Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937, S. 2
(§8 8). Auch hier läßt eine Ermächtigung Ausnahmen für shußwürdige Fälle zu (§ 8 Abs. 2). Die Uebergangsregelung entspricht der für das Mindestgrundkapital. Der Mindest- nennbetrag gilt nux für neu auszugebende Aktien. Bereits ausgegebene Aktien unter diesem Nennbetrag bleiben zunächst bestehen. Bei einex Kapitalherabsezung durch Herabseßung des Nennbetrags der Aktie darf jedoh auch für diese Aktien nicht unter den Betrag von 100,— RM gegc.ngen werden. Über den weiteren Umtausch dieser Aktien wird der Reichs- minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichswirt- \chaftsminister Bestimmungen treffen (§ 3 des Entw. z. Einf.-Ges.).
Gegenüber den Bestrebungen, die Ausgabe von Aktien unter ihrem Nennbetrag zuzulassen, verbleibt der Entwurf im Jnteresse einer gesicherten Kapitalgrundlage für Gläubiger ind Aktionäre bei dem Vechbot dex Unterpariemission (§ 9).
Die bewährte Teilung der Aktien. in Namens- und Fn- haberaktien ift beibehalten worden (§ 10). Die Forderung nach der alleinigen Zulassung von Namensaktien verkennt die bereits im Ausland mit den Namensaktien gemachten Er- fahrungen, die alsbald zur Aufhebung des wirtschaftlich untiragbaren Verbots von Fnhaberaktien geführt haben. Der erstrebte Zwet, Beseitigung der Anonymität der Aktionäre, föonnte auch mit Hilfe von Strohmännern, Zertifikaten oder Vlankozessionen vereitelt werden.
8 12 nimmt zu dem umstrittensten Problem des Aktien- rechts, dem Stimmrecht der Aktionäre, Stellung. Der Ent- wurf geht von der Grundauffassung aus, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt. Eine verschiedene Behandlung der Aktionäre, je nachdem ob sie Dauer-, Zufalls- oder nur Spe- fulationsattionäre find, kann nicht befürwortet werden: Man muß jedem, der durch Ankauf von Aktien sein Geld der Ge- sellschaft zur Verfügung stellt, ein Mitverwaltungsrecht, das seinen Ausdruck im Stimmrecht findet, geben. Es kann nicht auf die Absichten, aus denen der Attienkauf erfolgt, zurül- gegriffen werden und danach der eine oder der andere Aktio- näâr von der Mitverwaltung ausgeschlossen werden. Das Stimmrecht ergibt sih nicht aus der Person des jeweiligen Juhabers, sondern aus der Aktie und kommt daher, abge- sehen von Stimmrechtsbeschränkungen im Einzelfall, auch jedem Fuhaber zu. Eine Ausnahme kann lediglih gemacht werden für Aktien, die dem Aktionär einen Vorzug am Er- trag der Gesellschaft bieten. Diese Aktien werden um ihres Vorzugs willen gekauft. Jhre Käufer legen erfahrungs- gemäß auf das Stimmrecht weniger Wert, Sie wollen nur eine möglichst hohe Rente erzielen. Fhre Ausgabe als Aktien ohne Stimmrecht ist daher zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
8 12 Abf. 2 erklärt Mehrstimmrechte grundsäblich für un- zulässig. Diese Regelung ergibt sih aus der Grundauffassung, daß jede Aktie threm Fnhaber nur die gleichen Mitverwal- tungsrechte geben könne, daß jede Bevorzugung eines Aktio- närs oder einer bestimmten Aktionärgruppe im Stiminrecht nach dem freien Willen der Gesellschaft wirtschaftlich unbe- rechtigt und gefährlich sei. Andererseits haben die wirt- schaftlichen Verhältnisse jedoch gezeigt, daß die Mehrstimm- rechtsaktien nicht in allen Fällen zu verwerfen sind. Der Entwurf läßt daher ihre Ausgabe mit Einwilligung des Reichswirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Reichs- minister der Justiz und den sonst beteiligten Reichsministern zu, wenn das Wohl der Gesellschaft oder gesamtwirtschaftliche Belange ihre Schaffung fordern (§ 12 Abs. 2 Sat 2). Durch diese Regelung werden die mit den Mehrstimmrechtsaktien getriebenen Mißbräuche unterbunden, während ihr gesunder Kern im Fnteresse der Gesellschaft und der Gesamtwirtschaft erhalten bleibt und zur Auswirxkung kommen kann. Die bereits ausgegebenen Mehrstimmrechtsaktien verlieren ihren Vorzug im Stimmrecht zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt, wenn nicht ihre Beibehaltung nach § 12 Abs. 2 Saß 2 genehmigt wird (§8 9 des Entw. z. Einf.-Ges.). Damit ist die Möglichkeit geschaffen, bei der Entscheidung, ob und in welchem Zeitpunkt die bestehenden Mehrstimmrechtsaktien ihren Vorzug im Stimmrecht ver- lieren sollen, auf die besondere Bedeutung der Mehrstimm- rechte für die offentliche Hand Rücksicht zu nehmen.
Der Entwurf konnte die unser ganzes Wirtschaftsleben bisher beherrshende Konzentrationsbewegung und die da- durch sih ergebenden Schwierigkeiten in der Gestaltung der Einzelrechtsbeziehungen nicht unberücksichtigt lassen. Schon die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse kann nicht ge- nügend exfüllt werden, wenn nicht zugleich in die konzern- mäßigen Verflehtungen der Gesellschaft Einblick gewährt wird. Auch bei der StimmrechtsausüUbung muß dex konzeru- mäßigen Verflechtung Rechnung getragen werden, um un- gerechtfertigte Stimmrechtsausübungen im Funteresse der freien Aktionäre zu beschränken. Deshalb legt der Entwurf in § 15 Abs. 1 das Wesen des Konzerns und des Konzern- unternehmens als Grundlage für die späteren Einzelbestim- mungen fest. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind. § 15 Abs. 2 bringt den Begriff des herrschenden und des abhängigen Un- ternehmens, die zusammen einen Konzern bilden. Ein ab- hängiges Unternehmen ift ein rehtlich selbsiändiges Unter- nehmen, das auf Grund von Beteiligungen oder sonst un- mittelbar oder mittelbar unter dem beherrshenden Einfluß eines anderen Unternehmens steht. Damit schließt sich der Begriff des abhängigen Unternehmens eng an das bisherige Recht an, das bereits im § 226 Abs. 4 HGB, eine gesetzliche Bestimmung der abhängigen Gesellschaft enthielt. Die bisher von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Be- griffsgrundsaße für die abhängige Gesellschaft können daher weiterhin bei Prüfung der Frage der Abhängigkeit eine wert- volle Hilfe bieten, so daß neue 2weifel kaum entstehen können. «3m Einklang mit dem bisherigen Recht kann die Abhängig- keit sowohl auf rechtlichen als auch auf rein tatsählihen Um- ständen beruhen. Als Mittel des Einflusses seitens der herr- schenden Gesellschaft wird die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Vordergrund stehen. Eine bestimmte Mindest- höhe für die Beteiligung als Vorausseßung für eine Ab- hängigkeit ist nicht vorgeshrieben worden. Wie bisher genügt jede Beteiligung, wenn sie nux für sih allein oder in Ver- bindung mit anderen Mitteln die beherrschende Einflußnahme sichert. Auch bei einer wechselseitigen Verflehtung von Un- ternehmen entscheidet sich die Frage, ob das eine Unternehmen von dem anderen abhängig is danach, ob der Aktienbesiyz des einen allein oder in Verbindung mit anderen Mitteln ihm die Beherrschung des anderen gestattet. Dabei ist hervor- zuheben, daß eine wechselseitige Verflechtung von Unter- nehmen durch gleih odex ungefähr gleich hohen wechselseitigen Aktienbesiy in dexr Regel eine Abhangigkeit des einen Unter- nehmens von dem anderen nicht begründen kann, da keine
der beiden Gesellschaften der anderen ihren Willen aufzwingen kann, sie vielmehr auf eine Verständigung angetwwiesen sind. Neben der Beteiligung kommen als weitere Mittel zux Beherrschung eines anderen Unternehmens namentlich die Stimmenmacht, vertraglihe Beziehungen, Sabtungs- bestimmungen oder Verbindungen durch die Person derx Ver=- waltungsträgerx in Betracht. ?
Zweiter Teil Gründung der Gejellschaft (§8 16—47)
Die Gründungsvorschriften des geltenden Rechts haben sih im wesentlichen bewährt. Sie konnten daher grundsäß- lich beibehalten werden. Nur in Einzelfragen erforderten die neuzeitlihen Wirtschastsbedürfnisse eine Anpassung oder bin zutage getretene Mängel eine Aenderung geboten er- Heinen. :
8 16 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Die Anderungen sind geringfügiger Art. Abs. 1 Sat 1 bestimmt, daß die Saßung „durch gerichtlihe oder notarishe Be - urkundung“ festgestellt werden muß. Damit ist der in S 182 Abs. 1 HGB. enthalteae Ausdruck „in gerichtlicher odex notarieller Verhandlung“ niht übernommen wor- den. Dieser Ausdruck hatte zu umfangreicher literarischer Behandlung Anlaß gegeben, ohne daß sachlich geklärt wer- den konnte, was mit dem Wort „Verhandlung“ gesagt wer- den sollte und ohne daß eine Verhandlung zur Feststellung der Sazßung erforderlih erschien. Abs. 1 Say 2 überträgt das bereits für das G. m, b. H.-Geseß (§ 2 Abs. 2) aufgestellte Formerfordernis für die Vollmacht zur Beteiligung an der &eststellung der Sazung als Bevollmächtigter auf das Aktien- recht. Jn der Urkunde ist weiter entsprechend der Auslegung, die bereits die Bestimmung des geltenden Rechts gefunden hatte, auch der Ausgabebetrag dex Aktien anzugeben. Nach Abs. 3 braucht die Sazung nicht mehr zu bestimmen, wie die Einferufung der Hauptversammlung bekanntzumachen ist. Diese Bestimmung ist Überflüssig geworden, da der Ent- wurf für die Einberufung der Hauptversammlung zwingend die Bekanntmachung in allen Gesellschaftsblättern vorschreibt (S 105 Abs, 2, 8 18).
Die Vorschriften über Sacheinlagen und Sachüber- nahmen im § 20 mußten auf Grund dex in vinlen Rechts=- streitigkeiten der leßten zehn Fahre zutage getretenen Mängel einer E Nachprüfung unterzogen werden. Es mußte für Rechtsprehung und Rechtslehre ein fester Boden geschaffen werden, der einerseits den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird, andererseits aber auch geeignet ist, Geseßes- umgehungen zu verhindern. Vor allem mußte das Verhältnis zu den Bestimmungen über die Nachgründung geklärt und erreicht werden, daß nicht im Wege der bisher prüfungsfreien Nachgründung die vorbeabsichtigte Sachgründung durchgeführt und damit die besondere Gründungsprüfung vermieden wird. Der Entwurf sieht deshalb folgende Regelung vor.
Die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Sacheinlage berührt die Gültigkeit der Saßung nicht (§ 20 Abs. 2 Saß 2), denn die Höhe des Grundkapitals ist in der Sahßung richtig bestimmt. Die C Vereinbarungen und auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung sind ohne Festseßung unwirksam (§ 20 Abs. 2 Sat 1). Auch das dingliche Geschäft muß von dieser Unwirksamkeit ergriffen werden, wenn nicht die Vorschrift ihrer Bedeutung entkleidet werden soll. Der Aktionär bleibt bei unwirksamer Vereinbarung verpflichtet, den Nennbetrag odex den höheren Ausgabebetrag der Über- nommenen Aktien zu zahlen (§ 20 Abs. 2 Sat 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Unwirksamkeit darauf beruht, daß unter Verschweigung der beabsichtigten Sacheinlage eine Geld- einlage vereinbart worden ist, oder darauf, daß zwar eine Sacheinlage beurkundet ist, diese aber wegen Fehlens der er- forderlichen Festsezungen unwirksam ist. Eine Heilung der unwirksamen Vereinbarungen kann nicht erfolgen, auch nicht durch Satzungsänderung (§8 20 Abs. 3). Die Gläubiger müssen sich darauf verlassen können, daß eine Bargründung auch eine solche bleibt und nicht später durch eine andere erseßt wird.
Bei der unwirksamen Vereinbarung einer Sachüber- nahme sind gleichfalls sowohl die ge Glosnen Verträge als auch die M A zu threr Ausführung unwirksam. anal sie kann durch einfache Sazungsänderung nicht geheilt werDen.
Wohl aber war in beiden Fällen zuzulassen, daß der Zweck der unwirksamen Sacheinlage oder Sachübernahme im Wege der Nachgründung erreicht werden kann, wenn diese einer ershwerten Prüfung gleih der Gründungsprüfung unterworfen wird. Die Vorschrift über die Nachgründung mußte deshalb gleichfalls geändert werden. Außer dem Be- {luß über die Nachgründung muß der Gründungsbericht dem Gericht eingereicht und der Vertrag in das Register ein- getragen werden, damit die Oeffentlichkeit Einblick in die Umgestaltung der Vermögenslage erhält (§8 45 i 1,2 und 5). Schließlih muß, um die Kapitalgrundlage zu sichern, eine Prüfung gleih der Gründungsprüfung erfolgen (Z 45 Abs. 3). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht kein Anlaß, der Nachgründung deshalb die Wirksamkeit zu ver- fagen, weil ursprünglich die gleichen Gegenstände durxh Sach- einlage geleistet odex im Wege der Sachübernahme von der Gesellschaft übernommen werden sollten. Bei der vorbeab- sichtigten Sacheinlage, die durch Nachgründung nachgeholt ivird, wird außerdem durch § 60 zweiter Halbsaß, der die Aufrechnung der Kaufpreisforderung des Aktionärs gegen die Forderung der Gesellschaft auf rückständige Bareinlagen verbietet, die Gewähr dafür geboten, daß den Gläubigern kein Schaden erwachsen kann.
Mit dieser Regelung dürften die sih aus der untwirk- samen Vereinbarung einer Sacheinlage oder Sahübernahme ergebenden Schwierigkeiten so gelöst sein, daß keiner dexr Be- teiligten einen Schaden erleidet, dex nicht durch die Sachlage unbedingt geboten ist.
Wegen dex Bedeutung, die dieser Neuregelung auch für die in der Vergangenheit geschlossenen und teilweise unwirk- samen Verträge, deren Heilung außerst strittig ist, zukommt, läßt § 4 des Entw. d. Einf.-Ges. eine Heilung solcher Ver- träge zu, die vor dem 1. Fanuar 1937 geschlossen sind.
Zu vermerken is in diesem Zusammenhange noch, daß der Entwurf eine geseßliche Begriffsbestimmung der Sach- einlage gibt. Dex Entwurf versteht unter Sacheinlage jede Einlage, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des hoheren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten ist (§ 20 Abs. 1). Unter den Begriff fällt daher auch die Vereinbarung, daß auf die Einlage eine Vergütung für Vermögensgegen- stände angerechnet wird, die die CHLRE übernimmt. Auch hier wird die Einlage nicht durch Einzahlung geleistet. Es ist deshalb auch in § 150 nicht mehx die in § 279 HGB. noch
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gemachte Unterscheidung zwishen einer Einlage, die nit durch Barzahlung zu leisten ist, und der Abrede, daß auf ein Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände anges rechnet werden soll, welche die Gesellschaft übernimmt, ges macht worden. Auch nah geltendem Recht wird angenom- men, daß es sich bei dieser Abrede in Wahrheit um eine „uns eigentliche Sacheinlage“ handelt.
8 24 fordert den Gründungsbericht, dex bisher nur bei dex Sachgründung zu erstatten war, für jede Gründung. Nicht nux bei der Sachgründung ist es wissenswert, ob und in welchem Umfang für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands odeyL des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob für ein Mitglied besondere Vorteile odex Entschädigungen bedungen sind, da § 25 Abs. 2 u. a. für diese Fälle eine besondere Grüna dungsprüfung vorsieht.
Die Vorschriften über die Gründungsprüfung (§§ 25—27) entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Bemerkens= wert ist, daß die Gründungsprüfer jeßt in jedem Fall durch das Gericht bestellt werden (§8 25 Abs. 3). Dex Kreis der als Gründungsprüfer in Betracht kommenden Personen und Ges sellschaften ist anders bestimmt als in § 137 Abs. 1 der Kreis der Abschlußprüfer (§ 25 Abs. 4). Das Gericht soll die Mög= lichkeit haben, unter Berüdcksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Gründung auch solche Personen zu Prüfern zu bestellen, die nicht öffentlih bestellte Wirtschaftsprüfer sind, S 25 Abs. 5 trägt dex verschärften Auffassung von dem Er- fordernis der Unabhängigkeit dieser Prüfung Rechnung und schließt alle Personen aus, die möglicherweise unter dem Ein- fluß dexr Gesellschaft odex dex Gründer oder deren Hinter- männer stehen könnten. § 47 ermächtigt den Reichsminister dex Justiz, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministex die Befähigung zux Ausübung der Tätigkeit als Gründunggz=a prüfer von besonderen Vorausseßungen abhängig zu machen und allgemeine Vorschriften für die Durchführung dex Grüna dungsprüfung zut erlassen.
Die Vorschriften über die Anmeldung der Gesellschaft (§ 28) und über den Fnhalt der Anmeldung (§ 29) entsprechen S 195 HGB., wobei die durch das Geseß vom 7. März 1935 erfolgten Aenderungen berücsichtigt sind. Da für die Gesell4 schaft bereits vorx der Anmeldung Gebühren und Steuern zu entrichten sind, gestattet der Entwurf in Erweiterung der biga herigen Bestimmungen die Entnahme diesex Beträge aus den gemachten Einzahlungen (§ 28 Abs. 2) und verlangt nux den Nachweis für ihre Verwendung (§ 29 Abf. 1).
Wie die ordnungsmäßige Einzahlung der Geldeinlage zu erfolgen hat, ist nicht hier, sondern erst in § 49 Abs. 3, wo die Bestimmung sachlich hingehört, bestimmt worden. Der Betrag kann nur in geseßlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrist auf ein Bankkonto im Fuland oder Postischeckonto der Gesell- schaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Bemerkenstwwert i}, daß bei einex Einzahlung auf ein Konto des Vorstands die Gesellschaft dadurch besonders geschüßt wird, daß die Forderungen des Vorstands aus diesen Ein- zahlungen gegen Banken odex die Reichspost bereits als For- derungen der Gesellschaft gelten.
Jn § 30 sind sämtliche Bestimmungen über die Stufen gründung, die im geltenden Recht verstreut waren, zusammen gestellt. Der Entwurf von 1930 sah zwar die Beseitigung diesex Gründungsform vor. Mit Rücksicht auf die Erhöhung des Grundkapitals auf 500 000,— RM und, um eine Gründung auch ohne Bankhilfe zu ermöglichen, erschien es jedoch geboten, die Stufengründung beizubehalten.
8 31 behandelt die Prüfung der Gesellschaftserrichtung
durch das Gericht. Bisher war das Gericht nicht in der Lage, bei ungünstigem Prüfungsergebnis die Eintragung abzulehnen. Diesen unwürdigen Zustand, der der Stellung des Register- erichts als Wahrer des Rechts und Schüters der Oeffentlich- eit nicht gerecht wurde, beseitigt Abs. 2. Nunmehr kann das Gericht die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungs=- prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Grünx dungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor- stands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den geseßlichen Vorschriften nicht entspricht oder daß die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leis stungen unangemessen hoch sind.
Das Recht der Zweigniederlassungen wird vom Entwurf für das Gebiet der Aktiengesellschaft weitgehend vereinfacht und den neuzeitlihen Bedürfnissen angepaßt. Die nah § 13 HGB. nötige wiederholte Anmeldung, Eintragung und Veröffents lichung aller Vorgänge hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Zu- künftig soll die Anmeldung beim Gericht des Sitzes der Gesells schaft genügen (§ 36 Abs. 1). Dieses führt damit eine Art Zens tralhandelsregister für die Gesellschaft. Es hat die Eintragung und deren Bekanntmachung dem Gericht der Zweigniederlassun- gen mitzuteilen (§ 36 Abs. 3 Sat 1). Das Gericht der Zweigs- niederlassung hat die Eintragung ohne Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen und in seinen Blättern bekannt- zumachen. Fm Deutschen Reichsanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht mehr bekannt=- gemacht (§ 36 Abs. 3 Saß 2—4). Betrifft die Eintragung aus schließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, #9 wird sie nur diesen Gerichten mitgeteilt, und das Gericht des Sitzes beschränkt außerdem seine Bekanntmachung auf den Deutschen Reichsanzeiger (Z 36 Abs. 4). Damit gibt das Register des Sives ein vollständiges Bild aller Geschäftsver=- hältnisse der Gesellschaft, während die Register der Zweigs niederlassungen ein Bild von den Verhältnissen der Gesellschast als solcher und derx jeweils betroffenen Zweigniederlassung geben. Die Gesellschaft hat den Vorteil, daß sie nur mit einem Registergericht, dem ihres Sißes, zu tun Hat und das Maß der Veröffentlichungen auf das geringste beschränkt ist.
E ist die Anmeldung dex Errichtung einex Zweigniederlassung (§ 35) und die Sißverlegung (Z 38) ge=- regelt. Auch hier hat die Anmeldung bei dem Gericht des Sißes zu erfolgen, das die Anmeldung und seine bisherigen Ein- tragungen dem Gericht der Zweigniederlassung bzw. des neuen Sitzes mitteilt. Dieses hat nur zu prüfen, ob die Zweignieder- lassung errichtet bzw. die Sißverlegung ordnungsmäßig bea {lossen und § 30 HGB. beachtet ist. {Fm übrigen hat es die Eintragungen ohne Nachprüfung zu übernehmen und bekannt= zumachen. .
8 37 gibt eine Sondervorschrift für Zweigniederlassungent von Gesellschaften mit ausländishem Siß.
Die Verantwortlichkeit der an der Gründung beteiligtert Personen, der Gründer (§ 89), anderer Personen neben den Gründern (§ 40) und des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 41) ist dem geltenden Recht nachgebildet, An Aenderungen sei auf folgendes verwiesen:
Nach § 39 Abs. 5 sind neben den Gründern in gleiches Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Grüna dex Aktien übernommen haben, Es soll durch diese Vorschrift
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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937.
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den Versuchen, die Vorschriften über die Gründerhaftung durch Vorschiebung von Strohmännern zu - umgehen, entgegen- getreten werden.
Die Verantwortlichkeit anderer Personen im Falle des
8 40 Nr. 2 exrstreckt sich sowohl auf die Schädigung durch Bar- einlage als auch durch Sacheinlage, da der Begriff der Ein- lage im Entwurf beide Arten der Einlage umfaßt; das geltende Recht berücfsihtigt nux die Schädigung duxch Sacheinlage (§ 202 Abs. 4 Nr. 2 HGB.). Entsprechend ist auch § 40 Nr. 3 e Bei der Verantwortlichkeit des Vorstandes und des lufsichtsrats ist die Subsidiarität ihrer Haftung, die § 204 HGB. vorsieht, beseitigt (§ 41). Jm übrigen haften sie ebenso wie die Gründer jeßt auch dafür, daß die zur Annahme von L auf die Aktien bestimmte Stelle hierzu gecig- net ist.
Neben den genannten Personen sind der Gesellschaft weiter die Gründungsprüfer für eine Verleßung ihrex Obliegenheiten verantwortlich (§ 42).
Ueber die Nachgründung (§8 45, 46) ist bereits oben das Erforderliche gesagt.
Dritter VTeil
Nechisverhältuisse ver Gesellschaft und der Gesellschaster (§8 48—69)
Die Vorschriften dieses Teils entsprechen bis auf zwei Be- stimmungen (§8 51, 65) im wesentlichen dem geltenden Recht. Die Aenderungen sind nur geringfügiger Art, zum größten Teil liegen sie auf sprachlihem Gebiet.
8 51 bringt neues Recht. Er behandelt die Aktienüber- nahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges Unternehmen.
Die Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft ist aus den Verhältnissen der Fnflationszeit entstanden und hat sich seitdem in Widerspruch zum geltenden Recht erhalten. Damals konnten Aktien geschaffen werden, auf die nur ganz geringfügige Goldmarkeinzahlungen zu leisten waren. Das benußten viele Gesellschaften und veranlaßten Dritte, solche Aktien zu übernehmen und sie zu ihrer Verfügung zu halten. Sie schufen sih damit die sog. Vorratsaktien, von denen sie dann, wenn es ihnen angebracht erschien, zur Abstimmung oder zur Weitergabe an befreundete Unternehmen Gebrauch machten. Nach der Fnflation ging man einen Schritt weiter. Nunmehr wurden die Aktien in der Weie geschaffen, daß die Aktiengesellschaft dexr übernehmenden Stelle (Bank, Konsor- tium) den einzuzahlenden Betrag zur Verfügung stellte oder eue h sofort nach der Einzahlung au die Zeichner zurük-
tegen Ueß. j _ Die Schaffung solcher Vorratsaktien kann der Entwurf nicht weiter zulassen. Sie stehen im Widerspruch zu den Grundlagen unseres Aktienrechts, das auf eine unbedingte Sicherstellung des Grundkapitals im Fnteresse der Gläubiger und Aktionäre in allen seinen Vorschriften bedacht ist. Bei der Ausgabe von Vorratsaktien erhält jedoch die Aktiengesellschaft kein neues Kapital. Ein Gegenwert fließt ihr aus den Vor- ratsaktien allenfalls mit der Weitergabe dieser Aktien durch die Übernehmende Stelle zu, wobei die Höhe dieses Gegenwerts eine völlig unsichere ist. Die Rechte der Gläubiger und Aktio- nâre können daher durch diese Aktienart auf das höchste ge- fährdet werden, namentlich da jede Ueberwachung der Verwer- tung dexr Aktien und der Sicherstellung des Gegenwerts fehlt. _Die Vorratsaktien sind außerdem weder aktienrechtlich noch wirtschaftlih notwendig. Soweit wirtschaftliche Gründe dasür sprechen konnten, der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, eine augenblicklih gute Lage des Kapitalmarkts für \ih auszunußzen, stellt ihr der Entwurf das genehmigte Kapital zur Verfügung. Mit ihm kann eine Gesellschaft jederzeit den Kapitalmarkt für sih in Anspruch nehmen, ohne daß ihre Kapitalgrundlage gefährdet wird. j
Die Vorratsaktien sind daher entbehrlich und müssen wegen der in ihnen liegenden Mißbrauchmöglichkeiten beseitigt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, war es aber nicht ge- boten, die Vorratsaktien zu verbieten oder ihre Ausgabe für nichtig zu erklären. Gegen eine solche Regelung sprach das Be- denken, daß unsichere Rechtsverhältnisse geschaffen würden. Es hatte das’ dazu geführt, daß die Gesellschaft nicht übernommene Uktien gehabt hätte, die auf irgendeine Weise hätten beseitigt werden müssen. Der Entwurf geht daher einen anderen Weg. Nach ihm ist die Aktienübernahme als solche gültig; er versagt aber der Abrede, daß sie für Rechnung der Gesellschaft erfolgt sei, die geseßliche Anerkennung. Damit belastet er den Ueber- nehmer solcher Aktien mit der vollen Verantwortung für die Aktienübernahme und schreckt ihn vor einer solchen Uebernahme ab. Auf der anderen Seite wird die Kapitalgrundlage der Gesellschaft nicht gefährdet, die ausgegebenen Aktien sind gültig, die Rechislage ist eine sichere. Die Regelung des Entwurfs ist folgende: Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts nach § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rehnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesell- schaft auf die volle Einlage (§ 51 Abs. 1 Saß 1 und 2). Sache der Verwaltungsträger ist es, von dem Aktienübernehmer die volle Einlage einzufordern und damit die Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft in eine solche für eigene zu verwan- deln. Unterlassen sie das, machen sie sich selbst ihrer Gesellschaft
„ gegenüber schadenersabpflichtig.
Solange die Aktie noch nicht für eigene Rechnung über- nommen ist, d. h. die Einlage noch nicht geleistet ist oder die Parteien noch an der Abrede der Uebernahme der Aktie für Rechnung der Gesellschaft festzuhalten suchen, \tehen dem Nebernehmer auch keine Rechte aus dex Aktie Stimmrecht, Bezugs- und Dividendenrecht) zu (§ 51 Abs. 1 Say 3).
§ 91 Abs. 2 spricht das Verbot der Zeichnung von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch die abhängige Gesellschaft aus. Dieses Verhot sicht bereits das geltende Recht im § 226 Abs. 4 Saß 2 HGB. unter den Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien vor. Es gehört dort systematisch nicht hin. Die Vorschriften übex den Erwerb eigenex Aktien betreffen nur den abgeleiteten Erwerb, uicht aber auch den hiex in Betracht kommenden ursprünglichen Erwerb. Das Verbot ist daher hierher übernommen worden.
Da ein abhängiges Unternehmen Aktien der herrschenden Gesellschaft nicht zeichnen kann, kann auch nicht zugelassen werden, dag—jemand für Rechnung des abhängigen Unter- nehmens Aktien der herrschenden Gesellschaft übernimmt. Eine solche Abrede is daher der Aktienübernahme für Rech- nung der Gesellschaft gleichgestellt (§ 51 Abs. 1).
Die vorstehende Regelung soll grundsätlih auch für die Aktien gelten, die bereits vor dem Fnkrafttreten des Aftien- geseßes für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens übernommen worden sind (§ §6 Abs. 1 des Entw. z. Einf.-Ges.). Da die Aftienübernahme für Rechnung der Gesellschaft jedech vielfach als zulässig angejehen worden ist, eröffnet der Entwurf des Einführungsgeseßes aus Billig- keitsgründen den früheren Uebernehmern die Möglichkeit, sich von der Haftung auf die volle Einlage zu befreien. Stellt ein Aktionär, der Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens übernommen hat, durch schriftliche Erklärung der Gesellschaft die Aktien unter Aushändigung der dazugehörigen Urkunden bis zum 1. 1. 1938 zur Verfügung, so wird ex von seiner Haftung frei (§ 6 Abs. 2 des Entw. z. Einf.-Ges.). Der Vorstand hat alsdann die zur Verfügung gestellten Aktien nah den Vorschriften über die durch die Sazung angeordnete Zwangseinziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien einzuziehen (§ 6 Abs. 3 des Ent- wurfs zum Einf.-Ges.). Zu dieser Einziehung kann er vom Registergericht durch Ordnungsstrafen angehalten werden.
Von der Einziehung kann der Vorstand absehen, wenn er die Aktien bis zum 31. Dezember 1938 veräußert und damit nachträglich die Kapitalgrundlage für die ausgegebenen Aktien schafft.
Daß durch den nachträglichen Verkauf die erforderliche Kapitalgrundlage beschafft wird, wird durxh einengende Vor- schriften über diesen Verkauf gesichert. Der Kaufvertrag kann nur schriftlich und nur mit Genehmigung des Aufsichts- rats abgeschlossen werden. Dex Gegenivert für die Aktien muß mindestens dem Nennbetrag der Aktien entsprehen und in Geld bezahlt werden. Die Genehmigung durch den Aufsichts- rat darf nur erteilt werden, wenn der Vorstand nachweist, daß der Gegenwert bezahlt und er in dex Verfügung über
den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegens- .
forderungen, beschränkt ist (§ 6 Abs. 3 des Entw. z. Einf.-Ges.).
865 schränkt zum Schutz der Gläubiger den abgeleiteten Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft ein. Unter Aktie ist hierbei das in einer Aktienurkunde, in einem Zwischen- schein oder überhaupt nicht beurkundete Aktienrecht zu ver- stehen. Zulässig ist der Erwerb eigener Aktien nur in fol- genden Fallen:
1. zur Abwehr eines s{hweren Schadens von der Gesell- schaft bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Grund- kapitals, wobei in die Höchstzahl die bereits zur Ab- wendung eines schweren Schadens erworbenen eigenen Aktien, die die Gesellschaft noch besißt, eingerechnet werden; ein mehrfacher Erwerb bei neuer Schadens- gefahr ist demnach unter Umständer nux möglich, wenn die Gesellschaft die früher zur Abwendung eines shweren Schadens erworbenen Aktien wieder ver- äußert hat; von dexr Einhaltung des Höchstsaßzes kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen zulassen (§ 65 Abs. 1 Sat 1 und 2);
2. bei unentgeltlichem Erwerb vollbezahlter Aktien (§ 65 Abs. 1 Say 3 Nr. 1);
3. zur Ausführung einer Einkaufskommission voll- bezahlter Aktien (§ 65 Abs. 1 Sag 3 Nr. 2);
4. zur Einziehung nah den Vorschriften über die Herahb- seßung des Grundkapitals (§ 65 Abs. 2).
Nicht übernommen is die Vorschrift des § 226 Abs. 1 Nr. 2 HGB., wonach einx Gesellschaft vollbezahlte eigene Aktien zur Einziehung binnen sechs Monaten erwerben kann, wenn der Gesamtnennbetrag der zu erwerbenden Aktien mit anderen eigenen Aktien, die der Gesellschaft bereits ge- hören, zehn vom Hundert oder einen etwa von der Reichs- regierung festgeseßten niedrigeren Hundertsay nicht über- steigen. Diese Ausnahmebestimmung kann zu einex schweren Schädigung der Gläubiger führen, da beim Erwerb der Aktien ohne jeden Gläubigerschuß Zahlungen an die Aktionäre ge- leistet werden können. Die Vorschrift des § 227 Abs. 4 HGB. bietet keinen genügenden Schuß, da der Anspruch der Gläu- biger auf Sicherstellung und Befriedigung erst nah der Ein- ziehung entsteht, wenn der Erwerbspreis in dex Regel von der Gesellschaft gezahlt sein wird. Der Entwurf hat statt dessen in § 65 Abs. 2 allgemein den Erwerb eigener Aktien zugelassen, wenn er auf Grund eines Beschlusses der Haupt- versammlung nach den Vorschriften über die Herabsezung des
rundkapitals geschieht. Fn diesem Falle darf jedoch nach S 192 Abs. 2 der Evwerbspreis erst nach Ablauf der sechs- monatigen Sperrfrist und nach Befriedigung oder Sicher- stellung der Gläubiger bezahlt werden. Die Belange der Gläubiger sind hiermit ausreichend gesichert.
Dem Erwerb eigener Aktien steht die Fnpfandnahme (Abs. 4), der Erwerb durch Dritte für Rechnung der Gesell- schaft (Abs. 6) sowie der Erwerb und die Fupfandnahme von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch ein abhängiges Unternehmen (Abs. 5) gleich. Der Entwurf behandelt in Abs. 6 darüber hinaus auch den Erwerb durch Dritte für Rechnung eines abhängigen Unternehmens wie den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft.
Der Entwurf regelt ferner eingehend die im geltenden Recht streitige Wirkung eines verbots\widrig geschehenen Er- werbs eigener Aktien. Nach Abs. 3 wivd das dingliche Geschäft grundsäßlich “als gültig angesehen; wenn die erworbenen Aktien vollbezahlt gewesen sind. Dagegen ist das schuldrecht- liche Geschäft über den Erwerb eigener Aktien bei einem Verstoß gegen § 65 Abs. 1 und 2 stets unheilbar nichtig. Der Aktionär haftet den Gläubigern nach § 56 des Entwurfs und der Gesellschaft nah allgemeinen Vorschriften. Erwirbt die Gesellschaft verbotswidrig Aktien im Wege der Einkaufs- kommission, so ist das zwischen ihr und dem Einkaufs- kommissionär geschlossene Rechtsgeschäft nah Abs. 6 nichtig. Durch diese Regelung wird dem Verbot des § 65 eine größere Kraft zukommen als bisher.
Unzulässiger Erwerb eigener Aktien macht Vorstand- und Aufsichtsratmitglieder nach §8 84, 99 ersatpflichtig.
Klargestellt ist auch das nah geltendem Recht streitige Verhältnis des § 65 zu der Vorschrift des § 52 über das Verbot der Rückgewähr von Einlagen. Soweit eigene Aktien zulässig erworben werden, gilt die Zahlung des Erwerbs- preises nicht als Rückgewähr von Einlagen. Anders liegt es beim unzulässigen Erwerb eigenex Aktien durch die Gesell- schaft, wobei es für die Anwendung des § 52 keinen Unter- schied macht, ob der Erwerbspreis einem Erstaktionär oder einem späteren Aktionär gezahlt worden ist.
8 65 Abs. 7 Saß 1 bestimmt allgemein, daß aus eigenen Aktien der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesellschaft
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Reingewinn und kein Bezugsrecht. Gleiches gilt nah Abs\. 7 Say 2 auch für Aktien, die ein anderer für Rechnung derx Gesellschaft erworben hat. Dabei macht es keinen Unters schied, ob die Aktien nah § 65 Abs. 6 zulässig für Rechnung der Gesellschaft erworben sind oder nicht. Dagegen bezieht sich Abs. 7 nur auf den abgeleiteten Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft oder einen anderen für Rechnung der Gesell4 schaft. Die Rechtswirkungen des ursprünglichen Erwerbs, d. h, einer Aftienübernahme für Rechnung dex Gesellschaft oder durch ein abhängiges Unternehmen, sind in § 51 geregelt,
Hat ein abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des abhängigen Unternehmens Aktien der herr- schenden Gesellschaft erworben, so besteht ein Anspruch auf Reingewinn sowie ein Bezugsrecht, obwohl dieses nah § 51 Abs. 2 vom abhängigen Unternehmen selbst nicht ausgeübt werden kann. Dagegen ist ein Stimrrreht nah § 114 Abs. 6 ausgeschlossen.
Durch § 67 werden die Vorschriften über die Kraftlos=- erklärung von Aktien durch die Gesellschaft, wie sie das Geseh vom 20. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 1254) vorsicht, in das Aktiengesey übernommen.
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschast (§8 70—124) Vorbemerkuv.ng
Der Entwurf behält die bisherigen drei Verwaltungs- trägex der Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bei; er grenzt jedoch die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsträger s{härfex gegeneinander ab. Eine wesentliche Neugestaltung erfährt hierbei die Stellung des Vorstands und der Hauptversammlung. Nach geltendem Recht ist die Hauptversammlung der oberste Verwaltungsck träger der Aktiengesellschaft; Vorstand r.nd Aufsichtsrat leiten ihre Rechte von ihx ab. Die grundsäblichen Entscheidungen über die Geschicke der Altiengesellschaft liegen bei der persönlich nicht verantwortlichen Mehrheit der Geldgeber, denen meistens der genaue und fachkundige Einblick in die Geschäfte und in den Stand der Gesellschaft fehlt und die im wesent- lichen darauf bedacht sind, die Belange des Kapitals in den Vordergrund zu stellen. Die Entwicklung des Aktienwesens hat gezeigt, daß sih aus diesen Gründen zwischen der Ver= waltung und der Hauptversammlung Gegensäße und Macht- kampfe herausbildeten, die keineswegs zum Vorteil der Ge- sellschaft und des Wirtschafstslebens dienten. Der Entwurf shränkt daher den beherrshenden Einfluß der Hauptver- sammlung ein. Die Leitung der Gesellschaft und damit die Geschäftsführung liegt nunmehr beim Vorstand. Die Haupt=- versammlung kann nicht mehr von sih aus in einzelne Akte der Geschäftsführung eingreifen; sie darf nur dann über Fragen der Geschäftsführung entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 103. Abj. 2). Auch für die Feststellung des Fahresabschlusses als einer zur Geschäftsführung gehörigen Entscheidung sieht der Entwurf in § 125 grundsäulich die Zuständigkeit des Vorstands unter Mitwirkung des Aufsichts= rats und nicht die Zuständigkeit der Hauptversammlung vor. Die Befugnisse der Hauptversammlung sind im Entwurf auf die Beschlüsse über Saßungsänderung, Entlastung, Gewinn=- verteilung jowie übex Bestellung und Abberufung des Auf- sichtsrats beschränkt (vgl. über die Rechte im einzelnen Seite 79).
Da die Leitung der Gesellichaft in den Händen des Vor- stands liegt und die Hauptversammlung von Fragen der Ge- \chäftsführung ausgeschlossen ist, ist der Aufsichtsrat der berufene Verwaltungsträger, die Geschäftsführung des Vor=- stands zu überwachen (§ 95 Abs. 1). Maßnahmen der Ge- schäftsführung selbst können ihm nah § 95 Abs. 5 nicht mehr übertragen werden; er kann namentlih nicht durch die Sazßung zum Vorgeseßten des Vorstands gemacht werden. Damit ist eine klare Trennungslinie zwischen den Befugnissen des Aufsichtsrats und denen des Vorstands gezogen worden. Zugelassen is allein für einzelne Fälle eine geseßliche oder saßungsmäßige Mitwirkung bei der Geschäftsführung des Vorstands (vgl. z. B. §8 80, 95 Abs. 5 Say 2, 169 Abs. 3 Say 2). Hierdurch foll die Ueberwachung der Geschästs- führung durch den Aufsichtsrat erleichtert werden.
Jm einzelnen stellt sih die Verfassung der Aktiengesell- schaft folgendermaßen dar:
Erstex Abshnitt Vorstand (§8 70 bis 85)
Die §8 70, 71 regeln die Leitung und Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand. Dieser trägt nah S 70 Abs. 1 für die Leitung der Gesellschaft die alleinige Verantwortung. Seine Haftung entfällt daher nicht, wenn der Aussichtsrat einer Geschäftsführungsmaßnahme zuge= stimmt oder sie geduldet hat. Aus dem Recht des Vorstands zur Leitung dex Gesellschaft folgt seine Pflicht, für das Wohl der Gesellschaft, zu dem auch die Belange der Aktionäre ge= hören, zu sorgen und sih für dieses Ziel tatkräftig einzuseßen. Richtlinie für die Leitung dex Gesellschaft ist nah § 70 Abs. 1 das Wohl des Betriebs und seinex Gefolgschaft und dex gemeine Nutzen von Volk und Reich. Die Wahrung dieser Richtlinien gehört zu den Grundsäßen einer verantiwvortungsbewußten Wirtschaftsführung.
Der Vorstand kann aus ciner oder mehreren Personen bestehen (§ 70 Abs. 2 Sat 1). Nach 8 75 Abs. 2 kann der Aufsichtsrat bei einem mehrgliedrigen Vorstand ein Mitglied zum Vorsizer des Vorstands ernennen. Durch eine solche Ernennung erhält der Vorsißer des Vorstands nah § 70 Abs. 2 Say 2 das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand zu entscheiden. Der Vorsißer kann auch gegen alle übrigen Vorstandsmitglieder entscheiden. Allein die Sahßung kann das Entscheidungsreht eines Vorsißers des Vorstands ausschließen. Diese Möglichkeit mußte offen bleiben, da nicht jedem Unternehmen eine zuverlässige und geeignete Person zur Verfügung steht, der die Entscheidungs=- befugnis eines Vorsißers des Vorstands zum Wohle dex Ges sellschaft anvertraut werden kann.
Durch § 7 des Entivurfs zum Einführungsgeset ist be=- stimmt, daß einem zur Zeit des Fukrafttretens des Aktien- geseßes bereits ernannten Vorsißer des Vorstands das Ent=- \cheidungsreht nach § 70 Abs. A Sab 2 nicht zusteht. Es bedarf der Bestätigung seiner Stellung durch den Aufsichts=2 rat oder der Ernennung eines anderen Vorstandsmitglieds zum Vorsißer des Vorstands.
Die Vorschrift des § 71 über die Vertretungsmacht der
hat in diesem Falle kein Stimmrecht, keinen Anspruch auf | Vorstandsmitglieder entspriht dem geltenden Recht. Bei