1937 / 22 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 28, Januar 1937. S. 2

Die jeder anderen Gehorsamspflicht vorgehende Pflicht gegenübèer-dem Staat und dem Vorgeseßten bedingt auch, daß der Beamte gegenüber jedermann zur Amtsverschiwtegenyetit verpflichtet ist, auch gegenüber Parteistellen, die von dem Be- amten Auskunft über Angelegenheiten fordern sollten, deren Geheimhaltung ihm durh Gese oder dienstlihe Anordnung oder der Natur der Sache nach vorgeschrieben ist 8 Abs. 1). Die Vorschrift, daß er über solche Angelegenheiten ohne Ge- nehmigung vor Gericht nicht aussagen oder sonst Erklärungen abgeben darf, bezieht sih auch auf Erklärungen vor den Partet- gerichten 1nd den Parteidienststellen. Hält eine Parteidienst- stelle die Auskunft über solche Angelegenheiten für erforder- lich, so muß sie sich daher nicht an den Beamten, sondern nur an die dem Beamten vorgeseßte Behörde wenden.

Der Beamte darf sih auch dann, wenn er dienstliche Vor- gänge zu beobachten glaubt, die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei schaden könnten, niht an Partei- stellen mit seinen Wahrnehmungen wenden. Sein Verhalten in solcher Lage ist ihm durch § 42 Abs. 2 vorgeschrieben. Da es sich um dienstliche Vorgänge handelt, sind in erster Linie seine Dienstvorgeseßten zu ihrer Beurteilung befugt. Sie müssen, wenn es erforderlich iffst, für Abhilfe sorgen. Jnsoweit ist also die Vflicht des Beamten zur Amts- verschwiegenheit erweitert. Gibt dex Beamte von solchen Vor- gängen anderen als den im § 42 Abs. 2 bezeihneten Stellen Kenntnis, so vergeht er sih gegen die ihm obliegende Pflicht zum Gehorsam und zur Amtsverschwiegenheit und macht sih dienstlich strafbar.

Pflicht des Beamten is es, echte Vaterlandsliebe und Opferbereitschaft zu beweisen, dem Staate seine Arbeitskraft voll hinzugeben, gehorsam gegen seine Vorgeseßten und kame- radschaftlich gegen seine Mitarbeiter zu sein. Die Pflicht der Kameradschaftlichkeit besteht nicht nur zwischen gleichstehenden Mitarbeitern, sie ist auch vom Vorgejeßten gegen den nach- geordneten Beamten und von diejem gegenüber dem Bor- geseßten zu üben. Kameradschaftlichkeit bedeutet tro aller duch die Erfordernisse des Dienstes gegebenen Ueber- und Untexordnung, jeden Beamten als Mitarbeiter und Volks- genossen zu achten und ihm entsprechend entgegenzutreten, ihn als Kameraden gelten zu lassen, der an demselben Ziele, dem Wohle des Volkes und Vaterlandes, arbeitet. Es kommi nicht darauf an, was der Beamte tut, sondern wie er es tut. Kasten- geist und Standesdünkel sind der nationalsozialistischen Auf- fassung fremd. Der Beamte, der es an dieser Kameradschast- lichkeit fehlen läßt, kann dienststrafsrechtlich zur Verant- wortung gezogen werden.

Der Beamte hat alles zu tun, um von dem Reich, von seinem Dienstherrn und von der Partei Schaden abzuwehren; er hat seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Auch außerdienftlih muß er sih der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebraht werden, würdig zeigen

; 3).

B Va Beamte muß seine Arbeitskraft voll für den Dienst am Staat einjseßen und auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst tun, wenn die Verhaltnisse es fordern (8 16); er darf Nebenbeschäftigungen nur ausüben (S§ 10 f.) und Be- lohnungen und Geschenke 15) nur anuehmen mit Zustim- mung seiner Dieustvorgeseßten. Er darf ohne Erlaubnis dem Dienst nicht fernbleiben 17), darf, wenn es verlangt wird, feinen Wohnort nicht verlassen 18) und muß feine Wohnung jo nehmen, wie es durch die dieustlichen Verhältnisse geboten ist (S 19). Seinen Vorgeseßten gegenüber ist er zu Offenheit und Vertrauen verpflichtet 42 Abs. 1); dazu gehört auch Wahrhaftigkeit in allen dienstlihen Meldungen und Aus- künsten; bei Beschwerden und Anträgen ist der Dienstweg ein- zuhalten.

Dem Beamten, der seine Pflichten gegenüber dem Führer vnd dem Reich treu und gewissenhaft erfüllt, sichert der vom Führer vertretene Staat seine Lebensstellung 1 Abs. 3, §83 Abs. 1); ex gewährt ihm Fürsorge und Schuß bei seineu amt- lichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter (S 36). Dex Beamte aber, der seine Pflichten niht oder nicht in vollem Umfange erfüllt, hat mit Strafen und Nachteilen zu rechnen. Verleßt der Beamte s{huldhaft seine Pflichten im Dienst oder außer Dienst, so hat er Bestrafung zu gewärtigen. Die Strafen und das bei der Bestrafung zu beobachtende Ver- fahren werden in der Reichsdienststrafordnung geregelt 22

Abs. 2). Besonderer Teil.

Zu Abschnitt 1:

Jeder deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rehtlihen Denst- und Treueverhältnis. Das Beamtenverhältnis ist frei von privatrechtlichen Bestandteilen. Der Staat schließt nicht einen Vertrag mit dem Beamten, sondern er überträgt ihm mit der Ernennung Pflichten und übernimmt für sih die Pflicht, dem Beamten die Lebensstellung zu sichern und ihm Fürsorge und Schuß angedeihen zu lassen. Feder deutsche Beamte hat das Reich unmittelbar oder mittelbar zum Diensthecrrn 2). Wenn der Beamte nur das Reich zum Dienstherrn hat, wenn er also Reichsbeamter im Sinne des bisherigen Reichsbeamten- gesetzes ist, ist er unmittelbarer Reichsbeamter. Hat er außer dem Reich einen anderen Dienstherrn, z. B. als Landes- beamter, als Gemeindebeamter oder als Beamter einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, so steht er in einem Dienst- verhältnis auh zu diesem Dienstherrn, der das Recht zu unmittelbaren Weisungen hat und die Fürsorgepflicht für den Beamten trägt. Da dieser Dienstherr auch der Reichsregierung untergeordnet ist, ist ein solcher Beamter über seinen Dienst- herrn auch dem Reiche zu Gehorsam verpflichtet und damit mittelbar Reichsbeamter.

Fm 2 Abs, 5 sind die Begriffe Dienstvorgeseßter und Vorgeseßter umschrieben, Begriffe, die an Stelle der bisherigen Bezeichnung vorgeseßte Dienstbehörde getreten sind und das persönliche Verhaltnis des Beamten zu seinem Vorgeseßten betonen. Neben dem Dienstvorgeseßten, der für beamtenrecht- liche Entscheidungen des ihm nachgeordneten Beamten zu- ständig ist, z. B. Dienststrasgewalt hat, muß es zur Aufrecht- erhaltung des Dienstbetriebes noch solche Personen geben, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit Weisungen er- teilen können, ohne daß sie in sein persönliches Beamtenver- hältnis eingreifen können. Sind sie nah dem Aufbau der offentlichen Verwaltung oder nah den hiernach erlassenen Dienstvorschxiften niht nur für den Einzelfall, sondern für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Erteilung von dienst- lichen Weisungen befugt, so sind sie Vorgeseßte; Vorgeseßter eines Beamten kann auch ein Nichtbeamter sein. Daneben erfordert es der Dienstbetrieb, daß auch andere Personen, bei denen von einem Ueberordnungsverhaltnis nicht gesprochen

werden kann, zeitweilig Anordnungen für bestimmte Tätig- keiten geben können. Z. B. ist im Eisenbahnbetrieb der Stationsvorsteher allein berechtigt, die Weisung zu erteilen, cb und wann der Zug abfahren soll; die in dem Zugbetrieb tätigen Personen, wie Zugführer, Lokomotivführer, Schaffner, haben dieser Weisung Folge zu leisten, ohne daß sie in einem Unterordnungsverhältnis zu dem Statiovnsvorsteher stehen; sie fönnen ihm sogar sonst übvergeordnet sein. Es ist deshalb zu den Begriffen Dienstvorgeseßter und Vorgeseßter noch der Be- griff der Person, die dem Beamten gegenüber kraft besonderer Vorschrift zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist, in §7 klargestellt.

Zu Abschnitt 1:

Die Pflichten dexr Beamten sind im allgemeinen schon erörtert.

8 5 unterscheidet zwishen Amtshandlungen zugunsten des Beamten oder seiner Angehörigen, die ihm verboten sind, und Amtshandlungen, die sih gegen ihn odex seine Angehörigen richten. Die ersteren sind ihm untersagt, von den leßteren ist er zu befreien. Nimmt der Beamte entgegen diesex Vorschrift Amktshandlungen zu seinen oder seinex Angehörigen Gunsten vor, so bleiben sie Amtshandlungen und sind nah außen gültig. Dex Beamte ist jedoch seinem Dienstherrn gegenüber verantwortlich.

8& 6 regelt die zwangsweise Enthebung vom Amt, füx die bisher im Reichsrecyt eine geseßlihe Vorschrift fehlte. Diese zwangsweise Enthebung vom Amt hat keine vermögensrecht- lichen Folgen für den Beamten, sie kann der Enthebung vom Dienst im förmlichen Diensftstrafverfahren vorangehen. Sie kann auch aus anderen, in der Person des Beamten liegenden Gründen angeordnet werden, besonders dann, wenn die Er- klärung der Nichtigkeit der Ernennung nach § 32 Abs. 2 und 3 in Frage steht; gegen eine Enthebung, die eine nachgeordnete Behörde verfügt hat, ist Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Die Enthebung vom Amte soll, um eine endgültige Klärung der Verhaltnisse nicht allzu weit hinauszuschieben, nicht länger als drei Monate aufrechterhalten werden. Die Sondervorschrift für rihterlihe Beamte folgt aus dem Erfordernis einer un- abhängigen Rechtspflege. Richterlihe Beamte, die auch an onderen Stellen des Gesetes erwähnt sind, sind diejenigen Be- amten, die in ihrem Hauptamt eine richterliche Tätigkeit aus- üben, für die geseßlich: die Unabhängigkeit gewährleistet ist.

8 7 Abs. 2. Der Beamte hat allen Anordnungen seiner Vorgeseßten und der zur Erteilung von Weisungen berech- tigten Personen Folge zu leisten, wenn solhe Anordnungen nicht für ihn erkennbar den Strafgeseßen zuwiderlaufen. Aus- genommen sind nur solche Amtshandlungen, für die geseßlich die Erteilung von Weisungen ausgeschlossen ist, z. B. für die Spruchtätigkeit richterlicher Beamter, für die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und der Preußischen Oberrechnungskammer, aber auch in anderen Fallen, in denen dem Beamten eigene Verantwortung auferlegt ist, z. B. nach § 48 der Deutschen Gemeindeordnung den Gemeinde- râten. Besteht der Vorgeseßte auf Durchführung einer An- ordnung, die zwar nicht den Strafgeseßen zuwiderläuft, wohl aber anderen Geseßen und Verwaltungsvorschriften, so muß dex Beamte diese Anordnung befolgen. Fn diesem Falle über- nimmt dex Vorgeseßte die Folgen für eine unrichtige oder Schaden stiftende Handlung. Der Beamte ist jedoh je nah Lage des Falles verpflichtet, in geeigneter Weise seine ab- weichende Ansicht zum Ausdruck zu bringen.

8 8, Die Amtsverschwiegenheit ist eine wesentliche Pflicht des Beamten. Sie muß auch über die Beendigung des Be- amtenverhältnisses hinaus gewahrt werden. Die Verleßung dieser Pflicht kann deshalb auch noch gegenüber den Ruhe- standsbeamten im Dienststrafverfahren mit Verlust oder Kür- zung des Ruhegehalts geahndet werden, abgesehen von etwaiger strafrechtlicher Verfolgung. Jst der Beamte Partei oder Be- shuldigter in einem gerihtlihen Verfahren, so kann es die Rücksicht auf das Wohl des Reiches oder auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben fordern, daß bestimmte Vorgänge auch vor Gericht nicht erörtert werden, und daß dem Beamten die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch dann obliegen muß, wenn er Nachteile daraus zu gewärtigen hat. Es ist selbst- verständlich, daß er von dieser Verpflichtung nur dann nicht entbunden wird, wenn die dienstlihen Rücksichten dies unab- weisbar fordern; in diesem Fall wird ihm von den Dienst- vorgeseßten jeder nux mögliche Schuß gewährt. Die Vor- untersuchiütng im Dienststrafverfahren ist kein gerichtliches Ver- fahren, sie spielt sih innerhalb der Behörde ab. Auf dieses Verfahren, das erst die Unterlage für ein dienststrafgericht- liches Verfahren bilden soll, kann fih für den Beamten, der Beschuldigter i}, die Verpflichtung zux Amtsverschwiegenheit deshalb nicht beziehen.

Neu ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4, nach derx der Beamte verpflichtet ist, amtlihe Schriftstücke u. dgl. herauszugeben. Diese Regelung entspricht einem schon lange bestehenden Be- dürfnis. Für die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten ist die gleiche Verpflichtung begründet.

Zu §8 10—14, Die Vorschriften übex die Nebentätigkeit der Beamten entsprechen im allgemeinen dem geltenden Recht. Das Geseß enthält nur die Grundsäße über die Neben- tätigkeit, Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. Es wird insbesondere daran festzuhalten sein, daß die dienst- lihen BVelange in gewissen Fällen eine Anzeigepfliht auch über Nebenbeschäftigungen erfordern, die niht genehmigungs- pflichtig sind.

Neu ist die einem hervorgetretenen Bedürfnis ent- sprechende Bestimmung 13), daß mit der Beendigung des Beamtenverhältuisses auch die Nebenämter und Neben- beschäftigungen enden, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die er auf An- ordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgejseßten übernommen hat. Ausnahmen können angeordnet werden. Zu den mit Beendigung des Beamtenverhältnisses endigenden Nebenämtern gehören z. B. nicht gemeindlihe Aemter, die keinen Zusammenhang mit dem Hauptamt haben, und Kirchen- ämter. i

S8 18 und 19 passen die sogenannte Residenzpflicht der Beamten den heutigen Lebensverhältnissen an. Dex Beamte kann, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse etwas anderes fordern, in der dienstfreien Zeit, z. B. zum Wochen- ende, den Wohnort verlassen, er kann im allgemeinen seine Wohnung auch außerhalb der Gemeinde, in der sich seine Be- hörde befindet, nehmen.

Gu Abschnitt Ill:

Bleibt der Beamte ohne \{huldhafte Verleßung seinex Amtspflichten in seinen Leistungen hinter dem billigerweise von ihm zu fordernden Maß zurück, so kann ihm das nach den Dienstalters\tufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jedex Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren ver- sagt werden (Z 21). Es handelt sich hier um Beamte, die, ohne daß ihnen eine auf Vorsaß oder Fahrlässigkeit zurückzuführende Minderleistung vorgeworfen werden kann, die zur Dienst- bestrafung führen würde, nicht dasselbe leisten, was man von den in gleicher Lage befindlichen Beamten “im allgemeinen fordern muß, und von ihnen auch tatsächlich geleistet wird. Die Minderleistung kann auf eine natürlihe Veranlagung zurül- zuführen sein, die bei der Anstellung des Beamten nicht ers kannt worden ist; sie kann auch auf einem Nachlassen der geistigen Kräfte beruhen, das aber nicht zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit ausreicht. Solche Beamte können nicht be- anspruchen, in ihren Leistungen ebenso bewertet zu werden wie ihre voll leistungsfähigen Mitarbeiter, die u. U. noch ihre Arbeit miterledigen müssen.

Auf Beamte, die infolge vorübergehender Krankheit nicht voll leistungsfähig sind, oder deren Leistungsfähigkeit in den leßten Dienstjahren vor Erreichung dex Altersgrenze natur- gemäß nahläßt, ist die Bestimmung im allgemeinen nicht an- zulwwenden.

Das Ausfsteigen im Gehalt kann in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Fahren versagt werden. Der Beamte steigt in solchem Falle also erst bis zu zwei Fahren später auf; bleibt er auch dann weiter in seinen Leistungen zurü, so kann ihm beim nächsten Male wieder das Aufsteigen versagt werden. Bei ständigen Minderleistungen würde ein solcher Beamter statt alle zwei Fahre nux alle vier Jahre aufsteigen.

Damit ist der § 4 Abs. 1 Sat 1 des NReichsbesoldung8=- geseßes vom 16. Dezember 1927, nach dem die vlanmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch auf die Gewährung dex Dienst- alterszulagen haben, in gewissem Umfange außer Kraft ge- seßt und teilweise auf die frühere Rechtslage zurückgegangen, nach der ein Rechtsanspruch nicht bestand, vielmehr das Auf- rüden jeweilig bewilligt werden mußte. Selbstverständlich soll eine so shwerwiegende Entscheidung gegen einen Beamten nur ganz ausnahmsiveise getroffen werden. Es wird deshalb dem Beamten Gelegenheit zu geben sein, durch Darlegung der Gründe für sein Verhalten bei der höheren Stelle die Ab- wendung der Maßnahme zu erwirken. Die Vorschrift soll in erster Linie erzieherish wirken und gründet sih auf den nationalsozialistischen Leistungsgrundsay.

Die in § 23 Abs. 1 vorgeschriebene Haftpflicht des Be=- amten für shuldhafte Verleßung seiner Amtspflicht entspricht dem bisherigen Recht. Die Begrenzung der Haftung auf Vor- saß und grobe Fahrlässigkeit für Verleßung einer Ämtspflicht gegenüber einem Dritten hat sih als notwendig erwiesen. Der Beamte soll in Lagen, die schnellen Entschluß und schnelles Handeln fordern, in seiner Entschlußfähigkeit nicht dadurch gehemmt werden, daß er sich von Erwägungen über seine etwaige Haftung beeinflussen läßt. Es sei hier besonders an die Polizeibeamten erinnert, die häufig sehr shnelle Entschlüsse fassen müssen.

Zu Abschnitt 1V:

Diesex Abschnitt enthält wesentlihe Neuerungen. Er be- reg daß nur derjenige Beamter werden darf, dex neben en bereits erörterten politischen Vorausseßungen die vorge- schriebene Vorbildung nachweisen kann. Nux da, wo solche Vorbildung nicht vorgeschrieben ist, kann an ihre Stelle die Übliche Vorbildung oder die sonstige besondere Eignung treten. Es kann also z. B. niemand Richter werden, der nicht die vor=- geschriebene Vorbildung hat. Fn den Fällen, in denen eine Vorbildung nicht vorgeschrieben odex üblich ist, kann auch nicht jedermann Beamter werden; es muß vielmehr eine be- sondere Eignung für das Amt vorhanden sein. Damit ist der eingangs erivähnten Anerkennung des Berufsbeamten-

4 tums derx Grundsaß gefolgt, daß im allgemeinen nur derjenige

Beamter werden soll, der die Beamtenlaufbahn von Anfang an als Lebensberuf erwählt und sich die dafür erforderliche Vorbildung angeeignet hat.

8 25 entspricht dem geltenden Recht. Nur wer deutschen oder axrtverwandten Blutes ist, soll Beamter werden können. Dagegen if} entsprehend den Vorschriften des Reichsbürger- gesebes iusofern eine Erleichterung geschaffen, als. die Ehe mit einem Mischling zweiten Grades nicht ausgeschlossen sein soll, sondern von einer von der obersten Dienstbehörde im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister des Fnnern und dem Stellvertreter des Führers zu erteilenden Genehmigung ab- hängig gemacht ist. Die Durchführungsverordnungen zum Reichsbüvgergeseß bestimmen, wer als Mischling zweiten Grades zu gelten hat.

Die hon im Geseß vom 30. Funi 1933 enthaltene Vor- chrift, daß nur derjenige Beamter wird, der mit der be- sonderen Formel „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ ernannt h ist in das Geseß übernommen 27).

Da nach § 1 Abs. 3 dem Beamten seine Lebensstellung gesichert sein soll, ist in § 27 Abs. 2 festgestellt, daß das Be- amtenverhältnis mit dem Ziele begründet wird, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn ex für Daueraufgaben voll verwendet wird. Ausnahmen von diesem grundsäßlichen Ziele sind nur dann zulässig, wenn dies geseßlih besonders vorgeschrieben ist, wie z. B. bei den Standesbeamten, die nux widerruflih ernannt werden dürfen.

Fn Verfolg dieses Grundsaßes schreibt § 28 im einzelnen vor, wann der Beamte auf Lebenszeit ernannt werden darf. Das darf nicht geschehen vor Vollendung des 27. Lebensjahres, bei weiblichen Beamten vor Vollendung des 35. Lebensjahres, erner nicht vor Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Ad iénites und vor Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung. Wird jemand zum Beamten ernannt, der diese lehtere Vorausseßung nicht erfüllt, so muß er sih in seinem Ämt erst fünf Fahre lang bewährt haben, ehe ihn der Staat auf Lebenszeit an sich bindet.

Wenn auch die Regel sein soll, daß die Beamten auf Lebenszeit anzustellen sind, so wird es doch immer eine große Zahl von Personen geben, die in das Beamtenverhältnis über- nommen werden müssen, weil sie mit Aufgaben betraut sind, die nur von Beamten erfüllt werden können, die dabei aber nicht auf Lebenszeit angestellt werden können, weil sie noch nicht 27 Jahre alt sind oder keine Planstelle für sie vorhanden

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 28. Jauuar 1937. S. 3

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ist. Dazu kommen die Beamten, die sich im Vorbereitungs- dienst odex im Probedienst befinden. Sie wurden bisher auf Kündigung, auf Probe, auf Widerruf u. dgl. angestellt. Fett gibt es für diese Beamten nux noch ein „Beamtenverhältnis auf Widerruf“. Dabei bleibt es der anstellenden Stelle überlassen, anzuordnen, daß bei Beamten bestimmter Gruppen der Widerruf erst nach Ablauf einer gewissen Frist wirksam wird, oder beim Widerruf selbst einen späteren Zeitpunkt für sein Wirksamwerden zu bestimmen 62 Abs. 1).

Zwischen der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit und der

Gruppe der Beamten auf Widerruf 30) steht die Gruppe der

Beamten, die auf Zeit berufen werden 29). Welche Beamten auf Zeit berufen werden sollen, wird durch geseßliche Vorschrift bestimmt; dieser sind genehmigte statutarische Vorschriften gleichgestellt 151 Abs. 5). Die Gruppe der Beamten auf Zeit ist im wesentlichen bestimmt für die leitenden Beamten des Gemeindedienstes, insbesondere also die Bürgermeister und Beigeordneten. Eine lebensvolle Verwaltung dieser mit großer Selbständigkeit und Verantwortung ausgestatteten Stellen erscheint am besten dadurch gewährleistet, daß nach be- stimmten Zeitabschnitten die Möglichkeit eines Wechsels der leitenden Beamten vorgesehen wird. Gegenüber dem Ge- winn, der in der Möglichkeit des Einsaßzes neuer, frischer Kräfte in diese Posten nach Ablauf einer bestimmten Zahl von «Fahren liegt, können die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen nicht ins Gewicht fallen. Sie werden aber dadurch niedriger gehalten, daß § 29 Abs. 3 ausdrücklich die Verpflichtung eines Beamten auf Zeit feststellt, bei Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht un- günstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt wird. Damit ist es selbstverständlih nicht ausge- schlossen, einen solchen Beamten nach § 44 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung auf Lebenszeit wieder zu berufen, um auch im Amt bewährte Kräfte auf Lebenszeit für den Dienst in der Gemeinde zu erhalten.

Um Klarheit darüber. zu schaffen, wer Beamter auf Widerruf, auf Zeit oder auf Lebenszeit werden soll, ist vor- geschrieben, daß in der Ernennungsurkunde oder in einer be- sonderen Urkunde angegeben wird, ob der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist. Jst dies nicht in der Urkunde ausgesprochen, fo ist er Beamter auf Widerruf. Die Urkunde begründet kein neues Beamtenverhältnis. Es bedarf deshalb keiner besonderen Ernennung, sondern nur dex Be- scheinigung, daß der Beamte, bei dem die drei Vorausseßungen des § 28 Abs. 2 vorliegen, nunmehr Beamter „auf Lebens- zeit“ sei.

Dem Grundsay, daß die lebenslängliche Anstellung die Regel sein soll, trägt § 30 Abs. 2 Rechnung, indem er vor- \chreibt, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, nah Ablauf einer Bewährungsfrist von längstens sechs Fahren nah Voll- endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist.

Zu §8 32—34. Die Ernennung zum Beamten is ein Hoheitsakt. Sie ist nichtig, wenn die Vorausseßungen des & 32 Abs. 1 vorliegen. Sonstige Fehler bei der Ernennung so!len den öffentlich-rehtlichen Aft nicht ohne weiteres nichtig machen. Es is vielmehr der Weg gewählt worden, die Er- nennung für nichtig erklären zu lassen. Die Rechtsfolgen einer für nichtig erklärten Ernennung sind der von vornherein nichtigen Ernennung gleichzustellen; der zum Beamten Er- nannte ist also nicht Beamter geworden. Würde, wie es nahe- liegen könnte, die Ernennung in den Fällen der Abs. 2 und 3 zurückgenommen, so wäre die Ernennung bis zur Rücknahme gültig. Das erschien niht zweckmäßig, zumal dann dem Er- nannten bis zur Rücknahme auch das bereits gezahlte Gehalt hâtte belassen werden müssen. Es ist deshalb die Form der Nichtigkeitserklärung gewählt worden. Aus Gründen der all- gemeinen Rechtssicherheit ist jedoch in § 34 vorgeschrieben, daß die Amtshandlungen von solchen, nah außen als Beanmite er- scheinenden Personen bis zu einem erkennbaren Zeitpunkt in der gleichen Weise gültig sein sollen, wie wenn sie ein Be- amter ausgeführt hätte.

Die für die Nichtigkeitserklärung maßgebenden Gründe sind erschöpfend aufgeführt, die Ernennung kann außer in den Fallen des Abs. 2 sonst nur aus den Gründen des Abs. 3 für nichtig erklärt werden.

Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt, ift auch davon abgeschen worden, die Anfechtungsgründe des Zivilrechts noch daneben gelten zu lassen. Besonders is da- von abgesehen worden, eine Anfechtung wegen Frrtums zuzu- lassen. Soweit der Fretum durch arglistige Täuschung erregt ist® gilt Abs. 2 Nr. 1. Fm übrigen wird es Sache der er- nennenden Stelle sein, sich durch besonders sorgfältige Prüfung davor zu s{üthen, daß jemand zum Beamten ernannt wird, der nicht alle an einen Beamten zu stellenden Anforderungen erfüllt. Das muß aber durch Anweisungen der obersten Dienstbehörden an die nachgeordneten mit der Ernennung von Beamten oder mit Vorschlägen für die Ernennung beauf- tragten Stellen zu erreichen sein. i

Zu § 35. Der Beamte kann innerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn auh gegen seinen Willen jederzeit verseßt werden. Eingeschränkt ist die Möglichkeit der Verseßung nur da, two geseßliche Vorschriften entgegenstehen, wie z. B. bei den Richtern. Die berechtigten Belange des Beamten find durch die Vorschrift des Abs. 1 Saß 2 gewahrt. Dio Möglichkeit, einen Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Landes und umgekehrt auch gegen seinen Willen zu verseßen, ist durch § 166 geschaffen; sie ist ein unabweisbares Erfordernis der Gleichschaltung des Reichs- und Landesdienstes. Außer in diesem Falle können mittelbare Reichsbeamte auf Lebenszeit auch gegen ihren Willen in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn verseßt werden, wenn beide Dienstherren zustimmen. Dieser Grundsaß gilt nicht für mittelbare Beamte auf Zeit und damit nicht N die leitenden Gemeindebeamten, deren Versezungsmöglichkeit mit der in der Deutschen Gemeindeordnung festgelegten Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht im Einklang stände.

Jn § 35 Abf, 3 sind, wie bereits erwähnt, die Hoheits- träger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die als Beamte nicht ohne weiteres zu verseßen sind, ershöpfend aufgezählt. Auf andere Amtsträger der I ihrer Gliede- rungen und der ihnen angeschlossenen Verbände bezieht sich das Erfordernis des Benehmens mit dem Stellvertreter des Führers nicht. Daß die Verseßung im Benehmen mit dem Stellvertreter des Führers geschehen soll, ist eine bindende

Anweisung an die die Verseßung anordnende Stelle. Dem Beamten selbst wird dadurch aber kein Recht gegeben, gegen die Verseßung Einspruch einzulegen.

Su Abschnitt V:

Zu § 36. Die hier vom Staat übernommene Verpflich-

iung zur Fürsorge und zum Schuß des Beamten bei seinen | | dem „Eintritt in den Ruhestand“. begründet unabhängig von privatrechtlichen Vorschriften selb- |

amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter

ständig die Pflicht des Staates, für das Wohl des Beamten zu sorgen und ihn nach außen zu shügen. Zur Fürsorge gehört u. a. auch, daß der Staat den Beamten vor Schädigungen seiner Gesundheit {hüßt, soweit das nach Lage des Dienstes möglich ist, daß er ihm seine Bezüge zahlt und im Falle der Dienstunsähigkeit für ihn sorgt 38). Klagen wegen Ver- lezung der Füxsorgepflicht sind als vermögensrechtliche An- sprüche aus dem Beamtenverhältnis nach § 142 vor den Ver- waltungsgerichten zu erheben.

Zu § 37. Grundsäßlich verliert der Beamte nah Beendi- qung des Beamtenverhältnisses die Amtsbezeihnung und die im Zusammen! g mit dem Amt verliehenen Titel (§8 56, 66 Abs. 2). Nur der Ruhestandsbeamte darf die Amtsbezeich- nung weiterführen mit dem Zusay „a. D.“, und dem in Ehren aus dem Amt entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeihnung und die im Zusammen- hang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Da bei diesen Beamten ebenso wie bei den Ruhestandsbeamten das Beamktenverhältnis in Ehren beendet ist, besteht kein Bedürf- nis, sie zu unterscheiden. Sie führen deshalb beide die Amts- bezeichnis mit dem Zusaß „außer Dienst“.

Unter akademischen Graden find z. B. die Doktor- und Diplomtitel zu verstehen, während z. B. die Berufsbezeichnung Baumeister nicht geführt werden darf.

Zu § 38 Absaß 1 Saß 3. Durch diese Bestimmung, die der bestehenden Rechtsauffassung entspricht, soll nuc der ein- seitige Verzicht auf Dienstbezüge ausgeschlossen sein, die dem Beamten zweifelsfrei zustehen. Durch die Vorschrift soll aber weder der freiwillige Uebertritt in ein mit geringeren Be- zügen ausgestattetes Amt (vgl. auch § 90 Abs. 1), noch die im Vergleichswege erfolgende Ausräumung von Meinungsver- schiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen auf Zahlung von Dienstbezügen gehindert sein.

u § 41. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über Führung und Leistungen besteht nicht.

Zu Abschnitt V:

Im Zuge des fortschreitenden Neuaufbaus des Reichs wird es nicht immer vermieden werden können, daß Beamte überzählig werden, oder daß bei den im § 44 angeführten Be- amten aus politischen Gründen ein Wechsel eintritt. Zwar schreibt für diesen Fall der § 36 a der Reichshaushaltsordnung, dessen Grundsätze durch § 76 Abs. 3 des Gesezes vom 30. Funi 1933 allgemeine Verbindlichkeit erlangt haben, in seinem Abs. 1 Sag 1 vor, daß freie und beseßbare Planstellen mit ent- behrlich gewordenen Beamten der eigenen oder einer anderen Verwaltung zu beseßen sind. Es kann aber nicht gewährleistet twerden, daß die jeweils beseßbaren Planstellen tatfächlih auch ausreichen werden, um alle entbehrlihen Beamten unter- zubringen. Vorschriften über die Verseßung von Beamkten in den Wartestand (bisher: einstweiligen Ruhestand) sind deshalb auch fernerhin nicht zu entbehren.

Der bisherige § 24 des Reichsbeamtengeseßzes hat in mehrfacher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, weil seine Vor- ausfsezung „Umbildung der Reichsbehörden“ eine verschieden- artige Auslegung zuließ, und weil es beispielsweise bei drei Amtsstellen, die je ein Drittel ihrer Aufgaben eingebüßt hatten und deshalb in zwei Amtsstellen umgebildet wurden, zweifel- haft war, welcher der drei Amtsinhabex in den Wartestand verseßt werden durfte. Der § 43 will derartige, sowohl für die Verwaltung als auch für den Beamten unerwünschten Zweifel vermeiden, indem er als Vorausseßung für die Ver- seßung in den Wartestand unzweideutige Merkmale aufstellt: entweder Auflösung einer Behörde oder Erlaß eines Gesetes oder einer Verordnung des Führers und Reichskanzlers, wo- nach eine Behörde mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesen tlich verändert wird. Die ausdrück- liche Einfügung des Wortes „wesentlich“ will besagen, daß die Veränderung einer Behörde ein gewisses Ausmaß erreichen muß; bei unwesentlicher Veränderung wird nach § 36 a Abs. 1 Say 1 RHO. zu verfahren sein. Die weitere Vor- rift des § 43, daß die Verseßung des Beamten in den Warte- stand nur innerhalb von drei Monaten nah dem Vorliegen der Vorausseßung und nur innerhalb der Zahl der im Haus- haltsplan aus diesem Aulaß abgeseßten Planstellen der ein- zelnen Besoldungsgruppen zuläffig sein foll, will verhüten,

daß die betroffenen Beamten über ihr Schikfal längere Zeit

im unflaren bleiben, und daß über den Umfang der Ver- sezungen in den Wartestand Zweifel auftauhen. Welche Be- amten in den Wartestand zu versehen sind, bestimmen inner- halb dieses Rahmens die Dienstvorgeseßten nach dem Bedürfnis der Verwaltung endgültig. § 43 läßt die Verseßung in den Wartestand nur für Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit zu. FÜr Beamte auf Widerruf gilt § 61.

Der bereits erwähnte § 36 a der RHO. sieht in seinem Abs. 1 Say 3 noch vor, daß in Planstellen, die nicht mit ent- behrlichen Beamten beseßt werden, in erster Linie geeignete Wartestandsbeamte übernommen werden sollen. Diese An- ordnung dient niht nur den Belangen des Wartestands- beamten, sondern auch den finanziellen Belangen seines Dienst- herrn, der durch die Wiedereinweisung eines Wartestands- beamten in ein Amt von der Ausgabe des Wartegeldes ent- lastet wird. § 47 will deshalb in den von ihm geregelten Fällen die Unterbringung von Wartestandsbeamten durch andere Dienstherren noch dadurch fördern, daß er diesen das Recht zuspricht, sich von dem bisherigen Dienstherrn den etwaigen Unterschied zwischen den zu gewährenden früheren (höheren) Dienstbezügen und denjenigen des neuen Amts er- statten zu lassen.

Der Wartestandsbeamte bleibt nach § 46 Beamter und ist ebenso zu behandeln wie die noch im Amt befindlichen Be- amten. Er unterliegt voll dem Dienststrafrecht; die Gründe,

die bei einem Beamten zum Ausscheiden oder zur Entlassung | aus dem Beamtenverhältnis führen, haben für ihn die |

gleichen Folgen.

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Zu Abschnitt VU:

Das Geseß führt im § 50 neue Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten der Beendigung des Beamten- verhaältnisses ein. Neben der Beendigung des Beamtenver= häâltnisses durch den Tod und der in der Reichsdienststraford- nung zu regelnden „Entfernung aus dem Dienst“ wird unter- schieden zwischen einem „Ausscheiden aus dem Beamtenver- hältnis“, einer „Entlassung aus dem Beamtenverhältnis“ und

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Ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis findet al3 Rechtsfolge geseßlich festgelegter Tatbestände mit der Wirkung statt, daß das Beamtenverhältnis ohne jede Einschränkung er- lischt.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geschieht durch behördliche Willenserklärung, die in den im Gesetz fest- gelegten Fällen zulässig ist.

Der Eintritt in den Ruhestand geschieht teils auf Grund geseßlich festgelegter Tatbestände, teils zufolge behordlicher Willenserklärung.

Die Entfernung aus dem Dienst ist die Folge dienststraf- rechtlicher Verurteilung. Sie beendet ebenfalls das Beamten- verhältnis.

Ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erfolgt bei Verlust des Reichsbürgerrechts (§8 51), bei Verlegen des Wohn- sies in das Ausland ohne Genehmigung 52) und bei ge- richtlicher Verurteilung (§8 53—55). Zu § 53 ist zu bemerken, daß es für die Folgen des Ausscheidens aus dem Beantenver- hältnis nicht darauf ankommt, ob die Verurteilung zu Ge- fängnis zu einem Fahr oder längerer Dauer wegen einer oder mehrerer vorsäßblich begangener Taten geschehen ist.

L 55 regelt in Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen der Ver- urteilte im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder zu einer geringeren Strafe als einem Fahr Gefängnis verurteilt wird. Dann soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das erste Urteil bestanden hätte. Abs. 3 trifft den Fall, in dem nach dem ersten Urteil und vor dem das Wiederauf- nahmeverfahren abschließenden Urteil ein zweites Strafurteil ergangen ist, das den Amtsverlust zur Folge gehabt hätte, wenn der Verurteilte noch im Dienst gewesen wäre; dann soll der Betroffene auch die zwischen dem ersten Urteil und dem neuen Strafurteil ihm sonst zustehenden Bezüge nicht erhalten. Abs. 5 faßt verschiedene Fälle zusammen: z. B. der Beamte war Widerrufsbeamter und im Wiederaufnahmeverfahren ift ein Sachverhalt festgestellt worden, der den Widerruf recht- fertigt, oder er hat nah dem ersten Urteil eine Straftat be- gangen, bei der dies der Fall ist. Oder der Bamte hat nah dem Ausscheiden aus dem Dienst vor Erlaß des freisprechenden Urteils mit einem Ehegatten nicht deutschen oder artver- wandten Blutes die Ehe geschlossen, oder in dem neuen Urteil ist ein Sachverhalt festgestellt, nach dem die Vorschrift des § 71 auf ihn anzuwenden ist, oder der Freispruch ist wegen Geistes- krankheit erfolgt, oder der Beamte hat inzwischen die Reichs- angehörigkeit verloren. Fn allen diesen Fällen rechtfertigt eine geseßliche Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhält- nisses durch Ausscheiden, Entlassung oder Verseßung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde muß dann den Zeit- punkt bestimmen, an dem das Beamtenverhältnis je nah der Lage des Falles beendigt gewesen wäre.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt bei Weigerung der Leistung des Treueids 57) oder der Weiter- führung eines Amts nach Zeitablauf 58), wenn dex Beamte oder seine Ehefrau nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist 59), auf Antrag des Beamten 60), durch Widerruf beim Widerrufsbeamten (§8 61, 62) und bei Verheiratung weiblicher Beamter (§8 63—65). Auch die Entlassung beseitigt alle Wirkungen des bisherigen Beamtenverhältnisses; jedoch kann einem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusaß „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Uniform zu tragen. Jm einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

Zu § 58, Die Weigerung cines Beamten auf Zeit, das Amt nach Zeitablauf weiterzuführen, stellt eine so schwere Verleßung der Beamtenpflichten dar, daß ein- Entlassung des Beamten gerechtfertigt ift. Da der Tatbestand klarliegt, bedarf es in diesem besonderen Falle zur Entlassung keines Dienst- strafverfahrens.

Zu 88 62 und 64. Die unterschiedlihe Behandlung der Beamten auf Widerruf und der weiblichen Beamten bei der Entlafsung infolge Verheiratung in der Bemessung des Ueber- gangsgeldes und der Abfindung ift damit begründet, daß bei den weiblichen Beamten mit der Abfindung alle etwaigen Versorgungsansprüche abgegolten werden; auch foll aus bevöl- ferungspolitischen Gründen durch die Besserstellung des weib- lichen Beamten die Eheschließung gefördert werden. Das NVebergangsgeld 62) soll dem durch Widerruf entlassenen Beamten den Uebertritt in eine andere Lebensstellung er- leichtern.

„Bezüge“ sind Geldgewährungen s{chlechthin, also auch die auf Kannbestimmungen beruhenden (z. B, Unterhalts- zuschüfse). „Dienstbezüge“ sind Geldgewährungen, die durch Geseh (Besoldungsgeseßz, Ortsstatut, Anstellungsgrundsäße, Haushaltsplan ust.) vorgeschrieben sind.

Zu § 65. Als Dienstzeit in diesem Sinne gilt auch die Wartestandszeit 46 Abs. 1 Say 1).

Der Eintritt in den Ruhestand beendet das Beamtenver- bältnis, da der Ruhestandsbeamte nicht mehx zur Dieust- leistung verpflichtet ist, läßt aber das Treueverhältnis zu FUhrex und Staat bestehen. Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt und darf seine Amtsbezeihnung mit dem Zusave „außer Dienst (a. D)“ und die mit dem Amt verliehenen Titel führen. {Fm einzelnen wird folgendes bemerkt:

8 67 Abs. 2 entspricht dem § 38 des bisherigen Reichs- beamtengeseßes.

Zu § 68, Die allgemeine Altersgrenze für den Ueber- tritt der Beamten in den Ruhestand, die bisher unterschiedlih geregelt war, wird für die Zukunft grundsäßlich auf das Ende des Monats festgelegt, in dem das fünfundsechzigste Lebens- jahr vollendet worden ist. Von der Möglichkeit, für einzelne Beamtengruppen geseßlich einen früheren Zeitpunkt vorzu- schreiben, wird beispielsweise bei Beamtengruppen Gebrauch gemacht werden können, die erfahrungsgemäß vorzeitig dienst- unfähig werden, weil sich ihr Dienst unter erschwerten Bedin- ungen vollzieht. Fn einzelnen Fällen können dringende Rük- bten der Verwoltung es fordern, einen Beamten über die Altersgrenze hinaus noch einige Zeit im Amte zu halten; dem