1937 / 29 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. S. 4

haben, in eine Gemeinschaft zusammenzuschließen. Er kann die allen diesen Hinterlegern eingeräumten Kredite zusammen- rechnen und darf alsdann bis zu dieser Gesawtsumme Kredite aufnehmen. Die wesentliche Verbesserung des Kundenschußes in dieser Regelung gegenüber dem zur Zeit geltenden Rechts- zustande liegt darin, daß in diese Gemeinschaft nur solche Hinterleger aufgenommen werden dürfen, die ebenfalls Wert- papiere als Sicherung für die ihnen eingeräumten Kredite dem Verwahrer anvertraut haben. Weiterhin darf der Ver- wahrer, wie der Entwuxf ausdrücklih bestimmt, alle diese Wertpapiere nur zur Sicherung des Rükredites vervfänden. Daraus folgt, daß er sie nicht mit Pfandrechten zur Sicherung irgendwelcher anderer Verbindlichkeiten, die ex an den Zentralbankier hat, belasten darf. Nach dem geltenden Rechts- zustande ist dies niht ausgeschlossen, vielmehr kann nah diesem der Verwahrer, der zur Verfügung zu eigenem Nuten befugt ist, die Wertpapiere seiner Kunden für alle seine Ver- bindlichkeiten verpfäanden. Eine weitere Verbesserung der Rechtsstellung des Kunden dem gegenwärtigen Recht gegen- Über bedeutet der Say 3 des Abs. 2. Danach soll der Wert der verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits minde- stens erreichen, soll diese jedoch nicht unangemessen Über- steigen. Der Verivahrer kann sonach dem Zentralbankier eine angemessene Deckunçsmarge (Spite über den eingeräumten Kredit hinauf) stellen. Diese Deckungsmarge darf aber nicht unangemessen hoch sein. Besonders wichtig ist aber, daß jeder Kredit, der bei Berechnung des Rückkredits in Ansaß gebracht worden ist, stets durch Wertvapiere oder Sammelbestand- anteile bei dem Zentralbankier voll gedeckt gehalten werden

muß.

Gegenüber der geschilderten regelmäßigen Verpfändung des Abs. 2 stellt die beschränkte Verpfändung des Abs. 3 einen noch erhöhten Kündenshuß dar. Bei dieser beschränkten Verpfändung dürfen die Wertpapiere nicht mit einem höheren Rückkredit belastet werden als dem Betrag des Kredites, der dem einzelnen Hinterleger eingeräumt ist. Hier ist also beim Zentralbankier die Bildung besonderer Depots und besonderer Konten für die einzelnen Hinterleger des Lokalbankiers er- forderlich, Die Folge hiervon wird, wie bereits oben erwähnt, jein, daß der Hinterleger, der einen Kredit gegen eine so be- shränkte Verpfändungsermächtigung erhalten hat, für diesen Kredit höhere Kosten zahlen muß. Er hat also die Wahl zwischen beiden Wegen. Jn dem einen ist der Kredit zwar billiger, die Belastung der Wertpapiere jedoch eine höhere. In dem anderen sind die Wertpapiere geringer belastet, die Kreditkosten aber höher. Da bei diesem - zweiten Weg die Rechtsstellung des Hinterlegers günstiger als bei dem ersten ist, und er kaum ein Risiko läuft, sicht der Entwurf davon ab, diese Ermächtigung den strengen Formvorschriften des Abs. 1 Sat 2 zu unterstellen. Der Grundsay, daß eine volle Deckung bestehen muß, die Deckungsmarge aber nicht unan- gemessen hoch sein soll, gilt jedoch auch hier. Hierfür ist vor allem auch die Erwägung maßgebend, daß es wirtichaftlich nicht erforderlich ist, den ganzen Wertpapierbestand eines Hinterlegers dem Pfandrecht des Zentralbankiers zu unter- werfen, wenn ein Teil dieses Wertpapierbestandes zur ange- messenen Sicherung des Zentralbankiers ausreicht.

Der regelmäßigen und besonders der beschränkten Ver- pfandung ‘gegenüber steïlt ‘die unbeschränkte Verpfändung nah 8 12 Abs. 4 einé erheblich verstärkte Gefahr für Deit Hinterleger dar. Bei dieser unbeschränkten Verpfändung darf der Verwahrer die Wertpapiere für alle seine -Verbindlich- keiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinter- leger eingeräumten Kredits verpfänden. Für die Zulassung einer so weitgehenden Vexrpfändungsermächtigung, die nach dem geltenden Recht stets durchgeführt werden konnte, spricht die Erwägung, daß es auch weiterhin Fälle geben fann, in denen eine so weitgehende Verpfändung gerechtfertigt sein kann. Es besteht jedenfalls kein innerlich gerechtfertigter Grund dafür, dem Hinterleger die Erteilung einer jo weit- gehenden Ermächtigung unmöglich zu machen. Der Entwurf verbietet daher eine so unbeschränkte Verpfändung nicht, sieht es aber als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, daß der Hinter- leger die Tragweite einer solchen Erklarung auch wirklich Übersieht. Deshalb müssen besonders strenge Formvorschriften für cine solche Erklärung verlangt werden. Nach dem Ent- wurf muß in der Erklärung zum Ausdruck kommen, daß der Verwahrer das Pfandrecht unbeschränkt, also für alle seine Verbindlichkeiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits bestellen kann. Ausdrücke wie „zu eigenem Nußen zu verfügen“ (S 2 des geltenden Gesetes) und ähnliche Wendungen sollen nicht ausreichen.

Die strengen Formvorschriften sollen auch dann gelten, wenn ein Hinterleger den Verwahrer nur von der Znne- haltung einzelner Beschränkungen, die bei der regelmäßigen Verpfandung nach Abs. 2 zu beachten wären, befreit.

Diese im § 12 genannten Verpfändungsarten sollen nach der Absicht des Entwurfs gcundsäßlich die einzigen zulässigen Berpfändungsformen sein. Jedwede Abrede, nah der eine Verpfändung in einer Art, die keiner der verschiedenen im S 12 genannten Verpfändungsarten entspricht, durchgeführt werden soll, ist danach grundsäblih unwirksam. _Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, auf Grund deren Verpfändungen in einem Umfange vorgenommen werden sollen, der zwischen den Verpfändungsformen dieses Gesetzes liegt. Danach ist es zulässig, daß im Einzelfall der Hinterleger dem Verwahrer weitere Befugnisse einräumt, als diesem bei einer Verpfän- dung nach § 12 Abs. 2 oder Abs\. 3 zustehen. (Die Ermächti- gung bedarf alsdann der Form der höheren Stufe.) Eine weitergehende Machtstellung zur Verpfändung von ert- papieren oder Sammelbestandanteilen, als es bei der unbe- chränfkten Verpfändung der Fall ist, kann sich der Verwahrer jedoch niht auf Grund einer Verpfändungsermächtigung ein- räumen lassen.

Eine ordnungsmäßige Wertpapierbeleihung und die Be- reitstellung der Mittel zur Wertpapierbeleihung wäre dann vielfah nicht möglich, wenn der Zentralbankier nicht seiner- seits wieder die Mittel aufnehmen könnte, um sih die Mittel für die Bereitstellung des Rückkredits an den Verwahrer zu beschaffen oder wieder zu beschaffen. Deshalb bestimmt der Entivurf ausdrücklich, daß der Verwahrer, der zur Verpfän- dung von Wertpapieren odex Sammelbestandanteilen er- mächtigt ist, die Ermächtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weitergeben darf. Ft er also zur regelmäßigen Verpfändung ermächtigt, so darf er auch den Zentralbankier zur regel- mäßigen Verpfändung ermächtigen. Entsprechendes gilt bei déx beschränkten und bei der unbeschränkten Verpfändung. Der Zentralbankier seinerseits darf die Ermächtigung wieder nur unter Einhaltung der Vorausseßungen des S 12 Abs.1 und dex Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 4 ausüben,

S 13. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum.

Nach § 2 des bisherigen Bankdepotgeseßes konnte sich der Verwahrer die Ermächtigung erteilen lassen, über die ihm anvertrauten Wertpapiere „zu eigenem Nußen“ zu verfügen. Wenn ihm diese Ermächtigung erteilt war, war er nicht nur befuat, die Wertpapiere sich anzueignen, sondern auch befugt, die Wertpapiere zu verpfänden, und zwar im Sinne des Entwurfs unbeschränkt zu verpfänden. Die Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nuten enthielt also sowohl die Verpfändungsermächtigung wie die der Ermächtigung zum Verbrauch im Sinne des §8 700 BGB. eng verivandte Er- machtigung, sich die Wertpapiere anzueignen. Die Folge einer solchen Aneignung war, daß der Hinterleger sein Eigen- lum an den anvertrauten Wertpapieren verlor und auf einen rein schuldrechtlic(en Herausgabeanspruch beschränft war. Daraus folgte weiterhin, daß im Konkursverfahren der Hinterleger nicht aussonderurgsberehtigt war.

__ Der Entwurf suht nun aus Gründen des Kunden- \chautBes eine für den Hinterlecer klare Rechtslage zu schaffen. Denn die Erfahrungen der Praxis haben ergeben, daß viele Hinterleger über die Tragweite einer Ermächtigung zux Ver- fügung zu eigenent Nußen si nicht in ausreiGendem Um- fange klar baren: —Ans“diesen Gründen ist niht nur die Verpfändungsermächtigung an besonderer Stelle im Entwurf (J 12) behandelt, sondern auch der Begriff der Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nuben überhaupt beseitigt. Die frühere Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nutzen löst sih danah im Sprachgebrauch des Entwurfs auf in die Ermächtigung zur Verpfändung einerseits und in die Er- mächtigung zur Verfügung über das Eigentum andererseits.

Bei der Regelung der Ermächtigung zur Verfügung Über das Eigentum ist niht nur der Fall erfaßt worden, daß der Verwahrer sich selbst die Wertpapiere aneignen darf, sondern auch der weitere Fall, daß er ermächtigt ist, das Eigentum an den Wertpapieren auf einen Dritten zu übertragen. Denn vom Standpunkt des Hinterlegers aus sind beide Fälle gleich zu werten. Für seine Belange ist es grundsäßlih gleich- gültig, ob das Eigentum auf den Verwahrer oder auf einen Dritten übergeht. Für ihn ist allein entscheidend, daß er sein Eigentum verliert. Fm Rahmen der Regelung dieser Er- mächtigung sind jedoch nur die Fälle zu erfassen, in denen der Hinterleger nach Verlust seines Eigentums einen schatld- rechtlichen Anspruch auf Rükgewähr von Wertpapieren der- selben Art evwerben soll. Denn nur dann liegt überhaupt ein Verwahrungsgeshäft vor. Deshalb sollen z. B. nicht unter die Regelung des § 13 die Fälle der Verkaufskommission fallen. Denn in diesen Fällen erwirbt derx frühere Hinter- leger von Wertpapieren keinen schuldrechtlihen Anspruch auf Rückgewähr von Wertpapieren derselben Art.

Bei der Regelung der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum sucht der Entwurf insbesondere dem Hinter- leger die Tragweite seiner Erklärung ganz klar vor Augen zu führen. Deshalb schreibt er zwingend vor, in der Erklärung müsse zum Ausdruck kommen, daß mit der Ausübung dex Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen solle und mithin für den Hinterlegex nur ein sc{huldrechtliher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere entstehe. Dex Hinterleger soll ‘also nicht nur über den ihn drohénden Verlust dés Eigen- tums unterrichtet werden, sondern es muß ihm weiterhin bekannt sein, daß er nach Verlust dieses Eigentums nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gleichartigex Wert- papiere baben wird. Der Hinterleger wird also durch die im Entwurf vorgeschriebene Erklärung nicht nux über die Tat- sache des Eigentumsverlustes, sondern auch über die Folge dieses Eigentumsverlustes unterrichtet. Um diese Erklärung ganz deutlich von anderen Erklärungen zu trennen, sicht der Entwurf, neben der auch sonst wiederkehrenden Bestimmung, daß die Erklärung nicht auf andere Urkunden verweisen darf, vor, daß die Erklärung nicht mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein darf.

_ Der Abs. 2 regelt die Folgen der Erteilung und Aus- übung der Ermächtigung für das Verwahrungsgeschäft. Er sicht vor, daß vom Augenblick der Ausübung der Ermächtigung die Vorschriften dieses Abschnittes (Verwahrungsgeschäft) des Entwurfs auf das Geschäft. zwischen dem Hinterleger und dem Verwahrer keine Anwendung mehx finden soll. Hierfür ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein solches Ver- wahrungsgeschäft niht in den Rahmen einer Regelung, die die Erhaltung des Kundeneigentums zur gedanklichen Grund- lage hat, paßt. Deshalb müssen die Bestimmungen des Ver- wahrungsgeschäftes nah dem Entwurf von dem Augenblick an ausgeschlossen sein, in dem der Hinterleger nicht mehx Eigen- tümer der anvertrauten Wertpapiere ist. Bis zum Eigentums- verlust sollen jedoh die Grundsäße des Entwurfs Anwendung

finden. 8 14.

Verwahrungsbuch,

Die Neuregelung wäre unvollkommen, wenn sie nicht ihren Niederschlag in einex entsprechenden Buchführungspflicht des Verwahrers fände. Die ausdrückliche Festlegung einer be- sonderen Buchführungspflicht für den Verwahrer ist vielmehr aus Gründen des Kundenschußes dringendes Gebot. Die Be- zugnahme auf die Bücher soll nicht nur dem Hinterleger die Moglichkeit geben, im Streitfalle sein Recht nachzuweisen, sondern weiterhin auch dem Verwahrer die ordnungsgemäße Ueberwachung und Verwaltung der ihm anvertrauten Wert- papierbestände ermöglichen. Schließlich soll aber auch die Ein- sicht in die Bücher den mit der Depotprüfung betrauten Stellen die Möglichkeit zur Ueberwachung der Geschäftsführung des Verwahrers geben.

Aus allen diesen Gründen legt der Entwurf dem Ver- ivahrer die Verpflichtung auf, für alle dem Gescy unter- stehenden Verwahrungsgeschäfte ein besonderes Handelsbuch, eben das Verwahrungsbuch, zu führen. Das Verwahrungshuch gibt nur dann Klarheit über diese Geschäfte, wenn die Eintra- gungen ausreichend sind. Deshalb soll in das VBerwahrungs- buch eingetragen werden der Name des Hiuterlegers, die Art, der Nennbetrag oder die Stückzahl sowie die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale der für jeden einzelnen Hin- terleger verwahrten Wertpapiere. Aus Gründen der Ge- schäftsvereinfachung soll jedoch statt der Angabe von Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen die Bezugnahme auf solche Verzeichnisse genügen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden.

Jn Abs. 2 des Entwurfs ist der Verwahrer von der Ein- tragung im Verwahrungsbuch dann befreit, wenn das Ver- wahrungsgeschäft beendet ist, bevor die Eintragung bei ord-

nungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konute. Jt diesen Fallen ist eine solche Befreiung deshalb angezeigt, weil einér gleichwohl vorzunehmenden Eintragung keine praktishe Be- deutung mehr zukäme.

Auch dann, wenn Sammelverwahrung durchgeführt wird, ist grundsäßlih ein Verwahrungsbuch zu führen und sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Deshalb erklärt Abs. 3 auch für die Sammelverwahrung alle Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches für sinngemäß anwend=- bar. Die Anwendung kann deshalb nur eine sinngemaße jen, weil bei der Sammelverwahrung der Hinterlegerx nicht Eigen- tümer bestimmter Stücke ist.

Wenn das Verwahrungsbuch Aufschluß über den Verbleib der Wertpapiere geben soll, so ist insbesondere im Falle der Drittverwahrung im Verwahrungsbuh eine Eintragung er- forderlich, aus der sih der Verbleib dexr Wertpapiere ersehen läßt. Deshalb sieht der Entwurf im Abs. 4 vor, daß der Ver=- wahrer, der die thm anvertrauten Wertpapiere in Drittver-= wahrung gegeben hat, grundsäßlih den Namen und den Ort des Driiten im Verwahrungsbuche anzugeben hat. Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung soll auch hier die Angabe des Namens des Dritten im Verwahrungsbuh dann weg- fallen können, wenn sich dieser Name des Dritten aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Ver=- wahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel zwischen dem Verwahrer und dem Dritten ergibt.

Um dem Depotprüfer die Ueberwachung der Geschäfts veriwahrung des Veriwwahrers zu erleichtern, sieht der Entwurf weiterhin (Abs. 4 Saß 3) vor, daß der Verwahrer ihm erteilte Ermächtigungen nach diesem Geseß im Verwahrungsbuch bei der Eintragung der Wertpapiere kenntlich zu machen hat. Des- halb soll der Verwahrer die Erteilung einer Ermächtigung zur Sammelverwahrung, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung (unter Angabe des Umfanges der Ermächtigung, vgl. § 12) oder zur Verfügung über das Eigentum im Verwahrungsbuche kenntlich machen. ;

Für die Fälle, in denen auch nach dem Entwurf noch eine Fremdanzeige vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 3), sieht der Ent- wurf in Abs. 5 weiterhin vor, daß der Verwahrer eine ihm zu- gegangene Mitteilung des Zwischenverwahrers, nach der dieser nicht Eigentümer der von thm übergebenen Wertpapiere ist, im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen hat.

In der Erwägung, daß vielleicht die Handhabung des neuen Gesebes weitere Bestimmungen über das Verwahrungs=- buch erforderlich machen wird, gibt der Entwurf dem Reichs- minister der Justiz (im Einvernehmen mit dem Reichswirt= schaftsminister) die Ermächtigung, weitere Bestimmungen über das Verwahrungsbuch zu erlassen.

8 15, Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlchn.

Für die Rechtsstellung des Hinterlegers sind Verein- barungen des Jnhalts, daß er bei der Anvertrauung der Wert- papiere sein Eigentum an diesen verliert und nur einen schuld- rechtlichen Anspruch auf Rückgewähx gleichartiger Wertpapiere haben soll, besonders einschneidend. Denn weil ex durch der- artige Vereinbarungen sein Eigentum verliert, verliert ex auch in einem Konkurse über das Vermbgen des .Verwahrers ‘das Ausfonderungsrecht. Deshalb unterstellt der Entwurf die Ein-

leitung eines solchen Verwahrungsgeschäftés besonders strengen

Formvorschriften. Diese strengen Formvorschriften sollen nicht nur für den Fall gelten, daß das Eigentum an den Wert= papieren sofort auf den Verwahrer übergehen soll, sondern auhch für den Fall, daß das Eigentum sofort auf einen Dritten über= gehen soll. Die Ausdehnung gegenüber dem in § 700 BGB. behandelten Fall beruht auch hier, ebenso wie bei der Rege- lung der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum, auf der Erwägung, daß es vom Standpunkt des Hinterlegers aus gleichgültig ist, an wen er sein Eigentum verliert.

Die Form für eine solche Vereinbarung regelt Abs. 2 des S 15. Sie entspricht der Form des § 13. Es kann deshalb in- soweit auf die Begründung des § 13 verwiesen werden.

Den bereits im § 13 ausgeführten Grundsäßen ent- sprechend kann ein solches Verwahrungsgeschäft nicht den Vor- schriften der Verwahrung nach diesem Entwurf unterstellt werden. Auch hier ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein solches Verwahrungsgeschäft in seiner Durchführung nicht in den Rahmen der im Entwurf geregelten Verwahrungs=- geschäfte unter Ausrechterhaltung des Kundeneigentums paßt.

n Abs. 3 sieht der Entwurf weiterhin vor, daß die Vorz schriften der unregelmäßigen Verwahrung auch dann sinn- gemäß gelten, wenn Wertpapiere einem Kaufmann im Be- triebe seines Handelsgewerbes als Darlehn gewährt werden. Hierfür ist nicht nur die Erwägung maßgebend, daß zur wirk- samen Bestellung eines Daxïlehns die Eigentumsübertragung erforderlich ist, sondern auch das Bestreben, Umgehungen der Formvorschriften des § 15 zu verhindern.

S 16. Befreiung von Formvorschriften.

Die Formvorschriften, die der Entwurf für die Ermäch-

tigungen und Vereinbarungen, welche die Rechtsstellung des Hinterlegers beeinträchtigen, aufstellt, sollen vor allem dem Schuß der Kreise dienen, die mit dem Bankverkehr nicht in ausreithendem Umfange vertraut sind. Fs aber anzunehmen, daß der Hinterleger selbst die Bedeutung der einzelnen Er= mächtigungen und Vereinbarungen genau übersieht, so bedarf es eines solchen besonderen Schußes durch Formvorschriften nicht. Deshalb sicht der § 16 des Entwurfes vor, daß die dort genannten Formvorschriften keine Anwendung finden, wenn der Hinterleger gewerbsmäßig Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt. Den Begriff der Bank- und Sparkassengeschäfte ent= nimmt der Entwurf aus dem Reichsgeseß über das Kredit= wesen.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

i E)

Verantwortlich:

für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanbs\ch in Berlin-Schöneberg. Druck der Preußishen Drukerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 832.

Sechs Beilagen (einshl, Börsenbeilage und zwei HZentralhandelsregisterbeilagen),

zum Deutschen Reichsan

Ir. 29

Erste Beilage

Zeiger und Preußischen Staatsanzeiger

_1937

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

S 17; Pfandverwahrung. Wahrend im geltenden Bankdepotgeseß der § 1 sowohl die

Rechte und Pflichten des Verwahrers von Wertpapicren wie des Pfandgläubigers an Wertpapieren rogelt, gibt der Ent- wurf die Regelung der Rechte und Pflichten des Pfand- gläubdigers, dem im Betriebe seines Handelsgewerbes Wert- papiere unverschlossen als Pfand anvertraut worden sind, in besonderer Bestimmung. Diese Trennung ist aus Gründen der Uebersichtlichkeit vorgenommen worden. Sie bedeutet praktisch feine Aenderung des geltenden Rechtszustandes, da auch nah dem Entwurf der Pfandgläubiger dieselben Rechte und Pflich- ten haben soll wie der Verwahrer.

2. Abschnitt. Einkaufskommission.

8 18. Stükeverzeichnis.

Die Schaffung einer klaren Regelung für die Einkaufs- fommissionsgeschäfte über Wertpapiere muß die besondere Auf- gabe des neuen Geseßes sein. Hier gilt es zunächst wiederum, den Schuß des Kunden zu verbessern. Dazu sollen die Bestim- mungen dienen, die eine möglichst schnelle VBerschaffung des Eigentums an dem angekauften Wertpapier für den Kunden ewährleisten sollen. Dieser Kundenschußz dient gleichzeitig der Förderung des Wertpapierhandels, der als solcher wesentliche Funktionen in der deutschen Volkswirtschaft auszufüllen hat und deshalb ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls aus ihr niht wegzudenken ist. Denn die Folgen unzureichenden Kundenschußes müssen das Mißtrauen weiter Volkskreise gegen den Wertpapierhandel hervorrufen und damit vor allem den kleinen Sparer von dem Ankauf von Wertpapieren, also dieser Art der Bereitstellung seiner Ersparnisse für die Zwecke der deutschen Gesamtwirtschaft, abhalten. Andererseits muß aber auch, und gerade beim Wertpapierhardel im besonderen Maße, vermieden werden, daß zu starke Beschränkungen den Kapital- verkehr in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren und ihn dadurch lahmlegen. Eine Ucoberspannung der Kunden- hubvorschriften würde dazu führen, daß der deutsche Kapital- markt nicht in ausreihendem Umfange beweglich wäre, und so ebenfalls den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft nicht ge- nügen.

Der Kundenschuß muß davon ausgehen, daß der Kunde möglichst bald die Ausführung des von ihm erteilten Ankaufs- auftrages und dabei auch die genaue Bezeichnung der für ihn angekauften Stücke erfährt. Deshalb schreibt Absaß 1 vor, daß der Komntissionär, der den Austrag ausgeführt hat, dem Kommistenten ein Stückeverzeichnis mit den notwendigen Be- zeichnungsmerkmalen der angekauften Stücke zu übersenden hat. Diese Pflicht trifft niht nur den Kommissionär nah § 383 HGB.,, also denjenigen, der es gewerbsmäßig übernimmt, Wert- papiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu faufen oder zu verkaufen, sondern auch den Kaufmann, der, ohne Kommissionär zu sein, den Ankauf cines Wertpapieres für fremde Rechnung im eigenen Namen übernimmt (S 406 HGB.).

Die Bedeutung der Zusendung des Stückeverzeichnisses soll auch im neuen Recht ebenso wie im bisherigen nicht nur die ciner reinen Benachrichtigung über die Ausführung des Geschäfts und die einer Bezeichnung der angekauften Stücke zu Beweiszwecken sein. Vielmehr soll sie den Eigentumserwerb des Kunden an den für ihn angeschafften Stücken begründen. Für den Kunden wäre unzweifelhaft die günstigste Regelung die, daß er unmittelbar mit der Ausführung des Kommissions- geschäftes Eigentümer der Stücke würde; in diesem Falle würde also das Eigentum unmittelbar von den Verkäufer der Stücke auf den Kunden übergehen, ohne daß auch nur für eine noch so kurze Zeitspanne der Kommissionär dann von ihm auf den Kunden weiter zu Üübertragendes Eigeutum erwürbe: Diese Regelung findet sich in dem Recht einiger fremder Staaten, insbesondere in denen der ‘nordischen Länder. Bei der Prüfung der Frage, ob die Uebertragung des Rechtsgedankens des un- mittelbaren Eigentumserwerbes auf den deutschen Wertpapier- handel durchführbar sein würde, ist jedoh zu berücksichtigen, daß die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland

anders liegen als in den anderen, insbesondere den nor-

dischen Ländern. Während z. B. in Norwegen es den Bauken nicht gestattet ist, nennenswerte eigene Bestände von Aktien zu halten, ist diese Möglichkeit für den deutschen Bankier ge- geben. Ferner ist die Einrichtung der Sammelverwahrung in den nordischen Ländern unbekannt, und s{ließlich ist in jenen Ländern nur je eine Börse vorhanden, während in Deutschland auch nah Durchführung der Borsenreform noch eine den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft entsprechende Anzahl von Börsen besteht. Führt der deutshe Bankier gleich- zeitig eine Mehrheit von Einkaufskommissionen aus, so ist es bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse praktisch möglich, daß er teils aus eigenen Beständen (die sih wieder zusammen- seßen können aus Beständen in eigener Sonderver\wahrung oder in Haussammelverwahrung, Sonderverwahrung oder Haussammelverwahrung bei Dritten und schließlich Sammel- verwahrung bei einer Wertpapiersammelbank) erfüllt, teils an mehreren Börsen Käufe tätigt und dies alles, nachdem er ZUt- nächst Aufträge zum Kauf und Verkauf gleichartiger Wert- papiere kompensiert hat. Dieses Beispiel zeigt, daß man bei dem Versuch einex Uebertragung des Rechtsgedankens cines un- mittelbaren Eigentumerwerbs für den Kommittenten in Deutschland anders gelagerte Verhältnisse vorfindet, und daß sowohl über den Zeitpunkt als über den Gegenstand des Eigen- tumserwerbs alsbald erhebliche Zweifel auftauchen würden.

Dazu kommt, daß die durchgreifende Ueberivachung des gesamten Verwahrungsgeschäftes, die jeßt durch das Reichs- geseß über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 gewähr- leistet wird, einen weiteren Kundenschuß durch Einführung des unmittelbaren Eigentumserwerbes nicht als cine zwin- gende Notwendigkeit erscheinen läßt.

Verlin, Freitag, den 5. Februar

Wenn damit der Entwurf, ebenso wie das bisherige Recht, davon ausgeht, daß der Kommissionär erst seinerseits das Eigentum an ten Wertpapieren auf den Kunden zu über- tragen hat, so erfordert die Rechtssicherheit einen nah außen hin in Erscheinung tretenden und schnellstens erfolgenden Uebertragungsakt. Die Bedeutung dieser EigentumSsüber- tragung soll grundsäßlih die Abscudung des Stückeverzeich- nisses haben. Mit dieser Absendung soll der Kommittent Eigentümer der in dem Stückeverzeichnis aufgeführten Stücke werden. Hiervon gelten zwei Ausnahmen: Einmal, daß der Kommittent bereits früher Eigentümer geworden ist, weil die nach bürgerlichem Recht zum Eigentumserwerb erforderlichen Vorausseßungen, insbesondere die Einigung und UVebergabe, bereits vorher erfüllt waren (z. B. bei Einlegung der Stücke in Streifbanddepot). Die zweite Ausnahme von der eigen- tumsbegründenden Bedeutung des Stückeverzeichnisses muß darin bestehen, daß das Eigentum auf Grund dieser Absendung nur dann auf den Kommittenten übergeht, wenn der Kom- missionär überhaupt zur Verfügung über die in dem Stüe- verzoichnis aufgeführten Stücke befugt ist. Sind diese beiden Ausnahmen nicht gegeben, so hat die Absendung des Stüe- verzeichnisses die eigentumsübertragende Bedeutung.

Wenn der Entivurf von dieser (Grundeinstellung ausgeht, so muß er im Juteresse des Kundenschußes dafür Sorge tragen, daß das Stückeverzeichnis alsbald an den Kunden abge- sandt wird. Deshalb schreibt Absab 1 auëdrüdcklich vor, daß. das Stückeverzeichnis unverzüglich nah Auftragsausfüh- rung spätestens binnen einer Woche nach dieser zu übersenden ist. Den Kommissionär soll diese Verpflichtung treffen ohne Rücksicht darauf, ob der Kommittent die Ucbersendung aus- drüclih verlangt hat. Jusoweit beseitigt der Enttourf wieder die erst 1925 cingeführte Regelung, nach der das Stückeverzeich- nis nur auf Verlangen zu übersenden war. Grundsäßlich ist auch ein Verzicht des Kunden auf die Vebersendung be- deutungslos.

Absatz 2 enthält nähere Bestimmungen über den Beginn des Laufes der Frist, die ebenfalls dem Ztel einer moglichst shnellen Uebersendung des Stückeverzeichnisses dienen sollen. Gibt der Kommissionär in seiner Ausführungsanzeige den Namen eines Dritten an, von dem er die Stücke für den Kom- mittenten gekauft hat, so beginnt die Frist sofort mit dem Er- werb der Stücke durh den Kommissionär. Von dieser Regelung werden in der Praxis alle die Fälle erfaßt werden, in denen der Kommissionär das Geschäft nicht durch Selbsteintritt ausgeführt hat. Jn den anderen Fällen, in denen also der Kommissionär bei der Ausführungsanzeige cinen Dritten als Käufer nicht namhaft gemacht hat, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nah der Aus- führungsanzeige die Stücke bei ordentlichem Geschäftsgang ohne shuldhafte Verzögerung beziehen konnte, oder doch scinerseits in den Besiß des Stükeverzeichnisses von der Stelle, bei der die Stücke lagern, kommen konnte.

8 19, Ausseßung der Uebersendung des Stüceverzeichnisses.

Die grundsäblihe Verpflichtung des Kommissionärs zur alsbaldigen Absendung des Stückeverzeichnisses, also zur Eigen- tumsübertragung, muß zunächst dann Ausnahmen erleiden, ivenn berechtigte Jnteressen des Kommissionärs dem entgegen- stehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Koms- mittent seinerseits seine Verpflichtungen aus der Ausführung des Auftrages durch den Kommissionar noch nicht erfüllt hat, also den Kaufpreis für die Wertpapiere sowie Kosten und Pro- vision des Kommissionärs noch nicht beglichen hat. Jn diesem eFall hat der Kommissionär schon nach bürgerlihem Recht (J 273 BGB .,) und nach Handelsrecht (8 367 HGB,) ein Zurük- behaltungsrecht. Der Entwurf gibt ihm ausdrücklich die Befug- nis, bis zur Erfüllung seiner Forderungen auch die Eigentums- verschaffung noch nicht vorzunehmen, also die Absendung des Stückeverzeichnisses zu unterlassen. Der Kommissionär soll sich jedoch nicht zur Begründung dieser Befugnis auf solche For- derungen berufen können, die er dem Kommittenten gestundet hat. Um Zweifel auszuschließen, erklärt dabei der Entwurf, daß die Einstellung des Kaufpreises in das Konto-Korrent allein eine Stundung nicht bedeutet. Die Ausübung der Befug- nis, mit der Eigentumsverschaffung zurückzuhalten, wäre dann nicht zu vertreten, wenn die dem Kommissionär noch zustehende Restforderung nah Zahlung des größten Teiles unverhältnis- mäßig gering wäre. Deshalb sicht der Entwurf 19 Abs. 5) vor, daß der Kommissionär dann die Uebersendung des Stüe- verzeichnisses nicht aussetzen darf, wenn diese Ausseßung nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses ist es dringendes Gebot des Kundenschu tes, den Kunden genau zu unterrichten, daß und warum das Stücke- verzeichnis nicht übersandt wird und welche Folgen dies für den Kunden hat. Deshalb sicht der Entwurf 19 Abs. 2) vor, daß der Kommissionär, der von der Ausseßzungsbefugnis Ge- brauch machen will, dies dem Kunden mit klareu Worten mit- zuteilen hat und insbesondere darauf hinzuweisen hat, daß die Ausseßung dazu führe, daß die Uebertragung des Eigentums auf den Kunden noch nicht eintrete. Jn diese Erklärung muß insbesondere der Grund für die Ausseßung aufgenommen werden, also die Tatsache, daß der Kommissionär wegen seiner Forderungen noch nicht befriedigt ist. Die Befugnis zur Aus- seßung kann also nux auf Grund ausdrücklicher, klarer und be- gründeter Erklärung des Kommissionärs ausgeübt werden. Das Erfordernis der Klarheit gebietet dabei insbesondere, daß diese Erklärung für jedes Geschäft gesondert abgegeben werden muß und nicht auf andere Urkunden verweisen darf. Der schnellen Unterrichtung des Kunden über diese Sachlage dient die Bestimmung, daß die Erklärung binnen einer Woche nach der Ausführungsanzeige abgegeben werden muß.

Die praktische Hauptwirkung der von dem Kommissionär erklärten Ausfseßung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses zeigt sich darin, daß die cinwöchige Frist, innerhalb deren grund- säulih das Stückeverzeichnis an den Kommittenten abzusenden ist 18 Abs. 1), entsprechend hinausgeschoben wird. Sie kann also frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Kom- missionär wegen seiner Forderungen befriedigt worden ist.

Werden die Forderungen des Kommissionärs und die Zahlungen des Kommittenten in laufende Rechnung eingestellt, so läßt sich praktisch nicht feststellen, welche einzelnen Posten im Soll und Haben aufeinander zu beziehen sind, Um hier einen

klaren Maßstab dafür zu gewinnen, wann der Kommissionär als befriedigt anzusehen ist, also insbesondere das Eigentum an den angeschafften Stücken dem Kunden zu übertragen hat, muß es der Entwurf 19 Abs. 4) auf die Buchungen selbst abstellen. Danach soll der Kommissionär als befriedigt gelten, sobald die Summe der Haben-Posten zugunsten des Kunden zum ersten Male die Soll-Posten erreichl oder übersteigt. Um auszu» schließen, daß sich verspätete Buchungen zum Nachteil einer der Parteien auswirken, sieht der Entwurf vor, daß dieser Aus- gleih von Soll und Haben nicht erst an dem Tage als ein- getreten gilt, an dem die einshlägigen Buchungen tatsächlich ausgeführt sind, sondern bereits an dem Tage, auf den sie zu buchen wären. Der Entwurf sicht davon ab, Konto-Korrent- Zinsen außerhalb der Abschlußtage zu berücsihtigen, weil dies zu einer unnötigen Ershwerung der Abrechnung führen würde. Dem Kundenschut dient die Regelung des Absaß 4 Sat 3, nach der für den Fall, daß mehrere Konten geführt werden, der Kommissionär wegen seiner Fordcrungen aus der Ausführung des Auftrages dann als befriedigt gilt, wenn das Konto, auf dem dieses Konmmissionsgeschäft, cus dem sich die Forderungen des Kommissionärs herleiten, zu buchen war, erstmalig aus- geglichen ist. Auf Salden zu seinen Gunsten auf den übrigen Konten kann sich also der Kommiisionär nicht berufen, um die Befugnis, die Ucberfendung des Stückeverzeichnisses weiter aus- zuseßen, zu begründen.

8 90.

Uebersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen.

Für eine andere Gruppe von Geschäften sicht der Entwurf das Futeresse des Kundenschutes oecnügend gewahrt, wenn dec Kommissionär die Uebersendung des Stückeverzeichnisses zu- nächst aussett, bis der Kommittent die Uebersendung verlangt. Es sind dies die Konten, auf denen sich die mehr spekulativen Geschäfte abwickeln und bei denen dex Kommissionär ent- weder für die Dauer der Geschaftsverbindung oder für be- grenzte Zeit mit dem Kommittenten einen besonderen Kredit zum Ankauf von Wertpapieren, die der Kunde dann also nicht alsbald bezahlen soll, vereinbart. Hier soll sich der Koms- missionär bei der Kreditzusage vorbehalten fonnen, Stüce- verzeihnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu Üüber- senden. Von diesem Vorbehalt darf ex jedoch nur dann Gc. brauch machen, wenn er bei der Erstattung der Ausführungs- anzeige über das Geschäft, das er auf Grund der Verein- barung ausgeführt hat, {riftli mitteilt, er werde das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen übersenden, und dabci auf die Folgen dieser Nichtübersendung hinweist. Der Kunde, dem an dem alsbaldigen Eigentumsübergang gelegen ist, fann alsdann scinerscits die Uebersendung des Stückever- zeichnisses schriftlih verlangen, muß aber, da in der Praxis auf Grund derartiger Kreditzusagen cine ganze Reihe von Geschäften über die verschiedensten Wertpapiere geführt werden, die Stüe, die in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen. Das Zugehen dieser Aufforderung an den Kommissionär is dann der früheste Zeitpunkt, an dem die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses in Gang ge- seßt wird.

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I Befugnis zur Ausscßung und Befugnis zur Uebersendung auf Verlangen.

Der § 21 des Entwurfs soll die Fälle regeln, in denen der Kommissionär sowohl deshalb, weil erx wegen seiner Forde- rungen noch nicht befriedigt ist, wie deshalb, weil exr dem Kun- den einen Kredit nah § 20 zum Wertpapierankauf eingeräumt hat, die Uebersendung des Stückeverzeichnisses ausfeßen bzw. nicht vornehmen will. Da der Kommissionar in beiden Fallen das Stückeverzeichnis noch nicht zu übersenden braucht, muß er befugt sein, die Erklärung aus & 19 mit der Mitteilung nach F 20 zu verbinden. Der Kunde andererseits muß genau dar- Uber unterrichtet werden, aus welchen Gründen die Ueber- sendung des Stükeverzeichnisses unterbleibr. Deshalb schreibt & 21 vor, daß der Kommissionär in diesem ¿Falle mit dex Aus= führungsanzeige schriftlich mitzuteilen hat, er werde das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen, frühestens jedoh nach Befriedigung sciner Forderungen, übersenden und gleichzeitig auf die Bedeutung der Nichtübersendung für den Eigentums- eriverb hinzuweisen hat. Danach seßt in diesem Falle das Ver- langen des Kommittenten allein die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses nicht in Lauf, vielmehr muß der Koms- mittent vorher auch die Forderungen des Kommissionärs aus der Ausführung des Auftrags beglichen haben.

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Stüceverzeichnis beim Auslandsgeschäft.

Eine Notwendigkeit gesonderter Behandlung besteht ferner für dic Auslandsdepots, d. h. diejenigen Wertpapiere, die ver- einbarungsgemäß im Auslande angeschafft und dort auch auf- bewahrt werden. Auch hier soll der Kommissionär die Eiîgen- tumsUbertragung durch die Uebersendung des Stückeverzeich- nisses erst dann vorzunehmen brauchen, wenn der Komnmiittent dies verlangt. Zur Geltendmachung dieses Verlangens soll der Kommittent grundsäßlich jederzeit befugt sein. Dex Koms- missionär braucht jedoch dem Verlangen daun nicht Rechnung zu tragen, wenn er wegen seiner Forderungen aus der Aus- führung des Auftrages noch nicht befriedigt ist. Ein weiterer Fall, in dem der Kommissionär beim Auslandsdepot dem Ver- langen des Kommittenten auf Uebersendung des Stückever- zeichnisses nicht zu entsprechen braucht, ergibt sich aus der Er- wagung, daß dieses Verlangen der Verschaffung des Eigentums nach deutschem Recht dienen soll. Soweit aber auf diese Aus-=- landsgeschäfte Regeln des internationalen Rechtes anzuwenden sind, denen Eigentumsverschaffung durch Uebersendung des Stückeverzeichnisses widerspricht oder unbekannt ist, würde cine solche Uebersendung nicht den von dem Kommitteuten er- strebten Zweck erfüllen, sondern nur eine bloße Förmlichkeit ohne praktische Bedeutung sein. Deshalb gibt der Entwurf auch in diesem Falle dem Kommissionär die Befugnis, das Verlangen des Kommittenten auf Uebersendung des Stücke verzeichnisses abzulehnen.

Verlangt der Kunde die Uebersendung des Stückeverzeich- nisses und liegen nicht die beiden Ausnahmen nach § 22 Abs. L vor, so wird durch dieses Verlangen die Pflicht des Koms=- missionârs zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses ausgelöst.