1937 / 28 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs: und StaatLanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937. S. 2

Vorsat oder grobe Fahrlässigkeit zur Begründung der Ersah- pflicht.

8 201 dehnt einige der Vorschriften über die Anfech tungsflage aùf die neu eingeführte Nichtigkeitsklage aus. Nichtigkeitsklage in diesem Sinne ist nur die von einem Aktionär, dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft erhobene Klage auf Feststellung dex Nichtigkeit eines Hauptversammlungs- beschlusses.

8 202 bestimmt, unter welchen Vorausfeßungen ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Fahres- abschluß nichtig ist... Bei einer solchen Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat handelt es sich um cinen zur Ge- \chästsführung gehörigen Akt. Da die Geschäftsführung nach dem Entwurf beim Vorstand liegt und der Entscheidung der Hauptversammlung grundsäßlich entzogen ist, so würde es diesem Grundgedanken widersprechen, wenn die Gültigkeit eines vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festge- stellten Fahresabschlufsses bei allen Geseßes- oder Saßungs- verleßzungen sowie sonstigen Verstößen von jedermann in Frage gestellt werden könnte. Hierdurch würde die Feststellung durch den Vorstand ihre eigentlihe Bedeutung verlieren, die nicht zuleßt darin licgt, daß der Geschäftsgang innerhalb der Gesellschaft durch eine Entscheidung der sach- kundigsten Stelle vereinfacht werden soll. Der Entwurf steht daher auf dem Standpunkt, daß im Falle der Feststellung des «Fahresabschlusses dnrch den Vorstand mit Billigung des Auf- sichtsrats diese Entscheidung dexr Verwaltungsträger grund- säßlich endgültig ist und niht mehr umgestoßen werden kaun. Nur bei ganz schiverwiegenden Verstößen, die dex Entwurf im 8 202 erschöpfend aufzählt, tritt eine Nichtigkeit des Fahres- abjshlusses ein. Dies ist, abgesehen von dem Fehlen einer Avschlußprüfung, der Fall, wenn bei der Feststellung des Jahresabschlusses Vorstand und Aufsichtsrat niht orduungs- mäßig miigewirkt haben. Die Nichtigkeit eines wegen solcher förmlichen Verstöße nichtigen Fahresabschlusses kanu aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bekanut- machung des FJahresabschlusses zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist und scitdem sechs Mo- nate verstrichen sind. Wegen seines Juhalts ist ein Jahres- abschluß ebenso wie ein Hauptversammlungsbeschluß nur dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der A.-G. unvereinbar ist oder durch seinen Jnhalt Vorschriften verleßt, die aus- \chliezlih odex überwiegend zum Schuße der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im vffentlichen Futeresse gegeben sind oder wenn er durch seinen Fnhalt gegen die guten Sitten verstößt. Eine Heilung der Atichtigkeit sieht der Entwurf bei diefen inhaltlichen Verstößen sowie beim Fehlen einer Abschluß- prüsung nicht vor. Für die Klage auf Fèststellung der Nichtig- keit eines vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats fest- gestellten Fahresabschlusses gegen die Gesellschaft finden die für die Klage auf Fesistellung der Nichtigkeit eines Havpt- versammlung5beschlusses nah § 201 geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Aer Seil Auslösung und Nichtigkeit der Geselischaft E Ana S 208 2159)

Die bewährten Vorschriften des geltenden Rechts über die Auflösung konnten im wesentlichen übernommen werden. Die vorgenommenen Aenderungen sind nur geringfügig, oft rein fprachlichex Art.

Das Verbot der Einmanugesellschaft, das vielfah ge- fordert worden ist, spricht der Entwurf nicht aus. Auf den ersten Bli erscheint es allerdings nicht gerechtfertigt, daß eine Einzelperson nicht das Vermögensrisiko für ihre Ge- schäfte im vollen Umfange zu übernehmen braucht, sondern ich durch Beschaffung aller Aktien einer Gesellschaft die be- schränkte Haftung mit deren Vermögen sichern kann. Es scheint das dem Grundsaß der Beseitigung der Anonymität in der Wirtschaft und der Herausstellung der Verautivortung, wie sie mit Recht gefordert wird, zu widersprehen. Dems- gegenüber muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß es TFâlle gibt, in denen eine folche Beschränkung der Haftung wirtschaftlih vertretbar erscheint. Außerdem sind die Miß- bräuche, aus denen heraus hauptsächlich das Verbot der Ein- manngesellschaft gefordert wird, überwiegend bei kleinen Gesellschaften, meist bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung, vorgekommen. Dadurch, daß der Entwurf das Grund- kavital auf 500 000 RM erhoht, dürsten für Aktiengesell- schaften die Gefahren der Einmanngesellschaft erheblich ein- geschränkt sein.

Zu § 211 des Entwurfs war angeregt worden, auf den JFahresabschluß einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft die allgemeinen Vorschriften Über die Fahresbilanz anzu- wenden, mindestens aber ihn der Pflihtprüfung zu unter- werfen. Die Vorschriften Über die Wertansäße und die Gliederung der Jahresbilanz passen aber sachlich nicht für eine Abwiccklungosbilanz. Die Prüfung der Bilanz macht außerdem der Gesellschaft nur Kosten, die in keinem Verhält- nis zu dem Erfolg der Pflichtpxrüfung stehen. Der Entwurf hat deshalb grundsäßlih von der Uebernahme der Vor- schriften abgesehen. Da es aber Fälle gibt, in denen eine Pflichtprüfung troßdem angezeigt erscheint, z. B. bei Sied- lungsgesellschaften, die sofort nach Erwerb des Siedlungs- geländes in Abiviklung gehen und exst in der Abwicklung ihr eigentliches Gewerbe, die Veräußerung des Siedlungs- geländes, betreiben, ist dem Gericht die Befugnis gegeben worden, aus wichtigem Grund die Prüfung des Fahresab- \chlusses anzuordnen (8 211 Abs. 3). Mit dieser elastischen Negelung dürfte dem jeweiligen tatsächlihen Bedürfnis am besten gerecht zu werden sein.

Nach dem Schluß der Abwicklung ist nach geltenden Necht von den Abwictklern das „Erlöschen der Firma“ zum Register anzumelden (2 302 Abs. 1 HGB.). Diese Vorschrift hat zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, da aus ihr nicht ersichtlich war, welche Bedeutung das Erlöschen der Firma für den Bestand der Gesellschaft haben sollte und was mit den übrigen Eintragungen zu geschehen hatte. Dex Entiourf hat deshalb diese Bestimmung nicht übernommen, sondern in § 214 Abs. 1 bestimmt, daß die Abwickler den Schluß der Abwicklung anzumelden haben, daß der Schluß der Abwik- lung einzutragen und die Gesellschaft zu löschen ist. Mit der Löschung beendet die Gesellschaft das Stadium dex Auflösung und verschwindet aus dem Rechtsleben. Fedoch kommt der Löschung der Gesellschaft insofern keine rechtsvernihtende Be- deutung zu, als die Gesellschaft troy der Löschung Trägerin etwa noch vorhandenen Vermögens bleibt und als nötigen- as weitere Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen werden önnen.

8 215 paßt die Fortseßung einer aufgelösten Gesellschaft dem durch Rechtslehre und Rechtsprehung geschaffenen neuen Rechtszustand (vgl. namentlich RG. 118 S. 337) an. Eine aufgelöste Gesellschaft kann nunmehr mit Dreiviertelkapital- mehrheit ihre Fortseßung beschließen. Vorausseßung ist je- doch, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aftionâre begonnen ist. An diesem Erfordernis muß im Interesse der Sicherheit von Gläubigern und Aktionären fest- gehalten werden. Es kann nicht genügen, daß das bereits ver- teilte Vermögen wieder zurückgegeben werden kann. Bei der Anmeldung ist nachzuweisen, daß noch nicht mit der Vertei- lung des Vermögens unter die Aktionäre, begonnen ist. Zuc Sicherung von Gläubigern und Aktionären sind falshe An- gaben bei der Führung des Nachweises unter Strafe gestellt (F 295 Abs. 1 Nr. 5). Mit der Eintragung des Fortseßungs- beschlusses verwandelt sich die aufgelöste Gesellschaft zurü in eine werbende.

2, Nichtigkeit (§8 216—218)

Bei den Vorschriften über die Nichtigkeit der Aktiengesell- haft gehört es im geltenden Recht zu den umstrittensten Fragen, ob die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im § 309 HGB. eine erschöpfende ist oder ob es daneben noch andere Nichtigkeitsgründe gibt. Der Entwurf klärt diese Frage im Einklang mit der Rechtsprehung des Reichsgerichts (RG. 114 S. 77; 121 S. 82) dahin, daß die Klage auf Nichtig- erklärung nur auf die im § 216 aufgeführten Gründe gestüßt werden kaun. Zu einer Vermehrung der Nichtigkeitsgründe liegt kein begründeter Aulaß vor.

Jm Juteresse der Verkehrssicherheit hat es. der Entwurf weiter für geboten erachtet, die Geltendmachung der Nichtig- keit sowohl prozessual zu beschränken als auch zeitlih zu be- grenzen. Nach § 216 Abs. 2 kann nunmehr die Klage auf Nichtigerklärung bei einem heilbaren Mangel erst erhoben werden, nachdem die Gesellschaft aufgefordert worden ist, den Mangel zu beseitigen und sie dieser Aufforderung nicht nach- gekommen ist. Nach Abs. 3 muß die Klage binnen fünf zahren nach der Eintragung erhoben werden. Nach dieser Frist kann die Gesellschaft nur noch auf Grund des § 144 Abs. 1 FGG. durch den Registerrichter gelöscht werden. Jm übrigen ist die Klage auf Nichtigerklärung weitgehend pro- zessual in Uebereinstimmung mit der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse gebracht worden 216 Abs. 4).

Zweites Buch

Kommanditgesellschaft auf Aktien (§8 219—232)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien is in der twirt- schaftlichen Bedeutung hinter dex Aktiengesellschaft zurückge- blieben, da ihre Gesellschaftsform seltener benußt wird. Dieser Grund zwingt jedoch nicht zu einer Beseitigung dieser Gesellschaftsform. Denn gerade bei der Kommanditgesellschaft auf Attien is bereits nah geltendem Recht die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter stärker als die des Vor- stands einer Aktiengesellschaft ausgestaltet. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben das Recht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft; sie sind aber ferner auch persoulich den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt ver- antwortlich. Dem Bedürfnis nah einex selbständig das Unternehmen führenden und verantwortlichen Persönlichkeit ist daher in noh größerem Maße bei der Kommanditgesell- schaft auf Aktien als bei der Aktiengesellshaft Rechnung ge- tragen, da die personlich haftenden Gesellschafter mit threr ganzen Person und ihrem ganzen Vermögen an das Unter- nehmen gefkettet sind. Es ist daher möglich, daß die Gesell- shaftsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Zukunst wieder häufiger gewählt wird. Aus diesem Grunde hält der Entwurf an der Beibehaltung der Kommanditgesellschaft auf Aktien fest.

Die Vorschriften des Entwurfs über die Kommanditge- sellschaft auf Aktien (§S 219—232) entsprechen grundsäzßlich dem geltenden Recht. Jm einzelnen ergeben sich aus der Aenderung der Vorsehriften über die Aktiengesellschaften zwangsläusfig einige Aenderungen odex Angleichungen für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Fnhaltilich neu ist allein § 227 Abs. 1. Nach geltendem Recht (8 327 HGB.) haben die persönlih haftenden Gesell- schafter, auch wenn sie Aktien haben, kein Stimmrecht. Für eine derartige Beschränkung der Rechte der persönlich haf- tenden Gesellschafter ist indessen kein hinreichender Grund vor- handen, zumal sich daraus Mehrheitsverhältnisse ergeben können, die der wirklichen Aktienverteilung nicht entsprechen. Dagegen ist allerdings in manchen Fällen ein Aus\{chluß des Stimmrechts der persönlich haftenden Gesellschafter für ihre Aktien angebracht; so vor allem, wenn es sich um die Wahl oder Abberufung des Aufsichtsrats handelt. Denn der Aufsichtsrat ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der- jenige Verwaltungsträger, der berufen ist, die Rechte der Aktionäre gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern zu vertreten. Es erscheint ferner nicht angezeigt, den persön- lich haftenden Gesellschaftern ein Stimmrecht bei ihrer und dex Entlastung des Aufsichtsrats sowie bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ersatansprüchen oder dem Verzicht auf diese zu gewähren.

Nach § 228 ist für die Feststellung des {Fahresabschlusses allein die Hauptversammlung zuständig. Eine Feststellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter unter Billigung des Aufsichtsrats ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht vorgesehen. p

Veberx “die Möglichkeit der Umwandlung einer Aktien- gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesell- schaft sowie über die Verschmelzung diesex Gesellschaften untereinander vgl. §8§ 248, 257—262.

Drittes Vuch

Verschmelzung. Vermögensübertragung Umwandlung A. Verschmelzung (§§ 233—252)

Die Regelung der Verschmelzung im geltenden Recht hat sih als unzureichend herausgestellt. Einmal trug sie durch ihre enge Begrenzung auf Aktiengesellschaften untereinander den Erfordernissen der Wirtschaft nicht genügend Rechnung. Es ergab sich deshalb die Noiwendigkeit, auch die Verschmelzung von Gesellschaften mit anderen Nechtsformen mit einex Aktien- gesellschaft oder einex Kommanditgesellschaft auf Aklien zu ex-

möglichen. Außerdem stand das Verbot der Vermögensverceini=- gung der verschmolzenen Gesellschaften vor Ablauf des Sperr- jahres 306 Abs. 4, § 301 HGV.) einer wirklichen Verschmels zung der Gesellschaften, die allein erst ein gedeil liches Arbeiten auf der (Grundlage der Verschmelzung ermöglichte, entgegen. Dex Entwurf unterzieht daher das Recht dex Verschmelzung einer grundlegenden Neuordnung. Mit Rücfsicht auf die Aus= dehnung der Rechtseinrichtung auch auf andere Gesellschaften als Aktiengesellschaften war es erforderlich, die Verschmelzung zusammen mit der Vermögensübertragung, der Gewinn- gemeinschaft und der Umwandlung in einem besonderen Dritten Buch nach den allgemeinen Vorschriften übex Aftien=- gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aftien zu regeln.

Im ersten Abschnitt ist die Vershmelzung von Aktien- gesellschaften in allen ihren Einzelheiten behandelt. Die fol- genden drei Abschnitte, die die Verschmelzung von Kom= manditgesellschaft auf Aktien und Aktiengesellslaft und von Kommanditgesellschaften auf Aktien untereinander, die Ver= s{chmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft oder einex Kommanditgesellschaft auf Aktien und s{hließlich die Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Komnmandit- gesellschaft auf Aktien betreffen, nehmen im wesentlichen auf den ersten Abschnitt Bezug und bringen nur die für den Sondexrfall nötigen Abweichungen.

1. Vershmelzung von Aktiengesellschaften

S 233 bringt als Grundlage der gesamten Neuordnung die geseßliche Bestimmung des Wesens der Verschmelzung. Im geltenden Recht wurde zwischen derx eigentlichen „Fusion“ und der sogenaunten „uneigentlichen Fusion“ unterschieden. Außerdem bestand Streit darüber, ob eine Fusion auch allein gegen Barzahlung durch die übernehmende Gesellschaft er- folgen könne. Der Entwurf bezeichnet als Verschmelzung nur die eigentliche Fusion, d. h. die Vereinigung von Aftien=- gesellschaften unter Ausschluß der Abwicklung. Die sogenannte „Uneigeutliche Fusion“, die Fusion mit Abwicklung, ist in Wahrheit eine Vermégensübertragung und deshalb von dem Entiourf auch untex diesem Abschnitt behandelt worden. Eine Verschmelzung liegt ferner nux dann vor, wenn die Gegen=- leistung der übernehmenden Gesellschaft in Gewährung von Aktien besteht. Dex Entwurf folgt damit der herrschenden Lehre, die von jeher die Gewahrung von Aktien als Wesens=- erfordernis der Verschmelzung ansah. Nur in dem beschräukten Umfang des 8 238 Abs. 2 dürfen zu den Aktien bare Zuzah- lungen, in dex Hauptsache zum Ausgleich von Spibßenbeträgen, geleistet werden.

Um allen Einzelfällen des Lebens gereht zu werden, namentlih um den of müßigen Streit gleichwertiger Gesell= schaften, welche Gesellschaft die übernehmende und welche die ÜWbertragende sein soll, zu vermeiden, kann die Verschmelzung auf doppelte Weise erfolgen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das Vermögen dex übertragenden Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über, die über=- tragende Gesellschaft erlischt. Bei der Verschmelzung durch Neubildung wird eine neue Gesellscaft gebildet, auf die das Vermögen jeder dexr sih vereinigenden Gesellschaften als Ganzes übergeht.

a) Verschmelzung durch Aufnahme

8 234 bestimmt, daß die Verschmelzung nur zulässig ist, wenn jede der sich vereinigenden Gesellschaften sie beschließt, ausgenommen die Uebernahme einer kleineren Gesellschaft, bei der es des Beschlusses der übernehmenden Gesellschaft nicht bedarf. Dex Entwurf weicht damit von dem geltenden Recht ab, das nur den Beschluß der übertagenden Gesellschaft vor=- sieht 303 HGB.). Da die Verschmelzung aber auch geeignet ist, die Lage der Aktionare der Übernehmenden Gesellschaft günstig oder ungünstig zu beeinflussen, is es gerechtfertigt, daß auch sie Gelegenheit haben, zu der Verschmelzung Stel- lung zu nehmen.

Da Verschmelzungen oft die Folge von Juteresseugenein=- \chaftsverträgen sind und bereits bei Abschiluß dieser Verträge als Endentwicklung in Aussicht genommen werden, wax es geboten, den Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, entgegen der Vorschrift des § 310 BGB. Vexrschmelzungsverträge mit Wirkung auf einen künftigen Zeitpunkt oder ein künftiges Ereignis abzuschließen. Dem dient § 235. Um eine zeitlich unbegrenzte Bindung dex Gesellschaften, die mit Rücksicht auf die nicht voraussehbare wirtschaftliche Entwicklung unerträg- [ih wäre, zu verhindern, ist jeder Gesellschaft ein Kündigungs recht nah Ablauf von 10 Jahren gegeben 235 Abs. 2). Durch Abs. 3 wird lediglich fklarstellend betont, daß während der Vertragsdauer keine Gesellschaft einseitig die Aufhebung des bedingten odex befristeten Verschmelzungsverirags be= schließen fann.

Die Verschmelzung wird in allex Regel in der Weise ges aa daß die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung

x Verschmelzung ihr Grundkapital erhöht. Die Erhöhung des Grundkapitals unterliegt nicht wie die Gründung einer besonderen Prüfung durch unabhängige Prüfer. Es besteht infolgedessen die Gefahr, daß die Verschmelzung dazu benußt

wird, um die Vorschriften über die Nachgründung (§8 45) zu

umgehen, Diesem Mißbrauch soll § 236 vorbeugen. Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten 2 Fahren seit Ein tragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handels register geschllossen, N ist nah den Vorschriften über die Nach gründung zu verfahren.

Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grund=- kapital erhöht, so ergibt sich aus dem besonderen Zweck der Kapitalerhöhung die Verwendung der neuen Aktien. Z 237 paßt deshallb die Vorschriften über die Kapitalerhöhung diesenr besonderen Verwendungszweck an, namentlich durch Ausschluß der Bestimmungen über die Volleinzahlung der bisher aus gegebenen Aktien, über die Zeichnung der neuen Aktien und Über das Bezugsrecht.

Eine bedeutsame Neuerung des Verschmelzungsrechts enthält § 239 Abs. 3 in Vexbindung mit § 242. Wenn es iw der Praxis auch üblich war, der Verschmelzung eine Schluß- bilanz der übertragenden Gesellschaft zugrunde zu legen, so! war das geseßlich nicht vorgeschrieben. Aus dem ‘Fehlen einer solchen Bilanz ergaben sih gewisse Schwierigkeiten für die Rechnungslegung. Es wird deshalb nunmehr die Aufstellung einer Schllußbilanz geseßlich vorgeschrieben. Um den Gesell= schaften besondere Kosten zu ersparen, ist davon C a worden, eine Schssußbilanz auf den Tag dexr Verschmelzung odex dex Beschlußfassung über die Verschmelzung zu fordern. Es genügt vielmehr cine Vilanz, die höchstens 6 Monate vor

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Zweite Veilage zum Neichs- unv Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937. S. 3

der Anmeldung der Verschmelzung liegt. Zugleich ist durch 8 242 Abs. 1 vorgeschrieben, daß die Werte der Schlußbilanz für den Jahresabschluß dexr übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten. Damit wird eine willkürliche Bewertung der Ver- mögensgegenstände der übertragenden Gesellschaft durch die übernehmende verhindert und die Einheitlichkeit der Be- wertung dieser Vermögensgegenstände gewahrt. § 242 Abs. 2 gestattet der übernehmenden Gesellschaft, wenn die von ihr gemachte Gegenleistung höhex als die in der Schlußbilanz angeseßten Werte dex übernommenen Vermögensgegenstände ist, den Unterschied durxh einen Gegenposten entsprechend deni Ansaß des Geschästswerts 133 Nx. 5) auszugleihen. Der Aktivposten ist durch jährliche Abschreibungen zu tilgen.

8 240 behandelt die mit derx Eintragung der Verschmel- zung zusammenhängenden Fragen. Schon für das geltende Recht wird die Auffassung vertreten, daß die Verschmelzung, wenn zu ihrer Durchführung eine Kapitalerhöhung erforder- lih ist, erst dann wirksam werden kann, wenn die Durch- führung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden is. Dementsprechend verbietet Absay 1 die Ein- tragung der Verschmelzung vor der Eintragung der Durch- führung der Kapitalerhöhung. Absatz 2 dient dem Schuß der Aktionare der übertragenden Gesellschaft. Ein Treuhänder ist für die Entgegennahme der Aftien zu bestellen. Erst wenn dieser anzeigt, daß er im Besiß der Aktien ist, kann die Ein- tragung der Verschmelzung erfolgen. Die Verschmelzung ist vollzogen mit ihrer Eintragung in das Register der über- trageuden Gesellschaft (Abs. 3). Da fsich eine einmal voll- zorene Verschmelzung nux sehr schwer rückgängig machen läßt, soll sie niht wegen eines geringfügigen Formmangels des Verschmelzungs8vertrags wiedex beseitigt werden müssen. Die Eintragung heilt daher den Mangel der fehlenden Beurkundung des Vertrags (Abs. 5). Durch die Verschmelzung geht das Vermögen der übertvagenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Fn der Praxis hat sich gezeigt, daß sih aus dem Zusammentreffen dex von beiden Gesellschaften abgeschlossenen Verträge für die übernehmende Gesellschaft Verpflichtungen auf Lieferung oder Abnahme ergeben können, die unvereinbar sind oder deren Erfüllung für die übernebmende Gesellschaft im Rahmen ihrer Broduftion {wer unbillig sein würde. Nach einem Vor- schlage der Akademie ist deshalb bestimmt, daß unter den Be- teiligten eine Ausgleichung ihrex Vertragsrechte und Pflichten zu erfolgen hat (Abs. 3 Say 2).

Das geltende Recht sieht bei der Verschmelzung durch die getrennte Verwaltung des übernommenen Gesellschaftsver- mögens, solange das Sperrjahr läuft, einen sehr weitgehen- den Gläubigerschuß vor. Das hatte zur Folge, daß entweder wegen der Unmöglicl keit, allen Gläubigern, auch denen, die sih nicht gemeldet hatten, Sicherheit zu leisten, die Ver- \ckmelzung überhaupt unterblieb odex sich die übernehmende Gesellschaft über die getrennte Verwaltung, die praktisch nicht durchführbar war, hinwegseßte. Da dieser Gläubigershuß sachlich weit über das Ziel hinausschießt und den Gläubigern einen Schuß bietet, dex wirtschastlih nicht nötig ist, erschien es geboten, eine einshneidende Aenderung zu treffen. Fm Einklang mit dem Glaäubigerschuß bei der ordentlichen Kapitalherabseßung 178 Abs. 1) haben nux die Gläubiger ein Recht auf Sicherheitsleistung, die sich auf die Auf- forderung in der Bekanntmachung der Verschmelzung zum wee der Sicherheitsleistung melden 241 Abs. 1). Gläubigern, die ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einer staatlich überwahten Deckungsmafse haben und damit gesichert sind, ist das Recht auf Sicherheitsleistung versagt 241 Abs. 2). Die getrennte Verwaltung des übernommenen Vermögens ist als der Verschmelzung hinderlich beseitigt.

Um die übertragende Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger vor einem bei der Verschmelzung enistehenden

Schaden weitgchend zu {üben, ist ein besonderer Schaden-

ersaßanspruch gegen die Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft eingeführt worden. Für diesen Anspruch und alle sonstigen sich aus der Verschmelzung ergebenden Ausprüche für und gegen die übertragende Gesellschaft gilt diese alls fort- bestehend 243). Um die Vielheit von Prozessen zu ver- meiden, faun die gesamten Ansprüche der verschiedenen Ge- \chädigten nux ein besonderer, vom Gericht bestellter Ver- treter geltend machen. JFhm obliegt auch die Verteilung des erzielten Erlöses 244). Die Schadensersaßpflicht der Ver- waltunasträger der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen 245).

Mit dex Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Gesellschaft ist diese exloshen. Fn Rechts- lehre und Praxis hatten sich dadurch Zweifel exgeben, gegen wen die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses dex Über- tragenden Gesellschaft zu richten ist, ob vielleicht wegen Weg- fall des Anfechtungsgegners die Anfechtung überhaupt aus- geschlossen ist. Dex Entwurf stellt diesen Zweifel dahin klar, daß die Anfechtung gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten i}t 246).

b) Verschmelzung durch Neubildung Die Verschmelzung durch Neubildung ist im wesent-

lichen der Verschmelzung durch Aufnahme unter Verweisung auf diese nachgebildet 247). Auch hier ist davon Abstand genommen tworden, die Bildung dex neuen Gesellschaft durch Einführung aller

Gründungsvorschriften, namentlich duxch Anorduung einer Gründungsprüfung, zu erschweren oder dexr Gesellschaft erheb- liche Kosten zu machen. Andererseits exschien eine ähnliche Gestaltung wie in § 236 nicht ausreichend. Es mußte vielmehr vermieden werden, daß zwei neugegründete Gesellschaften un- mittelbar nach dexr Gründung sich duxh Bildung einer neuen Gesellschaft verschmelzen und dabei unerwünschte Verschleierun- gen exfolgen, namentlich daß unter Umgehung der Vorschriften Über die Nachgründung eine versteckte Nachgründung durch die Neubildung vorgenommen wird. Die Verschmelzung durch Neubildung ist deshalb erst dann zulässig, wenn jede dex sich vereinigenden Gesellschaften mindestens 2 Fahre im Handels- register eingetragen war 247 Abs. 2).

2, Verschmelzung von Kommanditgesell- schaften auf Aktien und von einex Koms- manditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft 248) Diese Arten dex Verschmelzung sind durch allgemeine Ver- weisung auf die Vorschriften übex die Verschmelzung von Aküengesellschasten geregelt,

3. Verschmelzung einer Gesellschaft mit

bel chraunlter Hastung mit einex Altieun-

acfell\ Gt pdeL- ciner Kommandtit- gesellshaft auf Aktien (§8 249, 250)

Auch hier konnten im wesentlichen die Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung finden. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einér Gründungs- prüfung nicht bedarf, ist, um Mißbräuche zu vermeiden, ent- sprechend der Verschmelzung durch Neubildung die Verschmel- zung nur zulässig, wenn die Aktiengesellschaft mindestens zwei Jahre im Handelsregister eingetragen ist 249 Abs. 4).

4 Vexshmelzüung einex. bexgrechGtlichen

GewerlshaäftmiteinerAktiengesellschaft

e E Sea Au Aklttien( 88 251, 252)

__ Für diese in den bisherigen Entwürfen zum Aktienrecht niht vorgesehene Verschmelzungsart hat sich ein Bedürfnis gezeigt. Sie konnte gleichfalls im wesentlichen durxh Ver- weisung auf die Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geregelt werden. Einer besonderen Frist für das Bestehen der zu übernehmenden Aktiengesellschaft be- durfte es nicht. Der nötige Schutz ist dadurch gegeben, daß der Verschmelzungsbeschluß der bergrechtlihen Gewerkschaft der Bestätigung durch die Bergbehörde bedarf. Damit kann diese die nötigen Vorkehrungsmaßnahmen gegen Mißbräuche bei der Verschmelzung ergreifen.

B. Vermögensüberiragung. Gewinngemeinschast (§8 253 bis 256)

1. Vermögens8übertragung

Als ersten Fall der Vermögensübertragung führt der Ent- ivurf die sogenaunte Verstaatlichung auf 253). Da sie unter Ausschluß der Abwicklung erfolgt, bedurfte es einex besonderen Regelung nicht, sondern es konnte auf die im einzelnen anwend- baren Vorschriften über die Verschmelzung verwiesen werden.

Neues Recht enthält § 254; er gestattet die Uebertragung des Vermögens einer Versicherungsaktiengesellschaft auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unter Ausschluß der Abwicklung und unter Anwendung der wesentlichsten Bestim- mungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften.

Die sogenannte „uneigentliche Fusion“, die Vermögens8- übertragung mit Abwicklung, hat in § 255 eine neue Regelung gefunden. § 255 umfaßt alle übrigen Fälle der Uebertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellshaft oder einer Kom- manditgesellschaft auf Aktien. Seine bedeutjamste Abweichung vom geltenden Recht liegt darin, daß fortan der Beschluß der Hauptversammlung nicht mehr notwendig die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. (So §- 303 Abs. 2 HGB.) Grund dieser Regelung ist das wirtschaftlich verständlihe Bestreben, eine einmal erfolgte Zusammenfassung von Kapital der Wirt- schaft zu erhalten und nicht ohne zwingenden Grund auf- zulösen. Es ist das derselbe Gedanke, aus dem heraus die Fortseßung einer aufgelösten Gesellschaft von ihren durch S 307 HGB. gezogenen engen Fesseln befreit worden ist 215). Die Vermögensübertragung hat nunmehr die Auflösung nur noch zur Folge, wenn die Auflösung ausdrücklih von dex Ge- sellschaft gleichzeitig oder nachträglich beschlossen wird.

2 Gewinngemeinschaft

Jn den Kreis der Verschmelzung und der Vermögen83- übertragung gehören auch die Gewinngemeinschaft sowie Ver- träge, durch die eine Aktiengesellschaft einem anderen den Be- trieb ihres Unternehmens verpachtet oder sonst überläßt oder in denen sie sich verpflichtet, das Unternehmen für seine Rechnung zu führen. Diese Verträge bilden oft nur die Vorstufe zur Verschmelzung oder Vermoögensübertragung. Es ist auch vor- gekommen, daß sie den Ersaß für eine in der Hauptversamnm- lung nicht durhseßbare Verschmelzung abgegeben haben. Fm «xuteresse der freien Aktionäre, die sih von der wirtschaftlichen Konzentration nichts versprechen, andererseits ihr Unternehmen auf diese Weise einem Dritten ausgeliefert schen, war es geboten, diese Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit einer Gesellschaft ershwerten Erfordernissen zu unterwerfen. Es ist daher für diese Verträge ein Hauptversammlungsbeschluß, der der Dreiviertelkapitalmehrheit bedarf, vorgeschrieben 256). Damit stehen diese Verträge auf der gleichen Stufe mit dex Verschmelzung und Vermögensübertragung. Den wirt- schaftlichen Bedürfnissen für eine erleihterte Gewinngemein- schaft im Einzelfall ist daduxch genügend Rechnung getragen, daß eine Gewinngemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung erst dann gegeben ist, wenn eine Aktiengesellschaft mehr als drei Viertel ihres gesamten Gewinns auf Grund eines oder mehrerer Verträge abzuführen hat.

C, Umwandlung (§8 257 bis 287)

Das geltende Recht kennt nur eine begrenzte Zahl von Fallen der Umivandlung eines Unternehmens aus einer Gesell- schaftsform in die andere unter Wahrung derx Jdentität der Gesellschaft. Ursprünglich gab es überhaupt nur einen Fall, den der Umwandlung einex Kommanditgesellschaft auf Aktien- in eine Aktiengesellschaft (§§ 332 bis 334 HGB.). Ferner konnte eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschast mit beschränkter Haftung durh Auflösung der Aktiengesellschaft und Neu- gründung einex Gesellschaft mit beschränkter Haftung in er- leichterter Form zwax nicht umgewandelt, aber umgegründet wverden (8§ 80, 81 GmbHGes.). Durch das Umwandlungsgeseßz vom 5. 7. 1934 besteht jeßt weiter die Möglichkeit, Kapital- gesellschaften in eine Pexrsonengesellschaft odex in ein Einzel- unternehmen umzuwandeln. Die wirtschaftlihe Entwicklung hat gezeigt, daß ein weit größeres Bedürfnis nah Umivand- lungsformen besteht, als früher angenommen wurde. Abge- sehen von den durch das Umwandlungsgeseß geschaffenen Um- wandlungsmöglichkeiten, die nur für einen bestimmten Kreis von Gesellschaften in Frage kommen, muß auch die Möglichkeit eröffnet werden, eine Kapitalgesellschaft in eine solche mit anderer Rechtsform umzuwandeln, wenn das Kleid, das sich die Kapitalgesellschaft zunächst gegeben hatte, für sie zu klein oder zu groß geworden ist, Dex Entwurf sicht deshalb in weitem Umfang Umivandlungsmöglichkeiten vor. Es können sich sämtliche Kapitalgesellschaften, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung untereinander, je nah dem praktischen Be- düxrfnis des Einzelfalls, umwandeln. Außerdem ist noch die Umivandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft in eine Aktien- E oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vor- gesehen.

Die Umivandlung geschieht in jedem Fall unter Wahrung der Personengleichheit; nux die Rechtsform der Geselischaft ändert sich. Eine Auflösung und Neugründung findet nicht statt. Nur eine solche Gestaltung genügt dem wirtschaftlichen Bedürfnis und vermeidet die bisher jeder „Umwandlung“ ent- gegenstehenden, oft unüberwindlihen Schwierigkeiten und Kosten. Durch diese Art der Umwandlung werden auch die beteiligten Gesellschafter grundsäßlih nicht benachteiligt. Es bleibt das Vermögen, an dem sie beteiligt waren, erhalten, so daß es einer besonderen Sicherung der Gesellschafter nicht bedarf. Eine Ausnahme bietet allein die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einex Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beshränkter Haftung. Hier kann cine Schädigung der Aktionäre eintreten, gegen die sie durch die Möglichkeit des Ausscheidens gesichert werden müssen.

anla eiter Aftietge elo a it ieine Kommanditge{ell[Gaftauf Aktien (S8 257 bis 259)

Die Umivandlung geschieht durch Saßungsänderung. Der Gesellschaft muß mindestens ein persönlich haftender Gesell- schafter beitreten, der den Gläubigern von der Eintragung der Umiwvandlung ab auch für die bereits bestehenden Verbindlich- keiten unbeschränkt haftet. Für diese Umwandlung gelten die Vorschriften über die Gründungsprüfung finngemäß, wobei der persönlich haftende Gesellschafter die Sielle der Gründer ciu- nimmt.

Die Bedenken, die gegen diese Tmwandlungsform wegen einer angeblichen Entrechtung der Aktionäre erhoben worden sind, glaubt der Entwurf nicht teilen zu können. Mögen sie M das geltende Recht eine gewisse Berechtigung gehabt haben, o können sie jeßt nicht mehx anerkannt werden, nahdem die Stellung des Vorstands in der Geschäftsführung eine ziemlich unabhängige geworden ist und damit sich die früher bestehenden Unterschiede zwischen ihm und dem persönlich haftenden Gesell- schafter erheblich verwisht haben.

2 UmwandlungeinerKommanditgesellschaft e O ee N Ee C Qa f (88 260 bis 262)

Die Regelung des Entwurfs entspriht im wesentlichen dem geltenden Recht, jedoch ist von einer Sicherung der Gläu- biger, wie sie § 334 HGB. vorsieht, als überflüssig Abstand genommen worden. Fn der Aktiengesellschaft bleibt den Gläu- bigern der Kommanditgesellschaft auf Aktien die bisherige Haftungsgrundlage erhalten, außerdem haften ihnen die per- sönlich haftenden Gesellschafter zunächst weiter. Jhre Rechts=- stellung erfährt daher keine durchgreifende Verschlechterung, die ihre Sicherung erfordert.

o Uan G eier Att t ge eTTOaE En ce Gee a E E Bean Le Qa (SS 263 bis 268)

Die Umwvandlung geschieht gleichfalls auf Grund eines Hauptversamm!lungsbeschlusses, der die neue Firma und die

zur Durchführung nötigen Saßungsänderungen enthalten muß und nur mit Dreiviertelkapitalmehrheit gefaßt werden kanu (G 256 Ab L Dis S).

Ein Schutz der bisherigen Aktionäre ist in zweifacher Weise vorgesehen. Einmal kann niemand in seinem Beteiligungsver- hältnis an dex Gesellschaft durch eine anderweite Festsezung des Nennbetrags der Geschäftsanteile geschmälert werden. Eine eFestseßung, die ihn hindern würde, sih dem Gesamtuennbetrag seiner Aktien entsprechend an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beteiligen, bedarf seiner Zustimmung (Y 263 Abs. 4). Damit ist er gegen einen Substanzverlust durch die Unwwand- lung gesichert. Außerdem eröffnet ihm der Entwurf die Mög- lichkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn ex der Umivandlung in der Niederschrift wider- sprochen hat. Kein Aktionär soll gezwungen sein, die bessere Aktionäreigen schaft gegen die Stellung eines nicht so ge- sicherten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzutauschen. Der widersprechende Gesellschafter kann der Gesellschaft mit beschränktex Haftung seinen Ge- schäftsanteil zur Verfügung stellen; diese hat ihn für seine Rechnung zu verkaufen 268).

Da die Haftungsgrundlage der Gesellschaft mit bes schränkter Haftung nicht eine so feste ist wie bei der Aftien- gesellschaft, mußte ferner eine Schuzbestimmung für die Gläubiger gegen die ihnen drohenden Gefahren der Um- wandlung eingeführt werden. Fn § 267 ist deshalb das Recht der Gläubiger auf Sicherheitsleistung entsprechend den Gläubigerschußbestimmungen bei der ordeutlichen Kapital- herabsezung und der Verschmelzung vorgesehen worden.

4 Umar dlina ciner Gesell Wat mil bes Gan ter Sar l eine At Ege \chaft (§8 269 bis 277)

Waren bereits bei der Umwandlung einex Aktiengesell- chaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Hastung besondere Schußtvorschriften für die Aktionäre erforderlich, so mußte dieser Schug bei der umgekehrten Umwandlung weitgehend verstärkt werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mehr auf das persönliche Moment abgestellt als die Aktiengesellschaft. Daraus ergibt sih, daß der sonst zur Umwandlung erforder- liche Beschluß mit Dveiviertelmehrheit dann nicht genügen kann, wenn die persönliche Bindung der Gesellschafter anein- ander ihren Ausdruck in einer Beschränkung der Abtretbarkeit der Anteile gefunden hat. * Fn diesem Fall bedarf die Um- wandlung der Zustimmung der Gesellschafter, die sonst ihre Zustimmung. zur Abtretung eines Geschäftsanteils zu geben gehabt hätten 269 Abs. 2). Ferner mußte hier berücfsichtigt werden, daß bei der Aktiengesellschaft nicht alle Neben- [eistungsverpflichtungen zugelassen sind, die das GmbH.-Recht gestattet (vgl. § 50). Soweit daher Nebenleistungsverpflich= tungen bei der Umwandlung nicht aufrechterhalten werden können, war gleichfalls für die Umwandlung die Zustimmung dex betroffenen Gesellschafter zu fordern (§8 269 Ab}. 2 Say 3).

Einen weiteren Schuß für die Gesellschafter bieten die Vorschriften des § 269 Abs. 4 und § 277, die entsprechend dem umgekehrten Umwandlungsfall die Festseßung des Nenns- betrags der Aktien beschränken und ein Ausscheiden wider- sprechender Gesellschafter vorsehen.

Die Gründung einex Gesellschaft mit beschränkter Hafs tung unterliegt nicht einex besonderen Gründungsprüfung, während für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solché vorgesehen ist, Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Um-