1937 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

e R P-M - wPO T S E M O D R

trägt § 68 Abs. 2 Rechnung. Für richterlihe Beamte kann

von dieser Ausnahmevorschrift kein Gebrauch gemacht werden 171 Abs. 1).

Zu § 71. Der nationalsozialistishe Staat muß die Mög- lichkeit haben, das Beamtenverhältnis solcher Beamten, die nicht mehr die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für den nationalsozialistishen Staat eintreten, zu endigen. Es handelt sich hier niht um solche Beamte, die ihre Treupflicht verleßt haben gegen sie wäre dienststrafrechtlih einzuschreiten —, sondern um Beamte, die ducch Worte, Taten oder Unter- lassungen gezeigt haben, daß der nationalsozialistishe Staat sich nicht mehr unbedingt auf sie verlassen kann. Um den Beamten vor haltlosen und böswilligen Beschuldigungen zu sichern, kann die Maßnahme nur auf Grund eines Unter- suchungsverfahrens mit der Möglichkeit eidliher Ver- nehmungen erfolgen, in dem tatsächlihe Feststellungen getroffen sind. Die Entscheidung ist in die Hand des Führers und Reichskanzlers gelegt: den erforderlichen Antrag kann nux die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs- minister des Funern an den Führer und Reichskanzler richten.

Zu 8 73. Dienstunfähigkeit soll künftig niht nur bei dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten an- genommen, sondern schon dann unterstellt werden können, wenn der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sehs Monate wieder voll dienst- fähig wird. Dicse Vorschrift, die in einigen Ländern bereits bestanden hat, will vermeiden, daß die Verwaltung jahrelang mit dauernd kranken Beamten beschwert wird; sie dient auch den wohlverstandenen Belangen des Beamten selbst.

Neu ist die dem Beamten auferlegte Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen. Das bedeutet, daß die Behörde den Arzt bestimmen kann, der den Beamten zu untersuchen hat, daß sie aber auch anorduen fann, daß der Beamte in einer von ihr zu bestim- menden Krankenanstalt oder Heilanstalt auf seine Krankheit untersucht und beobachtet wird. Dieses Recht der Behörde besteht nicht nux dann, wenn der Dienstvorgeseßte den Be- amten für dienstunfähig hält, sondern auch dann, wenn der den ‘Antrag auf Verseßung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellt, der Dienstvorgeseßte aber Zweifel an der Dienstunfähigkeit hat.

Zu 8 75. Der zwangsweisen Verseßung in den Ruhestand geht ein eingehendes Untersuchungsverfahren voraus, in dem auch die Beobachtung des Beamten in einer Heil- oder Pflege- anstalt nah § 73 Abs. 1 angeordnet werden kann. Der die Untersuchung führende Beamte wird von der Behörde bestellt, die die Anordnung über die Fortführung des Verfahrens trifft. Das Rekursrecht des § 66 des Reichsbeamtengeseßes hat sich als sehr schwerfällig erwiesen; sofern der Führer und Reichskanzler oder die oberste Dienstbehorde Beamte in den Nuhestand verseßt, ist das Rekursrecht beseitigt, in den übrigen Fallen ist an seine Stelle die Entscheidung dexr obersten Dienst- behörde getreten.

Zu § 76. Das vorliegende Geseß geht davon aus, daß nur der in den Ruhestand verseßte Beamte gleichgültig, ob er auf Lebenszeit, auf Zeit oder Widerruf angestellt war Ruhegehalt erhält, und zwar stets lebenslänglich 88 Abs. 1). Demgegenüber erhält der nicht in den Ruhestand verseßte ent-= lassene Beamte auf Widerruf nur einen Unterhaltsbeitrag, wenn u. U. auch auf Lebenszeit.

Zu § 77. Um zu verhüten, daß die Verwaltungen auch in Zukunft viele Fahre lang zum Nachteil ihrer Personal- wirtschaft mit Wartestandsbeamten und den durch sie bedingten Verwaltungsarbeiten belastet bleiben, ist vorgesehen, daß Wartestandsbeamte, soweit sie niht gemäß § 48 verwendet werden, nach fünfjähriger Wartestandszeit tn den Ruhestand zu verseßen sind. Vergl. hierzu auch § 179 Abs. 2.

Zu Abschnitt VIII:

Zu § 80 (ruhegehaltfähige Dienstbezüge). Abs. 1 ent- spricht der bisherigen Regelung. Abs. 2, dex nach Abs. 3 in den Fällen der §8 43, 108 und dann nicht gilt, wenn der Beamte infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sih ohne grobes Verschulden bei Aus- übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, geht in Anlehnung an S 6 Abs. 2 des Offizierpensiónsgesebes vom 31. Mai 1906 (Reichsgeseßbl. S. 565) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Jngenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (Reichs- geseßbl. 1 S. 1248) davon aus, daß ruhegehaltfähige Dienst- bezüge aus dem nicht als Eingangsstelle der Laufbahn geltenden leßten Amt nur dann der Berechnung des Ruhe- gehalts zugrunde gelegt werden sollen, wenn sie mindestens ein Fahr bezogen ivorden sind. Abs. 2 sieht demgemäß für Falle, in denen die gedachte Vorausseßung nicht exfüllt ist, eine geringere Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor.

Zu §8 81 bis 85 (ruhegehaltsähige Dienstzeit). Die Be- rechnung dexr ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird in diesen Vor- schriften auf eine neue Grundlage gestellt. Die Vorschriften gehen von § 28 Abs. 2 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Sat 2, nah denen die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit von der Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig ist, und von § 89 aus, demzufolge der Anspruch auf das Mindest- ruhegehalt von 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vom Tage der Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres an begründet ist. Es wird mithin unter- stellt, daß die 10 Dienstjahre, die der Beamte bisher zur Begründung der Anwartschaft auf Ruhegehalt zurückgelegt haben mußte, bei allen Beamten mit der Vollendung des 27. Lebensjahres als zurückgelegt zu gelten haben. Die ruhe- gehaltfähige Dienstzeit, die für das Anwachsen des Ruhegehalts Über 55 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus maß- gebend ist, rechnet fünsftig also erst von der Vollendung des 27. Lebensjahres ab. Bei dieser Berechnungsweise wird einmal die Verwaltungsarbeit erspart, die bisher A die Feststellung der im wesentlihen vor der Vollendung des 27. Lebensjahres liegenden Anrechnungszeiten auf- gewendet werden müßte; die Handhabung des § 85 er- fährt dadurch eine beträchtliche Vereinfachung. Zum anderen wird bei dieser Berechnungsweise für die Beamten mit handwerksmäßigerx, technischer oder wissen- schaftlicher Vorbildung die bisher nur teilweise vorhandene, wegen der Veränderung der sozialen Verhältnisse in der Nach- krieg8szeit aber seit langem als geboten erkannte Gleichstellung mit den übrigen Beamten erzielt, Diese erhalten ihre fach- liche Ausbildung von der Verwaltung und auf deren Kosten; daneben erhalten sie bereits gewisse Bezüge, sei es auch nur in

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Gestalt von Unterhaltszuschüssen. Jeue müssen sich jedoch die

von der Verivaltung über die regelmäßige Vorbildung hinaus geforderte fachliche Ausbildung (handwerkz3mäßige Lehrzeit, Besuch einer technischen Anstalt, Studium, praktische wissen- schaftliche Tätigkeit usw.) außerhalb der Verwaltung und unter Aufbringung der dafür notwendigen beträchtlichen Kosten aus eigenen. Mitteln aneignen; sie gelangen auch erst entsprechend später in das Beamtenverhältnis und in den Genuß von Be- zügen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, diese besonderen Vorbildungszeiten, wie es in manchen Ländern schon bisher geschehen ist, grundsäulih als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge galt bis- her als ruhegehaltfähig. Diese Regelung, die auf den in der Vorkriegszeit und früher maßgebenden Verhältnissen beruhte, entbehrte gegenüber der Entwicklung des leßten Falsrzehnts in vielen Fällen der inneren Berechtigung. Die Verwaltung war deshalb zu Beginn des Jahres 1933 dazu übergegangen, bei solchen Beurlaubungen als Beitrag des Beamten oder der ihn beschäftigenden Stelle einen sogenannten Versorgungs- zuschlag zu erheben. § 81 Nr. 3 (in Verbindung mit § 179 Abs. 3) will dasselbe Ergebn!s erreichen. Er läßt künftig bei der Beurlaubung eines Beariten ohne Dienstbezüge die An- rechnung der Urlaubszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur zu, wenn es ausdrüdlich zugestanden ist. Dieses Zugeständnis darf nur gemacht werden, wenn der Urlaub den öffentlichen Belangen dient. Die Verwaltungsanordnung . über die Er- hebung eines Versorgungszuschlags wird mit dem Jnkraft- treten dieser Vorschrift im allgemeinen gegenstandslos.

Die Billigkeit einer besonderen Berücksichtigung dex Ver- wendungszeit eines Beamten in gewissen außereuropäischen Ländern wird im § 84 mit Rücksicht auf die für Bewohner unserer Breitengrade häufig ungünstigen klimatischen Ver- hältnisse jener Länder dem Grunde nach anerkannt.

S 85 entspricht im allgemeinen dem § 52 des Reichs- beamtengeseßes.

Neu ist die Anrechnungsmöglichkeit der hauptberuflichen Tätigkeit in der Nationalsozialistishen Deutschen Arbeiter- partei und ihren Gliederungen (Abs. 1 Nr. 1). Nach bisherigem Recht konnte bei der engen Fassung des § 52 Nr. 3 des Reichs- beamtengeseßes die Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstleri- schem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet überhaupt nicht oder nux in beschränktem Umfange berücksichtigt werden; die Fassung des Abs. 1 Nr. 4 bietet insoweit nunmehr die Mög- lichkeit, berehtigten Belangen der Verwaltung und der Be- amten Rechnung zu tragen. Die Vorschrift, daß Zeiten zu Abs. 1 Nr. 2a und 4 höchstens bis zur Hälfte berücsichtigt werden dürfen, entspriht der bisherigen Uebung; die Be- grenzung auf 10 Fahre ist vorgesehen, um Mißbrauch zu verhüten.

Grundsäßlich werden die Zeiten nah Abs. 1 nur in be- sonderen Fällen berücksihtigt werden können. Soweit das bisher durch Anrechnung von Vordienstzeiten gewollte Ergebnis durch das Geseß vorweggenommen wird, weil die neue Be- rechnungsweise des Ruhegehalts die Zurücklegung der bisher für den Ruhegehaltsanspruch notwendigen zehn Dienstjahre unterstellt, kommt eine Berücksichtigung von Vordienstzeit künftig nicht in Frage.

Zu § 86 (Wartegeld). Eine Niedrigerbemessung des Wartegeldes griff bisher bei weniger als fünfundzwanzig Dienstjahren Plaß; die künftige Bemessung bei weniger als fünfzehn Dienstjahren 86) beruht auf der neuen Berech- nungsiweise der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§8 81 bis 85).

Zu §8 88 bis 91 (Ruhegehalt). Die Ruhegehaltskala für die Beamten des unteren und des einfachen mittleren Dienstes hat sich nicht geändert.

Für die Beamten des gehobenen mittleren und des höheren Dienstes ist zur Vermeidung einer Bevorteilung durch die neue Berechnungsart der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§S 81 bis 85) vorgesehen, daß ihr Ruhegehalt ers nah zwei und drei vollen ruhegehaltfähigen Dienstjahren zu steigen be- ginnt. Bei ihnen tritt deshalb u. U. zunächst eine gewisse Schlechterstellung gegen bisher ein, die aber später durh eine 16. und 17. Steigerungsstufe von 2 v. H. wieder ausgeglichen wird. Näheres ergibt die nachfolgende Gegenüberstellung.

Gegenüberstellung. Grundstufe Künstig für Beamte des (G) unteren u. Steige- | Lebens- | Bisher | einfachen ge E höheren rungs- alter mittleren N Dienstes vH O 1 2 3 6 6

G 27 35 35 35 35

L 28 37 37 35 35

2 29 39 39 37 35

3 30 41 41 39 37

4 31 43 43 41 39

5 32 45 45 43 41

6 33 47 47 45 43

7 34 49 49 47 45

8 35 51 51 49 47

9 36 53 53 51 49

10 37 55 55 53 51

11 38 57 57 55 53

12 39 59 59 57 55

13 40 61 61 59 57

14 41 63 63 61 59

15 42 65 65 63 61

16 43 66 66 65 63

17 44 67 67 65

18 45 68 68 67 19 46 69 69 20 47 70 70 21 48 T1 TI 22 49 72 72 23 50 73 73 24 51 T4 T4 25 52 75 75 26 53 76 76 27 54 TT TT 28 55 78 78 29 56 79 79 30 57 80 80

Neihs8- und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 28. Jauuar 1937. S. 4

Zu 8 92 bis 106 (Hinterbliebenenversorgung). Wegen der Begriffe „Bezüge“ und „Dienstbezüge“ in den § 92, 93 gilt das zu § 62 im Abs. 2 Gesagte.

Daß auch an die Aufhebung der ehelihen Gemeinschaft gewisse Rechtsfolgen geknüpft werden (§8 97 Abs. 1, 102 Abs. 2), entspricht dem bürgerlichen Recht, nah dem die Auf- hebung der ehelichen Gemeinschaft die gleiche Wirkung wie die Scheidung hat.

Unter Kindern von weiblichen Beamten 93 Abs. 2, S 97 Abs. 4) sind auch uneheliche zu verstehen.

Zu §8 107 bis 125 (Unsallfürsorge). É

Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge für Beamte wurde bisher im Reich nicht einheitlih verfahren. Es erschien daher geboten, eine Neuregelung eintreten zu lassen, wobei die Fort=- entwicklung der Unfallgeseßgebung nach dex Reichsversiche- rungsordnung, wenn sie auh für die Beamten grundsätlich nicht maßgebend ist, einen gewissen Anhalt bot, wie dies bereits in der Reichsratsdrucksache Nr. 100 vom Fahre 1927 zum Ausdruck gekommen is}. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:

der Dienstunfall 102), die Erstattung der Kosten für Heilbehandlung an die im Dienste befindlihen Beamten (§8 108, 109),

die Erhöhung des Ruhegehalts 111) und

die Erhöhung des Witwengeldes 115). Darüber hinaus ist noch berücksichtigt

der Vergeltungsunfall 107) sowie

der Ersaß des Schadens für beschädigte oder zer-

störte Kleidungsstücke 119). Zu den wichtigsten Fürsorgemaßnahmen der Verwaltung ge=- hört es, einen verlebten Beamten baldmöglichst wieder diensta fähig werden zu lassen und ihn gegebenenfalls durch Unter=- bringung in einer für ihn geeigneten Stelle vor einer vor- zeitigen Verseßung in den Ruhestand zu bewahren. Anderer- seits ist es auch Pflicht jedes Beamten, sih zu bemühen, die L eines Unfalls nach Kräften selbst zu überwinden. Das Heseß geht daher bewußt über die bisherige Regelung im Reich, nach der die Fürsorge nur bei Unfällen in versicherungs- pflichtigen Betrieben einseßte, hinaus und legt den weiter- gehenden Begriff des allgemeinen Dienstunfalls zugrunde. Für die Beanspruchung der Unfallfürsorge genügt es also künftig, daß der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einen Unfall erleidet. Sogenannte Berufskrankheiten, d. h. solche fortwirkenden schädlichen Einflüsse des Dienstes, die allgemein zu einer Erkrankung des Beamten führen, gelten nach der Begriffsbestimmung in Abs. 2 des § 107 nicht als Dienstunfall. Dagegen entsprach es einem allgemeinen Bedürfnis und dem Gebot der Billigkeit, diejenigen Beamten zu hüben, die zur Vergeltung für ein dienstlihhes Vorgehen angegriffen werden und hierbei einen Körperschaden erleiden (Vergeltungsunfall).

Ein erheblicher Fortschritt auf dem Wege der Unfallfür=- sorge liegt in der Erstattung der Kosten des Heilverfahrens an die noch im Dienst befindlichen Beamten. Diese Maßnahme hat für die Verwaltung neben der Erfüllung der Fürsorgepflicht auch finanzielle Bedeutung insofern, als durch ein rechtzeitig durchgeführtes Heilverfahren oft größere Ausgaben und die durch die vorzeitige Zurruheseßung des Beamten entstehenden Mehrkosten erspart bleiben.

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Zu den einzelnen Vorschriften ist zu bemerken:

Zu den Dienstunfällen im Sinne des § 107 rechnen auch die Unfälle auf Dienstreisen.

Die Kosten des Heilverfahrens (§8 108, 109) werden in Abweichung von dem bisherigen Recht shon vom Eintritt des Unfalls ab erstattet, also nicht ers vom Wegfall der Dienst- bezüge ab.

8 110 gilt nur für Verleßte, die infolge des Unfalls zwar hilflos geworden, aber noch nicht aus dem Beamtenverhält- nis ausgeschieden sind.

S 111 seßt das Ruhegehalt fest, das zu gewähren ist, wenn der Verleßte nach § 108 Nr. 2 infolge des Unfalls dienst- unfähig geworden is und sein Beamtenverhältnis endet. Dabei geht § 111 Abs. 2 im Fnteresse der älteven Unfallver- leyten insofern über das bisherige Reichsrecht hinaus, als er die Gewährung eines Zuschlags von 20 v. H. zum Normal ruhegehalt jedoch in Grenzen von 75 v. H. der ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge vorsieht. 6

Jn § 115 wird grundsäßlih daran festgehalten, als Witwengeld wie bisher 20 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen zu gewähren. Abs. 2 ermög- licht aber unter gewissen Vorausseßungen eine Erhöhung bis auf 40 v. H. Die von der zuständigen Dienstbehörde zu E Entscheidung über das Maß der Erhöhung wird billigerweise die wirtschaftlihen Verhältnisse der Witwe be- rüdsichtigen müssen.

Der Ersaß des Schadens, den der verleßte Beamte durch Beschädigung odex Zerstörung von Kleidungsstücken usw. er- leidet 119), entspricht der Billigkeit. Nach bisheriger Vebung ist in solchen Fällen in dex Regel aus anderen be- reiten Geldmitteln geholfen worden.

Während § 120 die Fälle regelt, in denen ein infolge eines Unfalls dienstunfähig gewordener Beamter nach den all- gemeinen Vorschriften keine Versorgung erhalten kann (z. B. nach Dienststrafreht aus dem Dienst entfernte Beamte), sieht 8 121 neben dem Heilverfahren die Bewilligung eines nach dem Grade der Erwerbsminderung abgestuften Unterhalts- beitrags für solche Beamte vor, deren Beamtenverhältnis auf ihren Antrag oder duxrch Widerruf beendet wird.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

I E: SMNSGES E 1A C S EEEV I I S N L E N RLZZS E Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Verlag: i. V.: Rudolf Lanb sch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

(einshl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelscegisterbeilagen).

Erste Beiílaage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Itr. 22

MmtlicheS. Deutsches Reich.

(Fortseßung.)

Jn der Rechtsprechung is der Standpunkt vertreten worden, daß der Verleßte zur Beseitigung von Unfallfolgen sich gegebenenfalls einer Operation zu unterziehen habe, wenn diese nah dem Gutachten sachverständigex Aerzte als gefahr=- los gilt, niht nennenswerte Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des Verleßten er- warten läßt. Ein entsprechender Grundsaß ist dahex im 8 122 Abs. 2 festgelegt.

8 124 stellt fest, daß Ansprüche aus einem Dienstunfall nux gegen deu eigenen Dienstherrn zu richten sind und sich in den Grenzen des § 124 auch dann halten müssen, wenn der Unfall sich im Bereich einex anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat Weitergehende Ansprüche können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsäßs- liche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist. Abs. 3 sieht vorx, daß Ersaßansprüche gegen andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen unberührt bleiben. Be- stehen also gegen sonstige Privatpersonen oder juristische Per- sonen nah allgemeinem bürgerlichem Recht weitergehende Ansprüche, so kann sie der Beamte wie jeder andere Volkts- genosse geltend machen.

Zu 88 12s bis 135 (Gemeinsame Vorschriften für Warte=- geld, Nuhegehalt, Witwen- und Waisengeld).

Die gleihmäßig für alle Verforgungsbezüge geltenden

Vorschriften sind hier zusammengefaßt, um Wiederholungen.

oder Bezugnahmen auf andere Geseßzesstellen zu vermeiden und dadurch die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern.

Nach der bisherigen Fassung dex Ruhensvorschriften gilt als „Verwendung im öffentlichen Dienst“ auch jede Beschäftigung bei privatrechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unter- nehmungen,

1. deren Eiukünfte auf Grund geseßlihen Zwanges auf- gebracht werden,

2. deren Einkünfte überwiegend unmittelbar aus öffent- licher Hand fließen oder deren Kapital sich Über- wiegend in öffentlicher Hand befindet.

Bu 1. haben sich Unzuträglichkeiten ergeben, weil sich die einschlägigen Verhältnisse im Laufe der Zeit völlig geändert haben.

Zu 2. ist gegen die Einbeziehung in den Begriff der „Ver- ivendung im öffentlichen Dienst“ von jeher eiugewendet 1wor- den, daß sich dur die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betriebsmitteln oder am Kapital weder in den persön- lichen noch in den wirtschaftlichen Verhältnissen der bei solchen privatrechtlichen Einrichtungen usw. beschäftigten Ver- sorgungésberechtigten etwas ändere und es deshalb ungerecht- fertigt sei, sie durch die Anwendung der Ruhensvorschriften in thren Versorgungsbezügen s{chlechtex zu stellen, als die in gleicher Dienststellung tätigen Volksgenossen bei privaten Ar- beitgebern. Jnsbesondere wurde nicht verstanden, weshalb der oft lediglih vom Zufall abhängende Uebergang der Aktien- mehrheit eines Unternehmens in die öffentliche Hand den Verlust der Versorgungsbezüge (zum Teil oder ganz) zur Folge habe. Unt den Wünschen nach einer sozialeren Gestaltung der RNuhensvorschriften nah Möglichkeit zu entsprechen und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung i} in § 127 Abs. 4 des Geseßentwurfs der Begriff der „Verwendung im öffentlicen Dienst“ auf die Beschäftigung im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften usw. des öffentlichen Nechts oder der Verbände von solchen beschränkt und unter Schonung der Versorgungsberechtigten mit geringem Ein- flommen insbesondere der Kriegsbeschädigten diesem Dienst nur die Beschäftigung bei solchen privatrechtlichen Ein- richtungen usw. gleichgestellt worden, deren gesamtes Ka- pital sich in öffentlicher Hand befindet (Viag mit Reichs-Kre- dit-Gesellschaft, Deutsche Werke A.-G. usw.) und die zum Teil (z. B. Preußag) früher selbst Einrichtungen von Körper=- schaften des öffentlichen Rechts waren.

Die im Falle der Verwendung einer Witwe oder Waise

im öffentlihen Dienst für die Regelung des Witwen- und.

Waisengeldes bisher geltenden Kürzungsgrenzen (beim Witiwengeld das volle Diensteinkommen, aus dem das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, beim Waisengeld die Hälfte dieses Diensteinkommens) haben sich in der Praxis als zu weitgehend erwiesen. Sie sind deshalb im § 127 Abs. 2 niedriger fest- geseßt, und zwar für das Witwengeld auf 75 v. H., für das Waisengeld auf 40 v. H. des vorbezeichneten Dienst- einfommens. Dementsprechend ist auch im § 131 die für die Regelung des Witwengeldes im Falle des Zusammen- treffens mit einem von der Witwe selb#t im öffentlichen Dienst erivorbenen Versorgungsanspruch bisher geltende Kürzungs- grenze von 90 v. H. auf 60 v. H. des dem Witwengeld zu- grunde liegenden Diensteinkommens oder, wenn für die Witwe günstiger, auf den Betrag des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts herabgeseßt worden. ;

Die bisherige Vorschrift, wonach Ruühegehalt, Witwen- und Waisengeld ruhen, solange der Versorgungsberechtigte ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde scinen Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs hat, hat sich in Sonderfällen als unzureichend erwiesen. Sie ist deshalb im § 128 dahin ergänzt worden, daß Versorgungs- bezüge, die hiernach länger als drei Jahre geruht haben, dem Versorgungsberechtigten durch den zuständigen Reichsminister entzogen werden können, also erlöschen.

Zu 38 136 bis 141 (Versorgungsrechtlihe Sondervor- schriften). 2 er Verlust des Ruhegehalts und der Hinterbliebenen- versorgung bei gerichtlicher Verurteilung 132, § 133 Abs. 1 Nr. 3) ist in Aulehnung au die §8 54, 55 geregelt worden.

Berlin, Donnerstag, den 28. Fanuar

Jm § 133 Abs. 3 ist die bisherige Einschränkung, daß die Vergünstigung nur eintrat, wenn der Ehemaun innerhalb von 10 Jahren starb, weggefallen, weil sie sich als zu eng er- wiesen hat.

In § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 ist § 54 und § 132 ange- führt, weil der Führer und Reichskanzler auf Grund seines Guadenrechts auch einen Unterhaltsbeitrag bewilligen kann.

Der bisher nur im § 12 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Funi 1901 enthaltene Gedanke ist im § 139 zur Wah- rung der finanziellen B-lange der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf alle Versorgungsfälle ausgedehnt worden. Dabei geht der Entwurf von der Auffassung aus, daß es un- billig wäre, wenn der zum Schadensexrsaß verpflichtete Dritte den von ihm angerihteten Schaden zu einem Teil deshalb nicht zu ersegen brauchte, weil der Dienstherr dem Geschädigten eine Versorgung gewähren muß. Soweit die Rechtsprechung in der Frage des Beamtenruhegehalts eine andere Auffassung vertreten hat, wird dieser durch den § 139 die Grundlage ent- zogen.

Die Beantwortung der für die Nachentrichtung von Bei- trägen auf Grund der Sozialversicherung grundlegenden Frage, ob eine beamtenrechtliche Versorgung als gleichwertige Leistung im Sinne der Vorschriften der Sozialversiherung zu gelten habe, erforderte bisher umständliche Berechnungen, ob- wohl die Frage tatsächlich stets im bejahenden Sinne zu be- antworten war. Um diese Berehnungen künftig entbehrlich zu machen, spriht § 141 Abs. 1 die Gleichwertigkeit bindend aus.

Nach der Sozialversicherung hat eine Nachentrichtung von Beiträgen stets zu erfolgen, wenn an die Stelle dexr Sozial- leistung keine gleihwertige andere Leistung tritt. Da eine Nachentrichtung in den Fällen der Nichtigkeit einer Er- nennung (§8 32) der Entfernung aus dem Dienst durch Dienst- strafurteil 50 Abs. 1 Nr. 4), des Verlustes der Reichsange- horigfteit 51), der niht genehmigten Verlegung des Wohn- sißes in das Ausland 52) odex des Ausscheidens aus dem Beamtenverhaältnis infolge strafgerichtliher Verurteilung (S 53) unbillig ist, weil die gedachten Maßnahmen auf Gründe zurüctzuführen sind, die in der Person des Beamten beruhen, in den Fällen der §8 50 Abs. 1 Nr. 4 und 53 Uu. U. sogar eine

‘ungerechtfertigte Doppelversorgung eintreten kaun, wird durch

S 141 Abs. 2 die Nachentrichtung in derartigen Fällen unter- sagt. Daß die Nachentrichtung von Beiträgen anläßlich des Ausscheidens eines verheirateten weiblichen Beamten 63) zu unterbleiben hat, entspricht bisherigem Recht.

Zu Abschnitt IX:

Zu 88 142 bis 147, Neu sind die Vorschriften der §8 142 bis 147 insofern, als vermögensrechtliche Ansprüche einschließ- lih der aus verleßter Fürsorgepflicht entstehenden Schaden- exsaßansprüche der Beamten, der Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen gegen den Dienstherrn durch Klage vor den Verwwaltungsgerichten geltend zu machen sind, und als der vor dem Fahre 1919 in den meisten Ländern bestehende Rechts- zustand wiederhergestellt ist, daß bei Klagen eines Dritten wegen Verleßung der Amtspflicht eines Beamten die oberste Dienstbehörde oder die von thx bestimmte Behörde Einspruch einlegen kann, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Ver- lezung der Amtspflicht vorliegt. Ueber den Einspruch ent- scheidet das Reichsverwaltungsgeriht. Von der Vorabent- scheidung vor Erhebung der Klage is abgesehen worden, um nicht das Reichsverwaltungsgericht mit solchen Sachen zu über- lasten, in denen ein Einspruch nicht zu erheben is, oder bei denen es sih im Laufe der Beweiserhebung vor dem Gericht herausstellt, daß eine Amtspflichtverleßzung vorliegt. Jn folchen Fällen wird die Behörde im allgemeinen keinen Ein- spruch erheben. Der Einspruch kann in jeder Lage des Ver- fahrens erhoben werden. Der Grund für die neue Regelung liegt darin, daß in diesen Klagen wesentlich über Fragen der Verwaltung und des Verwaltungsrechts zu entscheiden ist. Aus den gleichen Erwägungen erklärt sih auch die für die Beamten der Fustizverwaltung in § 142 Abs. 2 Saß 2 und 8 147 Abs. 3 festgeseßte Ausnahme.

Da das Reichsverwaltungsgericht noch nicht errichtet ist, verbleibt es für das Verfahren bis dahin nah § 189 bei den bisherigen Vorschriften.

Zu Abschnitt XI:

Jn § 149 wird in Abs. 1 der Begriff des Ehrenbeamten erläutert. Es wird festgestellt, daß nicht jeder, der mit ehren- amtlicher Tätigkeit betraut ist, Ehcenbeamter ist, sondern daß dies nur derjenige ist, dexr eine Ernennungsuxrkunde als Ehren- beamter exhalten hat, Wann mit ehrenamtlichex Tätigkeit beauftragte Personen eine Ernennungsurkunde zu erhalten haben, richtet sih nach dem Recht, in dem diejenige ehrenamt- liche Tätigkeit organisatorisch festgelegt ist, die im einzelnen Falle in Betracht kommt. So sind die Gemeinderäte nach der Deutschen Gemeindeordnung Ehrenbeamte, während die L bei Gericht es nicht sind. Ju den weiteren Absäßen von F 155 wird klargestellt, welche Vorschriften dieses Geseßes für die Ehrenbeamten gelten und welche nicht.

Ehrenbeamte erhalten für ihre Dienste keine Vergütungen oder Dienstbezüge. Sie haben für die Sicherstellung ihres Unterhalts im freien Erwerbsleben selbst zu sorgen. Es ent- spricht der Villigkeit, daß ihnen bei einem Dienstunfall ein Heilverfahren und nötigenfalls ein ihren wirtschaftlichen Ver- hältnissen angepaßter Unterhaltsbeitrag für sie und ihre Hinterbliebenen widerruflich gewährt werden kann. Es ist ferner, da § 10 Abs. 1 für sie gilt, die Möglichkeit gegeben, sie 3. V. im Gemeindedienst zur Wahrnehmung einer Nebentätig- keit heranzuziehen.

Zu § 150. Die Rechtsverhältnisse der Wahlkonsuln, die |

auch bisher schon Beamte auf Widerruf waren, weichen in mehrfacher Beziehung von denen der übrigen Beamten ab. Fhre Regelung in einer besonderen Verordnung erschien des- halb angezeigt.

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E

Zu Abschnitt XIl:

Zu § 151. Nach § 2 Abs. 4 des Entwurfs ist oberste Dienst- behörde des Beamten die oberste Behörde feines unmittel- baren Dienstherrn. Dementsprechend ist oberste Dienstbehörde etwa des Gemeindebeamten im Sinne des Entwurfs der Bürger- meister. Dex Entwurf weist nun eine Reihe wichtiger Ent- scheidungen der obersten Dienstbehörde des Beamten zu und knüpft an die Entscheidung dieser Stelle besondere Rechts- folgen, z. B. den Ausschluß des Rechtsweges. § 151 sieht vor, daß die oberste A u fsichts behörde dex Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung in diesen Fällen sih felbst vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorhergehenden Genehmigung abhängig machen tann. Im Wege der Durchführungsbestimmungen wird daher für den mittelbaren Reichsdienst im einzelnen noch Bestimmung zu treffen sein, welche von den nah diesem Geseß für die oberste Dienstbehörde vorgesehenen Entscheidungen dem Leiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen bleiben fann, und in welchen Fällen eine Entscheidung oder Mits wirkung des zuständigen Reichsministers odex ihm nach- geordneter Aufsichtsbehörden erfolgt.

S 151 Abs. 3 läßt die Vorschriften für eine vorzeitige Bes endigung der Amtszeit der Beamten auf Zeit und über die damit verbundenen Rechtsfolgen unberüh:t. Hierzu wird bei=- spielsweise auf § 45 der Deutschen Gemeindeordnung vers wiesen.

8 151 Abs. 4 stellt fest, daß die Vorschriften über die Mit- wirkung anderer Stellen bei der Ernennung und Entlassung von mittelbaren Reichsbeamten unberührt bleiben. Hierbei ist an Vorschriften der verschiedensten Art gedacht, z. B. an solche über die geseßlih geregelte Mitwirkung des Staates oder der Partei bei der Besezung von Stellen im Gemeindedienst, ebenso auch an geseßliche Vorschriften über die Mitwirkung dexr Gemeinden bei der Beseßung von Lehrerstellen oder an saßungs8mäßige Vorschriften über die Mitwirkung von Ge=- meinden oder Gemeindeverbänden bei der Beseßung von Stellen in anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Zu § 151 Abs. 5 vgl. die Begründung zu § 29.

Zu § 152, Das Recht der Beamten der Gebietskörper- schaften weicht zum Teil nicht unwesentlih von dem für die unmittelbaren Reichsbeamten vorgesehenen Recht ab. So er- geben sih z. B. durch das Vorhandensein der gemeindlichen Ruhegehaltskassen gewisse Abweichungen im Versorgungsrecht. Es erscheint schon zur Vermeidung finanzieller Schwierig- keiten erforderlich, die Ueberleitung in das neue Recht auf verschiedenen Gebieten erst allmählich vorzunchmen. § 152 schafft die Véoglichkeit hierzu.

Zu § 154, Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter- partei ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Jhre Sayung bestimmt der Führer (§8 1 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesepbl. 1 S. 1016). Den vom Führer zu erlassenden Vorschriften kann durch dieses Geseß nicht vorgegriffen wer=- den. Die Anwendung des Geseßes -auf die Partei mußte des- halb hier ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu § 155. Das Recht der Beamten in diesen Körper- schaften des öffentlichen Rechts ist, entsprechend der geschichts lichen Entwicklung, z. Zt. noch recht weitgehend unterschiedlich, ohne daß diese Unterschiede durch sachliche Umstände gerecht- fertigt wären. Die vorgesehene Lösung wird dazu führen, das Recht der Beamten dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit auf die Vorschriften des Deutschen Beaniten=- gejeßes einzustellen, als nicht eine aus der Eigenart ihres Dienstes sich ergebende unabweisbare Notwendigkeit zu Unter- schieden besteht.

Zu § 170. Die Vorschrift bezweckt mit Rücksicht darauf, daß Wartestandszeit nah § 81 Say 1 voll ruhbegehaltfähig ist, für die rückliegende Zeit die Aufrechterhaltung dex durch § 65 des Geseßes vom 30. Juni 1933 geschaffenen Rechtslage. Da die Personal-Abbau-Verordnung des Reichs Und die ent- sprechenden Verordnungen der Länder zu verschiedenen Zeit punkten in Kraft getreten sind, wird die Sonderregelung in 8S 170 auf die mittlere Zeit vom 1. Fanuar 1924 bis zum Fn- krafttreten dieses Geseyes beschränkt.

. Zu § 184. Es soll vermieden werden, daß den Behörden durch dieses Gese ein in der gegenwägxtigen Zeit nicht txag- barer größerer Arbeitsanfall erwächst, wie er sih u. a.“"aus der neuen Berechnungsiveise der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (S§ 81 bis 85) ergeben würde. § 184 schreibt deshalb vor, daß Wartegelder infolge des FJukrafttretens der neuen Vorschriften nicht neu festgeseßt werden sollen und daß für Ruhestands- beamte, Witwen, Waisen und sonstige Versorgungsberechtigte, die bereits vor dem 1. Juli 1937 Ansprüche auf Versorgungs- bezüge erworben haben, nur die 88 126 bis 147, für Ruhe- standsbeamte auch die §8 22 und 23, im übrigen aber die bis- herigen Vorschriften gelten sollen.

Welche Vorschriften durch das vorliegende Geseß außer den im § 184 Abs. 2 erwähnten aufgehoben oder geändert werden, bedarf nach seiner Verkündung einer eingehenden Prüfung. Um Streit auszuschließen und die Gerichte mit dieser Frage nicht zu befassen, soll sie im Verordnungswege entschieden werden.

Es isstt selbstverständlich, daß Verpflichtungen aus inter- nationalen Verträgen unberührt bleiben. Von der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift ist deshalb hier wie auch in anderen Neichsgeseßzen abgesehen worden.

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