1937 / 24 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 30. Januar 1937. S. 2

Puaiz— Hauptgewinne auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichêmark auf ein ganzes Los: 1 Million Neichsmark Gewinne

2 zu 1090009 Neich8mark 2 000 000 Neich8smark

2. 900000 Z 1 00) 009 L

2 800000 : 690 00 S

S 20) 009 5 400) 600 L

D 100 000 A 200) 000 É

E 75 000 S 150 000 U

e 50 000 7 200 000 S

E 39 000 L 300 000 Z

M 20 000 2 490 000 f

100 , 100009 T 1 000 000 5

200 5 000 : 1 000 000 S

400 ; 3 090 l 1 209 009 7

1000 * 2 000 7 2 009 000 E

3000 1099 Z 3 009 000 E

O 5099 ä 2 509 009 c

100. 300 Z 3 960 9009 s

„243 934 ,„ 150 L 36 458 1090 K

263 000 Gewinne 55 468 100 Reichsmark

Alle Gewinne sind einkommensteuerfrei!

Lospreis für jede Klasse in Neichsmark (NM):

1, = S A = 6, fo = 12 A = 24, Doppell os = 48, Lospreis für alle 5 Klassen in Neichzmark (NM):

1 EE 19, 1 == 30, 1, E 60, 1, R 120, Doppellos a 240,

ATTFEWELRES.

I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen i} für das Nechtsverhältnis zwishen den Spielern und der Preußisch- Süddeuischen Staats! otterie, einer rechts'ähigen Anstalt mit dem Siß in Berlin, maßgebend.

IT. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und feinen Bestimmungen abweichen, verpflihten die Pireußish-Süddeutsche Staatslotterie nicht.

Il. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt. bei den Lotterie- einnechmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch fann er von den Einnebhmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be- zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

& l. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den SFnhaver. Sie werden in zwei Abteilungen (1 und Il) von je 490 000, zusammen 800 000 Loten auêgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeihnung I oder Il und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleiher Nummer aus den Abteilungen T und II gelten als „Doppellofe“. Eingeteilt sind die Lofe in ganze, Viertel- und Achtellcse. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder TIL und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mt A B C D und die Ql Mil a. bc de E Ses Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußish-Süddentichen Staaté!otterie und die eigenhändige gedrudckte oder gestempelte Namensunterschrift des zuständigen Einnehtners, dem bas Los zum Verkauf überwie)en ist. Erst dur diese Unterschrift erbält das Los seine Gültigfeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, find ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung 11).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ibren Vertrieben gehörigen Lofe, die bei der Staats- lIotterie binterlegt sind, Kauncheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des Danziger Einnehmers tragen.

& 2. Lospreis: 1. Der Loëépreis (Einsaß einschl. Schreib- gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlo]e in jeder Kiasse je ganzes Los 24 | Neichêmark | je Biertellos f Reichsmark halbes Los 12 (NM) Ahhtellos 3 (NM) V r au flofe S 9

der 2, Klase | der 3. Klasse | der 4. Klasse | der 5. Klasse

je ganzes Los 48 NM 72 RM 96 RNM 120 NM je halbes ; 24 , G S O je Viertellos 12 , 18 S 80, je -A@tellos. G, o E S

xur „Dovppellose® ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

11. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrihten. Der Loépreis ist der Loëvorderieite aufgedrukt, ein Verfauf der Lose üker oder unter diesem Preis is den Ein- nehmern verboten.

& 3. Vertauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein- nehmer verkauft. Diese dürften nur nah der Vorschrift des § 1 aus- gefertigte Lote auêgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Lofen vermerken. Von Namens- oder Anteilsvermerken auf den Losen |owie von einem Gesellichafts- \piel nimmt die Staatelotterie feine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung 1. Eine Vor- auézablung der Einsäße sür eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorau8gezahlten Einsäße zur Staatélotteriekasse abzuführen. Von der Beach- tung planmäßiger Vor1chriften (8§ 6, 11, 13) entbindet die Voraus- zahlung nicht.

Il. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen- Ioses enthoben zu sein, fann es der Spieler gegen einen Gewahr- samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadurch bei planmäßiger Ent1uichtung der Einsäße dur den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn- tall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaukflo!es (§§ 7 und 8) tür die neue Klasse ermächtigt wird; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht \tatf. Werden für fo!lche Gewahriamloie Einäge für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gemwah1)am|chein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Gegen Nückgabe des Gewahrsamscheins kann der Spieler, der Lose geaen Auéëstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Ein- nehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lofe verlangen.

8 5. Ziehungen: 1. Es werden 2 Ziehungsräder benußt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse werden tür die ganze Lotterie die Losnummerröllhen mit den auf- gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und I1T) tragen, in das Nummernrad ein- geshüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn- röllden mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Nöllchens mit dem Hauptgewinn von 1000000 Reichsmark, an dessen Stelle am lezten Ziehungétage der Schlußklasse vor Ziehungs- beginn ein zusäßliches Nöllhen mit einem Gewinn von 300 Neichs- ma1f 9) in das (Sewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Yiöllhen sowie die Ziehungen gesehen öffentlih im Ziehungé\aal der Staatélotterie in Berlin. 11. Die Ziehung vollzieht sh wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Nöllchen ent- nommen und die aufgedruckte Nummer verlejen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Nöllhen entnommen und der aufgedruckte Ge- winn verlesen, Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungen I und 11 derjenige gleich hohe Gewinn, der dem glei- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen NRöllhen aufgedruckt

is. In ieder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge- zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (1 und 11) entfallen und demgemäß. Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibendten Nummern find Nieten. IIl[. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkfeit einer Ziehung entshzidet mit Aus|hluß des Nechtéweges der Präsident der Preußish-Süddeutschen Staats- lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§ 6. Erneuerung der Klafsenlose; 1. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) aegen Zahlung des Einsatzes (Klassenloëpreis s. o. §2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zustEndigen Einnkbhuer. (S H *fbTtetens amn leßten Exrneuerun@Wtag bis 18 Ubx untér Vorlegung des von dem Einnehmer durch teil- weise Abtrennung seiner Namensunterschrift ju entwerkteuden Losés: und EutLtchtung des Einsatzes ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige legte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler ‘die Frist oder erfullt er eines der bezeihneten Erfordernisse nicht, )o verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kaufloje 8) | ofort anderweit verkauft werden. IT. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung dec Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlih ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los- nummer wieder gugeteilt werden, sobald der Umtaush möglih ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechlelten Nummern nur Anfpruh auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler ind verpflichtet, die verwechselten Loënummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureihen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Loënummern bereits gezogen, to erbält der ursprünglihe Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis 2). ITI1. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Lo)en hôrt auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußish-Süddeutschea Klassenlotterie mit Strake bedroht ift. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das (Begenteil nadzuweisen.

§ 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los sceidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos 8) erwerben, soweit \olhe bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

8 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er- worben werden, muß der amtliche Loëpreis für die früheren Klassen nacgezabhlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge- zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sih am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflosfe im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersaßz- loses dem Spieler auszubändigen.

& 9, SHanvtgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß- fasse zu je 1000 000 Reihémnarf fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen T und II, die am letzten Ziebungstage der Schlußklasse mit dem e1sten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungêtage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen T und [I] anstatt des Gewinns von 300 Neichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (S 5 1).

8 10. Amtliche GEewinnliften: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem Stempel und mit der gedruckten Namensuntersh1ift des Präsidenten der Preußisch - Süddeutschen Staatélotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 1. bis 4. Klasse eriheinen etwa 7 Tage nah Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nah Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlih eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe & 16) fönnen fie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, folange deren Vorrat reiht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge- winnlisten, niht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs- meldungen und fonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die Staatélotterie die Gewähr.

§ 11. Gewinnzahlung: L. Nur der rechtmäßige Besiß des loses siheri den Gewinnanspruh. Der JIuhaber eines Gewinn- loses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nah Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtlihe Gewinnliste 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatëélotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn- lofes zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein- nehmer ist nit berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. IL. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus- zujeßen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber fann sie alle Nechte geltend machen, die dein Einnehmer aus dem Berkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Il[I. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auézahlung an den Inhaber durch eine vorschrifstémäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder fonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein- nehmer verpflihtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver- fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Cinnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtéfräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. LV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (Abs. T) einen Gewinn von 1000 Neichs- mark und darüber nicht fogleih zu zahlen, fo kann sich der In- haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos felbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Neichémark und -darüber zahlt die Staatslotteriekfasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatélotterie dem Lotinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

& 12, Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ift verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 15. Dezember 1936 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

& 13. Abhanden gekommene Lose: 1. Das Abhanden- fommen eines Lotes hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Autgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer 1) unge]äumt unter genauer Bezeichnuug des Loses |\chri\tlich in deutscher Sprache anzuzeigen. IT. Jst beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. IIT. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§§ 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der

nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag enta richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmtes des & 14 IL IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, fo hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vors namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Cigenbesißers des Loses zu deren Angabe diefer ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermets dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus- zuhändigen, falls dieter die planmäßigen Bedingungen 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 11 111), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staaktslotterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedo ift sie niht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Lotes zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Negel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesißer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügnng oder die endgültige Entsceidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diele von der EStaatslotterie fo lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Ges rit durch Entscheidung diejenige Person bezeihuet worden is, an die geleiftet werden foll, und au dann nur an diese Person ausges händigt, wenn feine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlust anmelder tatsählich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußi\h-Süddeutshe Staatélotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

_& 14. Verfallzeit der Gewinne: 1. Der Gewinnan|pruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem legten Ziehungs« tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. 11, Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnklos als vermißt angezeigt 13), so ers lisht der Anspruch des Verlustanmelders erst daun, wenn er den Ges winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nah Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner- halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§15. Cin An} pruch auf Verabfolgung vonLo]en bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht. :

Die Staatslotterie behält sich vor, zur Anpassung des Losevers kaufs an den Bedarf einzelne Loëabschnitte aller Loëznummern, tos weit fie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.

8 16. Poftgebühren; Im Geschäftêverkehr mit dem Ein- nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die Staatélotterie entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten 10) durch die Post gewünscht, jo haben die Spieler ohne Nücsicht aut die Zahl der in der Einnahme ge}pielten Lote für jede Klasse einen Pauschals betiag von 0,259 NM im Ortsverkehr und 0,30 NRM im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kaufpreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Ge|chä1téverkehr mit dem Spieler abs gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.

Die Postgebühren für Einschreib- und Nachnahmefendunaen, die O Wunsch der Spieler erfolgen, haben dieje besonders zu tragen.

Berlin W 35, den 30. Januar 1937. Der Präsident der Preußisch-Süddeuischen Staatslolterie. v. DUl

Stichtamtliches.

Nus der Verwaltung.

Die Nenugliederung des Reichs der Schlußstein einer natürlihen, organischen Sntwiälung. Minister Frick über die Neichsreform.

Aus Anlaß des 30. Januar erörtert der Reichsinnenminister Dr. Frick in der Führerzeitshrift der nationalsozialistishen Jugend „Wille und Macht“ die Frage, wann die Reichsreform pu erwarten ist. Es sei ein weitverbrciteter Frrtum, zu glauben, der Neubau des Reiches oder die sogenannte Reichsreforut ausshließlich oder doch in erster Linie eine Frage der gebiets- mäßigen Einteilung des Reiches in Gaue sei. Reich, Volk und Staat seien in der Glut der nationalsozialistishen Revolution zu einer unlöslihen Einheit verschmolzen worden. Nach jahrhuns- dertelanger Zerrissenheit gebe es in Deutschland zwischen Volks- willen und Staatsführung keine Gegensäße mehr. Die Schaffung des kraftvollen nationalen Einheitsstaates und die restlose Ueber- windung der früheren Bundesstaaten war und sei die historische Aufgabe derx nationalsozialistishen Revolution. Dazu, so erklärt der Minister, war zunächst die geistige und seelishe Umstellung aller Volksgenossen aufs Ganze nötig. Jemehr die Volksgenossen nur als Deutsche fühlen, denken und handeln, um so mehr ver“ s{hwinden die inneren Landesgrenzen Deutschlands im wesen- losen Scheine. Die weiteren Maßnahmen sind dann nux etne logishe Folge und Vollzug des inneren Geschehens staatsrecht- liher und verwaltungsmäßiger Anpassung an die innerlich längst hon errungene Volksgemeinschaft. Auch die Neugliederung des Reichs, so wichtig sie als staatsrehtlihe Verwaltungsmaßnahme ist und so tief sie in alle Verhältnisse des öffentlichen und privatew Lebens einschneidet, ist dann \{chließlich nihts anderes als der Schlußstein einer natürlichen, organischen Entwiälung. |

Minister Frick weist darauf hin, daß die Verfassung des Dritten Reiches im Gegensaß zur Weimarer Verfassung niht am rünen Tisch von volksfremden Gelehrten entstanden sei, daß sie sich vielmehr organish nach den prafktishen Bedürfnissen von Volk und Staat entwickelt habe. Die Verwirklihung der national- sozialistishen Reichsidee erforderte den völligen Neubau des Reiches nicht durch Erlaß einer theoretishen Verfassung, sondern durxh eine durchgreifende Neugestaltung und Neuordnung aller öffentlichen Einrichtungen und der gesamten Verwaltung. Dieses große historische Geschehen, der Neubau des Reiches, voliziehe sich in unserex für die Staatsentwilung so bedeutsamen Zeit Tag für Tag in ununterbrohenem Lauf. Ex habe mit dem Ermäch« tigungsgeseß vom März 1933 begonnen und sei fortgeseßt worden mit dem Gleihshaltungsgeseß und der Einseßung der Reichs statthalter, mit der die Zentralgewalt des Reiches sichergestellt ivorden sei. Mit dem am 30. Fanuar 1934 vont Reichstag ein- stimmig beshlossenen Gesey zum Neubau des Reiches seien alle Vorausseßungen dafür geschaffen worden, daß der deutsche Staats aufbau in den kommenden Fahren vollendet werde. Am 30. Fa nuar 1935 sei die erste Deutsche Gemeindeordnung in der deut4 hen Geschichte Wirklichkeit geworden, die einer der bedeutenditent Beiträge zum Neubau des Reiches sei. Hand in Hand mit dem inneren Neubau des Reiches habe sich die fortschreitende Be4 freiung des Reiches aus den Fesseln von Versailles vollzogen, Wenn die von Ädolf Hitlex in hartem Kampf wiedererrungenck

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 30. Januar 1937. S. 3

deutsche Freiheit und Ehre erhalten und das einige Dritte Reich auf Jahrhunderte hinaus Bestand haben und weiier ausgebaut werden solle, dann bedücfe unser kostbarstes Gut, die deutsche Jugend, besonderer Führung und Erziehung. Daher habe die Reichsregierung durh das Gese) vom 1. Dezember 1936 die ein- heiiliche, körperliche, geistige und sittlihe Erziehung der gesamten deutihen Jugend in der Hitlerjugend sichergestellt, so vollziehe und rerwirklihe sih, damit s{chließt der Minister, auf allen Ge- bie‘en Schritt für Schritt der Neubau des Reiches und damit der Sehnfuchts:raum ungezählter deutsher Geschlechter: Der deutsche Einheitsstaat.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 31. Januar bis 8. Februar,

Staatsoper.

Sonutag, den 31. Januar. Rembrandtvan Rijn. Musikal. Leit. Heger. Beginn: 20 Uhr.

Moniag, den 1. Februar. Der Bürger Fourdain. Der Dreispihß. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 20 Uhr. Abu Hassan. Musital. Leitung: Heéger.

Dienstag, den 2. Februar. Jn der Neuinszenierung: Don Car- [os. Musifal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, dsten 3. Februar. Tosca. Musikal, Leitung: -Heger. Beginn: 20 Uhr. i

Donnersiíag, den 4. Februar. Unter Leitung des Komponisten. Donna Diana. Neufassung. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 5. Februar. Die Meistersinger von Nürn- berg. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr.

Sonnabend, den 6. Februar, Rembrandt van Rijn. Musikal. Leitung: Hecer. Beginn: 20 Uhr.

Sonnlag, den 7. Februar. Neueinstudierung: Die Entführung au 2 m Serail. Musifal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhx.

Montag, den 8. Februar. Abu Hassan. Mus, Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Der Bürger JFourdain. Der Dreispiß. Mujikal. Leitung: Trantow.

Staatliches Schauspielhaus.

Sonntag, den 31. Fanuar. Und Pippatanzt. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 1. Februar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 2. Februar. Don Juan und Faust. Beginn: 20 Uhr. :

Mittwoch, den 3. Februar. Und Pippa tanzt. Beginn: 20 Uhr. E E

Donnerstag, den 4. Februar. Hans Sonnenstößers Höl- lenfahrt. Beginn: 20 Uhr. ,

Freitag, den 5. Februar. Hamlet. Beginn: 1914 Uhr.

Sonuabend, den 6. Februar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, E 7. Februar. Und Pippa tanzt. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 8. Februar. Hamlet. Beginn: 19!4 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus,

Sonntag, den 31, Januar. Das kleine Hofkonzert, Be- ginn: 20 Uhr.

Montag, den 1. Februar. Das kleine Hofkonzert. Be- ginn: 20 Uhr. : :

Dienstag, den 2. Februar. Jan und die Shwindlerin. Beginn: 20 Uhr. : :

Mittwoch, den 3. Februar. Fan und die Shwindlerin. Beginn: 20 Vhr.

Donnerstag, den 4. Februar. Das kleine Hofkonzert. Be- ginn: 20 Uhr. i

Freitag, den 5. Februar. Jan und die Shwindlerin. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, deu 6. Februar. Das kleine Hofkonzert. Be- ginn: 20 Uhr. i

Sonntag, den 7. Februar. Jan und die Schwindlerin. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 8. Februar. Das kleine Hofkonzert. Be- ginn: 20 Uhr.

Hanöselsteil.

Die Bedeutung der Rentabilitälsrechnung für das Verhalten der Uniernehmer.

Fn einer Vortragsveranstaltung des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes von 1821 im VDJ. am Freitag, dem 29. 1. 1937, sprach Prof. Dr. Dr. h.ec. Nicklisch von der Wirt- \chafts-Hohshule Berlin über die heutige Bedeutung der Rentabi- lität für den Unternehmer.

Der Vortragende begann mit einex Klärung des Begriffes der Rentabilität. Ex unterschied die Kapitalrentabilität und die Leistungsrentabilität. Die erste ershöpfe sih darin, dem Geld- geber anzugeben, wieviel Einkommen er durch Veberlassung von Kapitalnußung an andere, im Verhältnis zur Kapitalsumme ge- rechnet, bezogen hat. Für Betriebsuntersuhungen haben solche Verhältniëzahlen nur sehr geringe Bedeutung. Ganz anders die Leistunasrentabilität, die durch das Verhältnis zwischen Betriebs- leistung und Betriebsertrag ausgedrückt wird. Sie enthalte die Arbeitsrentabilität des Betriedes, die der Gefolgschaft und die des Betricbeführers, fernex die Kapitalnutungsrentabilität. Jedes deer Verhältnisse könne auch aus ihr ausgegliedert werden. Außerdem könne die Art ihrer Ermittlung auf die einzelnen S:e!len des Betriebes, die Betriebsteile, angewendet werden. Diese Aufaliederungsmöglichkeiten seien bedeutsam für die Entwicklung einer Betriebsstatistik und bilden die Grundlage für den Be- triebsvergleich, soweit es sih bei ihm um betrieblichen Leistungs- vergleich und um den Vergleich von Leisiung und Ertrag handelt. Es fomme dabei sowohl die vergleihs\weise Beobachtung der Ver- hältnisse eines Betriebes in den vershiedenen Perioden als auch der Vergleich mit anderen Betrieben oder einem Durchschnitt des Geschäftszwmeiges in Frage.

Hier schließe unmittelbar der Jnhalt des Erlasses des Reichs- und Preußi’chen Wirtlschaftëministers vom 12. November 1936 üver die Zysammenarbeit mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und ihr Verhältnis zu marftregelnden Verbänden an, in dem die Erziehung zu größtmöglicher Wirtschaftlichkeit und höchster Leistung zum Nuben von Volk und Staat behandelt und auf die Vordrinalichkeit des Rechnunagswesens und den Unkosten- vergleih hingewiesen wird. Es werden auch entsprehende Maß- nahmen angeordnet. Bei dieser Bedeutung seit es merkwürdig, daß die Leistungsrentabilität bei vielen Menschen hintex der Kapitalrentabilität zurücktritt, obwohl diese nah der Stelle, an der sie in die Wirtschaft eingegliedert sind, in den Zusammen- hängen der Leistungsrentabilität stehen. Die Welt dex Leistungs- rentabalität, die gleichzeitig die Welt der Arbeit ist, werde da- dur in bedenklihem Grade zurüdcgedrängt.

Dex Vortragende untersuchte dann das Verhältnis der Be- griffe der Leistungsrentabilität und dexr Ausbeute zueinander und ging ferner auf das Verhältnis zwishen Rentabilität und Be- darfsdeckung ein. Darin bestehe kein Gegensaß. Es sei falsch, an- zunehmen, daß ein Betrieb für die Bedarfsdeckung geeignet ift, weil ex rentabel sei. Vielmehr sei das Zahlenverhältnis der Ren- tabilität für die Beurteilung des Betriebes nur bedingt ver- wendbar. Die Bedingung sei erfüllt undder Weg frei, wenn bei dem Betriebe die Berechtigung zur Rentabilität vorläge. Wucher- geschäfte z. B. seien nicht berechtigt, auch wenn sie rentierten; gleichgültig, ob es sich um Geschäste handle, die zu hohe Zinsen nehmen, oder um solche, die die Preise überk, ohen. Andererseits könnte z. B. bei Verkehrsunternehmungen die Berechtigung vor- liegen, obwohl sie aus sih selbst noch nicht bestehen könnten.

Der Begriff der Berechtigung zux Rentabilität sei in einer gelenkten Wirt'chaft unerläßlih. Das habe sich {hon bei den Kartellen gezeigt. Wenn bei Kartellumgründungen leistungs- unfähige Betriebe ausgebootet worden seien, sei das Urteil ge- prochen gewesen; keine Berechtigung zur Rentabilität. Fun derx tändishen Wirtschaft trete dieser Begriff betonter und reiner auf.

Dabei spielten besonders die mittleren und kleinen Betriebe eine

Rolle, Sie seien zur Sicherung des völkischen Daseins notwendig. Deshalb. müsse ihnen die Berechtigung zur Rentabilität auch im öffentlihen Juteresse zuerkannt bleiben, Fm Zusammenhange damit stünden heute marktpolitishe Vorgänge, in deren Mittel- unkt die Gebilde zu finden wären, die als Kalkulationsgemein- haften bezeihnet werden müßten. Es sei die Frage, wie die Ver- hinderung von Preisabmachungen und die Bindung der Preise nux an den Aufwand des Preisstellers auf die Mittel- und Klein- betriebe wirke, wenn in dein so zusammengefaßten Geschäftszweigen nicht zu allererst die Ueberkapazität beseitigt würde, unter der sie litten. Man stoße dabei in manchen Geschästszweigen auf die Frage der Kontingentierung. Es müsse aber eine Art dex Rege- lung durch Kontingente sein, die einen ausreichhenden Druck in der Richtung auf Senkung des Betriebsaufwands und der Preise be- stehen ließe. ,

Schließlich stellt dexr Vortragende fest, daß es keinen Begriff der Berechtigung zur Rentabilität geben könne, ohne daß der Bedarfsbegriff in gleiher Weise ergänzt werde. Jm Rahmen gelenkterx Wirtschaft könne für die Volksgenossen nur berechtigter

Bedarf in Frage kommen nicht irgendwelher. Fn ihm müßte berüdcfsihtigt sein, daß der einzelne Volksgenosse Mensch sei, daß er einen bestimmten Beruf habe und in diesem an bestimmter Stelle stehe und daß er Glied des Volkes sei und in diesem eine bestimmte Stellung einnehme. Der berechtigte Bedarf, der si daraus ableite, zusammen mit dem Bedarf des Volkes selbst, sei der Gegenstand, um den sih die Wirtschaft zu bemühen habe und dem gegenüber die Betriebe zur Rentabilität berechtigt sein müßten. Jn diesem Rahmen sei es dann, daß die Betriebe ihre ganze Kraft darein seßen müßten zu rentieren.

Errichtung einer Reithshochshulgruppe der Deutschen Wirtischaftswissenschaftlihen Gesellschaft.

Jn der Deutschen Wirtschaftswissenshaftlihen Gesellschast ist eine Reichshohschulgruppe errihtet worden, der alle wirtshasts- wissenshaftlihen Hochshullehrer, Assistenten und Studenten, die Mitglieder der Gesellschaft sind, angehören. Aufgabe der Reichs- hoch)}chulgruppe ist die Behandlung reiner Hochshulsragen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenshaft und der Pflege kamerad- shaftlihen Geistes, insbesondere zwishen Dozenten und Studen- ten. Zum Leiter der Reihshohshulgruppe wurde im Einver- nehmen mit dem Reihs- und Preußishen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Standartenführer Professor Storm (volkswirtschaftlihe Fachrihtung), Prorektor und Dekan an der Technishen Hochschule Berlin, zum stellvertre- tenden Leitex Kreiswirtschaftsberater Professor Thoms (betriebs- wirtschaftliche Fachrihtuug), Universität Heidelberg, zum Ver- trauensmann für die Studenten (Mitglieder in der Ausbildung) Gebietsführer Dr. Lorenz, Reichsjugendführung, berufen.

Die Gesellshaft ruft alle, die an den deutshen Hochshulen auf wirtschaftswissenschaftlihem Gebiet tätig sind, auf, an den Zielen der Reichshohschulgruppe mitzuarbeiten und alle Pro- bleme, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben, und die für einen weiteren Kreis von Jnteresse stnd, im Rahmen der Reichshoch- {hulgruppe zur Sprache zu bringen. Fnsbesondere fordert sie die Hochshullehrex auf, in wahrhaft kameradschaftlihem Geiste für die Schaffung einer neuen deutshen Wirtschaftswissenschaft sich einzuseben und in den Fragen, die alle angehen, alles Trennende und alle Gegensäße zu überwinden, um im Geiste der national- sozialistishen Bewegung gemeinsam an den Aufbau des Neuen heranzugehen. Sie ruft die Studenten auf, diese Ziele mit ihrem jugendlihen Shwung auch zu ihrer eigenen Aufgabe zu machen und in der Reichshochshulgruppe vertrauensvoll mit ihren Hoch- schullehrern zusammen an der Lösung der Hochschulfragen zu arbeiten. Es gilt, eine neue deutshe Wirtschaftswissenschaft zu gestalten und übex das rein Wissenschaftlihe hinaus die Fragen

u lösen, die das Schicksal dieser Wissenschaft wesentlich mitbe- -

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timmen. Keiner, den es angeht, soll in diesem Kampfe beiseite tehen. Oertlihe Hohshulgruppen sind an verschiedenen deutschen Hochschulen bereits errihtet worden.

Die Snétwicklung der Sozialverficherung 1935/36.

Unter dem Titel „Die deutshe Sozialversiherung 1935 mit einem Blick auf das Jahr 1936“ hat das Reichsversiherungs8amt als Beilage zu Nr. 12 der Amtlihen Nachrichten für Reichs- versicherung 1936 Teil TV des Reichsarbeitsblattes jeßt den finanziellen FJahresberiht veröffentlicht. Dieser Jahresbericht bringt über die geldlihe Lage sämtliher Zweige der Sozialver- siherung eine eingehende Darstellung, aus der u. a. hervorgeht, daß sih die Beitragseinnahmen aller Zweige der Sozialversicherung im Jahre 1935 mit Ausnahme dex Arbeitslosenversiherung auf 2,96 Milliarden beliefen. Einschließlih der Vermögenserträgnisse und der sonstigen Einnahmen ergab sih eine Gesamteinnahme von 3,39 Milliarden Reichsmark, denen Gesamtausgaben von 2,91 Mil- liarden gegenüberstanden. Das Vermögen der Versicherungsträger stand Ende 1935 mit 5,7 Milliarden Reichsmark zu Buch. Neben dex eingehenden Berichterstattung über die Geschäfts- und. Rech- nungsergebnisse der einzelnen Versicherungszweige für 1935 enthält das Heft, das 38 große Tabellen, 253 Uebersihten im Text und 297 Scaubilder aufweist, Betrachtungen und vorläufige Zahlen für das Jahr 1936.

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Lehren der Entwickiung der Naßrungs- mitteleinfuhr.

Nachdem vor kurzem die Ergebnisse der Außenhandelsstatisti? für Dezember 1936 veröffentlicht worden sind, ist es möglich, die Entwicklung der Einfuhr an Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln in ihrer Gesamtheit und in einzelnen Be- standteilen gegenüber dem Vorjahr zu vergleichen. Die gesamten Einfuhren dex Ernährungswirtshaft haben sich von rund 1,435 Milliarden RM im Fahre 1935 auf 1,499 Milliarden RM im abgelaufenen Fahr erhöht. Diese Zunahme des Einfuhriwertes ist aber ausschließlich auf die am Weltmarkt eingetretene Erhöhung der Preise zurückzuführen; an Nährwerten dürfte 1936 weniger eingeführt worden sein als im Fahr vorher.

Vergleiht man das Gewicht der Nahcungsmitteleinfuhr in den beiden Fahren, so kann man 1936 sogar einen Rückgang um etwa 15 v. H. feststellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sih das Schwergewicht der Einfuhr etwas von den Nahrungs- mitteln pflanzlihen Ursprunos zu den Nahrungsgütern tierisher Herkunft und den lebenden Tieren verschoben hat. Es fand eine Verschiebung von je Gewichtseinheit niedrig- wertigen Erzeugnissen zu hohwertigen und kfonzentriertenNahrungsgütern statt. Die Mengen- zisffern der gesamten Nahrungsmitteleinf1hr können infolgedessen nur sehr beschränkt für Vergleichszwecke herangezogen werden. Für die einzelnen Warengruppen, aus denen sih die Gesamt- einfuhr der Ernährungswirtschaft zuj{ammenseßt, geben die Mengenziffecrn jecksch aufschlußreihe Ar.haltspunkte. Man stellt z. B. fest, daß bei den lebenden Tieren die Mengeneinfuhr um etwas über 100 % gegenüber 1935 gestiegen ist, bei den Nahrungs- mitteln tierishen Ursprungs dagegen ist ein Rückgang der Niengen- einfuhr um 9 %, bei den Nahrungsmittelr: pflanzlihen Ursprungs um 18 % eingetreten. Für die Genußmittel dagegen, deren Haupt- anteil auf Kaffee und. Tabak entfällt, war die Veränderung nur verhältnismäßig gering. Nimmt man eine noch weitere Auf- spaltung vor, jo ist die überaus starke Zunahme der Einfuhr bei den Schweinen und Rindern, die nicht so starke Erhöhung bei tierischen Erzeugnissen wie Milch, Butter, Fleischwaren, Fischen, Fishzubereitungen, Schmalz und Eiern, ferner von Obst und Südfrüchten und Oelfrüchten besonders bemertenswert. Dems- gegenüber steht eine starke Verminderung dex Einfuhr bei Waltrcan und allen Getreidearten.

Will man diese Veränderungen vom volkswirtschaftlichen Standpunkt werten, so darf nicht übersehen werden, daß die Devisen lage Uid der Sland dex WixtsGafits- beziehungen es keineswegs immer gestatteten, die Einfuhr so zu gestalten, wie man sie bei völliger Entscheidungsfreiheit ein- rihten würde. Als erfreuliche Entwicklung aber läßt sich festhalten, daß troß der weiteren Steigerung des Bedarfs an Nahrungs- mitteln, die mit der Wirtschastsbelebung in Zusammenhang steht, die Lebensmitteleinfuhr auf einer im Vergleich zu früheren Fahren außerordentlich niedrigen H0he gehalten wurde und daß trovdem SpannæUungen in der Lebensmittels- versorgungnur ganz vorübergehend auf weni- gen Märkten eingetreten sind. Die Erzeugungsshlacht und die volfkswirtschaftlihe Lenkung des Absaves durch die Marktordnung haben bereits ihre ersten Früchte hervorgebracht. Ein Blick in die neuere Entwicklung des Außenhandels verstärkt aber auch die Er- fenutnis, daß im zweiten Vierjahresabschnitt die Anstrengungen zur weiteren Ausgestaltung unserer landwirtschaftlihen Erzeu- gungsgrundlagen noch wesentlich erhöht werden müssen.

Susammenarbeit des deutschen und des österreichischen KNreditwesens.

Fn einer Veranstaltung des „Deutschen Jnstituts für Bank- wissenschaft und Bantwesen“, der u. a. der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschastexr des Deutschen Reiches in Oesterreich, Herx von Papen, der Desterreihishe Gesandte in Berlin, Exzellenz von Tauschitb, beiwohnten, gab der Präsident des Jnstituts, Dr. O. Chr. Fischer, nah einem Tätigkeitsbericht über die Arbeit des Jnstituts im leßten Fahre einen Ueberblick über das Verhältnis des deutshen Bankwesens zu dem öster- reichishen Bankwesen und die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Zeit vor und nach dem Kriege.

Dann ergriff Präsident Dr. Johám das Wort. Der Red führte etwa folgendes aus: Die deutsch-österreichishen Wirischa beziehungen haben nah der politischen Wiederannäherung der jüngsten Zeit eine weitere Belebung erfahren durch die eben zum Abschluß gekommenen deutsch-österreichishen Wirtschaftsverhand=- lungen. Wien war vor dem Kriege nicht nur die finanzpolitische Zentrale der österreihishen Monarchie, sondern auch der handels- politishe Angelpunkt dex Wirtschaftsbeziehungen nah dem Nahen Osten. Jnfolgedessen hatte das Wiener Bankwesen vor dem Kriege eine hohe nationale und auch internationale Bedeutung. Durch die „Verträge“ von Versailles und Trianon wurde dem Wiener Plaß niht nux seine Stellung als Zentrale der Monarchie, sondern auch ein großer Teil seiner Bedentung für den Wirtschaftsverkehx mit dem Balkan genommen. Erst in mühevoller Kleinarbeit und durh UVeberwindung mancher schweren Hemmnisse konnte Wien seine Bedeutung als Umschlagplaß und damit das Wiener Bankwesen seine Funktion als Mittler dieses Geschäftes teilweise wieder er- ringen. Präsident Dr. Joham schilderte dann die ungeheuren Opfer, die in dex österreihischen Bankenkrise 1931, welche be- kanntlih die allgemeine Krise der Kreditinstitute in dieser Zeit einleitete, gebraht werden mußten und erläuterte die Wege, mit denen der österreichishe Bankenapparat sich in zähex Arbeit und opferwilliger Verantwortungsfreude wieder zu seiner heutigen leistungsfähigen Kapazität mit einem gegen den früheren sehr verminderten Apparat hochgearbeitet hat. Auch in Oesterreich spielte die Gewährung von kurzfristigen Auslandskrediten und ihre plövlihe Zurückziehung eine wesentlihe Rolle. Besonderes FJnter- esse verdienen die Ausführungen über die Erfahrungen mit der österreichischen Devisenbewlrtschaftung, der es nach einer shweren Zeit gelungen is}, nunmehr wiedex für den normalen Kapital- verkehr fast völlige Bewegungsfreiheit herbeizuführen. Das öster- reihishe Bankwesen ist in einex besonders ständishen Organi- sation, dem Finanzbund, zusammengefaßt, der als Dachorganisation die verschiedenen Züge des Bank- und Versiherungêwesens in sih vereint.

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Devisenbewirtschaftung.

AttiensperrgutZaben.

Jm Anschluß an Ziffer 1 ihres Rundschreibens Nr. 12/1937 gibt die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe ihren Mit- gliedern bekannt, daß nah einer Entscheidung der Reichsstelle für Devisenbewirtshaftung Kuxe im Sinne von Richtl. 11, 56 Abs. 2a den Aktien gleichgestellt sind.

Der Erlös aus dem Verkauf von Kuxen kann also auf Aktien E Ras gutgeshrieben werden. Andererseits dürfen Kuxe zu ‘asten von Sperrguthaben nur dann genehmigungsfrei erworben werden, wenn das Sperrguthaben aus dem Exlös von Aktien oder Kuxen entstanden wax.