(2) Die Verjährung wird durch jede Handlung der mit der Durchführung der Ehrengerichtsbarkeit betcauten oder anderer zur Untersuchung oder Verfolgung berufener Stellen unter- brochen, die wegen der begangenen Verfehlung gegen den Täter gerichtet ist. Nach der Unterbrehung beginnt eine neue Verjährung. E
(3) Die Vorschristen des § 69 Abs. 1 des Reichsstraf- geseßbuches über das Ruhen der Verjährung finden ent- sprechende Anwendung.
IT. Abschnitt. ESHrengerichte der Wirtschaft.
85 Ehrengericht.
(1) Füx den Bezirk einer Wirtschaftskammer wird an deren Siy ein Ehrengericht der Wirischaft gebildet. Die Auf- gaben der Geschäftsstelle des Ehrengerichts werden bei der zuskändigen Wirtschaftskammer wahrgenommen. |
(2) Das Ehrengericht der Wirtschaft entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisißern. Jn schwierigen Fällen können ein oder zwei weitere Beisißer hinzugezogen werden. F ; L Les
(3) Die Beisivex sind Unternehmer oder geseßliche Ver- treter von Unternehmungen. Jn den Fällen des § 1 Abs. 4 ist ein Beisißer Geschäftsführer einer Kammer, Gruppe oder eines Verbandes der gewerblichen Wirtschaft. Jst ein Leiter einex Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft Beschuldigter, so foll ein Beisiger Leiter einer anderen Gliederung sein, welche der vom Beschuldigten geleiteten Gliederung entspricht oder einex solchen übergeordnet ist.
8 6 Perfönliche BVorausfezungen der Ehrenrichter.
(1) Die Ehrenrichter müssen Reichsbürger fein, das 95. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr bieten, daß sie jederzeit rüchaltlos für den nationalsozialistishen Staat eintreten. Der Vorfißende und seine Stellvertreter müjjen die Fähigkeit zum Richteramt haben und sollen mit wirtschast- lichen Fragen vertraut sein.
(2) Als Beisizer dürfen nur Perfonen berufen werden, die seit mindestens cinem Fahr als befonders bewährte und geachtete Berufsgenossen sich erwiesen haben.
(3) Unfähig zu dem Amt eines Ehrenrichters sind Per- sonen, die rechtskräftig mit einer ehrengerichtlihen Strafe aus L 3 dieser Ehrengerichtsordnung oder aus § 38 des Geseyes zur Ordnuvng der nationalen Arbeit bestraft sind, ferner Per- sonen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt sind oder gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens eröffnet ist und noch s{chwebt, das die Aberkennung zur Folge haben kann, und Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Vexfügung über ihx Vermögen beschränkt sind.
(4) Wird das Fehlen einer Vorausseßung für die Be- rufung nachträglich bekannt oder fällt eine Vorausseßung nachträglich fort, so berichtet, soweit es sih um den Vorsißen- den und seine Stellvertreter handelt, der Leiter der Wirt- \chaftskammer dem Reichswirtschaftsminister. Fn den übrigen Fällen enthebt der Vorsißende des Ehrengerichts den Beisißer seines Amtes. Vor der Entscheidung sind der Beisißer und der Leiter der Wirtschaftskammer zu hören. Die Entschei- dung ist endgültig. g
7
Ernennung des Borsißenden. Der Vorsizende des Ehrengerichts und seine Stellver-
treter werden auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftskammer von dem Reichswirtschaftsminister auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsißende und seine Stellvertreter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Leiter der Wirtschafts- kammer im Auftrage des Reichswirtschaftsministers auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu
verpflichten. erpflih gs
Berufung der Beisizer.
(1) Der Leiter der Wirtschaftskammer reiht dem Leiter der Reichswirtschaftskammer Vorschläge für die Berufung der Beisitzer ein. Die Vorschläge sind im Einvernehmen mit den Reichsgruppen Fndustrie, Handel, Banken, Versicherungen und Enevgiewirtschaft sowie den JFndustrie- und Handels- kammern des Wirtschaftskammerbezirks aufzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht zustande kommt, macht dex Leiter as Wirtschaftskammer eine etwa abweichende Stellungnahme enntlich.
(2) Die Beisißer werden vom Leiter der Reichswirtschafts- fammer, der an die Vorschläge des Leiters der Wirtschafts- kammer nicht gebunden ist, auf die Dauer von 3 Fahren be- rufen. Die Beisißer sind vor ihrer Dienstleistung durch den Leitex der Wirtfschaftskammer im Auftrage des Reichswirt- \chaftsministers auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegen- heiten ihres Amtes zu verpflichten. Die Namen der berufenen Beisißer werden unter Angabe ihrer Berufs- und Gruppen- zugehörigkeit in eine Liste eingetragen (Beisitzerliste).
(3) Der Vorsißende bestimmt aus der Beisizerliste die amtierenden Beisißer. Einer von ihnen soll der Wirtschafts- gruppe des Beschuldigten angehören. Sie dürfen nicht eine Stellung als Leiter innerhalb derjenigen Wirtschaftsgruppe bekleiden, der der Antragsteller (§ 16) angehört.
(4) Dex Vorsißende des Ehrengerichts Berlin-Branden- burg ist berechtigt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 Bei- sißer aus der Beisiterliste anderex Ehrengerichte zu berufen.
89 Ablehnung des Beisißeranmites.
(1) Die Uebernahme des Beisißzeramtes kann ablehnen:
1. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2, wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen;
3. wer durch andere ehrenamtliche Tätigkeit für die All- gemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Vebernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4. wer schon sechs Fahre als Beisißer eines Ehrengerichts der Wirtschaft tätig gewesen ist.
(2) Ueber die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der
Leitex der Neichswirtschaftskammer endgültig.
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 23 vom 29, Januar 1937. S. 2
h S 10 ; Amtsenthebung eines Beisizers.
Wenn ein Beisißer seine Amtspflicht grob verleßt, so fann er seines Amtes enthoben werden. Für die Entscheidung ist dex Ehrengerichtshof der Wirtschaft (§ 30) zuständig. Vor der Entscheidung sind der Vorsigende des Ehrengerichts und der Beisißer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Der Ehrengerichtshof kann ihre Veröfsentlihung auf Kosten des Beisißers anordnen.
8 11
Stellung der Beisißer.
(1) Das Amt des Beisiters ist ein Ehrenamt.
(2) Die den Beisißern erwachsenen Auslagen erstattet die Wirtschaftskammer nah Maßgabe der für die Wirtschafts- kammer geltenden Bestimmungen. Sie werden vom Vor- sißenden des Ehrengerichts endgültig festgeseßt.
S 12 Geschäftsstelle.
(1) Der Leiter der Geschäftsstelle des Ehrengerichts wird im Einvernehmen mit dem Vorsißenden des Ehrengerichts vom Leiter der Wirtschaftskammer ernannt; ex muß die Fahigkeit zum Richteramt haben.
(2) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Ehrengerichts wird durch eine vom Leiter der Reichswirtschaftskammer er- lassene Geschäftsordnung geregelt.
ITI, Abschnitt.
Verfahren. 8 13 Verfahrensvorschristen.
Auf das Verfahren finden, soweit fich nicht aus den nach- folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die Vor- schriften des Gerichtsverfafsungsgeseßes und der Strafprozeß- ordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Strafsachen sinngemäße Anwendung. Die Ehrengerichte der Wirtschaft haben einander Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
8 14
Zustellungen.
Die Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen be- wirkt die Geschäftsstelle duxch eingeschriebenen Brief oder durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
S 15 Anzeige, Anzeigender.
(1) Anzeigen sind schriftlich unter Angabe der Beweis- mittel bei dem Leiter der Wirtschaftskammer anzubringen, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsiy hat {Fn den Fallen des § 1 Abs. 4 sind sie beim Leiter der Wirtschafts- kammer Berlin-Brandenburg anzubringen, der die bezirklich zuständige Wirtschastskammer bzw. die fachlich zuständige Reichs8gruppe in Kenntnis seßt. Feder Unternehmer und geseß- liche Vertreter von Unternehmungen sowie die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Personen können gegen sich Selbstanzeige erheben.
(2) Gehört der Anzeigende der gleichen Wirtschaftsgruppe an toie der Beschuldigte, fo ist die Anzeige bei dem Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe anzubringen. Das gleiche gilt, wenn eine ehrengerichtlich zu ahndende gröbliche Zu- widerhandlung gegen Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ergeben, be- hauptet. wird. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe kann die Anzeige an den Leiter der Wirtschaftskammer abgeben. Eine bei dem Leiter der Wirtschaftskammer angebrachte Anzeige ist in den Fällen von Say 1 und 2 mit Einverständnis des Leiters dexr Wirtschaftsgruppe an diesen abzugeben.
(3) Sobald der Leiter der Wirtschaftskammer und in den in Abs. 2 Say 1 und 2 behandelten Fällen der Leiter der Wirtschaftsgruppe von einem Verstoß gegen die Berufsehre Kenntnis erhalt, hat er festzustellen, ob begründete Vorwürse erhoben werden, die einen Antrag auf Einleitung des ehren- gerichtlichen Verfahrens (§ 16) erforderlich erscheinen lassen. Bevor er sih über einen solchen Antrag entschließt, hat ex dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Fn den Fällen, in denen der zuständige Leiter selbst Beschuldigter ist, tritt an seine Stelle der Leiter der über- geordneten Gliederung. Das gleiche gilt, wenn ex sih für befangen erklärt.
(5) Richtet sih die ehrengerichtliche Verfolgung wegen einer gemeinsamen Handlung gegen mehrere Personen, die in verschiedenen Bezirken wohnen, so bestimmt der Leiter der Reichswirtschaftskammer, welcher Leiter der Wirtschafts- kammer oder ob der Leiter einer Wirtschaftsgruppe die Er- mittlungen durchführen und gegebenenfalls den Antrag auf Einleitung des ehrengerihtlihen Verfahens stellen soll. Er bestimmt damit auch, welches unter den zuständigen Ehren- gerichten für die Sache zuständig sein soll.
8& 16 Antrag, Antragsteller.
(1) Antragsteller ist der Leiter der Wirtschaftskammer, in den Fällen des § 15 Abs. 2 der Leiter der Wirtschaftsgruppe, wenn dieser die Anzeige nicht an den Leiter der Wirtschafts- kammer abgegeben hat. Dem Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller das Er- gebnis der von ihm angestellten Ermittlungen beizufügen. Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung und mit Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts auch später zurückgenommen werden.
(2) Jn den Fällen des § 15 Abs. 2 stellt dex Leiter der Wirtschaftsgruppe den Antrag auf Einleitung des ehren- gerichtlichen Verfahrens an das Ehrengericht der Wirtschafts- kammer Berlin-Brandenburg, es sei denn, daß in den Fällen des § 15 Abs. 2 Say 1 dex Anzeigende der gleichen Wirt- schaftskammer wie der Beschuldigte angehört. Das gleiche gilt, wenn der Leiter ciner Wirtschaftsgruppe von sich aus den Antrag stellt, ohne daß eine Anzeige vorliegt.
(3) Fn den Fällen des § 1 Abs. 4 stellt der Leiter der Wirtschaftskammer Berlin-Brandenburg den Antrag auf Ein- leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens an das Ehrengericht seiner Wirtschaftskammer. Nach Anhörung des Beschuldigten kann der Antrag an das Ehrengericht der Wirtschaftskammer E fet werden, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohn- ig hat.
(4) § 15 Abs. 3 und 4 finden entsprehende Anwendung.
S 17 Ermittlungen des Vorsißenden.
Der Vorsißende des Ehrengerichts hat wie ein beauf tragter Richter erforderliche weitere - Ermittlungen vorzu=- nehmen odex anzuordnen.
8 18 Zurückweisung des Antrags.
Der BVorsibende des Ehrengerichts kann den Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlihen Verfahrens als unzulässig oder als unbegründet zurückweisen. {Fn diesem Falle kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach der Zustellung des die Zurückweisung ausfprechenden Beschlusses Hauptverhand- lung vor dem Ehrengericht beantragen. Bei Versäumung der Frist wird der Beschluß rechtskräftig.
S9 Vorentscheidung,
(1) Hält der Vorsißende des Ehrengerichts den Antrag für begründet und erachtet er eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu dreißig Tagesbußen für ausreichend, so kann exr auf eine dieser Strafen ertennen. Fn diesem Falle hat er vorher dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Gegen diese Eutscheidung können derx Antragsteller und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Ehrengericht schriftlich Einspruch erheben; dex Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Bei rechtzeitigem Einspxuch wird zur Hauptverhand=- lung vor dem Ehrengericht geschritten, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird.
(4) Die Entscheidung des Vorsißenden muß außer der Strafe: die dem Beschuldigten zur Last gelegte Berfehlung, die Betveismittel und eine s{hristlihe Begründung enthalten. Der Antragstellex und der Beschuldigte sind ferner schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung rechtskräftig wird, wenn nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form Einspxuch erhoben wird.
8 20
Mündliche Verhandlung.
(1) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung stellt der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisißer die not- wendig erscheinenden Ermittlungen an. Er kann sowohl den Beschuldigten als auch Zeugen und Sachverständige vera nehmen. Zeugen und Sachverständige können in seinem Auf trage auch von dem Leiter der Geschäftsstelle vernommen werden. Nach Abschluß der Ermittlungen, die die Durchsüh- rung des Verfahrens in einer mündlihen Verhandlung er- möglichen sollen, beraumt der Vorsißende Termin zur münd- lichen Verhandlung an.
(2) Die Sitzungen des Ehrengerichts sind nicht öffentlich. Ueber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzu=- nehmen und von dem Vorsißenden und dem Urkundwalter zu unterzeichnen. Das Amt des Urkundwalters übt der Leiter der Geschäftsstelle des Ehrengerichts odex ein vom Leiter der Wirtschaftskammer zu bestimmender Vertreter aus.
(3) Ueber Jnhalt und Form der Niederschrift trifft die Geschäftsordnung nähere Bestimmungen.
(4) Das Ehrengericht entscheidet auf Grund des Ergeh- nisses der mündlichen Verhandlung nach freiem Ermessen. Es kann von sich aus Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
8 21 Anwesenheit Dritter.
Der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, dex Hauptverhandlung beizuwohnen und das Wort zu nehmen. Der Reichswirtschastsminister oder seine Beauf= tragten, die Leiter der Reichswirtschaftskammer, der Wirt- schaftskammern, der Reichs-, Haupt- und Wirtschaftsgruppen sind zur Anwesenheit berechtigt. {Fn sachlich berechtigten Aus- nahmefällen kann der Vorsißende Personen die Anwesenheit gestatten, die, ohne Zeugen zu sein, ein allgemeines Juteresse nachweisen.
8 22
Erscheinen und Vertretung des Beschuldigten.
(1) Der Vorsißende des Ehrengerichts kann das persön- liche Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung anordnen. Der Beschuldigte kann sih durch einen mit shrist- licher Vollmacht versehenen Vertreter verteidigen lassen.
(2) Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so kann ihm der Vorsißende nah seiner Anhörung nach freiem Ermessen für die Hauptverhandlung einen Verteidiger bestellen.
8 23 Abwesenheit des Beschuldigten.
(1) Das Ehrengericht kann auch entscheiden, wenn der ordnungsmäßig geladene Beschuldigte in der mündlichen Ver=- handlung ohne ausreichende Entschuldigung weder erschienen noch vertreten ist.
(2) Erscheint der Beschuldigte troß der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht, so kann das Gericht anordnen, daß kein Vertreter zugelassen wird; hierauf und auf die Be- e des Ehrengerichts nah Abs. 1 ist der Beschuldigte in
er Ladung hinzuweisen. 8 24
Beweisaufsnahme.
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisauf- nahme nach freiem Ermessen, ohne hierbei durch Anträge, Ver- zichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
8-25 Ermittlungen.
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen Ermittlun4 gen entweder in dec mündlihen Verhandlung selbst vorneh4 men odex sie dem Vorsißenden oder einem exsuchten Richtex überlassen.
8 26
Verlesung.
Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung ver4 nommenen Zeugen oder Sachverständigen ist, sofern der An4 tragstellex oder der Beschuldigte es beantragt oder das Ehren4 gericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen.
8 27 Entscheidung. (1) Die Entscheidung ist dahin zu treffen, a) daß ein gröblicher Verstoß gegen die berufliche Ehr nicht vorliegt odex 5
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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 23 vom 29, Januar 1937. S. 3
b) daß ein solcher nicht festgestellt werden konnte oder c) daß ein solcher in einem näher zu kennzeichnenden Tun oder Unterlassen vorliegt. (2) Fn den Fällen des Abs. 1 e ist auf eine der im § 8 angedrohten Strafen zu erkennen.
IV. Abschnitt. NechtsSmittel. 8 28 Beschwerde, Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel der Beschwerde ist dex Vorsißende des Ehrengerichts- hofes der Wirtschaft zuständig. Er entscheidet endgültig.
8 29 Berufung.
(1) Gegen Urteile des Ehrengerichts ift die Einlegung der Berusung durch den Antragsteller in jedem Falle, durch den Verurteilten nux dann zulässig, wenn auf Geldbuße über sieben Tagesbußen, auf eine Strafe gemäß 8 3 Abs. 1 Nr. 4 oder auf vie Veröffentlichung des Urteils exkannt ist odex wenn die Berufung damit begründet wird, daß die tatsächlichen Fest- stellungen der Urteilsgründe eine Bestrafung nah dieser Ehrengerichtsordnung nicht rechtfertigen. Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerihtshof der Wirtschaft endgültig.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nah Zustellung des Urteils beim Ehrengericht schriftlich einzulegen; sie hat aufschiebende Wirkung.
8 30
Ehrengerichishof der Wirtschaft.
(1) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft wird bei der Reichswirtschaftskammer errichtet. Die Aufgaben dex Ge- schäftsstelle des Ehrengerichtshofes werden bei der Reichswirt- \chastskammer wahrgenommen. §8 12 findet entsprechende Anwendung. ¿
(2) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft entscheidet in einer Beseßung von einem Vorsißenden und vier Beisizern.
(3) Die Beisißer sind Unternehmer oder geseßliche Ver- treter von Unternehmungen. Fn den Fällen des § 1 Abs. 4 sind zwei Beisißer Geschäftsführer einex Kammer, Gruppe oder eines Verbandes der gewerblichen Wirtschaft. Fs ein Leiter einer Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft Beschuldigter, so gilt § 5 Abs. 3 Sah 3.
(4) Wegen der persönlichen Vorausseßungen der Reichs- ehrenrichter gilt § 6 entsprechend.
8 31 y Ernennung der Reichsehrenrichter der Wirtschaft.
(1) Die Reichsehrenrichter der Wirtschaft werden nach Anhörung des Leiters der Reichswirtschaftskammer vom Reichswwirtschaftsministexr auf die Dauer von drei Fahren er- nannt. Die Ernennung des Vorsitzenden des Ehrengerichts- hofes und seinex Stellvertreter nimmt der Reichswirtschafts- minister vor. Die Reichsehrenrichtex sind vor ihrer Dienst- leistung durch den Reichswirtschaftsminister auf die gewissen- hafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu ver- pflichten.
(2) § 8 Abs. 4 sowie die §8 9I—11 finden entsprechende Anwendung.
8 32
Verfahren.
(1) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft kann die Ent- scheidung des Ehrengerichts in vollem Umfange nachprüfen. Er is weder an dessen Feststellungen noch an die Anträge gebunden und kann die Entscheidung nah freiem Ermessen in jeder Richtung ändern.
(2) Füx das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof der Wirtschaft gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in der Berufungsinstanz sowie die vor- stehenden Bestimmungen über das Verfahren vor dem Ehren- gericht sinngemäß. Ueber die Frage, ob die tatsächlichen Fest- stellungen des angefochtenen Urteils überhaupt eine Ver- urteilung rechtfertigen, kann nah Anhörung des Antragstellers und des Beschuldigten ohne mündliche Verhandlung ent- schieden werden.
V Ot,
Koften. 8 33 Die sachlichen und persönlichen Kosten des Ehrengerichts der Wirtschaft trägt die Wirtschaftskammer, die des Ehren- gerichtshofes die Reichswirtschaftskammer. 8 34 (1) Die Kosten des Verfahrens können ganz oder zum Teil dem Verurteilten auferlegt werden. Soweit sie dem
E
Verurteilten nicht auferlegt werden, trägt die Kosten dié Wirtschaftskammer.
(2) Für das ehrengerihtlihe Verfahren werden nur Bars auslagen in Ansaß gebracht, ihr Betrag ist vom Vorsißenden des Ehrengerichts festzusetzen.
8 35
Einem Mitglied der Organisation der gewerblichen Wirt= chaft, das eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige erstattet und dadurch ein ehrengerichtliches Verfahren oder auch nur Ermittlungen ver- anlaßt, föónnen, nachdem es gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegt werden. War das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet, so erfolgt die Entscheidung über die Auf- erlegung der Kosten auf Antrag des Antragstellers durch den Vorsißenden des Ehrengerichts.
8 36 Die aus Geldbußen eingehenden Beträge fließen in die Kasse der Wirtschaftskammer, sowei: sie die Kosten der ge- fsamten Ehrengerichtsbarkeit der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft nicht übersteigen. 8 37 Der Leiter der Reichswirtschaftskammer sowie die Leiter der beteiligten Fndustrie- und Handelskammern und die Leiter der beteiligten Wirtschaftsgruppen erhalten eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen dex Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofes der Wirtschaft.
VL Anti LevbergangsSbestimmungen.
O
8 38
(1) Vor dem 7. Fuli 1936 begangene Verfehlungen, die zur Zeit des Fnfkrafttretens dieser Ehrengerichtsordnung weder aus dem Bestreben nach ehrengerichtlicher Verfolgung an- gezeigt noch vorx einem anderen Ehrengericht anhängig gemacht worden sind, werden nicht mehr verfolgt.
(2) Auf Antrag des Reichswirtschaftsministers können auch frühere Verfehlungen verfolgt werden, wenn sich deL Beschuldigte den Bestimmungen dieser Ehrengerichtsordnung unterwirft. § 4 bleibt unberührt.
Bestände in den Zucter-, Stärkezucker- und Rübensaftfabriken, Ausfuhrlagern, Zollagern und öffentlichen Niederlagen am 30. September 1936. !)
A. Bestände an Nübenzuker, Nohrzucker uud Nübenzuckerabläufen.
Se Ser Ausländii\cher Zuder | Verbrau ez uder |Nübenzuckerabläufe mit S | «S | | . Mm : 9 | S or h As s | davon | einem Neinheitsgrade || Berbrauché E22 Bezeichnung und Anzahl Noh- S S E [L S | j Nob- zucker | S5 A ani cEB| 5E | Lw 8 [S S O | Von og S der Lagerstellen ?) zuer E L ias S S2 [S |ZZ S) mehr |_ 99 | weniger (ur | 258 ganzen } lierter | Kandis S R E S2 | Farin |\S 5E | 70 bis | ger | d E U | auer - | Zue zuder | Z26 |SEÉE| E55 25 v E Os H S EEE | ucer S S es =:ck= V 2 E S = aV 95 vH | 95 vH F 20S I N a | E l - | S8 E D S S S 99 v | | vH |} JCohr ¡Nüben|S S dz S Nachgewie}en wurden von : | | | | | | | Inhabern von Nübenzuerfabriken | 126| 165 126| 840476| 548834| b1844/ 847| 2280| 68422| 2364| 55534| 103219| 16269 371| 3492) — | 183 888 =—=|—=|—- |— Inhabern von MNa!finerien und | | || | | | | Melasseentzuckerungsanstalten 2 98 S0 O 6 40 Bo 2028 50 187182 42 179600 199559| 3783| 363| 1594| 298 18 S4 S Zuckerfabriken zu|ammen . 150 263 977| 1613490 723/983| 102 168F 21 2750| 5325 195 9094| 2406| 235 134| 302 778| 19 052 734| 5 086 So TEOU E E —_— | — Jynhabern von Ausfuhr- und Zoll- / | | | | | e A 459] — 1 089) 20 296 l _— 13| — 122 604|/ — 33 — — | —— = T8 8528 852 8.100 Oecffentlichen Niederlagen . . .. M — S — — A = — - — — E le — 59 I “86 E Niederlagen zusammen 59 — 1 089/ 20 296 l — 10 e 120) 604/ — | 33) — | — l —=— 88918014 636 3100 Butammen am30. Septbr.1936 8) | 209] 263 977| 1614 579| 724 0083| 102 459| 21276] 5 325| 195 567| 2406| 235 256] 303 382| 19052 T767| 5086| 298| 1501| 346605) 839| 8614| 636| 3 100
B. Bestände an Stärkezucker, Stärkezuckersirup, Zuckerfarbe und Stärkezuckerabläufen in den Starkezuckerfabriken und in den Zoilagern.
C. Bestände an Nübenfsäften.
N Stärkezucker- Zuer- Stärkezuker- L Nübensäfte mit einem Neinheitsgrade i: Anzahl der Lagerstellen 2) fester Form firup farbe abläufe Anzahl der Lagerstellen ?) mebr als 95 vH 70 bis 95 vH | Gries A 70 vH dz dz i Am 30. September 1986... .|2| 6747 22 779 638 i a) Zueerfabriken . ¿[3 _— 10310 4 b) Rübensafttabriken . . . . . | 89 _— 24 678 | — Am 307 Séptembéx 1936 92 —— | 34 988 | ——
1) Dhne die im Fabrikationélaufe und auf dem Transport befindlihen Zuckermengen und Abläufe. — ?) Lagerstellen mit Beständen. — 3) Ermittelter Bestand an Zudcker am 30. September 1936
in Robzuckerwert berechnet: 2069 070 dz, davon ausländischer Zucker in Nohzuckerwert: 11117 dz. Berlin, den 28. Januar 1937.
Statistisches Reichsamt.
Zweite Verordnung __(4) Für die Staatsforsten ist eine Holzeinschlagserklärung nicht einzureichen.
zur Verstärkung des Holzeinschlags, 8 2. Vom 27, Fanuar 1937. Prüfungsstellen.
Auf Grund der 88 1 bis 3 der Verordnung zur verstärkten (1) Prüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind Deckung des Rohstoffbedarfs an Holz vom 7. Dezember 1936 a) iden Eon Ds E e e ee eid A E MAE : rechtlihen Körperschaften, für Gemeinschaftswaldungen (Reichsgeseßbl. 1 S. 1011). wird verordnet: owie für livaloanben die nah landestehiliden
1, R A R U der Forstaufsicht des Staates y s ehen, die staatlichen Forstbehörden;: Holzeinshlagserklärung. b A Betui C Bie | Ó y ‘ rivatwvaldungen, die bisl - (1) Feder Waldbesißer, dessen Wald eine Größe von 50 ha J P aide r C GTREC E bee DEL UAY
: Ér! Q ° Ñ au iht des Staates tehen, die ¡ id . Î oder mehr hat, ist verpflichtet, eine Holzeinschlagsexklärung ab- bte RUC tand. ie forstlihen Dienststellen zugeben.
: i E (2) Dex Reichsforstmeister kann anordnen, daß gebietsweise (2) Die Holzeinschlagserklärung muß enthalten an die Stelle Dee Panlinbea Forstbehörden n B Mellen ius a) die Herleitung des Einschlagssolls unter Berücksihtigung | Reichsnährstandes oder an die Stelle der forstlihen Dienststellen des durch die exste Verordnung zur Verstärkung des | des Reichsnährstandes staatliche Forstbehörden treten. Holzeinshlags vom 15. Dezember 1936 (Reichsgeseßbl. I (3) Soweit nach Abs. 1 a und Abs. 2 staatliche Forstbehörden S. 1018) vorgeschriebenen Mehreinschlags von fünfzig | Prüfungsstellen sind, bestimmen die Landesforstverwaltungen, vom Hundert, soweit nah Abs. 1b und Abs. 2 Forstdienststellen des Reichs- b) die Erklärung des Waldbesibers, welche Holzmenge erx | nährstandes Prüfungsstellen sind, bestimmt dex Reichsnährstand im Forstwirtschaftsjahr 1937 einzuschlagen beabsichtigt, | die zuständige Stelle. c) den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, 8§ 3, wenn der beabsichtigte Einschlag unter dem Einschlagssoll Ausgaben der Prüfungsstellen. eat; der Antrag ist zu begründen. (1) Die Prüfungsstelle überwacht insbesondere den Eingang (3) Die Holzeinshlagserklärungen sind bis zum 20. Februar | der Holzeinschlagserklärungen und prüft die Herleitung des Ein- 1937 nach dem anliegenden Muster den mit der Prüfung beauf- | s{lagssolls und die Angabe des Waldbesizers über den beab- tragten Stellen (Prüfungsstellen) einzureichen. He sihtigten Einschlag.
(2) Stößt die Feststellung des Abnuzungssaßes auf Schwierig- keiten oder ist offensihtlih, daß der nah dem Durchschnitt der leßten 10 Fahre hergeleitete Abnußungssaß dem tatsächlichen Waldzustand nicht entspricht, so kann die Pruüfungsstelle das Ein- shlagssoll gutachtlih shäpen.
(3) Ergibt die Prüfung, daß der vom Waldbesißer beabsichtigte Einschlag dem § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1936 ent- spricht, so bestätigt die Prüfungsstelle dies dem Waldbesißer. Jn allen übrigen Fällen, insbesondere wenn eine Ausnahmegenehmi- gung nach § 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1936 beantragt ist, hat die Prüfungsstelle die Holzeinshlagserklärung mit ihrer Stellungnahme der höheren Forstaufsihtsbehörde vorzulegen.
8 4. Höhere Forstaufsihtsbehörden.
(1) Höhere Forstaufsichtsbehörden im Sinne dieser Verord- nung sind / in RURen die Landforstmeister, in Bayern die Regierungsforstämter,
in den übrigen Ländern die Landesforstverwaltungen.
(2) Die höhere Forstaussichtsbehörde kann in den Fällen des
§ 2 Abs. 1a zugleih Prüfungsstelle sein. 8 5. Aufgaben der höheren Forstaussichtsbehörden.
(1) Die höhere Forstaufsihtsbehörde erteilt den Prüfungs- stellen die zur Durhführung der Verordnung vom 15. Dezember 1936 erforderlihen allgemeinen Anweisungen und besonderen Aufträge. ;