1937 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs: and Staatouazreiger Nr. 28 vom 4, Februar 1337. S. 2

Die Niederschrift über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse 111) muß nunmehr die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsißers über die Beschlußfassung angeben. Damit weicht die Bestim- mung von § 259 HGB. ab, der nur die Angabe der Art und des Ergebnisses der Beschlußfassung vorsah, wobei streitig war, ob das Ergebnis der Abstimmung und die vom Vorsißer über die Beschlußfassung getroffene Feststellung anzugeben waren.

2B AUStU 8e Yt

Das Auskunftsrecht des Aktionärs mußte gegenüber dem geltenden Recht eine grundlegende Aenderung erfahren. Die herrschende Lehre nimmt an, daß die Mehrheit in der Haupt- versammlung darüber zu entscheiden hat, ob einem Aktionar Auskunft zu erteilen ist oder niht. Auf der anderen Seite gibt sie dem Aktionär, dem durch Beschluß der Hauptver- sammlung die Auskunsfterteilung versagt worden ist, aber das Recht, den gefaßten Beschluß anzufechten mit der Behauptung, daß sein Recht auf Auskunfterteilung durch die Stellungnahme der Hauptversammlung verleßt sei. Wann jedoch eine solche Verleßung vorliegt, ist wiederum höchst streitig. Diesen in sich widerspruchsvollen und im Juteresse der Rechtssicherheit un- erträglichen Rechtszustand beseitigt der Entwurf. Das Frage- recht bildet für den Aktionär die Grundlage der Stimmrechts=- ausübung. Ohne das Fragerecht und den Anspruch auf Er- teilung einer Auskunft ist er nicht in der Lage, sich die Unter- lagen für die Abstimmung zu verschaffen und sachgemäß ab- zustimmen. Der Aktionär muß daher ein Recht auf Auskunsft- erteilung in der Hauptversammlung haben, das ihm durch diese niht genommen werden kann. Dementsprechend stellt 8 112 das Recht des Aktionärs auf Auskunfterteilung außer Zweifel. Es erschien weiter angebracht, auch dem Vorzugs- akftionär ohne Stimmrecht, der unter gewissen Voraus- seßungen stimmberechtigt werden kann, das Auskunftrecht un- abhängig vom Stimmrecht zu gewähren. Er ist nux dann in der Lage sachgemäß zu stimmen, wenn er auch schon vorher durch das Auskunftsrecht sih den nötigen Einblick in die Ge- sellschaft verschaffen konnte.

Sachlich erstreckt sih das Auskunftsrecht nicht nur auf die Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit den Gegenständen der Verhandlung in Zusammenhang stehen, sondern auch auf die Beziehung zu einem Konzernunternehmen (8 112 Abs. 1 Saß 2, § 15). Die erteilte Auskunft darf auch nicht so sein, daß sie gerade formal dem Geseß genügt. Der Vorstand er- füllt vielmehr seine Auskunftspflicht nux, wenn die Auskunft den Grundsäßen einer gewissenhaften und getreuen Rechen- chaft entspricht 112 Abs. 2). Den im Einzelfall wider- streitenden Jnteressen des Aktionärs und der Gesellschaft oder des Staates trägt Abs. 3 Rechnung. Die Auskunft kann ver- weigert werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens oder der gemeine Nußen von Volk und Reich es fordern.

Ob danach im Einzelfall eine Auskunft zu verweigern ist, entscheidet der Vorstand nach pflihtmäßigem Ermessen. Von der Einrichtung einer Spruchstelle zur Nachprüfung der Ent- scheidung sieht der Entwurf ab. Es kann erwartet werden, daß unter einer geläuterten Wirtschaftsauffassung Streitig- keiten über Auskunsftserteilung zwischen Aftionär und Vor- stand nicht mehx an der Tagesordnung sein werden. Soiweit im Einzelfall der Vorstand eine Auskunft unter Mißbrauch seiner Érmessensfreibeit verweigern sollte, hat der Aktionär dadurch genügenden Rechtsschuß, daß er den unter Versagung der Auskunft gefaßten Beschluß anfechten kann.

Z Das Stimmrecht

Bei der Regelung des Stimmrechts galt es vor allem, Mißständen des geltenden Rechts abzuhelfen und der durch die Beibehaltung der Mehrstimmrechtsaktien geschaffenen Sachlage Rechnung zu tragen. Es mußte vermieden werden, daß den Mehrstimmrechtsaftien in allen Fragen des gesell=- schaftlichen Lebens eine überragende Bedeutung zukommt. Jhre Auswirkung mußte beschränkt werden auf die Fâlle, in denen dem Mehrstimmrecht nach seiner inneren Begründung eine ausshlaggebende Bedeutung beigelegt werden kann.

Ausgangspunkt für die Regelung des Stimmrechts konnte die Entscheidung des Reichsgerichts in Band 125 S. 356 bilden. Dort hat das Reichsgericht den Unterschied zwischen Stimmen- und Kapitalmehrheit herausgearbeitet und gleich- zeitig zum Ausdru gebracht, daß bei der Berechnung von ge- seßlich oder saßungsmäßig vorgeschriebenen Kapitalmehrheiten das exrhohte Stimmrecht von Mehrstimmrechtsaktien nicht be- rücfsichtigt werden dürfe. Der Entwurf stellt es dement- sprechend bei allen Entscheidungen von bejonderer Tragweite, für die die einfache Stimmenmehrheit des § 113 nicht aus- reichen fann, auf das „bei der Beschlußfassung vertretene Grundkapital“ ab. Damit wird der Schuy der Aktionäre bei diesen Entscheidungen nicht nur durch die vorgeschriebene er- höhßte Mehrheit verstärkt, sondern auch und vor allem dadurch, daß bei diesen Beschlußfassungen das Mehrstimmrecht bei der Berechnung der erforderlichen Kapitalmehrheit nicht zum Zuge fommt. Seine Wirkung beschränkt sich auf die neben der Kapitalmehrheit erforderlihe Stimmenmehrheit. Fm praf- tiïcheu Ergebnis hat das zur Folge, daß beide Gruppen von Aftionären, die Stammaktionäre und die Mehrstimmrechts- aktionäre, einheitlich vorgehen müssen, um einen positiven Be- {luß zu fassen. Die Zahl solcher Beschlußfassungen von be- sonderer Tragweite, die nunmehr zwingend eine Kapitalmehr- heit erfordern, hat der Entwurf gegenüber dem bisherigen Recht erheblich vergrößert. Als besonders erwähnenswert seien aufgeführt:

1. die Beschlußfassung über die Nachgründung 45

A M

2. die Beschlußfassung über die Saßungsänderung 146 Abs. 1),

3. die Beschlußfassung über die Kapitalbeschaffung, näm- lich über

a) die Kapitalerhöhung 149 Abs. 1),

þ) den Ausschluß des Bezugsrechts (8 153 Abs. 3),

c) die bedingte Kapitalerhöhung 160 Abs. 1),

d) das genehmigte Kapital 169 Abs. 2),

e) die Ausgabe von Wandel- oder Gewinnschuldver- S oder von Genußrechten 174 Abs. 1 und 3),

4. die Beschlußfassungen über die ordentliche und die ver- s as Kapitalherabsezung 175 Abs. 1, § 182 . 4) 5. die Beschlußfassungen über die Ausiöfung der Gesell- schaft 203 Abs. 1 Nr. 2) und über die Fortseyung der aufgelösten Gesellschaft (S 215 Abs. 1),

6. die Beschlußfassungen über die Verschmelzung 234 Abs. 2, § 247 Abs. 1), Übex die Vermögensübertragung und die Gewinngemeinschaft (§§ 253-——256) und über die Umwandlung (S8 257, 263 Abs. 2).

Zugleich ist dafür Sorge getragen, daß auch durch die Sazung, soweit ihr Freiheit gelassen ist, in diesen Fällen nicht eine andere Stimmenmehrheit eingeführt werden kann, son- dern nur eine andere Kapitalmehrheit (vgl. für den bedeut- samsten Fall 8 146 Abs. 1).

Durch diese Neuregelung ist der Vorzug der Mehrstimm- rechtsaftien bei allen Beschlußfassungen bèschränkt, die finan- ielle oder ähnlihe Maßnahmen zum Gegenstand haben.

x kann sih bei allen Beschlußfassungen rein organi- satorisher Art auswirken, namentlih bei der Wahl der Ausfsichtsratsmitglieder. Bei diesen VBeschlußfassungen kommt auch allein der Zweck des Mehrstimmrechts, der Schutz vor Ueberfremdung, in Frage, wahrend die Ueberfrem- dungsgefahr bei den Beschlußfassungen finanzieller Art keine üÜberragende Rolle spielt. Damit dürfte das Problem der Mehrstimmrechtsaktien seine wohl abgewogene Regelung ge- funden haben. Fm übrigen wird weiteren Mißbräuchen da- durch vorgebeugt, daß Mehrstimmrechtsaktien nux mit Ge- nehmigung der zuständigen Minister auëgegeben werden können (8 12 Abs. 2).

Eine Bestimmung gegen die Bildung verkappter Mehr- stimmrechtsaktien enthält § 114 Abs. 2. Bisher gewährte jede Aktie das Stimmrecht, gleichgültig ob die Einlage geleistet war odex nicht. Damit konnte die Gejellschaft durch die verschieden hohe Einforderung der Einlage bei einzelnen Aktiengattungen erreichen, daß. der Besiß einer bestimmten Aktiengattung deren Jnhabern ein erhöhtes Stimmrecht im Verhältnis zu thren finanziellen Leistungen gewährte als dex Besiß anderer Aktien. Diese Aktionäre hatten auf Grund der Leistung von einem Viertel der Einlage die gleichen Rechte wie die Aktionäre, die die volle Einlage hatten leisten müssen. Um das zu verhindern, bestimmt § 114 Abs. 2, daß das Stimmrecht erst mit der ‘voll- ständigen Leistung der Einlage beginnt. Will die Satzung einen früheren Beginn des Stimmrechts zulassen, so richtet sich die Höhe des Stimmrechts immer nach der Höhe der geleisteten Einlagen, so daß auf diese Weise kein Aktionär im Stimmrecht bevorzugt werden kann (§8 144 Abs. 2).

4. Bankenstimmurecht

Zu den in der Oeffentlichkeit am stärksten umkämpften Fragen gehört das Depotstimmrecht der Banken. Bei vor- urteilsloser Betrachtung dieses bisher anerkannten Rechts glaubt der Entwurf, das Depotstimmrecht der Banken auch weiterhin zulassen zu müssen. Es darf nicht übersehen werden, daß dieses Stimmrecht überhaupt exst dazu führt, daß die freien Aktionäre in erheblichem Umfang in der Hauptversamm- lung vertreten sind. Ein Wegfall dieses Stimmrechts oder seine erhebliche Beschrankung würde zu einer weiteren Ver- odung der Hauptversammlungen führen. Die Gesellschaft würde noch mehr den Jnteressen einzelner Großaktionäre ausgeliefert, während die Kleinaktionäre völlig ausgeschaltet werden wür- den. Denn ein Zwang zur persönlichen Ausübung des Stimm- rechts kann nicht ausgeübt werden. Gegenüber diesen Folgen ist das Bankenstimmrecht das gewiß kleinere Uebel, mögen die Banken auch daduxch im Einzelfall eine ihnen nicht zu- fommende Machtposition in der Gesellschaft erlangen. Der Gefahr eines Mißbrauchs wird einmal dadurch erheblich ge- steuert, daß die Banken nah § 110 angeben müssen, ob sie auf Grund eigenen Aktienbesizes oder auf Grund von Kunden- besiß stimmen. Ferner sichert die durch das Geseß über das Kreditwesen eingeführte Aufsicht über die Banken eine ver- antiwortungsbewußte Ausübung des Stimmrechts im Gesamt- interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Um dem Aktionär flar vor Augen zu führen, daß er sich seines Stimmrechts be- gibt und es der Bank überträgt, ist bestimmt, daß die Er- mächtigung zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ungelesen unterschrieben werden, enthalten sein darf, sondern daß sie gesondert erteilt werden muß. Außerdem ist sie zeitlich 15 Monate be- schränkt, so daß sih der Aktionar immer wieder von neuem entscheiden muß, ob er die Bank ermächtigen will 114 Abs. 4).

5 Stimmrechtsbeschränkungen

Die geseßlichen Stimmrechtsbeschränkungen sind in § 114 Abs. 5 und 6 enthalten.

Jn Abweichung vom geltenden Recht 252 Abs. 2 Sah 3 HGB.) sieht der Entwurf nicht mehr vor, daß das Stimmrecht entfällt, wenn es sich um eine Beschlußfassung handelt, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Aktionär und derx Gesellschaft zum Gegenstand hat. Diese Vorschrift ist durch den Stand der Rechtsprechung, die sie sehr einengend ausgelegt hat, bedeutungslos geworden. Jm Fnteresse der Rechtssicher- heit empfiehlt es sich, sie ganz zu streichen, namentlich da durch die Vorschrift des § 197 Abs. 2 die Möglichkeit besteht, Be- \hlüsse anzufehten, wenn ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts gesellshaftsfremde Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen sucht.

S 114 Abs. 6 enthält eine E des Ausschlusses des Stimmrechts gegenüber dem geltenden Recht. Dieses ver- bietet nur eine Stimmrechtsagusübung aus eigenen Aktien, die der Gesellschaft oder einem anderen füx thre Rehnung gehören 226 Abs. 5 HGB.). Der Grundgedanke dieser Bestimmung

ebictet aber die Ausdehnung des Verbots auf Aktien der Ge-

sellschaft, die einem von ihr abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des abhängigen Unternehmens gehören (vgl. § 51 Abs. 1, § 65 Abs. 5 bis 7).

6. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Als einzige Ausnahme von dem Grundsay, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt, läßt der Entwurf in 88 115 bis 117 die Vorzugsaktie ohne Stimmrecht zu. Fhre Hauptbedeutung liegt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung, wodurch sie neben das neu eingeführte genehmigte Kapital und die bedingte Kapitalerhöhung tritt. Sie gewährt der Gesellschaft den Vor- teil, daß sie zur Zahlung von Gewinnanteilen nur bei vor- handenem entsprehenden Gewinn verpflichtet ist, im Gegensaß zu der Schuldverschreibung, dié eine Verzinsungspflicht unab- hängig vom Gewinn begründet. Die Stimmlosigkeit schließt die Gefahr aus, daß sich eine neue Art von Schußtaktien bildet, und beseitigt das Bedenken der Ueberfremdung bei Heran- ziehung ausländishen Kapitals. Andererseits legen die Fn- habex solcher Aktien erfahrungsgemäß auf das Stimmre@ht weniger Wert. Sie sind im wesentlichen an dem Ertrag der Gesellschaft interessiert. Fhr Verhältnis als Gesellschafter und damit ihr Juteresse an der Gesellschaft und die damit ver- bundenen Rechte sind von geringerer Bedeutung.

Die Gewährung eines Vorzugs als Ersab für die Stimms=- losigkeit ist im Gesey ausdrücklih vorgeschrieben. Die Aktien müssen bei der Verteilung des Gewinns mit einem nachzu- zahlenden Vorzug ausgestattet sein 115 Abs. 1). Von der geseßlichen Festlegung einer Mindestbevorzugung ist ebeuso wie von einer Begrenzung des Höchstsaßes der Bevorzugung ab- gesehen worden. Die vermögensrechtliche Ausgestaltung dieser Aktien wird sich nah der jeweiligen Lage des Geld- und Kapitalmarkts richten. Ebensowenig ist es angezeigt, Sonder vorschriften üher die Stückelung dieser Aktien zu bringen, etwa auf einen Mindestnennbetrag von 100 Reichsmark herunter- zugehen. Hiergegen sprechen ähnlihe Gründe wie gegen die Zulassung eines geringfügigen Mindestnennbetrags im allge=- meinen. Dagegen is es geboten, das Vorzugsaktienkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital zu begrenzen. Andernfalls kfonnten, wenn das Gesamtkapital im Verhältnis zu dem Vor- zugsakftienkapital sehr gering ist, die Stammaktionäre mit dem thnen allein zustehenden Stimmrecht die Gesellschaft beherrschen, ohne sih an der Aufbringung des Kapitals ausreichend zu be- teiligen. Daher dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe der Hälfte des Ge- samtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden 115 Abs. 2). Die Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ist nur durch Ausgabe so ausgestatteter neuer Aktien zulässig; Vorzugsaktien mit Stimmrecht kann das Stimmrecht nicht nach- träglich durch Mehrheitsbeschluß entzogen werden.

Der Mangel des Stimmrechts bildet im übrigen die einzige Abweichung von der aktienrechtlihen Regelung. Das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung sowie das Recht auf Auskunft werden durch den Ausschluß des Stimmrechts. nicht berührt 116 Abs. 1).

Da das Vorzugsrecht einen Ersay und Ausgleich für das Fehlen des Stimmrechts bildet, läßt sich dessen Ausschluß nicht mehr rechtferigen, wenn der Vorzug den Aktionären nicht gezahlt wird. Wird der den Vorzugsaktionären gebührende Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem Fahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so steht den Vorzugsaklionären das Stimm- recht so lange zu, bis die Zahlung der Rückstände nachgeholt ist 116 Abs. 2).

Die Vorzugsaktionäre mußten s{hließlich gegen eine Auf- hebung oder Beschränkung des ihnen gewährten Vorzugs durch die Stammaktionäre gesichert werden. Der Entwurf sieht des- halb vor, daß solche Beschlüsse der Hauptversammlung der ZU=- stimmung der Vorzugsaktionäre bedürfen 117 Abs. 1). Gleiches gilt, wenn ihre Rechte duxch Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten beeinträchtigt werden sollen, es sei denn, daß die Schaffung dieser Aftien bereits bei der Ausgabe der Vorzugsaktien vorbehalten war (§8 117 Abs. 2). Um den Vorzugsaktionären bei der Ausgabe solcher Aktien noch einen verstärkten Schuß zu geben, ist ihnen auf diese Aktien cin unentziehbares Bezugsrecht eingeräumt worden 117 Abs. 2 Saß 2). Ueber die Zustimmung zur Aufhebung oder Beschränkung ihres Vorzugs haben die Aktio- näre in gesonderter Versammlung, zu der auch gesondert ein=- zuladen ist, Beschluß zu fassen 117 Abs. 3). Wird der Vor=- zug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

7, Sonderprüfung, Geltendmachungvon Ersayzgansprüchen

Die Vorschriften des Entwurfs über die Sonderprüfung entsprehen im wesentlichen den Vorschriften des geltenden Rechts, die bereits durch die Aktienrechtsnovelle den heutigen Bedürfnissen angepaßt sind. Die vorgenommenen Aenderungen sind meistens rein sprachlicher Art. Auch die Vorschriften über die Geltendmachung von Ersayansprüchen sind dem geltenden Recht nachgebildet worden (§§ 122 bis 124).

Eine bedeutsame Aenderung enthält allein S 123. 8 269 HGB. bestimmt, daß ein Anspruch, dessen Geltend- machung die Minderheit verlangt, binnen drei Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht iverden muß. Nach der Auslegung, die diese Vorschrift gefunden hal, führt das Verstreichen der Frist zur Abweisung der Klage; den Verlust des Ersaßanspruchs der Gesellschaft bewirkt es anderers seits niht. Seine Geltendmachung kann von der Mehrheit von neuem beschlossen werden, nur das Minderheitsverlangen ist hinfällig geworden und kann nicht erneut gestellt werden. Damit wirkt sich die Frist des § 269 allein gegen die von der Minderheit gestellten Verlangen auf Geltendmachung von Er- sazansprüchen aus, und es wurde von der Mehrheit versucht, die Minderheitsverlangen durch Verschlepppung zu Fall zu bringen. Der Entwurf beseitigt deshalb die Ausschlußfrist und bestimmt lediglich, daß im Fnteresse der baldigen Befriedigung jeder Ersayanspruh nah § 122 binnen 6 Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden soll. Dabei ist es gleichgültig, wer seine Geltendmachung verlangt, ob eine Mehrheit oder eine Minderheit 123 Abs. 1).

Fünfter Teil Rechnungslegung (§8 125—144) Erster Abschnitt

Jahresabschluß Gewinnverteilung Geschäftsbericht

Der fünfte Teil des Entwurfs über die Rehnungslegung ührt als wesentlihe Neuerung die Möglichkeit einer Fest leltung des Jahresabschlusses durch den Vorstand mit Billi- ung des Aufsichtsrats ein 125 Abs. 3). Diese Zulassung Beru auf dem Gedanken, daß in der Regel die verantwortliche Leitung der Gesellschaft auf Grund ihres Einblicks in die Ge- schäfte und in den Stand der Gesellschaft sowie auf Grund des Prüfungsberichts dex Abschlußprüfer 139) besser und leichter als der Aktionär in der Lage sein wird, die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung festzustellen. Außerdem dürfte hierdurch eine wesentliche Geschäftsvereinfahung inner- halb der Gesellschaft exreiht werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats is daher vom Entwurf in § 125 grundsäßlich als die Form der Feststellung vorgeschrieben worden. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung greift nur ein, wenn dex vom Vorstand aufgestellte Fahresabshluß nicht die Billigung des Aufsichtsrats findet oder wenn si Vorstand und Aussichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung gemeinsam entscheiden 125 Abs. 4). Dazu treten noch die Fälle, in denen der Entwurf die aus- \chließlihe Zuständigkeit der Hauptversemmlung zur Fest- stellung des Fahresabschlusses vorsieht. Einer solchen not-

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wendigen Feststellung durch die Hauptocrsammlung bedarf es außer im Falle der Abwicklung 211 Abs. 2) in den Fâllen, in denen bereits im Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahrs eine noch niht wirksam gewordene Kapital- herabseßung oder eine zugleich mit dieser vorgenommene Kapitalerhöhung als vollzogen berücksichtigt werden sollen (S8 188 bis 190).

Die BefGlußfassung Über die Gewinn- verteilung ist im Gegensaß zur Feststellung des Fahres- abschlusses ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten worden 126). Dieses Recht soll der Hauptversammlung jedoch nicht die Freiheit geben, über die Ueberschußbeträge ohne Rücksiht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verfügen. Der Entwurf versteht daher unter Gewinnver- teilung nur die Verteilung des im Jahresabschluß ausge- wiesenen Reingewinns. Reingewinn ist der Ueberschuß der Aktivposten über die Passivposten, wobei nach § 131 Abs. 2 und 3 die für das Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen, Wertberichtigqungen, Rücklagen und Rüfstellungen {hon im «Fahresabschluß selbst zu berücksichtigen sind. Die Beschluß- fassung über die Gewinnverteilung is somit das Recht, über den im Jahresabschluß als verteilungsfähig bestimmten Posten „Reingewinn“ beschließen zu können. Hieraus folgt, daß die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung natur- gemäß in ihrer praktischen Bedeutung eine verschiedene ift, je nachdem der Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats oder die Hauptversammlung selbst den Jahresabschluß festge- stellt hat.

Hat die Verwaltung den Jahresabschluß festgestellt, so kann die Hauptversammlung nicht mehr die für das Geschäfts- jahr gemachten Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rülk- lagen und Rückstellungen beseitigen. Denn damit würde sie in das Recht des Vorstands und des Aufsichtsrats, über den «rahresabschluß selbst zu befinden, eingreifen und die wichtige Aufgabe der Leitung eines Unternehmens, nämlich durch Schaffung von Rücklagen den Betrieb zu stärken und krisenfest zu gestalten, unmöglich machen. Dagegen kann die Haupt- versammlung von der Verteilung des als verteilungsfähig ausgewiesenen Reingewinns teilweise oder ganz absehen und diese Beträge zur Bildung weiterer Abschreibungen, Wert- berichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verwenden. Fn diesem Falle ist nah § 126 Abs. 3 der Vorstand verpflichtet, den bereits festgestellten Jahresabschluß diesen Wünschen an- zugleichen.

Hat dagegen die Hauptversammlung den Jahresabschluß selbst festzustellen, so erhält sie damit auch die Befugnis, über die Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie über die Bilduna von Rülagen. und Rückstellungen selbst zu entscheiden.

De O e De SS T 28 B E Den Geschäftsbericht entsprechen grundsäßlih dem gelten- den Recht. Der Geschäftsbericht ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und sowohl dem Aufsichtsrat 127 Abs. 1) als auch der Hauptversammlung zur Ver- bandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die eeststellung des Fahresabschlusses im Falle des § 125 Abs. 5 vorzulegen.

_Beibehalten ist vor allem die Zweiteilung des Geschäfts- berichts in einen den Geschäftsverlauf und die Lage der Ge- sellschaft erörternden und einen den Jahresabschluß erläutern- den Teil, der von den Abscchlußprüfern nah §8 135 ff. geprüft wird.

De Bo O S S Oer De geh - liche Nüctlage hat gegenüber dem geltenden Recht eine wesentliche Aenderung erfahren. Während nach § 262 HGB. der „geseßliche Reservefonds“ zur Deckung eines Verlustes nur dann verwandt. werden kann, wenn dieser aus dem Fahresabschluß ersichtlich gewesen is}, also erst, nachdem bereits ein Verlustabschluß veröffentlicht worden ist, kann die geseßliche Nücklage des Entwurfs zur Deckung eines Verlustes herangezogen werden, bevor dieser im Jahresabschluß in Er- scheinung getreten ist. Für diese Regelung spricht, daß es unbillig erscheint, eine Gesellschaft zur Veröffentlichung des Verxlustobschlusses zu zwingen, obwohl sie in der Lage ist, diefen Verlust aus der geseßlichen Rücklage zu decken. Einer Verschleierung des Verlustergebnisses ist im Entwurf dadurch voraebeugt, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung des § 132 .die Verwendung der geseßlihen Rücklage ersichtlich gemacht werden muß.

Nach § 130 Abs. 3 darf die geseßliche Rücklage nur zum Ausgleih von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwandt werden. Damit ist nicht gesagt, daß bei Vorhandensein solcher Verluste die geseßliche Rücklage stets in Anspruch genommen werden muß. Ein Vortrag des Berlusts auf neue Rechnung ist nicht ausgeschlossen.

Der Verwendung der geseblihen Rücklage steht im übrigen nicht entgegen, daß freie, zur Verlustdeckung bestimmte Rücklagen vorhanden sind; andererseits dürfen solche freien Rücklagen zur Verlustdeckung auch dann verwandt werden, wenn eine geseßliche Rücklage vorhanden ist.

Für die Aufstellung und den Fnhalt des Fahresabscchlusses gelten allgemein wie in § 129 Abs. 1 besonders hervorgehoben wird die Grundsäye ordnungsmäßiger Buchführung und der Grundsaß der Bilanz- klarheit, nah dem Aktionären und Gläubigern ein möglichst klarer und sicherer Einblick in die Lage der Gesellschaft ge- währt werden soll. Fm einzelnen sind nah § 129 Abs. 2 für die Aufstellung des FJahresabschlusses in erster Linie die besonderen afktienrechtlihen Vorschriften (§8 130 ff.) und nächst diesen die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs des Handelsgeseßbuchs über Handelsbücher (§8 38 ff. HGB.) zu beachten.

Die Gliederungsvorschriften des Entwurfs (S8 131, 132) entsprehen inhaltlich im wesentlihen dem geltenden Recht (§8 261 a bis 261 e HGB.). Sie stellen vor allem nur insoweit einen verbindlihen Rahmen auf, als nicht dex Geschäftszweig eine abweichende Gliederung verlangt (§8 131 Abs. 1, 132 Abs. 1). Da für gewisse Arten von Ge- sellschaften sich typische Abweichungen als notwendig erwiesen haben, ist nach §8 134 Nr. 1 die Aufstellung von “Form- hlättern für die Gliederung des Fahresabschlusses durch den Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichs- wirtschaftsminister vorgesehen. Nach § 134 Nr. 2 können ferner im Wege der Ermächtigung für Konzernunternehmen Vorschriften über die Aufstellung des eigenen und über die e eines gemeinschaftlihen Fahresabschlusses erlassen werden.

Die Fahresbilanz ist nach § 131 dahin zu gliedern, daß auf der Aktivseite neben den ausstehenden Einlagen auf das

Grundkapital die Werte des Anlage- und Umlaufvermögens auszuweisen sind. Nach § 131 Abs. 4 werden hierbei zum Anlagevermögen nur die Gegenstände gerechnet, die am Ab- shlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen.

Unter dem Umliaufvermögen sind nah 131 A I1l1 Nr. 11 auch Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder auszu- weisen, soweit sie niht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlih mit sih bringt. Auf der Passivseite sind das Grundkapital, die Rücklagen, und zivar die geseßliche Rücklage und die freien Rücklagen, ferner Wertberichtigungen, Rückstellungen und die Verbindlichkeiten aufzuführen.

Bei den Wertberichtigungen is die Verteilung auf das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert anzugeben, B IIT). Jm ZFuteresse der Bilanzklarheit ist ferner nah Absay 4 Sat 3 vorgeschrieben, daß die im Geschäftsjahr auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens entfallenden Abschreibungen und Wertberichtigungen kenntlich zu machen sind; jedoh ist insoweit auch ein Vermerk im Geschäftsbericht gestattet. Durch diese Vorschrift wird vor allem erreicht, daß die Höhe der im Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen und Wertberichti- gungen auch ohne Heranziehung der vorjährigen Jahres- bilanz ersihtlich werden.

Die Bedeutung des Postens „Reingewinn“ in § 131 Abs. 2 und 3 ist bereits im Silaliteaiatia mit der Vor=- schrift über die Gewinnverteilung 126) erörtert worden.

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung des § 132 wird wie nach geltendem Recht 261 c) von der Aufstellung einer Bruttorechnung abgesehen, damit nicht Konkurrenzunternehmen einen Einblick in die inneren Be- triebsverhältnisse einer Gesellschaft gewinnen, namentlich nicht Kenntnis von der Höhe des Umsaßes erhalten. Der Gesellschaft ist gestattet, den Ertrag mit bestimmten Auf- wendungen, namentlih den Aufwendungen für die gekauften Materialien und den Kosten für die bezogenen Wareu zu ver- rechnen. Nur die in § 132 auf der Seite der Aufwendungen unter I Nr. 1 bis 8 aufgeführten Posten sind besonders aus- zuweisen. Da § 13211 Nr. 1 die Einbeziehung aller übrigen Aufwendungen unter die Erträge zuläßt und dahex möglich ist, daß diese die Erträge übersteigen, mußte insoweit ein beson- derer Gegenposten auf der Seite der Aufwendungen aufgenom- men werden (8 132 1 Nr. 9).

Jn § 13211 Nr. 4 ist klargestellt, daß unter die außer- ordentlichen Erträge auch die Beträge fallen, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen gewonnen sind. Soweit die geseßliche Rücklage in Anspruch - genommen ist, ist dies unter 11 Nr. 5 besonders auszuweisen.

Die BewertüngsvorschLift des S 183 behält die bereits bewährten Bewertungs8grundsäße des geltenden Rechts bei. Um die Materie übersichtlicher zu gestalten, sind die einzelnen Bewertungsvorschriften in einen engen Zu- sammenhang zu den dazugehörigen Gliederungsvorschriften gebracht worden. Es wird daher in § 133 Abs. 1 bis 3 unter- schieden zwischen den Wertansäßen für die Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens.

Bei der Bewertung der Gegenstände des Anlagever- mögens ist deutlich hervorgehoben worden, daß als Höchst- wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu gelten haben, auch wenn der wirkliche Wert ein höherer sein sollte. __ Der Entwurf sicht die Bildung stiller Rücklagen und ihre stille Auflösung entsprechend dem bisherigen Rechtszustand grundsäßlich als zulässig an. Wenn es auch vorgekommen ist, daß eine Verwaltung, die sih ihrer Pflichten nicht bewußt war, mit stillen Rücklagen Mißbrauch getrieben hat, so war doch andererseits zu berüsihtigen, daß die Ansammlung eines bestimmten Kapitalüberschusses für manchen Betrieb ein geradezu unabweisbares Bedürfnis sein kann und oft nicht anders als durch Bildung stiller Rücklagen durchführbar ist. «jede Schäßung seßt ferner einen gewissen Spielraum für die Bemessung des Werts voraus, so daß auch die praktische Durch- führbarkeit eines Verbots der Unterbewertung fraglih er- scheint. Aus allgemeinen volkswirtschaftlihen Erwägungen kann daher ein Verbot dec stillen Rücklage nicht befürwortet werden. Dex Entivurf hält daher im Einvernehmen mit der Urademie für Deutsches Recht an dem geltenden Rechtszustand fest und verbietet in der Gliederungsvorschrift des § 131 Abs. 5 nur die Bildung stiller Rücklagen durch Einstellung erdichteter Kreditoren auf der Passivseite sowie die Verrehnung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Fm übrigen dürften auch die weitgehenden Vorschriften über die Gliederung des Fahres- abschlusses die Bildung stiller Rücklagen einschränken.

Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses (§8 135—144)

Die Vorschriften über die Prüfung des Fahresabschlusses entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Auch der Entwurf hält an dem bewährten Grundgedanken fest, daß eine regelmäßige Pflichtprüfung der Rechnungsführung einer Gesellschaft im Futeresse der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Aktionäre liegt und damit der Erhaltung eines gesunden Aktienwesens überhaupt dient. § 135 Abs. 1 Saß 2 bestimmt deshalb, daß ein Fahresabschluß, dem keine Bilanzprüfung vorangegangen ist, nichtig ist.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

In §8 135 ist der Umfang der Prüfung nicht evweitert

worden. Zu prüfen ist der A OY unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit dieser den Jahresabschluß erläutert. Fn Abweichung von § 262 a HGB. ist jedoch vorgeschrieben, daß die Prüfung bereits zu geschehen hat, bevor der Jahresabschluß dem Aufsichtsrat nah § 125 Abs. 1 vorgelegt wird. Diese Aenderung war notwendig, da der Entwurf eine Feststellung des Fahresabschlusses durch den Vorstand untex Billigung des Aufsichtsrats zulaßt.

Das Recht der Hauptversammlung, die Abshlußprüfer zu bestellen, hat keine Aenderung erfahren 136). Dagegen ist der Kreis der wählbaren Personen nah § 137 wesentlich ein- geengt worden, um eine sachgerehte und unabhängige Prü- ung zu gewährleisten. Als Abschlußprüfer dürfen nur öffent- lich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-= schaften gewählt oder bestellt werden (Abs. 1). Jn § 137 Abs. 2 ist neu namentlich bestimmt, daß ein Prüfer, der unter dem maßgebenden Einfluß einer Gesellschaft steht, niht nur diese Gesellschaft selbst, sondern auch die sie beherrschende oder von ihr abhängige Gesellschaft niht prüfen darf. Die gleiche Beschränkung trifft. die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Angestellte einex Gesellschaft.

Zux Ermöglichung einer einiwandfreien und genauen Prüfung ist ferner in § 128 das Auskunftsreht der Abschluß- prüfer erweitert worden.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwishen den Abs [hlußprüfern und dem Vorstand über die Auslegung der Vor- schriften über den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, so ijt nach § 135 Abs. 3 eine Spruchstelle berufen, diese Fragen schnell und mit Bindung für die Gerichte und Verwaltungs- behörden zu entscheiden. Die Bestimmung der Spruchstelle er- folgt durch den Reichsminister der Justiz.

Jn § 140 ist klargestellt, daß der Abshlußprüfer, wenn Einwendungen zu erheben sind, außer der Versagung der Be- statigung auch berechtigt ist, einen eingeshränften Bestäti- gungsvermertk zu erteilen (Abs. 2). Handelt es sih um gering=- fügige Beanstandungen, so wird jedoch in der Regel der Er- teilung eines uneingeshränkten Bestätigungsvermerks nach Abs. 1 nichts im Wege stehen.

S 140 Abs. 3 will verhindern, daß im Geschäftsbericht der durh den Jahresabschluß gewonnene Eindruck von der Lage der Gesellschaft verfälscht ünd damir die Prüfung selbst ent- wertet wird. Obwohl nach § 135 der Geschaftsbericht nicht der Prüfung der Abschlußprüfer unterliegt, soweit in ihm der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft dargelegt wer- den, so kann der Abschlußprüfer doch in dem Falle die Bestäti gung versagen oder einschränken, wenn dieser offensichtlich eine falsche Darstellung von den Verhältnissen der Gesellschaft er- wet, die geeignet ist, das durh den Jahresabschluß vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft zu. verfälschen.

8 141 regelt die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer.

Nach §8 142 ist der Reichsminiïter der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichs:virtschaftsminister allge- meine Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses zu erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften über die Prü- fung des Fahresabschlusses für Gesellschaften von besonderer Art zu bewilligen sowie ergänzende oder abweichende Vor- schriften zu treffen. Ausnahmen von den Prüfungsvor- schriften werden namentlich für Gesellschaften in Frage kommen, die einer der aftienrehtlichen Prüfung mindestens gleichwertigen Aufsichtsprüfung untecliegen.

Nach § 143 Abs. 1 und 2 hat der Vorstand in Abweichung von § 265 Abs. 2 HGB. den festgeseßten Jahresabschluß, den Geschäftsberiht und die Bekanntmachung des FJahres=- abschlusses dem Handelsregister des Sites der Gesellschaft ein- zureichen. Eine Bekanntmachung des Geschäftsberichts ist wie im geltenden Recht nicht vorgeschrieben worden. Die nötigen Einreichungen zum Handelsregister sind nach § 14 des Handels=- geseßbuchs durch Ordnungsstrafen erzwingbar.

Was die Form und den Jnhalt der Bekanntmachung des Fahresabschlusses betrifft, so verlangt § 144, daß der Fahre§=- abschluß in allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks vollständig und richtig wiederzugeben ist. Auf eine Versagung der Be- stätigung oder eine Unterlassung der Prüfung im Falle des 8 142 Nr. 2 ist in einem besonderen Vermerk hinzuweisen. 8 144 hindert jedoch die Gejellschaft nicht, in Berichtsform einzelne Angaben über ihren Fahresabschluß veröffentlichen zu lassen. Die Befolgung des § 144 ist durch die Strafbestimmung des 8 301 gesichert. Eine Strafverfolgung tritt jedoch nux auf Antrag derx amtlichen Vertretung des Handelsstands ein.

Sechster Teil

Satzungsänderung Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsezung (S8 145—194) Vorvbemerkuüung Fm sechsten Teil des Entwurfs werden neben den allge- meinen Vorschriften über Saßungsänderungen die Maßs- nahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabfseßung ge- regelt, die als die wichtigsten Arten einer Saßungsänderung anzusehen sind. Eine Ausnahme bildet die Vorschrift des § 174 über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Ge- winnschuldverschreibungen, die zwar keine Saßunasänderung betrifft, jedoh in engstem Zusammenhang mit den Vorschriften über die bedingte Kapitalerhöhung (88 159 ff.) steht.

Ste Abt

Saßungsänderung (§8 145—148)

Die Vorschriften über Saßungsänderungen entsprechen in- haltlih dem geltenden Recht (88 274—277 HGB.). Jn § 145 Abs. 3 ist nach Ablauf einer bestimmten Frist, die mit der Dauer der Haftung für Gründungsschäden zusammenhängt, eine Aenderung- der Festsegungen über Sondervorteile, Grün- dungsaufwand, Sacheinlagen und Sahübernahmen zugelassen worden.

Zweiter Abschnitt

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§S 149—174)

Als neue Kapitalbeschaffungsformen werden der Wirt- schaft neben der gewöhnlichen Kapitalerhöhung des geltenden Rechts (§8 278 f. HGB.) die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital zur Verfügung gestellt. Die ebenfalls neu eingeführte Kapitalbeschaffungsform der Vorzugsaktie ohne Stimmrecht ist bereits auf Seite 81 behandelt worden.

Kapitalerhöhung

Die gewöhnliche Kapitalerhöhung des Entwurfs (88 149 bis 158) entspriht im wesentlichen dem bisherigen Rechts=- zustand.

8 149 regelt die für die Beschlußfassung über die Kapital- erhöhung erforderliche Form (Abs. 1), die Abstimmung bei Vorbandensein mehrerer Aktiengattungen (Abs. 2) und schreibt bei Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag die Festseßung des Mindestausgabebetrags im Beschluß über die Erhohung des Grundkapitals vor (Abs. 3). Nach Abs. 4 sollen vor einex Kapitalerhöhung erst die hon vorhandenen Möglichkeiten einer Kapitalvermehrung erschöpft sein. So- lange daher die Leistung noh ausstehender Geld- und Sach- einlagen möglich ist, darf das Grundkapital nicht erhöht wer- den. Eine Ausnahme gilt entsprechend dem geltenden Recht nux dann, wenn Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang ausstehen. Um eine gerichtliche Nachprüfung zu er- möglichen, sind bei der Anmeldung des Beschlusses Uber die Erhöhung des Grundkapitals nähere Angaben über die Vor- aussezungen zu machen 151 Abs. 2). Bei falschen Angaben greift die Strafbestimmung des § 295 Nr. 3 ein.

8 150 schreibt die nötigen Festseßungen für Sacheinlagen vor. Von ciner Pflichtprüfung, wie sie bei der Gründung stattfindet, sicht dexr Entwurf ab, um die Durchführung einer