirenden der UniversitätFJena beträgt in diesem Wintersemester 463, von welchen 442 inskribirt und 21 zum Besu von Vorlesungen admittirt siad. Von ersteren find 247 Auê- länder, 195 Inländer und ftudiren 74 Theologie, 91 Jurisprudenz, 73 Medizin, 53 Philologie, 25 Philosophie, 23 Mathematik, 33 Phar- mazie, 19 Chemie, 31 Naturw:\senshaften, 20 Oekonomie und Ca- meralia, Am Schluß des Sommersemesters gingen 160 ab, neu in- ifribirt wurden 129, jo daß die Frequenz fih um 31 vermindert hat. Die Zahl der Dozenten beläuft sich auf 64.

Von sämmtlichen Zeitungen der Welt hat gegenwärtig der „Daily-Telegraph" die größte Auflage Nach den von vereide- ten Bücherrevisoren aus den Sfripturen des Geschäfts zusammen- getragenen Zahlen wurden in den ersten 9 Monaten d. I. nicht we- niger als 45,981,405 Exemplare des Blattes abgeseßt, was einer durschnittlihen Auflage voy 176,174 Eremplaren pro Tag gleich- fommt. Diese Zahlen verlieren nichts von ihrer Großartigkeit, wenn man bedenft, daß in England das regelmäßige Zeitungs-Abonnement eine nur sehr bescheidene Rolle spielt, und daß fas der ganze Absaßz dur Verkauf einzelner Nummern auf den Straßen und an den Bahnhöfen erzielt wurde.

Der Konsum von Spirituosen in Großbritan- nien in den drei ersten Quartalen des Jahres 1874 scheint nah den Statistiken der „Times * größer gewesen zu sein, als in dem enut- sprechenden Zeitraume des Jahres vorher, aber der Zuwacbs ift viel fleiner als der, den das Jahr 1873 gegen das vorhergehende zeigte. Sn den erften drei Quartalen von 1874 wurde in England Steuer auf 11,717,850 Gallonen von im Julande fabrizirten Svpirituojen gezahlt, d. i. ein Zuwachs von 688,122 Gallonen gegen die Quantität im entsprehenden Zeitraume von 1873; in Schottland auf 4,877,752 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 169,072 Gallonen; in Irland auf 4,384,669 Gallonen, d. i. eine Abnahme von 131,143 Gallonen. Demnach betrug die Quantität für das Vereinigte Königreich 20,980,271 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 726,051 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Die Quantität der in Großbritannien in den neun Monaten für den Konsum importirten ausländischen und kolonialen Spirituosen (nit versüßte oder gemischte) belief fich aut 7,305,749 Probe-Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 134,157 Gallonen- gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraum des Jahres vorher.

. Verschiedene Bekanntmachungen. Familien-Nachrichten.

, Erscheint in separater Beilage.

im Auslande befinden 1

. Industrielle Etablissements, Fabriken u.Großhandel,

. Central - Handels - Register (einschl. Konkurse).

Im Auftrage des dänis{cn Finanz-Ministers ift vom ftatisti- {en Bureau in Kopenhagen cin Rejumé der Statist if Dänemarks in französischer Sprache unter dem Titel „Resumé de principaux faits statistiques do Danemark“ herauêgegeben worden. Diejes Resumé enthält eine Uebersicht über die Thätigkeit der Bevölkerung, Beburts- und Todesfälle, Ursachen der leßteren, die civile und militare Rechts- pflege, die Zolleinnahmen und andere Abgaben, Ein- und Ausfuhr, Kauffahrteifahrt, Eisenbahnwesen, Sparkassen, Bankinstitute, Ein- nahmen und Ausgaben des Staats und der Hauptstadt u. #. w.

Gewerbe und Handel.

__ Das Berliner Pfandbriefamt hat fürzlih einen aus- führlichen Bericht über seine bisherige Thätigkeit erstaitet. Nachdem derselbe fih über den Zweck des Instituts ausgelassen, theilt er mit, daß in den ersten beiden Jahren die damalige Geschäftslage noch Zweifel bezüglih des Fortbestandes des Instituts aufkommen ließ, da vom 22. September 1868 bis ultimo Dezember 1870 überhaupt nur 67 Grundftücke verpfändet und nur 513,460 Thlr. in 42 prozen- tigen Pfandbriefen emittirt waren, und daß erft das Jahr 1871 jeden Zweifel gehoben habe. Die dem Cours der Pfandbriefe günstigen Berhältnifse des Geldmarktes, das wachsende Zutrauen der Befizer uud des Geld anlegenden Publikums, insbesondere aber auch der Erlaß des ersten Nachtrags vom 19. Dezember 1870 zum Statut vom 8. Mai 1868, dur welchen das Pfandbriefamt ermächtigt wurde, fortan auch mit 5 Prozent verzinsliche Pfandbriere auë- zufertigen, führten zahlreihe Britritte herbei, so daß fich das Pfandkrieffapital bereits Ende 1871 durch die in diesem Jahre erfolgte neue Bepfandbriefung von 97 Grundftücken mit 882,600 Thir. Kapital, wovon 794,400 Thlr. in 5 prozentigen Pfandbriefen aus- gefertigt waren, auf 1,386,100 Thir. erhöhte und noch 1,192,000 Thir. für zugesicherte, aber ncch nicht abgehobene Pfandbriefe, 30 in der Fest- itellung begriffene Darlehnsgesuche im Betrage von 911,975 Thlin. und 30 neue Anmeldungen von Grundstücken im Feuerversicherungs- werthe von 675,075 Thirn. mit in das Jahr 1872 hinübergenommen werden fonnten. Einen besonderen Aufschwung nahmen die Geschäfte des Pfandbriefamtes im Jahre 1872, in Folge dessen denn auch im Frühjahr des vorigen Jahres die Umwandlung der bis dahin interimistischen Verwaltung in eine definitive vom Magistrat vollzo- gen ist. In diesem Jahre wuden nämlich 195 Grundftück&fe mit 2,113,700 Thlr. bepfandbrieft, und stieg am Ende des Jahres die Summe der autgefertigten Pfandbriefe auf 3,499,800 Thir. Im Fahre 1873 sind 138 Grundstücke mit 1,801,900 Thlr. beliehen, und am 1. November 1874 belief sich die Zahl der bepfandbrieften Grund- tüde auf 627 und die Summe der emittirten Pfandbriefe auf 7 424,100 Tblr, wovon 5,429,200 Thlr. zu 44% und 1,994,900 Thir- zu 5 % ausgegeben sind. Der Reservefonds betrug ultimo Okiober c. 208,751 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf.; 96,000 Thlr. Pfandbriefe sind bis jet durch Auséloojung getilgt. In diesera Quartal wird annähernd eine Million Thaler in Pfand- briefen präsumtiv emittirt werden. Aus den dem Bericht beigefüg- ten Tabellen ergiebt sich, daß im Innern der Stadt nicht viel über 109 Grundstücke belieben find, und daß die mehr in den Vorstädten belegenen Reviere am stärksten bepfandbrieft worden. Jn den drei Revieren Spandau aupyerhalb, Louisenstadt und Stralau find zusam- men 371 Grundstüde mit 4,457,000 Thlr. beliehen, also weit über die Hälfte der gesammten, 627 betragenden Zahl der beyfandbrieften Grundstücke, und belichen mit mehr als der Hälfte der Gesammt- Emission von Pfandbriefen, diese Hälste noH um 685,250 Thlr. über- steigend. Die dem Berliner Pfandbriefinstitute verpfändeten Grund- itücke haben einen Feuerversiherungswerth von zusammen 14,593,360 Thlr., das ist ungefähr der vierzehnte Theil der gesammten bei der hiesigen städtischen Feuer-Sozietät versicherten, seit zehn Jahren und länger benußten und deshalb hier vorzugéweije in Betracht kommen- den Berliner Grundstücke, mit einer Feuerversicherungssumme von 209,850,250 Thlr., und der neunzehnte Theil der seit fünf Jahren und länger benußten Grundstücke, die am 1. ODftober 1869 einen Feuerkafsenwerth von 288,752,600 Thir. repräjentirten.

n \ Snserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnis, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., amburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- urg i. É, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen -Bureaus.

Kaufmann Scchmandt von Darmstadt, is wegen vorgeladen werden, zur festgeseßten Stunde zu er= Theilnahme an wiederholtem Betrug zum Nachtheil | scheinen, uad die zU 19rer Vertbeidigung dienenden hiesiger Firmen gerichtlicher Haftbefehl erlassen wor- Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder folche J 7 | den. Da si die 2c. Schurandt zur Zeit angebli | unter genauer Angabe der dadurch zu erweijenden

n der lezten Zeit oll, so ergeht an sämmtliche | Thatsachen uns so zeitig vor dem Termin anzuzeigen,

ben sih die Publikationen \o gemehrt, daß mit der lange beabsichtigten wöchentlichen Zusammen- | Kehörden das Ersuchen, dieselbe im Betretungsfalle | daß fie noch zu demselben herbeigeschafft werden rung einer Ueberfichtstabelle derselben begonnen werden kann; und zwar um so mehr, als nah | anzuhalten und den Unterzeichneten von der Ergrei- | können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird den mir zugegangenen desfallfigen amtlihen Zuschriften die Annahme berechtigt erscheint , daß die | fung zu benachrichtigen. Signalement, soweit be- | mit der Untersuchung und Entscheidung in contuma- Zweckmäßigkeit der Centralisation der Konkurs-Bekanntmachungen \owohl von den Gerichten als | kannt. Aiter: 187 Jahre; Statur: groß, s{hlank; | ciam verfahren werden.

den kommerziellen Kreisen immer allgemeiner anerkannt wird. In dieser Beziehung verweise ih 1) ‘auf den

Haar und Augen: dunkelbraun ; Mund: groß; Nase: stark, dick; Zähne: groß. Frauffurt a./M., 15. De-

8. 98 des ersten Entwurfs einer Deutschen Gemeinshuldordnung, nah E E Königliche Untersuchungsrichter.

welchem beabsihtigt wird, alle öffentlihen Bekanntmahungen über das Gemein- \huldverfahren in einem Reichs-Ceniralblatt zu publiziren ; 9) auf die durch den Direktor des Königlich statistishen Bureaus Geheimen Dber-

Neu-Ruppin, den 3. Dezember 1874. Königliches Kreisgeriht. Abtheilung T.

Ediktal-Citation. Auf die Anklage des Staats» Anwalts vom 6. November 1874 ist gegen folgende

Ediktal-Citation. Auf die Anklage des Staats- | Angeklagte: 1) den Knecht Ferdinand Iohann Hein- Anwalts vom 28. Oktober 1874 is gegen die An- | rich Fanfin, am 11. Februar 1847 zu Stavenow ge-

i - i i . ; eklagten: 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm | boren, zuleßt dort wohnhaft; 2) den Gastwirthssohn Regierungs-Rath: Dr, Engele iu. dem Sre nan D Ms n ge] Lis aus Alt-Ruppin, geboren den 14. Dezember | Ernft Friedrich Ball, am 13. Februar 1850 zu

Frage,

wig Alpfand Alexander Beder aus Neu-Ruppin, i geboren den 20. April 1850 daselbst, 3) den S&lofser | Brüning, am 10. Dezember 1851 zu Gaarz ge-

Milsnack geboren, zuleßt dort wohnhaft; 3) den

: ; ; S5 dwi 2) den Kürschner -Hugo Hart- ob man das Deutsche Central-Handels-Register niht noch auf andere Dinge, 1850 zu Ludwigsau, c Q D R R 3. B. die Konkurse und Fallissements der Handelsgeschäfte ausdehnen könnte, Kossäthenfohn Joachim Georg Ghriftian Facod

und zwar nicht blos auf die Eröffnung der Fallissements 2c., sondern au | Carl Wilhelm Ferdinand Jacob aus Neu-Ruppin, | boren, zuleßt dort wohnhaft; 4) den Chriftiav Jos

auf den Ausgang;

geboren den 16. Mai 1848 dafelbst, 4) den Sattler | bann Joachim

Bartel, am 20. Februar 185,1 zu

3) auf das Sqreiben des Königlih Preußischen Haupt - Bankdirektoriums vom | Carl Julius Gustav Kiehm aus Neu-Ruppin, ge- | Perleberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 9,) den

19. März d. I.,

boren den 9. April 1851, 5) den Carl Friedrich | Adolf Ernst August Düring, am s. Juni 17351 zuw

i i 3dehnung des Central-Handels-Registers auf die im Wilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren den 2. Juli | Perleberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 6) den Gemeinshuldverfahren C Theuben l iMiliGai Betaunimalinmgen A Interesse | 1853 daselbft, 6) den Handlungsdiener Adolph | Musifus riedri Christian Guhl, am 2.6. Sep=

des Handelsstandes für empfehlenswerth erachtet wird;

Michaclis aus Gransee, geboren den 19. Juni 1853

4) auf den von der Handelskammer zu Plauen unterm 28. August 1874 erstatteten geboren den 27. Dezember 1853 aus Rübehorst, | Greuel, am 23. Juli 1851 zu Wilenack geboren,

Aus\chußberiht,

8) den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu-Ruppin, | zuleßt dort wohnhaft ; 8) den Kellner Fra az Iohann

in welchem es für besonders wichtig erklärt wird, daß fih die Veröffent- | geboren den 27. Dezember 1853 daselbst, 9) den | Karl Christian Schiller, am 17. Dezemb r 1851 zu

lihungen des Central-Handels-Regifters gegenwärtig auf Konkurse erstrecken. | Ernst Hermanu Rudolph Genge aus Neu-Orleans, | Wilsnack geboren, zuleßt dort wohnha f; 9) den

Demgemäß veranlasse ih die Redaktion, vom 1. Januar 1875 ab an jedem Dienstag | geboren den 17. Dezember 1853 in Neu-Ruppin, 10) | Schmied Ludwig B E C zreiber, am

eine wöchentlihe Zusammenstellung der im Reichs- und Staats-Anzeiger bekannt gemachten Kon- | den Konditor Friedrich Robert Otto Carl Hoffmann | 7. Oktober 1851 zu Wilsnack geboren, zuleßt dort

îurse publiziren zu lassen. Berlin, den 26. November 1874.

Der Kurator des Deutschen Reihs- und Preußischen Staats-Anzeigers.

Zitelmann. An die Redaktion des Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeigers.

Vorstehende Verfügung bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß mit dem Be- geboren den 5. Oktober 1853 merken; daß diesseits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet find, um das regelmäßige wöchent- | 15) den A

Jahres ab eintreten zu lassen. Berlin, den 4. Dezember 1874.

Die Redaktion des Reihs- und Staats-Anzeigers.

SteÆbriefe und Untersuchungs - Sachen. | den 14. Dezem

Steckbriefs - Erledi Abtheilung für maligen Calculatur - Assistenten Heiurich Wilhelm Ruthsaß wegen Betruges in den Akten

B. 387/74 Komm. II. unter dem 24. v. M. erlassene | Steckbrief,

Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen, Berlin, * Krumm von Frankfurt a.

g. Der Fine e ene für Voruntersuchungen.

9 November 1853 zu Neu -

aus Lonton, geboren den 11. Mai 1853, 11) den . wohnhaft; 10) den Tischlergesellen Frie! ori Wilhelm Paul Albert Wilhelm Heuer aus Neu-Ruppin, ge- | Johann Schulz, am 18. Januar 1852 zu Dalmin boren den 23. November 1853 daselbst, 12) den | geboren, zuleßt dort wohnhaft; 11) k en Knecht Jos Gottfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den j hann Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu 4. September 1853, 13) den Richard Leopold Münck- | Eldena i. Mel. geboren, zuleßt in Görniß wohn- ler aus Neu-Ruppin, geboren den 21. April 1853 | haft; : } daselbst, 14) den Julius Carl Hermann Matiol, | Christoph Fennrih, am 15. Juni 1852 ?u zu Neu-Ruppin, | Havelberg geboren, zuleßt dort wohnhaft; 13) dolph Friedrich Mae E aa s ere Ernst August Frasz, am 25. Of- i i i j s uppin, en | tober 2 zu lie Erscheinen der qu. Zusammenstellung in der vorgeschriebenen Weise vom 1. Januar nächsten Dito Franz August Kuphal

12) den Schahmachersohn Andreas August

Lenzen geboren, zuleßt dort wohn- aus Kunesebeck | haft; 14) den Knecht Friedrich August Dahms,

bei Witlingen, geboren den 27. September 1853 zu | am 21. August 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuleßt Sieperüdotf; 1D) den De hagen Friedri | dort wohnhaft; 15) den Knecht Friedrich August Sühring aus Walliß, geboren den 31. C i ber 1874. Köniali Sladtamiéi daselbst. wegen unerlaubten Auswanderns, um fich | dort r g ga 16) den Kürschnergesellen Wilhelm Unt Ag it Oger 11. | dem Dienste im stehenden Heere zu entziehen, die | Friedri j ersuhungssahen. Kommisfion 1. Untersuchung eingeleitet und haben wir zum münd- | geboren, zuleßt dort wohnhaft; 17) den Knecht Wila lichen Verfahren einen Termin auf deu 13. April | helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quißöbel S 1875, Vormittags 10 Uhr}, in unserem Gerichté- | geboren, zuleßt dort wohnhchft; 18) den Maurersobn Gegen Iohanna Beruhardine | lokale anberaumt, wozu die deim jeßigen Aufenthalte | Johann Friedri August Dahms, am 9. August „iebt vereheliht mit | nah unbekannten Angeklagten rait der Aufforderung * 1852 zu Dorf Quitöbel geboren, zuleßt dort wohus

März 1853 | Kort, am 21. Juni 1852 zu Gx. Lüben geboren, zuleßt

tember 1851 zu Pröôttlin geboren, zuleßt do’ct wohn= zu Lindow, 7) den Carl Friedri Wilhelm Kleemann, | haft; 7) den Bäckergesellen Gustav Wilhelm Christian

Quandt, am 18. Juni 1852 zu Putlißtz

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