Deutscher Reichsanzeiger
Preußischer Gt
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S E S RD D
E
Fnhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Begründung zum Geseßz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersaß von Fürsorgekosten vom 99. Dezember 1936. Anordnung über die Verlängerung der Beschränkung der Her- stellung von Wäscheknöpfen. Vom 30. Dezember 1936.
O E für die Lebenshaltungskosten im Dezember 9536.
Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungs\säße auf Reichsmark für die Umsäße im Vionat Dezember 1936.
Grundsäge für die Gewährung des Zinsvoraus.
Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Vorschriften über die Verwendung der bei der Konver- | V O für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Tilgungs- veträge.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Neich8geseßblatts, Teil I, Nr. 125.
S C T O S T
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 8 1 der Verordnung vom 19, Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberéechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark?) lauten (Veichsgesetzbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 4. Januar 1937 für eine Unze Feingold « = 141 sh 8 4d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 4. Ja- nuar 1937 mit NM 12,229 umgerehnet = RM 86,5938, für ein Gramm Feingold demnah . « « = pence 54,6562, in deutsche Währung umgerechnet. « « « = NM 2,7840595. “ Berlin, den 4. Januar 1937. i Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Begründung zum Geseß über die Befreiung von der Pflicht zum Ersaß von Fürsorgekosten vom 22. Dezembex 1936 (RGBl. 1 S. 1125),
Unter den staatspolitischen Grundsäßen, die das Recht der deutschen öffentlichen Fürsorge beherrschen, ist derjenige des Rückersaßes der Fürsorgekosten durch den Unterstüßten und andere, namentlich die Unterhaltspflichtigen, wohl der bedeutsamste und eindringlichste. Solange der Staat sich bereit findet, aus den ihm zufließenden Einkommen und Ver- mögen eines Teiles der Volksgenossen einem anderen Teil ohne zunächst sichtbare und in der Regel vollwertige Gegen- leistung Hilfe zu gewähren, wird ex diesen Grundsay als unantastbarès Gut achten müssen. Besonders das von dem Gedanken der Volksgemeinschaft durchdrungene neue Deutsch- land wird nicht dulden können, daß ein Teil des Volkes mühe-
los auf Kosten des anderen lebt und damit an den Kräften der Gesamtheit des Volkes zehrt. Aus Gründen der Gerech- tigkeit erscheint es “jedoch unerläßlich, für die Zeit vor der Machtergreifung und eine geivisse Zeit darüber hinaus den im Z 25 der Fürsorgepflichtverordnung ausgesprochenen Grundsaß der Verpflichtung des Unterstüßten zum Ersaß der von dem Fürsorgeverband aufgewendeten Kosten einmalig zu durchbrechen.
i Mit Wirkung vom 28. November 1932 ist seinerzeit eine Regelung getroffen worden, nach der die Arbeitslosen, die sich an dem genannten Tage in der Krisenunterstüßung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung befanden oder später in diese Unterstüßung auf- genommen wurden, auf unbegrenzte Zeit in der Krisenunter- stützung bleiben konnten, während die bereits vorher aus der Krisenunterskühung ausgesteuerten Arbeitslosen in der öffent- lichen Fürsorge zu verbleiben hatten. Während die Arbeits- losen, die das Glü hatten, am 28, November 1932 noch in der Krisenunterstüzung zu sein, nicht verpflichtet sind, die Kosten dex Krisenunterstüzung zurüczuerstatten, liegt den Arbeitslosen, die schon vor dem 28. November 1932 aus der Krisenunterstüßung ausgesteuert waren und seitdem nur öffentliche (Fürsorge bezogen hatten, die Verpflichtung ob, die gesamten Kosten dieser öffentlichen Fürsorge entsprechend dem Grundsaße des § 25 der Fürsorgepslihtverordnung zurückzu- exstatten. Dieser nur aus finanziellen Erwägungen erklär-
liche, vom Standpunkt des einzelnen Arbeitslosen aber rein zufällige Schnitt, der durchweg E der gleichen wirtschaftlichen Lage trifft, ist stets als eine Härte empfunden worden. Die Versuche, ije Harte im Exrlaßwege zu mildern, haben sich als nicht ausreichend erwiesen, weil der Erlaß mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die Fürsorge- verbände nicht zum Verzicht auf ihr Recht auf Ersaß der ürsorgekosten seitens der Unterstühten verpflichten konnte. um Teil sind die Fürsorgeverbände unter den Richtlinien des Erlasses geblieben, zum Teil haben sie ihr Recht auf Er- sat entgegenkommender gehandhabt. Der Geseßentwurf be- seitigt diese unterschiedlihe Handhabung des Rechtes der ürsorgeverbände auf Rückersaß, indem er allgemein vor- chreibt, daß der Anspruch des Fürsorgeverbandes gegen den Unterstühßten auf Rückersay der Fürsorgeleistungen al-gemein für die Zeit bis zum 1. Fanuar 1935 fortfällt, Dieser Zeit- punkt ist gewählt worden, weil angenommen werden kann, daß die Bemühungen der Reichsregierung um Arbeitsbeschaf- fung bis zu diesem Tage sich soweit ausgewirkt hatten, daß den Volksgenossen, die ernstlih zur Arbeit bereit waren, seit 1. Januar 1935 größtenteils die Möglichkeit offen stand, durch Annahme einer Arbeit Verdienst zu finden und damit den Zustand ihrer Hilfsbedürstigkeit zu beendigen. Die Er- leichterung umfaßt nicht nur die sogenannten Wohlfahrts- erwerbslosen, sondern alle Empfänger öffentlicher Fürsorge. Bei der Schwierigkeit des keineswegs eindeutig feststehenden Begriffs des Wohlfahrtserwerbslosen und mit Rücksicht auf das allgemeine Ziel des Gesetzes, in umfassender e den wirtschaftlich \chwachen Volksgenossen eine fühlbare Erleichte=- cung ihrer Lage guteil werden zu lassen, erscheint es nicht angebracht, die Erleichterungen auf die Wohlfahrtserwerbs- losen zu beschränken. Daß von der Erleichterung auch Per- sonen Vorteil haben, die es durch ihr Verhalten vielleicht nicht verdienen, muß mit in Kauf genommen werden, auch angesichts der Überlegung, daß bei diesem Personenkreis vor- aus\ichtlich ohnehin alle Versuche, Kostenersaß zu erlangen, vergeblich sein werden.
Als weiterex dringlicher Grund für die Erleichterung ist ins Feld zu führen, daß viele Volksgenossen vor der Macht- ergreifung wegen ihrer Zugehörigkeit zur nationalsozialisti- schen Bewegung aus ihren Arbeitss\tellen entlassen wurden und vielfach die größten Schwierigkeiten hatten, wieder eine neue Arbéitss\telle zu finden. Sie waren dann in der Zeit der Arbeitslosigkeit vielfah auf öffentliche Fürsorge ange- wiesen. Es exscheint nicht erträglih, diese Volksgenossen weiterhin unter dem Drucke der Pflicht zum Rückersaß der Fürsorgekosten zu lassen, einer Pflicht, die thnen leßten Endes durch thr Eintreten für die nationalsozialistishe Bewegung aufgebürdet worden ist. Jusoweit is klarzustellen, daß die Gemeinden diesen Personenkreisen schon jeßt vielfach dur eine entgegenkommende Handhabung ihres Rechts a Rück- ersaß der Fürsorgekosten Entgegenkommen gezeigt haben.
Jm einzelnen ist zu dem Entwurf folgendes zu bemerken:
Zu § 1:
Die Arbeitslosen, die vor dem 28. November 1932 aus dex Krisenunterstüßung wegen Erreichung ihrer Höchst- bezugsdauer ausgesteuert worden sind, waren hierdurh vielfah daran gehindert, eine neue Anwartschaft für den Bezug versicherungsmäßiger . Arbeitslosenunterstüßung und damit in weiterer Folge den Anspruch auf Krisenunterstüßung zu erwerben. Dieser für sie ungünstige Zustand hat zum Teil übex den 1. Fanuar 1935 hinaus fortbestanden. Sie waren im Falle einer durch Ärbeitslosigkeit verursachten Hilfsbedürftigkeit auf öffentliche Fürsorge angewiesen und sind daher zum Ersaß der Fürsorge- kosten verpflichtet. Da anzunehmen ist, daß nach dem 1, Fuli 1935 nicht mehr viel Geschädigte dieser Art vorhanden ge- wesen sind, genügt es, die imZ1 Abs, 1 Saß 2 ausgesprochene, übex den Saß 1 hinausgehende Befreiung von dex Verpflichtung zum Rückersaß dec Fürsorgekosten auf die Zeit bis zum 1. Fuli 1935 zu beschränken. Soweit § 1 Absaß 1 Say 2 von den zu- schlagsberechtigten Angehörigen des Hauptunterstüßungs=- empfängers handelt, soll gesichert werden, daß auch sie nicht verpflichtet sind, die Kosten einer ihnen gewährten öffentlichen Fürsorge zu erseßen, auf die sie an Stelle der Krisenunterstüßung des Hauptunterstüßungsempfängers (mit entsprechendem Zu- \{chlag) lediglich deshalb angewiesen waren, weil der Haupt- unterstüßungsempfänger vor dem 28. November 1932 aus dex Krisenunterstüzung wegen Erreichung ihrer Höchstbezugs- dauer ausgeschieden war.
Zu § 1 Absatz 2 ist flarzustellen, daß die Vorschrift dem 8 3 Absay 2 des Gesetzes über Kleinrentnerhilfe vom 5. Juli 1934 (RGBl. 1 Seite 580) vorgeht.
Zu § 2: Qu Nach § 25 Absaß 2 der Fürsorgepflichtverordnung jeßiger Fassung ist dex Unterstüßte berechtigt, den Ersaß zu ver» weigern, soweit und solange er kein hinreichendes Vermögen
oder Einkommen hat. Die Versuche, im Erlaßwege die Fürs sorgeverbände zu einer einheitlichen Uebung bei der Augs- legung der Begriffe „hinreichendes Vermögen oder Einkomo men“ zu veranlassen, haben mangels einer Rechtsgrundlage für eine bindende Wirkung des Erlasses nicht den erstrebten Erfolg gehabt. Es erscheint daher zweckmäßig, die Möglichkeit zu schaffen, mit verbindlicher Wirkung für die Fürsorgevers
bände zu bestimmen, welches Vermogen odex Einkommen hins
reichend ist,
Zu 1T: Nah § 25 þ verjährt der Anspruch des Für sorgeverbandes gegen den Unterstüßten auf Ersaß der Fürs sorgekosten in vier Fahren vom Ablauf des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist. Troß entgegenstehender Ans- weisung im Erlaßwege is von Fürsorgeverbänden diese viers jährige Verjährungsfrist durch Klageerhebung kurz vor ihrem Ablauf verlängert worden; nah den entsprechend anzuwens- denden Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterbricht die Klageerhebung die Verjährung. És erscheint jedoch nicht ers wünscht, den Unterstüßten länger als vier Jahre unter dem Druck der Verpflichtung zum Rückersaß der Fürsorgekosten zu lassen. Auch für die Fürsorgeverbände bedeutet es eine Vereinfachung ihrer Verwaltung, wenn sie nach Ablauf von vier Jahren seit dem Unterstützungsfalle ihre Akten abs schließen können und nicht mehr genötigt sind, thren Anspruch auf Rückersaß über vier Fahre hinaus weiterzuverfolgen. Der Entwurf s{chlägt deshalb vor, die Verjährungsfrist in eine Auss\chlußfrist umzuwandeln.
Zu § 3:
Die Umwandlung dex Verjährungsfrist in eine Auss{hluß- frist soll auc die Unterstüßungen umfassen, die vor dem Fu krafttreten des Geseßes gewährt worden sind. Es erscheint nicht zweckmäßig, insoweit für die Zeit vox und nach dem Jn- krafttreten des Geseßes die Ersaßansprüche einem unterschieds lichen Recht zu unterwerfen.
Zu § 4:
Die Bestimmung im Absatz 1, daß Ersaßleistungen, die bis zum Tage der Verkündung des Geseßes bewirkt wurden, nicht zurückgefordert werden können, entspricht der bei gleicher Lage im § 10 Absay 1 Say 2 des Geseßes über Kleinrentner=- hilfe getroffenen Regelung. Auch aus Gründen der Ver=4 einfachung der Verivaltung erscheint es geboten, hier von einem Ausgleich abzusehen.
Absay 2 entspricht dem § 10 Absab 2 des Geseßes über Kleinrentnerhilfe. Die Vorschrift ist eine Folge des Forts falls der Ansprüche des Fiirsorgeverbandes, deren Sichers
stellung die Sicherheiten gedient haben.
Anordnung
über die Verlängerung der Beschränkung der Herstellung von Wüäscheknöpfen.
Vom 30. Dezember 1936.
Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs I vom 15, Juli 1933 (Reichsgesebbl. T S. 488) ordne ih an:
Die Geltungsdauer der Anordnung über Beschränkung der Herstellung von Wäscheknöpfen vom 4. Fanuar 1934 (Deutscher Reichanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 7 vom 9, Januar 1934) in der Fassung der Anordnung vom 30. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1935) wird bis zum 31. Dezember 1937 verlängert.
Berlin, den 30. Dezember 1936.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister
J Va PosfG
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Die Reichsindexziffer für die Ledenshaltungskosten im Dezember 1936. “Hr den Monat Dezember 1936 beträgt die Reichs- indexziffer für die Lebenshaltungskosten 1243 (1913/14 = 100); sie ist gegenüber dem Vormonat unverändert.
Die Judexziffer für Ernährung hat sich um 0,2 vH. auf 121,0 ermäßigt. Dies ist auf leichte Preisrückgänge für Fleisch und Fleischwaren zurückzuführen. Die Gemüsepreise haben sich mit dem stärkeren Uebergang zum Wintergemüse im Durchschnitt leicht erhöht.
Unter den übrigen Bedarfsgruppen lag die Judexziffer für Bekleidung mit 124,2 um 0,7 vH. höher als im November. Die Jndexziffer für „Verschiedenes" hat um 0,1 vH. auf 141,7 angezogen. Die Jndexzifsern für Wohnung (121,3) und für Heizung und Beleuchtung (126,8) blieben unverändert.
Berlin, den 31. Dezember 1936.
Statistisches Reichsamt.
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