1937 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. S. 2

i e ; Nkfeluaug. darüber, ob und unter welchen Vorqgusseßungen der Verwahrex zur Vornahme derartiger Verfügungen und Ver- waltungshandlungen befugt sein soll. Die Regelung dieser 7Frage gehört nicht in ein Geseg über die Verwahrung von Wertpapieren, das eben nur die Verwahrung - regeln soll, sondern muß den Vereinbarungen der Parteien des Vevwah- rungsvertrages überlassen bleiben.

S8. Drittvertwoahrung.

Der § 3 des Entwurfs regelt die Befugnis des Ver- wahrers, die ihm anvertrauten Wertpapiere durch einen anderen Verwahrer verwahren zu lassen, sowie die Grund- säße, unter denen diese Drittverwahrung durchzuführen ist. Wahrend nah § 691 BGB. der Verwahrer im Zweifel nicht berechtigt ist, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen, soll nah dem Entwnrf dem Verwahrer von Wertpapieren diese Befugnis eingeräumt werden, Die Zu- lassung der Drittverwahrung entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Ein solches berechtigtes Bedürfnis für die Zulassung der Drittverwahrung liegt insbesondere dann vor, wenn die Wertpapiere von dem Hinterleger einem Provinzbankier übergeben worden sind und die Wertpapiere von diesem Provinzbankier einem Zentvalbankier zur Dritt- verwahrung übergeben werden. Dies wird insbesondere regel- mäßig dann der Fall sein, wenn die Wertpapiere an dem Borsenplat, an dem der Drittverwahrer seine Niederlassung hat, gehandelt werden. Die Zulassung der Drittverwahrung ist weiterhin erforderlih, um die unnötige Versendung von Wertpapieren von einem Ort an den anderen Ort, die mit erheblichen Mühen, Gefahren und Kosten verbunden ist, zu vermeiden, Ein besonderes Bedürfnis für die Zulassung der Drittverwahrung besteht auch deshalb, weil zahlreiche Provinzbankiers nicht im Besiß geeigneter und den neuesten Anforderungen entprechendex Tresoranlagen sind,

Aus allen diesen Gründen gibt derx Entwurf in § 3 Saß 1 dem Verwahrer die Befugnis, die Wertpapiere einem anderen Vevrwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. Derjenige, dem die Wertpapiere von dem Verwahrer anvertraut werden, muß chenfalls Verwahrer im Sprachgebrauch des Entwurfs (8 1 Abs. 2) sein. Jhm müssen also auch . sonst Wertpapiere im Betriebe seines Handelsgewerbès unverschlossen zur Ver- wahrung anvertraut werden. Durch diese Regelung ist Vor- sorge dafür getroffen worden, daß die Drittverwahrung nur bei bestimmten Stellen durchgeführt werden- darf. Die Dritt- verwahrung soll zulässig sein, ohne daß das Einverständnis des Hinteclegers eingeholt zu werden braucht. Für diese Regelung ift zunächst die Erwägung maßgebend, daß Der Verwahrer für Verschulden des Drittvevwahrer wie. für eigenes Verschulden haftet 3 Abs. 2). Die Notwendigkeit zur Einholung des Einverständnisses des Kunden würde auch leicht zu Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Auswahl des Drittverwahrers führen können, die nah der im Entwurf vorgenommenen Regelung vermieden werden fönnen. Die Belange des Kunden sind dadurch ausreichend gewahrt, daß seine Befugnis, die in Verwahrung gegebenen Wertpapiere jederzeit zurückzufordern, auch nah Einleitung einex Trxrittverwahrung unberührt bleibt (vgl. § 695. BGB.).

Jn- Abs. 1 Saß. 2. bestimmt : der. Eutwurf, ausdrücklich, daß Zweigstellen eines“ Verwahrers sowohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Haupfktstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vorschrift gelten. Für diese Regelung ist die Erwägung maßgebend, daß jonst im Hinblick darauf, daß Zweigstelle und Hauptstelle die gleiche Rechts- persönlichkeit sind, die Zulässigkeit der _Drittverwahrung zwischen Zweigstellen und Hauptstellen in Frage gestellt werden könnte. Auch in diesem Fall ist jedoh die Drittver- wahrung aus den bereits erwähnten Gründen als notwendig zu erachten.

In der Frage, ob die Drittverwahrung unter dem Namen des Zwischenverwahrers oder unter dem Namen des Hinter- legers vorzunehmen ist, hat sich der Entwurf dahin ent- schieden, den Zwishenverwahrer zu ermächtigen, die Dritt- verwahrung unter seinem Namen durchzuführen. Der Ent- wurf sieht also bewußt davon ab, die Drittverwahrung unter dem Namen des Hinterlegers oder nux bei dessen Einver- ständnis unter dem des Zwischenveriwvahrers vornehmen zu lassen. Eine derartige Regelung würde den Geschäftsverkehr beim Drittverwahrer wesentlich ershweren, da dieser dann die Wertpapiere jedes einzelnen Kunden des Zwischenver- wahrers für diesen Kunden selbst unter dem Namen dieses Kunden in Sonderverwahrung nehmen müßte. Vielmehr ist es nach den Erfordernissen der Praxis unumgänglich not- wendig, daß der Drittverwahrer ermächtigt ist, alle ihm von demselben Zwischenverwahrer eingelieferten Wertpapiere einheitlich unter dem Namen des Zivischenverwahrers zu ver- wahren. Die Regelung des 2 4 chüßt den Kunden davor, daß seine Wertpapiere ungerechtfertigt zum Gegenstand eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Forde- rungen, die dem Drittverwahrexr gegen den Zwischenver- wahrer zustehen, gemacht werden. Hinzu tritt die Regelung des 8 14 des Entwurfs. Aus dem Veriwahrungsbuch und dec kaufmännischen Buchführung sowie dem Schriftwechsel beim Zwischenverwahrer muß jederzeit festgestellt werden können, wohin die Wertpapiere des Kunden in Drittverwahrung gegeben worden sind.

8 3 Abs. 2 enthält die bereits erwähnte Regelung, daß der Zwischenverivahrer für ein Verschulden des Drittver- wahrers wie für eigenes Verschulden haftet. Diese Regelung gilt jedoch nux für den Fall, daß Zwischenverwahrer und Drittverwahrer verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind. Fm Verhältnis Zweigstelle zur Haupts\telle besteht die Haftung für das Verschuldèn der anderen Stelle shon nach allge- meinen Grundsäßen, denn in diesem Falle liegt keine Haf- tung für fremdes Verschulden, sondern eine Haftung für eigenes Verschulden vor. Allgemeinen Grundsätzen entspre- chend soll der Zwischenverwahrer befugt sein, durch Vertrag mit dem Hinterleger seine Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers auszuschließen. Selbst bei einem solchen Haftungsausschluß soll der Zwischenverwahrer aber grund- säblich noch für ein Verschulden bei der Auswahl des Dritt- verwahrers haften. Von diesem Grundsay weicht das Gesetz nur insoweit ab, als dann eine Haftung des Zwischenver- wahrers für den Drittverwahrer nicht mehr bestehen soll, wenn der Hinterleger selbst den Zwischenverwahrer ausdrücklich an- gewiesen hat, die Drittverwahrung bei einem bestimmten Ver- wahrer durchzuführen. Diese Ausnahme i\t deshalb gerecht- fertigt, weil alsdann die Auswahl. des Drittverwahrers dem Lwischenverwahter nicht möglich ist, gts

8 4.

Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurück- behaltungsrecht.

Das bisherige Bankdepotgeseß sucht den Hinterleger durch die Regelung der Fremdanzeige in § 8 davor zu schüßen, daß seine Wertpapiere zum Gegenstand eines Pfand- oder Zurük- behaltungsrechtes wegen solcher Forderungen, die dem Zen- tralbankier gegen den Lokalhankier zustehen, gemacht wurden. Gab also ein Lokalbankier ihm anvertraute Wertpapiere zur Drittverwahrung oder aus einem sonstigen Grund an einen Dritten weiter, so mußte er diesem mitteilen, daß es fremde Wertpapiere waren. Dadurch sollte erreicht werden, daß ins- besondere der Zentralbankier an den Wertpapieren grundsätz- lich fein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher For- derungen geltend machen fkfounte, die ihm gegen den Lokal- bankier zustanden. Ein solches Pfandrecht durfte vielmehr nur geltend gemacht werden wegen solcher Forderungen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden waren (8 8 Abs. 2 des bisherigen Geseßes)

Der Entwurf sucht nun diese Regelung dadurch zu ver- bessern, daß er den Kundenschuß gegenüber dem geltenden Recht noch verstärkt. Fm Verkehr von Bark zu Bank sollen danach Pfand- und Zurücbehaltungsrehte an Kunden- papieren nur in ganz beschränktem Umfange geltend gemacht werden können, ohne daß es überhaupt der Erstattung einer Fremdanzeige bedarf. Als einfachsten Weg, um dieses Ziel zu erreichen, sicht der Entwurf vor, daß die von einem Ver- wahrer, der Bank- oder Sparkassengeschäfte im Sinne des Reichsgeseßes Über das Kreditwesen betreibt, einem Dritten anvertrauten Wertpapiere stets als fremde zu gelten haben.

Fm einzelnen führt der § 4 des Entwurfes diesen Grund- gedanken wie folgt durch:

1. Nach Abf. 1 Say 1 gilt dem Dritten, dem die Wert- papiere von dem Veriwvahrer anvertraut werden, stets als bekannt, daß die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehören. Deshalb kann sich der Dritte nicht darauf berufen, daß er den Vertivahrer für den Eigentümer der Wertpapiere gehalten habe. Damit ist insoweit die Anwendung des § 932 BGB. (Schuß des guten Glaubens beim Eigentumserwerh vom Nichteigentümer) ausgeschlossen.

2. Abs. 1 Sat 2 regelt die Vorausseßungen, unter denen der Dritte ein Pfandrecht oder ein Zucückbehaltungsrecht an den Wertpapieren geltend machen kann. Das Pfandrecht soll aur geltend gemacht werden können wegen solcher Forderun- gen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind, oder wegen solcher «Forderungen, für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen. Zu der ersten Gruppe von Forderungen gehören insbesondere die Forderungen aus solchen Geschäften, die diese Wertpapiere unmittelbar be- treffen; danach könnte etwa ein Pfandrecht oder ein Zurück- behaltungsreht wegen der Kosten und Auslagen des Dritt- verwahrers bei der Verwahrung dieser Wertpapiere geltend gemacht werden. Zur zweiten Gruppe gehören alle Forde- rungen, für die die Wertpapiere nach dem einzelnen, über sie zwischen dem Verivahrex und dem Dritten vorgenommenen Seschäflen haften sollen. Dieser Grundsay wirkt sich in dem wichtigsten Fall der rechtsgeschäftlichen Verpfändung der Wert- papiere nach § 12 des Entwurfes wie folgt aus: bei der regel- mäßigen Verpfändung 12 Abj..2) kaun cin Pfandrecht nur wegen des Rückkredits, der gem. § 12 Abs. 2 zu berechnen und aufzunehmen ist, geltend gemacht werden. Bei der. beschränkten Verpfändung nach § 12 Abs. 3 kann das Pfandrecht oder das Zurückbehaltungsrecht nur wegen des einzelnen Rückredits geltend gemacht werden. Bei der unbeschränkten Verpfändung nach § 12 Abs. 4 kann das Pfandrecht wegen aller Forderungen, die dem Drittverwahrer gegen den Zwischenverwahrer zustehen, geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs.1 Saß 2 stehen sonah im engen Zusammenhang mit denen des S 12. Unberührt von dieser Regelung bleiben die Grundsäße des § 2966 HGB. Daraus folgt, daß der Hinterleger dann nicht acshüßt ist, wenn der Zwischenverwahrer die Wertpapiere in einem Umfange verpfändet, der ihm nach der Verpfändungs- ermächtigung nicht offensteht. (Der Zwischenverwahrer, der in dieser Weise zum Nachteil seiner Hinterleger verfährt, seßt jedoch sih strafrechtlicher Verfolgung wegen Untreue oder Bepotunterschlagung aus.) Ein vollkommener Schuß des Hinterlegers gegen derartige, deu Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllende Machenschaften ist jedoch durch bürgerlich- rechtliche oder organisatorische Maßnahmen nicht zu erzielen. Um ungetreue Zwischenverwahrer von derartigen Machen- schaften abzuhalten und um weiterhin die Geschäftsbedingungen des Drittverwahrers als Grundlage für die Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten weitgehend einzu- schränken, sieht der Entwurf ausdrücklich vor, daß ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen nur geltend gemacht werden darf, wenn nach dem einzelnen über ste zwischen dem Veriwvahrer und dem Dritten vorgenommenen (eschäft die Wertpapiere für diese. Forderungen haften sollen. Der Zwischenverwwahrer muß also insbesondere in dem ein- zelnen Geschäft erklären, daß und für welche Forderungen die Wertpapiere haften sollen. Durch diese Regelung soll ver- hindert werden, daß der Drittverwahrer auch dann ein Pfand- recht wegen irgendwelcher {Forderungen gegen den Zwischen- verivahrer an den Wertpapieren geltend machen kann, wenn der Zwischenveriwvahrer in dem einzelnen Geschäft die Wert- papiere nicht diesem Pfandrecht unterworfen hat,

2. Die untwwiderlegliche Vermutung nach Abs. 1 Sat 1 kann für den Fall nicht gelten, daß der Verwahrer dem Dritten eigene Bestände einliefert. Für diesen Fall soll die Vermutung durch eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Ver- wahrexrs, ex sei Eigentümer der Wertpapiere, ausgeschlossen werden. Gibt ein Verwahrer eine derartige Erklärung un- richtig ab, so bleiben die allgemeinen Grundsäße über den Schuß des guten Glaubens unberührt. :

3. Der Abs. 3 des § 4 enthält für den Fall, daß ein Ver- wahrer, der nicht Bank- oder Sparkassengeschäfte im Sinne des Reichsgeseßes über das Kreditwesen betreibt, die Wert- papiere einem Dritten anvertraut, die Aufrechterhaltung der allgemeinen Grundsäße über den Schuß des guten Glaubens an das Eigentum des Anvertrauendèn, Die Aufrechterhaltung dieser Grundsätze für diesen Fall ist im Futeresse der Verkehrs- siherheit geboten und steht auch mit den Grundsäßen des Kundenschußes nicht in Widerspruch. Für den Verkehr von Bank zu Bank, der unter Abs. 1 des § 4 fällt, kann die in Sat 1 des § 4 Abs. 1 aufgestellte Vermutung von den be- téiligten Bankinstituten hingenommen werden. Denn bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung können sie jederzeit fest- stellen, .ob derjenige, der ihnen die Wertpapiere anvertraut, BVank- odex Sparkassengeschäfte betreibt odex nicht. Diese

Prüfung gibt ihnen sofort Klarheit darüber, ob die Vermutung nach § 4 Abs. 1 Say 1 gilt oder nicht. Betreibt aber der An=- vertrauende keine Bank- und Sparkossengeschäfte, so können sie nicht damit rechnen, daß die anvertrauten Wertpapiere dem Anvertrauenden nicht gehöcen. Um den Kundenschuß in diesen Fällen sicherzustellen, sieht der Entwurf vor, daß alsdann von dem Verwahrer dem Dritten Fremdanzeige zu erstatten ist. Der Verwahrer muß alsdann also dem Dritten mitteilen, daß ihm die Wertpapiere nicht gehören. Diese Mitteilung hat die Anwendung der Grundsäße des § 4 Abs. 1 Sag 2 zur Folge.

S 5. : Sammelverwahrung.

Die Sammelverwahrung, die bisher nux eine Einrichtung der Praxis war und sich aus deren Bedürfnissen entwickelt hat, soll nunmehr zum Gegenstand der Geseßgebung gemacht wer= den. Hierfür ist sowohl die Erwägung maßgebend, daß auch bei der Sammelverwahrung der Kundenschuß in ausreichendem Maße sichergestellt werden muß, wie aber auch das Bedürfnis, die Sammelverwahrung als Rechtsform, in der das Ver=- wahrungsgeschäft abgewikelt werden kann, von anderen Ver2 wvahrungsformen zu scheiden.

Nach der geseßlichen Begriffbestimmung is Sammelver= wahrung die Verwahrung vertretbarer Wertpapiere cin und der selben Art in einem einheitlichen Bestande. Sie wird von dem Verwahrer ungetrennt von seinen eigenen Stücken entweder selbst oder als Zwischenverwahrer durch cinen Drittverwahrer vorgenommen. Alle Hinterleger gleichartiger Wertpapiere liefern also bei der Sammelverwahrung die Wertpapiere in einem einheitlichen, aus Wertpapieren derselben Art gebildeten Bes stand ein. i |

Abs. 1 \hreibt mit Rücksicht darauf, daß dex Hinterleger durch die Einlieferung seiner Wertpapiere in Sammelverwwäh- rung sein bisheriges Eigentum an den von ihm dem Verwahrèr übergebenen Stücken verliert und statt dessen Miteigentum am Sammelbestand erwirbt (vgl. im einzelnen § 6 ff), vor, der Verwahrer ihm übergebene Stücke nur dann in Sammesl- verivahrung nehmen darf, wenn der Hinterleger ihn hierzu ausdrücklich und schriftli ermächtigt hat. Jm Fntere}se der Klarheit verbietet der Entwurf weiter, daß die Ermächtigung bereits in den Geschäftsbedingungen des Verwahrexrs enthalten ist oder daß die Urkunde, die die Ermächtigung enthält, auf andere Urkunden verweist. Maßgebend für diese Regelung ift das Bestreben des Entwurfes, jedem Hinterleger durch die Ermächtigungserklärung klar vor Augen zu führen, was die von ihm abgegebene Erklärung besagt. Die Ermächtigung muß weiterhin für jedes einzelne Verwahrungsgeschäft be- sonders erteilt werden; nur die Sammelverwahrung bei den Wertpapiersammelbanken ist insofern erleichtert, als sie auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung, die aber auch hiex shriftlich und ausdrücklih erteilt sein muß, vorgenömnten werden darf. Die Zulassung einer derartigen allgemeinen Ermächtigung für diesen einzelnen Fall erscheint deshalb als bedenkenfrei, weil der Verwahrex auf Grund einer solchèn allgemeinen Ermächtigung die Wertpapiere eben nur den als besonders zuverlässig ausgewählten Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung übergeben darf.

Abs; 2 bestimmt aus Gründen der Geschäftsvereinfachung, daß der zur Sammelverwahrung ermächtigte Verwahvrer* nicht das ihm von dem Hinterleger übergebene Stück in Sammel verwahrung zu nehmen braucht, sondern statt dessen -dem Hinterlegex bereits bei Entgegennahme des Stücks einen ent=- sprechenden Sammelbestandanteil übertragen kann. Durch diefe Regelung wird die Rechtsstellung des Hinterlegers nicht be=- einträchtigt, denn dieser erhält auch dann, wenn das von ihm eingelieferte Stück in Sammelverwahrung: genommen wird, einen Anteil am Sammelbestand und verliert sein Sonder= eigentum (S8 6).

Abs. 3 erklärt für den Fall der Sammelverwahrung die Grundsäße der Drittverwahrung für anwendbar. . Danach kann auch bei der Sammelverwahrung dexr Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen, Auch hier gilt als Dritter in diesem Sinne jede Zweigstelle desselben Verwahrers im Verhältnis zu anderen Zweigstellen und zur Hauptstelle, Auch die Haftung des Zwischenver= wahrers für Verschulden des Drittverwahrers soll den Grundsäßen des § 3 Abs, 2 folgen.

Nach Abs. 4 soll dex Reichsminister der Justiz (im Ein- vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister) die Befugnis haben, Anordnungen dahin zu erlassen, daß bestimmte Arten von Wertpapieren entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Vorausseßungen zur Sammelverwahrung ge- nommen werden dürfen. Für cine einshlägige Regelung kann sich im Einzelfall bei bestimmten Wertpapieren ein praktisches Bedürfnis ergeben.

8 6. Miteigentum am Sammelbestand. Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung.

Die 88 6 bis 9 regeln die Grundsätbe, unter denen die Sammelverwahrung durchzuführen ist, und die Folgen, die sih aus der Sammelverwahrung für die Rechtsstellung der Beteiligten ergeben.

S v Abs. 1 Saß 1 bestimmt zunächst, daß die bisherigen Eigentümer, deren Wertpapiere in Sammelverwahrung ge- nommen werden, Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wert= papieren derselben Art werden. Sie verlieren also ihr Eigen- tum an den von ihnen eingelieferten Stücken und erwerben statt dessen Miteigentum am Sammelbestand. Der Entwurf entscheidet die bisherige Streitfrage, wann dieses für die Sammelverwahrung charakteristishe Miteigentum nah Bruchteilen entsteht, eindeutig: Das Miteigentum entsteht mit dem Eingang der Stücke beim Sammelverwahrer. Maß- gebend ist also nicht der Zeitpunkt, in dem der Sammelvev- wahrer die Stücke einem bereits vorhandenen Sammelbestand tatsächlich einverleibt, sondern bereits der Zeitpunkt, in den er sie einverleiben konnte. Auch diese Regelung dient dem Ziel einer möglichst weitgehenden Sicherung des Hinter- legers. Der in Abs. 1 Saß 2 aufgestellte Grundsay, daß für die Bestimmung des Bruchteils des einzelnen Hinterlegers dexr Wertpapiernennbetrag und in Ermangelung eines solchen die Stückzahl maßgebend sein soll, dient der Festseßung einer klaren Bestimmungsgrundlage und der Erleichterung derx Verwaltung und Abwicklung der Sammelbestände. j

S 6 Abs. 2 regelt die Rechte und Pflichten des Vers wahrers hinsichtlih des Sammelbestandes, Als Verwalter des Sammelbestandes für die Hinterleger und Miteigentümer soll ex das Recht haben, jedem der Hinterleger die dieser

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gebührende Menge auszuliefern. Soweit er selbst Miteigen- tumer ist, muß er das Recht haben, sich die ihm gebührende Menge zu entnehmen. Diese Verwaltungsmaßnahmen muß der Verwahrer schon aus Gründen einer möglichst weitgehen- den Geschäftsvereinfahung ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten vornehmen dürfen. Das Erfordernis dex jedes- maligen Einholung der Zustimmung aller Beteiligten würde zu einer untragbaren Belastung des Geschäftsverkehrs führen. Jm Fnteresse des Kundenschußes verbietet der Entwurf aber dem Verwahrer ausdrücklich, in anderer Weise als durch die geschilderten Verwaltungshandlungen den Sammelbestand zu verringern (Abs. 2 Saß 2). Bereits aus dieser Regelung folgt, daß jede Verringerung des Sammelbestandes, die nicht durch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse gerechtfertigt ist, zu Lasten des Verwahrers geht und ihn, sofern ex shuldhaft gehandelt hat, schadensersaßpflihtig macht.

Die gleichen Verwaltungsrechte und die gleiche Pflicht zur Erhaltung des Sammelbestandes soll auch der Zwischen- verwahrer haben, wenn sich der Sammelbestand in Drittver- wahrung befindet. Dadurch wird insbesondere erreicht, daß durch Effektenschecks ein geordneter Wertpapierhandel durch- geführt werden kann, #/

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Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung.

Der § 7 des Entwurfes regelt den Auslieferungsanspruch des Hinterlegers und den Anspruch auf Schadloshaltung des Hinterlegers, dessen Auslieferungsanspruch nicht erfüllt werden kann.

: Nach Abs. 1- Saß 1 kann der Hinterleger verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nenn- betrages bzw. in Höhe der Stückzahl dex für ihn in Sammesl- verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Durch diese Regelung wird auch für die Sammelverwahrung ebenso wie für die Sonderverwahrung nah § 695 BGB. aus- drücklich klargestellt, daß dex Hinterleger einen shuldrechtlichen Herausgabeanspxuch gegen den Verwahrer hat. Daneben hat er noch, sofern ex Miteigentümer ist, den aus dem Miteigen-

“tum folgènden Anspruch auf Herausgabe der ihm gebührenden

Wertpapiere. Der Verwahrer ist durch die ihm in § 6 Abs. 2

“eingeräumte Verwaltungsbefugnisse in die Lage verseßt, den

Anspruch des Hititerlegers in einer den praktischen Bedürf- nissen gereht werdenden Weise (ohne Zustimmung der Übrigen Hinterleger) zu exfüllen. Wenn in Abs. 1 Halbsat 2 ausdrüdlich G ist, daß der Hinterleger nicht die von ihm eingeliéferten Stücke zurückverlangen kann, so ist dies nur die Folge davon, daß er nicht mehr Eigentümer gerade dieser Stücke ist.

_ Der Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen für den Auslieferungs- anspruch des Hinterlegers, die sich daraus ergeben, daß der Samnumrelbestand durch Verluste verringert wird und dadurch die dem Hinterleger gebührende Menge geringer geworden ist. An die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe soll dann nach dem Entwurf der Anspruch auf Ersaß des Ausfalls treten, sofern der Verlust am Sammelbestand von dem Verwahrer zu vertreten ist. Fst dies nicht der Fall, beruht also der Verlust

auf Umständen, die dex Verwahrer nicht zu vertreten hat, so

hat der Hinterleger auch keinen \{huldrechtlichen Anspruch

“egn des Ausfalls gégen den Verwahrer. Aus dieser Regelung folgt ebenso wie aus § 6 Abs. 2, daß jede shuldhafte Ver-

ringerung des Sammelbestandes dem Verwahrer zur Last fällt, während jede andere Verringerung von dem Hinterleger zu tragen ist, Fm Juteresse des Kundenschußes und der Ver- stärkung der Rechtsstellung des Kunden regelt die Fassung des Abs. 2 die Bewéislast dahin, daß der Verwahrer den Beweis dafür zu führen hat, daß ein Verlust am Sammelbestand ein- getreten ist und auf Umständen beruht, die ex nicht zu ver- treten hat. Der Kunde braucht also, sofern sih der Sammesl- bestand verringert hat, weder dies noch ein Verschulden des Verwahrers nachzuweisen.

S8,

Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglih Berechtigter bei der Sammelverwahrung.

Bei der Sammelverwahrung bedürfen auch die Fälle, in denen der Hinterleger nicht Eigentümer der von ihm in Sammelverwahrung gegebenen Wertpapiere war odex aber nach Einlieferung der ihm gehörenden Stücke sein Miteigentum am SZammelbestand auf einen anderen übertragen hat, der geseßlichen Regelung. War der Hinterleger nicht Eigentümer der Wertpapiere, so kann er dadurch allein, daß er diese Wert- papiere in Sammelverwahrung gegeben hat, niht Miteigen- tümer am Sammelbestand werden, Das Miteigentum entsteht vielmehr dann in dex Person des bisherigen Eigentümerxs der Stücke 6 Abs. 1 Sag 1). Hinterleger und Miteigentlimer sind also in“ diesem Falle bereits vom Beginn dex Sammel- verwahrung an zwei verschiedene Personen. Ebenso kann der Hinterleger, der zunächst als Eigentümer der Stücke Miteigen- tümer am Sammelbestand geworden ist, nachträglich sein Mit- cigentum verältßern. Es ist also durchaus möglich und kommt auch inder Praxis häufig vor, daß der Hinterleger nicht Mit- eigentümer am Sammelbestand ist, sondern daß dieses Mit- ecigentum cinem Dritten zusteht. Auf die Ansprüche dieses Dritten als Miteigentümer läßt nun der Entwurf die Bestim- mung über die Ansprüche des Hinterlegers gem. § 6 Abs: 2 und 8 7 sinngemäß Anwendung finden. Aus dieser Regelung folgt, daß auch der Miteigentümer seinen Herausgabeanspruch nur unter den gleichen Vorausseßungen wie der Hintexrleger geltend machen kann und daß andererseits der Verwahrer dem Mit- cigentümer gegenüber für Verluste am Sammelbestand genau so haftet wie dem Hinterleger gegenüber.

Die gleichen Grundsäße sollen dann Anwendung finden, wenn einem Dritten zwar nicht das Miteigentum an dem Sammelbestand, aber ein dingliches Recht am Sammelbestand- anteil zusteht. Fn Betracht kommen hier insbesondere die Fälle der Verpfändung dexr Sammelbestandanteile durch Hinterleger

S9, Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungs- rechten bei der Sammelverwahrung.

Ebenso wie der Kundenschuß es bei der Sonderverivahrung gebietet, daß jeder Hinterleger vorx einer ungerechtfertigten æFnanspruchnahme seiner Wertpapiere auf Grund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes wegen solther Forderungen, die einem Dritten gegen den Verwahrer zustehen, geschüßt ist, muß ein gleihartiger Schuß dem Hinterleger auch bei dexr Sammel- verwoahrung eingeräumt werden, Deshalh sicht dex § 9 des

“odex Miteigentümer.

Entivurfes vor, daß die Grundsäve des § 4 sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurücfbehal- tungsrehten an Sammelbestandanteilen Anwendung finden. Pfandrechte und Zurücbehaltungsrechte an Sammelbestand- anteilen eines Hinterlegers können dahec von einem Dritten wegen solcher Forderungen, die diesem gegen den Verwahrer zustehen, nur dann geltend gemacht werden, wenn diese For- derungen mit Bezug auf die Sammelbestandanteile entstanden sind oder wenn die Sammelbestandanteile nah dem einzelnen zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft für diese Forderungen haften sollen. Ebenso sollen die Grundsägße der Abs. 2 und 3 des § 4 auch für die Sammel- verwahrung sinngemäß gelten.

Solange die Wertpapiere noch niht dem Sammelbestand zugefügt worden sind und von dem Augenblick an, in dem sie wieder aus dem Sammelbestand ausgegliedert worden sind, aber dem Hinterleger noch nicht ausgehändigt worden sind, sollen, ohne daß dies ausdrüliher Hervorhebung im Gesetes- E bedarf, die Grundsäße des § 4 unmittelbar Anwendung finden.

8 10.

Tauschverwahrung.

Während das bisherige Bankdepotgeseß in einer Bestim- mung 2) die Ermächtigung des Verwahrers durch den Depot- kunden, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter Wertpapiere gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren, und die Ermachti- gung zur Verfügung zu einem eigenen Nutzen nennt, erfordert es der Kundenschug, daß eine klare Scheidung der verschiedenen Ermächtigungen nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite eintritt und daß dem Kunden klar und deutlich zum Bewußtsein gebracht wird, was mit seinen Wertpapieren ge- schieht. Außer der Sammelverwahrung, die als besondere Verwahrungsart neben der Sonderverwahrung zugelassen ist, bedürfen die Tauschverwahrung (§8 10 und 11), die Crmäch- tigungen zur Verpfändung 12), die Ermächtigung zur Ver- fügung über das Eigentum 13) und die unregelmäßige Ver- wahrung 15) einer ausdrücklichen und klaren Regelung. Jn allen Fällen sind strenge Formvorschriften geboten und ist vor allem im Gesetz selbst klarzustellen, welche Tragweite die Er-

„mächtigung hat und welche Befugnisse sie dem Verwahrer

einraumt.

Wenn an die Spiye dexr Ermächtigungen von dem Ent- wurf die Tauschverwahrung, d. h. also die Ermächtigung, die Stücke während der Verwahrungszeit oder bei der Beendigung der Verwahrung in andere Stücke gleicher Art umzutauschen, gestellt ist, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Tausch- ermächtigung die Ermächtigung ist, die wirtschaftlih gesehen die Lage des Hintexrlegers am wenigsten beeinträchtigt. Denn die Tauschverwahrung unterscheidet sih ihrem Wesen nah von dexr Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum und der unvegelmäßigen Verwahrung dadurch, daß der Hinterleger stets Eigentümer bestimmter Stücke der gleichen Art, wie er sie cingeliefert hat, während der Dauer des ganzen Verwahrungs- geschäftes bleiben muß. Denn bis zum Tausch bleibt er Eigen- tUmer dex von thm eingelieferten Stücke, mit dem Tausch wird er Eigentümer der Ersaßstücke. Ex darf also in keinem noch so kurzen Zeitraum auf einen rein shuldrechtlihen Anspruch be- schränkt sein.

Tauschverwahrung soll nur zulässig sein, wenn der Hinter- leger den Verwahrer ausdrücklich und schriftlich für das ein- zelne Verwahrungsgeschäft zum Tausch ermächtigt hat. Auch diese Ermächtigung darf weder in den Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein, noch auf andere Urkunden verweisen.

Der Entwurf regelt in § 10 zwei Arten der Tauschver- wvahrung. Die eine Form der Tauschverwahrung besteht darin, daß der Verwahrer ermächtigt wird, an Stelle dex anvertrauten Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren (Abs. 1). Bei dieser Form der Tauschverwahrung darf der Verwahrer den Austausch also erst zur Zeit dex Rückgewährung der Papiere vornehmen. Die Regelung hat insofern praktische Bedeutung, als derx Verwahrer dann, wenn die anvertrauten Stücke sich in Drittverwahrung befinden, sich diese nicht erst fommen zu lassen braucht, sondern statt dessen durch Lieferung solcher Stücke der gleichen Art, die erx in unmittelbarem Besiß hat, sich befreien kann. Die andere Form dex Tauschverwahrung ergibt sich aus Abs. 2, Hier ist der Verwahrer ermächtigt, schon wahrend der Verwahrungszeit die eingelieferten Stücke durch andere Stücke derselben Art zu erseßen. So kann z. B. der Verwahrer dann, wenn ein Hinterleger kleine Stücke über- nehmen möchte, solche kleinen Stücke aus dem Bestand eines anderen Hinterlegers entnehmen und dafür vorhandene große Stücke einlegen. Die beiden Ermächtigungen in Abs. 1 und Abs. 2 sind also inhaltlih verschieden. Der Entwurf geht aber davon aus 11), daß grundsäßlih die Ermächtigung aus Abs. 1 auch die Ermächtigung aus Abs. 2 umfaßt.

Nicht alle Arten von Wertpapieren eignen sich für die Tauschverwahrung. Zunächst einmal ist Tauschverwahrung be- grifflich dann nicht möglih, wenn die Wertpapiere nicht ver- trethar sind. Denn eine Rückgewähr gleichartiger Wertpapiere kann nux dann erfolgen, wenn es sih um vertretbare Wert- papiere handelt. Das Gese nimmt jedoch diese Beschränkung nicht ausdrücklih auf, da sie selbstverständlich ist. Weiterhin kann sich aber auch in Zukunft ein Bedürfnis dafür ergeben, bestimmte Arten von Wertpapieren von der Tauschverwahrung auszuschließen oder doch die gewöhnlihen Bestimmungen der Tauschverwahrung für bestimmte Arten von Wertpapieren ah- zuändern oder zu ergänzen. Deshalb sicht der Entwurf im Abs. 3 vor, daß der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister ermächtigt sein soll, Tausch- verivahrung für gewisse Arten von Wertpapieren zu verbieten und auch die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für gewisse Arten von Wertpapieren abzuändern odex zu ergänzen,

8 11. Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung.

Aus § 11 Abs. 1 folgt zunächst der bereits unter § 10 erwähnte Grundsaß des Entwurfs, daß die Ermächtigung nah § 10 Abs. 1 auh die Ermächtigung nah § 10 Abs. 2 umfaßt. Den Belangen des Kunden wird auch bei diesex Regelung dadurch in ausreichendem Umfange Rechnung ge- tragen, daß der Kunde in seiner Ermächtigung nah § 10 Abs. 1 ausdrücklich den Austausch während der Verwahrungs- zeit verbieten kann.

__ Besonders wichtig erscheint § 11 Sag 2. Denn durch diese Bestimmung des Entwurfes soll die Tauschvevwahrung ihrem Wesen entsprechend von anderen Verwahrungsarten abgegrenzt werden. Die Ermächtigung zur Tauschverwahrung soll dem exflärten Willen des Kunden entsprechend eben n u x

zur Tauschverwahvung berechtigen, niht aber zu irgends welchen anderen Maßnahmen des Verwahrers. Der Vers wahrer, der zur Tauschverwahrung ermächtigt ist, soll nur tauschen dürfen. Er darf also insbesondere nicht die Werts papiere verpfänden. Ebenso bedeutet die Ermächtigung zur Tauschverwahrung nicht schon, daß durch die Entgegennahme dieser Ermächtigung das Eigentum an den eingelieferten Stücken auf den Vevwahrer übergeht. Das Eigentum soll vielmehr erst mit der Vornahme des Tausches, also mit der Uebertragung des Eigentums an anderen Stücken, auf den Verwahrer übergehen. Diese Regelung hat für den Kunden die Bedeutung, daß er tvoß der Ermächtigung bis zur Vor- nalme des Tausches Eigentümer der eingelieferten Stücke bleibt. Nach dem Tausch und im gleichen Augenblick mit diesem muß er Eigentümer der Ersavstücke werden. Er muß also in einem Konkurse über das Vermögen des Verwahrers, mag dieser vor oder nah den: Tausch eröffnet werden, bet ordnungsmäßigem Verfahren des Verwahrers stets aus sonderungsberechtigt sein. Denn bis zum Tausch kann er die von ihm eingelieferten Stücke aussondern, nah dem Tausch die Exrsaßstücke. 8 12 Ermächtigungen z:1r Verpfändung.

Zu den wichtigsten Regelu.ngen des Entwurfes gehören die Bestimmungen, in denen die Vorausseßungen und die Durchführung einex Verpfäntung der anvertrauten Wek!t- papiere durch den Verwahrer an einen Dritten für eigene Verbindlichkeiten des Verwahrers geregelt werden. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmungen erhellt daraus, daß durch cine Verpfändung der Wertpapiere in die Eigen- tumsrechte des Hinterlegers entscheidend eingegriffen wird. Denn durch die Verpfändung werden die Wertpapiere, also fremdes Eigentum, mit Pfandrechten belastet. Darüber, daß unter bestimmten Vorausseßungen der Verwahrer berechtigt sein muß, die ihm anvertrauten Wertpapiere zu verpsanden, kann kein Zweifel bestehen. Denn die Verpfändung von Wert- papieren ist ein geeignetes Mittel zur Bereitstellung von Krediten für den Hinterleger. Würde man dem Verwahrer die Verpfändung der anvertrauten Wertpapiere \{hlechthin verbieten, so wäre die Finanzierung von Krediten, die er dem Hinterleger eingeräumt hat, in vielen Fällen unmöglich.

Der Entwurf sucht aus diesen Gründen die Bedürfnisse des Kundenschußes einerseits und die berechtigten Belange des Verwahrers andererseits miteinander in Einklang zu bringen. i Zunächst muß die Zulässigkeit der Verpfändung ganz allgemein davon abhängig gemacht werden, daß der Hinter= leger den Verwahrer zu dieser Verpfändung ermächtigt hat. Der Verwahrer ist also niemals zur Verpfändung befugt, wenn er nicht im Besiße einer einschlägigen Ermaeiguns des Hinterlegers ist. Selbst diese Ermächtigung allein so aber noch nit ausreichen, um dem Verwahrer die Befugnisse der Pfändung einzuräumen. Hinzutreten muß- vielmehr eine Krediteinräumung, d. h. die Gewahrung eines Kredites oder doch-wenigstens die feste Bereitstellung eines Kredites an den Hinterleger oder an cinen anderen für Rechnung des Hinter=

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legers. Liegt eine Ermächtigung zur Verpfändung vor Und

ist auch eine Krediteinräumung erfolgt, so darf der Ver=

wahrer -die Wertpapiere verpfänden. Dabei ist er jedoch noch insoweit beschränkt, als er die Verpfändung nur an einen Verwahrer vornehmen darf, also einen Kaufmann, dem auch sonst Wertpapiere unverschlossen im Betriebe scines Handels gewerbes zur Verwahrung oder als Pfand anvertraut wer=- den. Dadurch wird erreicht, daß die Verpfändung nur att solche Personen erfolgen darf, für die die Vorschriften dieses Gesetzes gelten und die insbesondere auch der Aufsicht des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Reichskommissars für das Kreditwesen unterliegen. i

Die Form der Ermächtigung soll auch hier wieder eine für den Hinterleger ganz klare sein. Deshalb muß nah dern Entwurf die Ermächtigung für das einzelne Verwahrungs- geschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden. Die Er- machtigung darf nicht in den Geschäftsbedingungen enthalten sein. Die Urkunde, in der sie erteilt wird, darf niht auf andere Urkunden verweisen.

Die Abs. 2 bis 4 des § 12 geben die Bestimmungen darüber, in welhem Umfange dex Verwahrer von einer ihm erteilten Ermächtigung Gebvauch machen darf.

Der Abs. 2 behandelt den gewöhnlichen Fall der Ver= pfändung, der als Regelfall immer dann anzuwenden ist, wenn sich niht aus der Ermächtigung etwas anderes ergibt. Die wirtschaftliche Bodeutung der Ermächtigung zur Ver= pfändung und ihrer Ausübung soll darin liegen, daß der Ver= währex in die Lage verseßt wird, Rükkredit zu nehmen. Denn der Vevwahrer muß die Möglichkeit haben, sih die Mittel, die er durch Krediteinräumung für seine Kunden fest4 gelegt hat, durch Aufnahme eines Kredites zu beschaffen oder wiederzubeschaffen. Bei der Durchführung dieser Regelung hätte es nahegelegen, dem Vervwahrer im Regelfalle nur die Befugnis einzuräumen, auf die Wertpapiere eines Hinter=- legers fêinen Höheren Kredit aufzunehmen, als er diesem einzelnen Hinterleger eingeräumt hat. Für den Regelfall der Verpfändung erschien dieser, die Belange des Kunden anr stärksten sichernde Weg jedoch nicht als gangbar. Denn wenn der Verwahver keinen höheren Rückkredit auf die Wertpapiere eines einzelnen Hinterlegers nehmen darf, als den Betrag, den ex diesem Hinterleger als Kredit eingeräumt hat, so wird der Geschäftsverkehr zwischen den Bankinstituten erheblich erschwert und die Kosten der Krediteinräumungen ganz erheb- lich vergrößert. Denn die Folge der Beschränkung auf einen solchen Rückkvedit wäre bei dem Lokalbankier die gesonderte Berechnung dex Krediteinräumungen für die einzelnen Hinterleger im Hinblick auf den gesondert aufzunehmenden Rückredit bei dem Zentralbankier. Vor allem aber müßte der Zentralbankier für jeden einzelnen Hinterleger des Lokal= bankiers ein besonderes Depot bilden und ein besonderes Konto fühven, so daß sih also die ganze Buchführung und die mit dieser verbundenen Arbeiten des Lokalbankiers beim Zentralbankier wiederholen würden. Die Folge hiervon wäre eine ganz erheblich verstärkte Arbeitsbelastung beim BZentralbankier, die sih in einer Erhöhung von dessen Geschästsunkosten und damit auch in einer Erhöhung der Kreditkosten auswirken würde. Deshalb sieht der Ent wurf vor, daß der Verwahrer Rülkredit auf die Papiere eines einzelnen Hinterlegers bis zur Gesamt, suinme der Kredite nehmen darf, die er seinen Hinter legern auf deren Wertpapiere eingeräumt hat. Der Verwahrer ist danach befugt, alle seine Hinterleger, die eine Ermächtigung zur regelmäßigen Verpfändung erteilt