1937 / 28 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Veilage zum Neich8- und Staat3anzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937. S, 4

Kapitalerhöhung nicht zu ershweren. Zulässig ist nah §118 fff. die Bestellung von Sonderprüfern; auch ist der Registerrichter, | wie in 88 151 Abs. 3, 155 Abs. 4 als Beispiel besonders her- vorgehoben wird, bei übermäßig hoch bewerteten Sacheinlagen berechtigt, sowohl die Eintragung des Beschlusses Uber die Er- höhung des Grundkapitals als auch die Eintragung der Durh- führung der Kapitalerhöhung abzulehnen. Die Rechtsfolgen einer verschleierten Sachkapitalerhöhung sind entsprechend S 20 Abs. 2 wie die einer verschleierten Sachgründung geregelt. Jst. die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen, o ist der Aktionär zur Leistung in Geld verpflichtet. Eine Het- lung der verschleierten Sacheinlage ist unzulässig.

Zur Anmeldung des Beschlusses und der Durchführung der Kovitalerhöhung (88 151 Abj. 1, 155 Abs. 1) bedarf es nicht mehr wie nach £8 289, 284 HGB. der Mitwirkung sämts- licher Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Es genügt die Anmeldung durcch deu Vorstand, d. h. eine zur Vertretung der | Gesellschaft berechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern, und |

durch den Vorsißer des Aufsichtsrats.

Die Form dex Zeichnung der neuen Aftien nah § 152 |

entspricht dem geltenden Recht 281 HGB.). Dagegen ist das Bezugsrecht neu geregelt worden. Die Möglichkeit eines Ausschlusies des Bezugsrechts durch einen mit einfacher Mehr- heit gefaßten Beschluß dexr Hauptversammlung hat in der Vraxis haufig zu einer unbilligen Beschränkung der Rechte der Aktionäre geführt und eine Kapitalbeteiligung meist un- möglich gemacht. Der Ausschluß des Bezugsrechts ist daher im Eniwurf erschwert worden. Es bedarf wie bei der Kapital=- herabseßzung einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Um zu vermeiden, daß die Aktionäre mit der Beschlußfassung über den Ausschluß des Bezugsrechts überrascht werden, soll der Ausscch{luß mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Kauptversammlung ausdrüclih angekündigt werden (8 153 Abs. 4, § 108 Abs. 2).

Wenn dexr Entwurf den Auss{hluß des Bezugsrechts be- sonders erschwert, so ist dadurch der materielle und nicht der formelle Ausschluß des Bezugsrechts getroffen. Einen nur formellen Ausschluß des Bezugsrechts bedeutet es, wenn etn Dritter die Aktien übernimmt und sich dabei verpflichtet, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Hierin liegt die Üb- liche mittelbare Gewährung des Bezugsrechts, die nicht als ein Anssch{luß des Bezugsrechts anzusehen ist, für den es einer Dreiviertelkapitalmehrheit bedarf. Vorausseßung ist dabei, daß die Rechte der Aktionäre auf Zuteilung der neuen Aïtien ausreichend gesichert sind. Von etnem formellen Ausschluß des Bezuasrechts kann ferner nicht die Rede sein, wenn der Bezug der neuen Aftien von Bedingungen abhängig gemacht wird, die ihn im praktischen Erfolg für die Aktionäre unmöglich machen.

Nach S 134 Abs. 1 können wie nah geltendem Recht Be- zugsrechte nur unter Vorbehalt des den Aktionären zustehen- den Bezugsrechts" zugesichert werden. Jm Anschluß an die Entscheidung des NReichsgerihts vom 7. Februar 1936 (Deutsche Justiz 1936 S. 614) stellt § 12 des Entwurfs zum Einführungsgeseß noch ausdrüdcklich flar, daß Rechte auf den Bezug neuer Aktien, die nach früheren Vorschriften vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals zulässig zu- gesichert worden sind, nicht mehr ausgeübt werden können.

S 156 schreibt vor, daß mit derx Eintragung dexr Durch- führung dexr Erhöhung des Grundkapitals das Grundkapital erhöht ist. Damit ist eine in Theorie und Praxis sehr be- strittene Frage cindeutig entschieden worden.

Etat Patent

Durch die Einführung der bedingten Kapitalerhöhung in das Aktienrecht wird es einer Gesellshaft in Zukunft möglich sein, eine Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen, deren Wirkung von der Ausübung eines unentziehbar einge- räumten Bezugsrechts abhängig ist. Nach § 159 Abs. 2 ist die bedingte Kapitalerböhung in folgenden Fällen zulässig:

1. zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Umtauschreht oder Bezugsrecht auf Aktien (Wandelschuldverschreibungen § 174),

. zur Vorbereitung einer Verschmelzung; in diesem. Fall ist das Bezugsrecht an Schuldverschreibungen nicht gebunden.

Das Umtausch- oder Bezugsrecht is unentziehbar; es ist vorx allem nah § 159 Abs. 4 auch von späteren Beschlüssen der Hauptversammlung unabhängig. Damit sind die not- wendigen geseßlichen Grundlagen geschaffen, um dem Bezugs- berechtigten die sichere und beschleunigte Ausübung seines Rechts zu gewährleisten. Eine solche gesiherte Rechtsstellung wird einen großen Anreiz zur Hergabe von Kapital bieten und twirtschaftlich gerechtfertigte Verschmelzungen erleichtern.

Als eine besondere Sicherung gegen einen Mißbrauch der neuen Rechtseinrichtung schreibt § 159 Abs. 3 eine Be- shränkfung des Nennbetrags des bedingten Kapitals auf die Halfte des Grundkapitals vor.

Der Beschluß der Hauptversammlung über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- kapitals 160 Abs. 1). Eine faßungsmäßige Erleichterung wie bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung nah § 149 Absab 1 ist nicht vorgesehen.

Eine grundsäßliche Abweichung gegenüber dem Ver- fahren der gewöhnlichen Kapitalerhöhung liegt darin, daß nach § 160 bereits im Beschluß über die bedingte Kapital- erhöhung gewisse Feststellungen enthalten fein müssen, die fonft erft bei der Anmeldung der Durchführung einer Kapital- erhöhung vorliegen müssen. Diese Vorverlegung ist bedingt durch § 164 des Entwurfs, der in grundsäßlicher Abweichung von § 158 die Ausgabe der Bezugsaktien bereits vor der Eintragung der Ausgabe von Bezugsaktien zuläßt und hier- durh die Umtausch- oder Bezugüdereitigten jederzeit in den Stand sett, in Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts die neuen Aktien zu verlangen. Durch § 160 Abs. 2 wird daher vermieden, daß Aktien zur Ausgabe gelangen, die nicht sämtlichen aktienrechtlichen Erfordernissen entsprechen.

; S 161 regelt die bedingte Kapitalerhöhung mit Sachein- agen.

S 162 enthält Vorschriften über die Anmeldung des Be- {lusses über die bedingte Kapttalerhöhung und bestimmt, welche Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind. Hierbei handelt es sich ebenfalls um solche Angaben, die bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung erst bei Anmeldung der Durch- führung der Erhöhung des Grundkapitals zu machen sind.

Mit der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ist das Grundkapital der Gesellschaft bedingt erhöht und damit der durch die Ausübung des Bezugsrechts

1 E M: « F 120 L M I I O N

‘bedingte Anspruch des Berechtigten auf Zuteilung neuer

Aktien zuc Entstehung gelangt. Fm Jureresse der Offen- kundigfeit verlangt § 131 BI einen Vermerk übex die Höhe des bedingten Kapitals in der FJahreëbiianz.

8 165 regelt die Ausübung des Bezugsrechts. Die Aus- übung geschieht durch schriftliche Erklärung, die die gleiche Wirkung wie die Abgabe einer Zeichnungsexrklärung hat. Wird das Bezugsrecht ausgeübt, so hat der Vorstand die Be- zugsaktien auszugeben. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist nah § 167 das Grundkapital erhöht. Das bedingte Grund- kapital ist zum echten Grundkapital geworden und ist als solches in der Jahresbilanz auszuweisen. Der Vorstand ist jedoch nach § 166 Abs. 1 verpflichtet, die Bezugsaktien nur in Erfüllung des von der Hauptversammlung im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des in diesem Beschluß festgestellten Gegentverts auszugeben. Eine entsprechende Erklärung hat der Vorstand nach § 168 Abs. 3 bei der Anmeldung der Aus- gabe von Bezugs3aktien abzugeben, die spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zu geschehen hat und in der anzugeben ist, in welhem Umfang im abge- laufenen Geschäftsjahr Bezugsaktien ausgegeben sind 168 Abs. 1). Nach § 295 Nr. 4 find die Vorstandsmitglieder für die Richtigkeit ihrer Angaben strafrehtlich verantwortlich.

Die im Laufe eines Geschäftsjahres bezogenen Aktien sind im Geschäftsbericht anzugeben 128 Abs. 2 Nr. 3).

Eine besondere Sicherung zur Vermeidung einer Unter- pariemission von Bezugsaktien sieht § 166 Abs.-2 für den Fall vor, daß die zum Umtausch cingereihten Wandelschuldver=- schreibungen unter ihrem Nennbetrag ausgegeben sind. Sind Wandelschuldverschreibungen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag der Bezugsaktien ausgegeben worden, so muß das erzielte Aufgeld nah § 130 Abs. 2 Nr. 3 in die geseßliche Rück- lage eingestellt werden.

Genehmigtes Kapital

Neben der bedingten Kapitalerhöhung wird die Zu- lassung des genehmigten Kapitals der Wirtschaft die Be- schaffung von Kapital wesentlich erleichtern.

Die Einrichtung des genehmigten Kapitals bedeutet keine Ausnahme von dem das deutsche Aktienrecht beherrschenden Grundsaß des festen Grundkapitáäls. Denn unter dem genehmigten Kapital des Entwurfs is nur eine sazungs- mäßige Ermächtigung des Vorstands zu verstehen, bis zu einem bestimmten Nennbetrag neue Aktien gegen Einlagen im Wege der Kapitalerhöhung auszugeben. Durch eine solche Ermächtigung, die sowohl in dex ursprünglichen Satzung als auch durch Sabßungsänderung auf höchstens 5 Fahre erteilt werden kann, wird der Vorstand in die Lage verseßt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, jedoch ohne Befragen der Hauptversammlung, selbständig die Entschließung, ob das Grundkapital zu erhöhen is, zu treffen und die Kapital- erhöhung durchzuführen. Auf diese Weise wird es in Zukunft einer Gesellschaft möglich sein, jede sich bietende Gelegenheit zur Kapitalbeschaffung rasch und sicher durch ihre Verwaltung auszunußen. Duxch die Einrichtung des genehmigten Kapitals wird ferner die außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene Vorratsaktie überflüssig werden und einen geeigneteren Ersaß finden.

Gegen eine mißbräuchliche Ausnuzung der neuen Recht8- einrihtung schreibt der Entwurf besondere Sicherungen vor.

Der Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächti- gung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Z 169 Abs. 2). Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen 169 Abs. 23). Der Betrag des genehmigten Kapitals muß im Geschäftsbericht angegeben werden 128 Abs. 2 Nr. 4).

Im übrigen geht die Ausgabe der neuen Aktien in gleicher Weise vor sih wie bei einer gewöhnlihen Kapital- erhöhung. Es bedarf namentlich der Zeichnung der neuen Aktie mittels Zeichnungsscheins, auch düxfen die neuen Aktien erst nah Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister ausgegeben werden (SF 152, 158, 170). Die nah § 169 Abs. 3 Say 2 nötige Zustimmung des Aufsichtsrats ift kein Wirksamkeitserfordernis der Aktienausgabe.

Die Bedingungen der Aktienausgabe, namentlich der 7Fn- halt der Aktienrehte und die Regelung des Bezugsrechts werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgeseßt, soweit die Ermächtigung diese Fragen nicht ge- regelt hat 171).

Die Benuzung der neuen Rechtseinrichtung des genehmigten Kapitals is niht auf Geldeinlagen beschränkt. Vielmehr können, wenn dies in der Ermächtigung vorgesehen ist, die neuen Aktien auch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden 172 Abs. 1). Die nötigen Feftsezungen können ent- weder schon in der Ermächtigung enthalten fein oder später vom Vorstand mit Zustimmung des Auffichtsrats getroffen werden (8 172 Abs. 2). Die Rechtsfolgen bei unwirksam fest- geseßten Sacheinlagen sind die gleichen wie bei der gewöhn- liheu Kapitalerhöhung 172 Abs. 3). Besondere Sicherungen find noch für den Fall vorgeschrieben, daß bereits vor Ein- tragung der Gesellschaft Vereinbarungen über Sacheinlagen getroffen worden sind (F 173).

Wandelschuldverschreibungen Gewinnschuldverschreibungen

Fn der Vorschrift des § 174 über Wandelschuldver- lkreiBuicgon Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte ist keine Neueinführung diefer Zwischenformen zwischen Aktie und Schuldverschreibung zu erblicken. Vielmehr sind diese Formen bereits nach geltendem Recht zulässig und in der Praxis in den maunnigfaltigsten Formen ausgestaltet worden. Die uneingeschränkte Möglichkeit, solche Papiere zu schaffen und. auszugestalten, hat jedoch zu Mißbräuchen verschiedenster Art geführt. Der Entwuxf schreibt daher gewisse Sicherungen vor, die Mißbräuche dieser Rechtseinrichtung verhüten sollen.

Nach § 174 Abs. 1 ist die Ausgabe von Wandelschuldver- schreibungen, Gewinnschuldvershreibungen und den diesen Papieren nach Abs. 3 gleichgestellten Genußrechten nux auf

mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden muß.

Unter Wandelschuldverschreibungen versteht der Entwurf Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Um-

tausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt ist. Gewinn- \chuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Geiwinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden. Eine solche Verbindung liegt demnach auch vor, wenn die Höhe der Verzinsung von dem Gewinnanteil einex anderen Aktiengesellschast als der Anleihe=- \chuldnerin abhängt. Durch das Erfordernis einex besonderen Kapitalmehrheit wird dein Umstande Rechnung getragen, daß die Ausgabe derartiger Papiere die Rechte der Aftionäre erheblich beeinflussen kann. Diesen soll daher ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei dec Ausgabe eingeraumt werden. Sodann erschien es angezeigt, den Aktionären auch ein Recht auf den Bezug neu ausgegebener Papiere diesex Art zu geben (S 174 Abs. 4).

Eine besondere Sicherung ist noch für Wandelschuldver- schreibungen vorgesehen. Fhre Ausgabe bedarf einer staat- lichen Genehmigung, die vom Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister dex Justiz und dem Reichsminister der Finanzen zu erteilen ist 174 Abs, 2). Wie das Umtausch- oder Bezugsrecht der Wandelschuldver- schreibungen im einzelnen ausgeübt wird, ergeben die Bes stimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung (Z 159 ff.).

Delttexr Avschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsehung (§8 175 bis 194)

Als Maßnahmen der Kapitalherabsezung sieht der Ents- wurf drei GrundFormen vor: die ordentliche Kapitalherab- schung (88 175 bis 181), die den Herabsegungsvorschriften der § 288 ff. HGB. entspricht; die vercinfachte Kapitalherab=- seßung (§8 182 bis 191), die sih an die Vorschristen über die Kapitalherabsegung in erleichterter Form in Kapitel Il des Fünsten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGVl. I, S. 556) und ihrer Durch- führungsverowdnungen anlehnt, und die Kapitalheräbsezung durch Einziehung von Aktien (§8 192 bis 194), die ihren Vox- [aufer in der die Einziehung von Attien betreffenden Vor=- chrift des § 227 HGB. hat.

Ordentliche Kapitalherabsezung

Die ordentliche Kavitalherabsetzung zeichnet sich, da sie wie im bisherigen Recht für jeden Zweck einer Herabseßung anwendbar ist, durch einen starken Gläubigerschußtz aus. Nach § 178 bedarf es einer vorherigen Bereinigung der Gläubigerbeziehungen. Nötlig ist die Befriedigung oder Sicher- stellung der sich fristgemäß meldenden Gläubiger und die Eins haltung einer Sperxfrist vor Zahlungen an die Aktionäre. Weggefallen ist gegenüber dem geltenden Recht das für Gefell schaften sehr lästige dreimalige Gläubigeraufgebot des Vor- standes 289 Abf. 2 Sat 1 und 2 HGB.,) und die Sonder- benachrichtigung bekannter Gläubiger 289 Abs. 2 Sah 2 HGB.). Hierdurch wird cine wejsentlihe Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden. Nach dem Entwurf weist das Ge- ericht die Gläubiger in der Bekanntmachung der Eintragun D Herabsezungsbeschlufses auf ihre Rechte hin 178 Abs. l Saß 2).

Das Recht auf Sicherstellung besteht auch dann, wenn feine Zahlungen auf Grund dex Herabsetzung geleistet werden sollen 178 Abs. 3).

Nach § 178 Abs. 1 Satz 3 haben jedoch solche Gläubiger kein Recht auf Sicherheitsleistung, die im Konkurs vorzugsweise

2 N

Befriedigung aus einex nach geseblihex Vorschrift zu ihrem Schug errichteten und staatlih überwachten Deckungsnasse haben. Es sind dies die Pfandbriefgläubiger der Hypotheken und Schiffspfandbriefbanken sowie die Versicherten der Ver- siherungsgejellschafien 35 Hyp.B.Ges.; § 35 Schiffs BGef.; Z 77 Vers. u. Bauspark.Aufs.Ges.). Diese Gläubiger sind bereits genügend gesichert, so daß von einem besonderen Recht auf Sicherheitsleistung Abstand genommen werden kann.

«Fm Hinblick auf den heutigen Stand des Nachrichtèns wesens ist in § 178 Abf. 2 ferner die einjährige Sperrfrist des 8 289 Abs. 2 HGB. auf sechs Monate abgekürzt worden.

Der Beschluß über Herabseßung des Grundkapitals bedar wie bisher mindestens einer Mehrhett von drei Vierteln des bet der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.

Nach § 175 Abs. 4 sind Mittel der ordentlichen Kapital- herabsezung und nach § 182 Abs. 2 auhch der vereinfachten Kapitalherabseßung allein die Herabsetzung des Nennbetrages und die Zusammenlegung von Aktien. Zum Schuß dev Aktionäre 1st jedoch vorgeschrieben, daß zu einer Zusammen legung nur geschritten werden darf, wenn ohne sie der Mindest- nennbetrag für Aktien nicht innegchalten werden kann. Die Kraftloserklärung von Aktien für den Fall der Zusammen- legung regelt § 179.

Für die Anmeldung des Beschlusses über die Herahs- fezung des Grundkapitals und der Durchführung der Herab- seßung genügt wie bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung die Mitwirkung des Vorstands und des Vorsißers des Aufstchts- rats (S8 176, 180 Abs. 1).

Wirksam geworden if die Kopitalherabseßzung bereits mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabseßung des Grundkapitals.

Zur Erleichterung von Sanierungen läßt § 181 eine Herabsezung des Grundkapitals unter den nah § 7 zulässigen Mindestnennbetrag zu, wenn dieser durch eine zugleich be- schlossene Kapitalerhöhung wiedex erreicht wird. Sacheinlagen dürfen nicht bedungen werden. Auch verlangt § 181 Abs. 2, daß die Beschlüsse über die Herabseßung und Erhöhung des Grundkapitals und die Durchführung der Erhöhung zu- sammen binnen einer Frist von sechs8 Monaten in das Handelsregister eingetragen werden.

Vereinfachte Kapitalherabsezung

Mit der Zulassung einer vereinfachtenKapital- herabseßung soll die bisher für eine beschränkte Zeit ein- geführte Kapitalherabsebung in erleichterter Form, die sich in der Praxis bewährt hat, zur Dauereinrichtung werden. Die vereinfahte Kapitalherabsezung beruht auf dem Grund- gedanken, daß bei Kaptitalherabsezungen zu Zwecken der Sanierung notleidender Gesellschaften eine Abshwächung des Gläubigerschußes geboten ist, da sonst wirlschaftlih notwendige und zur Belehung des Aktienmarkts erwünschte Herabsezungen vereitelt werden. Eine solche Abschwächung ift auch deshalb tragbar, weil die Gläubiger bei einer bloßen Angleihung der GrundkaßHitalziffer an den bereits gesunkenen Vermögensstand weniger gefährdet werden als bei einer Kapitalherabseßung, die zugleich mit einex Vermögensminderung verbunden ift.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen StaatLZanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

1937

Ir. 28

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Der Entwurf läßt nah § 182 die vereinfahhte Kapital- Herabsezung zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste und zur Einstellung von Beträgen in die geseßliche Rücklage zu. Das Vorliegen einer Unterbilanz ist nicht veclangt. Eine noch weitergehende Verallgemeinerung der vereinfachten Kapitalherabseßung erschien jedoch wirtschaft- lich und rechtlich bedenklich, namentlich konnte für die Bildung freier Rücklagen, die jederzeit zugunsten der Aktionäre aufgelöst werden konnen, eine Lockerung des Gläubigerschußes nicht be- fürwortet werden.

Die nähere Ausgestaltung der vereinfahten Kapitalherab- seßung entspricht in ihren Grundzügen dex exrleichterten Kapitalherabiezung des geltenden Rechts.

Die Gläubigerschußzvorschriften des § 178 finden nah S 182 Abs. 2 für die vereinfachte Kapitclherabsezung keine Anwendung. Damit entfällt vor allem die Pflicht zux Sicher- stellung von Gläubigern, deren Forderungen nicht fällig sind. Die Belange dex Gläubiger werden bei dexr vereinfachten Herabseßung namentlich durch eine Beschränkung der Gewinn- ausschüttung gewahrt. Nach § 187 sind Gewinnausschüttungen auf Grund der Herabseßung nur zulässig, wenn die geseßliche Ruklage zehn vom Hundert des sich durch die Herabseßung er- gebenden Grundkapitals erreicht hat und ein Gewinnanteil von nicht mehx als 4 vom Hundert gezahlt wird. Diese Be- schränkung gilt auh für Gewinne früherer Geschäftsjahre und Getvinne des laufenden Geschäftsjahrs. Für eine höhere Gewinnausschüttung bedarf es stets der vorherigen Be- reinigung dexr Gläubigerbeziehungen. Nötig ist dahex in einem solchen ‘Falle die Befriedigung oder Sicherstellung der ih meldenden Gläubiger 187 Abs. 2). Die Gesellschaft hat in diesem Falle die Pflicht, ihre Gläubiger bei der Bekannt- machung des Fahresabschlusses auf deren Rechte hinzuweisen. Nach § 187 Abs. 2 ist der Reichswirtschaftsminister im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister der Justiz ferner er- mächtigt, die Höhe des für eine Gewinnausschüttung freien Gewinnanteils entsprechend den Bedürfnissen der Gesamtwirt- schaft heraufzuseßen oder zu ermäßigen.

Die Beträge, die aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabseßung selbst gewonnen werden, dürfen nah § 184 nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden. Sie dürfen aber, wie § 187 Abs. 3 noch besonders larstellt, auch nicht in Form von Gewinnen zur Ausschüttung gelangen.

Jm Übrigen sind auf das Verfahren der vereinfachten Kapitalherabfezung nah § 182 Abs. 2 grundsäßlich die ent- sprechenden Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsezung sinngemäß anzuwenden. Eine weitere Vorausseßung ist in S 188 enthalten. Danach sollen, bevor in die Rechte der Aktionäre durch Herabseßung des Nennbetrags oder Zu- sammeulegung ihrer Aktien eingegriffen wird, der über zehn vom Hundert des nach der Herabseßung verbleibenden Grund- kapitals hinauSgehende Teil der geseßlichen Rücklage sowie sonstige zur Verlustdeckung dienende und bereits vorhandene Rücklagen aufgelöst werden. Von diesem Zwang zur vor- herigen Auflösung kann der Reichsminister der Justiz im Ein- vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zulassen.

S 186 will im Futeresse der Gläubiger die Entstehung freier Rücklagen, die jederzeit aufgelöst werden können, ver- hindern. Er beschräukt daher die Verwendung des sich aus dex Herabseßung ergebenden Buchgewinus bei dex Einsteilung von Beträgen in die geseßliche Rücklage.

Um die Entstehung ungebundenen Vermögens zum Schuß der Gläubiger zu verhindern, schreibt § 185 vor, daß ein Unter- [chiedsbetrag in die geseßliche Rücklage des §8 130 einzustellen ist, wenn sich in den ersten zwei Jahren nah dex Beschluß- fassung über die Kapitalherabsezung herausstellt, daß Wert- minderungen oder sonstige Verluste in der angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren.

Da dex Ausweis von Verlustabschlüssen, die durh eine vereinfachte Kapitalherabseßung bereinigt werden sollen, in hohem Maße kreditschädigend für cine Gesellschaft wirken kann, wird untex bestimmten Vorausseßungen nach §8 188 bis 191 zugelassen, den durh eine Kapitalherabseßung zu erzielenden Buchgewinn bereits im Jahresabschluß als eingetreten zu be- handeln. Durch diese Rückwirkung der Kapitalherabseßung wird eine Gesellschaft in die Lage verseßt, von der Veröffent- lichung eines Verlustabschlusses abzusehen. Da ces zur Sanierung einer notleidenden Gesellschaft meist der Zuführung neuer Mittel bedarf, läßt § 189 unter bestimmten Voraus- Jebungen auch die Rückwirkung einer zugleich mit dex Kapital- herabseßung beschlossenen Kapitalerhohung zu. Ein FJahres- abschluß, der eine künftig wirksam werdende Kapitalherab- seßung oder eine damit verbundene Kapitalerhöhung bereits als vollzogen berücksichtigen soll, kann stets nur von der Haupt- versammlung festgestellt werden. bräuchen und Verschleierungen {reibt § 190 vor, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung auf dex Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Herabsetzung gewonnenen Beträge und auf dexr Seite der Aufwendungen die Verwendung dieser Beträge gesondert anzugeben sind.

Kapitalherabseßung durch Einziehung

von Aktien

Die Einziehung von Aktien behandelt dexr Entwurf in 8SS 192 bis 194 abweichend vom geltenden Recht als einen Fall der Kapitalherabseßung. Zwar wird durh eine Einziehung von Aktien nicht die Gesamtheit der Aktienrechte betroffen. Diese Folge ist jedoh für das Wesen einex Kapitalherabseßung nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß auch durch die Ver- nichtung einzelner Aktienrehte das Grundkapital, das der Summe der Nennbeträge sämtlicher Aktien entspricht, eine Minderung erfährt.

Nach § 192 Abs. 2 sind-bei der Einziehung grundsäßlich die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabseßung zu be- folgen, wobei besonders hervorgehoben ist, daß auch die Zahlung eines Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangsein- giehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, erst nah Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist und nah Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger geschehen ae 40 Die Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabseßung sind auf die Kapitalherabsegung dur Einziehung vou Aktien

Zur Verhütung von Miß-

nicht anwendbar. Denn da die Einziehung, wenn man von der Zwangseinziehung absieht, nur nah Erwerb durch die Gesell= schaft zulässig ist, so werden in der Regel bereiis beim Erwerb der einzuziehenden Aktien die Betriebsmittel der Gesellschaft geshwächt. Der Gläubigerschuß der vereinfachten Herabseßung, der in der Beschränkung der Gewinnausschüttung besteht, ivürde eine durch die Leistung des Einziehungsentgelts bereits eingetretene Schädigung der Gläubiger nicht mehr beseitigen können.

Ucebergangsweise ist in § 13 Abs. 2 des Entwurfs zum Einführungsgeseß vorgesehen, daß vorhandene eigene Aktien, soweit sie vor dem 18. Februar 1932 erworben sind (vgl. § 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitallherabsezung in erleihterter Form vom 18. Februar 1952 Reichsgeseßbl. T S. 75 —), auch nah den Vorschriften des Aktiengeseßentwurfs über die vereinfahte Kapitalherab- seßung eingezogen werden können. Danach wird es einex Ge=- sellschaft noch bis zum 31. Dezember 1939 möglich sein, ihven Besiß an eigenen Aktien in erleihterten Formen zu ver- ringern. Unter besonderen Umständen kann sogar die Ein- ziehung später erwovbener Aktien zugelassen werden.

Entsprechend dem geltenden Recht läßt der Entwurf in S 192 Abs. 3 eine vereinfachte Einziehung zu, wenn vollbezahlte Aktien unentgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Reingewinns oder einer freien Rücklage ein- gezogen werden. Fn diesen Fällen bedarf der Beschluß der Hauptversammlung nur der einfachen Stimmenmehrheit; auch sind besondere Gläubigershußvorschriften wie bei der ordentlichen und der vereinfachten Kapitalherabsezung nicht vorgesehen. Nach § 192 Abs. 5 ist allein, um die Bindung des Gesellschaftsvermögens zu erhalten, ein dem Gesamtnenn- betrag der eingezogenen Aktien gleichkommender Betrag in die geseßliche Rücklage einzustellen. Da die geseßliche Nücklage nach § 130 Abs. 3 zum Ausgleih von Wertminderungen und zur Verlustdeckung verwandt werden darf, so kann auch im Wege der vereinfachten Einziehung unentgeltlich zur Ver- fügung gestellter Aktien die Sanierung einer notleidenden Gesellschaft erreicht werden.

S 192 Abs. 6 bestimmt allgemein für die Kapitalherab- seßung durch Einziehung von Aktien, daß es bei saßungs- mäßig angeordneter Zwangseinziehung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht bedarf. An seine Stelle tritt die Ent- scheidung des Vorstands über die Einziehung. Von einer saßungsmäßig angeordneten Zwangseinziehung kann indessen nur gesprochen werden, wenn die Bedingungen der Zwangs- einziehung im wesentlichen in der Satzung festgelegt sind; andernfalls liegt nur eine gestattete Zwangseinziehung vor, für die stets ein Beschluß dex Hauptvecsammlung not- wendig ist.

S 193 bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalherabsezung durch Einziehung von Aktien.

Siebenter T eéEktl

Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und der vom Vorstand festgestellten Fahresabschlüsse (§8 195—202)

Das geltende Recht bestimmt nur, wann ein Hauptver- sammlungsbeshluß angefochten werden kann (8 271 Abs. 1 HGB.) und gibt alsdann einige grundlegende Vorschriften für die Aufechtungsklage 271 Abs. 2 bis-4, 88 272, 273 HGB.). Daneben haben Rechtsprehung und Rechtslehre ständig die durchaus zutreffende Ansicht vertreten, daß es außer den Be- schlüssen, die erst durch Anfechtung ungültig werden, auch jolche Beschlüsse gibt, die von vornherein nichtig sind. Auf diese nichtigen Beschlüsse konntèn 88 271 bis 273 HGB. nicht angewandt werden. Fhre Nichtigkeit richtet sih nach allge- meinen Vorschristen und konnte jederzeit im Wege der Fest- stellungsflage 256 ZPO)) geltend gemacht werden. Damit war die Möglichkeit gegeben, gegen Hauptversammlungs= beschlüsse auch dann noch vorzugehen, wenn die Aus\chlußfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage verstrichen war. Die Möglichkeit, die Nichtigkeit zeitlich unbeschränkt geltend zu machen, führte in Verbindung mit der Tatsache, daß die Grenze zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nur sehr schwer zu Ziehen war und auch die Rechtsprechung bei ihrer Fest- stellung zunächst sehr shwankte, zu einer Unsicherheit in den \virtschaftlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaften, die auf die Dauer im Futeresse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte.

__Die Reformvorschläge bewegten sich in verschiedener Richtung. Die einen s{chlugen vor, den Unterschied zu be- seitigen und, nur die zeitlich begrenzte Anfechtung zuzulassen. Die anderen wollten grundsäßlich die Nichtigkeit beibehalten, sie aber im Futeresse der Gesellschaften sachlih oder zeitlich einschränken. Schließlich wurde die Auffassung vertreten, daß eine zeitliche Beschränkung der Nichtigkeit dem Aufbau unseres

gesamten Rechtssystems widersprehe und deshalb nicht ver-"

autvortet werden könne. Die Nichtigkeit müsse zeitlih unbe- schränkt geltend gemacht werden können.

Der Entwurf hält eine mittlere Linie inne. Er scheidet ausdrücklich zwischen nichtigen und nur anfechtbaren Be- schlüssen (§§ 195, 197). Auf diese Unterscheidung kann ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte und im bürgerlichen Recht gefestigte Grundsäße nicht verzichtet werden. Außerdem ivürde die Beseitigung der Nichtigkeit dazu führen, daß sich die Hauptversammlung über sämtliche Geseßesbestimmungen hinwegsegen kann, wenn die Aktionäre einig sind oder niemand Anfechtungsklage erhebt. Fm Einklang mit den Ergebnissen der Rechtsprechung und Rechtslehre beschränkt der Entwurf aber die Fälle der Nichtigkeit, um so einen festen Boden für die Wirtschaft schon nah Ablauf der Anfechtungs- frist zu schaffen.

8 195 zählt die gesamten Nichtigkeitsgründe für einen Hauptversammlungsbeschluß auf.

Nr. 1 bestimmt, daß ein Beschluß nichtig ist, der in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die nicht von den zu- ständigen Personen 105. Abs. 1) oder nicht durch Veröffent- lihung in allen Gesellschaftsblättern untex Angabe der Firma, der Zeit und des Orts der Hauptversammlung 105 Abs. 2) einberufen worden ist. Eine Ausnahme ist für Vollversamm- lungen gemacht. Alle sonstigen Mängel der Einberufung bilden nux einen Anfehtungsgrund.,

Nr. 2 \chränkt die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen eines Mangels in der Niederschrift ein. Das Teilnehmer- verzeichnis, dessen Fehlen oder falsche Anfertigung bisher die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkte (RG. 114 S. 204), fann nunmehr eine Nichtigkeit niht mehr begründen.

- Nr. 3 und 4 behandeln die in Rechtsprehung und Rechts- lehre hauptsähhlich behandelten Fälle der Nichtigkeit. Die Formulierung schließt sich eng an die Stellungnahme des Reichsgerichts in den Nichtigkeitsstreitigkeiten der leßten Zeit an. Nur ein inhaltlih gesezwidriger Beschluß kann nichtig sein. Die Art und Weise des Zustandekommens des Bez schlusses, der von einem einzelnen Aktionär beabsichtigte Zweck macht den Beschluß allenfalls anfehtbar, auch wenn dabei gegen die guten Sitten verstoßen sein sollte (vgl. auch S 197, namentlich Abs. 2). Wann eine Vorschrift aus\ließ- lih oder überwiegend im öffentlihzn Jnteresse gegeben ift, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Der Begriff des öffent- lichen FFnteresses darf nicht eng gefaßt werden. Dient eine Vorschrift nicht nur dem Schutz der beschließenden Atftionäre, sondern auch dem der Gläubiger und der künftigen Aktionäre, so bezweckt sie den Schuß der Oeffentlichkeit. Gleiches gilt, wenn sie zwar nur die beshließenden Aktionäre hüten toill, diese aber auf den Schuß nah dem Willen des Gesetzgebers nicht verzichten dürfen. Auch dann liegt die Einhaltung der Vorschrift im öffentlichen Fnteresse.

Nr. 5 dient der Klarstellung des Verhältnisses zu § 144 Abs. 2 FGG. Jm Löschungsverfahren der freiivilligen Ge=- richtsbarkeit gelöschte Beschlüsse sind damit auch materiell nichtig.

J3stt somit eine erhebliche Einschränkung der nichtigen Be- hlüsse in sahliher Beziehung erfolgt, so ist der Entwurf in S 196 noch einen Schritt weitergegangen. und hat auch eine Heilung der Nichtigkeit, wenn auch im begrenzten Umfang, zugelassen. Die Heilung konnte allerdings an die bloße Ein=- tragung des Beschlusses im Register nur im Falle des 8 195 Nr. 2 geknüpft werden. Andere Mängel durch bloße Ein=- tragung heilen zu lassen, würde eine ungerechtfertigte Besser stellung gegenüber den nur anfechtbaren Beschlüssen bedeutet haben. Sie können nux durch Eintragung und Ablauf einer bestimmten Frist geheilt werden. Auch die dann eintretende Heilung hat nur die Wirkung, daß die Nichtigkeit niht mehr von jedermann geltend gemacht werden kann. Das Register- gericht kann auch dann noch den Beschluß gemäß § 144 Abf. 2 FGG. von Amts wegen als nichtig löschen, wenn es glaubt, daß die Beseitigung des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öffentlichen Fnteresse geboten ist. Diese Regelung dürfte den Vorzug haben, daß die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen kann, daß der Beschluß gültig ist; vor allem ist sie vor Nichtigkeits- klagen geschüßt. Bestehen erhebliche Zweifel gegen die Gültig=- keit des Beschlusses, kann sie den Registerrichter zu ciner Nachprüfung veranlassen und ist damit vor Ueberraschungen gesichert. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Jnteresse dadurch genügend gewahrt, daß ein solcher Beschluß auch nach jetner Heilung für die Parteien noch beseitigt werden kann, wenn es das offentliche Fnteresse gebietet.

IntorktGarEot+ nmoa Nt, 2 + le Anfechtbarkeit eines Beschlusses hat wie

Verleßung des Gesetes oder der Saßzung

bisher eine ] : zur Vorausseßung

197). Uls eine Verleßung des Geseßes wird es auch ange- sehen, wenn der Beschluß auf einer Stimmrechtsausübung beruht, durch die ein Aktionär gesellschaftsfremde Sondervor- teile für sih oder einen Dritten zum Schaden der Gesellschaft verfolgt 197 Abs. 2). Auf diesen Tatbestand wurde bisher die Mehrzahl aller Nichtigkeitsklagen gestüßt. Er kann aber die Nichtigkeit nicht begründen, denn die Beschlüsse selbst sind regelmäßig „sachlich indifferent“, so daß nur eine Anfechtbar- keit im Fnteresse aller Beteiligten gerechtfertigt ist.

S 197 Abs. 2 bildet die notwendige Ergänzung zu 8 101, der eine Schadenersatpflicht wegen Handelns zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Sonder=- vorteile vorsieht, aber ausdrücklich bestimmt, daß bei Ver- folgung gesellschaftsfremder Vorteile durch Stimmrechtsaus= übung keine Ersabpflicht besteht. Wegen der Behandlung des Widerstreits zwischen anderen shußwürdigen Belangen und dem Gefsellschaftsinteresse verweist § 197 Abs. 2 auf § 101 Abs. 3 und stellt damit auch insoweit die notwendige Ueber- einstimmung her.

\_ Außer den nichhtigen und den nur anfehtbaren Be» hbüssen kennt der Entwurf entsprehend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG. in FW. 1935, 3098) die unwirksamen Beschlüsse. Es sind das Beschlüsse der Hauptversammlung, die zu ihrer Wirksamkeit noch eines weiteren Beschlusses beteiligter Aktionärgattungen usw. bedürfen (vgl. § 146 Abs. 2, SS 147, 149 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 227 Abs. 2, § 117 Abs. 1 und 2).

Die Anfechtunmgsbefugnis ist in § 198 im wesentlichen entsprechend dem geltenden Recht geregelt. Auch die Gestaltung der Anfechtungsklage 199) entspricht den bisherigen Vor= schriften; lediglih zwei Abweichungen sind zu vermerken.

Die Bestimmung über die Sicherheitsleistung is ent«- sprechend der Auslegung, die der bisherige § 272 Abs. 3 HGB. durch das Reichsgericht (RG. 123 S. 194) gefunden hat, an diese angeglichen worden. Die Sicherheitsleistung kann nux zur Sicherstellung eines der Gesellschaft gegen den klagenden Aktionär zustehenden Ersazanspruchs angeordnet werden.

Für den Streitwert der Anfechtungsklage ist abweichend von den Bestimmungen der ZPO. nicht allein das Interesse des Klägers maßgebend, sondern die gesamten Verhältnisse unter Berücfsichtigung des Futeresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses 199 Abs. 6). Damit wird für die Anfechtungsklage ein Streitwert geschaffen, der allein ihrer wahren Bedeutung gerecht wird, und es wird dem Unwesen gesteuert, daß für derartige, für das Leben der Gesellschaft einshneidende Klagen der Streit wert sih nach dem Wert einer Aktie eines oft vorge4 \chobenen Aktionärs richtet,

Die Rechtskraftwirkung des der Klage stattgebenden Urteils8 entspricht dem geltenden Recht 200). Um eine schärfere Hand=- habe gegen verantiwwortungslos erhobene Anfechtungsklagen zu haben, ist in § 200 Abs. 2 die Ersaßpfliht bei unbe« gründeter Anfechtung, die bisher das Vorliegen einer bös- willigen Handlungsweise verlangte, erweitert, Es genügt